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paPPa.com Aktion 2007 | |
Wir wollen unser
Menschenrecht! | |
Auch 8 Jahre nach Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 beklagen viele Eltern in verschiedenen Bereichen die Verweigerung ihres Rechts auf Familie nach Trennung / Scheidung der Eltern. Die Reform hat - insbesondere bei der Umsetzung des Umgangsrechts und angesichts der Trägheit von Familiengerichten und Jugendämtern - viele offene Fragen gelassen. Der deutsche Gesetzgeber ist hinsichtlich der notwendigen Nachbesserungen teils unwillig, teils oberflächlich, teils zu zögerlich. Die deutsche Rechtsprechung ist in weiten Teilen unerfreulich und arbeitet vielfach nach den gleichen Maßstäben wie vor der Reform. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - zeigt zwar einige, wenige positive Korrekturen, bleibt aber im Wesentlichen weiter untätig - und viele Eltern können schon den Weg zum obersten deutschen Gericht mangels finanzieller Möglichkeiten und fehlender Beratung gar nicht erst gehen.
Vor diesem Hintergrund ist vor allem anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg - EGMR - hinsichtlich des Familienrechts (siehe hier für Deutschland) ein Garant für Fortschritte: Die Sicherstellung des Sorge- und Umgangsrechts der leiblichen Eltern eines Kindes, der Schutz vor staatlichen Übergriffen in das Familienleben durch das Jugendamt, Einhalt gegen Verfahrensverschleppung und grundsätzliche Ausführungen zum Schutz des Familienlebens erfolgen von dort und zwangen auch deutsche Gerichte und Behörden zu Einhalt und Umkehr, siehe insbesondere und aktuell den Fall Görgülü ./. Deutschland, der im weiteren Verlauf auch dazu geführt hat, dass drei Richter eines Familiensenats am Oberlandesgericht Naumburg strafrechtlich wegen Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden sollen - ein einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsgeschichte und ohne Initiative des EGMR nicht denkbar. Unser Anliegen deshalb: MEHR Fälle nach Straßburg !!! paPPa.com hat diese Entwicklung aufmerksam beobachtet und in mehreren (nicht abgeschlossenen) Verfahren geholfen. Zwei Väter konnten so bereits den Weg zum EGMR gehen: Dem Vater von Sascha wird seit Herbst 1998
bis heute der Umgang mit seinem bei gerichtlicher Antragstellung
9jährigen Sohn verweigert. Der Junge wollte damals aufgrund eindeutig
festgestellter mütterlicher Manipulation des Kindeswillens den gerichtlich
festgelegten Umgang nicht mehr wahrnehmen. Ein bis dahin herzliches Vater-Sohn-Verhältnis
wurde zerstört, notwendige Interventionen des Jugendamts und des Familiengerichts
wurde nicht oder höchst unzureichend vorgenommen und eine angemessene
Berücksichtigung der induzierten Eltern-Kind-Entfremdung wurde zu
keinem Zeitpunkt vorgenommen. Saschas Vater bemüht sich auch aktuell
um die Wiederherstellung seiner Beziehung zu seinem inzwischen 15jährigen
Sohn - mit einer im Jahr 2005 eingelegten Beschwerde am EGMR und privaten
Kontaktversuchen. Der Vater bemüht sich seit Anfang
des Jahres 1995 - inzwischen also seit 12 Jahren !! - um einen regelmäßigen
Umgang mit seinen heute 14-jährigen Kindern. Alle Versuche sind am
Verhalten der Mutter gescheitert, die sich von 1995 zehn Jahre lang jeglicher
gerichtlicher Anordnung widersetzt hat. Eine Kontaktanbahnung des Vaters
mit seinen Kindern konnte dann erstmalig - nach 9 Jahren Ringens vor Amts-
und Oberlandesgerichten - während einer Unterbringung der Kinder vorgenommen
werden. Dies beendete die Mutter, in dem sie die Kinder aus der Jugendhilfeeinrichtung
entführte. Seitdem leben die Kinder wieder im Haushalt der Mutter,
seitdem findet ein Kontakt zum Vater nicht mehr statt. Zum Aufenthaltsbestimmungspfleger
wurde ein Freund der Mutter ernannt. Die Beschwerde zum EGMR wurde - nach
einem erfolglosen Verfassungsbeschwerdeverfahren - im April 2006 eingelegt.
Der Willkür des betreuenden
Elternteils wird an Zwei andere Väter konnten sich mit unserer Hilfe auf den Weg zum EGMR vorbereiten: Der Vater von Robert war mit der Mutter
nicht verheiratet, die Eltern trennten sich, als der Sohn ein Jahr alt
war. Mehr als zehn Jahre haben die Eltern dann im gleichen Wohnhaus gelebt,
Robert konnte so beide Eltern unter einem Dach - in zwei getrennten Wohnungen
- für sich haben. Die Eltern teilten sich über all die Jahre
die Betreuung zu gleichen Anteilen. Als der Sohn 11 Jahre alt war, beantragte
der Vater aufgrund der mütterlichen Weigerung, dass das gemeinsame
Sorgerecht betreffend den Sohn gerichtlich beschlossen werden soll (gerichtliche
Ersetzung der notwendigen Zustimmung der Mutter zur Sorgeerklärung).
Kurz darauf kündigte die Mutter an, aufgrund einer neuen Partnerschaft
den bisherigen Wohnort zu verlassen und zum neuen Partner in 50 km Entfernung
zu ziehen, dies unter Mitnahme des 12jährigen Sohnes. Robert wollte
bleiben, was er auch in der richterlichen Anhörung gesagt hat.
Väter ohne Trauschein in
Deutschland bisher Diese beschwerdeführenden Väter leisten Pionierarbeit für Väter, Mütter und Kinder, deren Schicksal ähnlich ist. Es gibt zigtausende andere Fälle, in denen Vergleichbares passiert. paPPa.com möchte die bisherige Unterstützung nicht nur fortsetzen, sondern auch intensivieren. Mehr Fälle - vergleichbare wie die oben genannten und aber auch andere mit anderen Schwerpunkten - müssen den Weg zum Europäischen Gerichtshof finden und gehen können, vorausgesetzt, sie sind aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles auch gut geeignet. Unsere Rolle ist dabei die Vermittlung geeigneter Fälle an qualifizierte Fachanwälte für Familienrecht, die auch die Kompetenz haben, Beschwerden zu den Obergerichten zu führen. Die bereits bestehenden Kontakte sollen genutzt und ausgebaut werden. Für dieses Projekt benötigen wir die Unterstützung durch engagierte Väter und Mütter und die Unterstützung durch Vereine und Initiativen, die sich für Sorge- und Umgangsrechte von Kindern und Eltern einsetzen und das in mehrfacher Hinsicht: Dies kann entweder direkt zu einem konkreten Fall geschehen (denn ein durch § 1626a BGB diskriminierter Vater wird sicherlich gerne auch dieses konkrete Projekt direkt bzw. ausschließlich unterstützen wollen) oder pauschal für das gesamte MenschenrechteProjekt mit den hier erwähnten Fallgruppen oder Sie bestimmen individuell eine Aufteilung nach Ihren Vorstellungen. Wenn Sie finanzielle Unterstützung leisten wollen, nehmen Sie bitte direkt mit paPPa.com Kontakt auf und/oder geben bei einer Überweisung die nähere Zweckbestimmung an, wie z. B. "Fall Robert". Wie verwendet paPPa.com gespendetes Geld? Es sollen mindestens 80 % in die direkte Unterstützung in die konkreten Verfahren eingebracht werden, damit die Verfahrenskosten - vor allem die notwendigen Kosten für eine qualifizierte anwaltliche Unterstützung - von den Beschwerdeführern gezahlt werden können. Gibt es keine konkret fallbezogene Anweisung, werden die Mittel auf alle (zurzeit drei) Verfahren, in denen noch weitere Kosten anfallen, gleichmäßig verteilt. Erfolgt eine fallbezogene Anweisung, wird das Geld entsprechend zugeordnet. Wird den Beschwerdeführern später ein Teil der Verfahrenskosten im Rahmen des vom EGMR zugestandenen Schadensersatzes erstattet, werden die zuvor erhaltenen Zahlungen zurück erstattet und kommen dann anderen, neuen Fällen im Rahmen dieses Projektes zugute. paPPa.com benötigt für die notwendig Vermittlung selber einen gewissen Betrag, um die notwendigen Auslagen abdecken zu können. Diese werden sich maximal auf 20 % der von Ihnen erhaltenen Unterstützung betragen. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung wird versichert. Hinweisen wollen wir an dieser Stelle allerdings auch auf den Umstand, dass nur einige Fallkonstellationen gut geeignet sind, um sie beim EGMR vorzulegen. Es gibt inzwischen auch eine Reihe von Beschwerden, die zurückgewiesen wurden, siehe z. B. Hoppe gegen Deutschland vom 5.12.2002 - Nr. 28422/95, Süß gegen Deutschland vom 10.11.2005 - Nr. 40324/98 - und Petersen gegen Deutschland vom 12.1.2006 - Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01. |
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