DIALOG zum Wohle des Kindes Ruhrgebiet informiert:
"Das Bochumer Modell"
In Scheidungs- oder trennungsbedingten Sorgerechtsverfahren wird der Richter vor die hochkomplizierte Aufgabe gestellt, Lösungen zu finden, welche dem Kindeswohl dienen. Erschwert wird diese Aufgabe durch verschiedene Fallkonstellationen.
Die meisten Scheidungskinder möchten beide Elternteile behalten. Diesen verständlichen Wunsch hat die klinische Psychologie als emotionales Grundbedürfnis der Kinder erkannt.
Wenn die Eltern blind sind:
Beide Elternteile sind in ihrem Wahrnehmungsvermögen durch Trennungsstreß behindert. In der hochstreitigen Ambivalenzphase ist auch der Gerechtigkeitssinn der Eltern gemindert. Zumeist ist eine Zusammenarbeit im Interesse des Kindes darum unmöglich. Die Fremdbestimmung durch einen Dritten (hier Familienrichter) scheint unvermeidlich. Wahrhaft kompliziert wird die Situation auch daher, weil es in diesem Bereich an gesetzlichen Richtlinien fehlt, welche ethischem, menschlichem Handeln, Denken und Fühlen die Richtung weist. So kommt es in der Mehrzahl der Fälle regelmäßig dazu, daß einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird.
Der Augsburger (kaukasische) Kreidekreis funktioniert nicht
Obwohl wir heute wissen, daß die gemeinsame elterliche Sorge (oder zumindest die intakte Elternschaft) die bestmögliche Sorgerechtsform darstellt, kommt es sehr häufig dazu, daß gerade jener Elternteil mit der alleinigen Personensorge "belohnt" wird, der die bestmögliche Sorgerechtsform ablehnt, mangelnde Kooperationsbereitschaft beweist und genau jene Verhaltensweisen praktiziert, die in unserer "Ellbogengesellschaft" zur Erreichung des "Siegertreppchens" notwendig sind. Weil die Justiz in diesem speziellen menschlich/ethischem Bereich wegen der Eingangs geschilderten Situation stets überfordert ist, handelt jedes scheidungswillige Paar unverantwortlich, wenn es nicht fachliche Beratung auch außerhalb des juristischen Bereichs sucht.
Hier wird man stets versuchen, Kompromisse zu finden, mit denen alle Beteiligten leben können. Dem Kindeswohl wird am besten damit gedient, wenn man die nacheheliche Beziehung halbwegs konfliktfrei gestaltet. Einige "Traumtänzer" fordern nun aber, daß der Gesetzgeber grundsätzlich jenen Elternteil von der Personensorge ausschließen möge, welcher sich nicht kooperationsbereit verhält und die bestmögliche Sorgerechtsform - die gemeinsame elterliche Sorge - ablehnt.
Leider wird dabei übersehen, daß eine solche gesetzliche Drohung kaum eine kooperationsbereite Erziehungshaltung fördert. Zahlreiche Eltern würden nur formal darauf eingehen, ihre Partnerkonflikte aber weiterhin auf dem Rücken der Kinder austragen. Es soll und muß also verhindert werden, daß die Kinder zwischen zwei gleich starken Kontrahenten "zerrieben" werden. Um dies zu verhindern, gibt es heute jedoch weit bessere Lösungen, als die schematische Anordnung des alleinigen Sorgerechts.
Das Gesetz: Anstiftung zum Kampf
Für jeden unbestechlichen und rechtlich denkenden Menschen ist es immer wieder ein Schlag ins Gesicht, wenn gerade der Elternteil mit der Personensorge "belohnt" wird, welcher rücksichtslos die Ellenbogen gebraucht. Die Versuchung, sich gegenseitig in die "Pfanne zu hauen" wird vom Gesetz regelrecht gefördert und begünstigt erst die Eskalation des Konfliktes, auch im nachehelichen Bereich. Mangelnde Kooperationsbereitschaft, mangelnde Fähigkeit, die bestmögliche Sorgerechtsform zu praktizieren, die mangelnde Fähigkeit, den Partnerkonflikt von der Ebene des Kindes zu trennen, die Unfähigkeit, sich ethisch und menschlich am Kindeswohl zu orientieren, all das sind für den erfahrenen Psychologen deutliche Symptome dafür, daß der Betreffende seine Trennungskonflikte noch nicht verarbeitet hat. In dieser Situation empfehlen wir dringend unser Bochumer Modell.
Was ist das Bochumer Modell?
Sind beide Elternteile uneingeschränkt erziehungstüchtig und streben beide Elternteile das alleinige Sorgerecht an, so muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der kooperationsbereite Elternteil auch der bessere Erziehungspartner ist. In solchen Fällen sollte daher dem kooperationsbereiten Elternteil die vorläufige Personensorge übertragen werden. Dem nunmehr sorgeberechtigten Elternteil wird vom Familiengericht die bindende Auflage übertragen, nach einer angemessenen Zeit die gemeinsame elterliche Sorge zu praktizieren. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil, der nicht nur nach Unterhalt und nach gesellschaftlicher Akzeptanz strebt, sondern sein Kind wirklich liebt, der wird sich sehr schnell um eine Verarbeitung seiner Trennungskonflikte und um eine kooperationsbereite Erziehungshaltung bemühen. Dabei kann das Gericht unterstützend den Besuch einer Familienberatungsstelle oder Selbsthilfegruppe anordnen.
Kinder sind momentzentriert
Bei unserem Bochumer Modell wird man schnell feststellen, daß die beteiligten Kinder sich fast ausnahmslos bei jenem Elternteil befinden, der die Ellenbogen benutzt hat und darum nicht kooperationsbereit war. Befragt man diese Kinder nach ihrem Zuordnungswunsch, so wird die Mehrzahl dieser Kinder sich gerade für diesen Elternteil entscheiden. Das ist weder verwunderlich, noch muß es für den Familienrichter neue Gewissenskonflikte bedeuten. Kinder sind momentzentriert, und entscheiden sich schon nach kurzer Zeit für den Elternteil, dem sie zugeordnet sind. Jedes Kind, gleichgültig was es sich wünscht, wird durch eine solche zukunftsorientierte Entscheidung so oder so menschlich überfordert. Es kann überhaupt nicht kompetent entscheiden, weil es sich der Realitäten nicht bewußt ist. Die verständliche Angst des Familienrichters, dem Kind hier vielleicht durch einen Trennungsschock zu schaden, ist weitestgehend unbegründet.
Respektierung der Beziehungskontinuität vermeidet Loyalitätskonflikt
Gerade der kooperationswillige Elternteil ist es ja, der die Beziehungskontinuität des Kindes respektiert, und es darum gar nicht erst zum Verlust des anderen Elternteils kommen läßt.
Hier sieht sich der Verein "DIALOG" - ZUM WOHLE DES KINDES, Ruhrgebiet e. V. durch die Erfahrungen in der psychologischen Praxis bestätigt. (Laut Erfahrungen von gerichtspsychologischen Instituten kommt es bei sorgeberechtigten Vätern nämlich nur höchst selten und in Ausnahmesituationen zu Problemen beim Umgangsrecht).
Oft kommen hinterher die dicken Krokodilstränen
Warum Trennung/Scheidung oft die falsche Entscheidung ist
Jahrelanger Streit in der Ehe - viele können die Scheidung dann kaum erwarten. Doch allzuoft folgt hinterher jahrelanger Zank und Kampf um die Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder. Das große Gladiatorentunier zermürbt Kinder wie Eltern. Immerhin 73% der Frauen und 60% der Männer bereuen die amtliche Trennung, so US-Psychologe Mavis Hetherington.
Häufigste Gründe:
Der zeitliche Abstand führt zu verspäteter Einsicht über eigene Fehler. Darum sollten scheidungswillige Eltern stets prüfen, ob sie es nicht doch noch mal gemeinsam probieren wollen! Dieses muß aber immer unter Fachlicher-Begleitung erfolgen, Schutz der Kinder und der Familie sollte hierbei im Blickfeld stehen.
Das Bochumer-Modell wurde mit Erfolg in vielen hochstrittigen Fällen durchgeführt. Etliche positive Fälle liegen der Begleitungsstelle vor.
Kontakt zum Dialog Bochum über Peter Brumann