Auch paPPa.com deckt auf:
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens von Frau Prof. Dr. U. L. (1998) wurde dem Vater der Umgang mit seinem geliebten Sohn unbefristet untersagt.
Hier zunächst eine Zusammenfassung der Geschichte: Auszug aus Matthias Matussek, Die vaterlose Gesellschaft - Briefe, Berichte, Essays, Rowohlt 1999, Seiten 263-266
Krieg und Frieden
[Die Namen der Beteiligten sind anonymisiert ...]
Ibrahim B. ist deutscher Staatsbürger algerischer Herkunft und lebt in Berlin. Sein Fall illustriert die Paradoxien des Geschlechterkampfes: Seine Frau wurde dem Kind gegenüber gewalttätig, aber ihm wurde der Umgang verweigert. Sie verschwand im Frauenhaus, und tauchte ebenso unvermutet wieder in der Wohnung auf. Offiziell behauptete die Frau, sie habe Angst vor ihm. Doch heimlich traf sie sich. Hinter den offiziellen Schlachtreihen setzten sie ihre Liebesbeziehung fort und leben heute wieder zusammen.
Erwähnt sei hier die Situation eines Berliner Vaters und seines 4jährigen Sohnes, dessen polnische Mutter mit Hilfe der Helferindustrie ein totales Kontaktverbot für Kind und Vater vor Gericht durchsetzte. Der schockierte Vater war nicht zum Aufschreiben seiner Geschichte zu bewegen, wir schildern sie für ihn:
B. kümmerte sich seit dem 6. Lebensmonat überwiegend um seinen Sohn. Seine Frau schlief gerne lange, war nachts auch öfter unterwegs - ohne B. Trotz dieser Freiheiten war sie aber meist unzufrieden: Mit dem Vater ihres Sohnes, der zu wenig verdiente und überhaupt alles falsch machte. Ihr Zorn richtete sich auch immer öfter gegen den Sohn selber, auch Eifersucht auf das gute Verhältnis zwischen den beiden spielte eine Rolle.
Die Mutter war sehr impulsiv. Öfter riss ihr der Geduldsfaden dem Kleinen gegenüber. Sie ohrfeigte ihn. Schüttelte ihn. Schmiss Vasen an die Wand. Haute mit Kochlöffeln. Der Vater stahl sich regelmäßig von der Arbeit nach Hause, um nach dem rechten zu sehen. Er machte sich Sorgen. Irgendwann wandte er sich das zuständige Jugendamt. Dort wurde ihm gesagt, er solle mit der Mutter und dem Kind wiederkommen, das werde man gemeinsam besprechen.
Die drei kamen, B. sollte vor der Tür bleiben - das Gespräch fand ohne ihn statt, über den Inhalt schwieg sich die Mutter erst Mal aus. Zwei Tage später kam B. nach Hause und niemand war da. Es kam auch niemand mehr. Seine Nachfrage ergab, dass Mutter und Sohn im Frauenhaus seien, die Mutter fühle sich von ihm bedroht. B. verstand die Welt nicht mehr - und konnte nur warten.
Obwohl die Mutter im Frauenhaus war, traf sie sich - zunächst noch heimlich - schon nach wenigen Tagen wieder mit dem Vater, und war mit ihm intim. Später stritt sie das ab. Doch einige Wochen später kommen Mutter und Sohn wieder nach Hause. Als es zu einem Krach zwischen den Eltern kommt - es ging um Erziehungsfragen, der Vater war nicht streng genug - ist die Mutter sofort wieder beim Jugendamt und ihr wird umgehend eine "Fluchtwohnung" besorgt. Wieder sind Mutter und Sohn für Tage unerreichbar.
Ein Nachbar, Mitarbeiter der Kriminalpolizei, hörte von den Tätlichkeiten der Mutter gegen den Sohn, der Vater hatte in Unkenntnis von dessen Funktion in seiner Not davon erzählt. Der Nachbar erstattete von sich aus Strafanzeige, es wurde gegen die Frau ermittelt. B. selber hätte das nicht gemacht - doch nun bestand ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse, das er nicht mehr beeinflussen konnte.
Nun kehrte sich die Sache gegen ihn, denn die Mutter verteidigte sich, indem sie alles auf ihn abschob. Es musste die Version vom gewalttätigen Mann herhalten, um die - mehr oder minder vertraulichen - Aussagen des Vaters, die nun offiziell geworden waren, zu entkräften. Die Mutter bekommt, auf Vermittlung des Jugendamtes, eine Frauenhaus-Anwältin zur Seite gestellt.
Es gibt diese offizielle Streit-Front. Es gibt aber auch wieder heimliche Treffen, in denen die beiden intim werden. Es ist schizophren, aber Lebenswirklichkeit. Die Treffen gehen auch jetzt noch eine ganze Zeit weiter - bis das Strafverfahren gegen die Mutter zur Anklage kommt.
B. versuchte daraufhin, zumindest ein Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen zu lassen. Die vom Gericht bestellte Gutachterin empfahl, den Umgang zwischen Vater und Sohn unbefristet auszusetzen, die Frau habe Angst vor ihm. Wesentliche und nachweisbare Gründe konnten nicht angeführt werden, Zeugen für die "heimlichen" Treffen wurden ignoriert, der Vater zur unglaubwürdigen Unperson hochstilisiert. [Auszüge aus dem Gutachten siehe HIER]
Es verging über ein Jahr des verzweifelten Wartens bis zum endgültigen gerichtlichen Urteil: B. sollte seinen Sohn nicht wiedersehen dürfen. Bei einem heimlichen Telefonat mit dem Sohn - nach wie vor meldet sich die Mutter bei B. - fragte er: "Papa, ich habe gedacht, du bist tot !?"
Die Mutter wurde anwaltlich und von Seiten des Jugendamtes immer wieder angewiesen, ja keinen Kontakt zum Vater aufzunehmen. Kurz nachdem das Strafverfahren mit Freispruch beendet wurde (B. verweigerte die Aussage), meldete sich die Mutter erneut bei ihm: B. durfte den Sohn wiedersehen, nach wenigen Tagen konnte er über Nacht bleiben, zog nach einer Woche dort ein - man ist wieder eine Familie. Er übernahm erneut die Betreuung des Kindes, die Mutter hat inzwischen Arbeit. Aber alles muss heimlich bleiben, B. ist gehalten, ja niemandem etwas zu sagen, sonst ...
Der Sohn ist durch die Geschehnisse so stark belastet, dass er, als der Vater ihn wieder trifft, kaum noch deutsch spricht und in sich zurückgezogen ist. Er kränkelt, nässt ein, hat keine Freunde und ist gegenüber Gleichaltrigen zurückgeblieben.
Die Mutter hat noch ein weiteres Problem: Der Sohn wendet sich vollständig dem Vater zu, will nur noch mit ihm zusammen sein, nur noch von ihm zu Bett gebracht werden. Gleichzeitig hat er Angst, dass sie ihm den Vater wieder wegnimmt, er wieder geschlagen wird, die Mutter ihn bei fremden Leuten zur "Betreuung" abgibt. Tatsächlich fordert die Mutter B. auch auf, strenger zu dem Sohn zu sein, so gehe das nicht. Wenn er nicht pariere, müsse er ihn halt schlagen. So hat sie es selber in ihrer Kindheit auch erlebt.
B. ist ein Vater auf Abruf, trotzdem glücklich, wieder bei seinem Sohn sein zu können.
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