paPPa.com-Fallsammlung - Der Fall ED

Tochter stößt Morddrohungen gegen den Vater aus - ein weiteres Opfer von PAS, vom Jugendamt befördert. Nach 8 Jahren Kindesentziehung will das Jugendamt meine Tochter nun in die Psychiatrie einweisen. - "Erneuter Krieg um das Sorgerecht meiner Tochter"

Schriftsatz an das Amtsgericht Köln, Verfahren Okt. 1998 bis März 1999:

Nachstehend der Text meiner zweiten Klageergänzung.

Amtsgericht in Köln
Luxemburgerstraße 101

50922 Köln

ER, Antragsteller

Klageerhebung: Oktober 6, 1998

KR, Antragsgegnerin

Fakten

Am heutigen Tag, den 19.03.1999, wurde mir das Protokoll der Befragung meiner Tochter TR, geboren 01.1983, durch den Richter am Amtsgericht K zugestellt. Wie der Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung am 15.03.1999 erklärte, handelt es sich nicht um die tatsächlichen Äußerungen des Kindes, welche viel schärfer ausgefallen seien. Er, der Amtsrichter, habe es für notwendig erachtet, die Aussagen abzuschwächen.

Die Äußerungen meiner Tochter sind das Ergebnis einer jahrelangen Gehirnwäsche durch die Kindesmutter, beteiligte Frauenorganisationen, Frauenhausbewohnerinnen und des Sachbearbeiters des Kölner Jugendamtes S.

Welche Merkmale kennzeichnen ein stark entfremdetes Kind nach Douglas Darnall Ph.D.:

? Das Kind entwickelt einen schonungsloser Haß gegen den betroffenen Elternteil.

? Es plappert die Empfindungen und Gefühle des entfremdenden Elternteils nach.

? Das Kind will den anderen Elternteil nicht besuchen und will keine Zeit mit ihm verbringen.

? Viele dieser Kinder glauben, daß sie mit dem/der Entfremder(in) verstrickt sind.

? Die Überzeugungen eines solchen Kindes sind täuschend und regelmäßig irrational.

? Entfremdete Kinder lassen sich auch durch ein Gericht nicht einschüchtern.

? Regelmäßig sind die Gründe für die Ablehnung des anderen Elternteils nicht auf persönlicher Erfahrung beruhend, sondern sie reflektieren, was der besessene, entfremdende Elternteil ihnen beigebracht hat. Diese Kinder haben Schwierigkeiten zwischen eigenem Erleben und dem Einfluß des Entfremders zu unterscheiden.

? Das Kind ist nicht mehr zur Ambivalenz fähig: es ist haßerfüllt ohne die Fähigkeit das Gute im anderen Elternteil zu sehen.

? Ein solches Kind hat keinerlei Befähigung mehr, sich gegenüber dem betroffenen Elternteil wegen seinem Verhalten schuldig zu fühlen oder in der Vergangenheit vorgekommene Unbedachtsamkeiten zu vergeben.

? Diese Kinder teilen die Befürchtungen des besessenen Entfremders. Sie befinden sich mit dem Entfremder in einem geschlossenen Zirkel um den anderen Elternteil anzuschwärzen und schlecht zu machen.

? Des Kindes haßbesessene Gefühle erstrecken sich ohne irgendwelche Schuldgefühle oder Gewissensbisse auch auf die ganze Familie des anderen Elternteils.

? Diese Kinder können als ganz normale Kinder erscheinen bis sie nach dem anderen Elternteil gefragt werden, dann brechen die Haßgefühle auf.

Was kann ein Gericht, ein Jugendamt tun, nach Douglas Darnall Ph.D.:

? Frühzeitig Symptome von Entfremdung erkennen.

? Schnell intervenieren, Umgang herstellen.

? Keine Verzögerung beim Eingreifen durch z.B. Anwaltsanträge zulassen.

? Therapie der Eltern anordnen.

? Amtsvormund bestellen bis das Problem nicht mehr besteht.

? Umgangsrecht massiv durchsetzen.

? Angemessene Anhörung der Eltern.

? Wenn das Kind bereits entfremdet ist, unverzüglich Therapie für das Kind einleiten.

Ts Befragung:

Ts Befragung kam einer besonderen Bedeutung beim Erkennen von Entfremdungssymptomen zu. Es ist daher nicht hilfreich gewesen, die Aussagen von T abzumildern wie geschehen. Im Einzelnen:

Mit einer Einschränkung habe ich zu keinem Zeitpunkt Ts Mutter während eines Treffens oder Telefonates erwähnt. Die Einschränkung betrifft die zweite Morddrohung von T, die ebenfalls von der Kindesmutter gesteuert wurde. Ich habe T geraten, lieber von der Mutter wegzulaufen, als sich in schwere Straftaten verstricken zu lassen. T ist strafmündig. Die Morddrohungen Ts sind nach den Vorschriften des StGB über <Bedrohung mit einem empfindlichen Übel> strafbare Handlungen.

Die Aussagen Ts sind illusionär und von dem PAS Syndrom geprägt.

Meine Frau hat nicht gefordert, daß T Zeugnisse schicke, sondern sie hat gefragt, warum T ihrem Vater keine Zeugniskopien schicke. Vorausgegangen war ein gerade angekommener Brief Ts, in dem Sie ihre Schulnoten, trotz notwendiger Nachprüfung, in einem rosigen Licht darstellte, was im Gespräch von meiner Frau offengelegt wurde. T rannte auf die Straße und hatte einen rasenden Tobsuchtsanfall der seines gleichen sucht. Sie sprang schreiend und tobend wie ein Fohlen in die Luft. Passanten blieben dutzendweise stehen, während ich, auf einer Bank sitzend, sie mit leisen Worten zu beruhigen suchte, was mir schließlich gelang. Hier erkannte ich erstmals BPD als Folge von PAS oder sexuellem Mißbrauch.

Die Polizei in Orlando, Florida, hat T zurück gebracht, weil es in Florida für Jugendliche unter 18 Jahren strafbar ist, sich nach 10 Uhr p.m. ohne Begleitung von Erwachsenen auf der Straße oder öffentlichen Räumen aufzuhalten. Sowohl die Eltern als auch die Kinder können mit Geldbuße und/oder Haft belegt werden. Richter in Florida ordern Eltern an, ihre ungehorsamen Kinder ggf. anzuketten. T hätte ja im Polizeigewahrsam bleiben können und wäre dann bis zu ihrer Abreise im Juvenile Detention Center aufbewahrt worden. T ist weggelaufen, weil ich ihr, wegen ihrer uns gegenüber offen gezeigten, völlig ablehnenden Haltung und Mißachtung einschließlich Beschimpfung meiner Frau, mit sofortigem Rückflug nach Deutschland gedroht habe. Der Schmerz alleine gelassen zu werden, war zu groß und konnte nur mit einem anderen Schmerz, dem Weglaufen gelindert werden. T hat es jedenfalls vorgezogen von dem Polizisten weg in meinen Arm zu flüchten, ihren Kopf an meine Brust zu legen, mich besänftigend zu streicheln und um Entschuldigung zu bitten.

Meine zu dem Zeitpunkt und in den nächsten Tagen gestellte Frage, ob sie vorzeitig nach Deutschland zurück wolle, hat sie mehrmals mit einem klaren "nein" beantwortet.

T hat auch keineswegs zu allem "Ja und Amen" gesagt. Wenn man (beginnende) BPD (Borderline Personality Disorder) erkennt, ist es notwendig. sich nicht manipulieren zu lassen und diesem durch feste Haltung entgegen zu treten. Ich habe T erklärt, daß unkontrollierte Wutausbrüche und Weglaufen keine Antwort sind. Wenn sie etwas stört, solle sie Argumente benutzen und ihren Willen klar zum Ausdruck bringen. Dieses hat sie bei meiner Frau auch unverzüglich angewendet, die mich danach zwar überrascht ansah, aber als Lehrerin ihre Kinder selber dazu anhält, mit Argumenten zu antworten. Des weiteren bin ich die letzten fünf Tage ausschließlich nach den Wünschen Ts verfahren.

Ich habe sie zu mehreren Reitställen gebracht, bin mit ihr in den Everglades ausgeritten und habe sie im Trainingsring auf einem erstklassigen Turnierpferd reiten lassen. Ich habe ihr jeden Wunsch, soweit mir möglich, erfüllt, ohne mich dabei manipulieren zu lassen.

T verabschiedete sich am Flughafen von mir unaufgefordert mit einer Umarmung und einem Kuß. Sie wollte im Herbst 98 wieder nach Miami kommen und ich wollte einen mehrtägigen Ausritt mit einem oder zwei Indianern als Führer organisieren. In Deutschland wollten wir gemeinsam ein Pferd halten und uns dort regelmäßig sehen. Ein "Ja und Amen" von T gab es da bestimmt nicht, sondern freudige Zustimmung und Anregungen, wie diese gemeinsamen Aktivitäten ausgestaltet werden könnten.

Von Danzig aus schickte sie am 27.07.98 sowohl nach Köln, als auch nach Miami verabredungsgemäß jeweils eine Postkarte, genau mit dem Motiv, welches sie vorher von mir erfragt hatte. Sie unterschrieb mit "Deine T", was sie zuvor nicht ein einziges Mal getan hatte. "Ja und Amen"? bestimmt nicht.

T zeigte in Miami mehrere unkontrollierte Wutausbrüche, eines der Kriterien von BPD. Diese "Disorder" ist z.B. u.a. eine Folge von sexuellem Mißbrauch und/oder PAS (Entfremdungs-Syndrom). Es besteht der Verdacht, daß T in dem Frauenhaus Porz sexuell belästigt oder sogar mißbraucht wurde. Ich habe T in Miami, nachdem die Phase der Anpassung vorüber war, gefragt, ob sie glaubt, daß ich sie sexuell belästigt oder mißbraucht haben könnte. Sie hat dieses entschieden verneint.

Die Kindesmutter hat nach dem Frauenhaus dem Kind den Rest gegeben. BPD tritt als Folge von PAS im Pubertätsalter auf und manifestiert sich bis in das Erwachsenenalter. Die meisten Mörder leiden an BPD. BPD ist keine Schizophrenie. Die Betroffenen wissen, was sie tun und sind 100% verantwortlich. Notwendig ist eine geeignete Therapie und geeignete Medikamente. Haldol z.B., wie in der BRD verabreicht, ist völlig nutzlos und kontraproduktiv. In der richtigen Umgebung kann BPD sogar in acht Tagen heilen. Nach einem Jahr Therapie und Medikation sind 95% der Patienten in den USA geheilt und brauchen keine Medikamente mehr. Die Prognose ist somit ausgezeichnet, wenn der BPD Betroffene erkennt, daß er zwar nicht dafür kann, daß er BPD hat, daß aber seine Handlungen von ihm selber zu verantworten sind. Der BPD Betroffene muß an sich selber arbeiten und positive Energien entwickeln und negative abbauen. Die im Gehirn erzeugten Transmitter reagieren auf das veränderte Verhalten des BPD Betroffenen von alleine. Störende äußere Einflüsse sind auszuschalten. Stationäre Behandlung ist das letzte Mittel, nämlich wenn der BPD Patient anfängt durch seine permanente Wut die Umwelt zu gefährden. Für das, was dem Kind angetan wurde sollte die Kindesmutter von dem Gericht verdammt werden. Auch das Kölner Jugendamt und sein Sachbearbeiter S. sind schuldig an Ts PAS- und BPD-Problem und sollten verdammt werden.

T hatte mir von ihrer Nachprüfung zur Versetzung erzählt. Meine Frau erklärte mir, daß negative Nachprüfungen bei Kindern irrationale Reaktionen hervorrufen können. Aus Sorge, daß T sich ähnlich verhält wie in Orlando, habe ich mich vor der Schule auf eine Seitenstraße gestellt.. Der Schulleiter war von meiner Anwesenheit informiert. Ich wollte nicht, daß T mich sieht, wenn bei ihr alles gut gegangen ist.

Ich habe meine Anrufe nach der letzten Morddrohung von T im September 98 eingestellt. Es ist zutreffend, daß ich nach der ersten Morddrohung abends angerufen habe und folgendes auf den Anrufbeantworter aufgesprochen habe:

"Es gibt keinen der Dich so liebt wie ich, aber mich willst Du umbringen. Schlaf gut, schlaf gut kleine Mörderin.."

Kinder in der BRD scheinen ganz von alleine zu wissen, daß man vor einem Familiengericht vom Termin getrennte Befragung erbitten kann. Dann formulieren sie ihre himmlische Eingebung selbständig auf Papier.

Ich habe niemals an dieser Haustüre von T geschellt. Ich bin ihr Vater und erwarte Achtung und Respekt von meiner Tochter. Dieses verbietet schon, daß ich unter den bekannten Umständen da schelle.

Klargestellt sollte sein, daß ich es mir nicht gefallen lassen kann und werde, daß meine Tochter, unter dem Einfluß der Mutter, mir mit einem empfindlichen Übel, dem Tod droht. T ist nicht geisteskrank, sondern voll verantwortlich für ihr Tun.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat sich u.a. in den beiden Entscheidungen vom 3.11.1982 (FamRZ 1982, 1179-1184) und vom 7.5.1991 (FamRZ 1991, 913-917) grundsätzlich zum Stellenwert der gemeinsamen Sorge und dem verfassungsrechtlich gewährten Elternrecht auseinandergesetzt. Dabei wird vor allem deutlich, daß das gemeinsame Sorgerecht die Rechtsposition des Kindes stärkt und seinem Schutz dient.

Die entsprechenden Passagen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen seien hier ins Gedächtnis gerufen:

"Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende Wächteramt dies gebietet." (BVerfG vom 3.11.1982, a.a.O., unter B. I. 1.)

"Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst und fähig ist, in einer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerfG 24, 119 (144)). Wie der Sachverständige Prof. Dr. Pechstein ausgeführt hat, entspricht es den Erkenntnissen in allen kinderkundlichen Wissenschaftsbereichen, daß die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen heute als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen angesehen wird." (BVerfG vom 3.11.1982, a.a.O., unter B. I. 2.)

"Sind beide Elternteile darüber hinaus voll erziehungsfähig und liegen im übrigen keine Gründe vor, die im Interesse des Kindeswohls die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil angezeigt erscheinen lassen, ist der Staat auch nicht in Ausübung seines Wächteramts berufen, einen Elternteil von der Pflege und Erziehung des Kindes auszuschalten und ihn auf ein Umgangsrecht zu beschränken. Wenn er gleichwohl nach der Ehescheidung das Fortbestehen einer gemeinsamen Elternverantwortung ausnahmslos ausschließt, so stellt dies einen Eingriff in eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Eltern dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf." (BVerfG vom 3.11.1982, a.a.O., unter B. II.).

"Eine solche Beeinträchtigung ist allerdings unvermeidbar, wenn das Kind gleich starke emotionale Beziehungen zu Vater und Mutter hat und es sich dennoch für einen Elternteil entscheiden soll, obwohl sein Interesse auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind-Beziehung gerichtet ist.
Insoweit erlaubt - wie Prof. Dr. Dr. Fthenakis ausgeführt hat - die gemeinsame Sorge geschiedener Eltern für ihr Kind Kontinuität in einem Höchstmaß." (BVerfG vom 3.11.1982, a.a.O., unter B. III. 1. b))

"Es ist daher in erster Linie das Kind, das durch die Verweigerung eines gemeinsamen Sorgerechts seiner geschiedenen Eltern (...) betroffen wird." (BVerfG vom 3.11.1982, a.a.O., unter B. III. 3. c))

"Der Schutz des Elternrechts, das die treuhänderische Wahrnehmung der Belange des Kindes umfaßt, erstreckt sich aber auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann." "Der Gesetzgeber ist der Pflicht, dem Träger des Elternrechts die erforderliche Rechtsstellung einzuräumen, hier auch nicht deshalb enthoben, weil der sorgeberechtigte Elternteil dem nicht sorgeberechtigten durch private Gestaltung, insbesondere auch durch die Erteilung von Vollmachten, die Wahrnehmung der vollen Elternverantwortung ermöglichen kann; denn die Neutralisierung des gesetzlichen Eingriffs durch geeignete Maßnahmen der Betroffenen kann den Eingriff selbst nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG 61, 358 <379>). (BVerfG vom 7.5.1991, a.a.O., unter C. I. 2.)

"Insbesondere kann es für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sein, daß Vater und Mutter in Schulfragen die Elternbefugnisse ausüben können. Ein gemeinsames Sorgerecht ist darüber hinaus geeignet, den Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind deutlich zu machen und zur Stetigkeit der Beziehungen beizutragen." (BVerfG vom 7.5.1991, a.a.O., unter C. I. 4. a))

"Der Gesichtspunkt der Stetigkeit in der Entwicklung und Erziehung des Kindes (vgl. dazu BVerfG 61, 358 <375 f.>) gebietet es, seine gefühlsmäßigen Bindungen bei einer Trennung der Eltern zu berücksichtigen. Deshalb kann sich eine gemeinsame Sorge der Eltern über die Trennung hinaus für das Wohl des nichtehelichen Kindes als ebenso entscheidend erweisen wie für das Wohl des ehelichen Kindes nach der Scheidung seiner Eltern (vgl. BVerfG 61, 358 <376, 377>). (BVerfG vom 7.5.1991, a.a.O., unter C. I. 4. b))

Die Reform des Kindschaftsrechts war nicht zuletzt durch diese verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendig geworden und war seit Jahren überfällig. Eine auch von daher wesentliche Aufwertung der gemeinsamen Sorge als Stärkung der Rechte des Kindes und der Betonung der gleichen Pflichtenstellung beider Eltern sowie die Notwendigkeit der elterlichen Kooperation über Trennung und Scheidung hinaus wurde dadurch dem gesamten Kindschaftsrecht als Leitbild vorangestellt.

Im Gegensatz zu diesen verfassungsmäßigen Verpflichtungen hat der Sachbearbeiter des Kölner Jugendamtes das Gericht bedrängt, mich weiterhin von allen Informationen über meine Tochter auszuschließen. Er hat dieses damit begründet, daß mir so die Möglichkeit genommen würde, Argumente für die Fortsetzung des Rechtsstreits zu finden. Dieses ist nicht seine Aufgabe. Die Auskunftspflicht ist Verfassungsrecht und auch im BGB verankert. Tatsächlich steht dahinter der Wille des Sachbearbeiters Tatsachen zu vertuschen, welche die Verantwortungslosigkeit des Kölner Jugendamtes dokumentieren. Der Sachbearbeiter S. hat seine prozessuale Wahrheitspflicht wiederholt verletzt.

Respektvoll überreicht durch

ER


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