paPPa.com informiert:
"... wie die Schweine weggezerrt ..."
"Sie schrien und schrien und schrien ..."
Staatlich inszenierte Kindesmißhandlung?
Kinder wieder dort, wo sie hingehören: Bei der
Mutter
Rhein-Zeitung 1.4.99 (RZ-Online-Bericht) mit Ergänzungen aus anderen Presseberichten
Niederlage im Sorgerechtsdrama
![]() Armin Tiemann muß Ostern ohne seine beiden Kinder verbringen. |
dpa Diepholz/Karlsruhe - Im deutsch-französischen Sorgerechtsdrama
hat der niedersächsische Gemeindedirektor Armin Tiemann seine Kinder
vor dem höchsten deutschen Gericht an die Mutter verloren.
Der achtjährige Matthias und seine vierjährige Schwester Caroline wurden daraufhin von der 34jährigen Cosette Tiemann-Lancelin noch am Donnerstag von Kirchdorf (Niedersachsen) vermutlich nach Frankreich gebracht. Das bestätigten Tiemanns Münchner Rechtsanwalt Donald Cramer und das zuständige Kreisjugendamt Diepholz. |
Jack Lang, amtierender Vorsitzender des Auswärtigen Ausschusses in der Pariser Nationalversammlung und ehemaliger Kulturminister Frankreichs, wertete das Urteil als "glückliches Schlußwort einer Affäre, die viel zu lange gedauert hat. Die menschlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland gehen daraus gestärkt hervor."
[Ergänzung nach Bericht aus FNP vom 2.4.99: Als "glückliches Schlußwort einer Affäre, die viel zu lang gedauert hat" wertete Frankreichs Ex-Kulturminister Jack Lang die BVG-Entscheidung. "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beendet eine schreiende und schmerzhafte Ungerechtigkeit."]
Die Wende in dem spektakulären Fall wurde möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des 57jährigen Vaters gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) nicht angenommen hatte (Az.: 2 BvR 559/99 Beschluß vom 31. März). Das OLG hatte bereits am 12. März gegen Tiemann entschieden.
Nach den Worten der Karlsruher Richter berücksichtigt die Entscheidung des OLG Celle in ausreichendem Maße das Kindeswohl, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zum Fall Tiemann im Oktober 1998 gefordert hatte.
[Ergänzung nach Meldung der taz vom 2.4.99: Nach den Worten der Karlsruher Richter berücksichtigt die Entscheidung des OLG Celle in ausreichendem Maße das Kindeswohl, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zum Fall Tiemann im Oktober 1998 gefordert hatte. Das OLG habe die Rückführung der entführten Kinder ähnlich sorgfältig geprüft, wie dies für eine Sorgerechtsentscheidung notwendig gewesen wäre. Dabei seien die Celler Richter zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kindeswohl am bestem mit einer Rückführung nach Frankreich entsprochen werden könne. Eine Nachprüfung der OLG-Entscheidung sei nicht Sache des - zur Wahrung von Grundrechten berufenen - Bundesverfassungsgerichts, heißt es in der Begründung.
Der Zweite Senat des BVG entschied einstimmig, die Entscheidung des OLG orientiere sich am Kindeswohl.]
Das Diepholzer Jugendamt teilte am Donnerstag nachmittag mit, die Mutter habe ihre Kinder umgehend aus dem väterlichen Haus abgeholt. "Matthias und Caroline wurden unter menschenunwürdigen Umständen aus dem Haus gezerrt. Sie schrien und wehrten sich", berichtete Tiemanns Anwalt Cramer. Aus dem familiären Umfeld war zu hören, daß die Geschwister von der Mutter und mehreren Begleitern "aus der Sandkiste heraus ins Nachbarhaus geschleppt" worden seien. Die Kinder hätten keine Chance gehabt, sich umzuziehen, geschweige denn, Spielsachen oder Kleidung mitzunehmen.
[Ergänzung nach Bericht aus Kreiszeitung Böblinger Bote 2.4.99: Der Vater zeigte sich auf Anfrage empört über das Vorgehen seiner Frau, mit der er in Scheidung lebt. Während er im Büro gewesen sei, habe die Mutter die noch gar nicht ganz bekleideten Kinder im Garten geradezu überfallen und sie der Kinderfrau aus den Armen gerissen. Sie hätten versucht, sich zu wehren und "geschrien, geschrien, geschrien", aber es sei vergeblich gewesen. Sie seien von der Mutter weggezerrt und auf das Nachbargrundstück verfrachtet worden. Das sei "menschenunwürdige Kindesmißhandlung mit staatlicher Sanktion" gewesen. Bei seiner Ankunft zu Hause seien die Kinder schon weg gewesen, sagte Tiemann.]
[Ergänzung nach Bericht aus FNP vom 2.4.99: Sie seien von der Mutter "wie Schweine weggezerrt" und auf das Nachbargrundstück verfrachtet worden.]
Keine Gelegenheit zum Abschiednehmen
|
|
Der Vater sei während der Feierstunde zu seinem 25jährigen
Dienstjubiläum telefonisch vom Gericht über den Ausgang seines
Verfahrens informiert worden, sagte Anwalt Cramer. Er habe keine Chance
mehr gehabt, sich von den Kindern zu verabschieden, sagte die Kinderfrau.
Der Streit um die Kinder ist Teil eines Scheidungsdramas mit inzwischen
mehr als einem Dutzend Gerichtsurteilen.
Die Mutter sah sich deswegen am 7. Juli 1997 veranlaßt, entgegen den Abmachungen mit den Kindern nach Frankreich zu reisen. Daraufhin ließ der Vater im März 1998 die Kinder in einer Nacht-und-Nebel-Aktion nach Deutschland zurückentführen. Ein Urteil für die Außenpolitik?Das OLG stellte schließlich am 12. März fest, die Kinder sollten bei der Mutter aufwachsen, weil diese besser zur Erziehung geeignet sei. Gleichwohl konnte sie erst jetzt mit Matthias und Caroline ausreisen, weil zunächst in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde des Vaters entschieden werden mußte. |
Anwalt Cramer vertrat am Donnerstag in einer Stellungnahme die Auffassung, es hätte "größere außenpolitische Probleme mit Frankreich" gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht zugunsten des Vaters entschieden hätte. Außerdem hätte Karlsruhe eine dritte Instanz geschaffen für alle noch ausstehenden 20 bis 30 vergleichbaren Fälle, meinte Cramer. Weitere Gerichtsentscheidungen stünden jetzt in Frankreich bevor.
[Ergänzung nach Meldung der taz vom 2.4.99: Ob und inwieweit der Vater Kontakt- und Besuchsrechte ausüben könne, hänge derzeit in der Luft. Wegen der Entführung der Kinder nach Deutschland droht Tiemann in Frankreich die Verhaftung. Die Eltern hatten vor dem OLG erklärt, sich gegenseitig ein Umgangsrecht einräumen zu wollen.]
Fall Tiemann geht nach Straßburg
(dpa) Diepholz. Der Streit um die Kinder des niedersächsischen Gemeindedirektors Armin Tiemann geht weiter. Nachdem die französische Mutter Cosette Tiemann-Lancelin den achtjährigen Matthias und die vierjährige Caroline am 1. April vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen bekommen hat, rief der Vater nach eigenen Angaben von gestern den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg an. Außerdem habe er Strafanzeige wegen Beihilfe zur Kindesmißhandlung und Hausfriedensbruchs gegen die "Helfershelfer" seiner Frau erstattet, die die Kinder aus dem väterlichen Haus im niedersächsischen Kirchdorf holten, sagte der 57jährige.
dpa-Meldung vom 9.4.99
Diepholz/Blois. Der Verlierer des deutsch-französischen Sorgerechtsprozesses, der Kirchdorfer Gemeindedirektor Armin Tiemann, will eine bundesweit aktive "Väter-Initiative" gründen. Der Verein soll "die Verhältnisse vor deutschen Familiengerichten" anprangern und der Wiederholung solcher Dramen einen Riegel vorschieben, sagte der 57 Jahre alte Verwaltungschef der Samtgemeinde Kirchdorf (Kreis Diepholz). Tiemann hatte vorige Woche den zwei Jahre währenden Kampf um seine beiden Kinder Caroline (4) und Matthias (8) gegen seine französische Noch-Ehefrau Cosette Tiemann- Lancelin (34) endgültig verloren.
Tiemann sagte, er wolle mit Multiplikatoren in vielen Bundesländern und bereits bestehenden Vätergruppen zusammenarbeiten. "Zahlreiche Reaktionen" auf seinen Prozeß hätten ihn motiviert. "Hunderte von Anrufen betroffener Mütter und Väter stützen meine Überzeugung von einer völligen Chancenlosigkeit im Sorgerechtsverfahren." Dies werde der geplante Arbeitskreis "plakativ machen", kündigte Tiemann an. "Die Familiengerichte erweisen sich oft als hilflos." Entscheidungen würden "sehr forsch getroffen, Väter sehr schnell abgemeiert".
Der Rechtsstreit um die Unterhaltszahlungen, der sich laut Tiemann häufig zu einem "erbitterten Unterhaltskampf auf dem Buckel der Kinder" auswachse, soll ebenfalls ein zentrales Thema der Initiative werden. "Horrende Forderungen sind Schuld daran, daß viele Kinder ihren Vater verlieren". Eine spezielle Arbeitsgruppe werde sich mit dem Thema deutsch-französische Ehe beschäftigen. Tiemann: "Man kann nur dringend davor warnen, eine deutsch-französische Ehe einzugehen. Denn Deutsche haben vor französischen Gerichten keine Chance."
peter brumann
Recklinghausen - e-mail: Brumann180842@t-online.de
An den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
Bundeshaus
53113 Bonn
04.04.1999
Betr.: Humanitäre Katastrophe bei der gewaltsamen Herausnahme der Tiemann-Kinder
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem im Original anliegendem Pressebericht der Recklinghauser Zeitung vom 03.04.1999 ist zu entnehmen, daß sich bei der gewaltsamen Herausnahme der Tiemann-Kinder, gegen deren ausdrücklich Wunsch und Willen, am 01.04.1999 in Kirchdorf (Niedersachsen), wieder einmal eine humanitäre Katastrophe ereignet hat. Deutschland kann innerhalb der Völkergemeinschaft nur an Ansehen und Glaubwürdigkeit verlieren, wenn humanitäre Katastrophen in fernen Ländern, wie etwa Jugoslawien öffentlich anprangert, im eigenen Lande aber ignoriert werden. Dieser Fall macht wieder mit erschreckender Deutlichkeit bewußt, wie wichtig es ist, endlich die von mir vielfach gerügte völkerrechtliche Zusatzerklärung bei der UNO-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen. Die Konvention hat den Tiemann-Kinder nicht zu ihrem Recht verholfen, obwohl zumindest der Wille des achtjährigen Sohnes von erheblicher juristischer und psychologischer Tragweite und Bedeutung war.
In großer Sorge bitte ich den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, er möge der Bundesregierung dringend einen Gesetzentwurf empfehlen, wonach Herausgabebeschlüsse vier Wochen vor Weihnachten und Ostern aus humanitären Gründen, im Rahmen einer Schonfrist dann nicht vollstreckt werden dürfen, wenn keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht.
Weiter möge der Petitionsausschuß der Bundesregierung einen Gesetzentwurf dingend empfehlen, wonach bei der Vollstreckung eines Herausgabebeschlusses zwingend der Richter in eigener Person anwesend sein muß, welcher diesen Beschluß erlassen hat. Nur so merkt der Mann bzw. die Frau, was er bzw. sie bei den Kindern anrichtet und nur so besteht eine Chance, daß er zukünftig derartige Beschlüsse nur noch in jenen seltenen Fällen mit unmittelbarer Lebensgefahr trifft. Bei der angeordneten Kindesherausnahme unter Billigung körperlicher Gewalt, reicht die Anwesenheit von Vollzugsbeamten wie Gerichtsvollzieher und Schutzpolizei aus rechtsstaatlichen Gründen keinesfalls aus.
In jedem Fall einer angeordneten gewaltsamen Kindesherausnahme besteht die akute Gefahr, daß international respektierte Menschenrechte verletzt werden können. Hier ist höchste juristische Fachkompetenz erforderlich. Es kann nicht angehen, daß wir die Beachtung der UNO-Menschenerechte, der UNO-Kinderrechtskonvention oder des Internationalen Paktes zum Schutze der Bürgerlichen und Politischen Rechte in die Entscheidungsgewalt untergeordneter oder lückenhaft juristisch vorgebildeter Gerichtsvollzieher, Polizeibeamter oder Sozialarbeiter geben. Auch Kinder sind gemäß Bundesdrucksache Träger von Grundrechten. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Diesen Schutzanspruch können Kinder im Regelfall nur mit der Hilfe von Erwachsenen durchsetzen. Auch hier wären die Richter gefordert, die ja bereits laut Gesetz das Wächteramt für das Wohl des Kindes wahrzunehmen haben.
Obwohl ich von der Tätigkeit der Kinderkommission des Deutschen Bundestages seit Monaten nicht mehr gehört habe, obwohl ich Zweifel habe, ob diese Kommission überhaupt noch existiert, bitte ich den Petitionsausschuß dennoch, vor einer Entscheidung eine Stellungnahme eben dieses Gremiums einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
- Peter Brumann -
Präsident des Bundesverbandes
Kind & Krisenfamilie
Träger des Bundesverdienstordens
An den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
Bundeshaus
53113 Bonn
06.04.1999
Bezug: Meine Petition vom 04.04.1999 betreffend der humanitären Katastrophe im Zusammenhang mit der Verschleppung der Tiemann-Kinder
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eigener Ermittlungen im Fall der Tiemann-Kinder, sehe ich mich zu einem weiteren Schriftsatz veranlaßt.
Nach diesen Ermittlungen handelte es sich rechtlich nicht um eine geordnete Kindesherausnahme nach deutschem Recht. Vielmehr ist diese Aktion von der französischen Kindesmutter mit mehren Helfern aus Frankreich unter Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt, bei vollständiger Abwesenheit deutscher Vollzugsorgane durchgeführt worden. Es waren weder die Polizei, noch jemand vom Jugendamt oder etwa ein Gerichtsvollzieher zugegen. Eine geordnete Kindesherausnahme hätte zumindest auch die Anwesenheit des Vaters erfordert, um etwa Spielsachen und gewohnte Kleidung mitnehmen zu können und so den Schock der Kinder zu mildern. Beihilfe wurde durch einen Nachbarn geleistet, der einen lauten Rasenmäher startete, um das verzweifelte Schreien und Weinen der beiden Kinder zu übertönen, als diese gegen ihren Willen in sein Haus verbracht wurden. Es liegt also eine Verschleppung auf deutschem Hoheitsgebiet vor. Dabei wurde nicht nur in unzumutbarer Weise innerstaatliches Recht verletzt, auch die Rechte der Tiemann-Kinder, wie sie sich aus der UNO-Kinderrechtskonvention zwingend ergeben, wurden in unglaublicher Weise mißachtet.
Bekanntlich hat die Bundesrepublik Deutschland die UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Dabei hinterlegte sie bei der UNO jedoch die einschränkende völkerrechtliche Erklärung, daß mit der Ratifizierung der Konvention nur völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, aus denen innerstaatliche Rechte nicht abgeleitet werden können. Damit hat die Bundesregierung sich gegenüber der Völkergemeinschaft zwingend verpflichtet, den Kinderrechten gemäß UNO-Kinderrechtskonvention, auf ihrem Hoheitsgebiet Geltung zu verschaffen. Dieser bindenden Pflicht, ist die Bundesrepublik Deutschland im Falle der Tiemann-Kinder in verurteilenswerter Weise nicht nachgekommen.
Als am 01.04.1999 beim zuständigen Oberlandesgericht Celle bekannt wurde, daß die Vefassungsbeschwerde des Kindesvaters nicht zur Entscheidung angenommen wurde, informierte der zuständige Richter Kaehler zuerst die Kindesmutter, und während deren laufenden Verschleppungsaktion, den Kindesvater, der sich bei einer Feierstunde zu seinem 25jährigen Dienstjubiläum befand, darüber, daß der Herausgabebeschluß des Oberlandesgerichtes Celle nunmehr rechtskräftig sei. Selbst wenn auf Herrn Kaehler politischer Druck ausgeübt wurde, so war es fahrlässig und gröblich ermessensfehlerhaft, daß Herr Kaehler nicht vorher die deutschen Vollzugsorgane über diese Entwicklung informierte.
Einerseits ist Herr Kaehler als zuständiger Richter gemäß Gesetz verpflichtet, daß staatliche Wächteramt über das Wohl der Tiemann-Kinder auszuüben. Andererseits mußte Herr Kaehler aus dem vorhergegangenen Familienstreitverfahren um die hohe Konfliktdynamik im Tiemann–Fall, und um die Möglichkeit einer weiteren Affekthandlung der Kindesmutter wissen. Dies um so mehr, als aktenkundig beim Oberlandesgericht bekannt ist, daß die Kindesmutter bereits 1997 beide Kinder nach Frankreich entführte und damit nach unserem Recht den strafbaren Tatbestand der Kindesentziehung erfüllte. Wenn trotzdem traditionell für die Mutter entschieden wurde, entspricht dies nicht meinem Rechtsempfinden.
Die geschilderten Tatbestände berechtigen zu erheblichen Zweifeln an Herrn Kaehlers Befähigung zur Ausübung des Richteramtes.
Zusätzlich zu meiner vorerwähnten Petition beantrage ich daher:
Der Petitionsausschuß möge der Bundesregierung dinglich die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses empfehlen, um diesen Skandal restlos zu klären.
Der Petitionsausschuß möge dringend der Bundesregierung oder der Bundesministerin der Justiz empfehlen, sich beim Dienstvorgesetzten des Herrn Kaehler für dessen einstweilige Suspendierung bis zur Klärung der Angelegenheit einzusetzen.
Sollte der parlamentarische Untersuchungsausschuß feststellen, daß Herr Kaehler in strafwürdiger Weise sein Wächteramt zum Wohle der Tiemann-Kinder vernachlässigte, möge er bitte dringlich die Entfernung des Herrn Kaehler aus dem Richteramt zum Schutz aller Kinder empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
- Peter Brumann -
Präsident des Bundesverbandes
Kind & Krisenfamilie
Kindesentführungen sind der Königsweg zum alleinigen Sorgerecht
V.i.S.d.P.: Peter Szettele, Diplom-Volkswirt, Ahornweg 21, 72213 Altensteig - pszettele@01019freenet.de
Nicht nur in Krisengebieten verlieren täglich viele Kinder ohne vernünftigen Grund einen Elternteil oder gar beide Eltern, auch in Deutschland.
Jedes Jahr gibt es ca. 20.000 Fälle in Deutschland, bei denen ein Elternteil seine eigenen Kinder entführt. In der Regel sind dies Fälle von Eltern, die sich trennen. Ein Elternteil verläßt den bis dato gemeinsamen Haushalt und nimmt ohne Zustimmung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des verlassenen Elternteils die Kinder mit.
Ein großer Teil der entführenden Elternteile hat sicher gute Gründe für seine Vorgehensweise: der andere Elternteil vernachlässigt seine Pflichten, die Kinder ausreichend zu betreuen, zum Barunterhalt der Familie oder zur Haushaltsversorgung beizutragen oder ist Alkoholiker, konsumiert Drogen oder ist gar gewalttätig. Doch gibt es unter den entführenden Elternteilen auch viele, die solche Gründe nicht haben.
Der entführende Elternteil hat nicht das Wohl seiner Kinder im Auge, sondern sein eigenes und will deshalb seine Ehe oder bisherige Partnerschaft beenden und nimmt dazu die Zerstörung des Elternhauses seiner Kinder bewußt und leichtfertig in Kauf.
Hat sich der verlassene Elternteil nichts vorzuwerfen und ist er deshalb der Ansicht, es könne in einem Rechtsstaat wohl kaum sein, daß er so einfach durch ein Entführung seine eigenen Kinder verliert, wird er in der Regel schnell eines besseren belehrt: Auch wenn der entführende Elternteil keine einleuchtenden Gründe für die eigenmächtige Kindesmitnahme hat, wird er häufig staatlicherseits gleich in dreifacher Weise belohnt: Erstens darf er in aller Regel die Kinder behalten. Zweitens hat er die besten Aussichten auf die alleinige elterliche Sorge, wenn er sie beantragt. (Das ist auch noch nach der Kindschaftsrechtsreform so.) Drittens erwirbt er sich Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil für die so ergaunerte und angemaßte "Alleinerziehung".
Kann der vor der Trennung überwiegend berufstätige Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - die Trennung nicht vermeiden und beansprucht der vor der Trennung die Kinder überwiegend betreuende Elternteil aber die Alleinerziehung der Kinder für sich und sprechen nicht ganz gravierende Gründe gegen diesen Elternteil, dann gewinnt dieser in der Regel die Kinder.
Vater Tiemann hatte deshalb von Anfang an kaum eine Chance. Und zwar nicht etwa deshalb, weil er kein guter Vater ist. Im Gegenteil: gerade deshalb, weil er ein ganz normaler durchschnittlicher Vater ist, der seine Kinder liebt und deshalb seiner Berufstätigkeit nachgeht und dadurch dafür sorgt, daß seine Kinder ein Dach über dem Kopf und täglich zu essen haben, war er ganz besonders gefährdet, seine Kinder zu verlieren. Genau dies ist jetzt eingetreten.
Um nach der gegenwärtigen Regelungslage - der Begriff "Rechtslage" wird hier ganz bewußt vermieden - eine Chance zu haben, seine Kinder nicht zu verlieren, hätte er nach der Trennung, spätestens aber, nachdem er im März 1998 seine Kinder von Frankreich nach Deutschland hatte erfolgreich zurück entführen lassen, die ständige Betreuung seiner Kinder unmittelbar selbst übernehmen müssen. Denn im Falle der Trennung der Eltern haben minderjährige Kinder ohnehin den Verlust eines Elternteils zu verkraften, so daß ihnen nur in sehr begründeten Ausnahmefällen zugemutet werden kann, auch noch auf die persönliche Betreuung durch den ihnen verbliebenen Elternteil zu verzichten. Deshalb hätte sich Vater Tiemann ausschließlich der Betreuung, Versorgung und Erziehung seiner Kinder widmen und notfalls seinen Beruf als Gemeindedirektor an den Nagel hängen müssen. Er hätte versuchen müssen, von seiner Noch-Ehefrau Unterhalt zu bekommen, und sie, wenn sie sich geweigert hätte, ihre Erwerbs- und Unterhaltsverpflichtungen anzuerkennen und ihnen nachzukommen, gegebenenfalls verklagen müssen. Wenn dies erfolglos geblieben wäre und seine Ersparnisse aufgebraucht, hätte er versuchen müssen, Sozialhilfe wegen einer unverschuldeten Notlage zu bekommen. Aber so eine Vorgehensweise fällt einem normalen durchschnittlichen Vater eben nicht leicht.
Doch nicht nur Berufstätigkeit macht einen Elternteil für die "Alleinerziehung" "ungeeignet", sondern auch das "falsche" Geschlecht. Kindeswohl hin, Kindeswohl her: Der Vater eines unehelichen Kindes ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage a priori nicht sorgeberechtigt. Ganz unverhohlen läßt der Gesetzgeber wenigstens hier erkennen, daß es ihm eben nicht um das Wohl der von der Trennung der Eltern betroffenen Kinder, sondern um das Wohl eines Elternteils geht. Diese Gesetzeslage verstößt zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG (so andeutungsweise BVerfG, 1 BvL 39/95, 19.07.96; BVerfG, 1 BvR 235/97, 03.03.97) sowie gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ist aber dennoch momentan gültig. Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht aus.
Aber auch die Chancen ehelicher Kinder sind schlecht, daß sie im Streitfall ihren Vater als Elternteil behalten, sollte er tatsächlich der besser geeignete Elternteil für die erforderlich werdende "Alleinerziehung" sein. Tunlichst sollte der Vater solcher Kinder darauf achten, daß auch er nicht dem männlichen Geschlecht angehört, wenn er für und um seine Kinder kämpfen muß oder darum, seine Familie zusammenzuhalten. Nichts ist in dieser Situation gefährlicher als das. Sind es im Arbeitsleben die Frauen, die diskriminiert werden, so sind es im Familienrecht die Väter. So manches Gutachten und so manches Amtsgericht macht keinen Hehl daraus, daß sie die Mutter in Sorgerechtsauseinandersetzungen einseitig bevorzugen.
Sicher: Läßt sich eine Trennung nicht vermeiden, so sind in den meisten Fällen Kinder bei der Mutter besser untergebracht. Auch wird tendenziell die Eltern-Kind-Bindung zwischen Mutter und Kind zumindest bei kleinen Kindern enger sein als zwischen Vater und Kind. Und angemessen ist es auch, das Alter der Eltern zu berücksichtigen. Doch ist der wie im Fall Tiemann erfolgte tiefgreifende Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Kinder auf ihren Vater und dessen Elternrecht wirklich notwendig? Hätte man nicht ein milderes Mittel wählen können als den vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters?
Welche Vorteile hat es denn jetzt für die betroffenen Kinder, daß der Vater schlagartig aus ihrem Leben verschwunden ist und es völlig ungewiß ist, ob und wann sie ihren Vater wiedersehen? Hätte man im Hinblick darauf, daß die Kinder nun einmal bisher im elterlichen Haushalt in Niedersachsen aufgewachsen sind (bis auf die neun Monate in Frankreich nach der Entführung durch die Mutter), nicht besser gerichtlich verfügen können, daß die Kinder zwar künftig im Haushalt der Mutter aufwachsen sollen, diese aber mit den Kindern nur wenige Kilometer entfernt vom Vater zu wohnen hat, damit der für die Kinder wichtige Kontakt zum Vater nicht abbricht und ihr bisheriges soziales Umfeld erhalten bleibt? Hätte man dem Vater nicht ein entsprechendes Mitspracherecht über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder lassen können?
Dabei muß Vater Tiemann froh sein, daß man ihm bisher nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder entzogen hat. Viele Untergerichte greifen gleich zu noch rabiateren Methoden und entziehen dem Vater kurzerhand die gesamte elterliche Mitsorge, wenn er es beispielsweise wagt, sich gegen die Entführung seiner Kinder durch die Mutter zur Wehr zu setzen.
Und welchen Vorteil hat es, wenn ein Vater nicht einmal mehr gefragt werden muß, welche Schule seine Kinder besuchen? Und weshalb soll sich ein Vater nicht einmal mehr nach den schulischen Leistungen seiner Kinder erkundigen dürfen? Welchen Vorteil hat es, wenn man einen Vater etwa im Falle einer Erkrankung seiner Kinder weder benachrichtigen muß noch ihn nach seiner Zustimmung zu fragen hat, wenn sie Medikamente mit erheblichen Nebenwirkungen nehmen sollen oder operiert werden müssen? Und welchen Vorteil hat es, wenn sich ein Vater nicht einmal mehr nach dem Gesundheitszustand seiner Kinder erkundigen kann, weil die alleinsorgeberechtigte Mutter den das Kind behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbindet?
Wenn es wirklich wahr ist, daß die Kinder jetzt auch noch Opfer "menschenunwürdiger Kindesmißhandlungen" geworden sind, dann wäre es doch wohl angebracht, daß Vater Tiemann auch im Namen seiner Kinder mit sämtlichen rechtsstaatlichen Mitteln zivil- und strafrechtlicher Art gegen diese an seinen Kindern begangenen Menschenrechtsverletzungen vorgehen kann. Wäre er nicht mehr mitsorgeberechtigt, wäre ihm selbst dieses Recht jetzt genommen. Und das im Namen des Kindeswohls?
Die Leichtfertigkeit, mit der manche Untergerichte in Deutschland in die Grundrechte von Kindern und manchen Eltern, insbesondere Vätern, eingreifen, ist beispiellos. Zusätzlich sichert der Gesetzgeber dieses Unrecht auch noch durch juristische Winkelzüge ab. So ist beispielsweise in Art. 5 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 7 ZEMRK) unter anderem bestimmt, daß Ehegatten auch bei Auflösung der Ehe untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern die gleichen Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art haben. Ein Vater aus Österreich kämpft zur Zeit unter Berufung auf diesen Artikel vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dagegen an, daß man ihm allen Ernstes kurzerhand die elterliche Mitsorge für seine Kinder genommen hat. Einem deutschen Vater wäre dieser Kampf gar nicht möglich. Denn: Deutschland hat zwar das Protokoll Nr. 7 ZEMRK am 19.03.1985 unterzeichnet, aber geflissentlich bis heute nicht ratifiziert.
Zu Unrecht vom Entzug der elterlichen Mitsorge betroffenen Elternteilen bleibt nur zu wünschen, daß sie, wenn der innerstaatliche Instanzenweg zunächst erschöpft ist, der Schlußstrich gezogen scheint, nicht resignieren, sondern weitermachen und die Kraft haben, den Kampf für und um ihre Kinder fortzusetzen. Wenn einem in letzter Instanz die Kinder weggenommen werden, kostet es wohl übermenschliche Energie, unbeirrt erneut Anträge auf Abänderung der getroffenen Sorgerechtsfehlentscheidung zu stellen. Dennoch: Der innerstaatliche Instanzenweg ist erneut zu beschreiten. Zusätzlich sollte man sich im eigenen Namen und im Namen seiner Kinder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, die UNO in Genf und an die Öffentlichkeit wenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich schon in einer Reihe früherer Entscheidungen mit Kindesentführungen des einen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil auseinandergesetzt. Schon in einem Urteil vom 14. Juli 1981 führte es aus, daß ein Ehegatte, der sich dem anderen gegenüber kraß fehl verhalten hat, in der Regel nicht die Erziehungseignung hat, die für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge erforderlich ist (BVerfGE 57, 361, 386 = FamRZ 1981, Heft 8, 748, 750) und die eigenmächtige Mitnahme gemeinsamer minderjähriger Kinder gegen den Willen des verlassenen Ehegatten als rechtswidrige Handlungsweise charakterisiert, die nicht prämiiert werden dürfe.
Seltsamerweise spielt dieses Urteil - immerhin eine Entscheidung mit Gesetzeskraft - in der täglichen Gutachtenpraxis vieler Sachverständiger und der Rechtsprechungspraxis vieler Untergerichte keine Rolle. Es wird vielfach geradezu so getan, als könne man bei einer Kindeswohlprüfung davon absehen, welchen Charakter und welche Einstellung beispielsweise ein Elternteil hat, der zwar die alleinige elterliche Sorge für sich in Anspruch nehmen will, sich aber leichtfertig und gegen den Willen des verlassenen Elternteils von diesem trennt und ihm die Kinder wegnimmt. Und: Gibt es denn überhaupt ein schlimmeres Fehlverhalten unter Eltern als die Umsetzung des Versuchs, aus egoistischen Motiven durch eine Kindesentführung den anderen Elternteil aus dem Leben seiner Kinder auslöschen zu wollen?
- - -
Auszug Grund- und Menschenrechte:
Art. 6 GG
Abs. 1: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Abs. 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Abs. 3: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Abs. 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Abs. 5: Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 8 EMRK
Abs. 1: Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2: Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 5 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK
Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Auch Staaten streiten um Scheidungskinder
Unterschiedliche Urteile in Deutschland und Frankreich
zum Sorgerecht Kritik an Karlsruhe