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Wir wollen unser Menschenrecht!
Beschwerdeverfahren zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei

Verweigerung des Umgangsrechts:
Der Fall von Glenn und Shannon

    Menschenrechtsbeschwerde zur Durchsetzung des Rechts auf Familie bei Umgangsboykott

    Die Situation ist bekannt und wird seit langem beklagt: Zwar haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern und Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, eine Einschränkung gilt nur, wenn eine Gefahr für das Kind konkret zu befürchten ist - so klar formuliert in § 1684 BGB - nur in Deutschland tut man sich sehr schwer mit der Umsetzung dieser Rechte, wenn ein Elternteil das nicht akzeptieren will. Viele Väter (und auch manche Mutter) erleben es so: "Ich habe keine Chance, den Kontakt zu meinem geliebten Kind zu behalten." Gerichte und Jugendämter setzen umgangsboykottierenden Elternteilen keine Grenzen, beraten die in der Krise befindliche Familie nicht, machen keinen ernsthaften Versuch der Vermittlung, verschleppen die Gerichtsverfahren über viele Jahre - wenn "nötig" bis zur Volljährigkeit der Kinder - und überlassen die sich im Konflikt befindlichen Kinder - und den ausgegrenzten Elternteil - sich selbst.

    Hier im Folgenden ein Musterbeispiel für staatliches Versagen auf der ganzen Linie: Seit 1995 - mithin über zwölf Jahre bemüht sich der Vater von Glenn und Shannon um Kontakt zu seinen Kindern - bis heute, Dezember 2006. Zwölf Jahre lang hat die Mutter sich dem erfolgreich widersetzt. Einmal (!) in diesen zwölf Jahren hat der Staat der Mutter Grenzen gesetzt, im Jahr 1996, als Zwangshaft beschlossen und angeordnet, allerdings nicht vollstreckt wurde. Seit dem weiß die Mutter, dass sie Narrenfreiheit hat und getrost den Umgang bis zum heutigen Tag boykottieren kann - Gericht und Jugendamt sehen (mehr oder minder) tatenlos zu.

    "Wenn die Mutter nicht will, da kann man nichts machen (mit dem Umgang)"

    Genau so erging und ergeht es dem Vater von Glenn und Shannon - seit Herbst 1995 ist er aus dem Leben seiner Kinder mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2004 verschwunden. Er hat sich nach besten Kräften bemüht, das zu ändern und er tut es auch heute (Dez. 2006) noch. Unterstützung hat es seitens der Familiengerichte und der Jugendämter nie gegeben. Er wurde schlicht auf den Rechtsweg verwiesen und ist dort immer und immer wieder vorstellig geworden, einige wesentlichen Urteile zu seinem Fall sind bei paPPa.com schon seit längerem veröffentlicht, siehe hier weiter unten. Der Mutter ist es immer wieder gelungen, die staatlichen Stellen zu beeindrucken, sei es mit verdeckten Selbstmorddrohungen, sei es mit der Suggestion, der Vater habe die Kinder im Alter von nicht einmal zwei Jahren sexuell missbraucht oder auch mit einer - gerichtlich geduldeten - Kindesentführung.

    Was nutzen Rechte, wenn niemand ihre Einhaltung gewährleistet?

    Der Vater hat sich - mit Unterstützung von paPPa.com - entschieden, die Angelegenheit auch insofern nicht auf sich beruhen zu lassen und nach erfolgloser Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Rückweisung seiner Verfassungsbeschwerde im Oktober 2005) in Straßburg am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine und die Rechte seiner Kinder einzufordern. Vorliegend wurde dem Vater immer wieder bestätigt, dass es keine Gründe für den Ausschluss seines Umgangs mit Sohn und Tochter gebe. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht in der aktuell letzten Entscheidung formal so entschieden, dass er zur Durchsetzung dieses Rechts faktisch nichts tun kann. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf einen Pfleger übertragen, der den Vater hinsichtlich der Kontakte zu den Kindern "beraten" soll. Soweit der Pfleger dies nicht tut geschieht aber - rechtlich wie faktisch - gar nichts. Das zuständige Gericht hat sich einfach aus der Verantwortung gestohlen.

    Dieser Vorgang ist nach Einschätzung von paPPa.com sehr gut geeignet, das in Deutschland in viel zu vielen Fällen praktizierte Prinzip, nach dem gegen den Willen des betreuenden Elternteils ein Umgang nicht durchsetzbar ist, einerseits deutlich darzustellen und den deutschen Richtern und Richterinnen endlich zu verdeutlichen, dass es so einfach nicht weiter geht - die Gewährleistung des Umgangsrechts muss endlich garantiert werden und kann nicht weiterhin einfach am Willen einer verstockten Mutter (oder eines verstockten Vaters) scheitern.

    Deutschland tut für den Umgang nichts ohne Druck

    Die Klagen über die fehlende Umsetzung von Umgangsrechten werden seit vielen Jahren geführt. Amts- und Oberlandesgerichte reagieren nur extrem langsam auf eine positive Art, viele reagieren noch ähnlich wie das OLG Naumburg im berühmt-berüchtigten Fall Görgülü - der Vater soll sich trollen und endlich aufhören, um Umgang zu betteln. "Wenn Eltern sich streiten, da kann man nichts machen." - "Es muss Ruhe einkehren." - "Später, wenn das Kind groß ist, dann wird es sich schon auf die Suche nach dem Vater machen, bis dahin ist abzuwarten." oder: "Umgang wird Mutter und Kind beunruhigen, das gilt es zu vermeiden." Es ist unglaublich, wie hartnäckig sich diese Vor-Urteile in den Köpfen der Entscheider in Gericht und Jugendamt halten und wie verbissen diese Leute ihre Entscheidungen verteidigen - die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des EGMR, wird hartnäckig und unbelehrbar ignoriert (auch im Verfahren betreffend Glenn und Shannon) bis hin zu Rechtsbeugung, gänzlich willkürlichen Entscheidungen und offenem Widerstand gegen die Rechte von Kindern und Eltern auf Umgang. Wir sind aufgrund jahrelanger bitterer Erfahrungen zu dem Schluss gekommen:

    Rechtsbeugung wie am OLG Naumburg findet fast überall statt!

    Dieser offensichtliche Skandal wird von der Politik nahezu ignoriert, vom Bundesverfassungsgericht bis auf wenige Ausnahmen auch. Umso mehr bedarf es der Initiative der Eltern selber, damit die Zustände sich endlich ändern. Professor Rauscher betonte auf dem 5. Familienkongress in Halle im November 2006:

      "Eine Signalwirkung der EGMR-Rechtsprechung im Familienrecht ist gegeben, die deutschen Gerichte lernen durchaus aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs."

    paPPa.com und die klagenden Väter denken, dass die Signale vom EGMR öfter und lauter abgegeben werden müssen. Dieses Verfahren betreffend die Verweigerung des Umgangsrechts ist ein Teil der paPPa.com.Aktion "Wir wollen unser Menschenrecht!" - bitte lesen Sie auch dort weiter, erfahren mehr über unsere Bitte um Unterstützung und entscheiden sich bitte mit Ihrem Beitrag für einen Fortschritt im deutschen Familienrecht.

    Erläuterung der Hintergründe:

    Es geht im Fall Glenn und Shannon exemplarisch um die Durchsetzung des Umgangsrechts auch dann, wenn der betreuende Elternteil - hier wie in 90 % der Fälle die Mutter - sich dem vehement und mit allen Mitteln widersetzt. Gerichte und Jugendämter sind dann eben nicht von jeder weiteren Aktivität befreit! Zunächst ist der betreuende Elternteil auf seine besondere Verantwortung hinzuweisen, die ihm hinsichtlich des Stattfindens von Umgang zukommt (vorliegend ein einziges Mal in der notwendigen Klarheit geschehen), und er muss bei fehlender Bindungsakzeptanz (vorliegend unwidersprochen gegeben) zur Erziehungsberatung angehalten werden (vorliegend nicht ein einziges Mal geschehen), ggf. muss eine Beratung im Zwangskontext durchgeführt werden (siehe hierzu bke-Stellungnahme "Zur Beratung hoch strittiger Eltern" - PDF-Download). Sind diese Maßnahmen erfolglos und der betreuende Elternteil bleibt bei seiner Weigerungshaltung, die auch die Haltung der Kinder im Wesentlichen prägt, sind unterschiedliche Eingriffe in die sorgerechtlichen Befugnisse des betreuenden Elternteils verpflichtend vorzusehen - bis hin zum Entzug des Sorgerechts und des Wechsels des Kindes zum anderen Elternteil (letzteres vorliegend nie ernsthaft in Erwägung gezogen). Ein rechtlicher oder faktischer Umgangsauschluss zu Lasten des Kindes und des nur "umgangsberechtigten" Elternteils ist nur dann zulässig, wenn eine Kindeswohlgefährdung anders nicht vermieden werden kann.

    Dokumentation der bisherigen Fallgeschichte:

    Die Zwillinge Glenn und Shannon wurden 1992 ehelich geboren. Ein Jahr später haben sich ihre Eltern getrennt. Der Vater lebte weiter in den USA, die Mutter siedelte nach Deutschland um, denn sie hatte aus zwei voran gegangenen Verbindungen noch zwei andere Kinder, ein Vater war Deutscher. Bereits vor der Trennung gab es in den USA gerichtliche Auseinandersetzungen der Eltern, da die Mutter den Kontakt der Kinder zum Vater in Frage stellte und auf ihr Alleinbestimmungsrecht als Mutter pochte. "Ich gehe nach Deutschland und Du siehst die Kinder nie wieder". Der Vater hoffte auf Beruhigung und widersprach der Übersiedlung nicht ... Zunächst konnte der Vater seine Kinder in Deutschland auch besuchen, ab November 1994 verweigerte die Mutter allerdings die Fortführung der Umgangskontakte, woraufhin der Vater im Januar 1995 einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht beantragte.

    Im Rahmen der ersten gerichtlichen Anhörung im März 1995 erklärte die Mutter:

      "Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie grundsätzlich auch ein versuchsweises Umgangsrecht nicht gutheißen könne ..."

    Sie konnte auch in den folgenden zwölf Jahren selbst einen versuchsweisen Umgang zu keinem Zeitpunkt gutheißen und vertritt diese Einstellung bis zum heutigen Tag. Ebenfalls bis zum heutigen Tag haben die Gerichte dieses Verhalten faktisch in keinem einzigen Fall sanktioniert, rechtlich lediglich im Januar 1996 (Anordnung von Ordnungshaft) und im September 2002 (Androhung von Ordnungshaft).

    Im März und August 1995 sowie im Anfang 1996 ergingen jeweils einstweilige Anordnungen des Familiengerichts des Inhalts, dass ein Umgang in Anwesenheit eines Sozialarbeiters des Jugendamts stattfinden sollte. In allen Fällen befolgte die Mutter die jeweiligen gerichtlichen Anordnungen nicht (vollständig), so dass lediglich ein einziger, halbstündiger Kontakt im März 1995 stattfinden konnte, der dann aber aufgrund des mütterlichen Verhaltens und die Übertragung auf die Kinder abgebrochen werden musste. Auszug aus einem Gerichtsbeschluss:

      "Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung [aus dem Umgangsbeschluss] nicht nachgekommen. Zwar ist sie mit den Kindern (·) in der Räumen des Jugendamts erschienen. Sie hat jedoch nicht gestattet, daß der Antragsteller ohne Beisein der Antragsgegnerin unter Überwachung der Mitarbeiter der Sozialstation den Umgang mit den Kindern pflegen kann. (·) Sie ist vielmehr laut schreiend und (...) geradezu hysterisch mit den Kindern weggegangen, ohne daß das Umgangsrecht des Antragstellers ausgeübt werden konnte. (·) An den folgenden Tagen, an denen ebenfalls ein Umgangsrecht stattfinden sollte, ist sie mit den Kindern nicht erschienen."

    Im Sommer 1995 stellte der eheliche Vater die Übertragung des Sorgerechts auf sich, die Mutter gewährleiste den Kontakt der Kinder zu ihm nicht und benehme sich auch sonst recht eigenartig. Im September 1995 wurde eine psychologische Sachverständige mit einer Gutachtenerstellung beauftragt. Im Januar 1996 lag das Gutachten bereits vor. Die Sachverständige kam u. a. zu diesen Feststellungen:

      Die Mutter verweigert jegliche Vater-Kind-Kontakte und erklärt, ihr Verhalten fortzusetzen, auch wenn sie dafür ins Gefängnis gehen sollte. Die Mutter verhält sich aggressiv und hysterisch in Anwesenheit der Kinder, wenn es zu Umgangskontakten kommen soll.

      Äußerst problematisch ist das panikartige und klammernde Verhalten der Kinder, wenn sie ohne die Kindesmutter in einer fremden Situation sind. Dies zeigt im Alter der Kinder eine deutliche Bindungsverunsicherung, mangelnde Abnabelung und mangelnde Verselbständigung in bezug auf die Kindesmutter. Außerfamiliär sind die Kinder noch nicht integriert. Eine Kindeswohlgefährdung aufgrund des mütterlichen Verhaltens wird festgestellt; diese habe aber nicht ein solches Ausmaß, dass weitere Schritte für zwingend notwendig erachtet werden.

      Ein Wechsel der Kinder zum Vater wird nicht empfohlen. Indikationskriterien für einen Umgangsausschluss auf der Seite des Vaters sind nicht vorhanden. Erwägungen hierzu wurden nur erforderlich aufgrund des Verhaltens der Mutter, die eine Neurotisierung der Kinder in Kauf nimmt.

      Aufgrund dessen Empfehlung der Aussetzung des Umgangs für 6 bis 9 Monate, in dieser Zeit solle die Mutter eine Psychotherapie machen. Anschließend sind die Vater-Kind-Kontakte wieder aufzunehmen. Eine Sorgerechtsänderung erscheint derzeit nicht geboten, müsste aber ggf. später überprüft werden.

    Was lernen wir daraus? Boykottiere den Umgang, dann gibt es erstmal neben der faktischen auch eine rechtliche Aussetzung des Umgangs.

    Mit Scheidungsurteil vom März 1996 wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen und der Mutter alleine übertragen (!). Das Familiengericht begründete dies mit den engeren Bindungen der Kinder zur Mutter. Hinsichtlich des Verhaltens der Mutter ließen sich derzeit noch keine massiven psychischen Beeinträchtigungen der Kinder feststellen, die die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater gebieten würden. Das Gericht gehe im Übrigen davon aus, dass die drohende Neurotisierung der Kinder verhindert werden könne, da sich die Mutter bereit erklärte habe, sich einer Familientherapie zu unterziehen und zwischen den Eltern eine Umgangsvereinbarung getroffen worden sei. Eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung könne zukünftig dann geboten sein, falls der Umgang nicht in Gang gesetzt werde. (Dies passierte dann tatsächlich - 7 Jahre später ... allerdings behielt die Mutter auch danach die Kontrolle über die Kinder.)

    Im Juli 1996 beantragte die Mutter die Aussetzung des Umgangsrechts bis auf weiteres. Am Tag zuvor war es zu einem ersten kurzen Kontakt der Kinder mit dem Vater im Jugendamt gekommen. Im September 1996 wurde die gleiche Sachverständige erneut um Erstellung eines Gutachtens gebeten. Die weiter vereinbarten Umgangstermine fanden nicht statt, denn die Mutter erschien einfach nicht mit den Kindern. Das Gutachten kam u. a. zu diesen Feststellungen und Empfehlungen:

      Die Psychotherapie hat die Mutter darin bestätigt, dass sie sich bislang richtig verhalten hat.
      Die Kinder sagen: "Wir haben keinen Vater ..."
      Die Mutter ist weiterhin nicht gewillt und nicht fähig, dem Vater eine Rolle im Leben der Kinder zu gewähren.
      Sollte die Mutter das Sorgerecht verlieren bestünde die Gefahr, dass sie den Kindern etwas antut.
      Konkrete Kindeswohlgefährdungen in folgenden Punkten:

      • Identitätsbildung - Bildung von Selbstvertrauen unmöglich
      • Jahre später könnten die Kinder ihre Mutter für ihr Verhalten hassen
      • Die Kinder könnten später kaum fähig sein, positive und tragfähige Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen, insbesondere nicht zum anderen Geschlecht (Freundschaften, Partnerschaften)

      Theoretisch müsste der Mutter das Sorgerecht aberkannt werden - dieses würde aber die Kinder traumatisieren. Daher kann ein Sorgerechtswechsel nicht empfohlen werden. Umgangskontakte sind im Kindeswohl notwendig, die Mutter wird diese aber nicht erlauben. Deshalb sollte das Gericht den Umgang verbieten.

    In dem anschließenden Anhörungstermin Anfang 1997 erklärte die Mutter u. a.:

      "Ich wäre damit einverstanden gewesen, dass der Vater Kontakt zu seinen Kindern hätte, wenn es nicht so wäre, daß der Vater über Leichen geht, auch wenn die Leichen seine Kinder sind. Er hat die Kinder psychisch und physisch missbraucht, und zwar nicht nur in den Vereinigten Staaten, als er die Kinder gekidnappt hat. Als wir beim Jugendamt waren, haben sich die Kinder geweigert, mit dem Vater mitzugehen. Er hat versucht, Gewalt anzuwenden, um mir die Kinder zu entreißen. (·) Ich lehne ein Umgangsrecht ab."

    Ohne weitere Möglichkeit zur Stellungnahme entschied das Familiengericht, dass der Sorgerechtsänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen wird.
    Zwar bestünden gravierende Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter, die vorliegenden Tatsachen seien aber nicht ausreichend im Sinne von § 1696 BGB, es mangele an der dringenden Erforderlichkeit. Die Sachverständige habe empfohlen, das Sorgerecht bei der Mutter zu belassen. Dem schließe sich das Gericht an. Auch wenn der Vater den Kindern zweifellos eine gute Zukunftsperspektive bieten könne, würde dies doch nicht dazu führen, die Kinder mit Gewalt aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureißen und sie in die Obhut einer ihnen fremden Person zu geben [Anmerkung: Gemeint ist mit der "fremden Person" der Vater der Kinder!]. Es sei nicht ersichtlich, dass das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet sei (Anmerkung: insofern eindeutig im Widerspruch zu den sachverständigen Feststellungen - insofern schon hier der Verdacht auf Rechtsbeugung).

    Das Familiengericht regelte - trotz eindeutiger Erklärung der Mutter, diesen unter keinen Umständen zulassen zu wollen - den weiteren Umgang. Die Mutter hatte inzwischen gelernt, dass das nicht weiter interessant ist. Als der Vater im Februar 1997 den ersten Umgangstermin wahrnehmen wollte, sah er sich konfrontiert mit den beiden älteren Halbschwestern seiner Kinder, drei mit der Mutter befreundeten Frauen und einem jüngeren Mann, der ihn mit einer Videokamera filmte. Als die Kinder den Kindergarten verließen wirkten sie ängstlich und verstört. Die älteren Schwestern nahmen ihre jüngeren Geschwister in Empfang, nahmen sie auf den Arm und entfernten sich mit ihnen, noch ehe der Vater eine Möglichkeit zur Begrüßung seiner Kinder hatte.

    Der Vater legte Beschwerde gegen den Beschluss zum Sorgerecht und die Mutter legt Beschwerde gegen die Regelung des Umgangs ein.

    Zur Unterstützung seiner Bedenken gegen die psychologischen Befunde der beauftragten Sachverständigen K.-K. holte der Vater ein Privatgutachten ein. Dieses gelangte zur der Feststellung erheblicher Mängel der beiden gerichtlich beauftragen Gutachten. Diese wurden gerichtlicherseits nie gewürdigt (es wurde noch nicht einmal erwähnt).

    Im Termin am Oberlandesgericht im Mai 1997 teilt die Sachverständige u. a. mit:

      "Für mich entstand der Eindruck, daß Frau W. (Mutter) vollkommen den Bezug zur Realität verloren hat (·).
      Auf die Frage, ob deshalb eine psychiatrisch/neurologische Begutachtung angebracht ist, kann ich keine klare Antwort geben. Ich halte es durchaus für möglich, daß ein Befund sich nicht zeigen würde. (·)
      Aus dem soeben Gehörten schließe ich, daß seit meiner letzten Begegnung mit den Kindern eine deutliche Rückentwicklung stattgefunden hat in der sozialen Entwicklung der Kinder. In dieser Lage gibt es nur zwei Lösungsmöglichkeiten: entweder der Vater zieht sich völlig zurück und besteht auch nicht weiter auf einem Umgangsrecht oder es wird wirklich die elterliche Sorge dem Vater übertragen, der dann die Kinder großzuziehen hat."

    In Reaktion hierauf bat der Vater wiederholt für den Fall der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens darum, dass auch die Kinder mit in die Begutachtung einbezogen werden. Dieser Bitte und Anregung folgte das Oberlandesgericht nicht - ohne Begründung - und ignorierte damit inhaltlich auch die sachverständige Stellungnahme des vom Vater eingeholten Privatgutachtens.

    Das vom Oberlandesgericht eingeholte nervenärztliche Gutachten betreffend die Mutter kam u. a. zu diesen Feststellungen:

      Es gibt keine psychiatrische Erkrankung der Mutter. Es liegt eine "etwaige Einschränkung der speziellen Erziehungsfähigkeit der Mutter" vor. Die erregten Gefühlsausbrüche der Probandin sind kaum einzuordnen. Der Sachverständige kann die Frage hinsichtlich der Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht beantworten. Daher ergeht die Empfehlung der gesonderten psychiatrischen Untersuchung der Kinder. [Anmerkung: wie bereits vom Vater wiederholt erbeten.]

    Der Vater beanstandete in Reaktion hierauf, dass wesentliche Fragen nicht beantwortet wurden und forderte, dass ein kinderpsychologisches/-psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Zur Unterstützung seiner Bedenken gegen die bislang erhobenen Befunde der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen und des vom OLG beauftragten Sachverständigen holte der Vater ein weiteres Privatgutachten ein. Dieser Sachverständige gelangte u. a. zu diesen Feststellungen:

      Erhebliche wissenschaftliche Mängel in allen drei von den Gerichten eingeholten Gutachten

      Eine Kindeswohlgefährdung wird als bereits seit Jahren vorliegend festgestellt aufgrund des Umstandes, dass die Mutter den Umgang verweigert und die Gerichte hierauf nicht reagieren.

      Das Vorliegen einer induzierten Vater-Kind-Entfremdung kann festgestellt werden (Parental Alienation Syndrome - PAS).

      Dringende Empfehlung einer Mediation für die Eltern. Das Sorgerecht soll auf einen Dritten übertragen werden. Schnellst mögliche Umsetzung des Umgangsrechts. Das Gericht soll einen Verfahrenspfleger einsetzen.

    Im September 1998 wurden die Eltern vom OLG angehört. Auf die vom Vater eingebrachten Aspekte wurde unter keinem Gesichtpunkt eingegangen - auch nicht hinsichtlich der von ihm eingebrachten beiden Privatgutachten. Der Termin blieb ohne Ergebnis.

    Das OLG bestätigte mit Schreiben vom 27.1.1999, dass der "Umgang" des Vaters mit den Kindern vorsichtig über schriftliche Kontakte aufgenommen werden solle, dass der Vater die Beschwerde zum Sorgerecht zurücknehme und die Parteien das Verfahren zum Umgangsrecht für erledigt erklärt haben. Dem Vater wurde der Rat erteilt, sich auch weiterhin in Geduld zu üben.

    Der Vater beantragte im Juli 1999 ein Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG. Begründung u. a.: Die Briefe des Vaters an die Kinder wurden von der Mutter zurückgeschickt. Ein einjähriger Aufenthalt des Vaters in Deutschland ermögliche den erneuten Versuch einer Aussöhnung der Eltern. In Reaktion hierauf bestellte das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin, eine Rechtsanwältin. Diese nahm Kontakt mit den Kindern auf und stellte fest, dass die Kinder jegliche Thematisierung des Vaters vehement ablehnen.

    Im Dezember 1999 hörte das Amtsgericht die Parteien an. Mit Beschluss vom 16.12.1999 wurde festgestellt, dass das Vermittlungsverfahren weitgehend erfolglos geblieben ist. Die Mutter lehne es ab, mit den Kindern psychologische/therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie lehne es auch ab, dem Vater Fotos, Zeugnisse oder Unterlagen über den Entwicklungsstand der Kinder zukommen zu lassen. Einigkeit bestehe lediglich hinsichtlich monatlicher Briefe des Vaters an die Kinder, die mittels der Verfahrenspflegerin den Kindern vorgelesen werden könnten.

    Anfang des Jahres 2000 beantragte der Vater eine Ergänzungspflegschaft zur Umsetzung des Umgangsrechts sowie eine kinderpsychiatrische Untersuchung von Shannon und Glenn. Außerdem rügte er die mangelhafte Durchführung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 52a FGG, da eine Einhaltung von Absatz 3 nicht im Ansatz erkennbar geworden sei. Mit Beschluss vom März 2000 wies das Amtsgericht sämtliche Anträge des Vaters zurück und führte u. a. aus, das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht vom Januar 1997 sei nicht mehr existent, der Vater habe auch keinen Anspruch auf Fotos oder Zeugnisse. Die Briefe des Vaters sollten monatlich von der Verfahrenspflegerin vorgelesen werden. (Im Oktober 2000 teilte die Verfahrenspflegerin mit, die Mutter würde weitere Briefkontakte ablehnen, hieran müsse die Verfahrenspflegerin sich halten.)

    Gegen diesen Beschluss wurde vom Vater die Beschwerde eingelegt. Beantragt wurde die Wiederherstellung des Umgangsrechts, die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, Auskunft über die Situation der Kinder mittels Fotos und Zeugnissen sowie die Anordnung einer Familientherapie in einer klinischen Einrichtung in Übereinstimmung mit der fachpsychologischen Stellungnahme durch Frau Dipl.-Psych. UK, auch diese privat eingeholt durch den Vater.

    Im Oktober 2000 hörte der Vorsitzende Richter am OLG die Kinder Shannon und Glenn an. Dem Vermerk zur Kindesanhörung ist u. a. diese Ausführung zu entnehmen:

      "Ich [Richter] sagte ihr [Shannon], mein Eindruck sei, ihre Mutter wolle keine Besuchskontakte und sie stelle sich vor, die Mutter sei traurig, wenn sie mit dem Vater zusammentreffe. Deshalb lehne sie das ab, weil sie die Mutter nicht traurig machen wolle. Ob das stimme. Shannon nickte heftig."

    Kurz darauf hörte das OLG die Eltern an. Die Mutter erklärte, es bestehe keine Zustimmung zu Umgangskontakten mit dem Vater. Diese seien schädlich für die Kinder. Einen Anlass für eine Beratung durch das Jugendamt sah die Mutter nicht. Der vorsitzende Richter wies die Mutter - nach vehementer Aufforderung von Seiten des Vaters - darauf hin, "dass Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern deutschem Recht entsprechen und sie sich nicht dem deutschen Recht entsprechend verhält, wenn sie diese Besuche nicht akzeptiert, und unter diesen Umständen, wenn sie bei ihrem Verhalten bleibt, ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge im Hinblick auf den Umgang mit den Kindern mit dem Vater in Betracht kommt."

    Mit Beschluss vom November 2000 entzog das OLG die elterliche Sorge insoweit, als diese die Bestimmung über den persönlichen Umgang mit den Kindern umfasst. Insoweit wurde als Pflegerin eine weitere, andere Rechtsanwältin für die Kinder bestellt.

    Die Pflegerin konnte bis Anfang Juli 2001 - also nach über sieben Monaten - trotz mehrfacher Nachfrage keine (Zwischen-)Ergebnisse vorlegen. Auch deshalb erging dann der Antrag auf einstweilige Anordnung, den Umgang dergestalt anzubahnen, dass die Kinder die nächstmöglichen Ferien in einer familientherapeutischen Einrichtung gemeinsam mit dem Vater und nach Möglichkeit auch der Mutter verbringen. Der OLG-Senat wurde auf die Klinik für Familienrehabilitation Glottertal, aber auch auf die Familientherapeutenpaar S. hingewiesen. Mit Schreiben vom Juli 2001 teilte die Ergänzungspflegerin dem OLG mit, es sei ihr seit geraumer Zeit nicht mehr gelungen, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Die Mutter habe ihr mitgeteilt, die Kinder würden keine weiteren Kontakte mit ihr wünschen. Mit weiterem Schreiben beantragte die Ergänzungspflegerin beim OLG, der Mutter aufzugeben, die Kinder zum Zweck der Begegnung mit ihr in das Gebäude des OLG zu bringen. Das OLG folgte diesem Antrag und bestellte Mutter und Kinder in das Gerichtsgebäude. Die Mutter erschien dort nicht, legte stattdessen ein Attest vor, wonach die Ärzte den Termin wegen möglicher psychischer Belastungen untersagen.

    Ende August 2001 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters ein Telefonat mit dem Vorsitzenden des OLG. Dabei wurde durch den Vorsitzenden u. a. mitgeteilt, das Jugendamt berichte von angeblichen Selbstmorddrohungen der Mutter. In einem weiteren Telefonat hatte der Vorsitzende Richter außerdem von der Befürchtung der Ergänzungspflegerin berichtet, die Mutter werde ggf. nicht aus dem Urlaub zurückkehren. Daher seien die letzten Schriftsätze des Vaters zunächst auch nicht weiter geleitet worden, der Richter wolle "nicht über Leichen gehen".

      Parallelverfahren am Amtsgericht:

      Ende Oktober 2001 - nachdem ersichtlich geworden war, dass das OLG mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit keinen nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Mutter vornehmen würde - hatte der Vater beim Amtsgericht einen Antrag auf vollständigen Entzug des Sorgerechts der Mutter gemäß §§ 1666, 1696 BGB gestellt. Im Januar 2002 hatte das Amtsgericht ein Gutachten in Auftrag gegeben mit der Fragestellung, ob das Kindeswohl beim Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet wäre. Die Sachverständige hatte mit Schreiben vom Juni 2002 versucht, mit der Mutter in Kontakt zu treten. Diese hatte hierauf nicht reagiert. Dann sah die Sachverständige Termine ab dem Juli 2002 vor. Mit Schreiben vom August 2002 teilte die Sachverständige dem Gericht mit, dass die Begutachtung bislang nicht habe begonnen werden können, da alle vorgeschlagenen Termine von der Mutter abgesagt worden seien.

    Mit Schreiben vom November 2001 teilte das OLG den Verfahrensbeteiligten mit, dass ein Aufenthalt in der Fachklinik für Familienrehabilitation möglich und nach Dafürhalten des Senats auch sinnvoll sei. Allerdings setze dies - nach Auskunft der Fachklinik - die Anwesenheit auch des betreuenden Elternteils voraus. Mit einer entsprechenden Einwilligung der Mutter sei aber aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht zu rechnen. - Diese Annahme wurde bestätigt durch anwaltliches Schreiben für die Mutter, in dem mitgeteilt wird, die Mutter sei zu einem längeren Aufenthalt in der Klinik nicht bereit.

    Mit Schreiben vom Juni 2002 fasst der Vater den bisherigen Verfahrensverlauf zusammen. Es wurde u. a. betont, dass eine reine Umgangsregelung unter Verzicht auf notwendige Maßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs auch gegen den Willen der Mutter die Kindeswohlgefährdung aufrechterhalten und damit erneut die Gerichte einer angemessenen Entscheidung aus dem Weg gehen würden. Unter Hinweis auf die nationale und insbesondere die internationale Rechtsprechung - vorliegend dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - sei offensichtlich, dass die staatlichen Organe insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts der Kinder zügig Sorge zu tragen haben. Angesichts des Umstandes, dass nun seit über sieben Jahren kein Umgang stattgefunden habe, müsse zumindest jetzt von staatlicher Seite das Erforderliche getan werden (unter Hinweis insbes. auf die Entscheidungen des EGMR in Sachen Kutzner ./. Deutschland, Elsholz ./. Deutschland sowie Scozzari ./. Italien). Dementsprechend habe der Senat eine Reihe von Schritten zu überlegen, die das Umgangsrecht des Vaters mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch umsetzbar werden lassen müssten. - Ein Sorgerechtsentzugsantrag des Vaters war bereits im Januar 2000 gestellt worden. Insofern könne das OLG auch in diesem Verfahrenszug über die weitere Gestaltung des Sorgerechts - auch über die Fragen des Umgangsrechts hinausgehend - entscheiden. Dies sei sachlich auch geboten.

    Mit Beschluss vom 3.9.2002 wurde dem Vater ein Umgangsrecht an sechs Wochenenden im Abstand von zwei Monaten unter Begleitung einer Psychologin eingeräumt. Ein Vorbereitungsgespräch der Kinder mit der Psychologin sollte am Anfang Oktober 2002 stattfinden. Der Mutter wurde das Sorgerecht betreffend die Umgangskontakte entzogen und auf die Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin N. übertragen. Die Mutter wurde verpflichtet, die Kinder an die Pflegerin zum Zwecke des Umgangs herauszugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr Zwangshaft angedroht. Der Vater erhielt des Weiteren das Recht, Kopien der Zeugnisse und einen jährlichen Entwicklungsbericht zu erhalten. Zur Erfüllung dieses Anspruchs wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen. - Die weitergehende Beschwerde des Vaters wurde zurück gewiesen. Auf die Argumentation des Vaters in den letzten beiden Schreiben seiner Bevollmächtigten ging der Senat nicht ein und verwies lediglich auf den Umstand, dass über die weitere Gestaltung des Sorgerechts das Amtsgericht zu entscheiden habe.

    Zu diesem Zeitpunkt wussten alle Beteiligten, dass die Mutter die Kinder nicht zu den vom OLG vorgesehenen Terminen herausgeben wird.

    Mit Schreiben von Mitte Oktober 2002 teilte die Ergänzungspflegerin dem Vater mit, dass der Vorbereitungstermin zur Umgangsanbahnung (siehe Beschluss des OLG) bei der Psychologin daran gescheitert sei, dass die Kinder durch Schreien und Zuschlagen der Tür sich geweigert hätten, mitzukommen. Zur Verfahrenspflegerin sollen sie u. a. gesagt haben "Verschwinde hier und sag das auch unserem Vater ·" und "Hau ab, verschwinde". Als Ersatztermin sei der 1.11.2002 vorgesehen. Auch dieser Termin konnte nicht stattfinden mit der mütterlichen Begründung, die Kinder müssten an einem Tischtennisturnier teilnehmen.

    Und weiter wieder am Amtsgericht: Mit Schreiben vom November 2002 teilte das Jugendamt dem Amtsgericht mit, ein Gespräch mit den Kindern habe nicht stattfinden können, weil die Zwillinge sich geweigert hätten, ihr Zimmer zu verlassen.

    In der Anhörung vor dem Amtsgericht im Dezember 2002 erklärte die Mutter betreffend die gerichtlich angeordnete Begutachtung: "Die Kinder werden nicht zur Sachverständigen gehen (·) die Sachverständige kann zu mir nach Hause kommen." "Die Kinder (·) haben keine Zeit für Begutachtungen." Außerdem ergänzte sie ihre Ausführungen mit dem Zusatz "Lieber tot als ·" sowie "Ich werde weiter machen mit allen Mitteln." Im Ergebnis wurde der Mutter gleichwohl noch einmal Gelegenheit gegeben, die Termine bei der Sachverständigen im Januar 2003 zu ermöglichen. (Alle wissen, dass das nicht funktionieren wird.)

    Mit Schreiben vom Januar 2003 teilte die Sachverständige dem Amtsgericht mit, dass die Gutachtentermine nicht stattgefunden hätten, da die Mutter auf einer Begutachtung in der Wohnung bestanden habe.

    Mit Beschluss vom 18.2.2003 entzog das Amtsgericht der Mutter das Personensorgerecht und übertrug es auf das Jugendamt. In der Entscheidungsbegründung heißt es u. a.:

      "Die nunmehr vorhandene Situation ist beispiellos. Die Kindesmutter widersetzt sich sämtlichen gerichtlichen Anordnungen und ist selbst vor dem Hintergrund eines drohenden Sorgerechtsentzugs entweder nicht dazu bereit oder nicht in der Lage, die Kinder zu Gesprächen mit der Psychologin zu veranlassen. Die Erwähnung des Vaters löst bei den inzwischen zehn Jahre alten Kindern heftige Abwehrreaktionen oder Verstockung aus, obgleich sie den Vater nicht kennen. Sie erfahren bei der Bewältigung ihrer offenkundig vorhandenen Probleme keinerlei Unterstützung durch die Kindesmutter, denn diese verschließt sich jeder rationalen Argumentation.

      Wenngleich das OLG in seinem Beschluß vom 3.9.2002 davon ausgeht, daß die Kindesmutter die Kinder - von dem Bereich des Umgangs mit dem Vater abgesehen - verantwortungsvoll erzieht, liegt unter diesen Umständen die konkrete Befürchtung nahe, daß die Kindesmutter mit ihrem starrsinnigen Verhalten das Wohl der beiden Kinder gefährdet. Das Gericht verbindet mit dem Entzug des Personensorgerechts zunächst die Erwartung, daß hierdurch außerhalb des mütterlichen Haushalts eine Begutachtung der Kinder ermöglicht wird, welche die Kindesmutter trotz gerichtlicher Anordnung abgelehnt hat. Im Anschluß hieran wird zu entscheiden sein, ob ein Aufenthaltswechsel zum Vater realisierbar ist. Die Übertragung des Personensorgerechts auf das Jugendamt gewährleistet, daß auf der Grundlage sachlicher Erwägungen am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen getroffen werden, die nicht zu erwarten sind, wenn auf die Kooperationsgemeinschaft der Kindesmutter gehofft werden muß."

    Beide Eltern haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht, das Verfahren wurde wieder am OLG fortgeführt.

    Der Vater kündigte gegenüber dem OLG an, sich erneut vom August 2003 bis Januar 2004 in Deutschland aufzuhalten und er sich wünschen würde, dass diese Zeit für die Kontaktanbahnung mit den Kindern genutzt werden könne.

    Mit Beschluss vom August 2003 beauftragte das OLG einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung der Kinder. Dies geschah "mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Mutter". Der Sachverständige W. stimmte der Exploration der Kinder in der Wohnung der Mutter zu. Gleichwohl musste er dem OLG im Dezember 2003 mitteilen, er sehe keine Möglichkeit, weitere Termine und Untersuchungen anzusetzen. Beim ersten Termin in der Wohnung der Mutter hätten beide Kinder die Untersuchung verweigert und weitere Termine abgelehnt. Der Sachverständige schlug vor, auf seinem aktuellen Stand der Untersuchungsergebnisse Bericht zu erstatten und legte dann sein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten im Januar 2004 vor. Er kam in der Zusammenfassung u. a. zu den folgenden Ergebnissen:

      "Als psychische Störungen sind bei G. und Sh. Ängste, Besorgnis und Abwehr festzustellen in Situationen, in denen es um ihren Vater im Allgemeinen als auch um den Umgang mit ihm geht. (·) Die Kinder haben die Haltung der Mutter mitbekommen. Auch wenn die Mutter in der Untersuchungssituation wiederholt beteuerte, sie würde nicht gegen den Vater sprechen, brachte sie immer wieder Argumente gegen den Vater vor. Die Kinder werden durch das Verhalten der Kindesmutter einem fortdauernden Stress ausgesetzt. (·)

      Die Mutter will alle Dinge kontrollieren, sie hat ein Omnipotenzgefühl. Sie wisse allein, was gut für ihre Kinder sei, sie lässt ihre Kinder nicht aus den Augen, und das nicht nur im Rahmen des Verfahrens. Die Mutter hat Angst vor Kontrollverlust. Sie vermittelt ihren Kindern nicht, daß sie sich einer Untersuchung stellen müssen, daß sie bestimmte Pflichten haben. Sie gibt den Kindern indirekt das Gefühl, ihre Mutter kann sogar Gerichte und Gerichtsbeschlüsse abwehren. Die Mutter verhält sich impulsiv, ihre Stimmung wechselt plötzlich, ihre Reaktionen sind manchmal nicht nachvollziehbar. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie sich auch in Alltagsangelegenheiten so verhält. Eine Sachverständige, die die Mutter untersucht hat, hat die Beobachtung des Sachverständigen bestätigt. Sie hat nicht voraussagbare Handlungen der Mutter vermutet. Dass Kindeswohl umfasst nach § 1666 BGB das körperliche und das seelische Wohl. Es besteht nach gutachterlichem Urteil eine psychische Störung und somit eine Gefährdung des Kindeswohles, die schon im Kleinkindalter eingetreten ist. Die psychische Störung wird durch stetige Einflussnahme der Kindesmutter bis heute aufrechterhalten. Den Kindern wird keine Gelegenheit zur eigenen Meinungs- und Willensbildung gegeben. Ein dem mütterlichen Willen entgegenstehender Wille der Kinder konnte aufgrund der Gutachtensituation nicht erkannt werden. Aber die Kinder würden einen solchen mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht äußern können, weil sie, wie Sh. es gegenüber Herrn Dr. E. [Richter] bestätigt hat, ihrer Mutter gegenüber Angst haben, diesen zu äußern. (·)

      Der andauernde Entzug des Umgangs mit dem Kindesvater kann die persönliche Entwicklung der beiden Kinder für spätere Partnerschaften und die sexuelle Entwicklung beeinträchtigen. Das den mit der Sache befassten Personen entgegengebrachte Misstrauen kann sich auf andere soziale Interaktionen ausbreiten. Die Identifikation mit dem Vater, die besonders für den Jungen bedeutend ist, ist überhaupt nicht möglich.

      Aus diesem Grund ist eine Situation zu schaffen, in der die Kinder eine eigene Meinung und Willen bilden können. Es ist dann weitergehend abzuklären, welche anderen möglichen psychischen Folgen eingetreten sind. Dies kann nur durch persönlichen Kontakt mit den Kindern ohne Anwesenheit der Kindesmutter geschahen. Es sind bereits viele Angebote und ambulante Maßnahmen nach § 1666a BGB vorgeschlagen, angeordnet und versucht worden, aber keine von der Kindesmutter, deren Wille als maßgeblich anzusehen ist, angenommen worden. Im Gegenteil hat sie solche nicht nur abgelehnt, sondern in passiv aggressiver Weise verhindert.

      Aus diesem Grund kommt der Sachverständige zum Zeitpunkt der Niederschrift unter Abwägung alter Aspekte zu dem Schluss, daß die Kinder aus der mütterlichen Wohnung herausgenommen werden müssen. Dabei ist eine therapeutische Einrichtung und psychotherapeutische Begleitung unbedingt erforderlich.

      Es müssen auch mehrere Kontakte mit dem Vater stattfinden, weil die Kinder erst in einer solchen Situation erkennen können, daß ihnen kein Schaden droht. Die Ängste werden so im Sinne einer Konfrontationstherapie behandelt. Der Vater muss aber auch damit rechnen, daß die Kinder eine ablehnende Haltung einnehmen oder spätere Kontakte nicht wollen. Unabhängig von der Ursache besteht eine Bindung zum Vater nicht. Es ist dem Vater wie auch seinen Kindern keine Möglichkeit zum Beziehungsaufbau gegeben worden. Dies ist unbedingt zu tun."

    Das Jugendamt in seiner Funktion als Amtsvormund beantragte im März 2004 einen Herausgabebeschluss u. a. mit folgender Begründung:

      "Die Kinder haben inzwischen die Haltung der Mutter angenommen und verhalten sich ebenso: Frau W. fährt ihre Kinder täglich zur Schule und holt sie wieder ab. Bei allen Außenkontakten ist sie anwesend. Dieses Verhalten ist weder altersangemessen noch in irgendeiner Weise sinnvoll. Frau W. ist nach unseren Beobachtungen nicht in der Lage eine altersangemessene Individuation ihrer Kinder zuzulassen. Das von Frau W. uns gegenüber vermittelte Weltbild ist grundsätzlich polarisiert in gut und böse, nützlich und schädlich, Freund und Feind, Sieg oder Niederlage. Differenzierungen erscheinen ihr nicht möglich. Aus ihrer subjektiven Sicht handelt Frau W. insbesondere in Beziehung zu dem Vater, der in Rede stehenden Kinder, als sei sie in einer unentwegten Notwehrsituation. Dementsprechend bindet sie aus unserer Sicht ihre Kinder in eine symbiotische Beziehung, welche die Kinder in ihrer Entwicklung bremst und behindert und langfristig psychische Schäden bei G. und Sh. durch Dämonisierung der feindlichen Außenwelt, respektive des Vaters, verursacht.

      Frau W. reagiert vollkommen über und schreit den Gesprächspartner hysterisch an, sobald nur annähernd der Vater oder auch nur der Wunsch mit den Kindern zu sprechen thematisiert wird. (·)

      Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen wurden von Frau W. unterlaufen. Allein die Tatsache, dass es trotz Sorgerechtsentzug nicht gelungen ist Kontakt mit den Kindern aufzunehmen weist auf eine psychische Auffälligkeit der Mutter hin. Wir gehen von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße aus. Wir möchten G. und Sh. in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe unterbringen, die in der Lage ist, die Kinder zu begutachten sowie angemessene Perspektivvorschläge zu entwickeln. Auch soll die hochgradig angstbesetzte Vorstellung vom Vater korrigiert und bearbeitet werden. Um dieses Vorhaben realisieren zu können, sollen die Kinder in der Schule in Obhut genommen werden."

    Vier Tage später erging ein Beschluss des OLG, die Herausnahme der Kinder wurde angeordnet und unmittelbar anschließend auch vorgenommen; die Kinder wurden in einer sozialpädagogischen Einrichtung in 160 Kilometer Entfernung vom Wohnort der Mutter untergebracht, in der sie auch von der Berichterstatterin des OLG-Senats besucht wurden. Mit Beschluss vom April 2004 wurde die Psychologin der Einrichtung, in der die Kinder sich befanden, mit der weiteren Begutachtung beauftragt. Da im Rahmen der Begutachtung auch Kontakte mit dem Vater vorgesehen waren, richtete er es so ein, dass er erneut für mehrere Monate in Deutschland war.

    Die Gutachtenerstellung verzögerte sich, weil die Mutter kurze Zeit nach der Herausnahme in den Ort der Einrichtung der Kinder umgesiedelt war und einerseits massiv in den Alltag der Kinder in der Einrichtung hineinzureden versuchte und andererseits wiederholt geheime Treffen mit den Kindern vereinbart hatte und diese dazu nutzte, um die Kinder gegen den Vater zu beeinflussen.

    In der Woche vor Weihnachten 2004 brachte die Mutter die Kinder von einem Umgangstermin nicht zurück in die Einrichtung. Im Verhandlungstermin am 21.12.2004 wurde der Mutter durch den OLG-Senat angeboten, die Kinder bis zum 27.12. zurück zu bringen. Damit könnten weitere Beschlüsse vermieden und dann auch die kurz vor dem Abschluss befindliche Begutachtung abgeschlossen werden. Die Mutter ging auf dieses Angebot nicht ein sondern wendete sich an mehrere TV-Magazine, u. a. an "SAM"/Pro Sieben (ausgestrahlte Sendung am 23.12.2004) und an die BILD-Zeitung (Artikel vom 22.12.2004 - "Ich gebe die Kinder nie wieder her!"). Die Kinder haben über Wochen die Schule nicht besucht und auch medizinisch notwendige Indikationen wurden nicht vorgenommen.

    Das OLG beließ die Kinder im Weiteren bei der Mutter ... Faustrecht. Oder wie es Frankreichs Staatspräsident Jacques Chirac anlässlich eines Deutschlandbesuches im Dezember 1998 formuliert hatte: Inzwischen gelte «das Gesetz des Dschungels».

    Die Sachverständige aus der Kindereinrichtung legte ihr Gutachten Ende Januar 2005 vor, sie kam u. a. zu den folgenden Befunden und Ergebnissen:

      Betreffend Glenn:

        Unterdurchschnittliche Werte bei folgenden Faktoren: Beziehungen zu Familienangehörigen etc. / Bewältigung von soz. Situationen / schulische Anpassung
        Interventionsbedürftige Symptome: Relative Leistungsschwäche in der Schule, Trennungsprobleme, Unselbständigkeit.
        Glenn hat einen Notendurchschnitt von 3,5 - in den Hauptfächern steht er ausreichend. Er hat eine Hauptschulempfehlung bekommen.
        In den letzten Klassenarbeiten bekam er Noten zwischen 4 und 6.

        Zusammenfassung betreffend Glenn:

        Relative Leistungsschwäche in der Schule, unselbständig, kleinkindhaftes Verhalten
        Seine Rolle in der Herkunftsfamilie (...) wird für die Entwicklung seiner männlichen Identität und seines Selbstbewusstseins hinderlich sein.
        Schwächster von vier starken weiblichen Familienmitgliedern.
        ... stets unter der Kontrolle der Mutter ... Unselbständigkeit ... kleinkindhaftes Verhalten ... verbal aggressiv ... verwöhnt ... erwartet, dass die Mutter und Shannon alles für ihn regeln ... (...) funktionalisiert seine Mutter zur Durchsetzung seiner Bedürfnisse.
        Die Beziehung zum Vater und das oft negative Verhalten während der Vaterkontakte ist geprägt durch die von der Mutter vermittelte Angst und offensichtlich durch die, von der Mutter gewünschte, Ablehnung.
        Für Glenn ist sein Vater böse, der böse Sachen mit Kindern macht.
        Um sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln zu können, benötigt Glenn zumindest eine stabile erwachsene, möglichst männliche Bezugsperson.
        ... eigene Räume ohne seine Schwester - getrennte Klassen, eigenes Zimmer, eigene Hobbys.

      Betreffend Shannon:

        Sie zeigt keine Symptome einer psychischen Störung. Hat alle Voraussetzungen, sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit zu entwickeln.

      Symptomatik bei Glenn und Shannon

        Die Kinder sehen den Vater als böse.
        ... zeigen keinerlei Mitgefühl oder Schuldgefühle gegenüber dem Vater.
        ... verhalten sich oft völlig unangemessen unsozial ...

      Frau W. beeinflusst ihre Kinder offensichtlich gegen Herrn G..

        Aussagen der Mutter hierzu: "Er hat die Kinder sexuell missbraucht und Fotos von ihren Genitalien gemacht. Das wissen die Kinder. Ich spreche immer alles mit den Kindern - die wissen alles."

        "Die Motivation der Mutter, eine Beziehung zwischen den Zwillingen und dem Vater zu verhindern ist so stark, dass sie zu immer massiveren Mitteln greift."

      Im Gesamtergebnis: Die zweite Fragestellung des Gerichts konnte nicht beantwortet werden - ob Kontakte der Kinder zum Vater aufgebaut werden können, wenn diese sich im Einflussbereich der Mutter befinden. (Damit war das Gutachten nicht vollständig, wesentlich unvollständig.)

      "Die Besuchskontakte [mit dem Vater während der Zeit der Unterbringung] entwickelten sich wesentlich kommunikativer und offener. Es gab Anlass zur Hoffnung, dass sich die Vater-Kind-Beziehung ein Stück weit normalisieren könnte. Die letzten beiden Besuche waren dann wieder sehr konfliktreich. Für uns entstand der Eindruck, dass die Mutter im Hintergrund sehr daran interessiert war, die sich positiv entwickelnde Vater-Kind-Beziehung wieder in ihrem Sinne zu stören."

    Den Befunden des zuvor beauftragten Sachverständigen Dr. W. wurde nicht widersprochen. Erwähnung von Dr. W. durch die Sachverständige W.: "Die Kindesmutter übt in vielen Bereichen eine unverhältnismäßige Kontrolle über ihre Kinder aus." Die Sachverständige fügte hierzu Beispiele an, die die Feststellungen von Dr. W. bestätigen, z. B.: "Ergänzend zu dem Gutachten Dr. W." mit Beispielen für "Elterliche Überfürsorge" und "Unangemessene Anforderungen und Nötigungen durch die Eltern" (in Bezug auf das Verhalten der Mutter).

    Alle Protokolle und Vermerke über die in der Einrichtung stattgefundenen acht Vater-Kind-Kontakte wurden im Gutachten selber von der Sachverständigen bis auf die oben zitierten vier Sätze nicht behandelt, was den Schluss nahe legte, dass die Sachverständige die Vaterkontakte nicht für so relevant zu halten schien, dass sie im Gutachten dargestellt und besprochen werden müssten. Die Sachverständige hatte über einen Zeitraum von acht Monaten nur ansatzweise mit den Kindern über das Thema Vater gesprochen. Als die Kinder Abwehr zeigten, beließ die Sachverständige es dabei.

    Der neu bestellte Vormund, Herr J., wendete sich erstmalig mit Schreiben vom Januar 2005 an den Vater und teilte u. a. mit, er werde Kontakte von Glenn und Shannon zu ihm erst herbeiführen, "wenn die Kinder danach verlangen." Im Schreiben an das OLG Ende Januar 2005 wurde der Vormund deutlicher:

      "Die Kinder haben ein Recht auf (·) Kontinuität in der Beziehung zu ihrer Mutter; diese Beziehung wurde bisher von der Mutter positiv gestaltet." (·)
      "Mein Begleitschreiben und meine Anträge basieren auf Kontakten mit: (·) Frau Prof. Zenz, Herr Prof. Salgo (·)"
      "Wissenschaftlich ist nach meiner Erinnerung · jedoch belegt, dass über längere Zeit erzwungene Umgangskontakte · in der Regel genau das Gegenteil bewirken."
      "Ich gehe davon aus, dass er [der Vater] nicht wahrnimmt, dass jeder weitere von ihm eingeleiteter, beantragter "Eingriff" dazu führt, dass er sich von den Kindern entfernt, sie verschreckt, den Kindern es erschwert, nach Kontakt zu ihm zu verlangen." (·)
      "· hat Herr Prof. G. nach meinem Erleben die gerichtlichen Möglichkeiten mehr als erschöpfend bemüht. Frau W. hat aus mütterlicher Fürsorge eindeutig gerichtliche Auflagen und Gesetze nicht beachtet. " (·) "Der Beschluss des OLG fußt auf das "Gutachten" von Dr. W., das werde ich in den Kernsätzen widerlegen." (Was nie erfolgt ist.)

      "· der Mutter ist wieder das Personensorgerecht zu übertragen."

      "Mit Empörung habe ich die dramatische Herausnahme der Kinder und die für Kinder extrem schwer auszuhaltende Kontaktsperre zu ihrer Mutter nachvollziehen müssen." [Anmerkung: Eine Kontaktsperre hat es nicht gegeben.]

    Mit Schriftsatz des Vaters vom Februar 2005 wurde die mangelnde Neutralität der Sachverständigen W. festgestellt, verursacht durch die Doppelfunktion der psychologischen Betreuung der Kinder einerseits und der Gutachterstellung andererseits. Allerdings seien auch die gerichtlichen Fragen im Beweisbeschluss im Wesentlichen unbeantwortet geblieben, insofern handele es sich beim Gutachten lediglich um ein Fragment.

    Allerdings sei beachtlich, welche positiven Entwicklungen die Vaterkontakte trotz des fragwürdigen Verhaltens der Mutter nahmen, bis diese Entwicklung Anfang Dezember 2004 abbrach, als deutlich wurde, dass die Mutter sich verstärkt einmischte.

    Der dargestellten Vorgehensweise der Gutachterin W. stehe der Ansatz des Gutachters Dr. W. entgegen. An beide Sachverständige erging die Aufforderung, nicht nur Erkenntnisse zu sammeln, sondern diese Erkenntnisse ganz konkret in Bezug zu setzen zu dem Verhalten der Mutter und eine Aussage zu der weiteren Entwicklung der Kinder zu machen. Diese Fragen habe Dr. W. beantwortet, im Gegensatz zu Frau W., die keine Aussage darüber treffe, wie sich das Verhalten der Mutter in Zukunft auf die Kinder auswirken werde.

    Jedenfalls müsse festgestellt werden, dass die Mutter weder in der Lage noch bereit sei, auch nur ansatzweise die kindlichen Bedürfnisse nach Unterstützung, Liebe und Förderung durch den anderen Elternteil, der Teil der Identität der Kinder ist, zu sehen. Bislang nicht aufgeklärt sei auch die Frage, ob die Mutter ihr gegenüber Dritten gezeigtes aggressives Verhalten nicht auch gegenüber den Kindern zeige. Gespräche mit den Kindern hierüber habe die Sachverständige W. entweder nicht geführt oder diese in ihrer Begutachtung nicht erwähnt - genauso wenig wie weitere Gespräche über den Vater, obwohl diese angesichts des neunmonatigen Aufenthalts in der Einrichtung mit Sicherheit möglich gewesen wären.

    Die Kinder befänden sich in einer Situation, die geprägt sei von Beherrschung, Druck und einem aufgezwungenen symbiotischen Mutter-Kind-Verhältnis. Soweit die Sachverständige W. aus den den Vater ablehnenden Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder unter Zugrundelegung der anderen durchgeführten Tests nicht auf das Vorliegen einer insoweit durch dieses verfestigte Vaterbild vorliegenden interventionsbedürftigen Symptomatik bei den Kindern schließe, werde diese Schlussfolgerung gezogen, ohne dass die Sachverständige sich mit den langfristigen Folgen des Vorliegens des Parental Alienation Syndroms / induzierter Elternentfremdung auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätte. Es scheine, als sei die Gutachterin in diesem Zusammenhang völlig überfordert, was angesichts ihres regelmäßigen Tätigkeitsfeldes allerdings auch nicht verwundern könne.

    Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB seien nach wie vor und aktuell erst recht geboten und notwendig. Die Verpflichtung des Gerichtes, einerseits Maßnahmen zu treffen, die die Kinder im Verhältnis zu ihrer Mutter schützen, und andererseits Maßnahmen zu treffen, die das Verhältnis zu ihrem Vater klären und es lebbar machen, ergebe sich nicht nur aus der deutschen Gesetzeslage und Rechtsprechung, sondern auch aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zu verweisen sei aktuell auf das Urteil vom 26.2.2004 (Verfahren Görgülü ./. Deutschland, No. 74969/01), in dem das Gericht unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung unter anderem ausgeführt hatte:

      "Der Gerichtshof erinnert an seine Entscheidungen, welche postulieren, dass wenn eine Familienbeziehung zu einem Kind begründet wurde, der Staat in einer Weise handeln muss, dass sich diese Beziehung entwickeln kann (...). Art. 8 der Konvention verpflichtet daher jeden Staat, eine Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem oder ihrem Kind anzustreben (...)".

    Auch zuvor hatte der Gerichtshof verdeutlicht, welche Anforderungen an die Gerichte gestellt werden, vgl. Kutzner ./. Deutschland, No. 46544/99, Urteil vom 26.2.2002:

      Ziff. 61.: "Wenn der Art. 8 im Grunde genommen darauf abzielt, eine Person vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörde zu schützen, überträgt er dem Staat außerdem positive Verpflichtungen im Zusammenhang mit der wirksamen "Achtung" des Familienlebens. ...".

    Diese Grundsätze fänden sich auch in weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs.

    Die Anhörung am OLG Ende Februar 2005 bestätigte die Ausführungen des Vaters hinsichtlich der Einschätzung des Gutachtens von Frau W.. Die anwesende Sachverständige verdeutlichte auch ihre allgemeine Anschauung, in dem sie ausführte, Shannon fehle der Vater nicht, weil sie ihn nicht kennen gelernt habe. Für den Vater wurde erklärt, er sei auf jeden Fall bis Mai 2005 in Deutschland und könne bis zu diesem Zeitpunkt mit den Kindern zusammenleben, um sie anschließend mit in die USA zu nehmen.

    Am 11.5.2005 entschied das OLG abschließend. (Zur Erinnerung: Den ersten Antrag auf Umgang hatte der Vater vor 10 Jahren und vier Monaten gestellt ...)

      Zwar wurde dem beschwerdeführenden Vater der Kinder Glenn und Shannon das Personensorgerecht übertragen, allerdings mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches beim Pfleger J. verblieb, der zuvor als Vormund fungiert hatte und der im Wesentlichen die Position der Mutter vertrat.

    In der Entscheidungsbegründung führte der Senat aus, die Mutter sei nicht erziehungsgeeignet. Die von dem Sachverständigen Dr. W. festgestellten Defizite der Mutter seien von der Sachverständigen W. bestätigt worden. Als männliche Bezugsperson für Glenn (aber auch für Shannon), die gutachterlich als notwendig bezeichnet worden sei, biete sich der Vater an. Dem steht derzeit im Wege, dass die Mutter aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu immer massiveren Mitteln greife, um eine Beziehung zwischen den Zwillingen und ihrem Vater zu verhindern. Offen oder subtil vermittle sie den Kindern immer wieder, ihr Vater sei kein "guter Mensch" und mache "nur böse Sachen mit Kindern". Der Senat verschwieg indessen den Umstand, dass die Mutter - nach eigenen Angaben - den Kindern auch mitgeteilt hatte, ihr Vater habe sie sexuell missbraucht.

    Mit einer solchen Verteufelung des Vaters mache es die Mutter ihrem Sohn nach der Überzeugung des Senats schwer, eine männliche Identität zu entwickeln. Der Senat halte den Vater für uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Er habe eine differenzierte Sicht von der Problematik der Kinder. Er wäre auch in der Lage, sie in seinem Haushalt gut zu betreuen. Trotz jahrelanger Weigerung der Mutter, ihm Kontakte zu ermöglichen, habe er das Interesse an seinen Kindern nicht verloren. Auch in den früheren Verfahren habe der Vater sich gegenüber der Mutter kompromissbereit und um Einigung bemüht gezeigt. Es ginge ihm erkennbar nicht darum, einen Konflikt mit der Mutter auszutragen, sondern nur darum, eine Verbindung zu seinen Kindern herzustellen.

    Einem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters stehe jedoch entgegen, dass die Kinder dies nachdrücklich ablehnen. Zwar habe der Senat keinen Zweifel, dass dieser Wille der Kinder auf der Beeinflussung durch die Mutter beruhe, dennoch werde er von den Kindern als ihr bestehender eigener Wille erlebt. Der Senat habe diesen Willen bei den Kindern als äußerst entschieden wahrgenommen. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, diesen Willen bei zwei zwölfjährigen Kindern "zu brechen", indem man trotzdem eine solche Veränderung herbeiführe.

    Der Vater sei nunmehr auf die Kooperation mit dem Pfleger J. zu verweisen. Der Senat habe gezögert, den bisherigen Ergänzungspfleger weiterhin mit diesem Amt zu betrauen. Dies habe seinen Grund darin, dass er sich nach seiner Berufung trotz deren rechtswidrigen Verhaltens auf die Seite der Mutter gestellt habe. Im Gespräch mit ihm habe sich der Senat jedoch davon überzeugt, dass auch er es für wichtig halte, Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen, und dass er zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Vater bereit sei.

    Soweit sich herausstellen sollte, dass sich bei einem Verbleib bei der Mutter nichts an deren erdrückender Dominanz in der Beziehung zu ihren Kindern ändere, mit der sie in erster Linie eigene Kontrollbedürfnisse durchsetzt, insbesondere, wenn sie ihnen weiterhin ihren Vater verteufele, ohne sehen zu können, was für die Kinder gut ist, werde Herr J. prüfen müssen, ob es bei einem weiteren Aufenthalt der Kinder bei der Mutter bleiben könne oder ob beispielsweise einer Internatslösung der Vorzug zu geben sei. Welche Umgangskontakte des Vaters zu den Kindern aktuell möglich seien, müsse der Vater jeweils mit Herrn J. klären. Hier gelte, dass schnelle große Schritte nicht realistisch seien.

      Das OLG machte hiermit den Bock zum Gärtner. Anderthalb Jahre später (Dezember 2006) hat nicht ein Kontakt der Kinder mit ihrem Vater stattgefunden. Solche Kontakte machte der Aufenthaltsbestimmungspfleger J. von der Zahlung von 3.000 Euro monatlich abhängig. Dies sei notwendig, damit die Kinder wieder Vertrauen zum Vater fassen könnten.

    Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde im Juni 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem umfänglichen Schriftsatz wurde die Verletzung der Artikel 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 20 Absatz 3, 103 Absatz 1 Grundgesetz i. V. m. den Artikeln 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt und begründet, warum die bisherigen Entscheidungen der deutschen Familiengerichte so keinen Bestand haben dürfen.

    Im Oktober 2005 teilte das Bundesverfassungsgericht auf einem Blatt Papier schlicht mit:

      "... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (...) einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."

    Damit war der Weg frei zum Europäischen Gerichtshof in Straßburg (EGMR). Die Menschenrechtsbeschwerde wurde im April 2006 eingereicht.

    Der Vater führte dort u. a. aus:

      Durch den faktischen Ausschluss des Umgangsrechtes mit seinen Kindern verletzte die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer in seinen Grund- und Menschenrechten, insbesondere in seinem Recht auf Familie.

      Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei verletzt, weil die Dauer der Verfahren am Amts- und Oberlandesgericht 11 Jahre betrug und damit angemessene Fristen deutlich überschritten worden sind.

      Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liege vor, weil dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seinen beiden leiblichen Kindern faktisch und zuletzt auch rechtlich durch die staatlichen Instanzen nichtgewährt worden ist und damit keine ausreichende Gewährleistung seines Rechts auf Familie vorliegt. Daher wird sein Recht auf Umgang sowie das Recht der Tochter und des Sohnes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern und die Fortführung ihrer Beziehungen zum Vater unmöglich gemacht. Insofern liegt sowohl ein nicht ausreichend begründeter staatlicher Eingriff vor als auch ein staatliches Unterlassen hinsichtlich der Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse zum Schutz des Familienlebens.

      Es werde gerügt, dass die befassten Gerichte weder die rechtlichen noch die psychologischen Interventionsmöglichkeiten ausreichend genutzt haben für die Konstellation, in der die die Kinder betreuende Person massiv in die Rechte der Kinder eingreift und deren Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit dem Vater boykottiert. Die psychische Not der Kinder wurde sachverständig nicht ausreichend gewürdigt noch wurden sachverständig festgestellte oder vermutete Missstände ausreichend untersucht. So hätten die Gerichte sich beim Vorliegen massiver elterlicher Beeinflussung betreffend das andere Elternteil - vorliegend in einer Intensität, wie sie in Fachkreisen unter dem Stichwort Parental Alienation Syndrome diskutiert wird - fachlich qualifizierter Hilfe bedienen müssen. Entsprechende Anträge des Beschwerdeführers sowie mehrfach durch ihn eingereichte Privatgutachten wurden zurück gewiesen bzw. nicht beachtet.

    Wann sich der Gerichtshof mit dieser Beschwerde weiter beschäftigen wird, das ist zurzeit (Dezember 2006) noch nicht ersichtlich.

    In einem vergleichbaren Fall - allerdings nicht Deutschland betreffend - hat der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt, siehe Urteil im Verfahren Koudelka gegen Tschechien vom 20.7.2006 (No. 1633/05), auszugsweise Übersetzung: www.vaeterfuerkinder.de/Koudelka_Teil.htm


    Aktuell bemüht sich der Vater erneut am Amtsgericht um Kontakte zu seinen Kindern. Der Aufenthaltsbestimmungspfleger hat den Vater weder beraten noch Ansätze gezeigt, sich um Vater-Kind-Kontakte zu bemühen. Im Sommer 2006 wurde seine Entlassung beantragt ebenso wie die vollständige Übertragung des Sorgerechts auf den Vater, Anfang 2007 wird die nächste gerichtliche Anhörung erwartet.

    Die Verfahrens- und weitere Kosten des Vaters liegen inzwischen bei über 150.00,- Euro. Er ist kaum noch in der Lage, sich die notwendige und angemessene anwaltliche Unterstützung zu sichern. Diese aber wird nicht zuletzt deshalb notwendig sein, um auch das Verfahren am EGMR angemessen fortzusetzen.

    Bitte unterstützen Sie diese Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR - hier zu den Details unserer Bitte um Unterstützung für dieses und andere Verfahren.

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paPPa Logo paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 10.12.2006 - http://www.paPPa.com/aktion/EGMR/Menschenrechte-Fall-Glenn+Shannon.html
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