Eine Antwort des Justizministeriums auf die schlichte Frage:
Wie stehen Sie zur ersatzlosen Streichung des § 1671?

Liebe Freunde,

leider hat es aus privaten Gründen etwas gedauert, bis wir den Antwortbrief ins Netz gestellt hatten. Das wollen wir hiermit nachholen

Zu meiner Interpretation:

Der Antwortbrief hebt auf die Untersuchung von Prof. Proksch ab und erkennt darin die positive Wirkung der gemeinsamen Sorge vollständig an.

Eine Untersuchung darüber, ob in den Fällen, in denen für das alleinige Sorgerecht beschlossen wurde, sich eine bestehende gemeinsame Sorge positiver ausgewirkt hätte, reicht in den Bereich der Spekulation hinein. Was wäre wenn. Somit ist eine solche Untersuchung wissenschaftlich gesehen unsinnig.

Bedenken gegen die ersatzlose Streichung des § 1671 wurden insoweit erhoben, als dass bei fehlender Kooperationsbereitschaft und -Fähigkeit, die Möglichkeit des Antrags auf alleinige Sorge nach Meinung des Justizministeriums aufrecht erhalten bleiben sollte.  Es sollte nicht erst dann die gemeinsame Sorge in Frage gestellt werden können, wenn eine Gefahr für das Kind droht. (§ 1666 BGB)

Das heißt, es kommt bei möglichen Streitigkeiten nicht darauf an, ob eine Gefahr für das Kind droht oder nicht. Alleine die Tatsache von Streitigkeiten, bzw. einer Kooperationsresistenz soll Anlass dafür sein können ein alleiniges Sorgerecht verpasst zu bekommen.

Dies bedeutet: Wer es an Kooperationsbereitschaft fehlen lässt beantrage das gemeinsame Sorgerecht und wird es auch bekommen (unter der Maßgabe eines bereits vorhandenen Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Kinder, versteht sich).

Erfahrungsgemäß trifft dies tatsächlich eben für den Elternteil zu, bei dem die Kinder wohnen. Dies ist in aller Regel heute die Mutter.

Fazit: Eine Mutter die nicht kooperieren will beantrage das alleinige Sorgerecht und wird es auch erhalten. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Kooperationsunwilligkeit und Kooperationsunfähigkeit im Einzelfall zur Gefahr eines Kindes gereicht und von wem sie ausgeht, sondern lediglich darauf, ob Kooperationsunwilligkeit (in dieser Familienkonstellation) plausibel anzunehmen ist.

 

Diese Brief des Justizministeriums ist einwenig wie ein Hinweis darauf: Wer sich Kooperationsresistent hält gewinnt (soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits bei diesem Elternteil liegt versteht sich).

 

Frage an unsere lieben Leser dieses Antwortbriefes:

 

Interpretiere ich den Antwortbrief falsch?

Was würden Sie dem Justizministerium auf diesen Brief hin antworten wollen?

Schreiben Sie mir:

arminemrich@t-online.de

Ich werde Ihre Antwort in meinen Antwortbrief einfließen lassen.



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Stand dieser Seite: 29.1.2004 - eingestellt am 29.1.2004 - Fundstelle:
http://www.paPPa.com/ministerium/antwort_bmfJustiz_1671BGB.htm


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