Bündnis für Kinder
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Bündnis für Kinder und Menschenrechte c/o Müller, Philippistr. 5, 14059 Berlin
Herrn Professor
Dr. Roman Herzog
- Bundespräsidialamt -
Kaiser-Friedrich-Straße 16
D-53105 Bonn
Berlin, den 12. Oktober 1997
Kindschaftsrechts"reform"
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrter Herr Professor Herzog,
Sie werden in den nächsten Wochen als kontrollierendes Organ - verpflichtet auf die deutsche Verfassung - ein Gesetz zur Vorlage und Unterzeichnung erhalten, das das "Bündnis für Kinder - Parents FOREVER Germany" nur als mehrfachen Verfassungsbruch ansehen kann.
Wir müssen Sie bitten, diese Gesetzesvorlage unter den von uns hier vorgelegten Aspekten verfassungsrechtlich zu prüfen und sind dankbar dafür, daß Sie als ehemaliger Verfassungsrichter hierfür prädestiniert sind. Wir sind uns sicher, daß wir von Ihnen als "letzter Instanz" zumindest eine qualifizierte Stellungnahme erhalten werden. Darüberhinaus erhoffen wir uns von Ihnen, daß Sie eine Gegenzeichnung dieses Gesetzes verweigern und an den Deutschen Bundestag mit dem Auftrag zurückgeben, den Verpflichtungen aus dem Grundgesetz, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der UN-Konvention über die Rechte der Kinder gerecht zu werden.
Worauf gründen wir diese Hoffnung?
Einige Zitate aus Ihren Reden haben uns in dieser Hoffnung bestärkt, die wir hier - nicht Ihnen, sondern der Öffentlichkeit - in Erinnerung rufen wollen:
Aus Ihrem Grußwort zur Abschlußveranstaltung zum Internationalen Jahr der Familie am 30. November 1994 in Bonn:
"Es gibt wenige Themen in unserer Politik, die
gleichzeitig so wichtig sind und in der Öffentlichkeit so stiefmütterlich
behandelt werden.(...)
Es scheint, daß auch die Familie zu den bedrohten Arten gehört,
zu den Spezies, die besonderen Schutz, in gewissem Sinne auch besondere
Oasen brauchen, um überhaupt noch überleben zu können. (...)
Die Sorge um die Familie mache ich zu einem Schwerpunkt meiner Amtszeit.
Die politischen Rahmenbedingungen müssen stimmen. Ich werde die Politiker
an ihre Versprechen erinnern und die Wirtschaft an ihre Verpflichtungen
und Chancen. (...)
Eines kann ich Ihnen heute versprechen: Ich werde in dieser Frage keine
Ruhe geben."
Wir haben den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Kindschaftsrechts"reform" aufmerksam verfolgt - Sie lieferten uns eine bestechende Analyse durch Ihre Ansprache im Hotel Adlon am 26. April 1997:
"Solche Debatten führen nicht mehr zu Entscheidungen, sondern sie münden in Rituale, die immer wieder nach dem gleichen Muster ablaufen, nach einer Art Sieben-Stufen-Programm:
Wer ist das "Bündnis für Kinder - Parents FOREVER Germany", welches Problem sprechen wir an?
Das "Bündnis" vertritt einen wesentlichen Teil der Eltern, die nach Trennung bzw. Scheidung das "Sorgerecht" und damit zumeist auch den Bezug zu den gemeinsamen Kindern verlieren - immerhin ist es das Schicksal inzwischen jedes vierten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland, Tendenz steigend. Die Scheidungsquote liegt bei uns inzwischen über 40 %, mehr als 40 % der sog. "unehelichen" Kinder kennen ihren Vater nicht. Dem "Bündnis", als Dachorganisation, gehören zehn Organisationen an, die sich in den letzen Jahren gebildet haben, um den Kontakterhalt nach Trennung und Scheidung zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Da dieses Problem ein globales ist, ist das "Bündnis" Teil einer weltweiten Vereinigung, von "Parents FOREVER International", mit Schwerpunkt in Europa. Eine grundsätzliche Information finden Sie in der Anlage. Unsere Arbeit wird in Deutschland bisher weder von staatlicher noch von privater Seite gefördert.
Wir können in der vorgesehenen "Reform" des Kindschaftsrechts nur sehr bedingt einen Fortschritt sehen und geben Ihnen im Folgenden nur einen Überblick über unsere Bedenken. Wenn Sie die Zeit finden können, verschaffen Sie sich einen Eindruck über den Umfang des Elends durch einen Blick in das Internet. Für Deutschland finden Sie die wesentlichen Informationen unter http://www.paPPa.com.
Bei allen weiteren Überlegungen können wir Sie nur bitten, sich folgende Feststellung vor Augen zu halten: "47 Prozent der Kindergarten- und 32 Prozent der Schulkinder leiden unter Verlust- und Trennungsängsten. Und dabei ist es bei 37 Prozent vor allem die Angst, "daß der Papa nicht mehr nach Hause kommt". Bei vielen, die davor Angst hatten, waren die Eltern bereits getrennt. Von ihnen befürchten 23 Prozent, daß nun auch "die Mama fortgeht". Befragt wurden im Auftrag der "Kinderfreunde" 745 Kinder in Kindergärten und Horten."
Eine Gesellschaft, deren Basis die Angst unserer Kinder ist, darf nicht die Grundlage unserer Zukunft sein.
Der Gesetzesentwurf stellt nur den "Minimalkonsens des Machbaren" dar. Dies spiegelt sich wieder in folgenden Aussagen:
Wünsche, Hoffnungen, Eventualitäten, Defizite - unseren Kindern wird das vielleicht, ganz vielleicht helfen, trotz Trennung weiterhin das Kind von beiden Eltern zu bleiben ...
Auf dieser Grundlage müssen wir zunächst den allgemeinen Teil verlassen, um Ihnen unsere juristischen Wertungen mitzuteilen.
Warum ist der vorliegende Entwurf verfassungswidrig?
Die hier angesprochenen verfassungsrechtlichen Fakten stellen nur eine Auswahl unserer Bedenken dar, weitere finden Sie in den beigefügten Anlagen.
1. Gemäß BGB-E § 1626 a besteht bei nichtehelichen Kindern weiterhin eine Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter.
Sie entscheidet, ob eine gemeinsame Sorge sein darf oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat - unserer Meinung nach eindeutig - in BVerfG vom 3. März 1997 - 1 BvR 235/97 - entschieden, daß "nur" der Aspekt des Kindeswohles entscheidend sein kann. Im Ergebnis gleichlautend: Rixe, Anmerkung zum Beschluß des BVerfG vom 3.3.1997 - 1 BvR 235/97, ISUV-Report, Heft 72, Seite 17.
Dem Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion, Ronald Pofalla, verdanken wir hierzu ein offenes Wort:
"Frage: "Sie sehen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - und das wäre ja nach ´91 und ´95 mindestens schon der dritte Wink mit dem Zaunpfahl an den Gesetzgeber - kein Signal, den Entwurf im Bereich der Nichtehelichen noch mal nachzubessern?"
Antwort Pofalla: "Leider nein. Ich mache aber aus meiner persönlichen Meinung keinen Hehl: ich würde mir ein solches deutliches Signal aus Karlsruhe wünschen. Nur so sehe ich angesichts der Vorbehalte gegen eine weitergehende Regelung im Parlament, insbesondere bei den meisten weiblichen Abgeordneten, eine Chance für das was Sie hier ansprechen." (Zitiert nach "paps", Ausgabe 2/97)
Diese grundsätzliche Bewertung korrespondiert mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zuletzt deutlich in "McMichael ./. United Kingdom", EuGH MR vom 24.2.1995, Publication de la Cour Européene des Droits de l´Homme, Serie A, Vol. 308. Professor Pinters faßt diese Entscheidung in "Die Reform des belgischen Kindschaftsrechts aus vergleichender Sicht", FamRZ 1997, 457-464 (458, 464) - auch Anm. zu EuGH MR vom 24.2.1995, wie folgt zusammen:
"Das schottische Recht gewährt dem Vater von Rechts wegen elterliche Rechte (tutory, custody, access) nur, wenn er mit der Kindesmutter verheiratet ist. Der nichteheliche Vater kann diese Rechte nur bei Gericht beantragen. Das Gericht ist auch dann nicht verpflichtet, ihm dieses Recht zu gewähren, sondern hat seine Entscheidung auf Grund des Kindeswohles zu treffen. Mit dieser Regelung möchte der schottische Gesetzgeber der Verantwortungsbereitschaft von Vätern Rechnung tragen, andererseits die Rechte des Kindes und der Mutter schützen. Laut Auffassung des EuGHMR verstößt die Regelung nicht gegen Art. 8 II EMRK. Sie ist gesetzlich festgelegt worden und das verfolgte Ziel steht in einem redlichen Verhältnis zu der angewendeten Methode. Die Bedingungen, die dem nichtehelichen Vater auferlegt werden (Antrag bei Gericht und Nachweis, daß der Antrag dem Kindeswohl entspricht), respektieren das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und führen dazu, daß die unterschiedliche Behandlung des ehelichen und des nichtehelichen Vaters eine objektive und redliche Rechtfertigung findet. Diese bedeutende und klärende Entscheidung öffnete neue Perspektiven für Rechtssysteme, die die elterliche Sorge über innerhalb und außerhalb der Ehe geborene Kinder nicht identisch regeln und die Differenzierung auf das Kindeswohl und auf die Rechte der Mütter stützen." - "Im Lichte der am Anfang besprochenen Entscheidung McMichael können beide Lösungen ihren Bestand haben. Ein unüberprüfbares Veto der Mutter gegen die Beteiligung des Vaters bei der Ausübung der elterlichen Sorge eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes scheint mir allerdings ausgeschlossen zu sein. Die EMRK verlangt, daß der nichteheliche Vater sein Recht auf Familienleben schützen lassen kann. Es darf nicht allzu schweren Bedingungen unterworfen werden und muß mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sein."
Diese Argumentation stützen u.a.:
2. Das Recht des Kindes auf Pflege durch die Eltern und spiegelbildlich das Recht der Eltern als Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes werden nach wie vor in der Justizpraxis durch einfaches Kopfschütteln eines Elternteils dem anderen aberkannt.
Die Neuregelung setzt hier keinerlei Maßstäbe für die Entscheidungsfindung des Familienrichters - etwa die Anknüpfung an eine eventuelle Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB -, was zur Folge hat, daß der regelmäßige Entzug des Sorgerechts in der Bundesrepublik mit über 80% der Regelfall bleiben wird. Das bedeutet, Grundrechte können einfachst und auf untergerichtlicher Instanz aberkannt werden können und tagtäglich aberkannt werden.
3. Ein effektiver Rechtsschutz gegen Sorgerechtsentzug und Umgangsboykott ist nicht gewährleistet.
Ein jüngst dem Bundesverfassungsgericht vorgelegter Fall verdeutlicht die Situation: Innerhalb von sechseinhalb Jahren war das Familiengericht noch nicht einmal in der Lage, eine Erstentscheidung zu treffen (Bundesverfassungsgericht vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96, FamRZ 1997, Seiten 871-873). Das ist leider keine Ausnahme oder ein Einzelfall. Viele unserer Mitglieder sehen sich der Situation gegenüber, erst in Deutschland den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen, was im Durchschnitt ca. fünf Jahre dauert, um dann vor dem Europäischen Gerichtshof Klage zu führen - weitere drei bis fünf Jahre Dauer. Inzwischen ist der Kontakt zum anderen Elternteil unwiderruflich verloren gegangen.
Dem Bericht des EuGH-MR vom 11. April 1997 im Fall "S.P., D.P. and A.T. against the United Kingdom", Application No. 23715/94, hingegen kann man entnehmen, daß der Gerichtshof eine Zeitspanne von 16 Monaten als konventionswidrig ansieht.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Ausnahmestellung aufgrund der besonderen familienrechtlichen Situation erlangt.
Beispielhaft hierfür sind die Aussagen in
Diese Dokumente belegen, zumindest für den Bereich bi-nationaler Trennungsfälle, daß deutsche Familiengerichte die Verfahren verschleppen und in Unkenntnis sind über die Anwendbarkeit und die Bedeutung des europäischen Konventionsrechts bzw. auch der UN-Kinderrechtskonvention. Anläßlich der durch uns geführten Gespräche in einer Vielzahl von Botschaften am 25. und 26. Sept. 1997 konnten wir uns davon überzeugen, daß Deutschland eine negative Sonderstellung eingenommen hat. Dies führt u.a. dazu, daß ausländische Gerichte die Anwendbarkeit deutschen Rechts ablehnen müssen, wie z.B. in der Entscheidung des Appellationshofs Riom vom 30. Nov. 1995, DAVorm Juli 1997, Spalten 638-640.
Wir beschränken uns auf diese Vorbehalte, verweisen aber gleichzeitig auf die angefügten Dokumente, denen Sie eine Fülle weiterer Hinweise und Fundstellen entnehmen können.
Wir bzw. unsere Mitgliedsverbände haben diese Argumente in den letzten Jahren immer und immer wieder vorgetragen, Tausende von Einzelfällen wurden dem Petitionsausschuß und/oder der Kinderkommission des Deutschen Bundestages vorgetragen. Zuletzt haben wir noch einmal alle Bundestagsabgeordneten auf die bestehenden Defizite mit Schreiben vom 19. Sept. 1997 hingewiesen. Unsere Bemühungen wurden ignoriert. Abschließend hierzu drei weitere Zitate:
Wir appellieren an Sie, mit uns als Betroffenen gemeinsam neue Wege zu suchen. Unsere europäischen und andere Partnerländer zeigen uns mutmachende Schritte in die richtige Richtung. Mit diesem Gesetz aber ist der Stillstand vorprogrammiert, jährlich 200.000 neue Trennungs-/Scheidungswaisen sind garantiert.
Bitte prüfen Sie unser Anliegen und setzen Sie ein Signal. Von unserer Seite können wir uns Ihrer Aussage in Ihrer Rede zur Abschlußveranstaltung zum Internationalen Jahr der Familie am 30. November 1994 in Bonn nur mit aller Deutlichkeit anschließen: "Eines kann ich Ihnen heute versprechen: Ich werde in dieser Frage keine Ruhe geben."
Unsere Kinder haben ein Anrecht auf ihre Familie, auf Vater und Mutter.
Freundliche Grüße senden Ihnen
Heidemarie Heidelberg - Hartmut Müller - Klaus Sander - Manfred Swars
- Vorstand vom Bündnis für Kinder e.V. - Parents FOREVER Germany -
cc: Ministerpräsidenten der Länder
Anlagen:
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