paPPa.com informiert zum Thema Kindesmitnahme


WANN SPRECHEN WIR VON KINDESMITNAHME?
SCHUTZMASSNAHMEN (bei begründeten Verdacht)
DAS KIND IST WEG - WAS KANN GETAN WERDEN ?
WICHTIGE KONTAKTADRESSEN
STAATEN IM GELTUNGSBEREICH DES HKÜ
DAS "HAAGER ÜBEREINKOMMEN" (im Wortlaut)

WANN SPRECHEN WIR VON KINDESMITNAHME?

Kindesmitnahme gilt als eine Sorgerechtsverletzung, wobei ein Elternteil gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils das gemeinsame Kind innerhalb Deutschlands an einen anderen Aufenthaltsort oder ins Ausland verbringt.
Kindesmitnahme ist nach §§ 235 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat und wird auf Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt, wobei der Strafantrag innerhalb von 3 Monaten nach der Tat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, gestellt werden muss. Nicht immer ist die sofortige Anzeige sinnvoll.
Das muss je nach Lage des Einzelfalles entschieden werden.


SCHUTZMASSNAHMEN (bei begründeten Verdacht)

Beratung einholen.
Beim Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung ein Ausreiseverbot für den Ehepartner beantragt werden; eine Ausfertigung des Beschlusses sollte die Grenzschutzdirektion in Koblenz erhalten. Die Daten der Kinder und des drohenden Elternteils können dann in das INPOL-Verzeichnis beim Bundesgrenzschutz aufgenommen werden.

Das INPOL-Verzeichnis ist ein Fahndungscomputer beim Bundesgrenzschutz. Hier können auf richterliche Anordnung hin, Daten von Kindern aufgenommen werden, die von Kindesentführung bedroht sind. Es gibt drei Möglichkeiten der Ausschreibung:

1. eine geschützte Ausschreibung, bei der nur der
Bundesgrenzschutz Zugriff auf die Daten hat und in die auch die Daten
des mutmaßlichen Täters aufgenommen werden können,
2. eine offene Ausschreibung, bei der darüber hinaus auch die
bundesdeutsche Polizei Zugriff hat und in die nur die Daten des
Kindes aufgenommen werden und
3. eine offene Ausschreibung in Verbindung mit dem Schengen
Informationssystem (SIS), auf alle Grenzschutzbehörden der
Schengenstaaten Zugriff haben. Auch hier werden zunächst nur die
Daten des Kindes aufgenommen.
Übergabe des Reisepasses während der Besuchszeiten. Um zu verhindern, dass sich der Partner einen zweiten Pass beschaffen kann, sollte das Landeseinwohneramt und bei ausländischen Partnern die entsprechende Auslandsvertretung von der Passhinterlegung informiert werden.
Bei sehr schwer wiegendem Verdacht kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung beim Gericht beantragt oder veranlasst werden, dass der Partner während der Besuchszeiten begleitet wird, sog. "betreuter Umgang", meist von einer Beratungsstelle wie dem DRK durchgeführt bzw., dass das Besuchsrecht nur im Beisein dritter Personen zugelassen wird. Das Hinterlegen eines Passes allein ist kein ausreichender Schutz.
Wenn Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, müssen sie Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen.
Bewahren Sie Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort auf.
Es gilt aber auch, alles zu unternehmen, was zu einer Deeskalation der Situation beitragen könnte.

DAS KIND IST WEG - WAS KANN GETAN WERDEN ?

Informieren Sie sofort die Polizei und benachrichtigen darauf den Bundesgrenzschutz.
Wenn das Kind im Ausland ist, prüfen Sie, ob dieses Land zu den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) gehört.
Sie können dann sofort einen Rückführungsantrag bei der deutschen Zentralstelle nach dem HKÜ in Bonn stellen.
Wenn das Land nicht zum Geltungsbereich des HKÜ gehört, wie die meisten afrikanischen und asiatischen Staatenr, sollte mit dem Auswärtigen Amt gesprochen werden. Rechnen Sie aber nicht mit schnellen Ergebnissen.
Es ist aber auch ratsam, über Umstände der Entführung sowie die Motive des entführenden Elternteils nachzudenken und herauszufinden, ob es noch eine Lösung mit dem entführenden Elternteil durch Gespräche geben kann und ob es Personen gibt, die in dem Konflikt vermitteln können.

WICHTIGE KONTAKTADRESSEN


Generalbundesanwalt
Zentrale Behörde
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
Fon: 01888 / 5 83 - 0
Fax: 01888 / 5 83 - 48 00 Grenzschutzdirektion
Postfach 1644
56016 Koblenz
Fon: 0261 / 39 90

Auswärtiges Amt
Referat 512
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Fon: 01888 / 17 34 02
Fax: 01888 / 17 34 02
Homepage: www.auswaertiges-amt.de

Elterninitiative vermißte Kinder
Tel.: 04193 / 96 74 51
Fax: 04193 / 96 88 23
e-mail: EvKinder@aol.com
Homepage: http://www.vermisste-kinder.de

Beratungsstelle bei Kindesmitnahme/Kindesentzug der Familienberatungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes
Beratungsstelle Betreuter Umgang
Düppelstr. 36
12163 Berlin
Tel.: 030/790113-0
Internationaler Sozialdienst Deutscher Zweig e.V.
Am Stockborn 5-7
60439 Frankfurt/Main
Tel.: 069/95807-02
ISSGER@t-online.de

Grenzschutzdirektion
Roonstr. 13
56068 Koblenz
Tel.: 0261/399-0

"Suche ohne Grenzen"
Internationales Kindersuchwerk
Notruf: 0800/12 34 555

Selbsthilfegruppe Kindesentführung e.V.
Postfach 10 25 09
40016 Düsseldorf
Tel.:02104/43818



Kontakte Ausland:
Belgien:

Missing Children Internation Network
Rue Defacqzstraat 1 b 23
B- 1050 Brüssel
Fon: 0032 / 2 - 5 34 65 31
Fax: 0032 / 2 - 5 34 70 86 Kanada:

The Missing Children’s Network
231 St-Jacques, Suite 406
Montréal, Québec H2Y 1M6
Fon: 001 / 51 - 48 43 43 33
e-mail: Missing@Interlink.net
Frankreich:

Collectif de Solidarité aux Mères des Enfants Enlevés
6, Place Saint-Germain-des Près
F- 75006 Paris
Fon: 0033 / 1- 45 34 49 10 Großbritannien:

Reunite
P.O.Box 4
GB- London WC1 3DX
Fon: 0044 / 1 - 7 14 04 83 56
Fax: 0044 / 1 - 7 12 42 15 12
e-mail: reunite@dircon.co.uk
USA:

National Center for Missing and Exploited Children
Suite 550
2101 Wilson Bouleard
Arlington, VA 22201-3077
Fon: 001 / 703 - 2 35 39 00
Fax: 001 / 703 - 2 35 40 67
Homepage: http://ww.missingkids.com

STAATEN IM GELTUNGSBEREICH DES HKÜ

Mitglieder Staaten: Argentina | Australia | Austria | Belarus | Belgium | Bosnia & Herzegovina | Brazil | Canada | Chile | China, Hong Kong Special Administrative Region only | China, Macau Special Administrative Region only | Croatia | Cyprus | Czech Republic | Denmark | Estonia | Finland | The former Yugoslav Republic of Macedonia | France | Georgia | Germany | Greece | Hungary | Ireland | Israel | Italy | Latvia | Luxembourg | Malta | Mexico | Monaco | Netherlands | New Zealand | Norway | Peru | Poland | Portugal | Romania | Slovakia | Slovenia | South Africa | Spain | Sri Lanka | Sweden | Switzerland | Turkey | United Kingdom | United States | Uruguay | Venezuela | Yugoslavia
Non-Member States: Bahamas | Belize | Burkina Faso | Colombia | Costa Rica | Ecuador | El Salvador | Fiji | Guatemala | Honduras | Iceland | Mauritius | Moldova | Nicaragua | Panama | Paraguay | Saint Kitts and Nevis | Trinidad and Tobago | Turkmenistan | Uzbekistan | Zimbabwe


(Stand: April 2002, Herausgegeben von: Haager Konferenz über das Internationale Privatrecht, 6 Scheveningseweg, 2517 KT Den Haag, Niederlande) aktuellster Stand, sowie Adressen der Zentralstellen unter: http://www.hcch.net/e/status/stat28e.html


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Stand dieser Seite: 02.04.2002 - eingestellt am 02.04.2002 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/kindesmitnahme/kindesmitnahme.htm


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