Jugendamtspraxis, Beispiel Berlin-Treptow
Aushang im Jugendamt Berlin-Treptow an den Türen der JA-Mitarbeiter, Febr. 1997
| Zur Beachtung !!
Nichtsorgeberechtigten Die konkrete Beratung ist |
Soweit das Jugendamt - ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung:
| Zur Erinnerung !! | |
| Kinder- und Jugendhilfegesetz § 17 Absatz 2 | "Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern [im Rahmen der Jugendhilfe, siehe § 17 Abs. 1] bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann." |
| Kinder- und Jugendhilfegesetz § 18 Absatz 4 | "Mütter und Väter, denen die
elterliche Sorge nicht zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung von Besuchskontakten
und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen
soll in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden."
Die Bundesfamilienministerin Claudia Nolte stellt hierzu in der Informationsbroschüre "Kinder- und Jugendhilfegesetz", 7. Aufl., Dez. 1995, Seite 14, fest: "Gerade in diesem Bereich besteht ein erheblicher Bedarf an Hilfestellung." |
Wir haben die Jugendamtsleitung um Stellungnahme gebeten, die unmittelbar auch gegeben wurde (!), die Kernaussagen:
"... bezugnehmend auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, daß tatsächlich das angebrachte Hinweissschild mißverständlich ist und korrigiert wird.
Der Hinweis richtet sich ausschließlich an Elternteile die unterhaltspflichtig sind, für die aber das Jugendamt örtlich nicht zuständig ist, sowie an Elternteile, für die das Jugendamt nicht zur Unterhaltsbeistandschaft bestellt oder zur Amtshilfeleistung beauftragt wurde.
Die von Ihnen erwähnten Hinweise auf §§ 17 und 18 SGB VII (KJHG) treffen hier nicht zu, da diese Beratungen nur im Amt Jug III von Sozialpädagogen durchgeführt werden und nicht Aufgabe des Amtes Jug II sind.
Gerade der von Ihnen aufgeführte § 18 Abs. 4 wird hier sehr ernst genommen, auch im Hinblick auf gemeinsames Sorgerecht, und kann daher Mitarbeitern des Amtes Jug II, die keine sozialpädagogische Ausbildung haben, nicht übertragen werden.
Zu vermuten ist, daß der Passus auf dem Hinweiseschild, daß nur auf die gesetzlichen Bestimmungen eingegangen werden kann und die Rechtsberatung nur durch Rechtsanwälte durchgeführt werden darf, durch Ihre Nichtkenntnis der Aufgabenordnung der Ämter II - Vormundschaftswesen und und Amt III - Sozialpädagogischer Dienst, auch bei Ihnen zu einem Mißverständnis führte."