Bündnis
für Kinder
und Menschenrechte
Resolution zur Kindschaftsrechtsreform, März
97
Bündnis für Kinder und Menschenrechte hat
einhellig festgestellt, daß trotz der Eingaben vieler beteiligter
Verbände klare Bestimmungen zu den folgenden zwölf zentralen
Forderungen im vorliegenden Entwurf zum neuen Kindschaftsrecht fehlen:
- Die Rechte für Kinder: Kindern ist ein eigenes
Recht auf Pflege durch und Umgang mit Eltern und anderen Bezugspersonen
einzuräumen. Die EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sind
durchzusetzen.
- Das Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung und
zum Mißhandlungsverbot.
- Die vollständige Gleichstellung nichtehelicher
mit ehelichen Kindern bezüglich Sorge und Umgang sowie Gleichbehandlung
im Erbrecht.
- Verhinderung des regelmäßigen Entzugs des
Sorgerechts. Er verstößt gegen Menschenrecht.
- Die gemeinsame Elternverantwortung ist zu stärken.
- Die gemeinsame Sorge als Regelfall - ohne „Wenn und Aber“ - ist festzustellen.
- Die praktischen Möglichkeiten zur Durchsetzung
des Umgangs. Die Umgangsvereitelung ist als Mißhandlung des Kindes
zu ahnden. Die Sorgerechtsentscheidung ist bei wiederholtem Umgangsboykott
zu überprüfen.
- Die Verpflichtung zur Beratung für die Eltern
im Trennungs- oder Scheidungsfall mit dem Ergebnis eines gemeinsamen Sorgeplans.
- Die Verpflichtung zur Qualifikation aller Mitarbeiter
in den beratenden und entscheidenden Stellen. Qualifizierte Beratungsmöglichkeit
auch durch freie Initiativen flächendeckend vor Ort.
- Die auch strafrechtliche Ahndung des ungerechtfertigten
Mißbrauchsvorwurfs - aktuell in ca. 50 % der streitigen Umgangs-
und Sorgerechtsverfahren.
- Die Aufhebung der steuerrechtlichen Benachteiligung
von der Trennung an. In der Regel hat der Unterhaltsverpflichtete als wieder
ledig Versteuerter zwei Haushalte zu versorgen.
- Die Gleichbehandlung von Ausgaben zur Erhaltung der
Eltern-Kind-Beziehung bei Steuern und sozialen Einkünften nach
Trennung und Scheidung. Der Staat soll nicht länger zu Lasten der
Kinder profitieren.
- Die Einführung des Familiensplittings unter
Aufgabe des Ehegattensplittings.
- Eine gemeinsame "Erziehungsbeihilfe" für
Mütter und Väter statt "Unterhalt".
Unser Fazit: Der Gesetzentwurf
ist nicht geeignet, der bestehenden Situation gerecht zu werden. Den Betroffenen
vermittelt er in der vorliegenden Fassung kein positives, konsensfähiges
Bild. In dieser Form wird der Entwurf ein
bleiben. Die Kinder als die eigentlichen Adressaten bleiben außen
vor.
Friedrichroda am 16.03.1997
Bündnis für Kinder und
Menschenrechte