paPPa.com aktualisiert die Fallsammlung
um eine weitere Leidensgeschichte an deutschen Familiengerichten,
die viele Ähnlichkeiten mit dem Fall
Adler aufweist.
Ein Auszug aus dem Resümee des Vaters nach 11-jährigem Ringen um Umgang und Sorge (hier ganz am Ende):
Alle Anträge des Vaters mit dem Inhalt: „Die Mutter hat nach dem Gesetz für den Umgang zu sorgen und jegliche negative Beeinflussung des Kindes zu unterlassen und bei Verstößen sind Konsequenzen anzudrohen“ wurden vom Gericht bis heute abgelehnt oder nicht bearbeitet. Die Inhalte und Anträge der Schriftsätze des KV fanden bei Gericht kaum Beachtung und wurden weitestgehend nicht verhandelt.
Die Mutter hat durch mit Unterstützung ihres Partners, der Verfahrenpflegerin, dem Familiengericht und dem Jugendamt ihr Ziel, wieder das alleinige Sorgerecht mit Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und keinen Umgang erreicht. Diese Personen und Institutionen haben alles getan, damit es zu keiner Begegnung zwischen dem Vater und dem Kind kam. Damit wird sichergestellt, dass das Kind vom Vater nicht die andere Seite erfährt und die negative Darstellung des Vaters durch die Mutter in den Augen des Kindes zur Wahrheit wird und durch die Zeit der Entfremdung die positiven Erinnerungen an den Vater im Kind ausgelöscht werden.
Der Kindesvater soll nur noch der Unterhaltszahler für das Kind sein. Keine Rechte, kein Umgang, kein Sorgerecht nur noch die Unterhaltspflicht.
Wenn die Vernunft stirbt, liegt die Gerechtigkeit in den letzten
Zügen.
Römisches Sprichwort
Chronologischer Ablauf der Ereignisse (Stand 16.5.04)
Wörtliche Zitate in Kursivschrift – ansonsten sinngemäße Schilderung der Ereignisse, entnommen aus Gerichtsakten und Schriftstücken.
K = Kind geb. im Mai 1988, KM = Kindesmutter, KV
= Kindesvater, SR = Sorgerecht, JA = Jugendamt.
Der Lebensabschnittsgefährte der KM ist Herr S, geschieden,
Vater von drei Kindern und Konrektor einer Schule sowie CDU-Vorsitzender
in der Gemeinde
PAS = Parentel-Alienation-Syndrom oder auf deutsch = Loyalitätskonflikt
des Kindes zwischen den Eltern - hervorgerufen durch massive Beeinflussung
eines Elternteils, in diesem Fall durch die Mutter und ihres Umfelds.
13.06.93 Trennung der Eltern, die KM nimmt das Kind gegen den Willen des KV mit, bei Trennung 5 Jahre alt. Aufenthaltsort unbekannt. Telefonisch teilt die KM dem KV mit: „Er wird das Kind nicht mehr wiedersehen“.
15.07.93 AG Lemgo: gerichtliche
Anhörung mit einstweiliger Anordnung zur Umgangsregelung. Die
KM behauptet im Gericht: der KV hätte das Kind sexuell missbraucht.
Beschluss: Umgang 1 Nachmittag in der Woche.
13.08.93 Brief von der RAin der KM an den KV: „ ... hat Ihr Mandant das Kind am Samstag den ... um sie erst am Sonntag den ... gegen 18Uhr30 unserer Mandantin zurückzubringen. ... Unsere Mandantin macht diese Eigenmächtigkeit Ihres Mandanten nicht mehr länger mit. ... wird unsere Mandantin ihm das Kind für die nächste Zeit nicht mehr überlassen. Besuche finden also zunächst einmal nicht mehr statt“.
24.08.93 AG Lemgo Antrag KV: Übertragung der elterlichen Sorge auf den KV wegen Umgangsverweigerung durch die KM. Gericht gibt Gutachten in Auftrag wegen Umgangsvereitelung der KM und Beschuldigung der KM, der KV soll das K sexuell missbraucht haben.
01.09.93 Der KV erhält Haus- und Hofverbot im Kindergarten – auf Anweisung der KM.
23.01.94 Gutachterin Frau Z: „Kein sexueller Missbrauch. Das Kind hat eine sehr enge Beziehung zum Vater. Die Kindesmutter will sich durch das Kind am Kindesvater profilieren und ihre Macht demonstrieren“.
22.05.94 AG Lemgo: Umgangsregelung nur in einigen Punkten der Gutachterempfehlung gefolgt. Sorgerecht wird der KM übertragen (nach damaliger Gesetzeslage)
April 94 Wieder Umgangsverweigerung durch die KM.
Das Kind berichtet dem KV bei ihren Besuchen, dass die KM einen neuen Freund hat. Er sei Lehrer. Es begann eine Konfliktverschärfung und neue Probleme beim Umgang.
15.08.94 OLG Hamm: KM erhält bis zur Scheidung das SR. Der Umgang wird wesentlich gegen den Willen der KM ausgeweitet.
Aug.94 Das Kind wird eingeschult. Der KV darf nicht dabei sein, die KM verbietet es.
21.12.94 AG Lemgo: Ehescheidung, Antrag des KV auf gemeinsame elterliche Sorge wird abgelehnt. Beschluss: SR weiter bei der KM allein.
06.08.95 Herr S (Lebensabschnittsgefährte) zeigt durch Fax beim AG Lemgo an, dass er die KM vertritt.
07.08.95 Antrag des KV auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung der gemeinsamen Sommerferien des KV mit dem K. Herr S und die KM haben das Kind bei der Mutter der KM versteckt, um die gemeinsamen Sommerferien vom K mit dem KV zu verhindern.
09.08.95 AG Lemgo: Beschluss mit einstweiliger Anordnung auf Herausgabe des Kindes. Die KM und Herr S geben das K im JA ab.
21.08.95 Die KM bevollmächtigt Herrn S mit der Vertretung ihrer Interessen beim JA und der vorgesetzten Dienstbehörde. Herr S macht Änderungsvorschläge für die bestehende Umgangsregelung.
13.09.95 Bericht JA an das OLG Hamm über die Ereignisse in den Sommerferien: „ ... Mama hat die Tasche für mich nur als Beweis für Sie gepackt, dass ich ja mitdürfte, aber nicht, weil sie einverstanden wäre. ... Als der KV kurz danach unserer Absprache entsprechend kam, um ein gemeinsames Gespräch mit Kind und mir zu führen, fiel K ihm sofort um den Hals und kuschelte sich an ihn an. Sie forderte immer wieder Zärtlichkeiten von ihm ein ... KM will nach wie vor gegenüber dem KV ihre Autonomie beweisen und benutzt dafür immer wieder das Kind, da sie das einzige Mittel ist, womit sie ihren Mann auch treffen kann. ... Herr S lässt nicht zu, das KM mit KV spricht. ... KM und K stehen unter seinem Schutz. ... JA erhält durch Herrn S Haus- und Hofverbot ... Er bezeichnet sich als Beschützer von KM und K und erklärt, dass er Kind nicht an KV mehr herausgeben werde. Er verbiete der KM Telefonate mit dem KV. ... dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen durch Herrn S sich verändert hat, und zwar in sehr abfälliger und herabsetzender Art und Weise“.
20.09.95 OLG Hamm: Antrag des KV auf gemeinsames SR wird zurückgewiesen. Das SR bleibt wegen mangelnder Zustimmung allein bei der KM. Die KM lässt den gerichtlich vorgeschlagenen Umgangsvergleich wegen 1 Stunde platzen. „ ... zeugt von wenig Kooperationsbereitschaft. Zwar kann aus diesem Verhalten der Mutter nicht auf eine wesentliche Einschränkung ihrer Erziehungseignung geschlossen werden. Sie muss sich jedoch bewusst werden, dass sie als Inhaberin der elterlichen Sorge in erster Linie Verantwortung gegenüber dem Kind übernimmt, wozu auch gehört, dass sie alles unterlässt, was das Verhältnis des Kindes zum Vater beeinträchtigt“.
27.10.95 Umgang wieder durch die KM verhindert.
02.12.95 Brief (Einschreiben) des KV an die KM: „ ... nach dem wir Hamm hinter uns haben, möchte ich doch noch einmal mit Dir darüber reden, wie wir beide als ... Eltern, unserer elterlichen Verantwortung nachkommen können. Teile mir bitte mit, wann Du Zeit für unser Gespräch hast und an welchen neutralem Ort wir uns beide dazu treffen können ...“. (Keine Antwort)
20.12.95 AG Lemgo: Antrag des KV vom 08.08.95 auf Umgangspflegschaft und Durchsetzung der Umgangsbefugnis wird zurückgewiesen.
22.12.95 Erneute Bedrohung durch Herrn S. Herr S verbietet dem KV das Betreten des Grundstücks unter Androhung von Waffengewalt beim Abholen des Kindes und mit der KM zu telefonieren so wie Absprachen über den Umgang mit der KM zu treffen. Dieses hat Herr S. telefonisch der Polizei Lage um 20Uhr so auch am gleichem Tag mitgeteilt. (Quelle: Polizei)
23.12.95 AG Detmold Beschluss: Einstweilige Anordnung zur Durchsetzung des Weihnachtsumgangs wegen wiederholt befürchteter Umgangsbehinderung und Bedrohung beim Abholen des Kindes durch Herrn S. Gerichtsbeschluss: „Die KM hat das K am 26.12.95 (Weihnachten) zum KV zu bringen, und auch dort wieder abzuholen“.
27.12.95 Antrag der KM (Herr S) auf einstweilige Anordnung: „Abholung vom K durch KV nur an der Grundstücksgrenze bei der KM. Kommunikation mit KV nur noch schriftlich“.
30.01.96 AG Detmold Richterin Frau P.: Anträge der KM vom 27.12.95 werden abgewiesen. Der KV darf das Grundstück beim Abholen betreten. Neue Umgangsregelung auf Antrag der KM. Beschluss: „Umgang am Freitag Nachmittag, sofern es nicht den persönlichen Bedürfnissen von ... (K) oder dem Bedürfnis der Mutter, mit dem K ein verlängertes Wochenende zu gestalten - entgegensteht. Der ausgefallene Freitag wird nicht nachgeholt“. „Die Kindesmutter ist gehalten, eine Einflussnahme ihres Lebenspartners auf diesen allein die Kindeseltern betreffenden Bereich entgegenzuwirken. Die KM hingegen, die von dem K durchaus differenziert gesehen wird, seitdem sie mit Herrn S zusammenlebt, wird sich bemühen müssen, die Angelegenheiten des Kindes gegenüber dem Vater allein zu vertreten und gegenüber Herrn S jegliche Einflussnahmen auf die Beziehung des Kindes zum Vater zu unterbinden“.
08.03.96 Beschwerde des KV gegen den Beschluss des AG Detmold vom 30.01.96 gegen den Umgangsbeschluss (ausgefallener Umgang braucht nicht nachgeholt zu werden, dieses gibt der KM die Möglichkeit, den Umgang zu behindern)
26.04.96 Die KM sagt Umgang ohne Begründung ab. Eine Nachholung lehnt die KM ab.
14.05.96 Die KM bevollmächtigt Herrn S durch notariell beglaubigte Urkunde: „Sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem KV über ihren Tod hinaus zu vertreten“.
24.06.96 OLG Hamm: Neufestsetzung des Umgangs: Fr. 16 Uhr bis So 18 Uhr alle 14 Tage + 1 Freitag nachmittag im Monat + Ausweitung des Umgangs in den Ferien. Umgang wird festgeschrieben und ausgefallener Umgang ist nachzuholen. „... (KM) ist gehalten; jeder Einflussnahme ihres Lebensgefährten auf die Ausübung des Umgangs entgegenzuwirken. Jeder Elternteil hat gegenüber dem Kind negative Äußerungen bezüglich des anderen Elternteils zu unterlassen und auch zu verhindern, dass Dritte in Gegenwart des Kindes entsprechende Äußerungen abgeben. ... (K) hat enge emotionale Bindung an den Vater“.
Okt.96 Umgangsbehinderung in den Herbstferien durch die KM, gemeinsame Herbstferien KV und K in Dänemark durch die KM vereitelt.
13.12.97 Wieder Umgangsbehinderung durch Herrn S. Der KV konnte das K nur mit Hilfe der Polizei von der KM abholen. Aktenvermerk der Polizei: „ ... Der Anrufer, Herr ... (KV), bat um Begleitung durch die Polizei, da er seine Tochter über Wochenende von seiner geschiedenen Ehefrau abholen wolle und Streitigkeiten mit dem neuen Lebensgefährten der Ex- Frau befürchtete ... Wortführer in der Wohnung war Herr S, der offensichtlich nicht damit einverstanden war, dass die Tochter der Frau L ... (KM) das Wochenende bei dem Kindesvater verbrachte, während die Erziehungsberechtigte dafür war, zumal das Kind auch zum Vater wollte und sich auf den Besuch gefreut hatte. Herr S argumentierte während des Gespräches ständig sehr emotional und griff die Beamten teilweise verbal an, seine Äußerungen erschienen allerdings sachlich nicht relevant, letztlich verließ das Kind dann die Wohnung mit ihren gepackten Sachen und fuhr mit dem Vater zu dessen Wohnung in Lage. Nach dem Einsatz rief Herr S nacheinander bei der Einsatzleitstelle Detmold, der PW Lage und der PI Bad Salzuflen an, um sich über die einschreitenden Beamten zu beschweren“.
Anmerkung: Seit 1995 konnte der KV das K meisten nur in Begleitung von Nachbarn oder der Polizei von der KM abholen, da immer mit Angriffen des Herrn S zu rechnen war. Herr S hat beim Abholen des Kindes die Begleitung des KV, eine Nachbarin, die damals schwanger war, sogar körperlich angegriffen.
17.03.98 AG Detmold Richterin Frau P.: Der Antrag des KV, auf Androhung von Zwangsgeld gegen die KM, bei weiterer Umgangsbehinderung und Duldung der Einmischung in den Umgang und Sorgerecht durch Herrn S, lehnt die Richterin ab. Die mündlich abgegebene Begründung der Richterin im Termin: „Die KM ist, dass wissen sie, gegen den Umgang, dann muss das Zwangsgeld festgesetzt werden – die KM zahlt nicht – dann müsste die KM das Zwangsgeld ersatzweise absitzen – die KM gehören nicht ins Gefängnis, deshalb wird der Antrag auf Androhung von Zwangsgeld gegen die KM erst gar nicht angenommen“.
Herr S ist von der Richterin geladen worden und gibt zu Protokoll: „Ich bin mir bewusst, dass die Übergabesituation sehr diffizil ist. Ich werde, und so habe ich es auch in der Vergangenheit getan, den Beschluss des OLG Hamm respektieren und weitestgehend in der Übergabesituation unsichtbar sein“.
Anmerkung: Die KM kann also weiter Gerichtsbeschlüsse zum Umgang missachten so wie die Einmischung des Herrn S in die elterliche Sorge und Umgang, ohne auch nur das geringste befürchten zu müssen. Mütter gehören nicht ins Gefängnis, nur Väter?
22.04.99 Das K schreibt am 22.April 99 einen Brief ans AG Detmold und bittet um Hilfe – hat Probleme mit ihrer Mutter – sie will sie nicht mehr Freitags zum KV lassen. Die Mutter reagiert nicht auf schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme des AG Detmold. AG Detmold Richterin Frau P. schließt dann ohne weitere Ermittlungen im Okt. 99 diese Akte.
Anmerkung: Bis zum Winter 1999 hat der KV das K einmal mal pro Woche nach Schulschluss mittags an der Realschule getroffen. K hat am Schulkiosk für beide einige Süßigkeiten gekauft, die sie gemeinsam im Auto des KV wären einer kurzen gemeinsamen Unterhaltung von ca. 5 bis 10 Minuten gegessen haben. Eines Tages ist Herr S mit dem Auto mittags um die Realschule gefahren und hat das K mit dem KV gesehen. Dieses war das letzte Treffen des KV mit seiner Tochter an der Realschule ...
24.06.99 Der KV stellt wieder einen Antrag auf gemeinsames SR.
18.01.00 Kindesanhörung zum Antrag des KV zum gemeinsamen SR. Protokoll: „Sie erzählt, dass sie gerne mit ihrem Vater zusammen sei. ... Wenn mein Vater mit meiner Mutter zusammen die Sorge gemeinsamen elterliche Sorge hätten, so stelle ich mir vor, dass er dann auch an Elternabenden oder am Elternsprechtag in meiner Schule teilnehmen kann, was ihm jetzt meine Mutter nicht erlaubt ... (K) musste zugeben, dass sie die Wochenenden mit ihrem Vater sehr intensiv in dem Zusammensein und den Gesprächen und den gemeinsamen Unternehmungen nutzt. Sie sieht auch, dass ihr Vater viel Anteil an ihrem Leben hat“.
22.02.00 AG Detmold Richterin Frau P.: Die KM erhält 10 Tage Bedenkzeit, dem gemeinsamen SR zuzustimmen.
09.03.00 Die KM lehnt das gemeinsames SR ab.
05.04.00 AG Detmold Beschluss Richterin Frau P.: „Gemeinsames SR wird wegen fehlender Zustimmung der KM abgelehnt“.
31.05.00 Beschwerde des KV beim OLG Hamm gegen die SR - Entscheidung des AG Detmold.
15.09.00 Kein Umgang. Das K sagt den gebuchten Wochenendurlaub am Rhein mit dem KV einen Tag vorher ab. Seit den gemeinsam verbrachten Sommerferien im August kein Umgang mehr.
26.09.00 Der KV ist am Dienstag Nachmittag mit dem K zum reiten gefahren. Gemeinsame Verabredung von K und KV für die Zeit vom 10.10. bis 15.10 in den Herbstferien und für den gemeinsamen Kirmesbesuch vom 2.10 und 3.10.
01.10.00 Anruf vom K am Sonntag. Gehe am Montag den 2.10. mit meiner Mutter zu Kirmes. Sie hat extra Urlaub genommen. Wir sehen uns vielleicht Dienstag.
05.10.00 Der KV ruft bei die KM an, um mit ihr über Umgangstermine zu sprechen. Herr S ist am Telefon. Das K ist für ihn nicht zu sprechen und auch nicht die KM. Der KV soll nach Augustdorf kommen. Herr S will dem KV dort die Fresse einschlagen. Anruf von der Polizei Lage. Herr S hätte sich über Notruf bei der Polizei gemeldet. Der KV hätte Herrn S bedroht. Herr S habe Polizeischutz angefordert.
09.10.00 Das K schreibt einen Brief ans Familiengericht: (mit Datum vom 05.04.2000), will keinen Umgang mit dem KV mehr.
10.10.00 Die gemeinsamen zwischen dem KV und dem K verabredeten Herbstferien finden nicht statt. Richterin Frau P.: „hätten sie mit der KM besprechen müssen“.
25.10.00 OLG Hamm Beschluss: Gemeinsames SR. Der Begriff „Alltagssorge der KM“ wird vom Gericht nicht beschrieben. Die KM wurde zur Einhaltung des Umgangs vom Vorsitzenden Richter ermahnt. Der Vorsitzende Richter Herr K zur KM: „Für den Umgang zu sorgen, ist genau so wichtig wie das Kind zur Schule zu schicken. Damit kommen sie hier nicht durch!“
Anmerkung: Die Worte hört ich wohl, allein es fehlt der rechte Glaube – Goethe
Das K sagt in der Gerichtsanhörung: „Mit ihrem Vater ist alles im Lot, keine Probleme“. Das JA empfiehlt: „Der Umgang muss flexibel gehandhabt werden – Kind soll über Umgang allein bestimmen“.
Anmerkung: Der Begriff „gemeinsame Sorge“ ist falsch, denn wesentliche Teile des Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleiben allein bei der KM. Es ist die Gleichstellung der Eltern im Mangel. Das K ist zu diesem Zeitpunkt 12½ Jahre alt. Dem Kind wird eine Entscheidung über den Umgang abverlangt, die es nicht tragen kann und deren Tragweite das K noch nicht sehen kann. Die Aufgabe und die Pflicht der Erwachsenen, insbesondere die der KM, für den Umgang zwischen dem K und dem KV zu sorgen, soll jetzt verantwortungslos auf ein unmündiges Kind abgewälzt werden mit der bedeutenden Tragweite, dadurch Halbwaise werden zu können.
28.10.00 Umgang
03.11.0 Umgang am Nachmittag
10.11.00 Umgang, KV und K mit ihren Freundinnen gemeinsam ins Kino gefahren.
23.11.00 Das K sagt verabredeten Umgang am 24.11. einen Tag vorher telefonisch ohne Grund ab.
24.11.00 Der KV wartet trotzdem zur festgelegten Zeit vorm Haus der KM. Herr S mischt sich wieder in den Umgang ein und hat ohne Grund über den Notruf die Polizei gerufen. Herr S macht falsche Angaben und Behauptungen gegenüber der Polizei: „Umgang gibt es nicht, der KV hat keinen Umgang“. (Siehe Gerichtsprotokoll vom 17.03.98)
01.12.00 Umgang wieder durch Herrn S verhindert. Herr S hat wieder über den Notruf die Polizei angerufen, weil er sich angeblich durch den KV bedroht fühlt. Polizeioberrat JK von der Polizei Detmold schaltet sich jetzt ein wegen Missbrauchs des Notrufs und falscher Angaben durch Herrn S gegenüber der Polizei. (Siehe Gerichtsprotokoll vom 17.03.98).
03.12.00 AG Detmold: Eilantrag vom KV auf Umgangsdurchsetzung und Vermittlung durch AG.
04.12.00 AG Detmold: Schriftliche Ermahnung und Aufforderung der Richterin Frau P. an die KM für den Umgang, besonders über die Weihnachtsfeiertage, zu sorgen. Das JA, Herr W., hat ebenfalls die KM aufgefordert, für den Umgang zu sorgen.
10.12.00 Antrag der KM auf Übertragung der Alleinsorge und Abänderung des Umgangs – das Kind soll allein entscheiden, ob sie zum Vater gehen will oder nicht. (siehe Eintrag 25.10.00)
23.12.00 Der KV hat die bestellten Theaterkarten für das K und ihn für die heutige Musicalvorstellung zurückgeben müssen, weil das K ohne Grund nicht gekommen ist.
26.12.00 Weihnachten 2000 - trotz schriftlicher Aufforderung der Richterin kein Umgang. Herr S hat den Umgang am 2. Weihnachtstag wieder verhindert. (Siehe Gerichtsprotokoll vom 17.03.98)
01.01.01 Gesetzesänderung durch die SPD-Bundesregierung in Verbindung mit dem Gewaltenschutzgesetz beim Kindesunterhalt. Ein Kind braucht zum Leben jetzt 135% des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle. Unterhaltspflichtige, die sowieso wegen ihres geringen Einkommens nur die erste Stufe des Kindesunterhalts der Düsseldorfer Tabelle bezahlen können, dürfen das hälftige Kindergeld vom Unterhalt nicht mehr abziehen.
Anmerkung: Nur Besserverdiener, die einen höheren Unterhalt zahlen, dürfen das hälftige Kindergeld vom Unterhalt wieder abziehen. Der KV muss nun 135, --DM Kindesunterhalt mehr zahlen und auch die Kosten dieses Verfahrens tragen, da er der Schuldner ist.
03.01.01 Gespräch in der Wohnung des KV. Anwesend sind Frau Kn (vom JA Bad Salzuflen, sie berät den KV) und vom JA Kreis Lippe Herr L. Frau Kn erklärt Herrn Lü vom JA Kreis Lippe, dass das Kindeswohl in Gefahr ist. Das JA des Kreises Lippe müsse sofort handeln.
08.01.01 Der KV bittet schriftlich die Richterin Frau P., zur Wahrheitsfindung wegen der Polizeieinsätze, dem Missbrauch des Notrufs durch Herrn S so wie der Beschuldigungen über angebliche Bedrohung durch den KV, sich mit der Polizei Detmold Herrn Polizeioberrat JK in Verbindung zu setzen. Nach Auskunft des Polizeioberrat wurde Herrn S von der Polizei bei weiterem Missbrauch des Notrufs ein Strafverfahren angedroht.
09.01.01 Das K hat mit ihrem Handy am Abend aus ihrem Schlafzimmer heimlich den KV angerufen. Gespräch hat über eine ½ Std. gedauert und wurde, nachdem Herr S dieses bemerkte, beendet.
09.01.01 Aktennotiz der Richterin Frau P. Frau P hat mit dem Polizeioberrat Herrn JK über die Ereignisse vom 24.11.00, 1.12.00 und 26.12.00 gesprochen. Der Inhalt dieses Gespräch wurde von der Richterin nicht dokumentiert.
Anmerkung: Warum wohl, hat ihr die Einschätzung der Polizei über die Ereignisse, den Missbrauch des Notrufs durch Herrn S und die dadurch erfolgte Umgangsvereitelung nicht gepasst? Wenn es etwas Negatives gegen über dem KV gegeben hätte, wäre dass möglicher weise protokolliert worden.
12.01.01 AG Detmold Richterin Frau P. Beschluss: Der Antrag des KV nach § 52 auf Vermittlung und Durchsetzung des Umgangs vom 03.12.00 wurde abgelehnt, da nach Meinung der Richterin erfolglos. Bestellung der Verfahrenspflegerin Frau RAin S., Vereinsmitglied im Verein BASYS, in dem auch die Richterin Mitglied ist, für das K nach § 50 FGG. Der Antrag der KM auf Abänderung des Umgangs wird angenommen. Der Umgang wird ohne Anhörung der Parteien mit Zustimmung des JA nur durch eine Aktennotiz, die den Eltern zugeschickt wird, in die alleinige Verantwortung des Kindes gelegt. Das Kind soll allein entscheiden, ob und wann sie zum KV geht. Die Richterin Frau P. kommt ohne Anhörung der Parteien und Gutachter zu dem Ergebnis, dass es sich aufgrund des guten Verhältnisses zwischen dem KV und dem K nicht um PAS handelt und keine Kindesbeeinflussung durch die KM und Herrn S vorliegt. (Siehe Brief an den Vater vom 12.01.01. JA soll sich zurückhalten, Aktennotiz JA).
02.02.01 Beschwerde des KV an das OLG Hamm gegen die Ablehnung seines Antrages vom AG Detmold vom 03.12.00.
09.02.01 Aktennotiz vom vorsitzenden Richter des Senats in Hamm über ein Telefongespräch mit Frau P. Frau P. habe ihm gesagt, sie hätte auf Antrag des Vaters ein Vermittlungsverfahren nach §§ 50, 52 FGG eingeleitet (dieses stimmt nicht, ein Antrag nach § 50 wurde nicht gestellt und ein Antrag nach § 52 wurde durch ihren Beschluss am 12.01.01 abgelehnt).
13.02.01 Beschwerde des KV beim zuständigen Landrat (CDU) über das Jugendamt wegen Eingriff in die Elternautonomie und Untätigkeit bei der Durchsetzung des Umgangs. Antwort: „Jugendamt hat richtig gehandelt. Der KV ist dominant und vor dominierenden Vätern muss man Kinder schützen deshalb ist es richtig, dass das Jugendamt nicht für den Umgang sorgt“.
Recht ist, was der Politik nützt (Betrifft Justiz, Heft 76 aus 2003)
16.02.01 Der KV und das K treffen sich nach telefonischer Verabredung mittags in der Nähe des Wohnhauses an der Straße. Das K ist krank und deshalb nicht in der Schule. Der KV gibt dem K das Weihnachtsgeschenk. Das K freut sich sehr auf das Wiedersehen und umarmt den Vater. Nach ca. 5 Minuten flüchtet das K aus dem Auto des Kindesvaters, weil sie Angst hat, Herr S könne hier vorbeikommen und sie mit dem Vater sehen. Dass sie sich gefreut hat, den Vater zu sehen, muss sie später leugnen.
27.02.01 AG Detmold Richterin Frau P. Beschluss: Dem Antrag von der RAin S. (Verfahrenspflegerin) und der KM, die Kürzung des Umgang auf nur 6 Std. im Monat, an einem Sonntag im Monat von 12 – 18 Uhr und 3 Tage über Ostern und eine Woche in den Sommerferien, wird entsprochen. Begründung: Kindeswille und Kindeswohl. Erster Umgang soll am Sonntag, dem 6. März sein. Beschluss: „ ... Der Vorwurf des Vaters, die Veranlassung für ... (K) Kontaktablehnung sei ausschließlich in der Erziehungsunfähigkeit der Mutter zu suchen, die infolge ihrer fehlenden Bindungstoleranz Druck auf ... (K) ausübe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. ... und wie leichtfertig er die Ursache bei Dritten sucht, anstatt sich mit den Wünschen der Tochter vorbehaltlos ernsthaft auseinander zu setzen. Es ist jetzt in erster Linie Sache des Vaters, wie für alle Eltern heranwachender Kinder, Abschied zu nehmen von der Kindheit seines Kindes, in der er eine herausragende, bedeutende Rolle gespielt hat, und sich nunmehr zurückzuziehen auf eine zuverlässige Hintergrundpräsenz ohne Anspruch auf ständige Beachtung (nur die pünktliche Zahlung des Unterhalts), aber mit der Bereitschaft, bei Bedarf für die Tochter da zu sein“
Anmerkung: Siehe bereits oben, OLG Karlsruhe. Dieser Beschluss des AG Detmold ist ein Eingriff in die Elternautonomie und Art 6 Abs. 2 GG so wie Art 5 der 30. Konvention Nr. 7 der EMRK, der Europäischen Menschenrechte. Eltern sind nach dem Gesetz die leibliche Mutter und der leibliche Vater des Kindes. Ein Kind muss sich durch die bei den Eltern und des Umfeldes des Kindes erworben Selbstständigkeit gemeinsam mit den Eltern vom Elternhaus (oder vom Vater) lösen und nicht durch einen Gerichtsbeschluss. Die Verantwortung über das Kind bleibt bis zur Volljährigkeit des Kindes per Gesetz bei den Eltern. Das Gericht ist für die Elternerhaltung da und nicht für die Eltern – Kindspaltung. Das K ist jetzt 12 ¾ Jahre alt. Die Umgangsbehinderungen durch die KM und ihres Lebensabschnittsgefährten bleiben weiter sanktionslos und ohne Folgen für sie.
Wer die Macht hat, macht sich das Recht (span. Sprichwort)
06.03.01 Kein Umgang. Die KM spielt mit der Freundin des Kindes im Haus, währen das K mit dem vor dem Haus wartendem KV telefoniert. Die KM stellt das K vor die Wahl - Vater oder Freundin. Das K läst den Vater vorm Haus einfach stehen und sagt den Umgang telefonisch ab.
14.03.01 Keine Glückwünsche vom K zum Geburtstag der Oma väterlicher Seite.
22.03.01 Keine Glückwünsche vom K zum Geburtstag des KV.
Ostern 01 Kein Umgang. Die KM hält sich nicht an den gültigen Umgangsbeschluss vom 28.02.01 (3 Tage über Ostern) und ist mit dem Kind ohne eine Mitteilung an den KV in Urlaub gefahren.
27.04.01 Die Akten werden trotz dreimaliger schriftlicher Anforderung vom OLG Hamm erst durch telefonische Beschwerde des KV beim AG Detmold zum OLG zur Beschwerdeprüfung versandt.
03.05.01 Bericht vom JA an den Landrat: „... gibt keinen Kontakt seit dem 29.1.01 zwischen KV und JA. ... JA bedauert, dass der KV sich nicht an Gerichtsbeschlüsse hält ...“
Anmerkung: Frage: An welche Gerichtsbeschlüsse hält sich der KV nicht?
06.07.01 OLG Hamm Beschluss: Beschwerde des KV vom 02.02.01 wird mit Hinweis auf das gewesene Hauptverfahren vom 27.Feb.01 beim AG Detmold am 6.07.01 zurückgewiesen.
Sommer 01 Persönliche und telefonische Bitten des KV an die Richterin, Frau P., tätig zu werden und den Umgang zwischen KV und K sicher zu stellen, werden von der Richterin mit der Begründung, „Ich kann ihnen nicht helfen“, abgelehnt.
Verfahrenspflegerin RAin S erklärt sich für nicht zuständig, da das Verfahren abgeschlossen ist und sie nicht für den Umgang sorgen muss.
25.06.01 Brief von Frau B (Sozialarbeiterin an der Realschule in die das K geht) an das AG Detmold, Frau P, mit der Bitte zu handeln, da Kindeswohl in Gefahr.
09.07.01 AG Detmold Frau P: Antwort an Frau B: „Das Verfahren ist abgeschlossen“.
Familienrichterin Frau P wird durch die Richterin am OLG Hamm Frau B vertreten.
23.08.01 Brief vom Jugendamt an das AG Detmold mit der Bitte, tätig zu werden. „Das Kind braucht den Umgang, Gerichtsbeschlüsse sind einzuhalten“.
25.08.01 AG Detmold Antwort der Richterin Frau B an das JA: „Verfahren ist abgeschlossen, Vater will kein neues Verfahren“ (Wer hat ihr dass denn gesagt, wie kommt sie darauf?).
Anmerkung: Der nichterfolgte Umgang ist eine Verletzung der Grund und Menschenrechte des Kindesvaters und des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohls. Das Gericht hätte hier von sich aus tätig werden müssen, insbesondere deswegen, weil das Gericht durch den KV, durch die Schreiben des Jugendamt und Frau B auf den nicht stattfindenden Umgang hiervon Kenntnis hatte. Das Gericht hat durch das Nichttätigwerden, die Verletzung der Grund- und Menschenrechte, Nichteinhaltung von Gerichtsbeschlüssen und der damit einhergehender Kindeswohlgefährdung und die Entfremdung zwischen KV und dem K billigend in kauf genommen. Der Weg für die Auslöschung des KV aus dem Leben Kindes wurde dadurch geöffnet. Durch die gerichtliche Duldung, der Nichteinhaltung von Gerichts- und Umgangbeschlüssen, wurde bei der KM die mangelnde Bindungstoleranz noch weiter verstärkt und weiter sanktionslos hingenommen. Der KV und das K wurden hier alleingelassen.
Wie z.B. das OLG Karlsruhe das Eltern- und Grundrecht sieht:
Auszug aus dem Beschluss 5 UF 78/01 vom 21.Dez. 2001
„ ... Das Umgangsrecht eines Elternteils gem. § 1684 Abs. 1 BGB stellt nach Auffassung des Senates ein „absolutes Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar und kann ggf. Schadenersatzansprüche auslösen. ... Das Umgangsrecht ist nicht mehr als ein Restbestanteil der Personensorge zu verstehen, vielmehr stellt das Umgangsrecht ein selbstständiges, dem Personensorgerecht gegenüberstehendes Recht dar und beruht ebenso wie dieses auf Artikel 6 Abs. 2 GG (Soergel/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 19). Aus der Herleitung sowohl des Umgangsrechts als auch des Sorgerechts unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eltern im Verhältnis zueinander beide Rechte zu respektieren haben; insbesondere muss auch ein alleinsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (Soergel/Rauscher a.a.O.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 85). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der das Umgangsrecht als ein absolutes, die Befugnisse des Personensorgeberechtigten einschränkendes Recht sieht und dieses dem Schutz des § 235 StGB unterstellt (BGB, FamRZ 1999, 651). ... Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur aktiven Ermöglichung des Umgangskontaktes ist nach Auffassung des Senates als rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen. ... Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil III, Rn. 218 mit weiteren Nachweisen). ... Um diesem Umgangsrecht, das nach den obigen Ausführungen unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 GG steht, genüge zu tun, muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Kinder aktiv und in konstruktiver Atmosphäre an den umgangsberechtigten Elternteil herausgeben. Nach Auffassung des Senats genügt es nicht, den Umgangskontakt – sozusagen passiv im Hintergrund stehend – der Disposition des minderjährigen Kindes zu überlassen. Die sorgeberechtigte Mutter hat die aktive Verpflichtung, durch eine eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung das Kind dem Vater herauszugeben. Nur hierdurch wird für das Kind deutlich, dass eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, die von der Mutter gebilligt und vollzogen wird und nicht zu Disposition des minderjährigen Kindes steht. Überlässt jedoch eine Kindesmutter – wie nach dem Vortrag des Beklagten – dem Kind die freie Entscheidung über die jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungsverpflichtung bei der Durchführung des titulierten väterlichen Umgangsrechts. ... Durch dieses mütterliche Verhaltensmodell geraten die Kinder in einen unlösbaren Konflikt, der es ihnen nicht möglicht macht, den Umgangskontakt in einer unbefangenen Weise auszuüben. Wenn die Beklagte somit in der geschilderten Weise die Kinder vorschickt, damit diese selbst ihrem Vater die Nichtdurchführung des Umgangskontakts mitteilen, handelt die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft und vereitelt das Umgangsrecht des Vaters. ... “
Die KM stellt einen Antrag auf Abänderung des Kindesunterhalts.
29.09.01 Der KV schenkt dem K ein Handy, übergeben durch den Freund (siehe dazu auch FamRZ 2002 Heft 2 Seiten 73 bis 76, RAin S)
29.09.01 Die KM stellt noch am gleichen einen Tag Antrag auf Alleinsorge beim AG Detmold. Der KV will mit der KM über einen Vorfall des heutigen Tages sprechen. Herr S verhindert das Telefongespräch zwischen dem KV und der KM und fordert den KV auf nach A. zu kommen, damit er ihm „die Fresse einschlagen kann“.
06.10.01 Der KV trifft das Kind in A. Das K freut sich sehr und umarmt den Vater. Das Gespräch dauert ca. 20 min. Dass sie sich gefreut hat den Vater zu sehen und den Vater umarmte, muss sie erneut leugnen.
09.10.01 Der KV muss das Handy wieder abholen. Liegt auf der Mülltonne vorm Haus.
10.10.01 Telefonisch geäußerte Bedrohung, dieses mal durch den KV, ausgesprochen gegenüber Frau B, gerichtet gegen Herrn S. Frau B berichtet dieses sofort dem JA. JA informiert darüber die KM, Herrn S und die Polizei.
10.10.01 Die KM stellt Eilantrag auf Abänderung der Sorge und gerichtliche Aussetzung des Umgangs wegen der Bedrohung.
13.10.01 Strafanzeige von Herrn S gegen den KV wegen der Drohung.
17.10.01 Antrag der KM auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: „Kein Umgang mehr“. (Anmerkung: hat seit Nov. 2000 sowieso nicht mehr stattgefunden) Grund: Bedrohung
22.10.01 AG Detmold Beschluss: Das Kind erhält als Verfahrenspflegerin wieder RAin S.
31.10.01 Der KV erhält gerichtlich Haus- und Hofverbot bei der KM für 6 Monate, weil sich Herr S angeblich bedroht fühlt. Herr S beantragt Polizeischutz und hat sich nach eigenen Aussagen auch eine Waffe zum Schutz vor dem KV zugelegt.
26.11.01 AG Detmold Beschluss: Gericht gibt Gutachten auf Empfehlung von RAin Sö in Auftrag. Gutachter: Prof. Dr. O, auch Mitglied im Verein BASYS.
26.11.01 Eilantrag der KM auf Alleinsorge vom 17.10.01 wird abgewiesen.
Dez. 01 Bitte des KV an den Gutachter Prof. Dr. O: Umgang zum Weihnachtsfest. Antwort: „Zeit zu kurz, geht nicht, können sie, wenn dann im Februar feiern“.
Dez. 01 2. Weihnachtsfest ohne Umgang
Mehrere Strafanzeigen von Herrn S und der KM gegen den KV wegen: Erpressung, Verletzung der Unterhaltspflicht, übler Nachrede, Verleumdung usw. (einige davon werden von der Staatsanwaltschaft nach deren Aussage erst gar nicht bearbeitet). Alle Strafverfahren gegen den KV werden eingestellt.
Anmerkung: Es wird angenommen, dass alle Strafanzeigen aus der Feder des Herrn S stammen. Alle Strafanzeigen zeigen inhaltlich die tiefe Verachtung von Herrn S gegenüber dem KV. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass das K diese tiefe Verachtung von Herrn S und der KM gegenüber dem Vater gewollt übernommen hat, ohne die Folgen und die Auswirkungen altersbedingt zu kennen.
Ab Jan.02 ist der Familienrichter Herr Sch zuständig.
15.02.02 Gutachten: Prof. Dr. O ist für die Beibehaltung des gemeinsamen SR. Der Umgang sollte schnellst möglichst wieder aufgenommen und ausgeweitet werden. „Das Kind braucht den Vater“. Verfahrenpflegerin RAin S stellt sich gegen das Gutachten und ist gegen die Beibehaltung des gemeinsamen SR und der Umgangsaufnahme und stellt entsprechenden Antrag. Begründung: „Das ist Kindeswille und Kindeswohl“.
05.03.02 Die KM kündigt die Mitgliedschaft im „Verein der Freunde und Förderer der Realschule“. Der KV ist 2. Vorsitzender des Vereins. Begründung: „Ich kann nicht Mitglied in einem Verein sein, in dem ein Herr L, (KV) der gedroht hat, mich bzw. meinen Mann umzubringen und unser Haus anzuzünden, im Vorstand tätig ist“. Das Kind gibt dieses Kündigungsschreiben in der Realschule ab.
08.03.02 Staatsanwaltschaft Detmold: Das eingeleitete Strafverfahren, wegen der Strafanzeige des Herrn S gegen den KV aufgrund der Bedrohung vom 13.10.01, wird nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Herr S nimmt die Entschuldigung des KV für die Bedrohung im Gericht nicht an und stellt Forderungen an den KV. Der Richter belehrt Herrn S, dass er hier keine Forderungen zu stellen hat.
Neue Strafanzeigen von der KM (Herr S) gegen den KV wegen angeblicher Falschaussage und Prozessbetrug. Alle Strafverfahren gegen den KV werden eingestellt.
12.03.02 AG Detmold: Der Richter schlägt vor: „Die KM erhält wieder das alleinige Sorgerecht und der KV dafür wieder Umgang mit seiner Tochter“. Der KV fragt den Richter: „Ob er sich hier auf einem orientalischen Basar befindet, wo Sorge und Umgangsrechte verhandelbar sind oder der Gabe von Almosen gleichkommen“. Der KV bittet die KM dafür zu sorgen, dass das K seiner Mutter am 14.03. zum 79. Geburtstag gratuliert. Die Verfahrenpflegerin RAin S lehnt dieses im Gericht ab. Wörtlich: „Dann warten sie den ganzen Tag bei ihrer Mutter darauf, dass ihre Tochter anruft. Und wenn sie dann anruft, reißen sie ihrer Mutter den Höherer vom Kopf um mit ihrer Tochter zu sprechen. Dieses muss auf jeden Fall verhindert werden“.
14.03.02 Das K gratuliert ihrer Oma väterlicher Seite nicht zum Geburtstag.
22.03.02 Keine Glückwünsche vom K zum Geburtstag des KV.
26.03.02 AG Detmold Beschluss: „Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ein Gespräch zwischen der Tochter ... und dem Antragsgegner in Begleitung von Prof. Dr. O herbeizuführen. Dieses Gespräch kann auch unter Beteiligung der Antragstellerin erfolgen. Die Antragstellerin wird ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass es für die Entwicklung der Tochter ... erforderlich ist, wieder einen Kontakt zum Vater aufzubauen und dann fortzusetzen. Der Antragsgegner (KV) wird dringend aufgefordert, keinen Druck auf die Antragsstellerin (KM) bzw. die Tochter auszuüben und sich seiner Präsens zurückzuhalten. ... Erfolg kann das weitere Tätigwerden des Gerichts nur haben, wenn sich der Antragsgegner (KV) mit seinen Forderungen (Umgang und Sorgerecht) oder gar Anfeindungen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten (beispielhaft sei hier das Verhalten gegenüber Frau S genannt) zurücknimmt“.
Anmerkung: Vom KV wird hier verlangt, dass er ruhig zusehen soll, wie die Verfahrenspflegerin durch ihre Anträge das Verhältnis des Kindes zum KV immer weiter verschlechtert, sie nicht will, dass das Kind der Oma zum Geburtstag gratuliert, sie das Verfahren verschleppt, und er vom Umgang und der Sorge ausgeschlossen werden soll.
12.04.02 Die KM lehnt ein Elterngespräch mit dem KV und Gutachter ab und sorgt auch nicht für ein Gespräch zwischen dem Gutachter, dem K und dem Kindesvater, so wie ihr dieses durch den Gerichtsbeschluss aufgegeben wurde. Erst muss der Gutachter Prof. Dr. O ihr 10 Fragen beantworten und der KV hat erst ihre Bedingungen zu erfüllen. Der Gutachter macht der KM klar, dass sie keine Bedingungen zu stellen hat. Wenn sie nicht zum Elterngespräch bereit ist, wird er dass dem Gericht melden. Die KM empfindet dieses als eine Bedrohung vom Gutachter.
13.04.02 Die KM erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den KV, wegen angeblicher Kindesmisshandlung. Der KV soll das K in den Sommerferien im Jahre 2000 misshandelt haben.
Anmerkung: Es wird angenommen, dass diese Strafanzeige von Herrn S geschrieben wurde und die KM diese nur unterzeichnet hat. Möglicherweise wurde für die Formulierung der Anzeige noch rechtlicher Rat eingeholt.
15.04.02 Eilantrag der KM: Dem KV das Sorgerecht sofort zu entziehen und Kontaktverbot zwischen K und KV wegen Verdacht der Kindesmisshandlung. „Die Aufhebung des Sorgerechts ist notwendig, da die Realschule sonst keine Möglichkeit hat, dem KV den Zutritt zu verwehren“.
Anmerkung: Der KV ist Schulpflegschaftsvorsitzender der Realschule.
18.04.02 Herr Prof. Dr. O kann den gerichtlichen Gutachterauftrag wegen der Strafanzeige der KM gegen den KV, die KM das Elterngespräch verweigert und der gerichtlichen Aufforderung hierzu nicht befolgt, nicht erfüllen und beendet die Tätigkeit.
30.04.02 Antrag der KM: Dem K soll eine Opferanwältin wegen des zu erwartenden Strafverfahrens gegen den KV wegen Kindesmissbrauch beigeordnet werden.
04.05.02 Blauer Brief von der Realschule: „Versetzung des Kindes gefährdet“. Die Leistungen sind seit Sommer 2000 (letzter Umgang) vom Notendurchschnitt 2.1 jetzt auf 3,7 abgesunken.
Der KV fragt bei der Kirchengemeinde an, wann das Kind konfirmiert wird. Antwort vom Pastor: „Weiß ich nicht, dass steht in der Zeitung“.
05.05.02 Das K ist heute konfirmiert worden. Der KV hatte den Termin nur durch Zufall erfahren und hat am Gottesdienst teilgenommen.
07.05.02 Telefongespräch des KV mit dem JA Herrn L. Herr L berichtet dem KV, dass er in der vergangenen Woche ein Telefongespräch mit dem Familienrichter hatte. Er habe den Richter gebeten, einen begleitenden Umgang anzuordnen. Der Richter habe ihm geantwortet: „Es gibt einen Umgangsbeschluss und mehr braucht man nicht“.
15.05.02 AG Detmold Beschluss: Anträge der Mutter auf Aussetzung des Umgangs und Übertragung der Alleinsorge auf die KM werden abgewiesen. Der Umgang wird noch einmal vom Gericht im Umgangsbeschluss zeitlich festgesetzt.
Beschluss: „... Der derzeitige Stand ist insbesondere dadurch erreicht worden, weil der Umgang unter Billigung der Mutter vollständig abgebrochen wurde. Eine Lösung des Problems lässt sich nur dadurch erreichen dass auch die KM wieder die Notwendigkeit sieht, ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Für das Gericht besteht der Eindruck, dass die KM die derzeitige Situation lediglich noch rechtlich absichern will, um jeglichen Kontakt zum Vater der Tochter zu vermeiden. ... Es besteht insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorwürfe der Verdacht, dass diese nur aus dem Grund erhoben wurden, um den Wiederaufbau eines Umgangs zu blockieren. Für sämtliche Verfahrensbeteiligten ergab sich zu keinem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Missbrauchsvorwürfe. ... Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Normalisierung der Situation nur über einen geregelten Umgang des KV mit der Tochter zu erreichen ist. Die Bemühungen des Gerichts und des Sachverständigen wurden weitgehend abgeblockt. ... Eine andere Lösung, als die Abweisung des Antrages, war dem Gericht nicht möglich“.
„Insbesondere hat sich der Kindesvater persönlich ausdrücklich gegen eine Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Kindesmutter ausgesprochen“. Das K soll als Opferanwältin, die RAin R aus Detmold, wegen des zu erwartenden Verfahrens wegen der Kindesmisshandlung durch das JA beigeordnet werden (Diese RAin hat vorher den KV in SR-Fragen beraten).
Anmerkung: Durch die Ablehnung der Entziehung der elterlichen Sorge der KM durch das Gericht, wollte der KV die Möglichkeit der Wiederannäherung und Frieden mit der KM zum Wohle des Kindes erreichen. Leider vergeblich. Die KM erfüllt auch zukünftig die Gerichtsbeschlüsse nicht. Dieses bleibt weiterhin folgenlos und wird ohne Wiederspruch vom Gericht so hingenommen.
29.05.02 Die Verfahrenspflegerin, RAin S, legt beim OLG Hamm Beschwerde gegen den Umgangs- und Sorgerechtsbeschluss des AG Detmold vom 15.05.02 ein. Antrag: Entzug des Sorgerechts des KV, Aussetzung des Umgangs und Kontaktverbot des KV zum K. Begründung: „Es ist Kindeswille und Kindeswohl“. Sie rechtfertigt in der Beschwerdebegründung das Verhalten der KM und erklärt den KV zur Unperson. (Parteilichkeit zu Gunsten der KM). Sie greift und kritisiert im Namen und Auftrag des Kindes den Untersuchungsbericht (nicht abgeschlossenes Gutachten) des Gutachters Prof. Dr. O. an.
2.06.02 Brief vom KV an das K und KM: Umgang am Sonntag, hole das K ab – der KV hat vergeblich gewartet.
03.06.02 Der KV erstattet Strafanzeige gegen die KM wegen falschen Verdächtigungen, Täuschung des Gerichts und Umgangsvereitelung.
4.06.02 Das K und die KM werden von der Kriminalpolizei als Zeuge zur Strafanzeige wegen angeblicher Kindesmisshandlung des KV vernommen.
8.06.02 Zweiter Umgangsversuch - der KV wartet vorm Haus der KM – vergeblich.
13.06.02 Beschwerde der KM gegen die Umgangs- und Sorgerechtsentscheidung vom 15.05.02 des AG Detmold beim OLG Hamm. Antrag der KM: Sorgerechtsentzug des KV, Kontaktverbot des KV zum K und Aussetzung des Umgangs. Begründung: „Wegen sexuellen Kindesmissbrauch des KV, Kindeswohl und Kindeswille“.
14.06.02 Antrag des KV: Androhung und Festsetzung von Zwangsmittel gegen die KM bei weiterer Umgangsbehinderung.
24.06.02 Das Ermittlungsverfahren gegen die KM wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung wird gemäß § 154 e StPO vorläufig eingestellt.
09.07.02 AG Detmold Beschluss: Das K erhält wegen des Antrags des KV vom 14.06.02 (Zwangsgeldandrohung gegen die KM, wenn Gerichtsbeschlüsse weiterhin nicht eingehalten werden) für dieses Verfahren als Verfahrenspflegerin wieder RAin S ohne jeglichen Parteienantrag vom AG Detmold.
09.07.02 Das Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung gegen den KV wird von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es gibt nicht den geringsten Verdacht auf Kindesmisshandlung durch den KV. Dieses wurde vom Gutachter Prof. Dr. O ebenfalls so bestätigt.
08.08.02 Das JA spricht erstmals von Beeinflussung des Kindes durch die KM, ist aber gegen die Androhung von Zwangsmittel zur Durchsetzung des Umgangs. Begründung: „... könnte die Beziehung vom K zum KV weiter verschlechtern und die Konfliktsituation verschärfen“.
13.08.02 AG Detmold: Der Termin zum Antrag auf Androhung und Festsetzung von Zwangsmittel gegen die KM ist geplatzt, weil KM angeblich Ladung zum Termin nicht erhalten hat - Hausnummer falsch. Neuer Termin am 17. Sept.
09.09.02 Antrag des KV beim OLG Hamm: Die Anträge der KM und der Verfahrenspflegerin sind zurückzuweisen, Belassung der gemeinsamen Sorge, aber der KM das Aufenthalts- bestimmungsrecht zu entziehen und Prof. Dr. WK zum Umgangsrechts - und Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger zu bestellen und die Verfahrenspflegerin wegen Parteilichkeit zu Gunsten der KM sofort aus dem Amt zu entlassen.
12.10.02 OLG Hamm 6. Senat, Vorsitz Richter Herr K. Aussage der Kindesmutter in der Verhandlung: „Herr Richter, gucken sie sich doch den Kerl an, und nun sagen sie mir mal, warum ich ... (K) zu dem hinschicken soll“.
Gerichtsbeschluss: „Die KM ist möglicherweise erziehungsunfähig. Sie besitzt keine Bindungstoleranz und hat in der Vergangenheit nicht für den Umgang gesorgt und wird es auch in Zukunft nicht tun“.
Dem KV wird durch Beschluss das Sorgerecht entzogen und gegen die Empfehlung des Gutachters Prof. Dr. O und Jugendamt wieder allein auf die KM übertragen. Begründung: Der KV hätte sich in die Alltagssorge der KM eingemischt und ist zum Elternabend in die Schule gegangen und hat sich von den Eltern zum Schulpflegschaftsvorsitzenden wählen lassen. Dieses Amt steht nur der KM zu.
Anmerkung: In welchem Gesetz steht das? Ist es eine Kindeswohlgefährdung, wenn der KV zum Schulpflegschaftsvorsitzenden gewählt wurde und muss ihm deshalb gerichtlich das Sorgerecht entzogen werden? Welche Erniedrigung und Herabsetzung gegenüber dem K stellt dieser Sorgerechtsentzug da? Dieses ist keine Elternerhaltung, sondern eine Eltern – Kindspaltung.
Der Umgangsbeschluss (6 Stunden im Monat) wird für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt. Prof. Dr. WK wird zum Umgangsrechtspfleger bestimmt und soll in den kommenden 6 Monaten den Umgang wieder herstellen, weil das Kind den Vater braucht. Dem KV wird der Kontakt zum K ohne die Erlaubnis des Umgangsrechtspflegers untersagt.
Kindesanhörung: Den Grund, warum
das K vorerst keinen Umgang mit dem KV will, kann das K dem Gericht nicht
sagen.
Wörtlich: „Wenn mein Vater kein SR hat, würde es mir leichter
fallen wieder zu ihm zu gehen – irgendwann mal?“
Der Antrag des KV, die Verfahrenspflegerin zu entlassen, wird mit der Begründung abgelehnt: „Wenn die Verfahrenspflegerin zufällig auch die gleiche Meinung wie die Mutter hat, ist dies kein Grund, die Verfahrenspflegerin aus dem gerichtlichem Auftrag zu entbinden“. Die KM behält das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Begründung: „KM hat es nicht missbraucht, deshalb kein Entzug“.
Gerichtsprotokoll: Der Sachverständige (Prof. Dr. O) hat ausgeführt: „Wenn ... (K) keinen Kontakt zum Vater hat, wird ihr Bild von ihm unrealistisch. ... (K) denkt über ihren Vater nach und fragt sich etwa, was sie von ihm in sich hat. Diese Auseinandersetzung mit den Eltern ist bei jedem Menschen ein lebenslanger Prozess. Wenn sie keinen Kontakt hat, verfestigt sich das Negativbild, das nicht auf realer Wahrnehmung beruht. Ich bin davon überzeugt, dass es den Sorgerechtsstreit nicht gäbe, wenn es die Umgangsrechtsprobleme nicht gegeben hätte.
Die Probleme sind erst aufgetaucht, als der Kontakt aufgehört hat. ... (K) hat zu früh Entscheidungskompetenzen zugeschoben bekommen und erhalten. Das kann man jetzt nicht mehr zurückdrehen. Eine solche Machtposition macht das Erziehen schwieriger. Das Ganze ist zu einem Machtkampf zwischen K und dem Vater eskaliert“.
Anmerkung: Du kannst tun und lassen was du willst, aber nur, wenn du nicht zu deinem Vater gehst.
Anmerkung: Die KM ist möglicherweise erziehungsunfähig. Sie besitzt keine Bindungstoleranz und hat in der Vergangenheit nicht für den Umgang gesorgt und wird es auch in Zukunft nicht tun. Die Verfahrenspflegerin wird durch das Gericht bestellt und auch vom Gericht bezahlt. Wenn sie nun zufällig die gleiche Meinung hat wie die Mutter, wird dann der Umgang und das gemeinsame Sorgerecht zufällig auch im Auftrag und auf Gerichtskosten verhindert? Die Verfahrenspflegerin verhindert durch die Anträge den Umgang, unterstütz das Verhalten der KM und der Umgangsrechtspfleger soll den Umgang ehrenamtlich wieder herstellen. Die Nichteinhaltung von Gerichtsbeschlüssen durch die KM bleibt weiterhin für sie ohne Folgen.
Prof. Dr. WK (Umgangsrechtspfleger) ist erschüttert über diesen Beschluss des OLG Hamm. Spontaner Ausspruch: „Diese Idioten, damit ist jetzt wohl alles kaputt“. Prof. Dr. WK erklärt dem KV: Die Verfahrenspflegerin darf mich nicht behindern. Da müssen wir aufpassen. Sie habe eine andere, bessere Rechtsstellung als Verfahrenspflegerin des K als ich und ist durch den Beschluss weiterhin im Verfahren. Sie hat die Möglichkeit, Anträge beim Gericht zu stellen, was ich durch meine schlechtere Rechtsstellung nicht kann und damit alle meine Bemühungen um Umgang und Frieden durchkreuzen.
16.09.02 AG Detmold verlegt Termin vom 17.Sept. auf 15. Okt. Begründung: Beschluss vom OLG abwarten.
09.10.02 Das K gibt im Auftrag der KM die ersten Seiten des Gerichtsbeschlusses (Entziehung der elterlichen Sorge des KV) in der Schule ab, damit die Schule dem KV die Auskunft über die schulischen Leistungen des Kindes verweigern und ihm nun Hausverbot erteilen kann.
09.10.03 Dem KV wird schriftlich durch die Schulleitung das Amt des Schulpflegschaftsvorsitzenden entzogen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen wegen des Sorgerechtsentzug verweigert.
Anmerkung: Der KV ist in einer geheimen Wahl von der Elternschaft zum Schulpflegschaftsvorsitzenden der Realschule gewählt worden. Dieser Rausschmiss ist eine unglaubliche Erniedrigung und Diskriminierung vor dem eigenem Kind und der Elternpflegschaft.
18.09.02 Antrag der KM: Termin 15. Okt. muss verschoben werden, liegt in den Herbstferien.
10.10.02 AG Detmold Beschluss: Termin vom 15.10.02 wird aufgehoben. Begründung: wegen des Beschlusses des OLG Hamm.
18.10.02 Das eingeleitete Strafverfahren gegen die KM wegen falscher Verdächtigungen wird eingestellt. Begründung: „Einstellung erfolgt nach § 170 Abs. 2 StPO. Das Verfahren gegen den KV ist auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der falschen Verdächtigung macht sich nur derjenige strafbar, der wider besseren Wissens jemanden einer rechtswidrigen Tat beschuldigt. Dieser Nachweis war nicht zu führen“. Der Oberstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Herr von Wallis begründet dieses dem KV telefonisch: „Der Beweis wegen Vortäuschung der Straftat durch die KM und Verleumdung lässt sich sowieso nicht erbringen. Die KM wird voraussichtlich lügen oder die Aussage verweigern - deshalb gegen die KM keine weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen“.
13.11.02 Der KV legt beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 12.Sept.02 wegen Verletzung der Grund – und Menschenrechten nach Art. 6 Abs. 2 GG und § 1684 BGB ein.
22.11.02 AG Detmold Beschluss: Antrag des KV auf Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die KM wird zurückgewiesen. Keine Möglichkeit zur Durchsetzung, da Umgang vom OLG Hamm für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt wurde.
24.12.02 (Heiligabend) Der KV erhält eine Kopie des Tätigkeitsberichts des Umgangsrechtspflegers an das AG Detmold. Der Umgangsrechtspfleger hat bereits am 28.Nov.02 bei seinem 1. Besuch mit der KM vereinbart „dass die Tochter in der Advents- und Weihnachtszeit und für die Zeit der Schulferien von mir (Umgangsrechtspfleger) nicht behelligt werden wird“. Dadurch wollte der Umgangsrechtspfleger, wie er sagte, das Vertrauen der KM gewinnen.
Auch Weihnachten 2002 kein Umgang und kein Lebenszeichen vom K.
10.01.03 AG Detmold Richter Herr Sch: Antrag der KM auf höheren Kindesunterhalt vom Feb.2002. Der geforderte Kindesunterhalt ist vom KV vor der Verhandlung anerkannt worden. (287,00€) Im Gerichtstermin einigen sich die Eltern, dass der bis jetzt gezahlte Kindesunterhalt wegen des geringern Einkommens des KV weitergezahlt wird (260,76€). Der Richter wörtlich: „Der geforderte Kindesunterhalt wird tituliert als Ansporn für den Vater, immer den Unterhalt pünktlich zu zahlen, wenn nicht, wird der titulierte Unterhalt ab Sept. 2001 fällig“. Die Eltern wollten sich einigen, dass der Kindesunterhalt bis zum 10 Werktag im Monat fällig ist. Der Richter lehnt das ab. Wörtlich: „Nein, 8 Werktage sind auch genug“.
Beide Eltern erhalten für dieses Verfahren PKH ohne Ratenzahlung – trotzdem, der KV wird in Abwesenheit nach dem Termin vom Richter als Schuldner („Verlierer“) des Verfahrens zur Übernahme der Kosen in Höhe von 87% = 460, --€ verurteilt. Das Verfahren als gütliche Einigung der Eltern, als Vergleich zu werten, wird vom AG Detmold und OLG Hamm abgelehnt.
18.01.03 Die KM stellt für das bevorstehende Elterngespräch, zwischen ihr, dem Umgangsrechtspfleger, Prof. Dr. WK und dem KV, 5 Bedingungen, die erst vom KV zu erfüllen sind. Unter anderem: Beendigung aller gerichtlichen Auseinandersetzungen einschließlich Unterhaltsangelegenheiten, Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung (Unterwerfungserklärung mit notarieller Absicherung) dass er (KV) bis ... (K) Volljährigkeit keine gerichtlichen Verfahren gegen mich, das Kind oder Herrn S anstrengen wird, so wie die Teilnahme eines Zeugen.
Anmerkung: Es darf angenommen werden, dass diese Bedingungen von Herrn S stammen. Diese 5 Bedingungen haben nichts mit dem Recht des KV auf Umgang zwischen ihm und dem K zu tun und sind für den KV eine Nötigung und der Versuch der Erpressung durch die KM. Die Beendigung aller Steinigkeiten, der ungestörte Umgang mit dem K und die gemeinsame elterliche Sorge und Verantwortung über das K und Frieden ist das Ziel des KV. Das Ziel der KM und ihres Umfeldes ist ein anderes.
18.01.03 Ergebnisprotokoll des Gespräches zwischen dem KV und Prof. Dr. WK vom 18.01.03: ... „Punkt 4. Wenn es einmal eine Hoffnung gab, auch Frau ... (KM) wünsche, dass Frieden einkehre, dann zeigen die jetzt vorgetragenen Bedingungen, dass von ihr wohl nicht mehr als Zugeständnisse zu erwarten sind."
Im Brief an den RA des KV schreibt Prof. Dr. WK: „Es wird deutlich, dass Frau ... (KM) nur zu Zugeständnissen bereit sein wird, nicht aber zur vollen Bejahung des Umgangs ihrer Tochter mit dem Vater“.
06.02.03 Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde des KV nicht an. Eine Begründung für die Nichtannahme erfolgt nicht (§ 93 b in Verbindung mit § 93 a, braucht nicht begründet zu werden).
10.02.03 Antrag des KV beim AG Detmold: Diese fünf erst vom KV zu erfüllenden Bedingungen der KM für das Elterngespräch sind abzuweisen. Der Umgang ist vom Gericht festzulegen und durch Prof. Dr. WK nun endlich anzubahnen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist für die Zeit des Umgangs der KM zu nehmen und die Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die KM bei weiterer Umgangsbehinderung.
22.02.03 Antrag der KM beim AG Detmold: „Die Anträge des KV sind abzuweisen. PKH und Beiordnung ihres RA und wieder RAin S als Verfahrenspflegerin für das Kind“.
10.03.03 Die Strafanzeige der KM gegen den KV wegen Betruges wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
10.03.03 Die Strafanzeige des KV gegen die KM wegen Umgangsvereitelung wird mit der Begründung von der Staatsanwaltschaft eingesellt: „... lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Beschuldigte Ihnen ihr Kind mit List im Sinne des § 235 STGB vorenthalten hat“.
11.03.03 Umgangsrechtspfleger Prof. Dr. WK hat keine rechtlichen Mittel durch das fehlende Aufenthaltsbestimmungsrecht (hat die KM) den Umgang durchzusetzen und schreibt dem Gericht: „Daher sehe ich meine Tätigkeit als Umgangsrechtspfleger umständehalber als beendet an“. Dem Antrag des KV, dem Umgangsrechtspfleger auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, hat das OLG Hamm abgelehnt.
22.03.03 Keine Glückwünsche vom K zum Geburtstag des KV.
08.04.03 AG Detmold: Der Antrag des KV auf Androhung von Zwangsmaßnahmen gegen die KM und dem Antrag, den Umgang festzusetzen, wird nicht beraten. Prof. Dr. WK erhält mit Zustimmung der Eltern nun auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur für die Zeit des Umgangs. (Gerichtsprotokoll) Das K erklärt, dass sie auf Frau S als Verfahrenspflegerin verzichten wird und ist auch damit einverstanden, dass Prof. Dr. WK für die Zeit des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält. Das K sagt wörtlich: „... möchte aber wieder zum Vater, nur wann, weiß ich noch nicht. Der Umgang soll aber gerichtlich nicht ausgesetzt werden!“. Auf die von dem KV vor dem Elterngespräch erst zu erfüllenden Bedingungen der KM ist der Richter nicht eingegangen und darüber wurde auch nicht verhandelt. Der Bitte von Prof. Dr. WK, mit den Eltern einen Termin für das Elterngespräch festzulegen und mit ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen, ist der Richter ebenfalls nicht gefolgt. (wortlos ignoriert) Herr S hat das K zum Gericht gebracht, sitzt im Gerichtsflur und berät sich mit dem RA der KM.
Vor, währen und nach der Gerichtsverhandlung wurde der KV von zwei Justizwachtmeistern eskortiert ohne Ankündigungen und Begründung durch das Gericht.
10.04.03 Das K stellt einen Antrag auf Verfahrenspflegschaft. „Sehr geehrtes Gericht, hiermit beantrage ich, dass Frau S sofort als Verfahrenpflegerin eingesetzt wird. Nach dem Urteil von Dienstag habe ich vieles mit meiner Rechtsanwältin zu besprechen.“
Anmerkung: Nur nicht mit ihren Eltern / Vater. Das K steht kurz vor dem 15. Geburtstag. Hat das K diesen Antrag nach der Verfahrenspflegschaft durch ihren eigenen Willen ohne Aufforderung durch die KM oder Herrn S gestellt?
Das 3. Osterfest ohne meine Tochter.
17.04.03 AG Detmold Beschluss: Das K erhält als Verfahrenspflegerin wieder RAin S.
26.04.03 Prof. Dr. WK ist zu Kur gefahren und erst am 20.Mai zurück.
29.04.03 Der KV bittet die Direktorin des AG um Auskunft und den Grund der Bewachung durch die Justizwachtmeister währen der Verhandlung am 8.April.
20.05.03 Antwort der Direktorin des AG Detmold: „Die Gründe, die zum Einsatz der Sicherheitskräfte im Sitzungssaal geführt haben, werde ich Ihnen nicht näher erläutern“. Der Präsident des Landgerichts Detmold nimmt sich der Sache auf Bitten des KV an.
30.05.03 Der Präsident des Landgerichts schreibt dem KV: „... Im ihrem konkreten Falle war es so, dass nicht der Richter, sondern die Verwaltung ein eMail von dem jetzigen Partner Ihrer geschiedenen Ehefrau erhalten hat, dass es möglicherweise zu einer Eskalation kommen könne. ... Aus meiner Sicht ist es höchst unerfreulich, wenn aus Anlass eines laufenden Verfahren Schriftstücke von nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligten eingereicht werden, auch wenn sie - wie hier – nicht zur Verfahrensakte selbst gelangen. Ich habe deshalb Herrn ... (Richter) gebeten und werde das auch gegenüber der Verwaltung des AG tun, dass derartige Schreiben entweder ignoriert und zurückgesandt werden oder wie dies bei unmittelbar zu der Verfahrensakte eingereichten Schriftsätzen der Fall ist, der Gegenseite zur Kenntnis gebracht werden. Es entsteht sonst eine nicht geklärte Grauzone, die jeweils eine neue Entscheidung erfordert ob die Vertraulichkeit des Einsenders oder das an sich gebotene Gehör der Gegenseite Vorrang hat“.
Durch die jetzt erst ermöglichte Akteneinsicht hat der KV von den Gründen der Bewachung und der eMail des Herrn S vom 14.03.03 an die Verwaltung des AG vor der Verhandlung am 8.04.03 erfahren.
Der Inhalt der eMail: „... wie telefonisch angekündigt, möchten wir Sie bzw. Frau ... (Direktorin des AG) bitten, beim o. g. Termin (8. April) für erhöhte Sicherheit vor, während und nach der Verhandlung zu sorgen. ... Nun beantragt er Gewaltanwendung gegen die Kindesmutter und das Kind ... Beispielsweise versuchte er beim letzten Termin vor dem OLG Hamm das K tätlich anzugreifen. Viele Grüße HS“
In einem weiteren Schreiben an die Verwaltung des Gerichts vom 20.März heißt es: „Hallo Herr ..., wie telefonisch besprochen sende ich Ihnen meine Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen den Richter) z.K. ... Mit freundlichen Grüßen HS“.
04.07.03 Antrag: Die Verfahrenspflegerin bittet im Auftrag des K, den Umgang ohne Nennung von rechtlich relevanten Gründen um weitere 2 Jahre auszusetzen. „Das K möchte sich in Ruhe auf ihre Volljährigkeit vorbereiten“.
10.07.03 Prof. WK bittet das Gericht um Entlassung aus seinen Ämtern. Der Grund: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht verhältnismäßig. Die Bemühungen um ein Elterngespräch sind am Unwillen des KV, nicht die Bedingungen der KM vor dem Elterngespräch erfüllen zu wollen, gescheitert.
Prof. Dr. WK erklärt dem KV: Mann muss nur dickfällig genug sein und alle Register ziehen, so wie die KM, dann kann man eben nichts mehr machen. Es liegt daran, dass das Familienrecht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit angesiedelt ist. Da gehört es nicht hin, sondern ins Zivil- und Strafrecht.
05.07.03 AG Detmold: Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf den 26.Aug. bestimmt.
20.08.03 AG Detmold: Der Termin wird auf den 7.Okt. verlegt.
29.08.03 AG Detmold: Der Termin wird auf den 14.Okt. verlegt.
11.10.03 Der KV trifft seine Tochter mit ihrer Freundin auf der Herbstkirmes. Das Gespräch dauert ca. 10 min. Sie verspricht dem Vater, dass sie die Oma in den Herbstferien besuchen wird. Ihre Mutter wird sie dort hinbringen. Sie berichtet dem Vater aus ihrer Freizeit. Der Vater erzählt ihr, dass er sehr unter der Situation leidet. Das Gespräch verlief ohne sichtbare Ablehnung des Vaters.
14.10.03 AG Detmold Prof. Dr. WK berichtet: „Der KV will die 5 geforderten Bedingungen der KM vor dem ersten Elterngespräch nicht erfüllen und ist auch zu keinem Gespräch darüber bereit“. Die KM berichtet, dass es dem K sehr unangenehm und peinlich gewesen sei, den Vater vor 3 Tagen getroffen zu haben. Der RA der KM erklärt im Termin, dass die KM den Umgang nicht mehr behindern will. Der KV verlangt von der KM nachvollziehbare Beweise, dass sie sichtbar für den Umgang ist und was sie tun wird, damit der Umgang auch stattfindet. Richter: „Das steht nicht im Gesetz, das braucht sie nicht!“. (Siehe dazu OLG Karlsruhe) Der KV beantragt die Protokollierung dieser Aussage. Der Richter verweigert dieses und fordert den KV auf, seine Anträge vom 10.02.03 (Zwangsgeldandrohung gegen die KM) zurückzuziehen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dieses wird vom KV abgelehnt. Daraufhin beendet der Richter die Verhandlung mit der später telefonisch abgegebenen Begründung: „Ich habe auch noch etwas anderes zu tun“. Der KV stellt daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. In dieser Verhandlung wurde das K nicht gehört und ist auch nicht geladen worden.
12.11.03 Beschluss: Der Richter ist nicht befangen.
12.11.03 Beschluss: Der Termin zur Verkündung des Beschlusses wird auf den 13.Jan.2004 festgelegt.
14.11.03 Der KV bittet schriftlich die KM, ihr Lebensabschnittsgefährte Herr S möge das K adoptieren, da er für sich in der Fortsetzung der Auseinandersetzung keinen Erfolg mehr sieht und nicht nur auf die Stufe des nur Unterhaltszahlers reduziert werden will.
Das Jugendamt erklärt: Eine Adoption ist nicht möglich, da die KM mit Herrn S nicht verheiratet ist.
Der KV gibt das Amt als 2. Vorsitzenden im Verein „Freunde und Förderer der Realschule“ ab.
15.12.03 In einem Telefongespräch sagt die KM dem KV: Dass er ein Verbrecher ist und seine Tochter deshalb auch nicht mehr zu ihm kommt. Wenn das nicht stimmen würde, hätte ihr dieses das Gericht längst mitgeteilt. Aber er hätte ja alle Prozesse verloren und nicht sie. Das Gericht ist immer ihren Anträgen gefolgt. Das K würde ja auch mal die Oma (Mutter des Vaters) besuchen, aber die kann ja nichts dafür, dass sie so einen missratenen Sohn großgezogen hat.
Dez.2003 Der KV stellt die Zahlung des Kindesunterhalts ein, weil dieses für ihn nicht mehr zumutbar und er auch aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Lage dazu nicht mehr in der Lage ist.
24.12.03 (Heiligabend) Brief vom RA der KM: Innerhalb von 7 Tagen den Kindesunterhalt für Dez.2003 zuzüglich der Differenz zum titulierten Unterhalt seit Sept. 2001 insgesamt von 995,48€ und seiner Kosten von 85,04€ für diesen Brief auf sein Konto zu überweisen.
Das 4. Weihnachtsfest ohne Grüße und ein Lebenszeichen vom K.
Wieder geht ein Jahr zu Ende – und was für ein Jahr!
Ein Jahr der gigantischen Verhöhnung des Rechts.
Ausspruch eines bekannten aber nicht namentlich genannten Familienrichters
13.01.04 Beschluss AG Detmold Richter Herr Sch: (zugestellt am 23.01.04): „Die Anträge des KV werden zurückgewiesen. Umgang kann nicht mit Zwangsmaßnahmen erreicht werden. Dem KV geht es nicht um Umgang und Kindeswohl, sondern um Durchsetzung seiner Rechtsposition. Die Chance der Anbahnung von Umgangskontakten hat Herr ... (KV) nicht genutzt. Dass Gericht verbindet mit dem Beschluss die Hoffnung, dass sich Frau ... (KM) an ihr gegebenes Wort hält und Umgangskontakte nicht erschwert, wenn sie von ... (K) selbst angestrebt werden“.
Der Richter ist wieder nicht auf die versuchte Erpressung der KM (Erfüllung der 5 Bedingungen durch den KV vor dem ersten Elterngespräch) im Beschluss eingegangen. Das Scheitern der Umgangsbemühungen wird dem KV angelastet und die KM hat nach dem Beschluss nicht für den Umgang zu sorgen.
Wo das Scharmgefühl aufhört, beginnt der Schwachsinn
Sigmund Freud, österr. Psychologe und Psychiater
Kommentar zu diesem Beschluss: (Siehe oben OLG Karlruhe) Die Angabe der Rechtsgrundlage, worauf diese Entscheidung beruht, fehlt. Ist die Einhaltung von Recht und Gesetz nicht Kindeswohl? Ist die Sicherung der Rechtsposition des KV gegenüber dem K und der KM nicht Kindeswohl? Ist das Recht auf Umgang und die Durchsetzung dessen nicht Kindeswohl? Steht der scheinbare Kindeswille hier vor der Rechtsposition des KV und damit vor dem Kindeswohl? Ist der Kindeswille grundsätzlich auch das Wohl des Kindes? Auf was soll sich der KV bei der Anrufung des Gerichts denn berufen, wenn nicht auf Verletzung seiner Rechtsposition und damit auf Recht und Gesetz? Ist es nicht eine Pflichtverletzung und Gefährdung des Kindeswohls, wenn die KM nicht für den Umgang zu sorgen hat und die Aufforderung dazu vom Gericht hier nicht geschieht? Warum wird hier die Nichtbejahung des Umgangs zwischen dem KV und dem K durch die KM bewusst durch den Richter verschwiegen? Ist der Umgang mit dem K auch vom Wohlwollen des Lebensabschnittsgefährten der KM Herrn S abhängig, der nach dem Gesetz nicht einmal Verfahrensbeteildichter ist? Der Vorwurf, der KV hätte die Chance der Umgangsanbahnung nicht genutzt, ist falsch, denn es hat keine Bemühungen um Umgang gegeben, sondern der Umgangsrechtspfleger konnte nur versuchen, die Eltern zum gemeinsamen Gespräch an den Tisch zu bringen als Voraussetzung für den Umgang. Dieses Elterngespräch ist, wie in der Vergangenheit am Unwillen der KM gescheitert. In mehreren Briefen hat der KV immer wieder Prof. Dr. WK aufgefordert, endlich das Elterngespräch und den Umgang anzubahnen und fest zu terminieren. Durch den Vorwurf an den KV wurde nur ein Sündenbock gesucht um alle Schuld des Scheiterns von der KM und den Rechtsanwendern, so wie vom Lebensabschnittsgefährten der KM abzuwenden. Der Vorwurf des Richters, dem KV geht es: ... um die Durchsetzung einer Rechtsposition geht und nicht um das Wohl seines Kindes“ ist eine ungeheure Verletzung der Gefühle des KV gegenüber seiner Tochter. Demonstriert hier der Richter nicht seine fehlende Menschenkenntnis, fachliche Defizite und seine Einstellung gegenüber den rechtsuchenden Bürger bei Gericht sehr eindrucksvoll, so wie seine Einstellung zu Grundrechten, Gesetz und die Ausübung des Wächtersamts des Staats? Wird die Bedeutung der Waagschalen der Justitia von ihm nicht respektiert? (Gleichheit der Eltern vor dem Gesetz und dem Kind).
In Anbetracht des besonderen Schutzes der Richter durch den Art. 97 GG und der großen Tragweite der Beschlüsse auf die rechtsuchenden Bürger, darf man an diesen Personenkreis wohl besonders hohe Erwartungen stellen. Wenn ein Richter nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet ist, so stellt sich hier die Frage nach dem Gewissen.
Autorität und Vertrauen werden durch nichts mehr
erschüttert,
als durch das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden.
Th. Storm, ehem. Richter in Husum
Das Vertrauen in die Justiz beruht auf der Summe ihrer ergangenen Entscheidungen.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss erfolgt vom KV nicht mehr, da das Vertrauen in diese Justiz beim KV nicht mehr vorhanden ist.
Die KM beantragt den ausstehenden Kindesunterhalt über den Gerichtsvollzieher zu pfänden.
14.03.04 Keine Glückwünsche vom Enkelkind zum Geburtstag der 81 Jahre alt gewordenen Oma.
17.03.04 Der KV wird auf Antrag der KM zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert, da die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos war. Der Termin ist vom Gerichtsvollzieher auf den 20.April 2004 festgelegt worden. Bei Weigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Fernbleiben des KV soll auf Antrag der KM sofort Haftbefehl erlassen und der KV für bis zu 6 Monate in Beugehaft genommen werden.
Die Entscheidung des KV zu diesem Antrag der KM: „Der KV wird die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben und stattdessen bis zu 6 Monate Beugehaft absitzen“. Es ist von den Rechtsanwendern immer zur Durchsetzung des Ungangs und zur Einhaltung der Gerichtsbeschlüsse als Druckmittel abgelehnt worden, der umgangsunwilligen KM Zwangsgeld anzudrohen, aber gegen den KV werden zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sofort alle Rechtsmittel ausgeschöpft, bis zur Beugehaft von 6 Monaten.
Alles dieses zum Wohle des Kindes?
Der KV erklärt: Wenn es wieder zur Normalisierung des Umgangs zwischen der Tochter und dem Vater kommt, wird auch der Unterhalt, so weit möglich, gezahlt.
Buchauszug aus: „Verhandeln - Auf dem Weg zum freundlichen Ritual“ von: Brigitte Spangenberg, Psychotherapeutin, Gerichtsgutachterin in Familiensachen, Ernst Spangenberg, Richter am Amtsgericht a.D., Seite 141 – 142
„ ... Werfern wir unter dem Aspekt von Gabe und Gegengabe einen Blick auf das Unterhaltsrecht. Früher gab es Zahlväter, dessen Vaterschaft sich auf die Verpflichtung beschränkte, seinem nichtehelichen Kind Barunterhalt zu leisten. Da die Zahlvaterschaft als Unglücksfall galt, haben sich nicht eheliche Väter nach Kräften ihrer Verpflichtung entzogen. Den einstigen Zahlvätern vergleichbar sind heute diejenigen Väter, die nach einer Ehescheidung den Kontakt zu ihren Kindern verlieren. Auch sie sind schlechte Unterhaltszahler, wie entsprechende Studien belegen. Der tiefe Grund für die schlechte Zahlung ist die Einseitigkeit der Leistung.
Die Barunterhaltspflicht ist Teil eines Generationsvertrages, der idealtypisch aus einer lebenslangen Eltern – Kind – Beziehung mit wechselseitiger Verantwortung besteht. ...
Wird die Unterhaltspflicht isoliert betrachtet, etwa in einem Unterhaltsstreit, haben wir die Forderung einer Gabe ohne Gegengabe. Die juristische Begrifflichkeit, die Eltern- Kind – Beziehungen in einzelne Ansprüche zerlegt, wird vom menschlichen Empfinden nicht nachvollzogen. Wer einen Unterhaltsstreit natürlich verhandelt, ob der Generationenvertrag notleidend geworden ist und inwieweit er sich heilen lässt. Bei jüngeren Kindern hängten Unterhalt- und Umgangsprobleme zusammen. Eine alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung ist gefunden, wenn Unterhalt und Umgang im Sinne von Gabe und Gegengabe geregelt sind. Wie sehr diese Denkweise im allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden verwurzelt ist, belegt eine jüngere Studie, wonach 85% der Väter, die ihre Kinder häufig sehen, den geschuldeten Unterhalt vollständig und pünktlich zahlen, wogegen nur 40% der Väter ohne Kontakt regelmäßig leisten. ...“.
Anmerkung: Siehe bereits oben! Die Mutter gehört nicht ins Gefängnis, wenn sie sich nicht an Gerichtsbeschlüsse hält und andere Zwangsmaßnamen werden ihr auch nicht angedroht – dieses wird nur beim Vater als Unterhaltszahler angewandt. Keine Rechte - nur Pflichten?
22.03.04 Keine Glückwünsche von der Tochter zum Geburtstag des Vaters.
Ostern 2004. Kein Lebenszeichen und keine Grüße von der Tochter und Enkelin. Ein von Prof. Dr. WK vor Ostern noch einmal unternommener Vermittlungsversuch mit Blick auf den 20.April ist wieder am Unwillen der KM gescheitert. Es geht ihr scheinbar nur noch um die Vernichtung und Auslöschung des KV.
20.04.04 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist vom KV mit Nennung der Gründe abgelehnt worden. Jetzt muss das Gericht über die Anerkennung der Gründe entscheiden, oder über Beugehaft.
Resümee
Was können wir Richtermenschen bewirken? Gerichte können – bei allen Spielräumen, die es bewusst und redlich zu nutzen gilt – immer nur so viel an Recht produzieren, wie die Inhaber der politischen Macht zulassen (Betrifft Justiz Heft 72 aus 2002).
Alle Anträge des KV: „Die Mutter hat nach dem Gesetz für den Umgang zu sorgen und jegliche negative Beeinflussung des Kindes zu unterlassen und bei Verstößen Konsequenzen anzudrohen“ wurden vom Gericht bis heute abgelehnt oder nicht bearbeitet. Die Inhalte und Anträge der Schriftsätze des KV fanden bei Gericht kaum eine Beachtung und wurden weitestgehend nicht verhandelt.
Die KM hat somit durch die Unterstützung von Herrn S, der Verfahrenpflegerin, Familiengericht und Jugendamt ihr Ziel, wieder das alleinige SR mit Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und keinen Umgang erreicht. Die KM, Herr S, und Frau S haben alles getan, damit es zu keiner Begegnung zwischen dem KV und dem K kam. Damit das K vom KV nicht die andere Seite erfährt und die negative Darstellung des KV durch die KM in den Augen des Kindes zur Wahrheit wird und durch die Zeit der Entfremdung die positiven Erinnerungen an den Vater im Kind ausgelöscht werden.
Der Kindesvater soll nur noch der Unterhaltszahler für das Kind sein. Keine Rechte, kein Umgang, kein Sorgerecht nur noch die Unterhaltspflicht.
Dieses wird die KM gemeinsam mit Herrn S und unter großer Unterstützung durch die Verfahrenpflegerin RAin Frau S und ihrem RA vermutlich weiterhin mit allen Mitteln auf dem Rücken des Kindes verteidigen. Selbst, wenn die KM bereit und einsichtig währe, ihre Haltung zum Wohle des Kindes zu ändern, ist zu befürchten, dass Herr S, RAin Frau S und ihr RA sie daran hindern werden.
Der Lebensabschnittgefährte Herr S ist rein rechtlich kein Verfahrensbeteiligter. Die KM hat die ständige Einmischung dieses Mannes ohne erkennbaren Wiederspruch geduldet. Sie hat sich in Umgangs und Sorgerechtsfragen von ihrem Lebensabschnittsgefährten bevormunden lassen und damit das Sorge- und Umgangsrecht und die Verantwortung über das Kind auf diesen Mann übertragen. Es darf auch angenommen werden, dass er der geistige Vater und Verfasser der Schriftstücke, Gerichtsanträge und Strafanzeigen, insbesondere der wegen Kindesmissbrauch gegen den KV ist, die dann von der KM nur noch unterschrieben wurden mit dem Ziel, den KV nicht nur vom Umgang und der Sorge auszuschließen, sondern den KV unter zur Hilfenahme aller Mittel vollständig vor den Augen des Kindes zu vernichten. Es stellt sich für den KV die Frage, ob das Verhalten dieses Mannes mit den christlichen Grundwerten der CDU, deren Mitglied und Parteivorsitzender er in der Gemeinde ist, übereinstimmt.
Gerichts- und Anwaltskosten: Bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe muss das Lebensumfeld des Beantragten berücksichtigt werden. Das Einkommen des Lebenspartners wird angerechnet. Nicht so bei Prozesskostenhilfe. Hier spielt das Einkommen des Lebenspartners bei der Bewilligung keine Rolle. Deshalb erhielt die KM für alle Gerichtsverfahren ohne Anrechnung des Einkommens ihres Lebensabschnittsgefährten des Herrn S immer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vom Gericht (volle Erstattung der Anwalts und Gerichtskosten durch den Staat).
Verfahrenspfleger: Der Gesetzgeber hat mit der Installierung der Verfahrenspfleger im KJHG im Jahre 1998 leider versäumt auch die Aufgaben der Verfahrenspfleger, nämlich dass sie genau dafür zu sorgen haben, dass im Streit der Eltern das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil nach § 1684 BGB als eigenes Recht wahr nehmen zu können, nicht gesetzlich verankert. Hier wird die Verfahrenspflegerin und das Kind zum Subjekt ohne die Pflicht der natürlichen und gesetzlichen Bindung an bestehenden Grund - und Menschenrechte. Über den scheinbaren Kindeswillen und nicht die Nachfrage der Entstehung dieses Willens und dessen Tragweite, dessen sich das Kind durch die Willenserklärung nicht im klaren sein kann, wird durch die Verfahrenspflegerin zumindest ein Elternteil entmündigt und das Kind zum Halbweisen. Auch wird wie in diesem Fall die Verfahrenspflegerin zum Obergutachter mit psychologischem Wissen, welches über dem vom Gericht selbst bestelltem Gutachter und Elternrechten und Elternpflichten steht. Der über alles gestellte Kindeswillen hebelt das im Gesetz verankertes Elternrecht und Sorgepflicht zum Wohl des Kindes, nämlich Erziehung und Verantwortung durch die Eltern nach Art. 6 GG, aus und macht das Kind scheinbar vorzeitig zum volljährigen Menschen mit eigener anwaltlichen Vertretung gegen die Eltern - einem Elternteil.
Dass die vom Gericht bestellte Verfahrenspflegerin, RAin S, die Umgangsvereitelung und Entfremdung zwischen KV und K durch ihre Anträge und Parteilichkeit (Prof. Dr. WK) zu Gunsten der KM maßgeblich mit herbeigeführt hat und dafür vom Gericht auch gut bezahlt wurde, soll noch besonders hervorgehoben werden. (Siehe dazu auch FamRZ 2002 Heft 22 Seite 1535 bis 1541) Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungspfleger werden als ehrenamtlich arbeitende Personen bestellt, d. h. Prof. Dr. WK erhält im Gegensatz zur Verfahrenspflegerin für seinen gerichtlichen Auftrag, den Umgang wieder herzustellen, keine Bezahlung durch das Gericht.
Kaukasischer Kreidekreis: Die Eltern des Kindes wurden von der Richterin Frau P in ihrer Beschlussbegründungen und der Verfahrenspflegerin, RAin S, in den Anträgen an das Gericht mit dem Kaukasischem Kreidekreis in Verbindung gebracht. Nur ist der Kaukasische Kreidekreis nicht literaturfest zitiert, denn zerren tut nur die KM mit der Verfahrenspflegerin durch ihre gestellten Anträge allein (so: Prof. Dr. WK), dadurch, das Sorgerecht allein auf die KM zu übertragen und den KV vom Umgang auszuschließen, während der Vater statt zu zerren lediglich erwartet, das Gericht möge dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil nach § 1684 ZPO, Art. 6 Abs. 2 GG und 30.Protokoll Nr. 7 Art. 5 der EMRK der Europäischen Menschenrechte Geltung verschaffen. Die ungesetzliche „Wegnahme“ eines Kindes ist ein Verstoß gegen Menschen – und Grundrechte.
Menschen und Grundrechte: In Deutschland sind trotz unserer bewegten Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen immer noch nicht strafbar. Das 30. Protokoll Nr. 7 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Union ist von der Bundesrepublik Deutschland am 19.03.1984 zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Wenn Bürger die Grund- und Menschenrechte anderer Bürger verletzen, ist das schlimm, wenn nicht sogar ein Verbrechen. Wenn aber Gerichte, die angerufen werden, die Grund- und Menschenrechte des Anrufenden nicht gewähren, ist dieses dass das Schrecklichste in einem Staat für die Menschen, was es geben kann. Es ist der Vertrauensbruch in die Justiz und in den Staat selbst. Wie sollen denn Bürger dieses Land in anderen Länder für Gesetz und Menschenrechte eintreten und kämpfen, wenn sie ihnen im eigenem Land verwehrt werden?
„Gleichgültigkeit ist der beste Freund des Bösen!“
Mendel Szajnfeld, KZ–Überlebender
Vater – Kind - Verhältnis: Aus der Sicht des KV ist das Schlimmste dieser konfliktvollen Nachscheidung, dass das Kind durch das Verhalten der Kindesmuter, ihrem Lebensabschnittsgefährten Herrn S (Pädagoge), der Verfahrenspflegerin RAin S, der gerichtlichen Entscheidungen (und unglaublicher Verfahrensverschleppung) und der mangelnden Vermittlungsarbeit des Jugendamtes (Selbstzweckfunktionäre) jeglichen Respekt und die natürliche Autorität so wie die natürliche soziale Bindung an den Vater verloren hat. Das sie ihre Eltern nicht so lieben und erleben durfte, wie sie sie lieben und erleben wollte, als Sinnerfüllung im Leben ihrer Eltern. Sie musste lernen, dass sie einen guten (die Mutter) und einen schlechten Elternteil (den Vater) hat so, wie die von Rechtswegen am Verfahren beteiligten Personen ihre Eltern sehen.
Anmerkung: Richten statt Schlichten, Teilen und Herrschen vor der Vermittlung und Herstellung eines Konsenses zwischen den Eltern wurden nicht beachtet.
Dadurch kann sich das Kind mit seinem väterlichen Anteil nicht mehr identifizieren, was zu Selbstzweifeln und Selbstzerstörung der eigenen Person führt (Gutachten, wissenschaftlich belegbar).
Vorbilder: Für den KV stellt sich auch die Frage, welche negativen Verhaltenskonstanten, Werte und Sozialverhalten dem Kind hier durch die verantwortlichen Personen im Lebensmittelpunkt des Kindes (KM, Herr S, Verfahrenspflegerin) nach der Trennung der Eltern und durch die Rechtsanwender dem Kind vermittelt wurden und nach wie vor vermittelt werden.
Anmerkung: Ursache ist die fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter = Akzeptanz der natürlichen Bindung des Kindes auch an den Kindesvater und der dadurch möglichen Erziehungsunfähigkeit
Bei der Kindesmutter wurde durch den nicht erfolgten Widerspruch in ihrem Verhalten, das mangelnde Unrechtsbewusstsein im Laufe der Jahre immer noch weiter gestärkt.
Anmerkung: Wehret den Anfängen!
Die schädlichen Auswirkungen auf das Kind durch dieses Drama, auf die kindliche und jugendliche Entwicklung und in ihre Zukunft gerichtet sind in der Wissenschaft bekannt. Die vom Gericht bestellte Gutachter haben auch darauf hingewiesen.
Wer nie gelitten, was weiß der!
Die psychische und die damit verbundene körperliche Belastung des Elternteils, dem die elterliche Sorge entzogen und der Umgangs zum Kind gesetzwidrig verweigert wird, ist eine Folter und mit unermesslichen unmenschlichen Qualen für die Betroffenen. Für manche Nichtbetroffenen und einige Richter scheinbar nicht nachzuvollziehen. Es ist der schleichende Tod der Herzen.
Der letzte Umgang war am 10.Nov.2000. An diesem Tag hat auch ihre Oma (Mutter des KV) ihr Enkelkind das letzte Mal gesehen. Am 11.Okt. 2003 hat das Kind gegenüber dem KV bei einer zufälligen Begegnung auf der Herbstkirmes erklärt, dass sie gern wieder die Oma besuchen würde. Ihre Mutter würde sie in den Herbstferien auch dort hinfahren (Ist nicht geschehen). Im Dez. 2003 und Jan. 2004 wurde Prof. Dr. WK gebeten, der KM auszurichten, dass es der größte Wunsch der schwer kranken 81 jährigen Oma ist, noch einmal ihr Enkelkind zu sehen. Die KM möge dafür sorgen, dass das Kind ihre Oma besucht und dieses auch kann.
Antwort der KM: „Sie hat´s nicht mit alten Leuten“!
Ihre Oma verstarb am 30. April 2004, ohne ihr Enkelkind noch einmal gesehen zu haben.
Zitat: „In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend
Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ein anzurechnendes
schuldhaftes Verhalten ihre Ehe geschieden, ihnen die Kinder entzogen,
der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell
missbraucht zu haben, erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt
und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf einen Mindestselbstbehalt herabgesetzt
werden. Die Dimensionen solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches
Ausmaß“.
RiOLG Harald Schütz, Familienrichter, Veröffentlicht
im Amtsblatt 8-9/97, Seite 468 – 469
Wer schweigt, macht sich mitschuldig!
Wo das Verständnis von Richtern und Politikern nach dem natürlichem Bedürfnis jedes Einzelnen auf Verlangen nach Gerechtigkeit für ihn und Jedermann und Achtung von Menschenrechten fehlt, fehlt damit folglich das Verständnis nach diesen lebenserhaltenen Rechten auch für ein oder das ganze Volk ?? WL
- Vorläufiges Ende der Odyssee -
Statt eines Kommentars von paPPa.com ein Hinweis auf Christine Knappert, siehe http://www.pappa.com/ja/knapp_pf.htm
Aufklärungsnotstand - Entscheiden professionelle Scheidungsbegleiter ahnungslos falsch?
Der Scheidungsprozess wird von Familienrichtern, Jugendamtsmitarbeitern und Psychologen begleitet. Sie entscheiden über den schwierigsten Streitpunkt: die Kinder - oft für einen der Betroffenen falsch. Proteste hageln. Nehmen diese Profis die Entwicklung nicht wahr, sind sie zu wenig über den Forschungsstand informiert? Welche Anforderungen werden an sie gestellt und warum werden sie diesen nicht immer gerecht?