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Wer hilft Maria?
Maria Lemonidi
aus Mönchengladbach

(Ausführliche Fallschilderung hier)


Adoption aus Rumänien

Im Alter von 2 ½ Jahren wurde Maria von dem griechischen Ehepaar Evangelos Lemonidis und Chrysoula B. adoptiert. Maria sprach kein Wort und wog gerade einmal 7 kg.

Maria Lebte beim Vater

Zunächst lebte die Familie in einem kleinen griechischen Dorf an der türkischen Grenze, später ging der Vater aus beruflichen Gründen nach Deutschland. Maria lebte teilweise bei ihrer Mutter in Griechenland, die meiste Zeit hielt sie sich jedoch beim Vater auf. Die Eltern trennten sich, Maria lebte auch auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter seit April 1997 beim Vater (42 J.) , während die Adoptivmutter (47 J.) in Griechenland blieb. Maria besuchte in Deutschland mit Begeisterung die Vorschule und einen Kinderhort. Eine Ergotherapie und eine Sprachtherapie sowie der Kontakt zu vielen lieben Freunden ermöglichten ihr, ihre Defizite aus der Vergangenheit aufzuholen. Sie entwickelte sich tatsächlich erstaunlich gut und machte einen sehr glücklichen Eindruck.

Sorgerechtsantrag der Mutter in Deutschland

Im Herbst 1997 kam Frau B. überraschend nach Deutschland und beantragte einige Monate später das alleinige Sorgerecht mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs. Vor Gericht gab Frau B. zu, daß dieser Vorwurf erfunden sei.

Das Gericht beschloß, daß Maria bei Herrn Lemonidis bleiben solle, während Frau B. Maria 14-tägig unter Aufsicht für mehrere Stunden sehen könne. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde zunächst auf das Jugendamt übertragen.

Seit April 1998 durfte Frau B. Maria 14-tägig samstags und sonntags zu sich nehmen.

Entführung des Kindes durch die Mutter, als psychologisches Gutachten erstellt werden sollte

Am 14.06.98 brachte Frau B. Maria nicht zum Vater nach Mönchengladbach zurück, sondern entführte das Kind nach Griechenland.

Eine Woche lang versuchte Herr Lemonidis verzweifelt herauszufinden, wo sich Maria befand, und ob es ihr gut ging.

Dem Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.06.98 ist zu entnehmen, daß das Jugendamt "als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Antragstellerin nicht einverstanden ist." Es wurde festgestellt, daß die Handlungsweise der Antragstellerin widerrechtlich im Sinne Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 25.10.80 ist, "weil dadurch das – gemeinschaftliche – Sorgerecht des Vaters und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers verletzt wird".

Am 23.06.98 folgte ein Beschluß, in dem die elterliche Sorge vorerst auf den Antragsgegner allein übertragen wird. "Ganz erheblichen Bedenken begegnet jedoch die Eignung der Mutter. Diese hat durch ihr eigenmächtiges Verhalten gezeigt, daß sie nicht bereit ist, die Ergebnisse einer fachpsychologischen Begutachtung als Grundlage einer Sorgerechtsregelung abzuwarten. Vielmehr hat sie in der Absicht, ihre eigene Position zu verbessern, dem Kind die vertraute Umgebung und die Nähe zu ihrem Vater genommen."

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb dem Wunsch des Vaters entsprechend beim Jugendamt, um die Rückführung zu erleichtern. Im November wird auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen, nachdem das Jugendamt seiner Pflicht, eine Rückführung aus Griechenland zu beantragen, nicht nachkam. 

Mutter schadet erheblich dem kranken Kind!

Schon Anfang 1998 wurde bei Maria eine erblich bedingte Hypercholesterinämie diagnostiziert. Ohne strenge Diät kann durch diese Erkrankung die Lebenserwartung drastisch reduziert werden. Es gibt sogar Kinder, die vor dem 10. Lebensjahr so an einem Herzinfarkt starben!

Die Mutter ignoriert diese Erkrankung und behauptet, Maria sei nicht krank! Am 2.9.99 wird bei einer behördlich angeordneten Untersuchung ein extrem überhöhter Gesamtcholesterin ermittelt; Leberschäden sind bereits feststellbar! Selbst vor Erkennen der Erkrankung waren die Blutwerte in der Zeit beim Vater deutlich besser.

Ebenso setzt Frau B. die wichtige Ergotherapie und die wegen eines Sprachfehlers begonnene Logopädie nicht fort. Maria wurde von ihr in die 2. Klasse der Grundschule eingeschrieben, obwohl sie in Deutschland für die 1. Klasse angemeldet war. In den ersten 6 Monaten nahm sie bereits 1 Monat ohne Grund nicht am Unterricht in der griechischen Schule teil!

Frau B. erzählt dem Kind nachweislich, daß der Vater es nicht liebe und verkaufen wolle. 

Frau B. versteckt das Kind

Seit Juni 1998 verhindert Frau B. auf kriminelle Weise jeden Kontakt zwischen Vater und Tochter.

An Marias Geburtstag konnte er sie nicht sprechen, zu Weihnachten hielt sich Frau B. mit Maria unter Mißachtung richterlicher Anordnungen versteckt, so daß Herr Lemonidis der Tochter nicht einmal ein Weihnachtsgeschenk überreichen konnte.

Als er sie nach monatelangen verzweifelten Versuchen endlich mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Anfang 1999 etwa eine Stunde lang sehen konnte, ließ Herr Lemonidis als Absicherung vor erneuten falschen Behauptungen seiner Frau eine Videokamera mitlaufen. Zu sehen ist anstelle der fröhlichen, pfiffigen und unbeschwerten Maria ein 8 ½ Jahre altes verstörtes Kind mit dem Verhalten einer etwa 3-4–Jährigen, das wie dressiert genau das tut, was die Adoptivmutter von ihm erwartet.

Erneuter Sorgerechtsantrag der Mutter in Griechenland:

Obwohl der von ihr selbst gestellte Sorgerechtsantrag noch in Deutschland verhandelt wird, beantragte Frau B. in Griechenland inzwischen unzulässigerweise zwei Male ebenfalls das alleinige Sorgerecht.

Warum macht eine Mutter all das?

Dies ist kaum vorstellbar und läßt sich nur vermuten. Vielleicht handelt sie aus verletztem Stolz, möglicherweise brachte sie das Kind auch nur nach Deutschland, um auf diese Weise wieder den Ehegatten zurückzugewinnen.

Die Motive sind schwer nachzuvollziehen. Klar ist jedenfalls, daß auf diese Weise die Mutter in ihrer Unfähigkeit, mit ihren eigenen Problemen umzugehen, diese dem Kind aufbürdet.

Gesetzesmißachtung durch die griechischen Gerichte:

Der Antrag auf Rückführung von Herrn Lemonidis und der Sorgerechtsantrag von Frau B. in Griechenland wurden unzulässigerweise zusammen verhandelt. Beschlossen wurde die Ablehnung beider Anträge, den Eltern wurde das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, während der Aufenthaltsort des Kindes unklar bleibt.

Das Gericht hat massiv das Haager Abkommen mißachtet, das die sofortige Rückführung verbrachter Kinder gewährleisten soll, damit die Zuständigkeit für eine Sorgerechtsentscheidung am ständigen Wohnsitz des Kindes zum Zeitpunkt der Entführung erhalten bleibt.

In der Berufung wurde jedoch im Mai 1998 die Entscheidung der 1. Instanz in vollem Umfang bestätigt, ohne daß die vom Vater eingereichten Beweise Berücksichtigung fanden. Der Text des Beschlusses zitiert über lange Passagen hinweg eidesstattliche Versicherungen mehrerer Zeugen, die Frau B. eingereicht wurden. Dabei war bereits anhand der in der 1. Instanz vorgelegten Beweise erkennbar, daß in diesen Zeugenaussagen mehrfach deutlich gelogen wurde!

Eine versierte deutsche Anwältin aus der mit der Revision beauftragten Athener Anwaltskanzlei, ist schockiert über diese lange Kette von Fehlern und der Ungerechtigkeit in der gesamten Angelegenheit. Dies alles führt unnötigerweise nur zu einer weiteren Schädigung des Kindes.

Versäumnisse des Jugendamts:

Anfang 1998 hatte Herr Lemonidis dem Jugendamt gegenüber mehrfach die Befürchtung geäußert, daß Frau B. Maria entführen könnte. Lt. Gesprächsprotokoll von 02‘1998 wurde ihm eine Ausreisesperre für Maria zugesichert.

Als Aufenthaltsbestimmungspfleger hätte das Jugendamt sofort nach der Entführung die Rückführung gemäß Haager Abkommen bei der Generalbundesanwaltschaft beantragen müssen. Nach vier Wochen kam man dort jedoch zu der Auffassung, daß keine Rückführung beantragt werden dürfe, was jeden Juristen nur verwundern kann.

Damit die Frist zur Einreichung des offiziellen Antrags nicht verstrich, stellte Herr Lemonidis den Antrag selbst.

Nach Einschätzung von Anwälten wäre Maria seit dem letzten Sommer wieder hier, wenn das Jugendamt seiner Pflicht nachgekommen wäre.

Ohne Geld keine Aussicht auf Gerechtigkeit:

Herr Lemonidis mußte mehrfach nach Griechenland reisen, um die vielen Termine vor Gericht wahrnehmen zu können und um immer wieder zu versuchen, trotz der kriminellen Energie der Mutter Kontakt zu Maria zu bekommen.

Die Kosten für Anwälte, Übersetzungen, Reisen und Telefon haben inzwischen unvorstellbare Beträge verschlungen.

Ohne die Hilfe von Freunden, die Maria als natürliches, liebenswertes und fröhliches Mädchen kennengelernt haben, hätte Herr Lemonidis den Kampf für Maria schon im vergangenen Jahr aufgeben müssen. Deren Möglichkeiten sind jedoch längst erschöpft ...


Wer helfen kann und möchte ...:

Maria hat all dies wirklich nicht verdient: Die Aktionsgemeinschaft zur Verwirklichung der Rechte des Kindes nimmt daher Spenden an:

Konto-Nr.: 54 56 11 801, Postbank München, BLZ 700 100 80, Stichwort "Hilfe für Maria L."

Eine Spendenquittung wird selbstverständlich ausgestellt. 

Bei Rückfragen:

Genaueres unter der Rufnr.: 02163 / 89 82 33
Evangelos Lemonidis, maria@unrecht.de


© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 29.10.1999
- Fundstelle: http://www.paPPa.com/faelle/gefahr/lemohilfe9909.htm

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