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Dieses sind nur wenige Sachen,
die mir im Umgang mit dem Jugendamt passiert sind. Kinderklaubehörde
oder Amt der feministischen Fürsprecher sind
Begriffe für das Jugendamt, welche ich im Rahmen der Jugendarbeit
häufig von betroffenen Eltern gehört habe, die ich heute gut
verstehen kann.
Zitat eines Dipl.Sozialarbeiters, beschäftigt beim Jugendamt: Schauen Sie, ich sage: "Ein Kind gehört zur Mutter". Das sagt im Normalfalle auch ein Richter. Sollte der Richter jedoch Zweifel haben, so wird er einen Kinderpsychologen als Gutachter bestellen, der wiederum sagt auch, daß ein Kind immer zur Mutter gehört. Wenn dieses Gutachten jedoch zweifelhaft ausfällt, so wird der Richter voraussichtlich einen Vormund bestimmen. Das wird das Jugendamt sein - demnach ich. Sehen Sie, hier schließt sich der Kreis wieder - ich sage: ,Ein Kind gehört zur Mutter!´ Ihren Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge können Sie also zurück ziehen.
Da die Mutter nach der Trennung nach Voerde zog und zwei Wochen später die Tochter bei sich behielt, wechselte die Zuständigkeit des Jugendamtes nun von Dinslaken nach Voerde (Niederrhein), da diese vom Wohnort des Kindes abhängig ist (siehe Art. 1 §85 KJHG). Im Oktober 1996 wurde alsdann das Jugendamt tätig. Nach Art.1 §17 KJHG Abs.1 ("Müttern und Vätern soll [...] Beratung [...] angeboten werden [...]. Diese Beratung soll helfen, [...] im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes [...] förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen") sollte also auch dem Vater eine Beratung angeboten werden, was leider nur eine blanke Theorie war. Auf die Frage vom Familienrichter, warum denn der Vater offensichtlich nicht gleichermaßen beraten wurde, antwortete die Sozialpädagogin, sie sei davon ausgegangen, daß der Vater vom [nicht zuständigen] Jugendamt seines Wohnortes betreut wird. Dieser Sozialpädagogin war jedoch sehr wohl bekannt, daß der Vater keine Beratung bekam!
Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters (Wechseldienst im Kinderheim) konnte ein vorgeschlagener -recht kurzfristiger- Termin nicht wahrgenommen werden. Telefonisch bat der Vater um einen Alternativtermin, wobei ihm nur einer vorgeschlagen wurde -um 7.00 Uhr morgens-, da die zuständige Sozialpädagogin ihren Urlaub antreten wollte. Zunächst drohte dieses Gespräch zu scheitern, da die Soz.Pädagogin nicht damit einverstanden war, daß der Vater einen Zeugen mitnahm. Nur mit der Auflage, daß kein Protokoll seitens des Vaters bzw. seines Zeugens angefertigt wurde, konnte das Gespräch mit einer halbstündigen Verspätung beginnen. Weitere Termine hat er nicht erhalten (in drei Monaten), auch einen Besuch in die Wohnung des Vaters lehnte die Sozialpädagogin mit der Begründung ab, sie würde einen längeren Urlaub in nächster Zukunft antreten. Eine Vertretung sei nicht vorgesehen. Eine Beratung wurde ihm daher verweigert! Ein Einblick in die Unterlagen wurde dem Vater nur auszugsweise gewährt (KJHG Art.1 §67), eine beantragte Kopie des Protokolls dieses einzigen Termins hat er nie erhalten.
Der Umgang zwischen der Tochter und dem Vater wurde seitens des Jugendamtes sehr erschwert, nicht zuletzt weil auch nun eine zweite Sozialpädagogin aktiv wurde, um der Mutter eine sozialpädagogische Familienhilfe zu bieten. Beim Umzug der Tochter zu dem Vater nach drei Monaten wurde die falsche Anleitung dieser vermeidlichen Fachkraft in einem erschreckenden Maße deutlich. So konnten mehrere Merkmale einer nicht ausreichenden Pflege und Förderung des Kindes erkannt werden, allem voran eine versäumte notwendige Operation des Kindes, was unmöglich von dieser Sozialpädagogin übersehen werden konnte. Eine Begründung, warum diese Operation nicht durchgeführt wurde, fehlt natürlich bis heute.
Das Familiengericht sollte gem. §1671 BGB [Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern] auf Antrag der Mutter entscheiden, wem die vorläufige elterliche Sorge übertragen werden sollte. Hierzu ist das zuständige Jugendamt anzuhören (KJHG Art.7 §49a, Abs.1 "Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung [...] [der] elterlichen Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern [...]"). Die Stellungnahmen des Jugendamtes Voerde waren einseitig, der Vater wurde mit keinem Wort angesprochen, so daß tatsächlich das Jugendamt Dinslaken separat aufgefordert wurde, ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Bekannte Tatsachen, wie Alkoholabhängigkeit und Schizophrenie des neuen Partners der Mutter, wurden schlicht verschwiegen. Im übrigen widersprachen sich sämtliche Angaben in der Stellungnahme mit Ausführungen des Hilfeplanes für die Mutter der selben Sozialpädagogin.
Diese Sozialpädagoginnen hielten die Mutter an, sich entgegen dem richterlichen Beschluß bezüglich des Umgangs zu verhalten, was dem Vater den Umgang mit seiner Tochter erheblich erschwerte. Erst eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Leiter des Jugendamtes bewirkte eine korrigierte Stellungnahme zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Diese Beschwerde wurde allerdings Wochen später (nachdem das Verfahren vor dem OLG entschieden wurde, bei dem die zuständige Sozialpädagogin trotz Vorladung fernblieb) als gegenstandslos abgetan, obwohl nachweislich ein Fehlerhaften der Mitarbeiterinnen in mehreren Fällen bestand. Der Leiter des JA Voerde beschloß dieses "nach eingehender Prüfung", von der wohl niemand etwas mitbekommen hat. Wem fällt hier nicht das Sprichwort der Krähen ein? Letztlich gab eine Aussage des zuständigen Jugenddezernenten der Stadt Voerde sehr zu denken. Er verteidigte die Soz.Pädagogin mit der Behauptung, schon im Dezember (zwei Monate nach dem Termin mit dem Vater) sei dieser Mitarbeiterin bewußt geworden, daß es sich hier nicht um einen "normalen Fall" handelt. Offensichtlich vergessen die JugendamtsmitarbeiterInnen, daß sie es mit Menschen zu tun haben. Von daher ist es wohl unabdingbar, daß jeder Fall individuell betrachtet werden muß, damit eine objektive Beurteilung zu gewährleisten ist. In die Schublade "normaler Fall" wird wohl keiner passen! In späteren Gesprächen zwischen Mutter und Vater wurde u.a. sehr deutlich, daß die Mutter seinerzeit offensichtlich von den beiden Sozialpädagoginnen unter Druck gesetzt wurde. So mußte sich die Mutter nach der Dienstaufsichtsbeschwerde anhören, sie habe unüberlegt gehandelt, indem sie dem Vater die Wahrheit bezüglich der Alkoholproblematik ihres neuen Lebenspartners gesagt hatte. Die zuständige Sozialpädagogin erschien darauf hin auch nicht zu dem Termin beim Oberlandesgericht, denn schließlich wolle sie sich nicht dieser Blamage hingeben!
Nicht nur die Einseitigkeit der Stellungnahmen, sondern auch die Tatsache, daß die Sozialpädagogin psychologische Schlußfolgerungen niederschrieb, die nicht nur außerhalb ihres Kompetenzbereiches lagen, sondern auch noch auffallend falsch waren, was dem Vater von verschiedenen Psychologen bestätigt werden konnte, kann nur der Schluß zulassen, daß sie so das Gericht dahingehend beeinflussen wollte, sich gegen den Vater zu entscheiden. Auch rügten die Jugendamtsmitarbeiterinnen die Mutter massiv, da sie dem Vater Sachen berichtete, wie bspw. das Fehlverhalten ihres Partners. Von der Mutter war dieses ein faires Verhalten gegenüber ihrem Kind - jedoch nicht gegenüber der Zielsetzung der Sozialpädagoginnen!
Dieses sind nur wenige Sachen, die mir im Umgang mit dem Jugendamt passiert sind. Kinderklaubehörde oder Amt der feministischen Fürsprecher sind Begriffe für das Jugendamt, welche ich im Rahmen der Jugendarbeit häufig von betroffenen Eltern gehört habe, die ich heute gut verstehen kann. Deutlich wird dieser ungleiche Kampf um die elterliche Sorge auch in der Ausgabe 47 der Zeitschrift DER SPIEGEL. Die Brisanz dieser Thematik wird hier sehr gut deutlich gemacht. Ich muß darauf hinweisen, das die Angaben verschiedener Gesetzestexte nicht als Beratung angesehen werden können. Die Paragraphen, auf die mich beziehe, wurden mir vom Jugendamt, vom Landesbeauftragten für Datenschutz und von meinem Anwalt angegeben. Ich hoffe, Ihr macht nicht ähnliche negativeb Erfahrungen. Ich wünsche Euch viel Erfolg im Umgang mit dieser Behörde und im ganzen Verlauf des Sorgerechtsverfahrens! |