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Nach den Prozessen in Coesfeld, Nordhorn, Flachslanden, München, Worms etc.":
Endlich Schluss mit dem Missbrauch des Missbrauchs in der deutschen Justiz !?

Bundesgerichtshof stellt Mindestanforderungen an
strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten auf
(30. Juli 1999)

Süddeutsche Zeitung 31.7.99

Prozesse wegen Kindesmißbrauchs

BGH rügt Gerichtsgutachten

Richter legen Kriterien für Bewertung von Aussagen fest

ker. Karlsruhe (Eigener Bericht) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals Mindeststandards für sogenannte Glaubwürdigkeitsgutachten in Strafprozessen festgelegt. Diese vor allem in Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verwendeten Gutachten müssen künftig bestimmten wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Besonderen Wert legte der 1. Strafsenat dabei auf die Schilderung und Dokumentation der Entstehung einer kindlichen Aussage. Der Deutung von Kinderzeichnungen und Rollenspielen mit Puppen maß der BGH nach den Worten des Senatsvorsitzenden Gerhard Schäfer „keine Bedeutung“ zu.

Mit seiner Grundsatzentscheidung (Az.: 1 StR 618/98) hob der BGH die Verurteilung eines Mannes durch das Landgericht Ansbach wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Adoptivtochter auf. Der BGH sah einen Rechtsfehler darin, daß das Landgericht trotz massiver Zweifel an einem Glaubwürdigkeitsgutachten über das betroffene 14 Jahre alte Mädchen den Antrag auf ein weiteres Gutachten abgelehnt hatte.

Als künftige Kriterien für ein wissenschaftliches Gutachten übernahm der BGH weitgehend die der Psychologie-Professoren Klaus Fiedler (Heidelberg) und Max Steller (Berlin). So müßten unter anderem die Aussagen eines Zeugen nach bestimmten Merkmalen wie „logische Konsistenz“, „quantitativer Detailreichtum“, „raum-zeitliche Verknüpfungen“ oder „Schilderung ausgefallener Einzelheiten“ geprüft werden. Im Ansbacher Fall sei etwa die „Detailarmut“ der Schilderungen des Mädchens nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Ob eine richtige, bewußt falsche oder unbewußt falsche Aussage vorliege, müsse mit Hilfe verschiedener Analysemethoden untersucht werden. Bei Sexualdelikten komme etwa dem vorhandenen Sexualwissen von Zeugen eine große Bedeutung zu. Da gerade eine bewußte Falschaussage bestimmte Fähigkeiten der lügenden Person voraussetze, müsse auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Im Ansbacher Fall wurde das Mädchen als nicht sehr intelligent geschildert.

Für die Darstellung eines Gutachtens verlangte der BGH vor allem „Nachvollziehbarkeit und Transparenz“. Das Vorgehen und die Schlußfolgerungen müßten für alle Prozeßbeteiligten überprüfbar sein. Größten Wert legte der BGH darauf, daß die dem Gutachten zugrundeliegenden Gespräche „vollständig vorhanden sein müssen“. (Seiten 4 - Kommentar - und 10)

[Ergänzung gemäß Berichterstattung der TAZ vom 31.7.99, Seite 4:
"Zum Abschluß betonte der Senatsvorsitzende Gerhard Schäfer, daß ein Gutachten, "wenn es überhaupt erforderlich ist", nur ein Indiz sein könne. "Die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat", so Schäfer, "immer das Gericht zu treffen."]


Sexueller Mißbrauch von Kindern

Wenn Puppen die Wahrheit sagen sollen

Nach einem aufsehenerregenden Experten-Hearing bindet der Bundesgerichtshof sogenannte Glaubwürdigkeitsgutachten an strengere Kriterien

Von Helmut Kescher

Karlsruhe, 30. Juli – Die Tränen der 14jährigen Maria (Name geändert) an einer fränkischen Schule waren die Quelle des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom Freitag über „Glaubhaftigkeitsgutachten“. Sie fürchte, schwanger zu sein, sagte das kindlich wirkende Mädchen zu einer Mitschülerin. „Von deinem Vater?“ fragte die zurück, wissend, daß Maria keinen Freund hatte. Maria bejahte. Der Adoptivvater bestritt die Vorwürfe im Strafverfahren, an dessen vorläufigem Ende er wegen jahrelangen sexuellen Mißbrauchs vom Landgericht Ansbach zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Eins von derzeit jährlich etwa 17 000 Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Oft steht bei solchen Prozessen Aussage gegen Aussage, wie in den großen „Wormser Mißbrauchsprozessen“. In diesem Fall aber hatte der Mann angeblich mehreren Zeugen vom Mißbrauch Marias erzählt – meist gibt es nicht einmal solche Zeugen-vom-Hören-Sagen.

Erlebt oder erfunden?

Aber auch im Ansbacher Verfahren entstand die schreckliche Konstellation: „Aussage gegen Aussage plus aussagepsychologisches Gutachten über die Opferzeugen“. Der Streit um diese Gutachten ließ jetzt den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut zum Mittel des Sachverständigen-Hearings greifen. Das Urteil einen Tag später: Psychologische Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen dürfen vor Gericht nur noch verwendet werden, wenn sie klar umrissenen Kriterien entsprechen. Die Gutachter haben zuerst von der Unwahrheit der Anschuldigung auszugehen. Die Richter kritisierten im Fall von Maria, daß die Psychologin im angegriffenen Gutachten nicht geprüft habe, ob das Mädchen nicht mehr erzählt habe, als sie selbst erlebt habe, um Erinnerungslücken zu überbrücken. Der Begutachtung aufgrund von Zeichnungen oder Spielen mit sogenannten anatomisch korrekten Puppen erteilte das Gericht für diese Phase des Verfahrens eine Absage. Gerade bei Kindern sei die Gefahr der Beeinflussung durch Erwachsene besonders groß.

Schon im Dezember vorigen Jahres hatte sich das sozialwissenschaftlich aufgeschlossene Gericht von Experten ausführlich über die Probleme des Lügen-Detektors informieren lassen, um ihn dann für unzulässig zu erklären. Nun stand die nächste interdisziplinäre Veranstaltung auf dem Plan: zur Gültigkeit von „Glaubwürdigkeitsgutachten“ (bezogen auf das Opfer), „Glaubhaftigkeitsgutachten (bezogen auf dessen Aussage) oder „aussagepsychologischen Gutachten“ (neutral, bezogen auf alle Zeugen).

Zwei der damals so eindrucksvoll, aber nicht immer einträchtig agierenden Psychologie-Professoren holte sich der BGH unter Vorsitz von Richter Gerhard Schäfer nun erneut in den Gerichtssaal: den theoretisch orientierten Grundlagenforscher Klaus Fiedler (Heidelberg) und den als Gutachter erfahrenen Max Steller (Freie Universität Berlin). Trotz der für Juristen und andere Laien gelegentlich wunderlichen Fachsprache zeichnete sich doch nach einigen Stunden über viele Nuancierungen und Differenzierungen hinweg eine wesentliche Gemeinsamkeit ab: Beide verbreiteten Optimismus über die prinzipielle Tauglichkeit psychologischer Instrumente in schwersten Zweifelsfällen. Man müsse nur dies und jenes beachten, anderes lassen, weiterforschen – und schon seien die Aussichten auf eine weitgehend zutreffende Bewertung von Aussagen außerordentlich gut.

Mehr, nämlich die sichere Trennung von Lüge und Wahrheit, darf von den Wissenschaftlern nun einmal nicht verlangt werden. Es gebe „keine einzige gut bestätigte Gesetzmäßigkeit für eine Lüge“ (Fiedler) und auch „kein Wissen über die Lüge“ (Steller), räumten die Experten ein. Was es aber gibt, ist nach Überzeugung des skeptischen Wissenschaftlers Fiedler ein „großes Potential“, um der Wahrheit näherzukommen.

Was können und müssen Gutachter nach heutigem Forschungsstand leisten? „Sie müssen die Karten auf den Tisch legen und Rechenschaft abgeben“, verlangte Fiedler. Soll heißen: Gutachter müssen jeden ihrer Schritte erklären und dokumentieren, müssen die gewählten Tests erläutern, sich der methodischen Gefahren bewußt sein und auf Angriffe im Gerichtssaal gefaßt sein („Amerikanisierung“, wurde das genannt). Auf jeden Fall sollen die Gutachter die Entstehung einer Aussage darstellen, die Aussage selbst auf Tonband festhalten und auf Anforderung herausgeben. Letzteres nannte der praxiserprobte Kollege Steller die pure Selbstverständlichkeit. Er bewertet Tonaufnahmen der Ausssagen von Kindern seit Jahrzehnten als „unverzichtbar für die aussagepsychologische Begutachtung“. Steller unterscheidet zwischen drei Formen der Falschaussage: die absichtlich, die auf Fremdbeeinflussung und die auf Autosuggestion zurückzuführende.

Scharf kritisierte der bekannte Gerichtspsychologe Steller die Praxis von Vereinen wie „Wildwasser“ oder „Zartbitter“. Sie deuten Zeichnungen von Kindern und das Spiel mit besonderen Puppen, die über Genitalien verfügen – häufig steht am Ende die Vermutung, das Kind sei mißbraucht worden. Steller steht in dem streckenweise zum Glaubenskrieg ausgearteten Konflikt auf der anderen Seite der Front: Er lehnt diese Methoden und die sogenannte Aufdeckerbewegung rundweg ab. Zur Überraschung der meisten Zuhörer erklärte er in Karlsruhe beiläufig auch den „Einsatz von grotesken Puppen“ als weder nötig noch hilfreich. Und zur Verblüffung des Auditoriums gab er den Beweiswert kindlicher Zeichnungen bei Sexualvorwürfen mit „Null“ an. Anatomische Puppen

Steller begründete dies mit einer soeben in seinem Berliner Institut abgeschlossenen Doktorarbeit. Nach deren Ergebnissen habe die Auswertung der Zeichnungen von drei Kontrollgruppen – mutmaßlich mißbrauchte Kinder, mutmaßlich ungefährdete Kinder, emotional problematische Kinder – keinerlei Erkenntnisgewinn gebracht. Allenfalls habe sich gezeigt, daß die Deutung einer Zeichnung stark von der Person des interpretierenden Erwachsenen abhängig sei. Auf den Hinweis des BGH-Richters Axel Boeticher, daß solche Tests in familienrechtlichen Prozessen um die elterliche Sorge gang und gäbe seien, zuckte er mit den Schultern. Seiner Ansicht nach führen Puppen und Zeichnungen nur dazu, daß die Aussagen von Kindern weniger glaubwürdig werden. Steller hatte vor einigen Jahren in einer umfangreichen Untersuchung die Glaubwürdigkeit kindlicher Opferzeugen mit 95 Prozent angegeben. Inzwischen sei der Prozentsatz unzutreffender Aussagen stark gestiegen.

„Lügen haben lange Beine“

Viele Experten gehen aber auch heute noch davon aus, daß in Prozessen fast immer die Erwachsenen lügen. „Lügen haben meist lange Beine“ lautete deshalb der Titel eines Aufsatzes im Juli-Heft der Deutschen Richterzeitung. „Kinder sind als Opfer von Sexualstraftätern sehr glaubhafte Zeugen“, schreiben darin Professor Adolf Gallwitz (Villingen-Schwenningen) und Kriminalhauptkommissar Manfred Paulus (Ulm). Kinder sind offenbar vor allem dann gute Zeugen, wenn sie frühzeitig, spontan, umfassend und zügig aussagen können. Je stärker der Einfluß von Erwachsenen ist und je länger die Tat zurückliegt, desto problematischer wird offenbar die Aussage.

Eine Trendwende von gut gemeinter „Aufdeckungsarbeit“ engagierter Kinderschützer hin zur fachlich fundierten Ermittlung bewirkten offenbar vor allem die „Wormser Mißbrauchsprozesse“. In drei Verfahren wurden 25 Erwachsene wegen sexuellen Mißbrauchs von 16 Kindern angeklagt. Die größten Mißbrauchsprozesse der deutschen Rechtsgeschichte endeten mit Freisprüchen für alle Angeklagten. Dies mag auch zum Zustandekommen des BGH-Hearings und -Urteils beigetragen haben.

Für Maria bleibt nun nur eins: Sie muß sich erneut dem quälenden Prozeß gegen ihren Adoptivvater aussetzen.


Regeln für die Wahrheitsfindung

Sexueller Mißbrauch von Kindern gehört zu den widerlichsten Verbrechen überhaupt. Diese Taten, meist begangen im Dunkel des sozialen Nahraums, können Grundwerte des Lebens wie Vertrauen und Wärme, ja das Leben selbst zerstören. Und der Fluch der bösen Tat wirkt nicht selten fort: Die Opfer von heute sind die Täter von morgen, heißt es. Müssen die Täter also mit allen Mitteln gejagt werden? Die Frage stellen, heißt sie verneinen. Im Rechtsstaat gibt es weder Hexenverfolgung noch Urteile wegen Schuldvermutung. Der Rechtsstaat braucht Regeln für Wahrheitsfindung und Opferschutz – auch in Strafprozessen wegen Kindesmißbrauchs.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen ganzen Katalog von Regeln aufgestellt, um Zeugenaussagen als richtig, bewußt falsch oder unbewußt falsch zu erkennen. Es konnten keine Regeln mit Wahrheitsgarantie sein. Aber sie verbessern die Chance auf zutreffende Einschätzungen von Aussagen und damit auf richtige Urteile. Die juristisch neuen Regeln werden das Geschehen nicht nur in Strafprozessen verändern. Auch Polizisten und Staatsanwälte, Jugendämter, Psychologen und vielleicht sogar Familienrichter müssen die Handlungsanleitungen aus Karlsruhe studieren.

Die aus der Psychologie stammenden Standards sind gewiß komplizierter als alte Weisheiten wie „Aus zweier Zeugen Mund / wird alle Wahrheit kund“ oder „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“. Doch der jetzt geschuldete Aufwand an Methode und Begründung kann gar nicht hoch genug sein. Denn vom Urteil „schuldig“ oder „nicht schuldig“ hängt für mutmaßliche Opfer wie mutmaßliche Täter so unendlich viel ab. Die neuen Regeln waren nötig. ker.


Süddeutsche Zeitung 14.8.99 - Leserzuschriften

Seriöse Gutachter sind selten

Kindesmissbrauch: Wenn Puppen die Wahrheit sagen sollen / SZ vom 31. Juli / 1. August

Der Bundesgerichtshof bindet Glaubwürdigkeitsgutachten in Prozessen um Kindesmissbrauch an strengere Kriterien.

Die Aufdeckung von Missbrauchsvorwürfen hat heute chaotische, unsachliche Formen angenommen und erinnert an die Hexenverfolgung im Mittelalter. Jeder will gegen das widerliche Verbrechen angehen und ermitteln, und schon wird die Ermittlung gestört. Anstatt in Aufklärungsbroschüren fachliche Beiträge hochrangiger Experten zu veröffentlichen - wie der Professoren Schade, Undeutsch, Steller, Fiedler, Jopt, holt sich das Familienministerium den umstrittenen Aufdeckerverein „Zartbitter“ für seine Aufklärungsbroschüren zur fachlichen Unterstützung.

In Anlaufstellen der Kriminalpolizei, aber auch auf deren Internet-Seiten wird auf die Aufdeckervereine „Wildwasser“ und „Zartbitter“ hingewiesen, obwohl diese bei den Wormser Prozessen oder im Montessori-Prozess mit ihren Anschuldigungen total daneben lagen. Hier wurde mit Puppen und suggestivem Befragungsdruck gearbeitet, und die befragten Kinder wurden so lange verrückt gemacht, bis sie auch die Richterin als Täterin erkannten. Im Nordhorner Prozess bastelten Nachbarn einen Galgen und stellten ihn auf, als sie einen Lehrer für verdächtig hielten.

In einem Buch der Hanns-Seidel-Stiftung mit dem Titel „Auftrag, Prävention, Offensive gegen sexuellen Missbrauch“ präsentiert sich die Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz Wille Nopens als Expertin, obwohl sie den fachlich anerkannten Familienverband ISUV/VDU mit 7.000 Mitgliedern als "Pädophilenbewegung" bezeichnet hatte und dafür eine Unterlassungserklärung unterschreiben musste.

Es sei hier auch an den seinerzeit in Bayern und vor allem im Raum München tätigen Missbrauchsexperten Dr. Jakob erinnert, der laut Spiegel per Ferndiagnose an Hand von Kinderzeichnungen den Missbrauch „feststellte“. Dies war für den Richter Anlass, ein weiteres teures Gutachten in Auftrag zu geben mit dem Ergebnis: Es hat nie einen Missbrauch gegeben. Nachdem Familien gegen den bei einem evangelischen Beratungsdienst tätigen Mann Strafanzeige erstattet hatten, verschwand er nach England, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern.

Ein Nürnberger Arzt brachte einen Familienvater in Verruf, indem er gezeichnete Wattwürmer des malenden Kindes als Penisse in unterschiedlichen Stellungen deutete. Dies aber erst, nachdem der Vater einen Nordseeurlaub mit seiner Tochter verbracht hatte, sich die Ehefrau von ihm trennen wollte und sich einschlägigen Beratungseinrichtungen zuwandte. Besonders der Leuchtturm, den das Kind im Urlaub so faszinierend fand, wurde dem Vater als eindeutiges Missbrauchsindiz ausgelegt. Das Kind lebt heute auf Grund einer Gerichtsentscheidung im Heim, und der unschuldige Vater kämpft um die Entlassung der Tochter. Ein seriöses Gutachten zeigte auch hier: Es gab nie einen Missbrauch.

Solange Politiker, Stiftungen, Richter und Ämter diese drittklassigen Aufklärer nicht erkennen und gegen wirklich anerkannte Experten austauschen, wird es weiter zu fatalen, grausamen falschen Anschuldigungen kommen. Grundsätzlich gehört Aufdeckungsarbeit in die Hand der Polizei und hochqualifizierter Psychologen. Dem Bundesgerichtshof sei Dank, dass er hier endlich Klarheit bringt.

Herbert Luig, Gütersloh

Der Bundesgerichtshof musste einschreiten, um einen wiederholten Rechtsfehler am Landgericht Ansbach für die Zukunft zu verhindern. Bereits im Jahre 1995 hatte das Landgericht Ansbach im „Flachslanden-Komplex“ ebenso wie in dem jetzt vom BHG abgehandelten Ansbacher Fall aus dem Jahre 1998 ein mangelhaftes und damit fehlerhaftes Glaubwürdigkeitsgutachten derselben Gutachterin (Poschenrieder) voll anerkannt und ein Zweitgutachten verhindert. Die Folge war, dass in beiden Fällen Unschuldige öffentlich angeklagt und ihre Existenzen leichtfertig vernichtet wurden.

Im „Flachslanden-Komplex“ war die Gutachterin auch nachweislich durch selbstgeführte Befragungen der Kinder an der Entstehung von Falschaussagen beteiligt. Die Staatsanwaltschaft Ansbach verwendete damals das fehlerhafte Glaubwürdigkeitsgutachten auch gegen mindestens eine Person, die zum Abgabetermin des Gutachtens (30.11.1993) noch gar nicht beschuldigt worden war. Bedingt durch Ermittlungsfehler, Ermittlungsunterlassungen und die Verwendung eines fehlerhaften Glaubwürdigkeitsgutachtens hat die Staatsanwaltschaft Ansbach im „Flachslanden-Komplex“ das Ansehen und die Existenz unschuldiger Personen leichtfertig vernichtet. Der Ausgleich für den erlittenen erheblichen psychischen und finanziellen Schaden wird vom bayerischen Staat (Justizministerium) mit allen juristischen Mitteln verzögert. Eine Anfrage an Ministerpräsident Edmund Stoiber vom 14. Dezember 1998, was er zu tun gedenke, um die nachweisbaren Fehler der Ansbacher Justiz und insbesondere der Staatsanwaltschaft Ansbach in Zukunft zu vermeiden, blieben in der Sache ohne Antwort.

Dr. Jürgen Peter Maier, Zirndorf

Nürnberger Nachrichten 31.7.99

Bundesgerichtshof zu Anforderungen an psychologische Gutachten in Mißbrauchsprozessen
Puppen und Zeichnungen sind vor Gericht tabu
Ansbacher Prozeß gegen mutmaßlichen Sexualstraftäter war Auslöser für Grundsatzentscheidung

VON HARALD BAMER

KARLSRUHE – Böse Zungen behaupten es schon seit langem: In vielen deutschen Strafprozessen spricht nicht mehr der Richter das Urteil, sondern der psychologische oder psychiatrische Sachverständige. Mit seinem Gutachten entscheidet er, ob ein Täter als voll, vermindert oder gar nicht schuldfähig zu betrachten ist. Außerdem gibt er vor, ob man dem mutmaßlichen Opfer – zum Beispiel eines sexuellen Mißbrauchs – Glauben schenken darf oder nicht.

Aber wer begutachtet eigentlich die Gutachter? Kann jeder, der einmal halbwegs in die Psychologie hineingeschnuppert hat, diese Aufgabe erfüllen? Gibt es Mindeststandards, die ein Sachverständiger bei seinen Untersuchungen einhalten muß? Zu all diesen Fragen hat sich gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe geäußert. Ausgangspunkt war ein mittelfränkischer Strafprozeß.

Sechseinhalb Jahre Haft

Das Landgericht Ansbach hatte im Juli 1998 einen Mann wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte bestritt die Tat heftig. Ganz wesentlich stützte sich die Strafkammer auf ein Gutachtern der in Bayern ebenso gefragten wie umstrittenen Psychologin Helga Poschenrieder. Die Expertin (auch in der Flachlslanden-Prozeßserie tätig) hatte erklärt, die belastenden Aussagen des heute 15jährigen Mädchens seien glaubhaft.

Noch im Prozeß forderte Anwalt Siegfried Beck damals ein zweites Gutachten. Seine Begründung: Poschenrieders schriftliche Stellungnahme entspreche nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards. Das Gericht sah dies nicht so. Der Fall kam in der Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Und hier sprachen die Richter gestern klare Worte: Das Gutachten sei tatsächlich mangelhaft, der Prozeß müsse deswegen neu aufgerollt werden.

Viel wichtiger als diese Einzelentscheidung ist aber der grundsätzliche Charakter des Urteils. Der BGH erläutert, wie er sich in Zukunft solche Glaubhaftigkeitsgutachten vorstellt. Der Sachverständige müsse von sich aus bemüht sein, die Aussage des Kindes stets in Frage zu stellen. Erst, wenn alle Erklärungsmöglichkeiten (bloße kindliche Phantasie, Einflüsterungen von anderen etc.) ausgeschlossen seien, könne man von einem hohen Wahrheitsgehalt der belastenden Äußerungen ausgehen.

Der Karlsruher Richterspruch wird ganz konkrete Folgen haben. So heißt es in einer ersten Erklärung, daß die Deutung von Kinderzeichnungen und die Beobachtung des kindlichen Puppenspiels (mit anatomisch genauen Figuren) in künftigen Gerichtsgutachten nichts mehr zu suchen haben. Sie stehen nicht auf wissenschaftlich-exaktem Boden.

Sowohl Staatsanwälte als auch Strafverteidiger begrüßten gestern das Grundsatzurteil des BGH. „Endlich haben wir mal eine höchstrichterliche Entscheidung. Damit betreten wir juristisches Neuland.“ Das sagte spontan Oberstaatsanwalt Reinhard Lubitz, Chef der Jugendabteilung bei der Nürnberger Anklagebehörde. Unter seiner Aufsicht werden pro Jahr 200 Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen eingeleitet.

Es war kein Phallussymbol

In manchen Punkten, so Lubitz, sei man bisher sowieso skeptisch gewesen. Zum Beispiel bei der Bewertung von Kinderzeichnungen. Der Oberstaatsanwalt denkt dabei an einen Fall aus Westmittelfranken: Ein Mädchen hatte im Kindergarten ein Bild gezeichnet, das die Kindergärtnerin an einen Phallus erinnerte. Das Jugendamt wurde eingeschaltet. Aber das Kind wurde lange Zeit überhaupt nicht dazu befragt. Und schließlich stellte sich heraus, daß es sich bei dem angeblichen Phallus um einen Kirchturm handelte.

Steffen Ufer, prominenter Strafverteidiger aus München, ärgert sich schon lange über die Praxis der Glaubhaftigkeitsgutachten. Vielen der angeblichen Experten fehle die dringend nötige Distanz zu den Schilderungen der Kinder. Und die Staatsanwaltschaften und Gerichte seien nur allzu gerne bereit, solche unkritischen Sachverständigen immer wieder zu beauftragen. Aber die Zeiten, so Ufer, seien ja nun dank des Bundesgerichtshofs hoffentlich vorbei.

Stuttgarter Zeitung 31.7.99 - KOMMENTAR

Das Kind als Zeuge

VON ANTON MOTZ

Kinder haben eine lebhafte Phantasie. Und sind leicht manipulierbar. In Beziehungskrisen, Scheidungsdramen, Vormundschaftskriegen wird dies von Müttern oder Vätern bisweilen schamlos ausgenutzt. Sexueller Kindesmißbrauch - bei diesem Vorwurf ist der ungeliebte Partner schnell erledigt, weil er das Gegenteil schwer beweisen kann. Die Aussage des Kindes, ein halbwegs passables Gutachten, was soll man dem noch entgegensetzen? Ein wirklich brauchbares Glaubwürdigkeitsgutachten, wie der Bundesgerichtshof jetzt gefordert hat.

Zwar sind kleine Zeugen nicht von vornherein unglaubwürdig, aber aus den psychologischen Gutachten muß ein höheres Maß an Professionalität sprechen als bisher. Allein die Interpretation von Kinderzeichnungen und das Rollenspiel mit Genitalpuppen darf nicht mehr ausreichen. Die Entstehung und Entwicklung der Kindesaussage muß überprüft werden.

Hätten sich Richter und Staatsanwälte diesen Maßstab früher zu eigen gemacht, wäre der Justiz so mancher unwürdige Prozeß erspart geblieben. Erinnert sei nur an die Tragödie der sogenannten Mainzer Kinderschänderprozesse, die eine Mitarbeiterin des Kinderschutzdienstes "Wildwasser'' ins Rollen brachte. Mit Suggestivfragen und Verhören wurden Kinder 1994 zu Aussagen genötigt, die sie freiwillig nie gemacht hätten. Die Prozesse endeten für alle 24 Angeklagten mit Freisprüchen - teilweise wegen erwiesener Unschuld. Trotzdem haben viele ihre Kinder bis heute nicht zurückbekommen. Allein in Deutschland werden jährlich 16.000 Fälle von Kindesmißbrauch registriert. Es liegt im Interesse der Kinder, genauer zwischen wahr und unwahr zu trennen.

AP-Meldung 30.7.99

BGH legt Mindeststandards für Gutachten bei Kindesmißbrauch fest

Sachverständige müssen ihre Tests begründen - Kinderschutzzentren reagieren positiv auf das Urteil

Karlsruhe (AP) Glaubwürdigkeitsgutachten in Fällen von Kindesmißbrauch müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs bestimmten Mindeststandards genügen. In der am Freitag verkündeten Entscheidung verlangen die Karlsruher Bundesrichter, daß die psychologischen Gutachten zur Bewertung der Glaubhaftigkeit der Kindesaussagen transparent und für die Gerichte überprüfbar sein müßten. Als unwissenschaftlich und nicht aussagekräftig hat der BGH die Interpretationen von Kinderzeichnungen und Rollenspielen mit Puppen bezeichnet.

Der Vorstand der Kinderschutz-Zentren in Deutschland begrüßte in einer in Köln verbreiteten Stellungnahme das Urteil und erklärte, vielen Kindern wäre Leid erspart worden, wenn diese Klarstellung früher erfolgt wäre. Man hoffe, daß sich das Urteil auf die Praxis der Jugendhilfe- und Kinderschutzeinrichtungen auswirke. Nur Transparenz und Überprüfbarkeit der Befragung von kindlichen Opferzeugen gewährleisteten, daß Fehlurteile vermieden würden. Alle Einrichtungen, die mit sexuell mißhandelten Kindern arbeiteten, müßten entsprechende Qualitätskriterien in ihrer Arbeit nachweisen.

Dem BGH-Urteil zufolge müssen Sachverständige künftig nicht nur ihr Ergebnis begründen, sondern auch, warum sie bestimmte Tests durchführten. Der Gutachter muß zunächst theoretisch davon ausgehen, daß eine Anschuldigung nicht stimmt. Erst wenn diese Annahme mit den erhobenen Fakten nicht mehr übereinstimmt, gilt die Aussage als wahr.

Anlaß der Grundsatzentscheidung war die seit langem umstrittene Zuverlässigkeit der psychologischen Gutachten in Fällen sexuellen Kindesmißbrauchs. In dem jetzt vom ersten Strafsenat des BGH zu entscheidenden Fall war ein Angeklagter vom Landgericht Ansbach wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Adoptivtochter zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gutachten, das die Glaubhaftigkeit der Tochter bestätigte, wurde jetzt wegen fachlicher Mängel beanstandet und das Urteil aufgehoben. Das Landgericht muß nun ein neues Gutachten einholen. Dieses wird die Vorgaben des Karlsruher Urteils beachten müssen.

Am Vortag hatte der Strafsenat zwei Sachverständige gehört, die sich mit der Zuverlässigkeit von Glaubwürdigkeitsgutachten auseinandersetzten. Ihren Ausführungen folgte der Senat weitgehend. Danach kann davon ausgegangen werden, daß ein Kind ein erfundenes Geschehen nicht detailliert und mit ausgefallenen Einzelheiten schildern kann. Von der Glaubwürdigkeit einer Aussage könne folglich ausgegangen werden, wenn ein Kind Details, Raum-Zeit-Verknüpfungen und psychische Vorgänge schildert und diese Einzelheiten in ihrer Summe nur darauf schließen lassen, daß der Mißbrauch tatsächlich stattfand.

In einem nächsten Schritt muß ein Gutachter jedoch die Fehlerquellen überprüfen. Vor allem müssen Beeinflussungen durch Dritte und die Entstehung und Entwicklung der Aussage überprüft werden. Der BGH weist darauf hin, daß bei suggestiven Erstbefragungen durch Dritte ein Kind einer Autosuggestion unterliegen könne und eine Erfindung selbst für wahr halte. Schließlich muß ein Gutachten feststellen, welches sexuelle Vorwissen ein Kind hat.


Offizielle Presseerklärung vom Vorstand der Kinderschutz-Zentren:

Die Kinderschutz - Zentren / Presseerklärung zum BGH Urteil / Mindeststandards für Gutachten bei Kindesmissbrauch

Köln (ots) - Der Vorstand der Kinderschutz-Zentren in Deutschland begrüßt in einer ersten Stellungnahme das Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Mindeststandards für die Erstellung von Gutachten bei sexueller Kindesmisshandlung.

Aus Sicht der Kinderschutz-Zentren wäre vielen Kindern Leid erspart worden, wenn diese Klarstellung früher erfolgt wäre.

Die Kinderschutz-Zentren hoffen, dass dieses Urteil auch seinen Niederschlag in der Praxis der Jugendhilfe- und Kinderschutzeinrichtungen findet. Nur Transparenz und Überprüfbarkeit der Befragung von kindlichen Opferzeugen gewährleisten, dass Fehlurteile vermieden werden.

Die Kinderschutz-Zentren fordern, dass alle Einrichtungen, die mit sexuell misshandelten Kindern arbeiten, Qualitätskriterien in ihrer Arbeit nachweisen müssen, die einer Überprüfbarkeit und Transparenz standhalten können. Dies gilt sowohl für die Verfahrensweisen bei Diagnostik und Therapie der sexuellen Misshandlung als auch für die Dokumentation der Ergebnisse der Arbeit.

Zur Absicherung dieser Standards sind allerdings auch die entsprechenden Rahmenbedingungen erforderlich. Zu oft fehlen finanzielle Mittel für die fachliche Qualifizierung der Mitarbeiter.

ots Originaltext: Die Kinderschutz-Zentren

Nähere Informationen über Die Kinderschutz-Zentren Tel: 0221-56 97 53, Fax: 0221 5 69 75 50 e-mail: die@kinderschutz-zentren.org - www.kinderschutz-zentren.org


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Stand dieser Seite: 18.08.1999 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/mmdm/BGH990730.htm

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