Wir wollen unser
Menschenrecht!
Beschwerdeverfahren zum Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
MEHR Fälle nach Straßburg
!
Verweigerung des
Umgangsrechts:
Der Fall von Sascha
Menschenrechtsbeschwerde zur Durchsetzung des Rechts auf Familie bei Umgangsverweigerung
Die Situation ist bekannt und wird seit langem beklagt: Zwar haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern und Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, eine Einschränkung gilt nur, wenn eine Gefahr für das Kind konkret zu befürchten ist - so klar formuliert in § 1684 BGB - nur in Deutschland tut man sich sehr schwer mit der Umsetzung dieser Rechte, wenn ein Elternteil das nicht akzeptieren will. Viele Väter (und auch manche Mutter) erleben es so: "Ich habe keine Chance, den Kontakt zu meinem geliebten Kind zu behalten." Gerichte und Jugendämter nehmen eine schwierige familiäre Situation zu oft nur beobachtend hin, setzen umgangsboykottierenden Eltern keine Grenzen, beraten die in der Krise befindliche Familie nicht, machen keinen ernsthaften Versuch der Vermittlung, verschleppen die Gerichtsverfahren über Jahre und überlassen das sich meist stark im Konflikt befindliche Kind - und den ausgegrenzten Elternteil - sich selbst. (Zu dieser Problematik siehe schon Christine Knappert 1996, "Schwierigkeiten in der Kommunikation von Jugendämtern und Familiengerichten mit den streitenden Parteien".)
So erging und ergeht es auch Sascha - seit Herbst 1998 ist sein Vater aus seinem Leben verschwunden. Saschas Vater hat sich nach Kräften bemüht, das zu verhindern und hat 7 Jahre bei deutschen Gerichten und Jugendämtern um Unterstützung gebeten. Die hat man ihm und seinem Sohn nicht geben wollen, aus Unkenntnis, vor dem Hintergrund fehlender Aus- und Herzens-Bildung und nach dem Motto: "Wenn ein Kind den Umgang nicht will, da kann man nichts machen ..." Nach einem gerichtlichen Verfahren mit der Dauer von fünfeinhalb Jahren wurde der bereits seit sechs Jahren nicht mehr stattgefundene Umgang sogar durch das Oberlandesgericht für weitere zwei Jahre ausgeschlossen. Begründung: Der bald 14jährige Junge dürfe nicht zu einem Umgang "genötigt" werden, dies wäre ein Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht. Allein die Ausübung von Druck auf Sascha stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Einige Monate vor dieser Gerichtsentscheidung hatte Sascha noch mehrfach mit dem Vater telefoniert und über die Möglichkeit von persönlichen Treffen gesprochen ...
Was nutzen Rechte, wenn niemand ihre Einhaltung gewährleistet?
Saschas Vater hat sich - mit Unterstützung von paPPa.com - dann entschieden, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen und die über Jahre fehlende Gewährleistung seines Umgangsrechts und das seines Sohnes nach erfolgloser Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Rückweisung der Verfassungsbeschwerde 2004) nun in Straßburg am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzufordern. Den Kontakt zu seinem heute 15jährigen Sohn sucht er nicht weiter gerichtlich zu erlangen, denn auch heute würde wohl kaum ein Richter oder ein Jugendamtsmitarbeiter für eine angemessene Vermittlung und Beratung der Familie zur Verfügung stehen. Saschas Vater wendet sich seit zwei Jahren regelmäßig schriftlich an seinen Sohn und bekommt auch ab und an kurze briefliche Antwort. Wir drücken die Daumen und hoffen, dass es vielleicht noch vor der Volljährigkeit wieder einmal zu persönlichen Treffen von Vater und Sohn kommen wird.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend das Familienrecht nimmt die Familiengerichte durchaus in die Pflicht und fordert ganz andere Dinge als nur schlichtes Abwarten und Zusehen - wie auch in diesem Fall passiert. Ein Umgangsausschluss ist gemäß dem EGMR nur dann zulässig, wenn
a) es objektiv im besten Interesse des
Kindes ist,
b) die Rechte der Eltern gegen die Interessen des Kindes abgewogen werden
und
c) nachweisbar eine Bemühung stattgefunden hat, die Eltern-Kind-Beziehung
wiederherzustellen und
d) das Recht auf eine rasche Entscheidung durch die Familiengerichte ersichtlich
wird.
Die Punkte a) bis d) wurden vorliegend nicht einmal ansatzweise beherzigt - und das, obwohl Saschas Vater in jeder Hinsicht kooperativ war und weder Mutter noch Kind oder Gericht und Jugendamt bedrängt hat.
Dieser Vorgang ist nach Einschätzung von paPPa.com gut geeignet, Deutschland ein weiteres Mal aus Straßburg darüber belehren zu lassen, dass vor allem Anderen die rechtliche Gewährleistung des Umgangsrechts stattzufinden hat und dies auch angemessen und sorgfältig durchzuführen ist.
Deutschland tut für den Umgang nichts ohne Druck
Die Klagen über die fehlende Umsetzung von Umgangsrechten werden seit vielen Jahren geführt. Amts- und Oberlandesgerichte reagieren nur extrem langsam auf eine positive Art, viele reagieren noch ähnlich wie das OLG Naumburg im berühmt-berüchtigten Fall Görgülü - der Vater soll sich trollen und endlich aufhören, um Umgang zu betteln. "Wenn Eltern sich streiten, da kann man nichts machen." - "Es muss Ruhe einkehren." - "Später, wenn das Kind groß ist, dann wird es sich schon auf die Suche nach dem Vater machen, bis dahin ist abzuwarten." oder: "Umgang wird Mutter und Kind beunruhigen, das gilt es zu vermeiden." Es ist unglaublich, wie hartnäckig sich diese Vor-Urteile in den Köpfen der Entscheider in Gericht und Jugendamt halten und wie verbissen diese Leute ihre Entscheidungen verteidigen - die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des EGMR, wird hartnäckig und unbelehrbar ignoriert (auch im Verfahren betreffend Sascha) bis hin zu Rechtsbeugung, gänzlich willkürlichen Entscheidungen und offenem Widerstand gegen die Rechte von Kindern und Eltern auf Umgang. Wir sind insofern und aufgrund jahrelanger bitterer Erfahrungen zum dem Schluss gekommen:
Rechtsbeugung wie am OLG Naumburg findet fast überall statt!
Dieser offensichtliche Skandal wird von der Politik nahezu ignoriert, vom Bundesverfassungsgericht bis auf wenige Ausnahmen auch. Um so mehr bedarf es der Initiative der Eltern selber, damit die Zustände sich endlich ändern. Professor Rauscher betonte auf dem 5. Familienkongress in Halle im November 2006:
"Eine Signalwirkung der EGMR-Rechtsprechung im Familienrecht ist gegeben, die deutschen Gerichte lernen durchaus aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs."
paPPa.com und die klagenden Väter denken, dass die Signale vom EGMR öfter und lauter abgegeben werden müssen. Dieses Verfahren betreffend die Verweigerung des Umgangsrechts ist ein Teil der paPPa.com.Aktion "Wir wollen unser Menschenrecht!" - bitte lesen Sie auch dort weiter, erfahren mehr über unsere Bitte um Unterstützung und entscheiden sich bitte mit Ihrem Beitrag für einen Fortschritt im deutschen Familienrecht.
Erläuterung der Hintergründe:
Es geht im Fall Sascha exemplarisch um die Durchsetzung des Umgangsrechts auch dann, wenn Kinder aufgrund der durch ein Elternteil verursachten Einbeziehung in den Konflikt mit Abwehr und Angstreaktionen reagieren. Gerichte und Jugendämter sind dann eben nicht von jeder weiteren Aktivität befreit, sondern haben zunächst die näheren Umstände zu beleuchten, ggf. durch eine ausführliche Begutachtung (vorliegend begonnen, aber nicht abgeschlossen), parallel dazu ist der betreuende Elternteil auf seine besondere Verantwortung hinzuweisen (vorliegend trotz entsprechender Bitten nicht ein einziges Mal geschehen), die ihm hinsichtlich des Stattfindens von Umgang zukommt, und er muss bei fehlender Bindungsakzeptanz (vorliegend gegeben und auch gutachterlicherseits unmissverständlich bestätigt) zur Erziehungsberatung angehalten werden (vorliegend nicht ein einziges Mal geschehen), ggf. muss eine Beratung im Zwangskontext durchgeführt werden (siehe hierzu bke-Stellungnahme "Zur Beratung hoch strittiger Eltern" - PDF-Download).
Sind diese Maßnahmen erfolglos und der betreuende Elternteil bleibt bei seiner Weigerungshaltung, die auch die Haltung des Kindes im Wesentlichen prägt, sind unterschiedliche Eingriffe in die sorgerechtlichen Befugnisse des betreuenden Elternteils verpflichtend vorzusehen - bis hin zum Entzug des Sorgerechts und des Wechsels des Kindes zum anderen Elternteil. Ein Umgangsauschluss zu Lasten des Kindes und des nur "umgangsberechtigten" Elternteils ist nur dann zulässig, wenn eine Kindeswohlgefährdung anders nicht vermieden werden kann und wenn die oben genannten Punkte a) bis d) beachtet wurden.
Willkürliche Umgangsausschlüsse (rechtliche und faktische) ohne Beachtung dieser Regeln müssen nach 30 Jahren (Eherechtsreform im Jahr 1977) endlich beendet werden. Heute sind sie in der deutschen familiengerichtlichen Rechtsprechung immer noch der Alltag. Auch die Trägheit der Jugendhilfe und eine schlecht arbeitende Verfahrenspflegschaft (Kinderanwälte gemäß § 50 FGG) sind weitere negative Aspekte bei diesem Skandal.
Dokumentation der bisherigen Fallgeschichte:
Sascha wurde 1990 ehelich geboren. 1997 haben sich seine Eltern getrennt, im November 1998 wurde die Ehe geschieden. Bereits kurz nach der Trennung begannen die ersten Probleme mit den Umgangskontakten, sodass der Vater eine gerichtliche Umgangsregelung erwirkt hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde ein regelmäßiger, alle zwei Wochen über das Wochenende stattfindender Umgang festgelegt. Der Umgang fand zunächst statt (auch gemeinsame Ferien von Vater und Sohn), dieser wurde aber immer wieder von der Mutter als kindeswohlgefährdend dargestellt (u. a. Strafanzeige gegen die Großmutter väterlicherseits wegen angeblicher Körperverletzung des Kindes - Fussballspielen und Toben mit anderen Kindern leichte Prellungen und blaue Flecken zugezogen), bis Sascha schlussendlich seit September 1998 nicht mehr mit dem Vater mitgehen wollte. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mutter damals behauptet hatte, der Vater habe die Bremsleitungen an ihrem Auto zerschnitten und Sascha so von ihr in diesen Vorgang mit einbezogen wurde (u.a. Mitnahme des damals 8jährigen Kindes zur Polizei zum Zweck der Anzeigenerstattung). Vermutlich wird Sascha damals suggeriert worden sein, der Papa habe die Mama töten wollen. Nach dem Strafermittlungsverfahren kam zur Verhandlung am Strafgericht. In einer fast dreistündigen Verhandlung bekam der Vater einen Freispruch erster Klasse. Unschuldig, nicht nur aus Mangel an Beweisen. Im Schlussspruch der Richterin wurde dem Vater nahegelegt, den Kontakt zu seinem Sohn aufzugeben ...
Der Vater beantragte ein Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG Sascha wurde in dessen Rahmen 1999 richterlich angehört. Er gab an, er wolle "den Vati sehen, wenn er das möchte und wenn jemand dabei sei". (Die näheren Motive des Kindes wurden schon hier nicht genauer hinterfragt.) Das Amtsgericht ordnete betreuten Umgang an, der über zwei Jahre schlicht nicht zustande kam, denn die vom Gericht beauftragte Dame (auch tätig als Verfahrenspflegerin/Kinderanwältin) war über viele Monate nicht zu erreichen, erschien selbst zum Gerichtstermin nicht). Termine beim dann beauftragten Deutschen Roten Kreuz nahm die Mutter nicht wahr und beantragte ihrerseits im Mai 2000 die Aussetzung des Umgangs (dem das Gericht nicht folgte). Erst zwei Jahre später, mit Bericht eines Dritten vom August 2001, wurde mitgeteilt, ein betreuter Umgang könne nicht durchgeführt werden, da Sascha sehr ablehnend und mit Angstzuständen reagiert habe.
In Reaktion hierauf wurde auf den Antrag von Saschas Vater im November 2001 gerichtlicherseits ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, das allerdings erst am 30.6.2003 - mithin nach 18 Monaten - erstattet wurde. Der Sachverständige besuchte Sascha im Februar 2002 und berichtete dem Vater in Folge, er beabsichtige ein Treffen von Sascha mit dem Vater in Begleitung durch den Sachverständigen. Kurze Zeit darauf erging ein Befangenheitsantrag der Mutter, u.a. begründet mit der Behauptung, der Sachverständige versuche, einseitig im Interesse des Vaters auf das Kind einzuwirken. Auf einen Vater-Sohn-Kontakt und entsprechende Interaktionsbeobachtung verzichtete der Sachverständige sodann, wies aber im Gutachten auf den folgenden Umstand hin:
"Um die psychologischen und gerichtlichen Fragen beantworten zu können, waren neben eingehender Analyse der Akten psychologische Interviews mit den Eltern, die Exploration des Kindes in Abwesenheit von Betreuungspersonen und die Beobachtung einer persönlichen Begegnung des Kindes mit dem Vater vorgesehen. Der Untersuchungsplan konnte nicht in vollem Umgang durchgeführt werden. Sascha und die Mutter konnten nicht wie geplant im Büro des Sachverständigen exploriert werden, da die Mutter lediglich Terminen in ihrer Wohnung zustimmte. Ein geplantes drittes Interview mit Sascha scheiterte an der Weigerung des Jungen. Vor allem aber konnte kein gemeinsamer Termin mit dem Vater und Sascha durchgeführt werden. Auch hierzu fehlte es an einer entsprechenden Bereitschaft des Jungen." (Gutachterliche Stellungnahme vom Juni 2003)
Der Sachverständige ließ an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang im Detail unerwähnt, dass Sascha seinen Vater noch im März 2003 mehrfach angerufen hatte und mit ihm über Modalitäten eines Treffens von Vater und Sohn sprechen wollte (an anderer Stelle der Stellungnahme heißt es hierz "Beim Termin am 17.3.2003 erklärte Sascha sich bereit, Angaben zu dem Vorschlag eines Treffens mit dem Vater zu machen. Er bestätigte, dass das Treffen seine Idee gewesen sei und trug seine Bedingungen vor.") - dazu noch im Folgenden.
Bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen kam der Sachverständige u. a. zu diesen Ergebnissen:
"Sascha hat sich einer ablehnenden Haltung seiner Mutter angepasst, um auf diese Weise für ihn unerträglich gewordene Spannungszustände zu reduzieren."
"Die Mutter trägt eine große Verantwortung für die Einstellung des Jungen zum Vater und zur Beziehungspflege, weil Sascha bei ihr lebt und sich an ihrer Haltung orientiert. Dieser Verantwortung wird die Mutter seit Sommer 1998 bis dato nicht mehr gerecht."
"Es ergeben sich keine zuverlässigen Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater im Umgang mit Sascha vor dem Kontaktabbruch."
" Es kann von ausreichender Handlungskontrolle des Vaters ausgegangen werden. Ausschlussgründe können aus gutachterlicher Sicht daher nicht für das Umgangsrecht selber in Betracht kommen."
"Als kindeswohlschädigend muss die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber dem Umgang angesehen werden, da Sascha sich an dieser Haltung orientiert, was zu den oben genannten, sehr problematischen psychischen Vorgängen der Überdistanzierung vom Vater und Überidentifikationen mit der Mutter und dem Stiefvater führt."
"Es wurde aufgezeigt, dass Sascha sich durch die massive Zuspitzung des elterlichen Konflikts in eine Entscheidungssituation gedrängt sah und möglicherweise erneut sieht, die eine Aufrechterhaltung des Kontakts zum Vater für ihn als Handlungsmöglichkeit ausschließt, vor allem um fortgesetzte Erregungs- und Spannungszustände zu reduzieren. Der Kontaktabbruch hatte bisher für Sascha eine psychische Schutzfunktion. Das gilt weiterhin so lange, wie der Konflikt zwischen den Eltern fortbesteht und Sascha sich in emotionaler Abhängigkeit von der Mutter und dem Stiefvater befindet. Beide Bedingungen sind bisher noch als gegeben anzusehen. Ein Angreifen des psychischen Schutzes ist mit dem erheblichen Risiko einer Kindeswohlgefährdung verbunden. Andererseits muss auch gesehen werden, dass die o.g. fortgesetzte Abspaltung der Gefühle zum Vater und die fehlende Möglichkeit zum Nachvollzug früherer Konflikte und zur Versöhnung ebenfalls mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sind."
"Gegen eine Kindeswohlschädigung durch eine Umgangsanbahnung spricht, dass Sascha selbst 2003 den Versuch einer Kontaktanbahnung vorgenommen hat."
"Allerdings zeichnete sich eine bemerkenswerte Veränderung seit Anfang 2003 ab: Eine zunächst erfolgversprechende Kontaktanbahnung erfolgte offenbar durch Sascha selbst, die dann aber am Verhalten der Eltern scheiterte."
Der Sachverständige empfahl, an diese zuletzt erwähnte Veränderung anzuknüpfen und unterbreitete einen Regelungsvorschlag befristet auf ein halbes Jahr mit monatlichen Treffen mit detaillierten Angaben zu den weiteren Modalitäten. Sascha solle dieser Vorschlag in einer richterlichen Kindesanhörung unterbreitet und vor allem vermittelt werden. Entscheidend sei dabei, ob es gelingen könne, Sascha zu verdeutlichen, dass es nicht die Absicht sei, ihm einen Umgang aufzuzwingen, sondern vielmehr ihm zu ermöglichen einen Weg fortzusetzen, den er Anfang des Jahres 2003 selber eingeschlagen habe.
Die insofern an den (hierfür überhaupt
nicht ausgebildeten) Amtsrichter delegierte Vermittlungstätigkeit,
die ein entsprechendes psychologisch-pädagogisches Einfühlungsvermögen
voraussetzt, konnte der Richter offensichtlich nicht leisten, denn in der
richterlichen Anhörung vom Oktober 2003 wurde Sascha lediglich pauschal
vom Richter angesprochen, ob er die Vorschläge des Sachverständigen
kenne (der Richter unterbreitete den Vorschlag also nicht selber) und was
er davon halte. Erwartungsgemäß antwortete Sascha hierauf nach
vorangegangener Instruierung durch Mutter und Stiefvater mit "nicht
viel" bzw. "gar nichts". Entsprechend wirkte der Richter
sodann im darauf folgenden Anhörungstermin (zu dem die Mutter gar
nicht erst erschien) massiv auf den Vater ein, er solle auf weiteren Umgang
verzichten und seine Anträge allesamt zurücknemen. Dieses Anliegen
trug er viermal vor, nicht ohne abschließend auf seine "Machtlosigkeit"
hinsichtlich eines ja eigentlich wünschenswerten Vater-Kind-Kontaktes
hinzuweisen. Der Vater versuchte, zumindest ein Treffen mit Sascha
möglich zu machen, dies scheiterte - nicht zuletzt, weil auch die
Verfahrenspflegerin den Umgang während des gesamten Verfahrens abgelehnt
hatte und ausgerechnet diese Person Sascha motivieren sollte ...
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom Dezember 2003 wurde das väterliche
Umgangsrecht und das des Sohnes für weitere zwei Jahre ausgeschlossen,
Gegen diesen Beschluss legte der Vater die Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und beantragte, dass gemäß den Vorschlägen des Sachverständigen beschlossen werden solle (monatliche Treffen) und zu diesem Zweck für Sascha ein Ergänzungspfleger (Umgangspfleger) bestellt werden soll. Er verwies auf den Umstand, dass für einen Umgangsausschluss ein abgeschlossenes Sachverständigengutachten vorgelegt werden müsse. Da es hieran fehle, seien auch die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erfüllt (mit Hinweis auf EGMR Elsholz gg. Deutschland). Er wies auch darauf hin, dass ein Ausschluss des Umgangsrechts voraussetze, dass die Ablehnungshaltung des Kindes auf autonomen Gründen beruhen müsse. Dies aber habe der Sachverständige eben nicht feststellen können, siehe Gutachten: "Von einer autonomen Willensbildung ist in den Ablehnungsphasen nicht auszugehen, sondern von einer Orientierung an der ablehnenden Haltung der Mutter, die wiederum unterschiedlich zu Tage tritt."
Neben weiteren Aspekten verwies Saschas Vater wiederholt auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 21.7.2000 - 13 UF 9842/99 - FamRZ 2001, 368), die auch beachtet werden sollte. Dort heißt es u.a.:
"K. hat auch hier, wie schon vor dem Familiengericht, nachdrücklich erklärt, er wolle keinen Kontakt mit seinem Vater, den er "nicht brauche". Hiermit ist das Recht und die Pflicht des Vaters auf Umgang mit seinem Kinde jedoch nicht abzutun (§ 1684 Abs. 1 BGB). (...) ist der Senat doch davon überzeugt, dass K. zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu seinem Besten noch nicht befähigt ist. Weder kann K. die Bedeutung des Umganges für seine Entwicklung erkennen noch die Folgen seiner hartnäckigen Ablehnung abschätzen. Gerade um zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommen zu können, muss K. die Möglichkeit haben, seinem Vater wieder zu begegnen und den Versuch zu machen, einen Kontakt wieder herzustellen. Dies soll, auch mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand von K., der gerade 13 Jahre alt geworden ist und demnächst auf das Gymnasium kommen wird, in behutsamer Form, aber regelmäßig, versucht werden."
In einem weiteren Schreiben wies der Vater das Kammergericht auf die weitere, ihm jüngst bekannt gewordene, Rechtsprechung des EGMR hin, insbesondere auf die in mehreren Entscheidungen zu findenden Ausführungen hinsichtlich der Garantenstellung des Staates, also dass dieser verpflichtet ist, eine Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung zu ermöglichen ("Artikel 8 der Konvention verpflichtet daher jeden Staat eine Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem oder ihrem Kind anzustreben.") unter Hinweis auf die Verfahren Görgülü gegen Deutschland, Urteil des EGMR vom 26.2.04 und Kutzner gegen Deutschland, Urteil vom 26.2.2002 und Scozzari und Giunta gegen Italien, No. 39221/98 und 41963/98, Urteil vom 13.7.2000. Er berief sich zusammenfassend auf die hier oben unter a) bis d) benannten Grundsätze.
Saschas Vaters verstand den Gerichtshof so: "Der Staat kann nicht gerechtfertigterweise die grundlegendste menschliche Beziehung, nämlich die zwischen Eltern und Kindern, unterbrechen, es sei denn, er ist gewillt und in der Lage, weiterhin gerichtliche Entscheidungen herbeizuführen, in Durchbrechung der Rechtskraft ausgewogener Eingriffe in das Familienleben." Anders formuliert: Der Umgangsausschluss kann nicht der Weisheit letzter Schluss sein. So aber sieht es hier aus, der Beschluss des Oberlandesgerichts ist eine Kapitulation.
Das Oberlandesgericht wies seine Beschwerde mit Beschluss Mai 2004 zurück und stellte auf die eigene Willensbildung des Sohnes ab, welche durchgängig zielgerichtet, intensiv, stabil und autonom sei (was der Sachverständige hinsichtlich mehrerer Faktoren ausdrücklich verneint hatte - das Gericht bog den Sachverhalt so, wie es ihn gerne haben möchte, auch das kann man vielleicht Rechtsbeugung nennen). Der bald 14jährige Junge dürfe nicht zu einem Umgang "genötigt" werden, das wäre ein Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht. Allein die Ausübung von Druck auf Sascha stelle eine Kindeswohlgefährdung dar.
In Verkennung des Sachverhalts wurden die Hinweise des Vaters auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit einem Satz abgetan:
"Die zitierte Entscheidung des EGMR betrifft ein Kleinkind und ist hier ebenfalls nicht einschlägig."
Weder hatte der Vater auf eine einzige Entscheidung hingewiesen noch handelt es sich bei seinen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs um Aspekte, die lediglich Kleinkinder betreffen ... Entweder haben die Richter die Akte nicht gelesen oder sie haben die dort genannten Fakten bewusst verdreht, oder beides. Eines Richters würdig ist ein derartiges Verhalten so oder so nicht.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde im Juni 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einem umfänglichen Schriftsatz wurde die Verletzung der Artikel 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2, 20 Absatz 3, 103 Absatz 1 Grundgesetz i. V. m. den Artikeln 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt und begründet, warum die bisherigen Entscheidungen der deutschen Familiengerichte so keinen Bestand haben dürfen.
Im Sommer 2004 teilte das Bundesverfassungsgericht auf einem Blatt Papier schlicht mit:
"... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (...) einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Damit war der Weg frei zum Europäischen Gerichtshof in Straßburg (EGMR). Die Menschenrechtsbeschwerde wurde Anfang 2005 eingereicht.
Saschas Vater führte dort aus:
"Durch den unbegründeten gerichtlichen Ausschluss des Umgangsrechtes mit meinem leiblichen Sohn Sascha verletzt die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer in seinen Grund- und Menschenrechten, insbesondere in meinem Recht auf Familie.
Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer keinen rechtlichen Schutz gegen die faktische Unterbindung des Umgangsrechts gewährt, da allein das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht (Familiengericht) vom Oktober 1998 bis Dezember 2003 und damit 5 Jahre und zwei Monate gedauert hat (überlange Verfahrensdauer). Der Beschwerdeführer erleidet somit eine Kontaktunterbrechung zu seinem Sohn von inzwischen 6,5 Jahren.
Er rügte, dass der Ausschluss des Umgangs erlassen wurde, obwohl
a) kein Gutachten durch einen Sachverständigen
vorgelegt wurde (lediglich eine "gutachterliche Stellungnahme");
b) der Sachverständige keine Vater-Kind-Interaktion durchgeführt
hat;
c) der Sachverständige durchaus Treffen des Kindes mit dem Vater empfohlen
hatte;
d) das betroffene Kind selber durchaus ein Interesse an einem Treffen mit
dem Vater bekundet hatte (s. o., im März 2003);
e) eine Kindeswohlgefährdung, die einen Ausschluss des Umgangs angemessen
rechtfertigen würde, nicht ersichtlich war;
f) nachhaltige Hinweise auf eine Manipulation des kindlichen Willens im
Sinne eines Eltern-Entfremdungs-Syndroms vorlagen (Parental
Alienation Syndrome)
g) ein Einwirken auf das mütterliche Verhalten weder durch Gericht
noch die Jugendhilfe ersichtlich geworden ist und dies, obwohl der Sachverständige
u.a. unwidersprochen festgestellt hatte:
"Die Mutter trägt eine große Verantwortung für die Einstellung des Jungen zum Vater und zur Beziehungspflege, weil Sascha bei ihr lebt und sich an ihrer Haltung orientiert. Dieser Verantwortung wird die Mutter seit Sommer 1998 bis dato nicht mehr gerecht."
h) sich weder das Amtsgericht (Familiengericht) noch das Oberlandesgericht und auch nicht das Bundesverfassungsgericht mit den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs auseinander gesetzt haben und dies trotz ausführlichen Anregungen und Hinweisen des Beschwerdeführers."
Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK liege vor, da das Gerichtsverfahren der ersten Instanz über fünf Jahre dauerte und der minderjährige Sohn nicht ausreichend gehört worden sei. Ein rechtsstaatliches und konventionsgemäßes Verhalten liege auch deshalb nicht vor, weil die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gewürdigt worden sei und eine Reihe von prozessualen Mängeln vorliege.
Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liege vor, weil dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seinem leiblichen Sohn faktisch und rechtlich nicht gewährt worden ist und damit keine ausreichende Respektierung seines Rechts auf Familie vorliege. Daher werde sein Recht auf Umgang sowie das Recht des Sohnes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern und die Fortführung seiner Beziehung zum Vater unmöglich gemacht. Insofern liege ein nicht ausreichend begründeter staatlicher Eingriff vor.
Wann sich der Gerichtshof mit dieser Beschwerde weiter beschäftigen wird, das ist zurzeit (Dezember 2006) noch nicht ersichtlich.
In einem vergleichbaren Fall - allerdings nicht Deutschland betreffend - hat der EGMR eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt, siehe Urteil im Verfahren Koudelka gegen Tschechien vom 20.7.2006 (No. 1633/05), auszugsweise Übersetzung: www.vaeterfuerkinder.de/Koudelka_Teil.htm
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paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 10.12.2006 - http://www.paPPa.com/aktion/EGMR/Menschenrechte-Fall-Sascha.html
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