1.Umgang mit dem Jugendamt
2.Umgang mit Anwälten
3.Umgang mit Gutachten/ Gutachtern
Den Beitrag stellte freundlicherweise die Berlin-Brandenburger Väterinitiative
e.V. zur Verfügung. (Stand 97)
Aufgrund vielfältiger Erfahrungen Betroffener und Beratender empfehlen
wir:
Es ist wichtig, vor der Beratung zu klären, ob der/ die Mitarbeiter/in,
der/die Sie berät, auch die Stellungnahme für das Gericht zu
schreiben hat. Beide Tätigkeiten sollten getrennt werden, da sonst
die Gefahr der Voreingenommenheit bestehen kann. Da die Trennung dieser
Tätigkeiten den Ämtern häufig Schwierigkeiten bereitet,
sollten Sie Ihre Anliegen hier besonders sachlich vortragen.
- Halten Sie ständig den Kontakt zum Jugendamt und vermeiden Sie Probleme
und Schwierigkeiten.
- Signalisieren Sie Kooperations- und Gesprächsbereitschaft.
- Sagen Sie, was Sie konkret wollen.
- Vermeiden Sie alle Herabsetzungen der Mutter.
- Das Jugendamt ist für die Interessen des Kindes zuständig.
Ihre persönliche Betroffenheit ist hier deshalb unerheblich. Argumentieren
Sie darum von den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes her.
Für die Mitarbeiter des Jugendamtes ist Ihr Kind ein Fall unter vielen.
Wenn Sie jedoch meinen, dass der/ die Mitarbeiter/in
- nur einseitig die Position des Partners berücksichtigt,
- aus der Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts keinen Hehl macht,
- Tatsachen, eigene Feststellungen, Aussagen der Elternteile und Dritter
nicht genau unterscheidet,
- die Vater-Kind-Beziehung unterbewertet oder gar das Kindeswohl aus dem
Wohl der Mutter begründet,
können Sie
- dem/der Mitarbeiter/in ihre Bedenken mitteilen,
- eine Dienstaufsichtsbeschwerde anstrengen oder
- den/ die Mitarbeiter/in wegen Befangenheit ablehnen.
Dies sollte aber vor der Gerichtsverhandlung erfolgen und mit Ihrem Anwalt
abgesprochen werden. Bestehen Sie deshalb auch darauf, dass die Stellungsnahmekopie
des Jugendamtes rechtzeitig Ihrem Anwalt zugestellt wird. Bei Nichteinverständnis
sind Korrekturen nur über den Anwalt möglich.
Bei Hausbesuchen durch die Mitarbeiter des Jugendamtes möglichst Aufzeichnungen
über den (die) Besuche(e) anfertigen:
- worüber wurde gesprochen,
- welche Ergebnisse wurden erzielt,
- welche Aussagen wurden durch das (die) Kind(er) getroffen,
- welche Bemerkungen, Feststellungen erfolgten durch den (die) Mitarbeiter(in)
des Jugendamtes u.ä.
Diese Gesprächsnotiz (nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt) mit
einem freundlichen Anschreiben an den (die) Mitarbeiter(in) übersenden
(kann die Abfassung des Berichtes des Jugendamtes an das Familiengericht
hinsichtlich der elterlichen Sorge erleichtern). Die Gesprächsnotiz
muss sehr sachlich und wahrheitsgemäß abgefasst sein, um jeden
Eindruck der Beeinflussung zu vermeiden.
Falls Sie bei Vorsprachen im Jugendamt den Eindruck haben, dass Ihre Anliegen
nicht angemessen behandelt werden oder die Mitarbeiter ständig andere
Aussagen treffen, empfehlen sich Mitschriften oder die Begleitung durch
eine Person Ihres Vertrauen als Zeuge. In Wiederholungsfällen sollten
Sie beim unmittelbaren Vorgesetzten oder beim Landesjugendamt Beschwerde
einlegen.
Der Anwalt kann bei Trennung und Scheidung das rechtlich Formale regeln
helfen, das sollte er gewissenhaft tun, denn es ist seine Aufgabe und seine
Funktion im Rahmen der Rechtsprechung.
Er kann aber nicht stellvertretend die Probleme seiner Klienten lösen.
Der Anwalt muss die Interessen seines(r) Mandanten vertreten, dafür
wird er bezahlt, deshalb kann er objektiv kein Vermittler sein.
Im Scheidungsverfahren können Sie sich allerdings mit Ihrer Frau auf
einen Anwalt einigen, wenn es keine wesentlichen Meinungsunterschiede über
die Regelung der Scheidungsfolgen gibt. es empfiehlt sich, die Vereinbarungen
schriftlich zu fixieren. Damit können Sie viel Geld sparen.
Hier ist es dem Rechtsvertreter möglich, auch vermittelnd zu wirken.
Der Anwalt bleibt jedoch immer Anwalt einer Seite. Die andere Seite kann
im Verfahren keine Anträge selbständig einbringen. Kommt es vor
Gericht zu Meinungsverschiedenheiten, kann eine Neuverhandlung, dann aber
mit zwei Anwälten, notwendig werden.
Sie suchen einen Anwalt - an wen können Sie sich wenden?
- ähnlich Betroffene, Geschiedene,
- Vereine, Selbsthilfegruppen,
- den Anwaltsverein mit seiner Spezialistenkartei.
Das erste Gespräch mit dem Anwalt:
- Sofort die Kosten klären und was damit abgedeckt wird. Das erste
Gespräch kann Sie schon mit 100-200 DM belasten.
- Stellen Sie fest, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt,
und was sie darüber abrechnen können.
- Das Beratungshilfegesetz und das Gesetz über die Prozesskostenhilfe
kann für Sie in Anwendung kommen, so dass Sie auch bei geringem Einkommen
einen Rechtsvertreter in Anspruch nehmen können (der Anwalt prüft
Ihre Anspruchsberechtigung).
Achten Sie auf die Meinung und Einstellung des Anwalts zu den Fragen:
- gemeinsames Sorgerecht,
- Vater-Kind-Beziehung,
- Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite,
- Bedeutung der Rechte des Kindes im Scheidungsverfahren,
- Bereitschaft zu Vergleichsvorschlägen und/ oder zur aussergerichtlichen
Einigung,
- Herabsetzung der anderen Partei (z.B. die Erziehungskompetenz des Expartnerin
in Frage stellen),
- Durchsetzung der eigenen Interessen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Rechtsvertreter besonnen mit dem Blick auf
die Interessen des(r) Kind(er) reagiert. Lassen Sie sich nicht auf einen
Kleinkrieg mit Ihrer Expartnerin ein.
Vorsicht ist geboten, wenn
- der Anwalt sofort überaus optimistisch den Ausgang des Verfahrens
beurteilt,
- schon beim ersten Gespräch ein Negativurteil gegenüber der
Expartnerin erkennen lässt,
- und wenn er sofort auf die Prozessvollmacht drängt.
Sie sind für den Anwalt ein Klient unter vielen. Überlegen Sie
genau, was Sie vorbringen wollen. Jede vergeudete Minute kostet Ihr Geld.
Der Anwalt hat zwar Ihre Interessen zu vertreten, er kann aber trotzdem
versuchen, deeskalierend zu wirken. Deshalb sollten die Schreiben an die
andere Partei sachlich, moderat und ohne Herabsetzung abgefasst werden.
Sie sind berechtigt, diese vor dem Absenden zu kontrollieren.
Sollten die Schreiben des anderen Anwalts Beleidigungen und Unwahrheiten
enthalten, müssen diese nicht unbedingt von Ihrer Expartnerin ausgehen.
Sie sollten keinesfalls auf ähnliche Weise reagieren, da dies nur
die Situation verschärfen kann.
In hochstrittigen Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht fordert
das Familien- oder Vormundschaftsgericht zur Entscheidungsfindung das Gutachten
eines "Sachverständigen" ein.
Das Gericht folgt in der Regel den Empfehlungen des eingeforderten Gutachtens.
Versuchen Sie, "alles-oder-nichts"- Entscheidungen zu verhindern,
wie
- wem das Sorgerecht für das Kind zu übertragen sei,
- wer der "bessere" Elternteil wäre,
- zu welchem Elternteil das (die) Kind(er) engere Bindungen hätte(n).
Lassen Sie sich erklären, was das Gericht unter z.B. Bindung, Bindungskontinuität,
Hauptbezugsperson, Kindeswohl versteht.
Achten Sie dabei auf die vom Gericht formulierten Fragestellungen und versuchen
Sie in einem persönlichen Gespräch mit dem (der) Richter(in),
diese ggf. zu beeinflussen.
Wir empfehlen folgende möglichen Fragestellungen:
- Welche Regelung entspricht den Bedürfnissen und den Entwicklungsbedingungen
des Kindes in der Zukunft am besten?
- Sind beide Eltern in der Lage, ein einvernehmliches Konzept für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu erarbeiten?
- Welche Wünsche hat (haben) das (die) Kind(er) im Hinblick auf den
Aufenthalt?
- Welcher Elternteil ist nicht in der Lage, "Paarbeziehung" von
"Eltern-Kind-Beziehung" zu trennen? In welcher Weise ist dieser
Elternteil blockiert, sich tatsächlich auf die objektiven Kindesbedürfnisse
einzustellen und die Bindung des(r) Kindes(r) zum anderen Elternteil zu
tolerieren?
- Durch welche gerichtlichen Maßnahmen kann am ehesten gewährleistet
werden, dass die Eltern zu einer zunehmend kooperativen und konstruktiven
Haltung zurück gelangen?
Sie können auf eine Terminsetzung durch das Gericht drängen.
Verzögerungen wegen ausstehenden Gutachten sind oft beachtlich. Besonders
für Kleinkinder können mehrere Monate der Trennung vom Vater
belastend sein.
Lassen Sie, wenn es notwendig erscheint, für die Zeit bis zur endgültigen
Entscheidung das Gericht eine vorläufige Regelung treffen.
Ist ein Gutachter benannt, sind Sie erst einmal an diesen gebunden. Privat
bestellte Gutachten werden vom Gericht meist nicht beachtet und kosten
unnötig Geld. Sie sind dem Gutachter aber nicht rechtlos ausgeliefert.
Sie können
- sich schon im Voraus über den Gutachter informieren (Veröffentlichungen),
- im Gespräch mit dem Gutachter auf seine Einstellung zum gemeinsamen
Sorgerecht und zur Vater-Kind-Beziehung achten,
- fragen, welche Verfahren der Gutachter anwenden möchte und welche
Aussagen er daraus zu erhalten hofft und welche Belastungen für das
Kind entstehen können,
- die Anwendung der Verfahren, die Ihre Persönlichkeitsstruktur untersuchen
sollen, ablehnen,
- auf Gleichbehandlung der Elternteile drängen.
Das Gutachten soll allgemeinverständlich sein.
Es darf nicht aus allgemeinen Erkenntnissen, z.B. aus dem häufigen
Verhalten der Väter in bestimmten Situationen, seine Schlussfolgerungen
ziehen. Als Ausgangspunkt kann nur IHR Fall und IHR Kind sowie seine Geschichte
dienen. Deshalb lassen Sie sich auch solche Formulierungen erläutern
wie "aus psychologischer Sicht", "nach meinem Erkenntnissen",
"erfahrungsgemäß".
Sollten Sie der Meinung sein, dass der Gutachter
- einseitig die Mutter bevorteilt,
- eine prinzipielle Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts erkennen lässt,
Verfahren anwendet, die mit den Interessen des Kindes nichts zu tun haben,
- eigene Feststellungen, Aussagen von Zeugen, Erkenntnisse aus der Gerichtsakte
usw. nicht exakt trennt,
- andere Prinzipien der gutachterlichen Tätigkeit verletzt,
können Sie den Sachverständigen wegen Befangenheit oder Verletzung
der gutachterlichen Sorgfaltspflichten ablehnen.
Das sollten Sie unbedingt mit Ihrem Anwalt besprechen. Es ist sehr zu empfehlen,
die Ablehnung noch vor der Verhandlung anzustrengen. Sie können darauf
bestehen, dass sie das Gutachten rechtzeitig vor der Verhandlung einsehen
können.
Wenn keine Verletzung der Prinzipien der gutachterlichen Tätigkeit
nachgewiesen werden können, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens
für sich allein nicht angreifbar. Sie können jedoch notfalls
ein Ergänzungsgutachten beantragen.
Sie können vom Gutachter darüber hinaus erwarten, dass er nicht
nur eine Beschreibung der Situation vornimmt, sondern auch Lösungsvorschläge
zur Konfliktdeeskalation anbietet.
Verantwortlich für den Inhalt (V.i.S.d.P.G.):
Dieter Voigt
Jürgen Müller
Mitarbeiter der Berliner Väterinitiative
Fürstenwalderstr. 30
10243 Berlin