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Aktion Menschenrechte für Kinder

Alles nur "Seifenblasen" ... oder Wie das "zahnlose" neue Kindschaftsrecht weiterhin Menschenrechtsverletzungen fördert !

Petition: Strafverschärfung bei Umgangsboykott (Febr. 99)

[Download dieses Flugblattes: amfk235.rtf]

Auch Monate nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts im Juli 1998 sehen sich zahlreiche Väter, die nach Elterntrennung mit ihren Kindern nach dem Gesetz umgangsberechtigt sind, dennoch dreisten, gesetzwidrigen und gegenüber den Kindern rücksichtslosen Umgangsvereitelungen durch die Kindesmütter ausgesetzt. Da das neue Kindschaftsrecht (zumindest auf dem Papier) das uneingeschränkte Kindes- und Elternrecht auf gegenseitige Beziehungspflege statuiert, greifen skrupellose Umgangsboykotteusen nun vermehrt zum ultimativen Mittel der Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs, um das Umgangsrecht der Kinder mit ihren Vätern zu sabotieren. Sowohl die "einfache" Umgangsvereitelung wie auch der "Mißbrauch mit dem Mißbrauch" zielen auf die Vernichtung der Vater und Kind durch die Verfassung gewährleisteten familialen Menschenrechte.

Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, die Unverletzlichkeit der Menschenrechte zu gewährleisten. Daß die Bundesrepublik Deutschland dieser Verpflichtung keineswegs nachkommt, macht die Tatsache deutlich, daß die zahlreichen Fälle von Umgangsvereitelung oder "Mißbrauch mit dem Mißbrauch" für die Täterinnen folgenlos bleiben, und sie sich daher durch den Staat zur Fortsetzung oder zur Wiederholung ihrer Menschenrechtsverletzungen ermutigt fühlen können ! Die Nichtverfolgungspraxis der deutschen Strafverfolgungsbehörden erregt bei diesen "Müttern" den Rechtsirrtum, als sei es quasi ihr ureigenstes "mütterliches Naturrecht", ihren Kindern den Vater entziehen zu dürfen !

Besondere Blüten treibt dabei mittlerweile die "Mißbrauchsindustrie": laut Prof. Willutzki (Präsident des Deutschen Familiengerichtstages) wird bereits in 30-40 % aller strittigen Sorgerechts- und Umgangsverfahren diese Falschverdächtigung (in der Regel von den Müttern) erhoben. Auch gewisse, skrupellose Rechtsanwältinnen, denen STREIT vor Kindeswohl geht, operieren mittlerweile - wahrscheinlich gegen gute Bezahlung -ganz gezielt mit dem Mißbrauchsfalschverdacht!

Zwar schützt nach herkömmlicher Rechtsauffassung und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1,200; 1,364; 10,376) ein Strafgesetz (.Kindesentziehung", § 235 StGB) das Umgangsrecht vor dessen Vereitelung durch den sorgeberechtigten Elternteil. Vorsorglich hat aber der Gesetzgeber dieses Strafgesetz mit dezidierten zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen versehen (List, Drohung, Gewalt), um es den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, bei deren Nichtvorliegen - also in der Mehrzahl der Fälle - die Strafverfolgung abzulehnen, was gängige Praxis ist. Dies hat zur Folge, daß Umgangsboykotteusen um so sicherer sein können, von Strafverfolgung verschont zu bleiben, je offener und dreister sie dem Vater den Kindesumgang verweigern ... denn gerade dann kann ja das für eine Strafverfolgung erforderliche Tatbestandsmerkmal der "List" nicht geltend gemacht werden, während "Drohung" und "Gewalt" (gegen den Umgangsberechtigten) in der Regel ohnehin nicht erforderlich sind, um unter der Macht einer alleinerziehenden Mutter aufwachsende Kinder vom Umgang mit ihrem Vater abzuhalten ... womit die Opfer der Tat (Kinder und Vater) deren menschenrechtliche Folgen wieder einmal allein ausbaden müssen.

In Fällen des .Mißbrauchs mit dem Mißbrauch" stellt sich dies nicht anders dar: zwar ist die "Falsche Verdächtigung" des Kindesmißbrauchs gegenüber Jugendämtern und Familiengerichten mit dem Ziel der Umgangsvereitelung (oder zur Erlangung der elterlichen Alleinsorge) nach § 164 Abs. 2 StGB unzweifelhaft eine Straftat... aber wer hätte trotz der allseits bekannten Häufung solcher Falschverdächtigungen in Sorgerechts- und Kindesumgangskonflikten jemals davon gehört, daß sich eine Kindesmutter, die zu diesem abscheulichen Mittel griff, vor einem deutschen Strafgericht hätte dafür verantworten müssen ... !? Belegbare Praxis ist vielmehr, daß Strafanzeigen betroffener Väter gegen Mütter wegen "falscher Verdächtigung" des Kindesmißbrauchs von in den zuständigen Dezernaten tätigen Staatsanwältinnen unter fadenscheinigen Verwänden (auch mit Mitteln der Rechtsbeugung) oder wegen "geringer Schuld" und "fehlenden öffentlichen Interesses" (§ 153 StPO) eingestellt werden ... eine Begründung, die sich als euphemistische Farce entlarvt, angesichts der überaus schwerwiegenden sozialen Folgen der Falschverdächtigung "Kindesmißbrauch" für den so falsch Verdächtigten ... Folgen, die auch nach Expertenmeinung (u.a. Prof. U.-J. Jopt, Uni Bielefeld, und Prof. B. Schade, Uni Dortmund) einem "sozialen Mord" gleichkommen (wie auch aus dem Verfahren gegen die angeblichen "Wormser Kinderschänder", tatsächlich aber unschuldig verdächtigten Eltern, der Öffentlichkeit noch sehr wohl bekannt ist) !

Es ist damit offensichtlich, daß das elementare Menschenrecht auf familiale Beziehungspflege mit den leiblichen Kindern in Deutschland strafrechtlich nicht so geschützt wird, wie dies die Realität erfordert und die Gewährleistungsgarantie der Unverletzlichkeit der Menschenrechte aus Art.1 Abs.2 Grundgesetz dem Souverän auferlegt. Um hier dem Gesetzgeber endlich auf die Sprünge zu helfen und ein langes parlamentarisches Gesetzesfindungsverfahren abzukürzen, schlagen wir dem deutschen Gesetzgeber ...

Blatt bitte wenden!

... und an der Schwelle zum 21. Jahrhundert - das endlich ein Jahrhundert der Menschenrechte auch in Deutschland werden möge - zum Schutz der familialen Menschenrechte betroffener Kinder und Väter die folgenden Gesetzesentwürfe zur Einfügung in das Strafgesetzbuch vor:

I. Einzufügen als Absätze 3-5 in § 235 StGB oder als neuer § 235a. Absätze 1-3: (Umgangsvereitelung):

(...) Wer einer nach dem Gesetz mit einem Kinde umgangsberechtigten Person den gerichtlich geregelten oder gemäß einer behördlich protokollierten Vereinbarung zustehenden Umgang mit dem Kinde mehrfach oder regelmäßig aus nicht vertretbaren tatsächlichen Gründen vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

(...) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Umgangsrecht der berechtigten Person mit dem Kinde durch den Täter Ober einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vereitelt wird.

(...) Wird die Umgangsvereitelung mittels einer rechtswidrigen Verbringung des Kindes in ein anderes Land begangen, so gilt § 235 Abs. 2 entsprechend.

II. Einzufügen als Absatz 3 in § 164 StGB oder als neuer § 164a (Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs):

Wer eine für ein Kind sorgeberechtigte oder mit diesem umgangsberechtigte Person gegenüber einer der in § 164 Absätze 1 oder 2 bezeichneten Stellen oder Behörden vorsätzlich falsch verdächtigt, eine Straftat oder Handlung nach den §§ 174,176 oder 180 StGB an dem Kinde begangen zu haben, um sich auf diese Weise einen Rechtsvorteil in einer kindschaftsrechtlichen Angelegenheit der Elterlichen Sorge (4.Buch, 2.Abschnitt, 5. Titel des BGB) gegenüber dem so falsch Verdächtigten zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

V. i. S.d. P.: Klaus Ketterer, c/o ChildPeace e.V., Rosmarinstr. 3, 40235 Düsseldorf

Damit die familialen Menschenrechte in Deutschland nicht weiter "Seifenblasen" bleiben, unterstütze ich die Gesetzesinitiative der Aktion Menschenrechte für Kinder, und fordere den Deutschen Bundestag hiermit auf, die Unverletzlichkeit der familialen Menschenrechte gemäß dem Verfassungsauftrag (Art.1 Abs.2 Grundgesetz) sicherzustellen !

Familienname, Vorname - Geb.Dat. - Anschrift (PLZ, Wohnort) - Datum, Unterschrift

Zutreffendes bitte ankreuzen:
Ich bin  aktuell oder  zurückliegend ein von  Umgangsvereitelung und/oder  Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs betroffener  sorgeberechtigter Elternteil  umgangsberechtigter Elternteil oder
 Großelternteil  väterlicherseits bzw.  mütterlicherseits. Betroffen hiervon sind Kinder.


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