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Wir wollen unser Menschenrecht!
Beschwerdeverfahren zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei

1. Verweigerung des Sorgerechts
2. Verweigerung des Umgangsrechts - Manipulation des Kindeswillens + Boykotthaltung der Mutter
3. Verfahrensverschleppung durch Gerichte und Jugendämter
4. Verweigerung der Vater-Rolle (biologische Elternschaft)

... und bald weiteren Fällen ...


    Auch 8 Jahre nach Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 beklagen viele Eltern in verschiedenen Bereichen die Verweigerung ihres Rechts auf Familie nach Trennung / Scheidung der Eltern. Die Reform hat - insbesondere bei der Umsetzung des Umgangsrechts und angesichts der Trägheit von Familiengerichten und Jugendämtern - viele offene Fragen gelassen. Der deutsche Gesetzgeber ist hinsichtlich der notwendigen Nachbesserungen teils unwillig, teils oberflächlich, teils zu zögerlich. Die deutsche Rechtsprechung ist in weiten Teilen unerfreulich und arbeitet vielfach nach den gleichen Maßstäben wie vor der Reform. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - zeigt zwar einige, wenige positive Korrekturen, bleibt aber im Wesentlichen weiter untätig - und viele Eltern können schon den Weg zum obersten deutschen Gericht mangels finanzieller Möglichkeiten und fehlender Beratung gar nicht erst gehen.

    Sitz des EGMR in Stra§burg

    Vor diesem Hintergrund ist vor allem anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg - EGMR - hinsichtlich des Familienrechts (siehe hier für Deutschland) ein Garant für Fortschritte: Die Sicherstellung des Sorge- und Umgangsrechts der leiblichen Eltern eines Kindes, der Schutz vor staatlichen Übergriffen in das Familienleben durch das Jugendamt, Einhalt gegen Verfahrensverschleppung und grundsätzliche Ausführungen zum Schutz des Familienlebens erfolgen von dort und zwangen auch deutsche Gerichte und Behörden zu Einhalt und Umkehr, siehe insbesondere und aktuell den Fall Görgülü ./. Deutschland, der im weiteren Verlauf auch dazu geführt hat, dass drei Richter eines Familiensenats am Oberlandesgericht Naumburg strafrechtlich wegen Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden sollen - ein einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsgeschichte und ohne Initiative des EGMR nicht denkbar. Unser Anliegen deshalb:

    MEHR Fälle nach Straßburg !!!

    paPPa.com hat diese Entwicklung aufmerksam beobachtet und in mehreren (nicht abgeschlossenen) Verfahren geholfen.

    Zwei Väter konnten so bereits den Weg zum EGMR gehen:

      • Der Fall Sascha: "Wenn ein Kind den Umgang nicht will, da kann man nichts machen ..."
      • Dem Vater von Sascha wird seit Herbst 1998 bis heute der Umgang mit seinem bei gerichtlicher Antragstellung 9jährigen Sohn verweigert. Der Junge wollte damals aufgrund eindeutig festgestellter mütterlicher Manipulation des Kindeswillens den gerichtlich festgelegten Umgang nicht mehr wahrnehmen. Ein bis dahin herzliches Vater-Sohn-Verhältnis wurde zerstört, notwendige Interventionen des Jugendamts und des Familiengerichts wurde nicht oder höchst unzureichend vorgenommen und eine angemessene Berücksichtigung der induzierten Eltern-Kind-Entfremdung wurde zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Saschas Vater bemüht sich auch aktuell um die Wiederherstellung seiner Beziehung zu seinem inzwischen 15jährigen Sohn - mit einer im Jahr 2005 eingelegten Beschwerde am EGMR und privaten Kontaktversuchen.
        Details zu diesem Fall

      • Der Fall Glenn und Shannon: "Wenn die Mutter den Umgang nicht will, da kann man nichts machen ..."
      • Der Vater bemüht sich seit Anfang des Jahres 1995 - inzwischen also seit 12 Jahren !! - um einen regelmäßigen Umgang mit seinen heute 14-jährigen Kindern. Alle Versuche sind am Verhalten der Mutter gescheitert, die sich von 1995 zehn Jahre lang jeglicher gerichtlicher Anordnung widersetzt hat. Eine Kontaktanbahnung des Vaters mit seinen Kindern konnte dann erstmalig - nach 9 Jahren Ringens vor Amts- und Oberlandesgerichten - während einer Unterbringung der Kinder vorgenommen werden. Dies beendete die Mutter, in dem sie die Kinder aus der Jugendhilfeeinrichtung entführte. Seitdem leben die Kinder wieder im Haushalt der Mutter, seitdem findet ein Kontakt zum Vater nicht mehr statt. Zum Aufenthaltsbestimmungspfleger wurde ein Freund der Mutter ernannt. Die Beschwerde zum EGMR wurde - nach einem erfolglosen Verfassungsbeschwerdeverfahren - im April 2006 eingelegt.
        Details zu diesem Fall

      Der Willkür des betreuenden Elternteils wird an
      deutschen Gerichten zu wenig Einhalt geboten

      Zwei andere Väter konnten sich mit unserer Hilfe auf den Weg zum EGMR vorbereiten:

      • Der Fall Robert: "Der Vater eines nicht-ehelich geborenen Kindes hat in Deutschland kein Sorgerecht - allein die Mutter bestimmt." Problem § 1626a BGB
      • Der Vater von Robert war mit der Mutter nicht verheiratet, die Eltern trennten sich, als der Sohn ein Jahr alt war. Mehr als zehn Jahre haben die Eltern dann im gleichen Wohnhaus gelebt, Robert konnte so beide Eltern unter einem Dach - in zwei getrennten Wohnungen - für sich haben. Die Eltern teilten sich über all die Jahre die Betreuung zu gleichen Anteilen. Als der Sohn 11 Jahre alt war, beantragte der Vater aufgrund der mütterlichen Weigerung, dass das gemeinsame Sorgerecht betreffend den Sohn gerichtlich beschlossen werden soll (gerichtliche Ersetzung der notwendigen Zustimmung der Mutter zur Sorgeerklärung). Kurz darauf kündigte die Mutter an, aufgrund einer neuen Partnerschaft den bisherigen Wohnort zu verlassen und zum neuen Partner in 50 km Entfernung zu ziehen, dies unter Mitnahme des 12jährigen Sohnes. Robert wollte bleiben, was er auch in der richterlichen Anhörung gesagt hat.
        Amts- und Oberlandesgericht wiesen den Antrag des Vaters zurück, eine gemeinsame Sorge über den seit 12 Jahren gemeinsam erzogenen Sohn komme nicht in Betracht, die Eltern hätten schließlich über den Unterhalt gestritten. Dass der Junge sein gewohntes Umfeld und seinen Vater nicht verlassen wolle, das sei in der Gesamtschau unbeachtlich, die Mutter habe das alleinige Sorgerecht und ein Wegzug der Mutter mit dem Kind sei kein Sorgerechtsmissbrauch. Der Umzug wurde vollzogen.
        Gegen diese Entscheidungen legte der Vater im Frühjahr 2005 Verfassungsbeschwerde ein - auch mit Unterstützung von paPPa.com. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im September 2006 zurück - ohne Begründung, wie regelmäßig. Die Beschwerde zum EGMR muss spätestens im Februar 2007 eingereicht werden - damit diese fachlich und sachlich gut begründet werden kann, braucht Roberts Vater dringend weitere finanzielle Unterstützung.
        Details zu diesem Fall

        Väter ohne Trauschein in Deutschland bisher
        und - dank Frau Zypries - auch absehbar nur "Eltern 2. Klasse"

      • Der Fall Nicola: "Erzeuger sind keine Väter."
        Das heute 8jährige Kind hat zwei Väter - einen leiblichen und einen rechtlichen. Es kennt nur den rechtlichen Vater, denn der leibliche existiert nach deutschem Recht gar nicht. Warum? Als Nicola gezeugt wurde, war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Die Beziehung mit dem wirklichen Vater wurde nicht fortgesetzt, die Mutter kehrte zu ihrem Ehemann zurück, dieser galt aufgrund der Ehe als rechtlicher Vater, siehe § 1592 Ziffer 1 BGB. Zwar haben die Mutter und der rechtliche Vater beide die Vaterschaft in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes angefochten, diese Anträge aber gerichtlich nicht fortgeführt. Im Jahr 2004 stellte zusätzlich ein - mit Zustimmung der Mutter - durchgeführte Vaterschaftstest klar, dass der leibliche Vater eindeutig der Vater von Nicola ist - und nicht der Ehemann.
        Sieben Jahre lang hat der leibliche Vater außergerichtlich versucht, zumindest regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen. Dies wurde ihm nur für ein knappes Jahr ermöglicht, als das Kind ein Jahr alt war. Rechtlich hat er auch nach der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2004 (auch diese erfolgte nur aufgrund eines noch anhängigen Verfahrens am EGMR - Lück ./. Deutschland, Verfahren No. 58364/00) keine Chance auf Umgang, das Kind darf weiterhin nicht wissen, dass es zwei Väter hat - denn § 1685 Absatz 2 BGB schreibt vor: Ein Recht auf Umgang mit dem Kind setzt voraus, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat (sog. "sozial-familiäre Beziehung"), also z. B. dann, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

        Nachdem 7 Jahre Bitten um Umgang erfolglos geblieben sind, muss nun eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Deutsche Gerichte werden aufgrund der geltenden Rechtslage nicht helfen, erst zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der leibliche Vater weiterhin als Nicht-Vater zu gelten hat (Beschluss BVerfG vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06, FamRZ 2006, 1661).

      Diese beschwerdeführenden Väter leisten Pionierarbeit für Väter, Mütter und Kinder, deren Schicksal ähnlich ist. Es gibt zigtausende andere Fälle, in denen Vergleichbares passiert.

      paPPa.com möchte die bisherige Unterstützung nicht nur fortsetzen, sondern auch intensivieren. Mehr Fälle - vergleichbare wie die oben genannten und aber auch andere mit anderen Schwerpunkten - müssen den Weg zum Europäischen Gerichtshof finden und gehen können, vorausgesetzt, sie sind aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles auch gut geeignet. Unsere Rolle ist dabei die Vermittlung geeigneter Fälle an qualifizierte Fachanwälte für Familienrecht, die auch die Kompetenz haben, Beschwerden zu den Obergerichten zu führen. Die bereits bestehenden Kontakte sollen genutzt und ausgebaut werden.

      Für dieses Projekt benötigen wir die Unterstützung durch engagierte Väter und Mütter und die Unterstützung durch Vereine und Initiativen, die sich für Sorge- und Umgangsrechte von Kindern und Eltern einsetzen und das in mehrfacher Hinsicht:

      1. Nehmen Sie Kontakt mit paPPa.com auf, wenn Sie Kenntnis von geeigneten Fällen haben. Spätestens wenn Verfahren vor dem Oberlandesgericht geführt werden, sollte eine auch verfassungsrechtliche Begründung unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EGMR in den laufenden Verfahren berücksichtigt werden.
      2. Machen Sie andere Betroffene darauf aufmerksam, dass es die Möglichkeit einer weiteren Rechtsverfolgung bis hin zum EGMR gibt. Weisen Sie auf unsere Informationsseiten hin.
      3. Arbeiten Sie aktiv mit am Ausbau dieses Projektes durch Hinweise und Kritik.
      4. Unterstützen Sie dieses Projekt finanziell im Rahmen Ihrer Möglichkeiten.
      5. Dies kann entweder direkt zu einem konkreten Fall geschehen (denn ein durch § 1626a BGB diskriminierter Vater wird sicherlich gerne auch dieses konkrete Projekt direkt bzw. ausschließlich unterstützen wollen) oder pauschal für das gesamte MenschenrechteProjekt mit den hier erwähnten Fallgruppen oder Sie bestimmen individuell eine Aufteilung nach Ihren Vorstellungen.

        Wenn Sie finanzielle Unterstützung leisten wollen, nehmen Sie bitte direkt mit paPPa.com Kontakt auf und/oder geben bei einer Überweisung die nähere Zweckbestimmung an, wie z. B. "Fall Robert".

      Wie verwendet paPPa.com gespendetes Geld?

        Es sollen mindestens 80 % in die direkte Unterstützung in die konkreten Verfahren eingebracht werden, damit die Verfahrenskosten - vor allem die notwendigen Kosten für eine qualifizierte anwaltliche Unterstützung - von den Beschwerdeführern gezahlt werden können. Gibt es keine konkret fallbezogene Anweisung, werden die Mittel auf alle (zurzeit drei) Verfahren, in denen noch weitere Kosten anfallen, gleichmäßig verteilt. Erfolgt eine fallbezogene Anweisung, wird das Geld entsprechend zugeordnet. Wird den Beschwerdeführern später ein Teil der Verfahrenskosten im Rahmen des vom EGMR zugestandenen Schadensersatzes erstattet, werden die zuvor erhaltenen Zahlungen zurück erstattet und kommen dann anderen, neuen Fällen im Rahmen dieses Projektes zugute. paPPa.com benötigt für die notwendig Vermittlung selber einen gewissen Betrag, um die notwendigen Auslagen abdecken zu können. Diese werden sich maximal auf 20 % der von Ihnen erhaltenen Unterstützung betragen. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung wird versichert.

    Hinweisen wollen wir an dieser Stelle allerdings auch auf den Umstand, dass nur einige Fallkonstellationen gut geeignet sind, um sie beim EGMR vorzulegen. Es gibt inzwischen auch eine Reihe von Beschwerden, die zurückgewiesen wurden, siehe z. B. Hoppe gegen Deutschland vom 5.12.2002 - Nr. 28422/95, Süß gegen Deutschland vom 10.11.2005 - Nr. 40324/98 - und Petersen gegen Deutschland vom 12.1.2006 - Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01.

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