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    WIB - Woche im Bundestag, Heft 14 vom 06.09.95

    Familie: Keine Erkenntnisse über unberechtigten Kindesentzug

    Der Bundesregierung liegen eigenen Angaben zufolge keine Erkenntnisse über unberechtigten Kindesentzug bei vermutetem sexuellem Mißbrauch aufgrund der von Jugendämtern für die Familiengerichte erstellten Berichte vor. Wie sie in ihrer Antwort (13/2010) vom 26. Juli auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (13/1918) weiter ausführt, gehört die Jugendhilfe zum "überkommenden Bestand und grundsätzlichen Bereich" der kommunalen Selbstverwaltung.

    Die öffentliche Jugendhilfe werde in der Bundesrepublik als Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeführt. Bei diesen Angelegenheiten unterlägen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich der Rechtsaufsicht. Eine übergeordnete Behörde, die die Fachaufsicht über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt, gebe es nicht.

    Zu der Frage nach den Kriterien für die Abfassung der Jugendamtsberichte an die Familiengerichte erläutert die Regierung, in Verfahren, die den Entzug der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben, gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht müsse die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufnehmen.

    Das Jugendamt unterstütze das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person des Kindes betreffen. Es habe eine Mitwirkungspflicht, die eine Art Amtshilfe durch eine sachverständige Behörde darstellten. Das Familiengericht, so die Antwort weiter, müsse das Jugendamt hören. Dies könne durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung geschehen oder durch Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, wobei das Jugendamt nicht an eine bestimmte Form gebunden sei.

    Die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren ist der Antwort zufolge als Erfüllung eigener Aufgaben geregelt, nicht als Erfüllung gerichtlicher oder vom Gericht auferlegter Aufgaben. Insofern bestehe keine Pflicht, einen Bericht abzufassen. Wie die Regierung weiter erläutert, können abstrakte und allgemeine Kriterien für die Durchführung der Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor den Familiengerichten nicht näher festgelegt werden.

    Herausgegeben vom Pressezentrum des Deutschen Bundestages.