Bündnis für Kinder
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Vorläufige Satzung „Bündnis für
Kinder und Menschenrechte - Parents FOREVER Germany“
- Stand: 20.10.1997 -
Siehe auch vorherige Fassung mit Stand 20.5.1997
Zuletzt geänderter Text fett kursiv
§ 1 Name, Sitz, Unabhängigkeit, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen "Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents FOREVER Germany - e. V." Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
1.2 Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Umsetzung
2.1 Der Verein fördert auf der Grundlage von Grundgesetz, UN-Kinderrechtskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention die Bildung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Kindschaftsrechts und treibt damit die vorbehaltlose Verwirklichung des uneingeschränkten Rechts des Kindes auf beide Eltern und andere wichtige Bezugspersonen, auch während und nach Trennung und Scheidung der Eltern, voran.
2.2 Richtschnur sämtlicher Aktivitäten des Vereins zur Umsetzung seines Zwecks sindVerständnis und Verständigung für und über die Belange von Kindern,
2.3 Der Verein wird tätig durch ausschließlich am Vereinszweck (2.1) und an seinen Grundsätzen (2.2) orientierte
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwekke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
4.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jeder nicht eingetragene Verein mit mindestens sieben Mitgliedern werden, die bzw. der die Satzung und die Beschlüsse des Vereins anerkennt und deren bzw. dessen eigene Satzung bzw. Zielvorstellung dem Zweck des Vereins nicht zuwiderläuft. Die Mitglieder des ordentlichen Mitglieds gelten als Submitglied und sind nicht Mitglied des Vereins.
4.2 Außerordentliches Mitglied kann jede nicht volljährige natürliche Person werden.
4.3 Andere Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
4.4 Die Aufnahme von ordentlichen und Fördermitgliedern muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand unterrichtet die bisherigen ordentlichen Mitglieder über den Antrag. Diese haben innerhalb von einem Monat das Recht, dem Beitritt mit schriftlicher Begründung zu widersprechen. Sofern kein Mitglied von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Die Aufnahme wird wirksam durch Zugang der Aufnahmebestätigung oder durch Beschluß der Delegiertenversammlung.
4.5 Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung oder Konkurs, bei außerordentlichen Mitgliedern auch durch Eintritt der Volljährigkeit. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
§ 5 Finanzierung
5.1 Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
5.2 Die außerordentliche Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche und Fördermitglieder wird auf der Delegiertenversammlung festgelegt.
5.3 Beiträge sind im ersten Quartal eines jeden Jahres bzw. mit der Aufnahme fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und der Arbeitskreis "Wir Kinder im Bündnis".
§ 7 Arbeitskreis "Wir Kinder im Bündnis"
7.1 Der Arbeitskreis "Wir Kinder im Bündnis" besteht aus den außerordentlichen Mitgliedern und dem Koordinator. Dieser gehört dem Vorstand an und wird von ihm bestellt.
7.2 Der Arbeitskreis faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die außerordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht im Arbeitskreis persönlich und nicht durch ihre gesetzliche Vertretung aus. Der Koordinator berät, hat aber kein Stimmrecht. Er beruft den Arbeitskreis entsprechend den Beschlüssen des Arbeitskreises und außerdem zeit- und ortgleich mit jeder Delegiertenversammlung ein. Insoweit ist die Tagung des Arbeitskreises integraler Bestandteil der Delegiertenversammlung.
§ 8 Delegiertenversammlung
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie ist zuständig für:
8.2 Die Delegiertenversammlung tagt einmal im Kalenderjahr mit einem maximalen Zeitabstand von 15 Monaten. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung und lädt sechs Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung alle Mitglieder zur Delegiertenversammlung ein.
8.3 Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.
8.4 Die Delegiertenversammlung steht allen Mitgliedern und allen Submitgliedern offen. Alle Mitglieder haben ein Antragsrecht. Die ordentlichen Mitglieder nehmen ihr Antrags- und Stimmrecht durch Delegierte wahr, die außerordentlichen Mitglieder nehmen ihr Antragsrecht selbst oder durch den Koordinator, ihr Stimmrecht nur durch den Koordinator wahr. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
8.5 Das ordentliche Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Anzahl seiner Submitglieder sowie folgender Obergrenzen die Anzahl seiner Delegierten selbst. Bei bis zu sechs Submitgliedern beträgt die Anzahl der Delegierten null, bei sieben bis 20 Submitgliedern eins, bei 21 bis 50 Submitgliedern maximal zwei, bei 51 bis 200 Submitgliedern maximal drei, bei 201 bis 500 Submitgliedern maximal vier, darüberhinaus maximal fünf. Die Anzahl darf außerdem ein Fünftel der Anzahl aller Delegierten nicht überschreiten.
8.6 Die Delegiertenversammlung beschließt mit den Stimmen der Delegierten und der Stimme des Koordinators. Der Koordinator ist mit seiner Stimme an den Beschluß des Arbeitskreises gebunden. Ohne entsprechenden Beschluß ist er in seiner Stimmabgabe frei. Er soll jedoch, spätestens noch während der Delegiertenversammlung, einen Beschluß des Arbeitskreises erreichen.
8.7 Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Jeder Delegierte hat genau eine Stimme. Stellvertretende Stimmabgabe ist möglich bei schriftlicher Legitimation und namentlicher Bestimmung eines Vertreters durch das ordentliche Mitglied. Delegierte derjenigen ordentlichen Mitglieder, deren Aufnahme noch keine drei Monate zurückliegt, sind nicht stimmberechtigt. Das Gewicht der Stimme des Koordinators zählt 10 % aller Stimmen. Der genaue Wert der auf ihn entfallenden Stimme beträgt damit: Anzahl der stimmberechtigten Delegierten geteilt durch 9. Satz 4 gilt nicht für die Gründungsmitglieder und ihre Delegierten.
8.8. Die Delegiertenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer. Über die Versammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen, für dessen Richtigkeit Versammlungsleiter und Protokollführer zeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand leistet Öffentlichkeitsarbeit und führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Delegiertenversammlungen unter Beachtung von deren Beschlüssen.
9.2 Der Vorstand bereitet das Jahresprogramm vor und legt es der Delegiertenversammlung zur Beschlußfassung vor.
9.3 Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder verteilen unter sich die Zuständigkeit für folgende Arbeitsbereiche:
9.4 Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
9.5 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich fortwährend über die laufende Geschäftsführung auszutauschen. Sie treffen sich mindestens alle sechs Monate; diese Treffen sind mitgliederöffentlich und den Mitgliedern bekannt zu machen.
9.6 Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Unterschrift von drei Vorstandsmitgliedern.
9.7 Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, ein Finanzstatut und eine Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung bestätigt werden müssen. Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten.
9.8 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschlußfassung im Umlaufverfahren möglich, die nur bei Einstimmigkeit rechtswirksam wird.
§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall der Gemeinnützigkeit
10.1 Die Auflösung kann nur in einer gesondert einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks beschließt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen darf nur einem gemeinnützigen Verein zugesprochen werden, der ähnliche Ziele verfolgt. Er muß es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung verwenden. Der Beschluß darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Versagt das Finanzamt seine Einwilligung, darf der Vorstand ohne Einberufung einer Delegiertenversammlung entsprechend einen erneuten Beschluß fassen.
§ 11 Gültigkeit der Satzung
11.1 Der Vorstand ist berechtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit dies erfordern. Eine derartige Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.
11.2 Weitergehende Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Delegiertenversammlung vorzuschlagen und dort von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
11.3 Die vorliegende Satzung wurde anläßlich der Gründungsversammlung von "Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents FOREVER Germany" am 3. Mai 1997 in Gelsenkirchen genehmigt. Sie tritt mit diesem Tag, im Außenverhältnis mit Eintragung, in Kraft.
(Weitere Informationen im Gründungsprotokoll vom 3. Mai 1997)