DIALOG Ruhrgebiet informiert:
Eine Sondererhebung des Bundesjustizministeriums brachte es an den Tag:
Sorgerecht ein Tummelplatz von Vorurteilen ?
Eine Rechtstatsachenstudie von Dr. Dietrich Schlegel
Im Zuge der Novellierung des Kindschaftsrechts wurde auf Anregung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) in Zusammenarbeit mit den Landesjustizverwaltungen in allen Bundesländern von 1994 bis 1995 eine Sondererhebung zur elterlichen Sorge durchgeführt mit dem Ziel, eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Rechtsprechungspraxis im Ehescheidungsverfahren zu gewinnen.
Alle Familiengerichte waren aufgerufen, in einer Strichliste festzuhalten,
welchem
Elternteil das Sorgerecht im Ehescheidungsverfahren (Erstentscheidung)
oder im isolierten Verfahren zugewiesen wurde. Das BMJ erhielt über
die Justizminister der Länder die integralen Landesstatistiken. Das
Diagramm zeigt diese Ergebnisse für die drei Kategorien "Vater+Mutter",
"nur Mutter" sowie "nur Vater". Die Bundesländer
wurden entsprechend ihrer Quote in der Kategorie " Vater+Mutter"
(gemeinsames Sorgerecht) geordnet.
Es zeigt sich eine
hohe negative Korrelation zwischen den beiden Kategorien "Mutter+Vater"
und "nur Mutter" (mütterliche Alleinsorge), weil die Quote
in der Kategorie "nur Vater" (väterliche Alleinsorge) mit
8,3 % in allen Bundesländern nahezu konstant ist. Erfreulich ist,
daß die Quote für die gemeinsame elterliche Sorge innerhalb
von 10 Jahren von 1,3 % 1) auf 17
% im Bundesdurchschnitt bzw. auf 19,2 % in den alten Bundesländern
angewachsen ist. Bemerkenswert sind aber die relativ hohen Schwankungen
in der Judikatur der einzelnen Bundesländer, die von 5,8 % (Mecklenburg-Vorpommern)
bis 23,8 % (Saarland) reichen. [Siehe zu den statistischen Daten auch "Sorgerecht
- Verteilung bei der Scheidung, Zahlen für 1995"]
Alle neuen Bundesländer liegen auf den letzten Rängen. Dies kann mit der unterschiedlichen Rechtsordnung in den beiden Systemen bis zum 3.10.1990 erklärt werden. Erst mit dem "Dreitagegesetz" vom 1.10.1990 war in der DDR die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Ehescheidung möglich. In den neuen Bundesländern findet ein ähnlich langsamer aber stetiger Bewußtseinsprozeß statt wie in den alten Bundesländern seit dem 3.11.1982, seit nämlich das BVerfG den § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärte, und damit erst den geschiedenen Eltern diese Möglichkeit eröffnete.
Der Autor ist der Frage nachgegangen, welche Einflußfaktoren die großen Unterschiede der Sorgerechtsentscheidungen in der Rechtsprechung erklären können. Hierzu hat er die Sorgerechtsentscheidungen der einzelnen Amtsgerichte herangezogen, um sie inferenzstatistisch zu analysieren und zu interpretieren. Aus dieser Rechtstatsachenstudie ist ein Buch 2) entstanden, in dem alle Daten tabellarisch und graphisch präsentiert und erläutert werden.
Diese Studie belegt,
daß es gravierende Unterschiede in der Judikatur gibt, die die subjektive
Einstellung von Einzelrichtern oder Richterkollektiven abbilden. Die hohen
Quoten der Sorgerechtsentscheidungen einzelner Familiengerichte in der
Kategorie "Vater+ Mutter", wie z.B. von Rathenow (65,7 %), Brake
(52,9 %), Groß-Gerau (47,9 %), Sulzbach (45,2 %), Emden (38,6 %),
Lebach (35,6 %), Starnberg (35,2 %), Kitzingen (32,6 %) und Einbeck (31,6
%), aber auch die extrem niedrigen Quoten der Familiengerichte Papenburg
(0 %), Springe (0 %), Dannenberg (0 %), Bad Gandersheim (0 %) und Cuxhaven
(4,6 %) lassen sich alle auf Einzelrichter des betreffenden Familiengerichts
zurückführen (aufgrund der besonderen Situation in den neuen
Bundesländern wurden hier nur Negativ-Beispiele aus den alten Bundesländern
angeführt). Damit wird offensichtlich, daß sich in diesem Entscheidungsverhalten
vor allem die persönliche Einstellung des Richters gegenüber
dieser Sorgerechtsform äußert.
Auch hinsichtlich der Sorgerechtsform "väterliche Alleinsorge" gibt es deutliche Hinweise auf vorurteilsbehaftetes, aber auch auf besonders progressives Entscheidungsverhalten. Das Familiengericht Papenburg z.B. hat in allen 116 Sorgerechtsentscheidungen im Untersuchungszeitraum ausschließlich der Mutter das Sorgerecht zuerkannt und das Familiengericht Bad Gandersheim erreichte mit 34,5 % die höchste Quote für die väterliche Alleinsorge, hält aber - wie oben erwähnt - das gemeinsame Sorgerecht bei Scheidung nicht für praktikabel.
Das Gros der Eltern läßt sich einverständlich scheiden oder bedarf nur einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei einer Scheidungsfolgesache wie z.B. Kindes- oder Ehegattenunterhalt. Lediglich etwa 15-20 % der Verfahren können hinsichtlich des Sorgerechts als streitig und ein Kern von 5 % als hochstreitig eingestuft werden.
Es ist deshalb nicht unrealistisch folgende Prognose zu wagen:
Unter der Voraussetzung, daß die Sozialen Dienste und Familienrichter sich weniger von Alltagstheorien und Vorurteilen leiten ließen, statt dessen die Eltern über die großen Chancen einer praktizierten gemeinsamen elterlichen Sorge für sie und ihre Kinder informierten, motivierten und unterstützten, dürften für das gemeinsame Sorgerecht Quoten von etwa 80 % erreicht werden.
Das Buch (150 Seiten) ist direkt beim Autor zum Preis von 23 DM (incl.
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1) Jutta Limbach: Die gemeinsame Sorge geschiedener Eltern in der Rechtspraxis, Hrsg. Bundesjustizministerium, Bundesanzeiger Verlag 1989, S. 18 f.
2) Dietrich Schlegel, Bundesstatistik Sondererhebung
1994-1995 Gemeinsame elterliche Sorge nach der Ehescheidung, Rechtstatsachenstudie
(ISBN 3-00-002440-9), 150 Seiten, Hrsg.: Dr. Dietrich Schlegel - Tempelhofstr.
30, 38108 Braunschweig, Tel. 05309/27 10
Email: email@dietrich-schlegel.de