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WIB - Woche im Bundestag, Heft 14 vom 06.09.95 Familie: Keine Erkenntnisse über unberechtigten KindesentzugDer Bundesregierung liegen eigenen Angaben zufolge keine Erkenntnisse über unberechtigten Kindesentzug bei vermutetem sexuellem Mißbrauch aufgrund der von Jugendämtern für die Familiengerichte erstellten Berichte vor. Wie sie in ihrer Antwort (13/2010) vom 26. Juli auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (13/1918) weiter ausführt, gehört die Jugendhilfe zum "überkommenden Bestand und grundsätzlichen Bereich" der kommunalen Selbstverwaltung. Die öffentliche Jugendhilfe werde in der Bundesrepublik als Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeführt. Bei diesen Angelegenheiten unterlägen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich der Rechtsaufsicht. Eine übergeordnete Behörde, die die Fachaufsicht über die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt, gebe es nicht. Zu der Frage nach den Kriterien für die Abfassung der Jugendamtsberichte an die Familiengerichte erläutert die Regierung, in Verfahren, die den Entzug der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben, gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht müsse die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufnehmen. Das Jugendamt unterstütze das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person des Kindes betreffen. Es habe eine Mitwirkungspflicht, die eine Art Amtshilfe durch eine sachverständige Behörde darstellten. Das Familiengericht, so die Antwort weiter, müsse das Jugendamt hören. Dies könne durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung geschehen oder durch Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, wobei das Jugendamt nicht an eine bestimmte Form gebunden sei. Die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren ist der Antwort zufolge als Erfüllung eigener Aufgaben geregelt, nicht als Erfüllung gerichtlicher oder vom Gericht auferlegter Aufgaben. Insofern bestehe keine Pflicht, einen Bericht abzufassen. Wie die Regierung weiter erläutert, können abstrakte und allgemeine Kriterien für die Durchführung der Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor den Familiengerichten nicht näher festgelegt werden. Herausgegeben vom Pressezentrum des Deutschen Bundestages.
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Deutscher Bundestag: Drucksache 13/2010 vom 18.07.1995
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rita
Grießhaber und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 13/1918 - Kontrolle der Jugendämter
Es gibt zunehmend Klagen - überwiegend von Vätern - über
vermeintlich unberechtigten Kindesentzug bei vermutetem sexuellem Mißbrauch
aufgrund der von Jugendämtern für die Familiengerichte erstellten
Berichte.
1. Wie viele Fälle von unberechtigtem Kindesentzug sind der
Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Wie wird die Fachaufsicht über die Jugendämter praktisch
gewährleistet?
Die selbstverantwortliche Erledigung der Jugendhilfeaufgaben durch die Gemeinden entspricht in der Bundesrepublik Deutschland einer bewährten Tradition. Die Jugendhilfe gehört zum überkommenen Bestand und grundsätzlichen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Sie bezieht sich in ihrem Kern auf die Erfüllung örtlich-individueller Bedürfnisse, die von der örtlichen Gemeinschaft im Zusammenwirken aller örtlichen Kräfte befriedigt werden. Dabei hat die Jugendhilfe ihren institutionellen Niederschlag in den für die kommunale Selbstverwaltung typischen Verwaltungsformen gefunden.
Die öffentliche Jugendhilfe wird dementsprechend in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland als Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeführt.
Bei diesen Angelegenheiten unterliegen die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe lediglich der Rechtsaufsicht. Hinsichtlich
der Erfüllung von Jugendhilfeaufgaben gibt es insofern keine übergeordnete
Behörde, welche die Fachaufsicht über die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bezüglich der zweckmäßigen, fachgerechten Aufgabenerfüllung
führt.
3. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Kriterien für
die Abfassung der Jugendamtsberichte an die Familiengerichte genauer als
bisher zu fassen?
In Verfahren, die den Entzug der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben,
gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat von Amts wegen die zur
Feststellung der Tatsachen
erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen.
Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person des Kindes betreffen. Es hat in den in §§ 49, 49 a FGG aufgeführten Verfahren mitzuwirken (§ 50 Abs. 1 SGB VIII). Diese Mitwirkungspflicht stellt eine Art Amtshilfe durch eine sachverständige Behörde dar. Darüber hinaus kann und wird das Gericht ggf. weitere Sachverständige einbeziehen.
§ 49 a Abs. 1 FGG bestimmt, daß das Jugendamt vom Familiengericht
zu hören ist. Dies kann durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung
geschehen oder durch Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, wobei
das Jugendamt hinsichtlich der Stellungnahme nicht an eine bestimmte Form
gebunden ist. Die Art und Weise der Unterstützung und Mitwirkung durch
das Jugendamt ist abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalles
und wird vom Jugendamt in eigener sachlicher Verantwortung entschieden.
Die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren ist als Erfüllung
eigener Aufgaben geregelt, nicht als Erfüllung gerichtlicher oder
vom Gericht auferlegter Aufgaben. Insofern besteht keine Pflicht, einen
"Bericht" abzufassen. Gleichwohl beinhaltet in
der Regel die Mitwirkung des Jugendamtes auch eine schriftliche Stellungnahme,
die durch den konkret zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes vorgetragen
wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes ergeben sich
allein aus der konkreten fachlichen Gebotenheit im Rahmen der Wahrnehmung
von Jugendhilfeaufgaben durch den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Abstrakte und
allgemeine
Kriterien für die Durchführung der Mitwirkung des Jugendamtes
in Verfahren vor den Familiengerichten können insoweit nicht näher
festgelegt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Juli 1995 übermittelt.
Vergleiche zum Thema auch Wiesner: Problemaufriß zum Thema "Kontrolle/Arbeit der Jugendämter" (vom Nov. 1995)