paPPa.com fragt:
FEMINISTISCHE UNTERWANDERUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES ?
Ein großes Problem sind die "Altfälle" zum § 1711 BGB alte Fassung (Umgangsrecht für nichteheliche Väter mit ihren Kindern - vor der Reform des Kindschaftsrechts). Einige Verfassungsbeschwerden dazu liegen schon seit 1988 dem Bundesverfassungsgericht vor, obwohl dieses Gericht mit seinem Beschluß 1 BvR 711/96 vom 6. Mai 97 die überlange Verfahrensdauer als grundrechtswidrig (Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip) verurteilt. Wie verhält sich da das Bundesverfassungsgericht angesichts seiner eigenen unerledigten Fälle zum § 1711 BGB?
Wir erhielten Kenntnis von einer Anfrage bei der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes. Der Anrufer erkundigt sich danach, "wann die § 1711 BGB-Beschwerden, die sich seit 1988 beim BVerfGE angesammelt haben, unerledigt zurückgegeben werden". Frau Völsger von der Pressestelle des BVerfGE sagte ihm, diese würden demnächst "nicht einfach nur unerledigt zurückgegeben". Man habe sich etwas einfallen lassen, "um es besser zu verpacken" und "damit es nicht so angreifbar sei". Wegen des Rückgabetermins um Nachricht gebeten, ließ Frau Völsger ihm mitteilen, er möge Frau Sabine Heinke anrufen, deren Idee das gewesen sei. Diese sei auch alleinige Sachbearbeiterin und würde zu gegebener Zeit alles veranlassen. Eine eidesstattliche Erklärung für die Richtigkeit dieser Auskunft liegt uns vor. Nun stellt sich die Frage:
Sabine Heinke war Frauenhaus-Anwältin und Vormundschaftsrichterin auf Probe am Amtsgericht Bremen. Sie ist regelmäßige Autorin, Redakteurin und Vertriebsleiterin von "STREIT - Feministische Rechtszeitschrift", herausgegeben vom "Frauen streiten für ihr Recht e.V.". Die Männer- und Väterfeindlichkeit von Sabine Heinke wird umfassend in ihren eigenen Abhandlungen, ihrer Tätigkeit als Vormundschaftsrichterin und feministischen Aktivitäten dokumentiert.
In Ihrer Zielstrebigkeit geht sie so weit, im Impressum der feministischen Rechtszeitschrift STREIT die Dienststellentelefon- und Faxnummer des Bundesverfassungsgerichts als redaktionelle Kontakt-Telefonnummer zu publizieren. In einem uns bekannten Fall (in dem sich Frau Heinke als Vormundschaftsrichterin auf Probe u. a. schon möglicherweise unheilvoll betätigte) wurde ein Antrag gestellt, Frau Heinke von der Bearbeitung einer Verfassungsbeschwerde (in der ihr u. a. vorgeworfen wird, daß sie selbst als Vormundschaftsrichterin möglicherweise bei einer Grundrechtsverletzung mitgewirkt hat) auszuschließen. Dem wurde (durch den Verfassungsrichter Dr. Seidel) stattgegeben. Das hat aber nicht dazu geführt, Frau Heinke als wissenschaftliche Mitarbeiterin (zuständig für Familiensachen) auszutauschen oder zumindest in einen anderen Fachbereich (z. B. Strafrecht o.a.) zu versetzen.
Zum Person von Sabine Heinke braucht man nicht sehr viel zu erläutern, sie erklärt sich selbst in ihren Publikationen. Zunächst sei Prof. Jörg-Uwe Jopt mit seinem Buch: "Im Namen des Kindes", Kapitel "Feministische Irrtümer", Seite 121 zitiert: "Mit einem solchen Verständnis von Interessenvertretung, wie es die feministische Rechtsanwältin Heinke (1989, S. 78) einmal offenbarte, wird man der wahren Problematik des Trennungsgeschehens und damit des Zerbrechens einer Liebesbeziehung eben bestenfalls für die vorübergehende Phase der familiären Umstrukturierung nach einer Trennung gerecht. Darüber hinaus jedoch weder den Frauen, noch den Kindern. Die kommen allerdings in diesem beruflichen Credo zur ausschließlichen Interessenvertretung von Frauen ohnehin nicht vor." -Zitatende-
Weiterführend möchten wir aus Fabbricius-Brandt: "Wenn Ehen Akten werden", 1989, Campus-Verlag, zitieren (Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com):
Frauen vertreten Frauen - für eine offen(siv)e Parteilichkeit (Seite 77- 90)
Mit ihrer Aufgabenstellen am Bundesverfassungsgericht hat Frau Heinke nun also ein ideales Wirkungsumfeld gefunden ... Diese Ausführungen von Frau Heinke sprechen für sich und wir nehmen es ihr persönlich nicht übel, wenn sie so denkt, denn sie unterscheidet sich dadurch nicht wesentlich von anderen Radikal-Feministinnen. Was uns allerdings sehr nachdenklich macht, ist der Gedanke (der sich uns dabei aufdrängt):
a) Warum man (frau) gerade Frau Heinke am Familiensenat des obersten deutschen Gerichtes einsetzt und wer sie dort eingesetzt hat (Absicht?) ?
b) Wer Frau Sabine Heinke zu dieser Position am BVerfG verholfen hat ?
c) Wer ist dafür verantwortlich - vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein Mißverständnis -, daß Frau Heinke Procura für die Bearbeitung der § 1711 BGB-Beschwerden erhält und sich ausgerechnet mit Verfassungsbeschwerden familienrechtlichen Inhaltes befassen darf?
d) Warum reagieren die Verantwortlichen des Bundesverfassungsgerichtes nicht auf öffentliche Kritik gegen Sabine Heinkes Tätigkeit im 1. Senat des BVerfG?
Um es mit den Worten des Spiegelautors Matthias Matussek zu sagen:
Es reicht !!!
Unsere Forderungen - bei Bestätigung der begründeten Vermutungen:
Eine lückenlose Untersuchung und Veröffentlichung der Hintergründe. Frau Sabine Heinke muß von der Bearbeitung familienrechtsrelevanter Verfassungsbeschwerden grundsätzlich ausgeschlossen werden - die von ihr bisher bearbeiteten familienrechtlichen Fälle müssen gezielt auf parteilich-feministische Prämissen geprüft werden. Die für Frau Heinkes Einsatz verantwortlichen Personen sind zu ermitteln und sollen sich vor einem Untersuchungsausschuß verantworten. Diese sind mittels eines Amtsenthebungsverfahrens aus ihren Positionen zu entfernen.
Folgende Diensttelefonnummer des Bundesverfassungsgerichtes ist im Editorial (hier Ausgabe 1/97, Seite 2) der feministischen Rechtszeitschrift STREIT als Kontaktangabe zu finden:
Tel. 0721-9101-389 - Fax 0721-9101-410
Dazu die Privatanschrift von Frau Sabine Heinke sowie die Bremer Anschrift der STREIT Redaktion: Wyckstr. 8, 28213 Bremen, Fax der STREIT-Redaktion 0421-22 39 719
Internet-Adresse: http://www.fbp.fh-frankfurt.de/streit/ (dort u. a. zu finden: ein feministisches Anwältinnenverzeichnis)
Zudem ist erwähnenswert, daß Herbert Luig bereits vor Jahren Prof. Dr. Ludwig Salgo mit der Frage angeschrieben hat, warum er es duldet, daß an seiner UNI (Frankfurt) ausgerechnet und ausschließlich die einseitig orientierte feministische Rechtszeitschrift STREIT als Internet-Publikation veröffentlicht wird. (Prof. Salgo und Frau Heinke gestalten u.a. gemeinsam die familienrechtlichen Lehrgänge des "Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e. V.". und sie traten gemeinsam in der letzten "Experten"anhörung zum neuen Kindschaftsrecht auf.) Er hat darauf bis heute keine Antwort erhalten. Das gibt zumindest zu denken.
DER SPIEGEL 1/1999 vom 4.1.99, Seite 19, zum Skandal um Sabine Heinke:
Gerichte: Feminismus über Diensttelefon
Bei der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts treffen Protestbriefe ein. Grund: Über Karlsruher Diensttelefon und Dienstfax werden eine feministische Zeitschrift betrieben. Die im Impressum des Periodikums "Streit" angegebenen Amtsnummern gehören Sabine Heinke, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgerechnet im Ersten Senat beschäftigt ist - und er befaßt sich mit Grundsatzurteilen zum Familienrecht. Die erklärte Feministin unterschreibt schon mal Flugblätter, in denen das Flüchtlingselend als Geschlechterkrieg interpretiert wird und Männer dabei pauschal als "Brandstifter, Volksverhetzer, Vergewaltiger, Grabschänder" verurteilt werden. Die von ihr mitbetriebene Zeitschrift "Streit" macht Front gegen das neue Kindschaftsrecht - Heinke ist der Überzeugung, daß Männer, die nach einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder anstreben, lediglich "Frauen mit Gefühl um Geld" bringen wollen.
Anmerkung paPPa.com: Beschwerden ("Ich teilen Ihnen mein Unverständnis mit, Anlass: Berichterstattung im SPIEGEL") sind zu richten an:
Bundesverfassungsgericht, Der Präsident - Herr Dr. Zierlein - , Schloßbezirk 3, D-76006 Karlsruhe - Telefax 0721 910 1-382
AKTUELL 12. Januar 1999: Sabine Heinke strafversetzt an die Heimatfront - ihr Geschlechterkrieg geht als Familienrichterin in Bremen weiter - Dieter Mark protestiert:
Herrn Senator für Justiz und Verfassung
der Hansestadt Bremen
Herrn Dr. Henning Scherf
Richtweg 18 - 22
28195 Bremen
Sehr geehrter Herr Dr. Scherf,
wie allgemein bekannt ist Frau Sabine Heinke nicht mehr als wissenschaftliche Mitarbeiterin am BVerfG tätig, sondern sie ist die Dezernentin 67 des Familiengerichts Bremen.
Einzelheiten zu Frau Heinke brauche ich sicherlich nicht anführen, ich setze diese als allgemein bekannt voraus. Sollten Ihnen jedoch nicht die entsprechenden Informationen vorliegen, bin ich gerne bereit, diese auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Ich habe, nach diesen gesicherten Informationen, berechtigte Zweifel ob Frau Heinke überhaupt in der Lage ist, das Richteramt unparteiisch auszuüben. Das würde über das menschliche Leistungsvermögen hinausgehen, denn Radikalfeminismus ist eine Meinung und Anschauung wie in einer Sekte, d. h. selbst wenn gute Vorsätze vorhanden sein sollten wird der Kult der Sekte letztendlich denken und handeln bestimmen.
Es ist damit letztlich in Ihrer Entscheidung ob Sie Sektenkult, zum Nachteil Dritter, und unter Mißachtung der Gesetze aktiv fördern. Von dieser Verpflichtung dem Staatsbürger gegenüber wird Sie niemand entbinden können, Sie tragen damit eine große Verantwortung, an der eine Prüfung durch den Staatsbürger und Wähler erfolgen wird.
Für mich und meine Familie darf ich bitten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Frau Sabine Heinke nicht, auch in Vertretung, die zuständige Richterin wird.
Ich liebe und schätze Frauen, ich habe selbst zwei Töchter, ich verachte aber zutiefst den Radikalfeminismus so wie er z. B. durch Frau Heinke praktiziert wird. Denn da geht es nur um das eine, was auch z. T. Politikern nicht fremd ist, Macht um jeden Preis, Machtherstellung durch vorsätzliche Benachteiligung, in konkreten Falle der Männer und Väter, wobei da auch eine andere Anschauung eine Rolle spielen mag, die jedoch weder mit dem Grundgesetz noch der EMRK vereinbar ist, sofern der Versuch unternommen wird sie Dritten aufzudrängen. Ich erinnere hierbei an die "Kindschaftsreform" und die "Expertenanhörung", wo die Forderung aufgestellt wurde, eine bestimmte, dem Gesetz unbekannten Lebensgemeinschaft, der Ehe und Familie gleichzustellen, und insbesondere dieser Lebensgemeinschaft ein Adoptionsrecht einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
paPPa.com fragt an beim Bundesverfassungsgericht:
Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Schloßbezirk 3
D 76006 Karlsruhe
per Telefax 0721 910 1-382
Berlin, den 12. Oktober 1998
Anfrage zu Tätigkeit und Funktion von Fr. Sabine Heinke beim Bundesverfassungsgericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
von dritter Seite erhielten Kenntnis von einer Anfrage bei der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes von vor wenigen Wochen. Der Anrufer erkundigt sich danach, "wann die § 1711 BGB-Beschwerden, die sich seit 1988 beim BVerfGE angesammelt haben, unerledigt zurückgegeben werden". Frau Völsger von Ihrer Pressestelle sagte ihm, diese würden demnächst "nicht einfach nur unerledigt zurückgegeben". Man habe sich etwas einfallen lassen, "um es besser zu verpacken" und "damit es nicht so angreifbar sei". Wegen des Rückgabetermins um Nachricht gebeten, ließ Frau Völsger ihm mitteilen, er möge Frau Sabine Heinke anrufen, deren Idee das gewesen sei. Diese sei auch alleinige Sachbearbeiterin und würde zu gegebener Zeit alles veranlassen. Eine eidesstattliche Erklärung über diese Auskunft liegt uns vor.
Frau Sabine Heinke ist uns aus der Vergangenheit als Frauenhaus-Anwältin und Vormundschaftsrichterin auf Probe am Amtsgericht Bremen bekannt. Darüber hinaus ist sie Autorin, Redakteurin und Vertriebsleiterin von "STREIT - Feministische Rechtszeitschrift", herausgegeben vom "Frauen streiten für ihr Recht e.V.".
Ihre Position zu den Themen Familie, Männer und Väter wird umfassend in ihren eigenen Abhandlungen, ihrer Tätigkeit als Vormundschaftsrichterin und ihren feministischen Aktivitäten dokumentiert. Besonders hervorzuheben ist ihr Beitrag "Frauen vertreten Frauen - für eine offen(siv)e Parteilichkeit (Seite 77- 90)" in Fabbricius-Brandt: Wenn Ehen Akten werden, 1989, Campus-Verlag.
Im Impressum der feministischen Rechtszeitschrift STREIT ist die Dienststellentelefon- und Faxnummer des Bundesverfassungsgerichts als redaktionelle Kontakt-Telefonnummer veröffentlicht (hier vorliegend Ausgabe 1/97, Seite 2: "Tel. 0721-9101-389 - Fax 0721-9101-410").
Unsere Fragen in diesem Zusammenhang:
Wir sehen Ihrer geschätzten Stellungnahme mit Spannung entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand paPPa.com e.V.
Eltern im Internet
paPPa.com hakt nach: Feministin bearbeitet familienrechtliche Verfahren am Bundesverfassungsgericht?
Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Schloßbezirk 3
D 76006 Karlsruhe
per Telefax 0721 910 1-382 (gesamt 5 Seiten)
Berlin, den 12. November 1998
Anfrage zu Tätigkeit und Funktion von Fr.
Sabine Heinke beim Bundesverfassungsgericht
- Unser Schreiben vom 12. Oktober 1998
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einem Monat haben wir zum o.g. Betreff bei Ihnen angefragt. Eine Antwort liegt hier noch nicht vor.
Es schließen sich folgende Fragen an:
Wir sehen Ihrer geschätzten Stellungnahme nach wie vor mit Spannung entgegen.
Sollten wir von Ihrer Seite bis Ablauf November 1998 keine Stellungnahme erhalten, werden wir die uns vorliegenden Informationen veröffentlichen und uns darum bemühen, auch andere Presseorgane für diesen Sachverhalt zu interessieren.
Kopie des Schreibens von Herrn Dr. Zierlein vom 1. April 1997 zu Ihrer Kenntnis anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand paPPa.com e.V.
Eltern im Internet
Anlage:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
DER DIREKTOR
Karlsruhe, 1. April 1997
Betr.: Verfassungsbeschwerdeverfahren zu § 1711 BGB (1 BvR 1216/88: BE BVR'in Seibert)
Bezug: Ihr Schreiben vom 19. März 1997 an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
Sehr geehrte ...
auf Ihr Schreiben vom 19. März 1997 an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Frau Prof. Dr. Limbach, teile ich Ihnen auftragsgemäß folgendes mit:
1. Beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1216/88 ein Verfassungsbeschwerdeverfahren des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen gerichtliche Entscheidungen anhängig, in denen die Befugnis zum Umgang mit dem Kind mit der Begründung versagt wurde, der Umgang diene nicht dem Wohle des Kindes; mittelbar ist mit der Verfassungsbeschwerde auch die gesetzliche Regelung in § 1711 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB angegriffen.
2. In diesem Verfahren strebt der Erste Senat eine Entscheidung im Laufe des Jahres 1997 an.
3. Allein in den letzten beiden Jahren (1995/1996) sind beim Bundesverfassungsgericht insgesamt 11.157 Verfahren (davon 10.883 Verfassungsbeschwerden) eingegangen. Trotz der hohen Erledigungszahl von rund 10.250 Verfahren, sind zum Stichtag 31. Dezember 1996 noch ca. 6.620 Verfahren anhängig geblieben. Dabei stammt ein nicht unerheblicher Teil dieser noch offenen Fälle auch aus den Jahren vor 1995.
4. Die außerordentlich starke Arbeitsbelastung (im übrigen nicht nur im Ersten, sondern auch im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts), macht es auch bei höchsten Anstrengungen (leider) nicht möglich, die rückständige Verfahrensziffer insgesamt und vollständig abzubauen. Wichtigen Verfahren - zu denen sicher auch das von Ihnen genannte Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1216/88 gehört - stellen zahlreiche, für die Allgemeinheit zum Teil noch dringendere Verfahren gegenüber. Insoweit sind vor allem auch die dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit vorgelegten Verfassungsfragen zu nennen.
5. In den vorstehend genannten Umständen sind im wesentlichen die Gründe und Ursachen für die zeitliche Verzögerung bei der abschließenden Erledigung einzelner Verfahren zu sehen. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
6. Im Rahmen seiner Möglichkeiten bleibt das Bundesverfassungsgericht selbstverständlich stets bemüht, den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) voll Rechnung zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Karl-Georg Zierlein)
Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
DER DIREKTOR
Karlsruhe, 10. November 1998
Eltern im Internet
D 12532 Berlin
Betr. Anfrage zu Tätigkeit und Funktion der
wissenschaftlichen Mitarbeiterin beim
Bundesverfassungsgericht, Frau Sabine Heinke
Bezug: Ihr Schreiben vom 12. Oktober 1998
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihr Schreiben vom 12. Oktober 1998 teile ich Ihnen folgendes mit:
1. Frau Sabine Heinke ist derzeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht tätig.
Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um hochqualifizierte Volljuristen aus den verschiedensten juristischen Berufsparten (wie z.B. Richtern an anderen Gerichten, wissenschaftlichen Assistenten an Universitäten, Beamten im Landes- bzw. Bundesdienst u.a.m.).
Zum "Status" der wissenschaftlichen Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht ist in § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts allgemein folgendes bestimmt:
"Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden."
In sämtlichen beim Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfahren liegt die richterliche Verantwortung ausschließlich und allein bei den dafür zuständigen Richterinnen und Richtern und nicht bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Die Beauftragung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zur vorbereitenden Unterstützung bei der Bearbeitung eines konkreten Verfahrens, erfolgt allein durch den Richter.
2. Die Leiterin der Pressestelle beim Bundesverfassungsgericht, Frau Uta Fölster, äußerte sich dienstlich dahin, die im Schreiben vom 11. Oktober 1998 behauptete Auskunft so nicht erteilt, insbesondere zu keinem Zeitpunkt gegenüber irgend jemandem erklärt zu haben, die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Heinke sei in den Beschwerdeverfahren zu § 1711 BGB a.F., die "alleinige Sachbearbeiterin".
3. Nach § 13 Abs. 2 GOBVerfG ist jeder Richter des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.
Vor ihrer Abordnung war Frau Heinke in Bremen als Richterin am Amtsgericht tätig.
4. Die von Frau Heinke veranlaßte Aufnahme einer dem Dienstbereich des Bundesverfassungsgerichts zuzuordnende Telefon- und Telefaxnummer in das "Impressum" der Zeitschrift "Streit", dient allein dem Zweck, eine direkte Verbindung zu Frau Heinke Während der allgemeinen Dienststunden des Bundesverfassungsgerichts, in denen Frau Heinke mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin in aller Regel nicht unter ihrer Karlsruher Privatanschrift erreichbar ist, sicherzustellen.
(Dr. Karl-Georg Zierlein)
Skandalnudel Bundesverfassungsgericht
Auf die Anfrage von paPPa.com vom 12.11.1998 wurde uns folgende Entscheidung übersandt.
Bundesverfassungsgericht
Nichtannahmebeschluß vom 20.08.1998, Az.: 1 BvR 1216/88
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (...) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 a BverfGG (...) am 20. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e:
Wie bereits in den Schreiben vom 15. Januar und vom 27. März 1998 dargelegt, liegen die Annahmevoraussetzungen nicht mehr vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nach dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform nicht mehr zu. Der neuen Rechtslage kann in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB Rechnung getragen werden, ohne daß es einer Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht bedürfte. Nach Inkrafttreten der Neuregelung kommt eine Überprüfung des alten Rechts und der auf seiner Grundlage ergangenen gerichtlichen Entscheidungen daher nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kommentar paPPa.com:
Im Jahr 1988 begehrt ein nichtehelicher Vater Umgang mit seinem Kind, Amts- und Landgericht verwehren ihm dieses Recht, worauf Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.
10 Jahre lang passiert n i c h t s.
Dann wird - mit einer juristisch völlig blödsinnigen Begründung - die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Es bleiben folgende Fragen:
paPPa.com recherchiert weiter ...
Siehe auch bei GAB*Net: Dr. Jan Lalik: Antrag auf Ablehnung von Sabine Heinke wegen Besorgnis der Befangenheit an das Bundesverfassungsgericht