Arbeitskreis Elterliche Sorge und Kindeswohl
Hannover
AEKH - ORR i.R. Arthur Krajc - Im Langen Feld 14 - 30880 Laatzen
In dem im beigehefteten Informationsblatt geschilderten Fall ist inzwischen nach drei Jahre anhaltender Verschleppung ein kinderpsychologisches Gutachten ergangen. Darin wird unter Bezug auf Tonbandaufnahmen unter anderem eines der Kinder zu der als 'Inobhutnahme' bezeichneten Verschleppung zitiert. In dem Gutachten heißt es dazu: "Auf Befragen gibt Denis im Rahmen der Begutachtung an, während dieses Konfrontationsgesprächs habe eine Frau ihn am Pullover gepackt, ihn geschüttelt und gefragt, ob er dies (Anm.: gemeint ist der angebliche sexuelle Mißbrauch) mit seinem Vater weiter erleben wolle." An anderer Stelle heißt es im Gutachten: "Auf die Inobhutnahme angesprochen, reagierte Denis ratlos: "Das war schlimm .... ich wußte gar nicht.... " Auch bestätigte er: "Da hat mich eine Frau am Pullover so gepackt. " Dann habe er Angst bekommen, und "ich habe dann nichts mehr gesagt."." Diesbezüglich ist bei der Staatsanwaltschaft Hannover seit Ende Juli ein Strafermittlungsverfahren wegen Aussageerpressung anhängig (Az.: 440 Js 59795/97).
In einer Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Landtagseingabe Nr. 3568/10/13 heißt es:
"Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Landkreises sind keine unmittelbaren Landesbediensteten Es besteht auch keine Möglichkeit des Landes auf die anderweitige Verwendung von Mitarbeiterinnen des Landkreises Hannover hinzuwirken, deren Tätigkeit dem Petenten mißfallen hat. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß der vom Petenten erhobene Vorwurf der fehlenden Qualifikation nicht nachgewiesen ist. Soweit der Petent den Bediensteten zugleich ein persönliches Fehlverhalten vorwirft, ist hierüber bereits vom Landkreis als Dienstvorgesetztem entschieden worden. Es ist ein Kern der kommunalen Selbstverwaltung, über Personal-, Organisations- und Stellenfragen in eigener Verantwortung zu entscheiden".
Diese Stellungnahme beschreibt haargenau den gegenwärtigen unverantwortlichen und beschämenden Zustand bei der Fachaufsicht über die Jugendämter. Sie ist praktisch nicht vorhanden, denn sie erfolgt ausschließlich
1) durch die kommunalen Selbstverwaltungsorgane, durch die diese überfordert sind, denn die "Experten' für Jugendfragen sitzen ja wohl in den Jugendämtern;
2) durch die Familien- bzw. Vormundschaftsgerichte, deren Befolgung des Amtsermittlungsgrundsatzes darin besteht, daß sie allein schon aus Zeitmangel den in den vielfach dilettantischen Jugendamtsberichten vorgebrachten Unsinn der in den Ämtern tätigen 'Experten" zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. "
Der Staatssicherheitsdienst der Ex-DDR wurde zumindest durch das Politbüro der SED unter gewisser Kontrolle gehalten.
Zur Effektivität der Kontrolle durch 'die kommunalen Selbstverwaltungsorgane als Dienstvorgesetzte sei erwähnt, daß der zuständige Oberkreisdirektor des Landkreises Hannover über den Fall genauestens informiert ist. Er hat die im vorliegenden Fall beschuldigten Jugendamtsmitarbeiterinnen trotz des anhängigen Ermittlungsverfahrens nicht vom Dienst suspendiert. Sie haben damit die Möglichkeit, zu ihrer Entlastung Aktenmanipulationen jeder Art vorzunehmen. Jeder kleinen Polizeibeamte wird dagegen sofort vorn Dienst suspendiert, sofern ihm Unkorrektheiten zum Vorwurf gemacht werden.
Laatzen, im November 1997
Verantwortlich für Druck und Verbreitung i.S.d.P.: ORR 1.R. Arthur Krajc
Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 7. Mai 1998
MISSBRAUCHSVORWURF / Jugendamt läßt Geschwister abholen / Gutachten erst Jahre später
Kinder dürfen wieder zu ihren Eltern
Nach vierjähriger Trennung von seinen Eltern darf ein Geschwisterpaar nach Hause zurückkehren. Die beiden Kinder, damals fünf und acht Jahre alt, waren im Juni 1994 auf Anordnung des Kreisjugendamtes vom Kindergarten aus in ein Heim und später zu Pflegeeltern gebracht worden. Zur Begründung hieß es, der Vater habe Tochter und Sohn sexuell mißbraucht. Eine Kinderpsychologin wurde erst mehr als zwei Jahre später vom Landgericht eingeschaltet, das den Fall in zweiter Instanz nach einem langwierigen Rechtsstreit auf den Tisch bekam.
Noch vor der Entscheidung des Gerichts teilte das Jugendamt jetzt den Eltern mit, daß "nach jetzigem Sachstand eine Kindeswohlgefährdung durch Rückkehr der Kinder zu ihren Eltern nicht zu befürchten ist". Deshalb dürfen die beiden zum Ende des Schuljahres im Juli nach vorherigen Besuchen an Wochenenden nach Hause zurückkehren. Der Rechtsbeistand der Aussiedler aus Rußland, Arthur Krajc, sieht die Entscheidung der Behörde als eine Rückführung auf kaltem Wege ohne Gerichtsbeschluß und Begründung" an.'
Daß allein Mitarbeiterinnen der Behörde "ohne ausreichende fachliche Qualifikation" beurteilt haben, ob tatsächlich sexueller Mißbrauch vorlag, nennt Krajc schlicht einen Skandal. Er hatte sich als Begründer des Arbeitskreises "Elterliche Sorge und Kindeswohl Hannover" der verzweifelten Eltern angenommen, weil er die russische Sprache beherrscht und mehrere Rechtsanwälte die Sache nicht weiterverfolgen wollten. Auf Anraten eines Anwalts hatte sich der Vater sogar selbst angezeigt, um durch Ermittlungen den Vorwurf. ausräumen zu lassen. Doch die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, um - auf Anraten des Jugendamtes - die Kinder nicht durch eine Anhörung zu belasten.
Die Trennung der Kinder von den Eltern war in Gang gekommen, als Erzieherinnen einer kirchlichen Kindertagesstätte aufgrund von Zeichnungen meinten, die Kinder seien vom Vater sexuell mißbraucht worden. Sie schalteten die Mißbrauchsberatungsstelle des Jugendamtes ein. Arthur Krajc wirft den Mitarbeiterinnen der Behörde vor, die Kinder systematisch ausgehorcht und beeinflußt zu haben. Bei einem Gespräch seien die Eltern, die die deutsche Sprache noch kaum verstanden, ausgefragt worden, ohne zu wissen, um was es überhaupt gegangen sei. Am 24. Juni 1994 wurden die Kinder vorn Kindergarten durch das Jugendamt abgeholt.
Der Vater durfte sie von da an überhaupt nicht mehr sehen. Der Mutter wurden später die Besuche verboten, weil sie die Bedingung des Jugendamtes, sich scheiden zu lassen, nicht erfüllte. Ein Vormundschaftsrichter des Amtsgerichts hatte den Entzug des Sorgerechts und die "lnobhutnahme" der Kinder durch das Jugendamt für rechtmäßig erklärt. ev
Der Kommentar
Grauzone
Die tragische Geschichte der Aussiedlerfamilie
zeigt, in welcher Grauzone sich Verantwortliche bewegen, wenn es um Vorwürfe
des sexuellen Mißbrauchs geht. Erzieherinnen, Sozialarbeiterinnen
und Verwaltungsmitarbeiter sind praktisch für die Aufklärung
einer vermuteten Straftat verantwortlich. Wenn sie Äußerungen
von Kindern nicht ernst nehmen und sie nicht vor Mißbrauch schützen,
trifft sie ein ebenso harter Vorwurf, wie wenn sie zu Unrecht Mißbrauch
annehmen. Deswegen ist es unverständlich, daß eine Behörde
in einem solchen Fall nicht umgehend einen Kinderpsychologen oder -psychiater
einschalten muß. Das Deuten von Kinderzeichnungen als Beweis für
sexuellen Mißbrauch ist in der Fachwelt äußerst umstritten.
Es wird Zeit, Licht in diese Grauzone zu bringen und vernünftige Aufklärungsverfahren
zu entwickeln.
ELISABETH VOSS
Arbeitskreis
Elterliche Sorge und Kindeswohl Hannover
AEKH - ORR i.R. Arthur Krajc - Im Langen Feld 14 - 30880 Laatzen
Zur Strafbarkeit von Aktivitäten ihre Kompetenzen überschreitender Staatsdiener
Ergänzung zu den vorangegangenen Informationsblättern des AEKH
Wie bereits im Infoblatt "Kontrolle der Jugendämter erforderlich" geschildert, wurde von der Staatsanwaltschaft Hannover im Juli 1997 unter Aktenzeichen (Az.: 440 Js 59795/97) ein Strafermittlungsverfahren wegen Aussageerpressung an einem Kind und Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch Bedienstete des Kreisjugendamtes Hannover eingeleitet. Im Januar dieses Jahres wurde das Verfahren von der sachbearbeitenden Staatsanwältin mit der seltsamen Begründung eingestellt, der Tatbestand der Aussageerpressung gemäß § 343 StGB stelle das Erpressen einer Aussage nur in bestimmten Verfahren unter Strafe, zu denen ein Vormundschaftsverfahren nicht gehöre. Das Schütteln eines 9jährigen Kindes am Pullover (um eine der Beschuldigten genehme Aussage des Kindes gegen seinen Vater zu erlangen) erfülle weder den Tatbestand einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB noch der Nötigung gemäß § 240 StGB (von denen in der Strafanzeige des Anzeigeerstatters keine Rede war). Auch die "sogenannte Mißhandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 223b StGB erfordere aber ein Quälen (Verursachen länger andauernder Schmerzen oder Leiden), rohes Mißhandeln oder eine Gesundheitschädigung.
Von all dem ist in dem bei den Staatsanwaltschaften gebräuchlichen umfangreichen StGB-Kommentar von Schönke/Schröder nichts erwähnt. Deshalb darf wohl geschlossen werden, daß es sich bei den Ausführungen der sachbearbeitenden Staatsanwältin einzig und allein um ihre subjektive Gesetzesauslegung handelt, durch die ihre Kompetenzen maßlos überschreitende Staatsdienerinnen vor Strafe geschätzt werden sollen.
Daß der Tatbestand der Aussageerpressung an Kindern in Vormundschaftsverfahren nicht gelten soll, ist in einem Rechtsstaat wohl kaum vorstellbar. Die sachbearbeitende Staatsanwältin hat es sich wohl deshalb auch erspart, den Kommentar anzuführen, dem sie das entnommen haben will.
Zu den Ausführungen der Staatsanwältin zu § 223b StGB ist im übrigen festzustellen, daß es sich auch hier offensichtlich nur um ihre subjektive Gesetzesauslegung handelt, zu der sie es nicht einmal für nötig befand, die Kommentare nachzulesen. In dem angeführten Kommentar von Schönke/Schröder heißt es nämlich zu § 223b unter Randnote 12 ausdrücklich, daß auch das Zufügen seelischer Leiden mit erheblichen Folgen zur Erfüllung des Tatbestandes der Aussageerpressung genügt, wobei es nicht erforderlich ist, daß die seelische Mißhandlung eine Gesundheitsschädigung zu Folge hat. Die gleiche Aussage ist auch im StGB-Kurzkommentar von Dreher/Tröndle (47. Auflage) unter Randnote 8 zu finden.
In der im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens gemäß § 172 StPO eingelegten Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Celle (Az.: 6 Zs 300198) wurde all dies vorgebracht. Es hat die dort sachbearbeitende Staatsanwältin jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheides der Staatsanwaltschaft Hannover veranlaßt. Als das Erschütterndste an deren Zurückweisung der Beschwerde darf wohl angesehen werden, daß sie anführte, die Tat der Jugendamtsbediensteten könne allenfalls den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen, da das Kind durch das Schütteln am Pullover dazu gebracht werden sollte, Angaben zu machen. Ein solches Verhalten sei indessen nicht als verwerflich anzusehen, da die Beschuldigten dem Kind helfen wollten und es ihnen darum ging, das Kind aus seinem (vermeintlich) bedrohlichen Umfeld herauszuholen.
Dabei heißt es in dem Kommentar von Schönke/Schröder zu § 223b StGB unter Randnote 12 eindeutig: "Eine gefühllose Gesinnung ist beim Quälen nicht erforderlich."
Es kann deshalb nur vermutet werden, daß man bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle auf den Nötigungsparagraphen 240 StGB zurückgegriffen hat, um ihre Kompetenzen in fataler Weise überschreitende Staatsdiener, die die Verschleppung von zwei Kindern von ihren Eltern veranlaßten, vor Strafe zu schützen, obwohl Nötigung gar nicht zur Anzeige gebracht wurde. Der nach § 240 StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bewehrte Straftatbestand setzt nämlich die Verwerflichkeit einer Tat voraus, die zu verneinen wäre, wenn sich wichtig fühlende Dilettanten unter dem Einfluß einer seit Jahren zunehmend geschürten Mißbrauchspanik die Tat nur zu dein Zweck verübt hätten, um Kinder aus einem (vermeintlich) bedrohlichem Umfeld herauszuholen. Beim Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen nach § 223b StGB ist Verwerflichkeit aber nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Da fällt jedem auch nur einigermaßen Literaturkundigen sofort ein leicht abgewandelter Vers aus Christian Morgensterns Gedicht "Die unmögliche Tatsache" aus dem Jahre 1910 ein, in dem es heißt: 'Also schloß man messerscharf, daß nicht sein kann, was nicht sein darf."
Laatzen, im März 1998
Verantwortlich für Druck und Verbreitung i.S.d.P. ORR i.R. Arthur Krajc
Mißbrauch mit dem Mißbrauch!
Wie von deutschen Jugendämtern Kindesverschleppungen
inszeniert werden,
dargelegt an einem Einzelfall des Kreisjugendamtes Hannover
(zweite ergänzte Auflage / August 1997)
In Deutschland geht der Kinderklau um, erklärte Ilona Christen in ihrer RTL-Sendung vom 9.5.95. Das Funktionsschema der damit gemeinten Kinderverschleppungen durch Jugendämter wird an einem Einzelfall des Kreisjugendamtes Hannover deutlich:
In einer Kindertagesstätte der evangelischen Thomaskirchengemeinde der Stadt Laatzen wurden ein damals 5jähriges Mädchen und ein 8jähriger Junge eines Umsiedlerehepaares aus Rußland monatelang ohne Wissen ihrer Eltern ausgeforscht und Zeichnungen der Kinder 'ausgewertet'. Dies geschah durch Erzieherinnen, die bekanntlich auf 8 - 14tägigen Schnellkursen auf Mißbrauchserkennung getrimmt werden und anschließend zeigen wollen, was sie dort gelernt haben. Danach glaubten die "Expertinnen', die Kinder seien vom Vater sexuell mißbraucht worden und meldeten dies dein Jugendamt. Am 24.6.94 wurden die Kinder daraufhin auf Veranlassung des Jugendamtes direkt aus dem Kindergarten in ein Kinderheim verschleppt. Verantwortlich dafür sind die "Sozialarbeiterinnen" Niehoff und die Leiterin der Mißbrauchsberatungsstelle Steinbach-Spenhoff, beide ohne eine für eine solche Tätigkeit zumindest erforderliche umfassende kinderpsychologische Ausbildung. Die 'Sozialarbeiterin' Niehoff beantragte noch am Tag der Verschleppung mit einem insgesamt 8 Schreibmaschinenzeilen umfassenden Text beim Vormundschaftsgericht Hannover (Aktenzeichen 63 VIII K 12509), den Eltern per einstweiliger Anordnung das Sorgerecht zu entziehen. Das Vormundschaftsgericht in Gestalt des Vormundschaftsrichters Nolte gab diesem Antrag durch Beschluß vom 30.6.94 ohne vorherige Anhörung der Eltern statt und entzog den Kindeseltern die Personensorge.
Ein Beschluß über das Umgangsrecht der Eltern wurde nicht erlassen. Das überließ Richter Nolte der Willkür der Dilettantinnen des Jugendamtes. Obwohl ein Beschluß des OLG Hamm (veröffentlicht in FamRZ 1993, S. 1233 ff) vorliegt, nach dem selbst bei pädophilen Neigungen eines Vaters sein Umgangsrecht nicht völlig ausgeschlossen werden darf, gewährten die darüber entscheidenden und von niemandem kontrollierten 'Expertinnen" dem Vater kein Umgangsrecht. Der nicht einmal in Verdacht stehenden Mutter gewährten sie bis Dezember 1995 'großzügig' einmal monatlich ein Umgangsrecht von je drei Stunden unter Überwachung, denn sie glaubte nicht an die aus den Kinderzeichnungen und fortdauernden Befragungen der Kinder konstruierten Verdachtsmomente der 'Expertinnen'. Der Mutter wurde wiederholt erklärt, sie bekäme ihre Kinder zurück, wenn sie sich von ihrem Manne scheiden ließe. Seit Dezember 1995 war deshalb auf Grund einer Strafanzeige der Eltern bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung gegen die 'Sozialarbeiterin" Steinbach-Spenhoff anhängig (Az.: 441 Js 87668/95). Nachdem die verschleppte Tochter bei dem vorletzten Besuch am 18.9.95 der Mutter in einem unbeobachteten Moment erzählt hatte, daß sie von Frau Steinbach-Spenhoff regelrecht zu einer Falschaussage angestiftet worden sei und die Mutter dies dem Gericht zur Kenntnis brachte, wurde auch ihr das Umgangsrecht vom Jugendamt völlig! Gestrichen und sie hat ihre Kinder seither nicht mehr gesehen. Auch diese Willkür wurde von Richter Nolte akzeptiert. Obwohl auch ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde gegen Frau Steinbach-Spenhoff anhängig war, wurde sie nicht einmal vom Dienst suspendiert. Sie darf sogar ihre dilettantische und die Menschenrechte von Bürgern in Frage stellende Tätigkeit selbst gegen diejenigen fortfahren die gegen sie Strafanzeige erstattet haben. Jeder Polizeibeamte, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, wird dagegen sofort vom Dienst suspendiert. Die Staatsanwaltschaften tun sich aber offenbar schwer bei Ermittlungen gegen Amtsträger, wenn gegen sie der Verdacht von Straftaten vorliegt, die nicht in erster Linie zu dem Zweck begangen werden, um sich persönlich zu bereichern, sondern nur zu dem Zweck die Bedeutung und Wichtigkeit des eigenen gut bezahlten Pöstchens zu dokumentieren und sich dieses zu erhalten. Nachdem ein Vorläufer des vorliegenden Flugblattes auf verschiedenen Fachtagungen verteilt worden ist, stellte sie das Verfahren am 8.10.96 ein. Eine dagegen erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Der erste Clou der Geschichte ist: bis heute wurde kein kinderpsychologisches Gutachten in der Angelegenheit erstellt. Das Jugendamt hat die Erstellung eines solchen Gutachtens zwei Jahre lang hintertrieben, uni seine dilettantische Arbeitsweise nicht bekannt werden zu lassen, und Richter Nolte hat dies unter gröbster Mißachtung der Menschenrechte der Eltern der verschleppten Kinder und insbesondere des Grundrechts aus Artikel 6 Abs. 2 GG akzeptiert. In der Berufungsinstanz ließ das Landgericht durch eine Gutachterin prüfen, ob durch ein solches Gutachten nach allen bisherigen Geschehnissen noch eine Aufklärungsmöglichkeit besteht und ob die bisherige Einschätzung der Vorgänge ausreichend fachlich fundiert ist. Das wurde von der Gutachterin nach gründlicher Durcharbeitung der Akten logischerweise verneint. Die Gründe dafür sind in einem Artikel der 'Neuen Zeitschrift für Strafrecht' Heft 1/1995, S. 9) zum sexuellen Kindesmißbrauch nachzulesen, in dem es heißt: "In letzter Zeit kommt es nach unserem Eindruck immer häufiger vor, daß Glaubhaftigkeitsgutachten nicht mehr entscheiden können, welche Teile einer (eventuell vom Kind später zurückgezogenen) Aussage auf einem wahren Erlebniskem beruhen und welche Teile durch übereifrige Erzieherinnen und andere Betreuungspersonen, die das Kind zur Aufdeckung des Mißbrauchs veranlassen wollten, 'hineingefragt' und 'hineingedeutet' worden sind."
Der zweite Clou der Geschichte ist: nach Eingang des erwähnten Gutachtens protestierte das Jugendamt vehement gegen dieses Beweismittel und forderte plötzlich ein kinderpsychologisches Gutachten, nachdem es sich zwei Jahre lang entschieden dagegen gesträubt hat. Die Leiterin des Jugendamtes Bach, die bisher noch nie in der Angelegenheit in Erscheinung getreten ist, setzte plötzlich ihren Titel 'Kreisverwaltungsdirektorin' für diesen Protest ein, um das zweitinstanzliche Gericht unter Druck zu setzen, und behauptete, ein kinderpsychologisches Gutachten (natürlich mit einem von ihr benannten Gutachter), würde zeigen, daß durch eine Rückführung der Kinder zu den Kindeseltern eine massive Kindeswohlgefährdung zu erwarten sei. Das Landgericht Hannover gab dem Antrag statt. Nachdem zwei vom Landgericht bestellte Gutachter die, Erstellung des Gutachtens unter Vorwänden abgelehnt hatten, weil sie an der Arbeit des Jugendamtes massive Kritik hätten üben müssen, wurde nun eine dritte Gutachterin bestellt. Diese wird feststellen müssen, daß die Ermittlungen des Jugendamtes in der gleichen Weise erfolgt sind wie die Ermittlungen in den Mainzer "Kinderschänderprozessen-", die bekanntlich mit Freisprüchen endeten. Die Steuerzahler zahlen die Kosten dieser von Dilettanten in Szene gesetzten Verfahren.
In der Fachzeitschrift 'Zentralblatt für Jugendrecht' (Nr. 4/93, S. 186) schreibt die Amtsleiterin eines Amtes für Soziale Dienste zur Qualifikation des Personals von Jugendämtern:
'Qualifizierte Mitarbeiter/innen, die im Bereich der Diagnose und dem Umgang mit sexueller Gewalt Erfahrungen haben, sind im Bereich von Jugendhilfeinstitutionen eher die Ausnahme'.
Dessen ungeachtet entscheiden hierzulande in erster Linie solche Dilettanten der Jugendämter über derartige Verschleppungen von Kindern, die offiziell als 'lnobhutnahme' bezeichnet werden, und die Richter/innen entscheiden danach in erster Linie nach den "gutachterlichen Stellungnahmen' solcher in den Jugendämtern etablierter dilettierenden Laien, ebenso wie dies bei streitigen Sorgerechtsentscheidungen im Verlauf von Scheidungsverfahren geschieht, bei denen übrigens in 40 Prozent der Fälle auch sexueller Mißbrauch ins Spiel gebracht wird, um selbst das Besuchsrecht der Väter mit ihren Kindern zu hintertreiben.
Wie lange wollen das die Bürger dieses Landes noch hinnehmen? Jeder hat die 'Chance', daß seine Kinder eines Tages auf Grund von Verdächtigungen solcher Amateure verschleppt werden.
An die Leser: Senden Sie eine Kopie dieses Blattes an Richter, Staatsanwälte, Jugendämter, an Ihre Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie an die Presse. Sie liefern ihnen damit dringend benötigte und vielfach erwünschte Denkanstöße!.-
Das kinderpsychologische Gutachten ist inzwischen ergangen. Da die Arbeitsweise des Jugendamtes in dem Gutachten massiv kritisiert und die Rückführung der verschleppten Kinder zu den Eltern empfohlen wird, scheute sich die Jugendamtsleiterin Bach nicht, die Gutachterin für befangen zu erklären und ein neues Gutachten zu fordern. Das ist die Arroganz der Macht!