Achtung Jugendamt!

 

Stand 15.03.2004

Was bisher geschah:

Ein Kind entsteht: Es ist keine besondere Geschichte: eine Liebe, die zerbricht, wie viele in dieser Welt. Die Mutter war dem strengen christlichen Glauben angetan und ging zur Zeit der Schwangerschaft in eine religiöse fundamentalistische Gemeinschaft. Und sie hat hier einen Entschluss gefasst: der Vater soll sein Kind nie sehen dürfen. Der Vater ist von dieser Gemeinschaft nicht angetan. In solch einer christlichen Umgebung ist ein uneheliches Kind keine Empfehlung. Die Mutter wird auch schnell glaubend gemacht, dass sie kein Kind großziehen kann. Und außerdem war gleich ein passendes kinderloses Ehepaar, ebenfalls aus der Gemeinschaft, aufgetan, das nichts Sehnlicheres wollte, wie ein Kind adoptieren, denn eigene Kinder hatten sie nicht. Da die Mutter ja wollte, dass der Vater das Kind nie sehen sollte, war die Sache so gut wie perfekt. War da nur das Jugendamt A, das zustimmen musste, aber das Jugendamt hatte nach den Äußerungen der Mutter große Zweifel, ob der Wunsch bei ihr von innen komme und echt sei. Also verweigerte das Jugendamt A die Zustimmung.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort der Mutter, bei Pflegekindern auch das Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern. Einer Adoption wird eine Pflege vorausgeschaltet. Also ist auch das Jugendamt B am Wohnort der Pflegeeltern zuständig.

Dieses sieht alles ganz anders wie das Jugendamt A und bringt die Adoption auf den Weg. Ohne Wissen des Vaters, der gegen eine Adoption ist und das Kind auch zu sich nehmen würde. Aber der Wohnort und die Zuständigkeit von Jugendamt B wird ihm nicht mitgeteilt. Ein Auskunftsrecht hat er nur der Mutter gegenüber und die ist auf für ihn und seine Post nicht erreichbar. Also muss der Vater erst böse werden und dem Jugendamt A, das ihn eigentlich unterstützt, auf die Füße springen, damit sie ihm die Zuständigkeit vom Jugendamt B verrät, was das Jugendamt A dann auch macht.

Aber beim Jugendamt B ist man schon weiter. Die haben die Schreiben von Jugendamt A ignoriert, haben sich rechtswidrig nicht mit dem Vater in Verbindung gesetzt und der schon beantragten Adoption zugestimmt. Der Vater stimmt vor Gericht dagegen, und da die Rechte eines Vaters wenigstens vor Gericht noch ein wenig gelten, verweigert das Gericht die Durchführung der Adoption. Der Vater wäre ja auch bereit das Kind zu sich zu nehmen. Dagegen wendet sich das Jugendamt B und beantragt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Vaters. Das Kind soll doch adoptiert werden. Das macht das Jugendamt B, weil, wie sie sagen: es der Wunsch der Mutter ist. Auch dies ist rechtlich nicht erfolgreich, da die strengen gesetzlichen Vorraussetzungen dafür einfach nicht erfüllt sind. Der Vater zahlt Unterhalt und ist auch bereit sein Kind zu sich zu nehmen.

Der Vater will einen Kontakt zu seinem Kind, den er erst auf persönlicher Ebene anfordert, aber, wie die Verhältnisse so sind, verweigert wird. Also braucht er auch hier gerichtliche Unterstützung, die er beantragt und dann auch bekommt. Da alles noch so neu ist, gibt es erst mal betreuten Umgang. Nach ein paar Terminen zieht die Pflegefamilie um. Erst mal ohne Bekanntgabe der neuen Adresse.

Zuständig ist damit Jugendamt C. Und das sieht jetzt wieder alles ganz anders. Die Pflegeeltern haben sich nicht beim Jugendamt C gemeldet. Und da sie ein Kind in Pflege haben, brauchen sie eine Pflegeerlaubnis. Da der Vater beim Jugendamt C vorspricht und die ihm glauben wird er auch unterstützt. Da die Pflegeeltern sich nicht kooperativ zeigen erhalten sie keine Pflegeerlaubnis und das Jugendamt droht ihnen die Wegnahme des Pflegekindes an. Der Umgang, wegen der neuen Zuständigkeit, wird erst mal betreut durchgeführt. Ein Gerichtsprozess zur Regelung des Umganges läuft beim Amtsgericht und dieses ordnet dann Umgangstermine an, die von den Pflegeeltern nicht eingehalten werden. Gegen den Beschluss vom Amtsgericht legen sie Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dieses sagt aber: Wenn die Pflegeeltern ihrer Umgangspflicht für das Kind nicht nachkommen, dann muss man sich überlegen ob ihnen das Kind weggenommen wird.

Genau zu diesem Zeitpunkt ziehen die Pflegeeltern mit dem Kind wieder um. Diesmal quer durch die Republik mit 500 km Abstand zum Vater. Zuständig ist jetzt das Jugendamt D, und hier sieht man wieder mal alles ganz anders.

Man will ein neues Kapitel aufschlagen. Nach der Meinung von Jugendamt D verunsichere die Vorstellung des Vaters, das Kind könne auch bei ihm aufwachsen, die Pflegeeltern und schade damit dem Kind. Der Aufenthaltsort des Kindes bei den Pflegeeltern, die jetzt die sozialen Eltern seien, müsse sichergestellt werden. Ein Beziehungsaufbau zum Vater wird nicht gewünscht. Das neue Kindschaftsrecht, nachdem auch ein unehelicher Vater ein Umgangsrecht hat, sei nicht so gut.

Die Umgangskontakte sind natürlich betreut. Nach einem Jahr Umgangsbetreuung merkt man, dass sich zuerst die Parteien einigen müssen. Also wird die Betreuung an eine andere Stelle verwiesen, die auch Gespräche begleiten. Die Gespräche haben keinen Erfolg und werden abgebrochen, also bricht auch diese Stelle die Umgangsbetreuung ab und verweist sie wieder ans Jugendamt D. Der Vater drängt auf unbetreute Umgangskontakte, auch bei Gericht, da die Kontakte selbst von der Betreuungsstelle und auch vom Jugendamt D als "schön für das Kind" und "harmonisch" beschrieben werden. Das Jugendamt D und die gerichtlich bestellte Gutachterin fordert zuerst mehr "Akzeptanz" für die Pflegeeltern, die aber nicht mehr mit dem Vater reden wollen, da sie von der Aufrichtigkeit seiner Worte nicht überzeugt seien.

Die Kindesmutter hat noch das Sorgerecht, da sie kein schuldhaftes Verhalten gezeigt habe. Das Sorgerecht, ein hohes Elternrecht, könne ihr nur genommen werden, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzt. Die Adoptionsfreigabe oder Weggabe des Kindes in eine Pflegefamilie ist keine schuldhafte Pflichtverletzung. Der Vater zahlt Unterhalt in voller Höhe. Dass die Mutter angibt keinen Unterhalt zu zahlen stört auch das Jugendamt D nicht. Einen Grund ihr das Sorgerecht deswegen zu nehmen sieht man nicht.

Eine Unterstützung oder Förderung des Kontaktes zum Vater lehnt das Jugendamt D ab, da die Pflegeeltern die Kontakte nicht zulassen können. Beleidigende Worte muss sich der Vater von der Jugendamtsmitarbeiterin von D anhören. Bei den wenigen Umgangskontakten drängt sich bei ihm immer mehr der Verdacht bei ihm auf, dass das Kind seitens der Pflegeeltern manipuliert wird: Es äußert das Verbot, es dürfe den leiblichen Vater nicht anders als mit Nachnamen anreden. Das Jugendamt sieht alles ganz anders: Das Kind möchte die Umgangskontakte nicht und erlaube körperlichen Kontakt nur bei den Pflegeeltern. Die Pflegeeltern finden es auch schlimm: Der Vater zwinge das Kind per Gericht zum Umgangskontakt zu ihm. Ein Nasenkuss (Nasenspitze berührt Nasenspitze) ist für die Pflegeeltern zuviel des Körperkontaktes zwischen Vater und Tochter. Das Jugendamt D sieht das auch so und will derartige Grenzüberschreitungen künftig verhindern. Ein Kontakt ohne Betreuung wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Der Kontakt der Pflegeeltern zu der strenggläubigen Gemeinschaft am Ort stört das Jugendamt D nicht. Den Gerichtsprozess verliert der Vater: Das Jugendamt D schrieb: Weil er nicht bei seinem Besuch auf die Müdigkeit des Kindes entsprechend eingegangen ist stelle er seine Interessen über die des Kindes. Das Kindeswohl ist in Gefahr.

Die Jugendamtsmitarbeiterin von D legt fest: Unbetreute Kontakte können erst stattfinden, wenn das jetzt 6jährige Kind gerne zu den Treffen geht. Bei den Pflegeeltern und deren Unterstützung durch das Jugendamt D wird dies wohl nie geschehen.

Der Vater sucht Unterstützung und Kontakte. Kontaktaufnahme bitte unter: stefanito@arcor.de


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Stand dieser Seite: 31.3.2004 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/faelle/PflegeelternstattVater.htm


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