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Institut für Familienmediation, Wera Fischer
Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer
Sicht
- Plädoyer für mehr Kindorientiertheit im
Zusammenhang mit Trennung/Scheidung - (*)
I. Kindeswohl und Scheidungsfolgen
II. Kindeswohl und Sorgerechtsform
III. Kindeswohl und Kindeswille
IV. Kindeswohl und die Rolle von Sozialarbeitern, Richtern,
Psychologen
Schlußbemerkung
I. Kindeswohl und Scheidungsfolgen
Im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung ist immer wieder von den Scheidungsfolgen für die Kinder die Rede. Das legt den Schluß nahe, Scheidung sei etwas Negatives, etwas, was im Interesse des Kindes vermieden werden sollte.
Es ist aber nicht die mit dem Trennungsentschluß unweigerlich verbundene Tatsache, daß die Eltern künftig in getrennten Haushalten leben, die solche Folgeschäden verursacht, sondern die Art und Weise, wie mit der Situation "getrennt lebende Eltern" umgegangen wird.
Bei getrennt lebenden Eltern entsteht meist eine Situation, in der der zweite Elternteil (meist ist es der Vater) sein Kind nur noch alle 14 Tage und die Hälfte der Ferien sieht. Das wird für ausreichend gehalten für die Aufrechterhaltung einer emotional tragfähigen Vater-Kind-Beziehung. Dabei wird von Kindern etwas erwartet, was die meisten Erwachsenen nicht schaffen. Den wenigsten Paaren gelingt es, unter solchen Bedingungen eine von emotionaler Nähe geprägte Beziehung zu leben.
Ünberücksichtigt bleibt, daß auch ganz kleine Kinder die Gelegenheit brauchen, eine vertrauensvolle Beziehung zum zweiten Elternteil zu entwickeln. Das Zeitempfinden kleiner Kinder entwickelt sich aber erst nach und nach. Für sie ist ein Zeitabstand von 14 Tagen ein unüberbrückbarer Zeitraum, indem sie immer wieder der Ungewissheit ausgesetzt sind, daß der andere Elternteil sie jetzt verlassen hat. Das aber steht dem Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung entgegen.
Auch Übernachtungen beim zweiten Elternteil tragen zu dieser Vertrauensbildung bei. Oft haben Eltern in der Trennungs-/Scheidungssituation Vorbehalte, das Kind beim anderen Elternteil schlafen zu lassen. Sie glauben, das Kind werde dadurch überfordert. Die gleichen Vorbehalte haben Eltern oft nicht, wenn es darum geht das Kind einem Babysitter oder den Großeltern oder auch Bekannten zu überlassen. Der zweite Elternteil bekommt in der Trennungs-/Scheidungssituation von den Erwachsenen schnell den Status eines "Fremden" zugeschrieben. Es wird leicht übersehen, daß er/sie bisher schon die Rolle des Vaters/der Mutter innehatte.
Scheidungsfolgen resultieren deshalb in erster Linie daraus, daß in der Nachscheidungsphase eine enge (manchmal sogar eine überenge) Beziehung und nur noch eine schwach ausgebildete zweite Elternbeziehung entsteht.
Meist wird der Fehler gemacht, die Rolle/Aufgabe, die die Eltern im täglichen Leben übernommen hatten oder die Menge an Zeit, die sie mit dem Kind verbracht haben, gleichzusetzen mit der Bedeutung des Elternteils für das Kind.
Die Bedeutung von Vater und Mutter für das Kind ergibt sich aber nicht aus der Aufgabenverteilung zwischen Vater und Mutter, sondern aus deren Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung.
Forschungsergebnis ist, daß zu wenig oder fehlende Vaterschaft das Selbstwertgefühl, die Identitätsentwicklung, die Leistungs- und die Beziehungsfähigkeit eines Kindes beeinträchtigt.. Die Beziehung Mutter-Kind/Vater-Kind sind zwar von unterschiedlicher Qualität, sie sind aber nicht besser oder schlechter/wichtiger oder unwichtiger, sondern einfach nur anders. Die Bedeutung dieser Andersartigkeit wird in ihrer ergänzenden Funktion gesehen. Erkenntnis ist auch, daß für einen adäquaten Ablösungsprozeß zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen notwendig sind.
Kindeswohl bei Trennung/Scheidung heißt demnach, die Situation so zu gestalten, daß das Kind zu jedem Elternteil eine gute Beziehung entwickeln kann, was etwas anderes ist als eine intensive Elternbeziehung und eine Besuchsbeziehung zu kreieren.
II. Kindeswohl und Sorgerechtsform
Aus entwicklungspsychologischer Sicht erweitert die Geburt eines Kindes die bestehende Zweierbeziehung (Dyade) in eine Dreier-Beziehung, bestehend aus Vater, Mutter, Kind. Grunderfahrungen die Kinder machen sind demnach normalerweise triadischer Natur. Sie erfahren
Wächst das Kind in einer Situation auf, in der die zweite Elternperson überwiegend ausgeschlossen ist, lernt es den Umgang mit der 3-Beziehung nicht. Meist wird dann versucht, künftige Beziehungen nach dem erlernten Beziehungsmuster zu gestalten. Befriedigende Beziehungserfahrungen sind dann auf 2er Beziehungen begrenzt. Es wird versucht, Exclusivität zu schaffen, was häufig zu sozialer Isolation führt. Aber auch später, wenn in der eigenen Partnerschaft Kinder geboren werden, kann es zu Problemen kommen, weil diese Konstellation voraussetzt adäquat mit der 3er-Konstellation umgehen zu können. Die Schaffung von Exclusivität in der Elternschaft kann zum Rückzug des anderen Elternteils führen. Oder einer der Partner zieht sich aus der Partnerschaft zurück um der entstandenen Konkurrenzsituation zu entgehen.
Die Schaffung von Kindeswohl bei Trennung/Scheidung bedeutet demnach die Funktionstüchtigkeit des Beziehungsdreiecks zwischen Vater-Mutter-Kind aufrechtzuerhalten.
Die Ausführungen unter Punkt I. haben ergeben, daß das Kind für seine psychische Gesundheit darauf angewiesen ist, sowohl zur Mutter als auch zum Vater eine tragfähige Beziehung zu entwickeln. Ob das gelingt, hängt auch davon ab, welche Beziehung die Eltern zueinander entwickeln.
Untersuchungen haben ergeben (Napp-Peters, 1985):
Für die Qualität der Kind-Elternteil-Beziehung ist deshalb von erheblicher Bedeutung, inwieweit es den Eltern gelingt, ihre Beziehung nicht abbrechen zu lassen, wenn die Partnerschaft zu Ende geht.
Meist wird die alleinige elterliche Sorge deshalb bevorzugt, weil man glaubt, dem Kind klare Verhältnisse schaffen zu müssen. Die Sorgerechtsform "alleinige elterliche Sorge" stellt die Familie aber vor Entweder/Oder-Entscheidungen:
Es sind aber diese Fragestellungen, die geeignet sind, die Eltern zu Konkurrenten ums Kind zu machen. Und es sind diese Entweder-/Oder-Haltungen, die zur Polarisierung innerhalb der Familie und damit zu Loyalitätskonflikten und Verunsicherung beim Kind führen.
Klarheit in Scheidungsfamilien kann deshalb nicht durch Entweder/Oder-Entscheidungen herbeigeführt werden. Klarheit für Eltern und Kindern in Trennungsfamilien besteht dann, wenn allen Familienmitgliedern klar ist, daß die Kinder künftig Mitglied zweier Haushalte sind. Scheidungseltern müssen ein Bewußtsein dafür entwickeln, daß zwar ihre beiden Haushalte unabhängig von einander funktionieren können müssen, aber über die Kinder, das Geld und die Vergangenheit miteinander verbunden bleiben. Diese Klarheit ist es, die einer Verunsicherung der Kinder, was den Umgang mit der neuen Situation betrifft, entgegenwirkt.
Aber auch den Eltern hilft es, unnötigen Streit zu vermeiden. Denn sie haben nicht mehr darüber zu entscheiden, wo das Kind künftig lebt und wer künftig alleine entscheidet, sondern lediglich darüber, wann sich die Kinder wo aufhalten.
Viele Eltern fürchten sich vor der gemeinsamen elterlichen Sorge, oft wird auch von den Fachleuten die Auffassung vertreten, diese Rechtsform überfordere die Eltern, weil sie zuviell Gemeinsamkeit von den geschiedenen Partnern fordere. Tatsächlich erfordert sie lediglich ein friedliches Nebeneinander der Eltern. Die Gemeinschaftlichkeit kann innerhalb der gemeinsamen elterlichen Sorge sehr unterschiedlich ausgeprägt sein, je nach Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.
Kindeswohl bei Trennung/Scheidung heißt demnach: Scheidungseltern und Scheidungsprofessionen müssen akzeptieren, daß die Beziehung zwischen Vater und Mutter nicht beendet ist, sondern fortbesteht, wenn auch in geänderter Form. Aus einem Paar, das einmal eine Liebesbeziehung verbunden hat, müssen Partner werden, die in der Lage sind, eine gemeinsame Aufgabe miteinander abzuwickeln. Sie müssen quasi eine Geschäftsbeziehung entwickeln. Denn um eine gemeinsame Aufgabe zu bewältigen muß man sich nicht notgedrungen lieben, dazu muß man den anderen noch nicht einmal mögen. Erwachsene kennen aus anderen Bereichen die Erfahrung mit jemandem, ein Geschäft abwickeln zu müssen, den man nicht mag. Es gilt diese Erfahrung für die Elternschaft nutzbar zu machen.
III. Kindeswohl und Kindeswille
Wenn Eltern sich um ihre Kinder streiten, dann versuchen sie, den Streit nicht selten dadurch zu lösen, indem sie sich auf den Willen des Kindes berufen. Auch im Gerichtsverfahren wird der Erforschung des kindlichen Willens viel Bedeutung beigemessen.
Der Kindeswille ist jedoch in einer von Unsicherheit geprägten Zeit besonders leicht zu beeinflussen. Es ist bekannt, daß sich Kinder stark am Vorbild der Erwachsenen orientieren. Das tun sie auch, wenn ihre Eltern sich streiten. Es kommt dann vor, daß sich Kinder deutlich auf eine Elternseite schlagen. Meist ist es der Wohnelternteil, weil Kinder nach der Erfahrung,, daß ein Elternteil gegangen ist, nicht riskieren wollen, auch noch den zweiten Elternteil zu verlieren. Kinder äußern dann, den anderen Elternteil nicht (mehr) besuchen zu wollen, nichts mehr vom anderen Elternteil wissen zu wollen.
Häufig spielt bei solchen Ablehnungen das Verhalten des verbliebenen Elternteils eine bedeutende Rolle. Das Kind bekommt mit
Oder Kinder machen die Erfahrung,
Das alles sind Botschaften, die geeignet sind dem Kind zu vermitteln: dein Vater/deine Mutter ist so ein schlechter Mensch, daß man keinen Umgang mit ihm pflegt.
Auch wenn die Mutter/der Vater akzeptieren, daß die vereinbarten Besuche beim anderen Elternteil nicht eingehalten werden, dann ist das geeignet, dem Kind zu vermitteln, die Kontakte mit deinem Vater/deiner Mutter sind so unwichtig für dich, daß du sie einfach ausfallen lassen kannst.
Meist spielt Angst eine große Rolle. Die Angst, das Kind an den anderen Elternteil zu verlieren, lässt Eltern ihr Kind festhalten und versuchen, den anderen aus dem Leben des Kindes auszugrenzen.
Die Amerikaner nennen dieses Phänomen PAS (Parental-Alienation-Syndrom). Kennzeichnend für dieses Phänomens ist, daß das Kind die Kontakte oder gar die andere Elternperson ablehnt, obwohl bisher zu ihm eine ganz normale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat. Die Ursache für die ablehnende Haltung liegt nicht in Ereignissen, die diese Eltern-Kind-Beziehung betrifft, sondern im Verhalten des festhaltenden Elternteils.
Dem Kind fehlt die Freiheit, auch den zweiten Elternteil lieben zu dürfen. Es glaubt, vom verbliebenen Elternteil nur dann geliebt (oder versorgt) zu werden, wenn es empfindet wie dieser. Das Kind nimmt an, wenn es sich nicht verhalte wie der Elternteil und den anderen ebenso ablehne, dann riskiere es selbst, abgelehnt zu werden.
Effekt ist: Das Kind verläßt sich nicht mehr auf seine eigenen Gefühle, sondern lebt die Gefühle des festhaltenden Elternteils. Was Kinder in solchen Situationen brauchen, ist Hilfe dabei, wieder ihre eigenen Gefühle wahrzunehmen , sich selbst wieder vertrauen zu können. Es nutzt den Kindern nichts, sich an ihrem geäußerten Willen zu orientieren. Deshalb sollten Entscheidungen nicht auf den Willensbekundungen des Kindes aufgebaut werden. Eltern und Scheidungsprofessionen sollten sich stattdessen an den objektiven Interessen des Kindes, nach Erhalt zweiter emotional tragfähiger Beziehungen orientieren.
Im Interesse des Kindes läge es, das Kind aus dem Elternkonflikt zu entlassen, anstatt durch Versuche, seinen Willen zu erkunden, in den Konflikt einzubeziehen.
IV. Kindeswohl und die Rolle von Sozialarbeitern, Richtern, Psychologen
Die sozialpädagogische Erkenntnis "Kinder brauchen Eltern, nicht Besucher" hat bisher keinen Eingang auf der juristischen Ebene gefunden. Derzeit wird lediglich die Besuchsbeziehung geschützt, nicht jedoch die Elternfunktion. Diese zuzulassen fällt ins Ermessen des sorgeberechtigten Elternteils.
Um die Elternfunktion zu schützen, wäre es notwendig, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu machen und Ausnahmen nur dann zuzulassen, wenn eine Elternperson aus Gründen, die in seiner Person liegen (z.B. Suchtprobleme/psychische Erkrankung), daran gehindert ist, Elternfunktionen wahrzunehmen.
Das sieht aber auch der neue Gesetzentwurf nicht vor. Vielmehr soll es dabei bleiben, die gemeinsame elterliche Sorge vom Willen eines Elternteils abhängig zu machen. Tatsächlich können sich Eltern aber aus ihrer Elternverantwortung nicht verabschieden. Diese haben sie mit der Zeugung des Kindes übernommen und die Verantwortung steht mit der Entscheidung zur Trennung/Scheidung vom Partner nicht (erneut) zur Disposition.
Derzeit ist es jedoch so - und ich fürchte, das wird auch nach der Reform so bleiben -, daß Betroffene, die gegen den Willen des anderen Elternteils in der Elternverantwortung bleiben wollen, oft auf Hilflosigkeit bei den Scheidungsprofessionen stoßen.
Diese "Ohnmacht" hängt damit zusammen, daß bei der Sorgerechtsübertragung Ausgrenzungsbestrebungen keine Rolle spielen. Vielmehr wird, um eine Rangordnung zwischen den Eltern aufzustellen, die Erziehungs- und Förderungsfähigkeit der Eltern gegeneinander abgewogen. Übersehen wird, daß dadurch der Elternstreit forciert wird und der gegenseitige Abwertungsprozess noch unterstützt wird. Außerdem wird der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß das Kind weiterhin dem Erziehungsverhalten beider Eltern ausgesetzt bleibt, auch dann, wenn es künftig einen Sorgeberechtigten und einen Besuchselternteil gibt.
Ein weiterer Begriff, der im Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung eine Rolle spielt, ist die Kontinuität. Um die Frage zu beantworten, welcher Elternteil am ehesten die Kontinuität in der bisherigen Lebenswelt des Kindes sichert, beginnt die Suche nach der "Hauptbezugsperson". Als Kriterium wird die bisherige Versorgungs- und Betreuungssituation herangezogen. Ich habe jedoch bereits unter Pkt. I darauf hingewiesen, daß sich die Bedeutung der Elternpersonen für das Kind nicht daraus ergibt, wer für das Kind gekocht hat und welcher Elternteil bisher mehr mit dem Kind zusammen war, sondern aus seinem Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung.
Deshalb ist der Begriff Kontinuität nicht umfassend genug erfaßt, wenn er als Versorgungs- und Erziehungskontinuität aufgefaßt wird. Kontinuität ist für Kinder dann am ehesten gegeben, wenn sie als Beziehungskontinuität verstanden wird.
Gemäß § 1671 BGB ist es Sache des Gerichts und der beteiligten Fachleute, bei der Entscheidung über das Sorgerecht die Bindungen des Kindes an seine Eltern (= Vater und Mutter) zu beachten. Deshalb geht es im Interesse des Kindes nicht darum, denjenigen Elternteil herauszufinden, zu dem das Kind die bessere Bindung hat, sondern darum, festzustellen, welcher Elternteil am ehesten in der Lage ist, die Bindungen des Kindes an beide Elternteile aufrechtzuerhalten und Entscheidungen herbeizuführen, die von beiden Eltern getragen werden (Bindungstoleranz).
Das Verfahren, den "Bindungssieger" zu ermitteln und als Entscheidungskriterium für die elterliche Sorge heranzuziehen, steht im Widerspruch zu der wissenschaftlichen Erkenntnis,, daß das Kind für seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen braucht. § 1671 Abs. 2 BGB kann im Sinne des Kindeswohls nur so verstanden werden, daß der Erhalt der Bindungen an Vater und Mutter gemeint ist und nicht der Schutz der besseren Elternbeziehung zu Lasten der Beziehung zum zweiten Elternteil.
Deshalb wird die bevorstehende Gesetzesänderung nur dann im Sinne des Kindeswohl etwas verändern, wenn die Kriterien zur Sorgerechtsübertragung entsprechend anders angewandt werden.
Es ist die falsche Fragestellung, die derzeit falsche Antworten provoziert. Die Beantwortung der Fragen: "Wo soll das Kind künftig wohnen? Welcher Elternteil soll künftig alleine entscheiden können?" erfordert, eine Rangordnung aufzustellen. Deshalb muß die Fragestellung ersetzt werden durch die Frage: "Wie können dem Kind, trotz Trennung/Scheidung seiner Eltern, zwei gute Elternbeziehungen erhalten werden?" Diese Fragestellung steht im Einklang mit den Kindesinteressen, ist nicht auf Konkurrenz ausgelegt und hilft, Elternstreit zu vermeiden. Diese Fragestellung verändert auch die Aufgabenstellung für die Scheidungsprofessionen. Für sie geht es dann um den Schutz der zweiten Elternbeziehung und um die Integration des zweiten Elternteils in die Elternverantwortung.
© 8.1997 Institut für Familienmediation, Wera Fischer, Sunnisheimring 45, 74889 Sinsheim, Telefon und Fax 07261 / 5274 - Wera Fischer ist Dipl. Sozialarbeiterin (FH) mit Zusatzausbildung in Mediation und Familientherapie mit 12-jähriger Erfahrung in der Familienberatung. Nach 7-jähriger Jugendamtstätigkeit hat sie sich 1992 auf die Beratung von Familien in der Trennungs-/Scheidungssituation spezialisiert und arbeitet seitdem in eigener Praxis. 1994 gründete sie das Institut für Familienmediation.
(*) Ausführlichere Informationen zum Thema können dem Artikel "Kindschaftsrechtsreform: Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht", Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) Heft 7/8, 1997 S. 235-249 entnommen werden.
Siehe auch Homepage von Wera Fischer: Beratung getrennt lebender Eltern