Bündnis für Kinder
und Menschenrechte -


Vorläufige Satzung „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“
- Stand: 20.5.1997 -

Siehe Änderungen in Stand 20.10.1997


1 Name und Sitz des Verbandes

1.1 Der Verband trägt als eingetragener Verein den Namen „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“.

1.2 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist weder konfessionell noch weltanschaulich oder parteipolitisch gebunden.

1.3 Sitz von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist Berlin. Dort erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Umsetzung

2.1 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ setzt sich uneigennützig dafür ein, daß die in der UN-Konvention über die Rechte der Kinder (UN-KRK) aufgestellten Forderungen vorbehaltlos, vollständig und zügig auch in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ setzt sich auch ein für das uneingeschränkte Recht des Kindes auf beide Eltern (Grundgesetz Artikel 3 und 6, Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8). „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ setzt sich insbesondere ein

2.2 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist eine verbandsübergreifende Organisation und will alle Kräfte zusammenführen, die in seinem Sinn bereits in Deutschland wirken.

2.3 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ schlägt vor und koordiniert Aktivitäten jeglicher Art, in deren Mittelpunkt die Interessen von Kindern stehen. Diese Aktionen sollen die Öffentlichkeit aufmerksam machen und dazu beitragen, entsprechende Umsetzungen bei Gesetzgebung, Verwaltung und öffentlicher Meinung zu befördern.

2.4 Die Mitglieder setzen diese Projekte nach eigenem Vermögen um. Das „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ unterstützt sie dabei auf Anfrage.

2.5 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ kooperiert national und international mit Organisationen, die mittel- oder unmittelbar die gleichen Ziele verfolgen.

3 Selbstlosigkeit

3.1 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten aus Mitteln des Verbandes keine Zuwendungen.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitglieder

4.1. „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ kann jede Gruppierung beitreten, die den gleichen Zielen verpflichtet ist. Jeder Gruppierung müssen mindestens 7 geschäftsfähige Personen angehören.

4.2 Kinder aller Nationalitäten sind als beitragsfreie Mitglieder willkommen und bilden gemeinsam mit dem Koordinator (s. 8.3) einen eigenständigen Arbeitskreis, der antrags- und stimmberechtigt (in Höhe von 10 % der anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen) ist. Die Kinder üben ihre Stimmrecht höchstpersönlich und nicht durch ihre gesetzliche Vertretung aus. Mit der Volljährigkeit endet die beitragsfreie Mitgliedschaft.

4.3 Konfessionell, weltanschaulich oder parteipolitisch orientierte Gruppierungen sowie andere juristische oder natürliche Personen können als „förderndes Mitglied“ aufgenommen werden.

4.4 Die Aufnahme als Mitglied muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Neue Mitglieder können ihr Stimmrecht erst nach drei Monaten nach Beitritt ausüben.

4.5 Anträge auf Mitgliedschaft werden vom Vorstand an alle Mitgliedsgruppierungen weitergeleitet. Soweit innerhalb von einem Monat nach Antragszugang bei den Mitgliedern kein schriftlicher, begründeter Einspruch durch eine Mitgliedsgruppierung erfolgt, wird der Vorstand unmittelbar über die Aufnahme verbindlich entscheiden.

4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder bei juristischen Personen auch Auflösung/Konkurs einer Gruppierung. Eine Kündigung ist jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.

4.7 „Fördernde Mitglieder“ besitzen ein Antrags- aber kein Stimmrecht.

5 Finanzielle Mittel

5.1 Die Aktivitäten von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ finanzieren sich aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

5.2 Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf der Delegiertenversammlung festgelegt. (*1)

5.3 Beiträge sind im ersten Quartal eines jeden Jahres bzw. mit der Aufnahme fällig.

6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

7 Delegiertenversammlung

7.1 Das oberste Organ von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist die Delegiertenversammlung. Sie ist zuständig für:

7.2 Jede stimmberechtigte Gruppierung kann in Abhängigkeit von ihrer eigenen Mitgliederzahl maximal fünf Delegierte bestimmen. Der Berechnungsmodus wird in der Geschäftsordnung geregelt (*2). Jeder Delegierte hat eine Stimme. Diese kann bei schriftlicher Legitimation stellvertretend abgegeben werden. Die Legitimation erfolgt druch die vertretene Gruppierung.
Keine Gruppierung darf mehr als 20 % der Gezamtzahl von Delegierten stellen. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Fördernde Mitglieder werden eingeladen, besitzen ein Antrags- aber kein Stimmrecht.

7.3 Die Anwesenheit des Arbeitskreises „Wir Kinder in „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany““ ist Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit der Delegiertenversammlung.

7.4 Die Delegiertenversammlung tagt einmal im Kalenderjahr mit einem maximalen Zeitabstand von 15 Monaten. Die Einladung erfolgt sechs Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

7.5 Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedsgruppierungen kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.

8 Vorstand

8.1 Die Delegiertenversammlung überträgt die Geschäftsführung von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden.

8.2 Der Vorstand ist zuständig für

8.3 Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einen der folgenden Bereiche betreuen:

8.4 Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.

8.5 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich fortwährend über die laufende Ge-schäftsführung auszutauschen. Sie treffen sich mindestens alle sechs Monate; diese Treffen sind mitgliederöffentlich und den Mitgliedern bekannt zu machen.

8.6 Der Vorstand verpflichetet sich gegenüber Dritten durch Unterschrift von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

8.7 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, ein Finanzstatut und eine Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muß. Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.

8.8 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschlußfassung im Umlaufverfahren möglich, die nur bei Einstimmigkeit rechtswirksam wird.

9 Auflösung des Verbandes

9.1 Für die Auflösung von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Delegierten erforderlich. Die Auflösung kann nur in einer gesondert einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Sind weniger als vier Fünftel erschienen, ist auf der Versammlung eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

9.2 Ein eventuell vorhandenes Verbandsvermögen wird bei Auflösung einem gemeinnützigen Verein zugesprochen, der ähnliche Ziele verfolgt und der diese Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung verwenden muß. (*3)

10 Gültigkeit der Satzung

10.1 Bis zur Eintragung in das Vereinsregister ist der Vorstand berechtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit dies erfordern. Eine derartige Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.

10.2 Weitergehende Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Delegiertenversammlung vorzuschlagen und dort von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

10.3 Die vorliegende Satzung wurde anläßlich der Gründungsversammlung von „Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents Forever Germany“ am 3. Mai 1997 in Gelsenkirchen genehmigt. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.


Ergänzende Information zur Satzung:

(*1) (Zu 5.2) Vorschlag der Satzungskommission, der auf der Delegiertenversammlung vom 3. Mai 1997 angenommen wurde:

Der Mindestbeitrag beträgt DM 150. Bei der Bestimmung von 2 Delegierten erhöht sich der Beitrag auf DM 180, bei 3 Delegierten auf DM 250, bei 4 Delegierten auf DM 450 und bei 5 Delegierten auf DM 950. Die Gruppierung bestimmt die Anzahl ihrer Delegierten selber. (siehe auch 7.2)
Fördermitglieder zahlen einen Mindestjahresbeitrag von DM 50 (natürliche Person) bzw. DM 100 (juristische Person).

(*2) (Zu 7.2) Vorschlag der Kommission, der auf der Delegiertenversammlung vom 3. Mai 1997 angenommen wurde:

(*3) (Zu 9.2) In Frage kommen hier u.a. die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, die Caritas und das Diakonische Werk.

(Weitere Informationen im Gründungsprotokoll vom 3. Mai 1997)


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