Referate der DIALOG-Fachtagung, Teil II
Prof. Dr. Dipl.-Psychologe Andreas Plöger, Vorstand des Instituts für medizinische Psychologie der medizinischen Fakultät an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
Zur Sache möchte ich betonen, daß ich Ihnen über ein Forschungsprojekt berichten möchte, welches wir an dem Institut "Medizinische Psychologie" in der medizinischen Fakultät der Technischen Hochschule Aachen durchgeführt haben, und welches kürzlich mit Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Ergebnisse werde ich am Schluß, wenn Sie dies wünschen, in der Diskussion gern referieren.
Was ich jetzt mitteilen möchte, ist der konzeptuelle Rahmen, auf welchen wir dieses Forschungsprojekt stützten. Bei einer Veranstaltung wie dieser heute und morgen ist es selbstverständlich so, daß sich viele Vorträge inhaltlich überschneiden. Was Frau Napp-Peters gesagt hat, ist zum Teil auch Anliegen dieses Vortrages, Herr Meusers hat schon die Befürchtung geäußert, daß er als nächster vielleicht gar nichts mehr zu sagen habe, weil schon alles gesagt sei. Aber ich denke, das trifft nicht zu, sondern auch die unterschiedlichen Perspektiven auf das Problem, das uns alle hier gemeinsam bewegt, ist schon etwas Wichtiges.
Und so möchte ich unsere Perspektive, mit der wir an dieses Forschungsprojekt herangegangen sind, erläutern. Ich betone zunächst, daß diese Forschung, eine Forschung auf systematischer Grundlage ist und einen tiefenpsychologische Perspektive beinhaltet. Systhemische Grundlage ist ein Begriff, den Sie derzeit häufig hören, er besagt eigentlich, daß die Familie als ein System betrachtet wird, in welchem nicht nur die didaktischen Beziehungen zwischen einem und dem anderen und zwischen dem anderen und Dritten eine Rolle spielen, sondern daß das ganze System in seinem Interaktionsgefüge sich gegenseitig beeinflußt (ich will es genauer sagen: die Personen sich in ihrem Bedingungsgefüge beeinflussen), und nicht nur die didaktischen Beziehungen eine Rolle spielen.
Eine ganz wichtige Sache ist dabei, ja bei Gericht, daß immer, wenn es um die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts geht, die Frage auftaucht, wer ist der bessere Elternteil - das geht von so einem didaktischen Begriff aus, der aber der Sache total abträglich ist. Wie schon von Frau Napp-Peters sehr deutlich in ihrer Untersuchung mitgeteilt wurde, geht es um das System, um die Integrität der Familie als Kommunikationssystem. Also, die Perspektive, die wir hatten, ist systematisch und zugleich tiefenpsychologisch, daß heißt, die Eltern haben ja beide, wie die Kinder es gegenwärtig dann, wenn die Sachen laufen, haben, ein bestimmtes Erziehungsmilieu. Die Eltern haben es hinter sich, dieses Erziehungsmilieu, das hat die Eltern auch ihrerseits aus der eigenen Lebensgeschichte her beeinflußt - es sind bestimmte Erlebens- und Verhaltensstrukturen bei den Eltern gewachsen - und diese Eltern in dieser Form, das bedingend dann das Milieu, die Atmosphäre der neuen Familie, in der nun die Kinder aufwachsen. Entscheidend ist aber der Unterschied zwischen Eltern und Kindern, nämlich der, daß sich die Eltern trennen können. Die Kinder können sich von ihren Eltern nicht trennen, die Kinder stehen in einer totalen Abhängigkeit, der sie nicht entfliehen könne. Diese Abhängigkeit ist das, was die Pathogenität der Scheidung, wie wir ja von Frau Napp-Peters schon hörten, so immens macht.
Die Kinder sind, stellen Sie sich einmal vor, (ich habe andere Untersuchungen an Geiseln, etwa die in Mogadischu vor Jahren befreit wurden) jetzt solche Geiseln, die bei uns in Aachen, das ist in der Nähe der Grenzen die jetzt offen sind, viele Geschäftsstellen der Sparkassen werden überfallen, dort so Geiseln, gibt es auch Fälle, gehalten, solche Geiseln stehen fast in einer ähnlichen Abhängigkeit, also nicht, in denen Kinder mit dem Tode bedroht werden, aber in einer totalen Abhängigkeit, das ist die Parallele. Eine solche totale Abhängigkeit, wie auch die Kinder sie erfahren und aus der sie nicht entfliehen können, setzt voraus, daß eine glückliche Entwicklung der Kinder zu einem harmonischen Erleben und Verhalten nur möglich ist unter der Voraussetzung einer Kränkung meidenden Konfliktlösungsstrategie im Familienverband, in dem die Eltern den Kindern Autonomie gewähren, zugleich Stütze gewähren. Dieses Widerspiel von Autonomie und Stütze ist ganz wichtig, dieses Eingehen auf die Kinder, das Gewähren natürlich auch von einem Rahmen, der den Halt der Familie darstellt, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, alle diese Dinge sind ganz wichtig.
Wichtig ist, daß alle diese Dinge Voraussetzung sind, damit die Kinder auch die Fähigkeit gewinnen, sich von den Eltern zu lösen. Nicht nur im Rahmen der elterlichen Beziehung - sprich Familie - sich zu entwickeln, sondern auch später von den Eltern, wenn sie selbst erwachsen werden, in einer adäquaten Weise nicht durch Protest, nicht durch Isolierung, nicht - wie wir ja hörten - auch mit der Unfähigkeit, sich selber zu binden, dann von den Eltern trennen, und überhaupt vielleicht dann nicht eigene Familien gründen zu können. Das ist eine Voraussetzung, oder besser, die Voraussetzung dazu ist, als Partner oder später als Mutter oder Vater überhaupt fungieren zu können. Jede Störung des Entwicklungsraumes Familie, insbesondere ein Bruch in der Partnerbeziehung der Eltern, ist Hemmung oder gar Hindernis in diesem Entwicklungsprozeß der Kinder. So, das wäre die Prämisse.
Die Untersuchung die wir anstellten, unterscheidet sich von der von Frau Napp-Peters dadurch: Frau Napp-Peters hatte auf die Kinder geschaut, vor allem, sie hatte die kindliche Entwicklung verfolgt - eine ganz wichtige Sache, weil sie auch methodisch schwierig ist, wer geht schon hin und sucht sich 12 Jahre später noch einmal die selben Personen wieder auf, was wir getan haben. Sind den Entwicklungsprozeß des Familiensystems durch die 3 Phasen: Vor der Scheidung / während der Scheidung und nach der Scheidung - sprich: Vorfeld / juristische Phase und - Folgezeit - zu verfolgen. Ein besonderes Augenmerk lag dabei auch darauf, welchen Einfluß die juristische Phase, ich denke, ich spreche so manchem auch aus dem Herzen, die juristische Phase, sprich der Umgang der Rechtsanwender mit den Betroffenen, auf das Erleben und Verhalten oder auf Gesundheit und genauer gesagt Krankheit der Betroffenen hat. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, welche Art von Kommunikation aktuell sich einstellen kann. Zu unterscheiden zwischen der spontanen Kommunikation, die sie etwa in Gruppen und in der Familie, welche normal harmonisch gesund ist, erleben, und der Kommunikation, welche im Scheidungsprozeß einsetzt, nämlich die durch den Staat letztlich etablierte Kommunikation. Das Scheidungsverfahren läuft nach Gesetzen. Gesetze sind staatliche Regelungen, dieses Widerspiel von Spontankommunikation, man könnte auch sagen, von Gruppenkommunikation in der Familie, mit dem staatlichen Eingriff, mit der staatlichen Regelungsmacht, war uns vor allem daran gelegen und die Folgen daraus aufzuzeigen, hier in unserer Untersuchung.
Die Ehe ist sicher etwas Gutes, vielleicht werden einige von Ihnen das bestreiten - wir können mal davon ausgehen, daß das durchaus in vielen Fällen zutrifft, sie ist etwas Gutes, aber die Ehe ist schon eine staatliche Institution. Wenn sie verliebt zum Standesamt gehen, dann müssen sie sich darüber klar sein (ich rede ganz anders, als ich mir vorgenommen hatte - darf ich am Rande mal sagen, aber ich denke, wir können so besser ins Gespräch kommen), also, wenn sie verliebt zum Standesamt gehen, dann tun sie eigentlich etwas, von dem sie nicht wissen was sie tun. Das sagen manche so flach hin, im Hinblick auf das, wie die Ehen so ausgehen - wir wissen, jede 3. Ehe wird in Deutschland geschieden, aber Sie wissen sicher nicht, daß sie mit dem Gang zum Standesamt ihre Liebesbeziehung einer Institution, nämlich der Institution Ehe, sprich einer staatlichen Institution und damit möglicherweise auch dem staatlichen Zugriff, unterstellen. Das ist der entscheidende Punkt, um den es hier geht.
Frage: Was entsteht aus diesem Widerspiel zwischen staatlicher institutioneller Regelung und dem Anliegen spontaner Kommunikation? Das ist ein altes Problem in der Soziologie, zwischen der Gruppendynamik, welche die Spontaninteraktionen in einem Kollektiv bezeichnet, und der staatlichen Regulative, welche eine institutionelle Regelung bezeichnet. Das eine läuft eben spontan, nach Bedürfnissen, Anliegen, Art und Weise des Erlebens der Betroffenen, das andere, der Staat, läuft nach Gesetz und Regeln. Die Ehe ist also eine solche staatliche Regelung -und wenn wir kurz auf die nichtehelichen Partnerschaften schauen, können wir sagen, die haben eigentlich den Vorteil, daß sie diese staatliche Regelung nicht über sich ergehen lassen müssen, aber die Ehe hat natürlich auch massive Schutzfunktionen. Der Schutz, den die Ehe für die beiden Ehepartner und die Familie im ganzen darstellt, fällt dann weg. Zur Zeit ändert sich ja da einiges, wie Sie ja vielleicht gelesen haben.
Im ausgeglichenen harmonischen Familienverband macht sich die Institutionalisierung der Ehe psychodynamisch vor allem positiv, nämlich in einem Sicherheitsgefühl der Familienangehörigen in der Ehe, weshalb man ja auch heiratet. Man spricht vom Schoß der Familie, und die Außenkommunikationen zu den Bezugsgruppen der Herkunftsfamilie, wie Oma, Opa u.s.w., der Verwandtschaft, Freundeskreis, gesellschaftlicher Aktivitäten, aber auch zu den Familien der Peergroups der Kinder - den angehörigen Familien der Kinder, verstärken dieses Sicherheitsgefühl, da diese Außenkommunikationen sowohl klare Abgrenzung, und zugleich offenen Austausch ermöglichen. Eine Störung dieser Idylle kann einerseits durch eine Drittpartnerbindung eines der beiden Eheleute oder andererseits durch eine zunehmende Unverträglichkeit der Persönlichkeitsstrukturen beider Ehepartner entstehe. Wenn einer sich neu verliebt und den Ehepartner verlassen will oder hintergeht, ist es eine andere Sache, als wenn beide merken, wir passen nicht zusammen. Im ersten Falle ist einer vielleicht schon wieder glücklich und der andere tot traurig und schwer belastet, weil er ja verlassen wird. Im zweiten Falle, wenn beide merken, wir passen nicht zusammen, dann ist die Belastung bei beiden hoch, gleich hoch.
Wir kommen nun zu der juristischen Phase, bislang sprach ich so etwas von den Voraussetzungen und den Konfliktmöglichkeiten im Vorfeld des juristischen Prozesses. Der Beginn der juristischen Phase ist das Aufsuchen juristischer Hilfe bei einem Anwalt durch einen der Partner, vielleicht auch durch beide. Wenn wir den Normalfall annehmen, also das eben einer plötzlich zum Anwalt geht, dann kann man diesen Schritt psychodynamisch, daß heißt in den innerseelischen Erlebensprozessen, jetzt in tiefenpsychologischer Perspektive als eine Abwehrmaßnahme, sprich einer Maßnahme gegen eigene Belastung durch Frustration und Konflikt im Falle der Inkompatibilität der beiden Persönlichkeiten, oder die Suche nach Befreiung von einer institutionellen Bindung, eben der Ehe, um eine neue Bindung eingehen zu können, verstehen. In jedem Falle aber ist das Aufsuchen eines Anwalts damit verbunden, daß die freie Kommunikation, eben dieses Spontane, von dem ich eben sprach, im Widerspiel zu dem Institutionellen, das diese freie Kommunikation der Betroffenen und damit auch die Möglichkeit einer Konfliktlösung in der freien Kommunikation, z. B. mit Hilfe von Psychotherapie, das damit dem Aufsuchen des Anwalts diese Möglichkeit verlassen wird und ich möchte es nennen: eine Flucht in die Institution angetreten wird. Hier in die Institution, die der Ehe übergeordnet ist, dem Staat.
Die Ehe, die zuvor als Sicherheit und Geborgenheit spendend verstanden und erlebt wurde, wird nun im Zuge des Scheidungsprozesses, die Ehe als Institution, der Staat in seine dominierenden, eingrenzenden, versagenden und normierenden Funktion lebendig. Der vorher kommunikative und durch die spontanen Erlebens- und Verhaltensweisen der Partner determinierte Konflikt, ja man hat sich gestritten - man streitet sich immer mehr, man streitet sich schließlich so sehr, daß man auseinandergeht - diese spontane Art des Umgangs miteinander wird nun beim Scheidungsverfahren nach Aufsuchen des Anwalts durch übergeordnete, der Individualität des Konfliktfalles, nicht mehr der Individualität angepaßte generelle Rechtsregeln in seinem Fortgang bestimmt. Während die Institution Ehe als solche zuvor beiden Partnern Sicherheit und Geborgenheit vermittelte, wird sie nun als staatliche Regulative plötzlich beim Klagen, einer geht ja gewöhnlich zu Gericht und gibt die Klage auf, der andere ist der Beklagte, beim klagenden Partner wird sie aktiv, beim beklagten Partner wird sie notgedrungen, jedenfalls wird diese Institution Ehe nun zum Zufluchtsort, von dem man sich individuelle Sicherheit und Hilfe verspricht. Konkret gesagt: Wer zum Anwalt geht glaubt, der Anwalt hilft ihm - weit gefehlt. Es gehe jetzt um ganz etwas anderes, die Kulmination dieses Abwehrprozesses liegt in der Unterschrift (und bitte entschuldigen Sie, wenn ich jetzt vielleicht sehr provokant bin in manchen Formulierungen), die Unterschrift dieses Abwehrprozesses mit Hilfe der Institution Staat jetzt die ehelichen Probleme zu regeln, daß können Sie sehr gut machen im Scheidungsprozeß, aber diese Unterschrift ist die Kulmination, die Unterschrift unter die Prozeßvollmacht ist die Delegation des kommunikativen Konfliktes an die staatliche Gewalt. Damit entmündigen sich die Partner selbst ( wenn Sie mal das Kleingedruckte lesen, dann glauben Sie mir auch).
Als Psychotherapeut, der ich seit Jahrzehnten bin, kann ich dabei feststellen, daß der psychotherapeutische Prozeß, als Paartherapeut in der Paarpsychotherapie, in der Wiederherstellung von Einvernehmen und Harmonie in der Partnerbeziehung - das nennt man Paartherapie -, kann man dabei feststellen, daß der psychotherapeutische Prozeß der Reflexion, Nachdenken auf die eigene Psychodynamik und Identifikation, ebenso das auch mit der Psychodynamik des Partners zu mobilisieren sucht, daß dieser psychotherapeutische Prozeß sofort abbricht, wenn einer der Partner oder beide getrennt einen Anwalt aufsuchen. Das kann ich dem einem oder dem anderen in einem psychotherapeutischen Prozeß bei Paaren, die im Konflikt sind, kann ich in der nächsten Sitzung durchaus feststellen, ob einer inzwischen beim Anwalt war oder nicht. In dem Augenblick nämlich, also ich will nicht sagen, daß das 100%ig funktioniert, aber ich habe es schon x-fach gesagt "Waren Sie beim Anwalt? Ja, war ich." Was da nämlich passiert im psychotherapeutischen Prozeß ist, daß der Betreffende nicht mehr die Offenheit hat, sich auf den anderen einzustellen, ihn zu verstehen, zu versuchen, in Erlebens- und Verhaltensweisen, nicht mehr bereit ist zu reflektieren auf seine eigenen Motivationen, die aus eigener Kindheit, aus eigenen Enttäuschungen, Bedürfnissen u.s.w. jetzt hineingetragen werden in diesen ehelichen Konflikt; nicht mehr motiviert ist, mit einem Wort, Einvernehmen und Harmonie herzustellen. Mit Beginn der juristischen Phase, also gilt nicht die zuvor in Psychotherapie oder Beratung gültige Perspektive auf das Individuum, in ihrer Tiefenpsychologie und auf die Familie, was ich eingangs bereits sagte, als Interaktionssysthem, statt dessen gilt nun eine ganz andere Konfliktlösungsstrategie, nämlich die des Streitens.
Bei Gericht sind die Anwälte verpflichtet - und es wird ihnen im Studium eingedrillt, kontradiktorisch vorzugehen, ich sag jetzt mal wieder etwas frei dazu, weil es mich auch sehr bewegt, kontradiktorisch, d. h. sie müssen - was man in anderen Gerichtsverfahren durchaus versteht (z. B. in Versicherungsfragen, vielleicht auch in Strafverfahren, allerdings da wird es auch schon problematisch), sie müssen gegen die Position, die der Gegenanwalt vorbringt, ihrerseits angehen. Ein kontradiktorischer Prozeß, wie es der Gerichtsprozeß ist, kann doch niemals für die Betroffenen - leidende Eheleute, ich setze es mal voraus, daß auch die, die schon eine neue Partnerbindung haben, jedenfalls in soweit leiden, daß sie den anderen Partner, den ersten Partner verlassen müssen - ein solches kontradiktorisches Vorgehen kann doch unmöglich für diese Betroffenen einen befriedigenden Ausgang herbeiführen. Gewinner und Verlierer sind vorprogrammiert.
Unsere Untersuchungen, das möchte ich schon einmal vorwegnehmen, haben gezeigt, daß Gewinner als solche sich die erleben, welche das Sorgerecht bekommen, und als Verlierer diejenigen, die es nicht bekommen. Ganz abgesehen von den wirtschaftlichen Konsequenzen, die das ja - wie Sie wissen - im Unterhalt u.s.w. gewöhnlich hat. Diese Gewinner und Verlierer sind vorprogrammiert, sie müssen im Gerichtsverfahren nur noch ausgemacht werden. Die Spitze dieser Suche ist dann die Suche nach dem "besseren" Elternteil im Rahmen der Sorgerechtszuteilung. Die Sozialisation der Partner, ihre Wertbindungen, die sie in der Sozialisation verinnerlicht haben, und sogar die Geschichte dieser Partnerschaft bleiben bei diesen Gerichtsprozessen außer Acht. Es geht nur um äußere Formalien, wie die gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit, um finanziellen Ausgleich bei Versorgung und Zugewinn, es geht bezüglich der Kinder um den juristischen Begriff der Bindung, daß habe ich Eingangs schon kritisiert, der psychologisch niemals schlüssig definiert wurde. Die Partner werden zu Parteien, zu Gegnern, der gegnerische Schriftsatz u.s.w., alle diese Begriffe, die ja schon konotieren, was jetzt vom Gericht mit diesen zwei leidenden Menschen gemacht wird. Die Partner werden zu Gegnern, ihre individuellen Ängste, Sehnsüchtige und emotionalen Bedürfnisse bleiben außer Betracht. So werden diese Bedürfnisse durch Rechtspositionen ersetzt.
Jetzt, wenn man glaubt, daß Rechtspositionen Recht schaffen, ist man ganz im Irrtum, fragen Sie selbst Juristen, die sind auch nicht mehr der Meinung, daß Rechtspraxis Recht schafft, sondern es verschafft eine Regelung. Ja, eine Regelung, die von Staats wegen herbeigeführt und von den Bürgern eingehalten werden muß. Das gilt auch für alle Regelungen im Rahmen des Scheidungsprozesses. Diese Rechtspositionen werden eben nicht durch den Wortlaut des Paragraphen im vollen Umfange geregelt, das geht auch gar nicht, weil es ja die Einzelfälle gar nicht erfassen kann, dieses kollektiv geltende - das generell geltende Gesetz, denn die Rechtspraxis, als die Anwendung von Gesetz und Verfahrensvorschriften durch die Rechtsanwender, die Anwälte und die Richter, bringt eine Reihe von zusätzlichen, unkontrollierten Einflußgrößen / Variablen, hervor. So sind es zunächst die Geschäftsinteressen der Anwälte, dies ist keine Polemik, das ist eine reine Feststellung, sie sind in ihrer Existenz auf die Honorare und nicht auf das Glück ihrer Mandanten angewiesen. Streitige Lösung bringt aber wesentlich mehr Honorar ein, als die Vermittlung einer Einvernehmlichkeit und das geht zu Lasten der Menschlichkeit. Die Frage nach Nutzen oder Schaden, die der Mandant erfährt, bleibt da auf der Strecke. So sagte kürzlich ein Anwalt auf meine Frage "Glauben Sie, daß Sie das im Sinne Ihres Mandanten getan haben?", zu mir, wörtlich, "Das Schicksal meines Mandanten ist mir gleichgültig, ich habe meinen juristischen Auftrag zu erfüllen.". Dieser Auftrag bringt ihm Geld und nicht das Schicksal seines Mandanten. Anwälte sind aus diesen Gründen disponiert, ihre Mandanten so zu beraten, daß ein Prozeß mit möglichst vielen Folgesachen geführt wird. Ich kenne einen Fall, wo ein Anwalt plötzlich 9 Prozesse vorgeschlagen hat, um Folgesachen betreiben zu wollen, es ist aber nicht jeder Anwalt so - das muß ich auch ganz klar feststellen.
Der durch das Bundesverfassungsgericht im November 1982 gegebene Rechtsraum des gemeinsamen Sorgerechts wird darum bei anwaltlicher Beratung kaum in Betracht gezogen, und diese Möglichkeit den Mandanten gewöhnlich nicht bekannt gemacht. Wir haben in unserer Forschung festgestellt, daß nur in einem Viertel der Fälle die Betroffenen überhaupt von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts von ihrem Anwalt gehört haben. Denn, in dem dieses bekannt gemacht wird, würde ja die Bereitschaft zu streitiger Auseinandersetzung möglicherweise reduziert.
Mit der Klageerhebung bei Gericht beginnt nun der Prozeß, in dem nun Familienrichter tätig werden, und noch einmal zur Erinnerung, laut Gesetz ist der Richter nur seinem eigenen Gewissen verpflichtet, sind wir eigentlich alle, aber er ist es im öffentlichen Entscheidungsprozeß, darin liegt eine im Staat einmalige Situation - jeder Bürger ist in seinem beruflichen Handeln Kontrollen durch betriebliche, behördliche oder staatliche Institutionen unterworfen, und wird ggf. durch das BGB in dessen Anwendung reglementiert - der Richter, ein Beruf der ja gerade prüfen soll, in wie weit das Handeln von Bürgern in Übereinstimmung oder im Widerspruch zu den Regeln der umfassenden Institution, dem Staat steht, unterliegt aber primär selbst keinem Rechtfertigungsdruck diesem Staat gegenüber, er hat sich nur seinem eigenen Gewissen gegenüber zu verantworten - und da kommt das Problem: Diese richterliche Freiheit, die in unserem demokratischen Rechtsstaat ja sehr hoch gepriesen wird, erweist sich aber als ein Gefahrenherd ersten Ranges - im Rahmen des Familienrechts, jetzt immer gesagt.
Denn die individuelle Psychodynamik der Person des Richters bewegt sich nun zwischen dieser Verpflichtung, dem eigenen Gewissen gegenüber, und seiner Inkompetenz. Er ist zwar kompetent für die Rechtsregeln, aber ist nicht kompetent für das, was er da im familiären Bereich vor sich hat und entscheiden soll. Also, zwischen seinem eigenen Gewissen, dem er zugegebenermaßen folgen will, das setzen wir mal voraus, und der Inkompetenz für den vorliegenden Sachverhalt, das ist das Problem. Im Strafrecht und im Familienrecht ist diese Situation besonders prekär. Das Jurastudium beinhaltet nicht eine Unterrichtsstunde in Psychologie ! Stellen Sie sich mal vor, wenn wir Psychotherapeuten - bevor wir Psychotherapie machen wollen (wir können ja gar nicht viel Schlimmes anrichten, es kann allenfalls so bleiben wie es ist), aber wenn ein Scheidungsurteil gesprochen wird und mit Folgen, wie wir sie von Frau Napp-Peters gehört haben, Ausgrenzung einer Person und Besuchregelung wird auf Jahre hinausgeschoben, inzwischen haben sich Kind und Elternteil entfremdet - alles solche Dinge, das müßte einem Richter auch zur Kenntnis gehen, bevor wir Psychotherapeuten tätig werden dürfen, müssen wir eine lange Selbstanalyse durchmachen. Wir müssen das alles selber am eigenen Leib erleben (das möchte ich aber nicht jedem Mediziner empfehlen, daß er sich meinetwegen als Chirurg vorher auf den OP-Tisch legen muß - wir aber müssen vorher uns selbst genau kennenlernen, bevor wir auf die Menschheit losgelassen werden), ja und beim Richter wird nicht einmal der theoretische Input über Psychologie vermittelt, geschweige denn eine Selbsterfahrung. Der Hans-Christian Prestien, ein verdienter Familienrichter in Bielefeld, jetzt, so glaube ich, in Rostock, und ich, wir haben mal versucht, ein Weiterbildungsinstitut für Richter, um diesen Mangel zu beheben, etwa auch mit Selbsterfahrung, zu betreiben. Es ging überhaupt nicht los, es kam kein Richter, wir haben das hier, gerade in Westfalen-Lippe war das, angeboten - wir konnten gar nicht anfangen, weil überhaupt kein Interesse daran war, sich in Psychologie irgendwie zu informieren oder gar sich selbst in seiner psychologischen Dimension kennenzulernen.
Also, wichtig scheint mir am Rande zu sagen, daß im Strafrecht ein Richter über Motivationspsychologie, im Familienrecht die Kenntnis der familiären Psyche und Soziodynamik haben müßte. Der Richter steht aber gegenüber seinem eigenen Gewissen unter einer hohen Verpflichtung, eine richtige Entscheidung zu treffen. Was ist aber richtig? Selbst vorausgesetzt, der Richter ist von einem gewissenhaften Streben, die Wahrheit zu finden beseelt, ist ihm diese Wahrheit zu finden aufgrund eigener Erkenntnis mangels Kompetenz nicht möglich. Er kann sich zwar der Kompetenz von Jugendämtern und Gutachtern bedienen, doch schon die Entscheidung hierzu, die Jugendämter - gut, die müssen irgendwie automatisch gehört werden - aber inwieweit er ein Gutachten zu welcher Fragestellung, das ist immer eine Sache der Entscheidung des Richters - dazu bräuchte er aber schon eine Mindestmaß eigener Sachkunde. Entscheidend ist, daß der Gewissensdruck, zu welchem das Richtergesetz den Richter verpflichtet, in Verbindung mit einer in jedem Fall unzureichenden eigenen Kompetenz zu einem subjektiven Freiraum führt, der eine hohe Suggestibilität des Richters zur Folge hat. Denn es gilt allgemein, daß ein hoher Entscheidungsdruck bei nur geringfügiger Sachinformation zu einer Orientierung an Meinungen anderer, hier vor allem der Anwälte, führt. Wenn Sie zum Beispiel im Gebirge wandern und es kommt plötzlich Nebel, und keiner weiß, wo der Weg weiter geht - dann werden Sie vielleicht wissen, das man dann geneigt ist, sich nach der Meinung irgendeines anderen besonders leicht auszurichten, man ist sehr suggestibel für dessen Meinung. Wenn der sagt, nein, wir müssen hier entlang, dann läuft man nach, weil man selbst nicht mehr die Kompetenz zur Orientierung hat. Immer diese Diskrepanz, bei geringer Orientierung ist eine hohe Suggestibilität gegeben. Die Staranwälte sind solche (die mit einer hohen Suggestivkraft, gegenseitige Beeinflußungsprozeß - der suggestible Richter und der Staranwalt - das entspricht sich gegenseitig), im Familienrecht, die eben diese Fähigkeit besitzen. Sie verstehen, dadurch dem Richter seine vorgegebene Unsicherheit zu nehmen und ihm ein hohes Maß subjektiver Gewißheit zu vermitteln, ohne daß diese Gewißheit sich auf objektive Kriterien stützen muß. Die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung an das eigene Gewissen beim Richter und der Inkompetenz öffnet den Richter aber auch für Einflußgrößen, die aus seiner eigenen Person in der Form von Vorurteilen und Voreingenommenheit kommen. Dies sind alles keine Vorwürfe, ich kann das alles begründen, es sind Feststellungen psychodynamischer Art. Zu solchen Einflußgrößen ist der Richter auch disponiert, die aus seiner eigenen Person kommen, nämlich in der Form von Vorurteilsbildung und Voreingenommenheit. So wirken sich Sympathie oder Antipathie gegenüber den Partnern / Eheleuten, die hier ja als Gegner erscheinen, aber auch die persönliche Lebenserfahrung des Richters, seine religiösen, politischen oder biologistischen ("Das Kind gehört zur Mutter") Ideologien unbewußt auf die Meinungsbildung des Richters aus. Diese Meinungsbildung wird somit nicht nur von einer hohen Suggestivität, sondern auch von einer hohen Subjektivität gespeist. Die letztendliche Meinungsbildung des Richters, die er im Beschluß mit seiner Begründung niederlegt, ist ganz wesentlich durch diese unkontrollierbaren Einflußgrößen bestimmt.
Das führt häufig in der Begründung zu absonderlichen Wertungen von Beweisen, zur Beweisführung durch allgemeine Lebensweisheiten und insbesondere zu einer - wie wir es nennen - selektiver Beweiswürdigung. Hierunter verstehen wir die Wahrnehmung nur solcher Beweisstücke, welche die eigene Meinung des Richters bestätigen. Das Ergebnis des Rechtsprozesses, besonders bezüglich dem Sorgerecht, das für Kinder, aber auch für Eltern, von schicksalhafter Bedeutung ist, stellt sich somit als Resultat aus dem Druck diverser unkontrollierbarer Einflußgrößen dar. Es ist leider nicht das Ergebnis einer in psychologischer Kompetenz am Sachverhalt orientierten Abwägung. Nicht nur der Verlierende, auch der Gewinner fühlt sich dadurch vielfach vom Geschehen ausgeschlossen und von diesem staatlichen Vorgang überrollt. Es gilt ja eine Regel, wenn sie zwei Menschen zusammen bringen wollen, müssen Sie nur zusammen in Gefahr, oder eine unausweichliche Aufgabe, bringen - schon haben Sie sie in einem Pott. Die Partner können sich dadurch möglicherweise als Schicksalsgenossen in diesem Prozeß erleben, was gewiß Grund für die häufige Beobachtung ist, daß Ehepartner nach dem Urteilsspruch plötzlich eine unerwartete Nähe zueinander empfinden. Die Institution Staat, welche der Institution Ehe übergeordnet ist, kann so seitens der Partner überraschend als gemeinsamer Gegner erlebt werden, denn durch den Prozeß wurden die eigentlichen und ursprünglichen Bedürfnisse, die nach Nähe, verstanden werden, Geborgenheit und emotionaler Wärme, welche ja die Verbindung der Partner irgendwann einmal begründet hatte, also all diejenige, die einmal von Bedeutung waren, wurden offensichtlich durch diesen Rechtsprozeß noch mehr frustriert als durch den Konflikt der Partner in der Ehe, vor dem Prozeß.
Es gibt durchaus Partner, die sich nach ihrer Scheidung so gut verstehen, wie niemals vorher. Aber leider ist das nur selten so. In den weitaus meisten Fällen ist die Sache leider anders. Die Konsequenz der gerichtlichen Entscheidung ist nicht diese, sondern das Urteil wird zur Festschreibung, zur Zementierung - wie Hans-Christian Prestien sagt -, eines Konfliktes zur Bestimmung von Sieger und Verlierer. Ich sagte ja bereits am Eingang, dieser kontradiktorische Prozeß sucht nach Siegern und Verlierern - so ist es. Die definitive Trennung, oder Scheidung besser gesagt, wird dabei vielfach nur vorübergehend als Befreiung empfunden. Den Sieger, den mit Sorgerecht, beschleichen Schuldgefühle. Der Verlierer, nichtsorgeberechtigt, konserviert seine Aggression, die er nun angesichts der Übermacht des Staates, die ihn beherrscht hatte, gegen sich selbst richtet. Ein Mensch, der Aggression gegen sich selbst richtet, wird depressiv. Schuldgefühle beim Gewinner und Depression beim Verlierer führen auf beiden Seiten vielfach zur Isolierung. Die Phantasie eines neuen Lebens in Freiheit erweist sich häufig als Illusion. Die einseitige Zuschreibung des Sorgerechts als nicht zu tragende Alleinverantwortung und das dem anderen zugeschriebene Umgangsrecht als unzureichende Notlösung. Vermeintliche Zufriedenheit, wenn sie da ist, beim Gewinner, entpuppt sich vielfach als Selbstgerechtigkeit, die sich auf den Richterspruch stützt und bei näherem Hinsehen als Abwehr der Schuldgefühle dekofriert - so etwa in der Formulierung; "Ja, der Richter hat aber doch gesagt, ich bin das bessere Elternteil, deswegen hab ich ja das Sorgerecht bekommen". Aber in Wirklichkeit steckt dahinter, man muß sich auf die äußere Macht dieses Staates, die in der Richterperson verkörpert ist, berufen muß, um sozusagen eigene Schuldgefühle "vielleicht hätte ich es doch anders machen sollen" beiseite zu schieben.
Beim Verlierer sind depressive Verstimmungen vielfach mit einer existentiellen Krise verbunden, bis hin zum versuchten oder gelungenen Selbstmord - davon hörten wir auch schon von Frau Napp-Peters. Ein bekannter Fall vor wenigen Jahren in Düsseldorf war der Fall Pfleghaar, Sie wissen das, von dem Schauspieler, der sich um sein Leben brachte, kürzlich ein Arzt auf der Insel Mallorca - versucht beide Kinder und sich umzubringen, die Kinder sind tot, er nicht, er steht jetzt vor Gericht, lauter solche Sachen. Also man kann ja fast wöchentlich einmal von solchen Suizidsachen im Rahmen von Scheidungen lesen. Und wieviel hören oder lesen wir nicht, wieviel steht nicht in der Zeitung.
Der Streit, der vor dem Rechtsprozeß als belastend erlebt wurde, enthüllt sich dann rückblickend vielfach als Sehnsucht nach libidinöser Zuwendung. Lieber man streitet, dann hat man noch eine Zuwendung, wenn auch eine kontroverse, als man hat gar keine mehr. Und nach der Ehescheidung ist es dann anders, dann tritt plötzlich, wenn nicht mehr gestritten wird, es sei denn über Dinge die noch zu bestreiten sind, aber dieser Hauptprozeß ist beendet, dann tritt häufig eine innere Sinnentleerung und gleichzeitig eine äußere Vereinsamung ein. Die neue Institutionalisierung als geschieden verlangt nach erneuter Bewältigung, sei es im Rückbezug auf eine individuelle, ganz auf Eigeninitiative gestützte Existenz, sei es in Richtung auf den Aufbau einer neuen Partnerbeziehung. Der Bewältigung vorher nicht gekannter finanzieller oder wirtschaftlicher Folgen, und auch beim Sorgeberechtigten muß dann eine Neuorientierung und vor allem auch Rechtfertigung gegenüber den Kindern erfolgen. Wir haben ja von Frau Napp-Peters gehört, daß das häufig gar nicht der Fall ist, da wird dann eben der andere Elternteil auch noch entwertet. Es gilt also, für Gewinner und Verlierer gleichermaßen, neue Wertbezüge und Sinngehalt zu finden. Wir sprechen von einer Zwangsregression durch diesen Prozeß, daß heißt indem dieser staatliche Eingriff geschehen ist, kommt es häufig zu einem längst überwunden geglaubtem Niveau von Gefühlserleben oder -verhalten, nämlich von Verlassenheit, existentiellen Ängsten, fragwürdigen Bindungen, idealisierender oder abwertender Natur, wie sie eigentlich in der frühesten Kindheit eigen sind und auch zu solchen symbolischen Verbindungen zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und seinen Kindern - die in eine ganz enge Bindung eintreten, so ungefähr als Kampfgemeinschaft.
Die Strategien der Bewältigung, die der einzelne dieser Zwangsregression entgegensetzt, können als mehr oder weniger gelingend oder fehlschlagend verstanden werden. Regression auf ein symbolisches Niveau, etwa innerhalb dieser Restfamilie, sind gewiß fehlgeschlagene Bewältigungsformen, genauso wie das Abgleiten in die alkoholisierte Abhängigkeit. Es gibt auch andere Möglichkeiten, die man beobachtet, nämlich progressive, ein lustvolles Ausleben eigener libidinöser Anteile, mit Reisen und häufigem Partnerwechsel, ob man so etwas dann als gelungene Bewältigung des Scheidungstraumas bezeichnen soll, das mag dahingestellt bleiben. Dagegen denke ich, eine Orientierung an neuen, aus der Innerlichkeit des Erlebens geschöpften Werten, beruflicher, künstlerischer oder religiöser Art, aber auch die Betätigung in caritativ-sozialen Vereinen durch soziale Aktivitäten dürfte eine gelungene Bewältigung sein.
Bei Kindern sind die Bewältigungsmöglichkeiten durchgehend negativ, das hängt mit der eingangs erwähnter Abhängigkeit der Kinder zusammen, Kinder können keine positiven Bewältigungsstrategien entwickeln. Sie neigen zur Regression in der Form von Verhaltensstörungen, Hyperaktivität oder Autismus oder zur Reinfantilisierung, daß heißt sie werden wieder noch kleiner, als sie schon sind, wobei etwa ein Verhalten wesentlich früherer Altersstufen neu belebt wird, wenn sie sich zum Beispiel wieder in die eigene Wiege, die sie vor Jahren als Baby hatten reinlegen und Baby spielen, u.s.w.
Emotional können sich aber vor allem lebenslange Rollenunsicherheiten in der Identität als Mann oder Frau einstellen, und das ist deswegen besonders gravierend, weil dadurch eine Unfähigkeit zur Bindung an eigene Partner resultiert. Gleichartige Trennungs- und Scheidungsprozesse in der nächsten Generation sind dann die Folge.
Und so kann sich der Vorgang der Traumatisierung durch Trennung und Scheidung über mehrere Generationen wiederholen, daß kann ich wirklich an einer Reihe von Fallbeispielen belegen. Gerade die negativen Bewältigungsstrategien bei Erwachsenen und Kindern zeigen, daß Psychotherapie nicht nur im Vorfeld, sondern auch nach Abschluß des juristischen Prozesses, der Scheidung, notwendig ist. Im Vorfeld hat Psychotherapie zum Ziel die Herstellung von Einvernehmlichkeit. Psychotherapie hat in der Folgezeit das Ziel, die Fixierung des Konfliktes durch das Gerichtsurteil, diese Zementierung, zu mildern, und jeden der Betroffenen - Eltern, wie Kinder - zu befähigen, erneut ein erfülltes Leben zu beginnen.
Hervorhebungen im Text durch Fettschrift durch den Bearbeiter. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Steve Rockel