Bündnis für Kinder
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Antwort der Präsidentin des Dt. Bundestages auf das Schreiben "Unseren Kindern keine Chance?" vom 19.9.97, das an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages verschickt wurde
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Prof. Dr. Rita Süssmuth |
Abgeordnetenbüro |
| Vorstand Bündnis für Kinder e.V., Berlin |
Reinhäuser Landstr. 5 20.2.98 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihr Schreiben vom 19. September 1997 zum Thema Kindschaftsrechtsreform danke ich Ihnen sehr herzlich.
Wie Sie wissen, wurde am 25. September 1997 das Kindschaftsrecht-Reformgesetz in der 2. und 3. Lesung verabschiedet. Nachträglich möchte ich mich dennoch gerne mit Ihren Fragen zum Thema auseinandersetzen.
Sie bringen in Ihrem Schreiben zum Ausdruck, daß Ihnen die Regelung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zur elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht weit genug geht. Sie leiten aus dem völker- und verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebot von ehelichen und nichtehelichen Kindern die Forderung ab, daß auch der nicht mit der Mutter verheiratete Vater ohne weiteres an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist.
Bei Ihren Ausführungen übersehen Sie jedoch, daß es weder im nationalen Verfassungsrecht noch im Völkerrecht einen Rechtssatz gibt, der eine schematische Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern gebietet. Die UN-Kinderrechtekonvention spricht ausdrücklich nur von einem Grundsatz der gemeinsamen Elternverantwortung.
Diesem Grundsatz wird in Deutschland schon seit jeher Rechnung getragen, da hier nach wie vor über 80% aller Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit bei ihren beiden miteinander verheirateten und somit auch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern aufwachsen.
Durch das neue Kindschaftsrecht wird der Grundsatz der gemeinsamen Elternverantwortung weiter ausgebaut, indem zum einen
- es jetzt auch nicht miteinander verheirateten Eltern ermöglicht wird, durch einfache Erklärungen vor dem Jugendamt oder einem Notar (sog. Sorgeerklärungen) die gemeinsame Sorge zu erhalten und zum anderen
- es auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich, d.h. wenn kein Elternteil einen anderslautenden Antrag stellt, bei der gemeinsamen Sorge verbleibt.
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Warum der Antrag, wie in dem Anschreiben behauptet "relativ leicht begründbar" sein soll, ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesetz (§ 1671 Abs. 2 BGB) ist ihm jedenfalls gegen den Willen des anderen Elternteil nur dann stattzugeben, wenn "zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten dient".
Grundsätze zeichnen sich aber gerade auch dadurch aus, daß sie in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1991 zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern (FamRZ 1991, S. 913, 917) seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, daß eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder dann zulässig ist, "wenn eine förmliche Gleichstellung der anderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde". Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, daß der Gesetzgeber bei Eltern, die nicht durch die Ehe miteinander verbunden sind, nicht davon ausgehen kann, "daß Vater und Mutter die personale Verantwortung für das Kind gemeinsam übernehmen wollen und können. Er kann daher das nichteheliche Kind, das einen Anspruch darauf hat, daß seine personalen Verhältnisse geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt, zunächst einem Elternteil zuordnen. Dabei lag es nahe, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu übertragen, weil zwischen ihr und dem Kind durch Schwangerschaft und Geburt bereits eine Beziehung entstanden und das Kleinstkind auf sie besonders angewiesen ist".
Dort, wo Kinder über längere Zeit in einer eheähnlichen Beziehung ihrer Eltern aufwachsen, wird es früher oder später zur gemeinsamen Sorge aufgrund übereinstimmender Sorgeerklärungen beider Eltern kommen. Diese Sorgeerklärungen sind bei miteinander verheirateten Eltern bereits in der Eheschließung enthalten. Insofern gibt es keinen qualitativen Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern bei der Erlangung der gemeinsamen Sorge; von beiden wird eine positive Erklärung hierüber verlangt, sei es eingeschlossen im formal-hoheitlichen Akt der Eheschließung, sei es gesondert in öffentlich zu beurkundenden Sorgeerklärungen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot kann darin schwerlich gesehen werden.
Zu Ihrer weiteren Information lege ich in diesem Schreiben eine zusammenfassende Darstellung der Reform des insoweit innerhalb der Bundesregierung federführend zuständigen Bundesministerium der Justiz bei.
Mit freundlichen Grüßen
(persönliche Unterschrift)
Prof. Dr. Rita Süssmuth
Anlage
Das "Bündnis für Kinder" wird in Kürze umfassend auf dieses Schreiben antworten. Unsere bisherigen Antworten mit Rückfragen an die Abgeordneten, die sich inhaltlich auf unsere Beanstandungen einlassen konnten (von Renesse, Klemmer) sind bisher ohne Reaktion geblieben.