paPPa.com-Fallsammlung: Der Fall Maria Lemonidis
Inhalt:
WZ - Westdeutsche Zeitung, 8.10.98
"Arm des Gesetzes endet an der Grenze"
Von Dagmar Gross
Herr L. ist verzweifelt. Seit Juni hat er seine achtjährige Tochter nicht mehr gesehen. Und das, obwohl er das Sorgerecht hat.
Mönchengladbach - Die achtjährige Maria lebte bei ihrem Vater, Herrn L., und über das Sorgerecht war noch nicht entschieden, dennoch hat die vom Vater getrennt lebende Mutter das Kind Mitte Juni mit nach Griechenland genommen. Seitdem wartet der Vater, der wenige Tage später vom Mönchengladbacher Amtsgericht das Sorgerecht zugesprochen bekam, vergeblich darauf, daß dieses Recht durchgesetzt wird, das Kind zu ihm zurückkommt.
Der Gladbacher Amtsgerichtsbeschluß stößt in Griechenland offensichtlich auf taube Ohren, denn dort hat das Gericht das Sorgerecht neu verhandelt, auf beide Eltern aufgeteilt. Einen Antrag von Herrn L auf Herausgabe des Kindes hat das Mönchengladbacher Amtsgericht unterdessen abgelehnt. Begründung: "Der Arm des Gesetzes endet an der deutschen Grenze."
Die Frage, ob dies auch für Gesetze selbst gilt, beantworten Rechtsexperten mit einem Blick auf das Haager Abkommen zum Thema Kindesentführung und Anerkennung von Sorgerecht. Dort ist nämlich festgelegt, daß im Falle einer "Entführung" die Entscheidung beim Gericht aus dem Land liegt, in dem das Kind seinen Aufenthaltsort hatte. Einer der ersten Unterzeichner dieses Abkommens war übrigens Griechenland.
Die Behörden entscheiden nur für die Mutter
Vor diesem Hintergrund dürfte die Revision, die der Anwall von Herrn L. beantragt hat, Aussicht auf Erfolg haben. Nur - der Termin für die Verhandlung wird frühestens im Februar 1999 sein - über ein halbes Jahr, nachdem die Mutter das Kind mitgenommen hat. "Ich weiß nicht mehr, was ich tun soll", sagt Herr L. Er fühlt sich vom Jugendamt und der Justiz im Stich gelassen. "Die entscheiden nur für die Mutter. Selbst wenn sie das Kind entführt, wird sie offensichtlich noch belohnt."
Das Kind Maria wird 1990 in Rumänien geboren, kommt in ein Waisenheim, da die leiblichen Eltern in sehr armen Verhältnissen leben. 1992 wird sie von Herrn L. und seiner Frau adoptiert. Zunächst lebt sie mit den Eltern in deren Heimat Griechenland. 1993 kommt Herr L. auf Arbeitsuche nach Deutschtand.
Nach der Trennung der Eheleute lebt die Tochter zum Teil beim Vater in Deutschland, zum Teil bei der Mutter in Griechenland. Seit 1997 wohnt Maria bei ihrem Vater in Mönchengladbach, der unterdessen in einem Kölner Hotel arbeitet. Die Mutter nimmt eine Stelle in einer anderen deutschen Stadt an. Das Jugendamt regelt die Besuchszeiten, da das endgültige Sorgerecht noch nicht entschieden ist. Mitte Juni 1998 entführt die Frau das Kind nach Griechenland. Wenige Tage später erhält Herr L. daraufhin das Sorgerecht vom Gladbacher Gericht zugesprochen.
Dazwischen liegen heftige Auseinandersetzungen, gerichtlicher Streit, und gegenseitige Verdächtigungen. Die Mutter erklärt, sie fühle sich von Herrn L. bedroht, er benutze das Kind als Mittel zum Zweck, wolle es wegen seiner hoher Schulden "verkaufen". Ihre Vorwürfe reichen bis hin zum sexuellem Mißbrauch des Kindes durch den Vater, eine Behauptung, die sie später wieder zurückzieht.
"Das Kind fühlt sich von mir im Stich gelassen"
Herr L. indes sagt, seine Frau sei psychisch krank, nicht in der Lage, das Kind zu versorgen. Sie halte sich nicht an die für das Kind lebensnotwendige Diät (Maria leidet an einer Stoffwechselkrankheit), fördere das Kind nicht genug. Herr L. ist verzweifelt: "Mittlerweile will Maria nicht mal am Telefon mit mir sprechen. Sie fühlt sich von mir im Stich gelassen." Bis zur Revisionsverhandlung vergehen mindestens noch vier Monate.
Eine Schilderung meiner Situation:
Maria Lemonidi:
01/1993: Meine Frau und ich adoptierten Maria aus Rumänien, als sie zwei Jahre alt war, gerade 7 Kilo wog und kein Wort sprach.
1993-97: Maria lebt zunächst bei beiden Elternteilen, später teilweise bei der Mutter in Griechenland und teilweise bei mir in Deutschland. Die Zeit bei mir überwiegt.
04/1997: Frau B. kommt mit Maria nicht zurecht und bringt sie zu mir nach Mönchengladbach, wo sie später dann auch die Schule besuchen soll.
09/1997: Meine Frau beginnt überraschend eine auf 5 Jahre befristete Anstellung in Olpe.
03.10.97: Ich besuche meine Frau zum Wochenende mit Maria. Sie stiehlt den Kindespaß aus meiner Tasche.
10/1997: Frau B. beantragt das alleinige Sorgerecht beim Amtsgericht Mönchengladbach mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs.
06.11.97: Sie nimmt vor Gericht den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zurück. Maria soll laut Jugendamt und Gericht bei mir bleiben, Frau B. kann Maria 14-tägig unter Aufsicht sehen.
01/1998: Bei Maria wird eine erblich bedingte Hypercholesterinämie
diagnostiziert, die eine strenge Diät erfordert. Ohne Diät ist
Maria‘s Lebenserwartung stark reduziert.
Gesamtcholesterin: 258 mg/dl (ärztliche Empfehlung für Erwachsene
bis 30J.: ca. 180 mg/dl).
02/1998: Laut Gesprächsprotokoll sichert das Jugendamt eine Ausreisesperre für Maria zu.
02/1998: Frau B. gibt mir auf Aufforderung des Jugendamtes den
Impfpaß von Maria.
Maria wurde von ihr extrem überimpft (auch mit Lebendimpfstoff Polio).
17.03.98: Die Ärztin des Gesundheitsamts Mönchengladbach stellt bei Maria eine sehr erstaunliche Entwicklung in allen Bereichen im Vergleich zum Vorjahr fest.
17.03.98: Gesamtcholesterin ist durch die schwierige Diät bereits auf 236 mg/dl gesunken.
01.04.98: Das Gericht legt Wochenendbesuche der Mutter fest: 14-tägig Samstag / Sonntag in Olpe mit Abholung in Mönchengladbach.
08.05.98: Fünf Wochen nach Beginn der Besuche ist Marias
Gesamtcholesterin 259 mg/dl.
Das Jugendamt Olpe wird eingeschaltet, um ebenfalls Frau B. die Wichtigkeit
der Diät zu verdeutlichen.
05/1998: Frau B. teilt Maria mit, daß sie eine kleine leibliche Schwester in Rumänien habe. Sie verspricht, diese zu holen, wenn Maria zu ihr käme. Maria weint nächtelang, da sie sich sehr nach Geschwistern sehnt, insbesondere als sie hört, daß der Aufenthaltsort ihrer Schwester unbekannt ist und sich diese vermutlich seit längerer Zeit in einem rumänischen Heim befindet.
14.06.98: Frau B. entführt Maria nach Griechenland, ist
zunächst unauffindbar, wird dann aber in ihrem Dorf nahe der türkischen
Grenze ausfindig gemacht.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Maria mehr Zeit ihres Lebens bei mir verbracht
als bei der Mutter und sprach besser Deutsch als Griechisch.
16.06.98: Beschluß Amtsgericht Mönchengladbach, daß Entführung gemäß Haager Abkommen vorliegt.
23.06.98: Beschluß Amtsgericht Mönchengladbach, daß ich das Sorgerecht, das Jugendamt auf meinen Wunsch hin das Aufenthaltsbestimmungrecht erhält (vollstreckbare Ausfertigung).
26.06.98: Frau B. beantragt alleiniges Sorgerecht in Griechenland. Im Antrag bezeichnet sie Marias Erkrankung als Lüge.
15.07.98: Das Jugendamt Mönchengladbach teilt mündlich mit, daß es aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Möglichkeit habe, eine Rückführung zu beantragen.
07/1998: Frau B. verhindert mehrfach trotz richterlicher Anordnung
jegliche Kontaktaufnahme meinerseits mit dem Kind.
Ein daraufhin gestellter Strafantrag wird 3 Monate später verhandelt:
Freispruch für Frau B., nachdem eine Zeugin eine Aussage nach einer
Verhandlungspause widerruft.
31.07.98: Antrag auf Rückführung gemäß Haager Abkommen in Alexandroupolis.
12.08.98: Zusammenlegung der Verhandlung meines Antrags auf Rückführung
und des Sorgerechtsantrags meiner Frau. Ablehnung beider Anträge,
Bestimmung des gemeinsamen Sorgerechts ohne Festlegung des Aufenthalts
des Kindes.
Sowohl Zusammenlegung als auch Sorgerechtsbeschluß sind unzulässig.
Haager Abkommen mißachtet und falsch angewandt.
17.09.98: Meine Frau schult Maria ohne die von mir erforderliche Unterschrift in die 2. Klasse der griechischen Grundschule ein.
11/1998: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf mich.
09.12.98: Frau B. beantragt erneut das alleinige Sorgerecht in Griechenland. Laut Gericht muß sie mit Maria bis zur Verhandlung in ihrem Dorf bleiben.
12/1998: Die Abteilung intern. Relations des Justizministeriums in Athen teilt der Generalbundesanwaltschaft Berlin mit, daß sich Maria zurückentwickelt hat und am 23.12. weder in Dadia noch in Athen auffindbar war.
13.01.1999: Nachdem die deutsche Justizministerin Prof. Dr. Däubler-Gmelin ein Schreiben der zentralen Behörde Berlin an die zentrale Behörde in Athen veranlaßt, in dem auf die Unzulässigkeit eines Sorgerechtsbeschlusses während des anhängigen Rückführungsverfahrens hingewiesen wird, wird die Verhandlung von Frau B.‘s Sorgerechtsantrags auf den 24.02.99 vertagt.
02/1999: Trotz aller Bemühungen hindert Frau B. mich immer noch permanent daran, Maria zu sehen oder zu sprechen. Sie erzählt Maria nachweislich, ich wolle Maria verkaufen.
03.02.1999: Bescheinigung des Schulleiters von Marias Schule, daß "die Schülerin der 2. Klasse Maria Lemonidi" bereits 21 Tage in den ersten 6 Monaten fehlte.
05.02.1999: Ich werde von der Staatsanwältin in Alexandroupolis ins Gefängnis gebracht. Der Richter beschließt meine Freilassung, aber die Staatsanwältin läßt mich noch mehrere Stunden im Gefängnis festhalten.
02/1999: Anordnung des Richters in Griechenland, daß ich Maria zu bestimmten Zeiten in der Wohnung der Mutter sehen darf. Bei Mißachtung durch die Mutter erwarten sie 6 Monate Gefängnis.
02/1999: Frau B. verwehrt mir den Kontakt mit Maria. Nur ein Mal gelingt es mir mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, Maria zu sehen. Sie hat sich deutlich zurückentwickelt, verhält sich wie ein gestörtes Kleinkind, ist sehr verstört und agiert der Erwartung und dem Druck der Mutter entsprechend wie eine dressierte Puppe.
24.02.1999: Die Verhandlung des Sorgerechtsantrags meiner Frau in Griechenland wird auf 05‘1999 vertagt.
Staatsanwaltschaft
Rheinbahnstr. 1
41063 Mönchengladbach
Mönchengladbach, den 12.12.98
Hiermit stelle ich
Strafantrag
gegen das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach
wegen
Begründung
Meine Frau, Frau Chrysoula B., brachte meine Tochter Maria Marinella Lemonidi im April 1997 von Griechenland zu mir, da sie nach eigenen Angaben nicht mit ihr zurechtkam. Im September 1997 kam sie überraschend nach Deutschland, um eine Stelle als Lehrerin für griechischsprachige Kinder in Olpe anzutreten. Sie sah Maria mehrmals in Mönchengladbach und auch in Olpe, erschien jedoch nicht zu einem am 25.10.97 geplanten Besuch und sagte den Termin auch nicht ab.
Ende Oktober beantragte sie stattdessen das alleinige Sorgerecht mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs durch den Vater. Am 28.10.97 wurde daraufhin vom Amtsgericht Mönchengladbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt Mönchengladbach übertragen.
In der Verhandlung am 06.11.97 wurde festgestellt, daß dieser Vorwurf als gegenstandslos betrachtet wurde. Frau B. selbst nahm diesen Vorwurf ebenfalls zurück. Sie konnte seitdem das Kind alle 14 Tage für 3 Stunden unter Anwesenheit einer griechischsprachigen neutralen Person in den Räumen des Kinderschutzbundes sehen.
Nachdem ich das Jugendamt davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß Frau B. mir den Kindespaß gestohlen hatte, wurde im Gesprächsprotokoll des Jugendamts Mönchengladbach vom 18.02.98 festgehalten, daß das Jugendamt dafür Sorge tragen will, daß das Kind nur noch mit der Genehmigung des Jugendamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen kann.
Mit Beschluß vom 01.04.98 wurde meiner Frau ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstag 10:00h bis Sonntags 18:00h, in den Ferien bis 20:00h mit Abholung des Kindes in Mönchengladbach eingeräumt.
Maria lebte seit 1 ½ Jahren bei mir, als meine von mir getrennt lebende Frau sie am 14.06.98 während eines Besuchstermins nach Griechenland entführte.
Mit Schreiben vom 15.06.98 teilt das Jugendamt dem Gericht mit, daß es als Aufenthaltsbestimmungspfleger nicht mit dem Aufenthalt bei der Mutter einverstanden ist.
Am 16.06.98 faßte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschluß, daß eine widerrechtliche Verbringung im Sinne des Artikel 3 des Haager Abkommens vorliegt.
Am 23.06.98 überträgt das Amtsgericht Mönchengladbach
das Sorgerecht auf mich allein: "Diese [die Antragstellerin] hat durch
ihr eigenmächtiges Verhalten gezeigt, daß sie nicht bereit ist,
die Ergebnisse einer fachpsychologischen Begutachtung als Grundlage einer
Sorgerechtsregelung abzuwarten. Vielmehr hat sie in der Absicht, die eigene
Position zu verbessern, dem Kind die vertraute Umgebung und die Nähe
zu ihrem Vater genommen."
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt beim Jugendamt. Dies war auch von
mir so gewünscht, da wir alle drei Griechen sind, und die Möglichkeit
der Rückführung des Kindes besser schien.
Ich stellte sofort persönlich in Griechenland beim Amtsgericht Alexandroupolis den Antrag auf Rückführung des Kindes gemäß Haager Abkommen. Hierzu erhielt ich vom Jugendamt Mönchengladbach eine Bevollmächtigung, das Kind zurückzuführen.
Am 02.07.98 stellt das Jugendamt Mönchengladbach auf meine Aufforderung hin ein Amtshilfeersuchen an das deutsche Generalkonsulat in Thessaloniki, in dem um das Einsetzen aller zur Verfügung stehenden Mittel gebeten wird, um eine Rückführung des Kindes zu ermöglichen.
Nachdem sich in Griechenland bereits abzeichnete, daß die Gerichte das Haager Abkommen schlichtweg ignorieren oder sogar dagegen verstoßen, forderte ich das Jugendamt mehrmals auf, als Aufenthaltsbestimmungspfleger sich für eine Rückführung von Maria einzusetzen.
Am 15.07.98 händigte das Jugendamt jedoch die Formulare für den Antrag bei der zentralen Behörde in Berlin mit dem Hinweis aus, daß die Rechtsabteilung in Erfahrung gebracht habe, das Jugendamt dürfe aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts weder diesen Antrag stellen, noch einen Strafantrag gegen Frau B..
Erst am 24.09.98 teilte das Jugendamt in einem Brief an das Amtsgericht schriftlich mit, daß es aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht befugt sei, einen Antrag auf Rückführung bei der Gerneralbundesanwaltschaft zu stellen.
Am 13.11.98 teilte ich dem Jugendamt in einem ausführlichen Fax mit, daß meine Frau ständig gegen das Kindeswohl handelt, und daß das griechische Jugendamt erst auf Veranlassung des ISD aktiv wird, und forderte es als Aufenthaltsbestimmungspfleger auf, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
___
Dem Jugendamt war der Paßdiebstahl bekannt. Es wurde versichert, daß es dafür Sorge tragen wolle, daß Maria nur mit Zustimmung des Jugendamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen könne.
Als Aufenthaltsbestimmungspfleger zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung mußte es die Rückführung des Kindes gemäß Haager Abkommen beantragen.
Als Aufenthaltsbestimmungspfleger zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung mußte es Strafantrag stellen, damit eine Verfolgung und ggf. Herausgabe durch die Interpol ermöglicht wird.
Dem Jugendamt war bekannt, daß Frau B. die lebensnotwendige strenge
Fett- und Cholesterindiät von Maria nicht durchführt. Ohne diese
Diät hat Maria eine wahrscheinliche Lebenserwartung von 30 - 40 Jahren.
Dem Jugendamt wurden die entsprechenden Befunde zugesandt, darüberhinaus
erkundigte sich Frau Jonas-Cham in einem Telefonat mit Maria’s Hausarzt
Dr. Webers über Einzelheiten der Erkrankung.
Bereits während der Besuchstermine in den Räumen des Kinderschutzbundes
gab Frau B. Maria im Beisein von Frau Jonas-Cham in Fett frittierte Fische
zu essen.
Aus einer Gesprächsnotiz eines Telefonats vom 06.07.98 von Frau B.
mit dem Jugendamt geht hervor, daß Frau B. dem Jugendamt mitteilt,
daß Maria abgesehen von einer leichten Erhöhung des Cholesterinspiegels
gesund sei.
Dem Jugendamt muß also bewußt gewesen sein, daß das Kind
durch eine fehlende Diät Schaden nimmt.
Ich hatte dem Jugendamt mitgeteilt, daß Frau B. Maria ohne die von mir erforderliche Zustimmung in die 2. Klasse der griechischen Grundschule gehen ließ, obwohl Maria 1996 bereits in der 1. Klasse der griechischen Grundschule große Probleme hatte, und sie hier für die 1. Klasse angemeldet war.
Dem Jugendamt war bekannt, daß Frau B. mir rechtswidrig jeden Umgang mit meiner Tochter verweigerte.
Ich hatte dem Jugendamt berichtet, daß das Kind bereits Ende Juli
stark unter der Gehirnwäsche meiner Frau litt und mir, als ich sie
einmal kurz sehen konnte, sagte, daß ich lüge und sie verkaufen
wolle.
Als ich anläßlich des Gerichtstermins Maria für zwei Stunden
sehen konnte, war sie zunächst sehr ablehnend, da ich am Tag zuvor
sie nicht an’s Telefon bekam, um ihr zum Geburtstag zu gratulieren. Nach
einer Weile war sie relativ aufgeschlossen und meinte zu mir leise, daß
wir verschwinden sollten. Auch dieses teilte ich dem Jugendamt mit.
Dieser Strafantrag wird im Internet veröffentlicht.
E. Lemonidis, 12.12.1998
Termin 1. Instanz Juli'98 wird auf August verschoben
Termin 1. Instanz August'98: gemeinsames Sorgerecht wird beschlossen, statt den Sorgerechtsantrag der Mutter zu vertagen und nur die Rückführung zu behandeln. Dabei lag über die Botschaft ein Amtshilfeersuchen des dt. Jugendamtes als damaliger Aufenthaltsbestimmungspfleger vor, daß das Kind nach D zurück solle. Die Aussage meines Mannes als Arzt zu Marias Hypercholesterinämie, die Befunde und die Ausführungen der Mutter, daß das Kind gesund sei, interessieren keinen.
Termin 2. Instanz Rückführung am 04.12.98 wird verschoben wegen Streik des Gerichtspersonals
Vorverlegung des Termins für die 2. Instanz durch die Chefin der zentralen Behörde wird in die Wege geleitet. Als aber der Anwalt die notwendigen Papiere regeln will, sagt der Staatsanwalt, der erste Richter sei nicht da, er habe daher zu entscheiden, und er würde eine Vorverlegung ablehnen
Trotz des von ihr in D angestrebten Sorgerechtsverfahrens beantragt die Mutter nun zum 3. Mal in GR das Sorgerecht. Das Gericht beschließt, daß die Mutter in ihrem Haus für das Kind Sorge tragen darf bis zur Verhandlung am 13.01.99 (Zustellung als einfaches Telegramm!).
In den Weihnachtsferien will der Vater dem Kind ein Geschenk geben. Aber die Mutter ist mit ihr trotz der Weisung, zu Hause zu wohnen, verschollen. Die Polizei fährt auf Veranlassung der zentralen Behörde zu ihrem Haus, aber sie ist verreist. Keine Konsequenzen.
Strafantrag wegen Sorgerechtsenzugs im Juli: Wird im Oktober verhandelt und vertagt, der Vater wird verhaftet, weil er sich aufregt, daß er für die Vertagung nach GR kommen muß. Beim nächsten Termin Freispruch für die Mutter, obwohl der Vater das Kind nicht mal an ihrem Geburtstag an's Telefon bekam.
Kind wird ohne die notwendige Unterschrift des Vaters in der 2. Klasse angemeldet, obwohl sie in D in die 1. Klasse sollte.
Kind fehlt tagelang unentschuldigt in der Schule, Schulleiter sagt, sie kommt nicht mit: Keine Konsequenzen.
Mutter macht nachweislich keine Diät mit dem Kind (voraussichtliche Lebenserwartung max. 30J): Keine Konsequenzen.
Im August sagt mein Mann als Arzt von Maria aus. Beim einzigen Besuchstermin verliert der von der Mutter herbei georderte Polizist Vater und Tochter aus den Augen. Darauf halten sie meinen Mann fest und nehmen ihn im Polizeiwagen mit.
Im Dezember filme ich wie die Mutter sich auf der Straße zwischen das sehr schlecht aussehende Kind stellt und Maria befiehlt, schnell wegzulaufen: Wieder Sorgerechtsentzug, die Mutter greift ihn an und kratzt ihn. Es heißt, gegen ihn und mich (!) liegt eine Strafanzeige vor. Er soll die Mutter mit Rücksicht auf das Kind nicht anzeigen, da dann beide Eltern verhaftet würden. Dann würde sie dafür sorgen, daß der Haftbefehl gegen ihn nicht ausgeführt wird. Am gleichen Abend erscheint in dem Hotel, in dem er sonst ist, 2x die Polizei zwecks Verhaftung!
Die Polizei läßt Haftbefehle liegen, als die Mutter im Oktober immer noch jede Sorgerechtsausübung durch den Vater verhinderte. Gegen die Polizei liege daher inzwischen ein Strafantrag vor.
Die zentrale Behörde Athen teilt der in Berlin mit, daß es dem Kind nicht gut geht und daß es sich nach Auskunft einer offiziellen Person ständig zurück entwickelt. Keine Konsequenz.
Ein Staatsanwalt sagt dem Vater, es interessiere ihn nicht, wenn er das Kind nicht sehe.
Eine Aufforderung an das Gericht, eine Blutuntersuchung anzuordnen, um die Cholesterinwerte des Kindes zu prüfen führt zu keiner Reaktion.
Wie nennt man das:
Durchsetzung eigener egoistischer Interessen auf kriminelle Weise durch die Mutter.
Dulden von Entführung, Sorgerechtsentzug, Körperverletzung etc. durch die Mutter durch Gericht und Staatsanwaltschaft.
Mißachtung internationaler Gesetzte durch das Gericht.
Mißachtung der Prämisse, sich dem Kindeswohl entsprechend zu verhalten.
Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft.
Strafvereitelung durch die Polizei.
Deshalb liegt jetzt eine Beschwerde bei der UN in Genf vor.
Und: Wetten.... wenn nicht eine gewisse Frau Däubler-Gmelin ein Fax der zentralen Behörde Berlin an Athen veranlaßt hätte, wäre am 13.01.99 das alleinige Sorgerecht in GR für die "Mutter" beschlossen worden!
Das Ganze könnte man angesichts der Erkrankung von Maria kollektive fahrlässige Tötung nennen.
Da hat sich diese Maus in den 1 1/2 Jahren beim Pappa so gut gemacht, das waren ohne Zweifel die glücklichsten Jahre in ihrem Leben. Und jetzt sieht man da so ein totes, krankes Gesicht. Ich konnte mir nie vorstellen, daß die eigene Verletztheit so hoch über dem Gefühl für das Kind stehen könnte, auch wenn es sich um ein Adoptivkind handelt!
Traurig, daß "fremde" Leute zu diesem Kind eine innigere ('echte') Beziehung haben, als es die Adoptiv- und leibliche Mutter zusammen je hatten.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf Fax: 0211/4971-548
Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Chrysoula B.
in Souffli / Griechenland
wegen Entziehung Minderjähriger
4 Zs 1326/98 der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf,
11 Js 1275/98 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach)
Gegen die Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom
04.11.98 lege ich
Beschwerde ein und stelle
Antrag auf Klageerzwingung
mit folgendem Hintergrund:
Meine Frau, Frau Chrysoula B., brachte meine Tochter Maria Marinella Lemonidi im April 1997 von Griechenland zu mir, da sie nach eigenen Angaben nicht mit ihr zurechtkam.
Im September 1997 kam sie überraschend nach Deutschland, um eine Stelle als Lehrerin für griechischsprachige Kinder in Olpe anzutreten.
Sie sah Maria mehrmals in Mönchengladbach und auch in Olpe, erschien jedoch nicht zu einem am 25.10.97 geplanten Besuch und sagte den Termin auch nicht ab.
Ende Oktober beantragte sie statt dessen das alleinige Sorgerecht mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs durch den Vater.
Am 28.10.97 wurde daraufhin vom Amtsgericht Mönchengladbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt Mönchengladbach übertragen.
In der Verhandlung am 06.11.97 wurde festgestellt, daß dieser
Vorwurf als gegenstandslos betrachtet wurde.
Frau B. selbst nahm diesen Vorwurf ebenfalls zurück.
Sie konnte seitdem das Kind alle 14 Tage für 3 Stunden unter Anwesenheit
einer griechischsprachigen neutralen Person in den Räumen des Kinderschutzbundes
sehen.
Nachdem ich das Jugendamt davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß Frau B. mir den Kindespaß gestohlen hatte, wurde im Gesprächsprotkoll des Jugendamts Mönchengladbach vom 18.02.98 festgehalten, daß das Jugendamt dafür Sorge tragen will, daß das Kind nur noch mit der Genehmigung des Jugendamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen kann.
Mit Beschluß vom 01.04.98 wurde meiner Frau ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstag 10:00h bis Sonntags 18:00h, in den Ferien bis 20:00h mit Abholung des Kindes in Mönchengladbach eingeräumt.
Maria lebte seit 1 ½ Jahren bei mir, als meine von mir getrennt lebende Frau sie am 14.06.98 während eines Besuchstermins nach Griechenland entführte.
Am 16.06.98 faßte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschluß, daß eine widerrechtliche Verbringung im Sinne des Artikel 3 des Haager Abkommens vorliegt.
Am 23.06.98 überträgt das Amtsgericht Mönchengladbach
das Sorgerecht auf mich allein: "Diese [die Antragstellerin] hat durch
ihr eigenmächtiges Verhalten gezeigt, daß sie nicht bereit ist,
die Ergebnisse einer fachpsychologischen Begutachtung als Grundlage einer
Sorgerechtsregelung abzuwarten. Vielmehr hat sie in der Absicht, die eigene
Position zu verbessern, dem Kind die vertraute Umgebung und die Nähe
zu ihrem Vater genommen."
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt beim Jugendamt. Dies war auch von
mir so gewünscht, da wir alle drei Griechen sind, und die Möglichkeit
der Rückführung des Kindes besser schien.
Die deutschen Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach wurden Frau B. in Griechenland am 06.07.98 per außergerichtlichem Mahnbescheid mit der Aufforderung zur Herausgabe des Kindes zugestellt.
Ich stellte persönlich in Griechenland beim Amtsgericht Alexandroupolis
den Antrag auf Rückführung des Kindes gemäß Haager
Abkommen.
___
Die Ausführungen im Einstellungsbescheid lassen darauf schließen, daß eine Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft nicht stattgefunden hat:
Es drängt sich die Frage auf, wieweit Frau B.’s Bemühungen um das Sorgerecht immer legal waren und sind:
Dem Gericht war bekannt, daß Frau B. versuchte, im November 1997
einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht per einstweiliger Verfügung
mit dem ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs meiner
Tochter durch mich durchsetzen wollte.
Bei diesem Vorwurf handelte es sich um eine falsche Anschuldigung.
Es gab keinerlei Anhaltspunkte, und meine Frau nahm diesen Vorwurf schließlich
selbst vor Gericht zurück.
Von einer Anzeige wegen ihrer Beschuldigungen sah ich zu diesem Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Kind ab.
Im beim Amtsgericht Mönchengladbach anhängigen Sorgerechtsverfahren
lag die beglaubigte Übersetzung eines weiteren Sorgerechtsantrags
vor:
Meine Frau beantragte in Griechenland am 26.06.98 erneut das alleinige
Sorgerecht.
Dieser Antrag war wegen des bereits in Deutschland von ihr in Gang gebrachten
Sorgerechtsverfahrens unzulässig.
Er wurde am 24.08.98 abgelehnt. Unsinnigerweise und unzulässigerweise
wurde das gemeinsame Sorgerecht ohne Festlegung des Kindesaufenthalts beschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt war nochmals deutlich geworden, daß Frau B.
nicht gewillt ist, die Durchsetzung ihrer Interessen auf legale Weise zu
bewirken.
Trotz der Zuständigkeit des deutschen Gerichts hat Frau B. im Übrigen
erneut am 09.12.98 das alleinige Sorgerecht in Griechenland beantragt.
Die Verhandlung soll am 13.01.99 stattfinden.
Frau B. mißachtete mehrfach die richterlichen Anordnungen. Sie setzt sich einfach über Gesetze und Beschlüsse hinweg, sofern es Ihren Interessen dient.
Bei angemessenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätte aufgrund der dem Amtsgericht und dem Jugendamt vorliegenden Unterlagen hervorgehen müssen, daß die Mutter dem Kind große psychische und körperliche Schäden zufügt und daher eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nicht in Betracht kommen konnte (s.u.).
___
Von einer geringen Schuld kann nicht die Rede sein:
Aus dem Gesprächsprotokoll des Jugendamtes geht hervor, daß
Frau B. am 09.07.98 zu Frau Jonas-Cham vom Jugendamt MG-Hardt sagte, daß
die Entführung eine spontane Handlung war:
"Als sie ihre Tochter am 13.06.98 zum Besuchskontakt abgeholt habe,
sei das Kind sehr verstört gewesen. Maria habe ihr gesagt, der Papa
wolle sie nicht mehr bei sich haben. Sie selbst sei so verzweifelt gewesen,
dass sei keinen anderen Ausweg gesehen habe, als nach Griechenland zu gehen
und Maria mitzunehmen."
Daß Maria verstört war, ist sicherlich richtig:
Am Abend nach dem Besuchstermin am 02./03.05.98 erzählte Maria, daß
Frau B. ihr gesagt habe, daß sie wieder zu ihr komme und dann den
Vater besuchen könne.
Nach dem Besuchstermin am 16./17.05.98 war Maria sehr verstört.
Sie erzählte, daß die Adoptivmutter ihr von der Existenz einer
kleinen leiblichen Schwester in Rumänien berichtet habe. Frau B. habe
ihr gesagt, daß sie dieses Schwesterchen ebenfalls holen würde,
sofern Maria zur Mutter ginge.
Nach diesen Vorkommnissen sagte Maria mehrfach, daß sie nicht die
Mutter besuchen wolle.
Falsch ist sicher die Behauptung, daß es sich hier um eine verzweifelte spontane Aktion handelte, vielmehr war die Entführung bereits länger vorbereitet:
Bereits am 03./04.10.97 stahl mir meine Frau den Kindespaß.
Bereits Mitte Mai war Frau B.s Telefonanschluß abgemeldet.
Frau B.’s Wohnung war bis auf die Möbel komplett geräumt.
Sie hat also wissentlich alle Nachteile und Schäden für das Kind in Kauf genommen, nur um ihre eigenen egoistischen Interessen durchzusetzen und mir zu schaden.
Darüberhinaus war ihr sogar die Ausreisesperre bekannt, die durch das Jugendamt laut Gesprächsprotokoll vom Februar 1998 für Maria verhängt werden sollte.
Frau B. führt die lebensnotwendige strenge Fett- und Cholesterindiät von Maria nicht durch. Dies war auch dem Jugendamt bereits im Frühjahr 1998 bekannt. Ohne diese Diät hat Maria eine wahrscheinliche Lebenserwartung von 30- 40 Jahren.
Aus einer Gesprächsnotiz eines Telefonats vom 06.07.98 von Frau B. mit dem Jugendamt geht hervor, daß Frau B. dem Jugendamt mitteilt, daß Maria abgesehen von einer leichten Erhöhung des Cholesterinspiegels gesund sei.
In ihrem dem Amtsgericht Mönchengladbach vorliegenden Sorgerechtsantrag
in Griechenland am 26.06.98 schreibt diese:
"Mir Lügen zu erzählen, daß das Kind im Gehirn krank
ist und daß es erblich bedingte erhöhte Cholesterinwerte hat
und daß es frühzeitig sterben wird.".
Im November gelang es mir, Maria in ihrer Schule am Telefon zu sprechen. In diesem Telefonat sagte sie mir "Papa, ich habe gar nichts, außer ein bißchen Cholesterin. Ich darf jede Woche ein Ei essen und eine Schokolade."
Im Krankenhaus von Alexandroupolis wurde Ende Juni der Gesamtcholesterin von Maria mit 269 mg % gestgestellt.
Im Vergleich:
04’1997: Maria wird von der Adoptivmutter zum Vater gebracht.
Beginn einer Diät wegen ihres Übergewichts
15.05.97: Gesamtcholesterin 256 mg%
19.09.97: Gesamtcholesterin 258 mg%
05.01.98: Gesamtcholesterin 258 mg%
01’98: Bekanntwerden der Hypercholesterinämie,
Beginn einer strengen Diät
17.03.98: Gesamtcholesterin 236 mg%
04’1998: Beginn der 14-tägigen Wochenendbesuche bei der Mutter
08.05.98: Gesamtcholesterin 259 mg%
Es ist klar zu zu erkennen, daß Maria wegen der fehlenden Diät Schaden nimmt. Zu erwarten ist zudem, daß sich die Werte inzwischen weiter verschlechtert haben.
Frau B. entführte Maria trotz Schulpflicht vor Abschluß des ersten Vorschuljahres und verstieß somit gegen ihre Fürsorgepflicht.
Frau B. unterbrach die wegen eines in beiden Sprachen auftretenden Stammelfehlers durchgeführte Sprachtherapie ebenso wie eine zur Behebung einer Aufmerksamkeitsstörung vorgenommene Ergotherapie.
Beide Therapien werden zur Zeit nicht fortgesetzt. Es existieren im erreichbaren Umkreis des Wohnorts von Frau B. keinerlei Möglichkeiten zur Fortführung dieser Therapien.
In Griechenland fehlte Maria mehrfach ohne Angabe von Gründen in der Schule (Angabe des Schulleiters Mitzikas der Grundschule, Adrianoupoleas 31, GR 68400 Souffli).
Wie ich auch dem Jugendamt mitgeteilt hatte, ließ Frau B. Maria ohne die von mir erforderliche Zustimmung in die 2. Klasse der griechischen Grundschule gehen, obwohl Maria 1996 bereits in der 1. Klasse der griechischen Grundschule große Probleme hatte, und sie hier für die 1. Klasse angemeldet war.
Frau B. verweigert mir seit der Entführung rechtswidrig jeden Umgang mit meiner Tochter.
Bereits Ende Juli litt das Kind stark unter der Gehirnwäsche meiner
Frau. Als ich sie einmal kurz sehen konnte, sagte mir in Gegenwart von
Zeugen, daß ich lüge und sie verkaufen wolle.
Als ich anläßlich des Gerichtstermins Maria für zwei Stunden
sehen konnte, war sie zunächst sehr ablehnend, da ich am Tag zuvor
sie nicht an’s Telefon bekam, um ihr zum Geburtstag zu gratulieren. Nach
einer Weile war sie relativ aufgeschlossen und meinte zu mir leise, daß
wir verschwinden sollten.
Auch Weihnachten versuchte ich mehrfach, Kontakt zu Maria zu erhalten. Da jedoch der Aufenthalt zur Zeit unbekannt ist, ist mir dies nicht gelungen.
Neue Aspekte im Strafverfahren gegen Frau B.:
Frau B. entführte Maria nochmals im Dezember 1998.
Das Gericht Alexandroupolis erteilte ihr am 09.12.98 anläßlich ihres Sorgerechtsantrags die Auflage, sich mit dem Kind in ihrem Haus in Dadia aufzuhalten.
Am 23.12.98 veranlaßte Frau Xenoy, Leiterin der zentralen Behörde im Justizministerium in Athen, daß die Polizei von Souffli Frau B. aufsucht, damit ich Maria sehen und ihr ein Geschenk geben könne.
Die Polizei traf niemanden an, die Nachbarn teilten mit, Frau B. sei abgereist.
Frau B. macht sich schuldig im Sinne des §1631 (2).
Der Polizeichef von Souffli teilte Frau Xenoy am 25.12.98 mit, daß
es dem Kind nicht gut gehe, daß es ständig weine, und daß
es sich immer mehr zurückentwickeln würde.
Es besteht öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Der Entführungsfall Lemonidi ist inzwischen Angehörigen des griechischen und des deutschen Justizministeriums sowie Angehörigen des Europaparlaments bekannt.
Die Medien in Deutschland und in Griechenland berichteten mehrfach über den Fall, worauf eine große Resonanz zu verzeichnen war.
Dieser Antrag wird im Internet veröffentlicht.
Eine Strafverfolgung ist im Sinne des Kindeswohls absolut notwendig:
Es ist überhaupt nicht bekannt, ob das Kind noch lebt. Die Mutter zeigt permanent, daß sie mit allen Mitteln die Ausübung des Sorgerechts durch den Vater verhindert.
Gerade hierbei zeigte sie öfters eine hohe Gewaltbereitschaft und die Bereitschaft, auch widerrechtlich unter Gesetzesmißachtung ihre eigenen Interessen durchzusetzen.
Daher ist zu befürchten, daß sie als letztes Mittel, dem Vater das Kind zu entziehen, Gewalt gegen das Kind anwendet.
E. Lemonidis, 25.12.1998
Aktuelle Entwicklung Ende März 1999
Freunde von Maria hierzu:
Die Kleine sagt nur noch, was die Mutter ihr einimpft. Der Vater hatte
versucht sie zu sehen, aber da die Mutter dabei ist, wieder dasselbe: "Du
Penner, Du Strolch! Geh weg, Lemonidis!" Und das von einem Kind, das
wie eine Klette am Vater hing und zu der die Mutter immer nur eine materielle
Beziehung aufgebaut hatte. Auch bei dem einzigen längeren Kontakt
in GR ging sie in Gegenwart des Richters wieder ganz normal und liebevoll
mit ihm um NACHDEM sie die o.g. Sprüche von sich gegeben hatte....
Eine Kanditatin für die Untersuchung sämtlicher Syptome des Parental Alienation Syndrom. Echt traurig.
Der Richterspruch in GR im Februar zum Besuchsrecht war wohl eher ein Scherz: der Anwalt hatte sogar noch der Kanzlei mitgeteilt, daß der Vater seinem Recht entsprechend das Kind für je 3 Std. abholen könne. Aber auf dem Papier stand plötzlich 'im Hause der Mutter' (was natürlich so oder so idiotisch ist, das kann man dem Kind nicht antun, da sich die Mutter immer sehr aggressiv verhält, wenn sie den Noch-Mann sieht.
DAS NEUESTE:
Die Adoptivmutter wirft Herrn Lemonidis in ihrem dritten Sorgerechtsantrag vor, vor den Augen des Kindes mit seiner Freundin nackt zu sein und Nacktfotos von der Kleinen zu machen und weiterzugeben (Neuauflage Mißbrauch des 'sexuellen Mißbrauchs', typisches Mittel bei PAS).
Sie schreibt dort ebenfalls, daß er Maria an für 50.000 DM verkaufen wolle. Interessant: Preis und Käufer variieren je nach Schriftstück...
Das Kind habe auch keine Hypercholesterinämie. Der deutsche Arzt von Maria habe die Ergebnisse gefälscht. (Geht ohnehin nicht, ohne daß es nachweisbar wäre) - etc.
Hier gibt es viele Menschen, die Maria nicht nur vermissen, sondern auch zu ihrem eigenen Wohl wieder beim Vater sehen möchten!
Who takes part in the "collective killing" of a child ?
à Please refer to adoptive mother Chrysoula B. in Souffli - Dadia, Greece.
Addressees of this information:
Kidnapping of Maria Lemonidi
My daughter Maria lived alone with
me since April 1997. But my wife Mrs. B. kidnapped her in June 1998 after
she made an appliance for the only rights of custody and an psychological
expert opinion was demanded by the court.
I have very many difficulties to get Maria back at home, because the
greek court at Alexandroupolis ignored the Hague Conventions and the public
prosecutor makes perversion of justice and the mother acts criminal.
I complained at the U.N. Centre for
Human Rights in Genf about the Greek authorities who let happen that a
child is damaged.
I beg you urgently to help Maria, because she is ill and her mother doesn’t
make the important diet with her. Without this diet Maria has no great
chance to get older than 25 years. Here You can see a very egoistic mother
who tries to enforce her own interests by damaging the child.
Please notice that now I have the only rights of
custody and the rights to regulate the child’s residence.
E. Lemonidis
International law is not used as it should in the child’s interest:
The adoptive mother permanently damages the child:
The greek court ignores the Hague Convention:
The Greek executive power makes perversion of justice: