paPPa.com-Fallsammlung: Der Fall VM: "Du bist ein ganz böser Papa ..."
Besuchsvereitelung und totale Ausgrenzung des Kindesvaters über mehr als 10 Jahre (Stand 8/1999)
Zusammenfassung: Dieser
Vater kann seine Kinder seit 9 bzw. 11 Jahren nicht mehr sehen. Er berichtet
hier von seiner allmählichen Ausgrenzung und seinen andauernden und
vergeblichen Versuchen, wieder Kontakt zu seinen Söhnen zu bekommen
...
Vorläufiger Höhepunkt der Ausgrenzung nach einer vorsichtigen
Kontaktaufnahme: Der inzwischen 21-jährige Sohn fordert ihn per Rechtsanwalt
auf, bei der Androhung einer Geldstrafe von DM 10.000 jeden Kontaktversuch
zu ihm zu unterlassen.
Die Eltern haben Ende 1975 geheiratet. Es war ein glücklicher Anfang, wovon 2 Jahre im USA erfolgten. Im Sommer 77 kehrte das junge Paar auf Drängen der Mutter der jungen Frau nach Deutschland zurück. Ende Juni 1978 wurde der erste Sohn, M.M. geboren. Fünf Jahre später folgte der zweite Sohn B.M.
Die Ehe stand von Anfang an unter der massiven Einflußnahme der mütterlichen Großmutter, die ihre Tochter für ihre eigene Altersversorgung vorgesehen, manipuliert und psychisch unter Druck gesetzt hat. Die Tochter sollte studieren und somit die Existenz der Mutter bzw. der Familie absichern. Auf ihre eigene Familie und auf eigene Kinder sollten sie und ihr Mann zunächst verzichten. Als dann nach dreijährigem Warten auf einen Studienplatz das junge Ehepaar beschließt, ein Kind zu zeugen, erreicht die Großmutter per Klage gegen die Universität, daß ihrer (inzwischen schwangeren) Tochter einen Studienplatz zugewiesen wird.
Die Tochter muß nun für ihre Mutter geradestehen, indem sie deren Karrierewunsch nachgeht. Das Kind M. wird vernachlässigt und wirkt oft gestört, weint dauernd und ist kaum zu beruhigen. Die Zerrüttung der Ehe nimmt seinen Lauf. Sowohl der Vater, wie die Mutter des Kindes sind einer enormen Belastung ausgesetzt: Berufliche Erfolge zu tätigen und dennoch eine glückliche Paarbeziehung aufrechtzuerhalten. Das kann kaum so gelingen.
Die Tochter zieht das Studium ohne Rücksicht auf das Kind durch. Anschließend fährt sie zu den Eltern um ein Praktikumsjahr zu absolvieren. In der Zeit paßt die Großmutter auf das Kind auf. Nach großen Spannungen mit dem eigenen Vater kommt die Tochter (P) wieder zu ihrem Ehemann zurück und scheint sehr glücklich, daß sie wieder bei ihm sein kann. Sie wünscht sich ein zweites Kind, das im April 1983 geboren wird.
Die Großmutter verstärkt erneut ihren Einfluß und mischt sich in die Angelegenheiten der jungen Familie ein. Ihre als Babysitterin eingesetzte verwitwete Schwester wohnt mit dem jungen Paar in derselben 3-Zimmer Wohnung. Auch dadurch ist die Beziehung sehr stark belastet. Der erste Sohn M. muß in psychiatrische Behandlung, da er ständig von Weinkrämpfen geschüttelt wird, ohne aufhören zu können.
Die Eheleute entfremden sich. Die Zärtlichkeiten sinken auf Null, es werden keine Urlaubsreisen gemacht, die Belastungen sind zu hoch, die Ehe zerbricht. Man kommt überein, daß man sich im Guten trennt und den Kindern trotzdem als Eltern erhalten bleibt. Ein frommer Wunsch ....Die Ehefrau engagiert mit Zustimmung ihres Mannes einen "gemeinsamen" Anwalt.
P. lernt inzwischen durch ihre beste Freundin einen Mann (K) kennen, dessen Frau ihn wegen ihrer Jugendliebe verließ. Er hat ein leerstehendes Haus. P. und er sitzen oft zusammen: P. läßt sich von ihm beraten.
Im Juli 1986 fährt die (noch) Ehefrau P. mit den Kindern und ihrem neuen Liebhaber K nach Spanien in den Urlaub. Ende des Monats Juli soll die Scheidung "einvernehmlich", aber als "Feriensache" durchgezogen werden. Der "gemeinsame" Anwalt teilt einen Tag vor dem Scheidungstermin doch mit, er könne nunmehr nur noch die Interessen seiner Mandantin P. vertreten und der Vater möge sich einen eigenen Anwalt suchen.
Der Vater merkt im letzten Moment die Falle, die auf diese Art für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und widerspricht der Scheidung im Gerichtssaal. Der Richter rügt den Anwalt, der Termin wird (um ein Jahr) verschoben.
Am 01.12.1986 zieht (noch) Ehefrau P. mit den Kindern zum K. in dessen Haus um. Den Kindern wird zur Belohnung gesagt: "Ihr bekommt ein eigenes Zimmer". Die Kinder sind traurig, dürfen aber den Heiligen Abend beim Vater in der gewohnten Umgebung verbringen, allerdings ohne die Mutter, die beim neuen Partner K. in dessen Haus feiert. Die Kinder sind beide deprimiert und weinen den ganzen Abend.
Im Januar und Februar 1987 findet (noch) großzügiges Besuchsrecht der Kinder von ca. 2x die Woche in der Wohnung des Vaters statt. Sie kommen nach der Schule und werden entweder von der Mutter abgeholt oder vom Vater in das Haus des Liebhabers gebracht.
Eine langsam beginnende Besuchsvereitelung kommt in März 1987 auf. Die Kinder kommen nach Besuch bei den Großeltern in der Stadt S. nicht planmäßig nach Hause, sondern fahren erst zur Schwester der Großmutter nach O. Die Besuchsplanung des Vaters bricht zusammen, Termine werden hinfällig.
Im April 1987 erteilt der neue Partner der Ehefrau Telefonverbot für die Kinder und dem Vater, sie dürfen nicht mehr miteinander sprechen, dies wird als Störung empfunden. Die Kinder haben dafür kein Verständnis, müssen sich aber dem Befehl beugen. Der Vater nimmt sich eine junge und offensichtlich unerfahrene Anwältin.
Am 13. Mai 1987 verlangt der Anwalt der Ehefrau die Aussetzung direkter Gespräche zwischen dem Vater seiner (noch) Ehefrau. Kommunikation zwischen den beiden soll nur noch über die Anwälte stattfinden.
Am 22. Mai 1987 wird der Vater vorstellig beim zuständigen Jugendamt und beklagt seine Angst vor Reduktion der wöchentlichen Treffen mit den Kindern. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes empfiehlt, die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen, später werde sich alles bessern. Das Gegenteil geschieht.
Am 26. Mai 1987 wird dem Vater beim vereinbarten Besuch vom Partner der Mutter mitgeteilt, daß die Besuchszeit wegen Besuch der Kinder bei einem Ponyhof ausfallen muß.
Ende Juni 1978: Es ist der 10.Geburtstag vom älteren Sohn M. Der Vater geht – unangemeldet - zum Haus, um dem Sohn zu gratulieren und ein Geschenk zu überreichen. Die Mutter übernimmt das Geschenk und sagt dem Vater, sie hole das Kind vor die Tür. Sie läßt den Vater draußen warten (und ruft heimlich einen Mitarbeiter vom Jugendamt an) kommt wieder und sagt, der Sohn wolle ihn nicht sehen.
Der Vater bricht in Tränen aus und bittet die Mutter um Verzeihung und fragt sie ob man sich wegen den Kindern nicht vertragen könnte. Die Mutter sagt, sie sei ihm nicht böse, aber sie wolle keinen Kontakt.
In diesem Moment kommt ein Jugendamtsmitarbeiter, der den Vater kennt, mit dem Fahrrad angeradelt. Er fordert den Vater auf den Ort sofort zu verlassen, sonst würde dies als Hausfriedensbruch gewertet. Ein Kontakt zum Sohn kann nicht stattfinden.
10.07.1987 Nach dem unangemeldeten Besuch des Vaters am 10. Geburtstag schlägt der Jugendamtsmitarbeiter eine Reduktion bzw. Einstellung der Besuche des Vaters beim Kind vor.
Ende Juli 1987: Die Scheidung wird ausgesprochen. Vater M. soll für die nächsten 6 Jahre im Monat DM 2.500,- für Exfrau und Kinder zahlen. Die Besuchszeiten sollen jedoch gekürzt werden. Vater M ist mit diesem Kompromiss nicht glücklich und sucht sich neuen, erfahrenen Anwalt.
Ab Okt. 1987 haben die Kinder nur noch 14 tägig 8 Stunden Zeit für den Vater.
Der Vater muß die Kinder abholen und wiederbringen. Mit der Fahrerei wird ca. eine Stunde Zeit verbracht. Die restliche Zeit wird im Zoo, Kino, Restaurant oder in der Wohnung des Vaters verbracht.
Die Ex-Frau heiratet den früheren Liebhaber.
Weihnachten 87. Der Vater hat schon vor Jahren den älteren Sohn in einen Computerkurs geschickt, was M. viel Spaß gemacht hat. Nun schenkt der Vater dem älteren Sohn einen PC: einzige Bedingung: Standort muß beim Vater sein. Dieser Bedingung wird später zur Falle.
Weihnachten sind die Kinder für den Vater nicht mehr erreichbar, sie sind bei den Großeltern. Ein Besuch kann nur nach Weihnachten stattfinden.
17.01.1988 Der Besuchstag fällt aus. Die Begründung des Stiefvaters vor seiner Haustür lautet: Die Kinder möchten just an diesem Besuchstag (nach 14-tägiger Pause) anstatt mit dem Vater, lieber mit ihren Freunden den "ersten Schnee" genießen. Der Vater muß zurückkehren ohne die Kinder gesehen zu haben. Der Besuch fällt aus.
31.01.1988 Der auf diesen Tag vereinbarter Besuch muß aus Gründen "beruflicher Veränderungen" des Stiefvaters ausfallen. Weitere Erklärungen werden nicht gemacht.
11.05.1988 Die Falle: Der Sohn M. stellt den Vater vor die Wahl: Entweder er darf den Computer mit in die Wohnung zum Stiefvater nehmen oder er wird nicht mehr kommen. Diese ultimative Forderung bzw. Erpressung kann nicht vom Kind kommen, es wird von dem Stiefvater offensichtlich manipuliert. Der Vater gibt der Erpressung nicht nach. Am 13.05.1988 schreibt M., daß er nun nicht mehr kommen werde. Dies wurde konsequent eingehalten. Hier wird die deutliche Manipulation des Kindes offenbart: Solche Bösartigkeiten kann sich kein Kind gegen seinen leiblichen Vater ausdenken. Vielmehr wurde er aufs Schwerste manipuliert, denn durch die erpresserische Forderung hatte er nur zwei Wahlmöglichkeiten:
a. entweder er kann nicht mehr mit seinem Vater spielen, der ihm den
Computer geschenkt hat oder
b. er kann seinen Vater gar nicht mehr sehen.
Das Aufstellen der beiden Alternativen ist der Werk der betreueunden Mutter (oder des Stiefvaters) und ist als Manipulation kaum noch zu übertreffen, da er dem Kind keine Alternativen zum leiblichen Vater erlaubt. Von diesem Schock hat sich der Sohn bis heute nicht erholen können. Der Sohn hat den Vater seit 11 Jahren nicht mehr gesehen.
Am 03.06.1988 kann der kleinere Sohn, B., die Besuchszeit nicht einhalten. Der Vater muß nach Hause ohne das Kind gesehen zu haben.
Am 16.08.1988 legt der neue erfahrene Anwalt des Vaters sein Mandat nieder: Er sieht keine Chance zu beweisen, daß die Mutter bzw. K., der Stiefvater die Kinder negativ beeinflußt. Das wäre nur möglich, wenn man im Haus Abhöranlagen installieren würde. Der Vater sieht dafür keine Möglichkeit. Nachträglich gesehen war es doch ein ein Hinweis vom Anwalt.
Am 18.08.1988 ist wieder Besuchstag: Die Mutter teilt kurzfristig per Postkarte mit, daß Sohn B. nicht zum vereinbarten Besuch kommen kann, sondern (es) beschlossen habe, noch länger bei den Großeltern in S. zu bleiben. Es sei unklar, wann er wieder kommen würde.
Am 01.11.1988 ist erneut ein vereinbarter Besuchstag: Sohn B. kommt aber nicht. Er ist zu einem Kindergeburtstag eingeladen worden, das sei wichtiger, der Vater könne ja warten. Besuch muß wieder ausfallen.
08.01.1989 Sohn B. bleibt wieder "länger als ursprünglich" geplant bei den Großeltern, Der vom Vater Monate vorher geplante Besuch muß wieder ausfallen.
01.03.1989 Beim Abholen des Sohnes B. erfolgt eine kurze Unterredung mit dem Stiefvater vor seiner Haustür. Der Stiefvater unterstellt, Vater M. verdiene soviel als Selbständiger, daß er den Höchstbetrag an Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen müßte. Als Bankangestellte droht er dem Vater mit einer Klage, denn er könne über seine Bankverbindungen den Vater kontrollieren. (Er blufft). Er fordert den Vater ultimativ auf anstatt 1100,-DM 1900,-DM zahlen. Er verstärkt seine Drohung zusätzlich: Wenn Vater M. sich weigere, werde "Sohn B. auch nicht mehr zu den Besuchszeiten kommen ...".
Jahre später lernt der Vater eine ehemalige Mitarbeiterin des Stiefvaters kennen. Diese erzählt, daß der Stiefvater ein äußerst unbeliebter Chef gewesen sei. Aber an den Montagen nach den Besuchszeiten wäre er immer gut gelaunt gewesen, weil er sich an dem Vater M. wohl habe abreagieren können. Wenn sie etwas von ihm wollte, hat sie darauf geachtet dies an jenen Montagen zu tun, wo am Tage zuvor ein Besuch vom Vater M. stattfand, dann konnte sie bei ihm alles erreichen, er wäre so entspannt gewesen. Sie bestätigte, daß der Stiefvater öfters versucht habe sie anzustiften, intern Informationen bzw. Bankauskunft bzgl. des Kontostandes des Stiefvaters abzufragen. Sie habe sich jedoch immer geweigert.
24.07.1989 Die Ex-Ehefrau verklagt Vater M. zu höheren Unterhaltszahlungen (zum damaligen Zeitpunkt DM 1.110,- pro Monat). Vater M. muß seine Einkommensteuererklärungen der letzten 3 Jahre, sowie seine Bilanzen, vorlegen.
Im Laufe von 1990 wird die Einsicht gewährt. Das Ergebnis ist negativ, Vater M gewinnt vor Gericht und das Verfahren wird eingestellt. Der Kontakt zum jüngeren Sohn wird nun erheblich belastet. Er behauptet bei den spärlichen Besuchszeiten, sein Vater zahle nicht genug. Er ist gerade 7 Jahre alt.
20.07.1991 Sohn B. (8 Jahre alt) beschimpft den Vater bei einem Besuch, "Du bist ein ganz böser Papa....". Er verlangt ultimativ nach Geschenken in einem Spielzeuggeschäft, "Hier: Das kaufst Du mir jetzt, sonst komme ich auch nicht mehr ...".
Als der Vater der Erpressung nicht nachgibt, läuft Sohn B. dem Vater davon und rennt quer über mehrere Straßen, entkommt knapp einem PKW, der ihn fast überfährt. Dann rennt er weiter und verschwindet in einer Einbahnstraße, rennt über die Fahrbahn ... Der Vater muß mit seinem Auto wenden und die Straßen nach dem Kind absuchen, bis er ihn schließlich erschöpft findet. Das Kind weigert sich, den Besuchstag weiter mit dem "bösen" Vater zu verbringen. Vater M bringt B. resigniert zur Mutter P. nach Hause und fährt traurig und alleine in seine Wohnung. Anstatt 8 Stunden sah er sein Kind an diesem Tag nur knapp 45 Minuten. Er fühlt sich entkräftet, ist machtlos der Ausgrenzung gegenüber und ist mit seiner Kraft am Ende. Er merkt, daß er keine Chancen hat.
Seine Freunde raten ihm "die Kinder loszulassen".
Er schreibt nun einen bedrückten Abschiedsbrief und zieht sich von den Besuchen zurück, um das Kind nicht weiter solchen Szenen bzw. seelischen Belastungen auszusetzen und hofft heimlich, dass die Kinder doch zu ihm kommen werden.
02.11.1991 Vater M hofft, daß der jüngere Sohn B. sich nunmehr beruhigt habe und versucht erneut den Kontakt aufzunehmen.
05.11.1991 B. antwortet, er habe "nur noch Zeit für seine Familie ..." (s. Grafik)
Damit ist die Ausgrenzung perfekt und die Mutter hat erreicht, was der Vater schon immer geahnt hat: Den völligen Kontaktabbruch zu den Kindern. Der Vater denkt jeden Tag an seine Kinder, ist aber gegen die ständigen Umgangsvereitelungen machtlos.
Sept. 1992 Vater M. bricht sich ein Bein. Er ruft aus dem Krankenhaus seine Exfrau und teilt ihr seine Lage mit. Er grüßt die Kinder und hofft auf ein Zeichen.
Weder während des Klinikaufenthaltes, noch danach melden sich die Kinder beim Vater. Eine Karte mit Genesungswünschen bleibt aus. Der Vater zweifelt daran, daß die Mutter die Nachricht an die Kinder weitergeleitet hat.
01.06.1993 Eine weitere Verschärfung der Ausgrenzung sollen nunmehr die Kinder "selbst" wünschen: Die Kinder (- angeblich -) beantragen eine Namensänderung beim Rechtsamt.
Begründung des älteren Sohnes M: "Kollegen des Vaters begleiteten mich, als ich meinen Stiefvater am Arbeitsplatz besucht habe (wegen des anders lautenden Nachnamen) mit komischen Blicken..."
Vater M. lehnt jedoch eine Namensänderung als leiblicher Vater ab. Die Kinder müssen erst Erwachsene sein, ehe er zustimmen würde. Nun müssen die Kinder ihren Unmut über ihn schriftlich niederschreiben. Es folgen Briefe der Kinder an das Rechtsamt, in denen der Vater mit Dreck beworfen wird und die Kinder massive Vorwürfe vortragen, die sie aber gar nicht selbst formulieren könnten. Damit soll dem Vater noch einmal gezeigt werden, daß seine Kinder nichts mehr von ihm wollen. Der Vater stimmt aber der Namensänderung trotzdem nicht zu.
Am 30.07.1993 meldet sich Sohn M. überraschend, nach Jahren an Unterbrechung, am Telefon. Er teilt seinem Vater mit, daß die Familie in einigen Monaten in ein anderes Land ziehe. Er wolle sich am nächsten Tag persönlich verabschieden. Die Freude und gleichzeitig der Trauer des Vaters ist unendlich: Sein Sohn kommt am nächsten Tag – ein Glücksgefühl von unglaublicher Intensität erfüllt ihn. Er ist aber auch zutiefst traurig: Seine Kinder werden für ihn nunmehr fast unerreichbar weit weg sein.
Das Angebot zum Abschiedsbesuch wird gleich am nächsten Morgen vom Sohn M. wieder rückgängig gemacht: Das Kind erklärt am Telefon, er habe eigentlich gar nicht kommen wollen, es wäre ein Mißverständnis gewesen. Der eigentliche Grund ist ein anderer: Er hat wohl angerufen und kommen wollen, aber seine Mutter hat es vereitelt.
Dieser Tag ist zufällig der 50. Geburtstag des Vaters. Eine Gratulation erfolgt von den Kindern weder persönlich noch schriftlich.
Die Kinder ziehen kurz danach (vom Stiefvater beruflich bedingt) ins Ausland, ohne eine Adresse zu hinterlassen. Das einzige was dem Vater bleibt, ist die Kontonummer der Mutter, wohin er die monatlichen Unterhaltsbeträge weiterhin einzahlen muß (1.110,-DM).
Am 18.11.1993 teilt das Rechtsamt dem Vater mit, dass der Namensänderungsantrag von der Mutter (wohl wegen Aussichtslosigkeit) zurückgezogen worden sei.
Nach langem vergeblichen Warten beginnt der Vater im Februar 1994 nach seinen Kindern zu suchen, zunächst beim Einwohnermeldeamt: Die Kinder seien ins Ausland verzogen. Es wird ein Adresse angegeben.
18.02.1995 Vater M. schreibt seinen Kindern auf die angegebene Adresse. Der Brief kommt zurück: Adressat unbekannt verzogen.
Die Kinder schreiben keine Karte, sie rufen nicht an, sie sind spurlos verschwunden.
Über einen Verwandten des Stiefvaters gelingt es dem Vater die richtige Straßenbezeichnung zu erfahren. Allerdings weiß der Informant nicht genau, wie die Stadt geschrieben wird.
Neue Briefe des Vaters an die Adresse kommen erneut unzustellbar zurück.
Der Vater spricht mit dem Informanten. Die Stadtbezeichnung wird ihm schließlich nach langem Warten mitgeteilt.
Der Vater schickt wie immer Briefe und Grüße zu Geburtstagen. Da er keine sichere Adresse hat, zahlt er auf die Sparbücher der Kinder bestimmte Beträge anläßlich der Feiertage ein. Seine Briefe zu den Geburtstagen, Ostern und Weihnachten werden grundsätzlich nicht beantwortet. Er hat seine Kinder nunmehr nach 7 bzw. 5 Jahren nicht mehr sehen können: Er weiß nicht von ihren Gesichtszügen, er kennt ihre Stimme nicht. Aber er weiß, daß seine Kinder heimlich genauso viel Sehnsucht nach ihm haben, wie umgekehrt, aber man ihnen nicht gestattet, ihn, den Vater zu lieben.
Im Juni 1996 soll Sohn M. (18) Abitur machen am neuen Standort. Der Vater schickt ihm zum Geburtstag (Ende Juni) einen Gruß und überweist ihm zusätzlich 250.-DM. Er antwortet erstmalig und schreibt:
| "Lieber (Anrede mit Vornamen des Vaters),
... die Tatsache, daß Du mir zu meiner Volljährigkeit (nur) 250,-DM überwiesen hast, läßt mich vermuten, daß Du Dich in einer ziemlich prekären finanziellen Situation befindest. Deshalb werde ich Dir die 250 DM (eine große Geste zum 18.Geburtstag und bestandenem Abitur) wieder überweisen und bitte Dich darum, Dich in Zukunft nicht mehr derart finanziell zu verausgaben und mir solche Peinlichkeiten zu ersparen. Ab August 1996 werde ich mein eigenes Geld verdienen. Da ich nunmehr auf Deine Zahlungen verzichte, werde ich Dir meine weitere Lebenspläne nicht mitteilen. Bitte akzeptiere auch, daß ich meine Eltern gebeten habe, keine Auskünfte über meinen Wohnort, Lebensumfeld und ähnliche Dinge zu geben da ich an weiteren Kontakten nicht interessiert bin. Für die Zukunft wünsche ich Dir mehr geschäftliche Erfolge (Unterschrift)" |
Eine weitere Falle: Der einzige Brief von der Mutter kommt am 6.11.1996, wo sie zum üblichen Unterhalt von DM 1110,- weitere DM 3050.- für Nachhilfestunden und Schulfahrten fordert. Da der Vater den Unterhalt des Sohnes B. auf 675,-DM erhöht und die 120,-DM Kindergeld seiner Ex-Gattin überläßt, macht das zusammen knapp 800,-DM. Da der Stiefvater dazu die andere Hälfte beisteuern dürfte und die Mutter selbst einen Beruf hat, müßte das Geld reichen. Auch die mütterlichen Großeltern sind recht wohlhabend und wie der Vater wohl weiß, auch der Stiefvater erbte nicht unerheblich. Von Geldknappheit kann also keine Rede sein. Der Vater lehnt eine weitere Zuwendung ab. Damit aber erreichen die Sorgeberechtigten, dass der jüngere Sohn den Vater als Geizkragen ansieht und den Kontakt zu ihm weiter ablehnt.
Vater M. gibt nicht auf und sucht seinen Sohn M. weiter. Er hofft still und heimlich, daß der Junge nunmehr selbständig ist und eigene Meinungen hat und er hofft sich mit seinem Sohn nach einem Treff versöhnen zu können.
Er erfährt nach 2jährigem Suchen, wo der Sohn M. sich aufhält: Er ist bei einer staatlichen Ausbildungsstätte in H. Die Ausbildung hat etwas mit Seefahrt zu tun. Vater M. verzweifelt, er könne das Kind nie wieder sehen, wenn er ständig auf hoher See wäre. Weitere Nachforschungen ergeben: Sohn M. (nunmehr 20) studiert. Aber was?
Im November 1998 gelingt es dem Vater neue Kontakte zu knüpfen. Durch Freunde findet er die Straße heraus, wo der Sohn sich aufhält. Er fährt dorthin, aber es sind ca. 20 Häuser auf dem Gelände, Namen festzustellen ist unmöglich ohne aufzufallen. Über freundliche Vermittler gelingt es zu erfahren, daß der Sohn im Fach P. im 2. Jahr studiert. Er sehe gut aus, wäre groß und schlank. Der Vater ist überglücklich so viel Informationen über sein Kind erhalten zu haben ... und hofft auf noch mehr ...
Anfang Januar 1999 versucht ein, vom Vater M. auf eine Empfehlung gewonnener, freundlicher Vermittler mit Sohn M. Kontakt zu knüpfen. Bei einem Gespräch sagt er dem Sohn, - ohne es vorher mit dem Vater abzusprechen - sein Vater würde sich gerne mit ihm wieder vertragen.
Die Reaktion ist ablehnend: der Sohn verweigert die Annäherung und das Gespräch ist nach 15 min zu Ende. Die Quelle der Informationen ist versiegt.
Auch ein weiterer Kontaktperson, der den Sohn kennt, berichtet dem Vater, daß die Annäherung mit dem anderen Vermittler wohl schiefgelaufen sei, und daß man momentan nichts mehr machen könne.
Nach einigen Tagen erhält Vater M einen Brief von einem Rechtsanwalt:
Unter Androhung einer Strafe von 10.000 DM wird ihm untersagt jemals wieder den Kontakt zu seinem Sohn oder zu dessen Umgebung zu suchen (Schreiben hier am Ende beigefügt).
Der Anwalt spricht kein einziges Mal über die Tatsache, daß es sich hier um Vater und Sohn handelt. Es ist erschreckend, wie charakterlos dieser Mann ist. Weiterhin ist es wohl kaum ein Brief, den der Sohn selber verfasst hat. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Autor des Briefes entweder der Stiefvater oder die mütterliche Großmutter ist.
Dies war die Geschichte einer Trennung in Deutschland und über das Schicksal von zwei Kindern. Ihre Rechte auf eine normale Beziehung zu ihrem leiblichen Vater werden von niemanden vertreten. Die Mutter ist unfähig, die Paarebene zu verlassen und sich zu ihrer Verantwortung auf der Elternebene zu bekennen. Sie mißbraucht die Kinder für ihre egoistische Zwecke den Vater zu bestrafen. Sie kann nicht begreifen, daß ihre Beeinflussung der Kinder gegen den leiblichen Vater - ähnlich einem sexuellen Mißbrauch verläuft – im Grunde einem psychischen Mißbrauch gleichkommt, mit dem sie große Schäden an den Kindern anrichtet. Sie begreift nicht, daß die Kinder ein Recht haben, auch ihren leiblichen Vater zu lieben, sich mit ihm zu identifizieren und aus dieser natürlichsten aller menschlichen Bindungen das Notwendige für ihr eigenes Lebensglück zu beziehen.
Und was macht der Staat? Er tut nichts dagegen. Hier sollten die Väter aufwachen, die Urteile fällen, die undifferenziert solche Beschädigungen an der Seele der Kinder zulassen. Familienrichter und Rechtsanwälte sind gefordert zu verhindern, daß Mütter ihre Kinder psychisch mißbrauchen.
Der Vater wird die Hoffnung auf seine Kinder niemals aufgeben. Er ist sicher: Sie fühlen genauso wie er, sie haben dieselbe Sehnsucht wie er. Und er weiß: eines Tages sind sie da. Aber er weiß, alleine kann er das nicht schaffen. Er braucht die Hilfe von denen, die auf der Seite der manipulierten und seelisch amputierten Kindern stehen.
Dr. V. M. in B.
Der Brief des Anwalts an den Vater:
Rechtsanwalt HM – in H.
SM ./. VM
Donnerstag, 14. Januar 1999
wegen Unterlassung u. a. AZ 511/99
Sehr geehrter Herr Dr. M.,
ich zeige hiermit an, daß mich Herr SM mit der Wahrnehmung seiner Interessen in oben bezeichneter Angelegenheit beauftragt und bevollmächtigt hat.
Mein Mandant sieht sich durch Ihre Recherchen in seiner persönlichen, privaten und beruflichen Sphäre beeinträchtigt.
Wie er erfahren hat, haben Sie sich sowohl an seinen Vorgesetzten und wohl auch an den Herrn G. gewandt und dort den Eindruck hinterlassen, mein Mandant verweigere sich unter Aufbringung erheblicher Gefühlskalte einer Kontaktaufnahme mit Ihnen.
Dies wird unter anderem auch dadurch belegt werden, daß von beiden vorgenannten Personen - fruchtlose - Vermittlungsversuche zur Herstellung eines veränderten Verhältnisses zwischen Ihnen und meinem Mandanten unternommen wurden.
Diese Handlungsweise greift auf objektiv rechtswidrige Weise in die geschützte persönliche Sphäre meines Mandanten ein. Überdies besteht die begründete Besorgnis, daß Sie sich weiterhin massiv in die Angelegenheiten meines Mandanten einmischen werden, wie der oben dargelegte Sachverhalt zeigt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat mein Mandant einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung aller seine persönliche Sphäre verletzenden Handlungen aus §§ 1004, 823 I BGB und möglicherweise auch aus 823 II BGB i. V. mit § 186 des Strafgesetzbuches.
Desweitern bleiben auch Schadenersatzansprüche vorbehalten, wenn durch Ihre Interventionen berufliche Optionen meines Mandanten vereitelt oder auch nur geschmälert werden.
Ich habe Sie daher aufzufordern, jegliche weitere, ohne Wissen und Zustimmung meines Mandanten, selbst oder durch Beauftragte durchgeführte Erkundigung über meinen Mandanten bei Dritten und Gespräche mit Dritten über meinen Mandanten und dessen Verhältnis zu Ihnen insbesondere in dessen persönlichem, beruflichem und privatem Umfeld zu unterlassen.
Weiter habe ich Ihnen auftragsgemäß mitzuteilen, daß mein Mandant keinerlei Kontakt mit Ihnen wünscht. Die Hintergründe hierfür sind Ihnen bekannt; es empfiehlt sich auch nicht, eine Situation herzustellen, die ein Ausbreiten der hierfür maßgeblichen Umstände erforderlich machen könnte.
Da bei dieser Sach- und Rechtslage einerseits rasches Handeln zum Schutz der Rechte meines Mandanten geboten ist, andererseits aber derzeit kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf seiten meines Mandanten besteht, ist es der außergerichtlichen Befriedung dieser Sache dienlich, wenn Sie beiliegende Unterlassungserklärung unverzüglich, d. h. bis spätestens Freitag, den 22. Januar 1999 unterzeichnet an mich zurückreichen.
Abschließend habe ich anzukündigen, daß unterhaltsrechtliche Fragen zu prüfen und ggf. geltend zu machen sind.
Mit freundlichen Grüßen
HM
Rechtsanwalt
Anlagen: Vollmacht; Unterlassungserklärung
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Herr Dr. V.M, wohnhaft (...) , anerkennt und respektiert die persönliche Sphäre des Herrn M.M., derzeit (...) und wird sich zukünftig aller Handlungen enthalten, die den gesetzlichen Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts des Herrn M.M. berühren oder berühren könnten.
Herr Dr. V.M. wird es daher zukünftig unterlassen
Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von
DM 10.000,--
als vereinbart. Fortsetzungszusammenhang gilt als ausgeschlossen.
B., den ...
(Unterschrift)
Dr. V.M."
Es ist bemerkenswert, daß im gesamten Schreiben die Bezeichnungen "Vater" und "Sohn" kein einziges Mal vorkommen.
Der Anwalt (und der Auftraggeber hinter ihm) befürwortet das Unnatürlichste von dieser Welt: Die Bindung zum leiblichen Vater zu verweigern. Das kann man aber gar nicht, da diese Bindung von Natur aus gegeben ist. Selbst wenn der Vater Schuld tragen würde für die Trennung von der Mutter, wäre es kein Grund um ihn derartig auszugrenzen. Wie widernatürlich und schmerzhaft dieser Vorgang ist ... ! Alle Beteiligten müssen sich schämen.