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Ermittlungsverfahren
gegen Christian Herbert Adler
wegen übler Nachrede
Beschluß
Nach §§
102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozeßordnung wird gemäß
§, 33 Abs. 4 Strafprozeßordnung ohne vorherige Anhörung
die Durchsuchung der Person und der Wohnung mit Nebenräumen des Beschuldigten
Christian Herbert Adler, geboren am
25.07.1946 in Kxxxxxx, deutscher Staatsangehöriger, Familienstand:
geschieden,
Beruf: Physiker
nach folgenden Gegenständen:
Computeranlage samt Zubehör, weitere Klebezettel mit beleidigendem
Inhalt und andere Beweismittel, die auf die Täterschaft de Beschuldigten
schließen lassen, sowie deren Beschlagnahme nach §§ 94,
98, 111 b, 111 c, 111 e StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben
werden.
Gründe:
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der
Beschuldigte zwischen dem 10.09.00., 20.00 Uhr und dem 11.09.00, 10.00
Uhr an mehreren Stellen in Gauting entweder selbst oder durch von ihm beauftragte
Mittäter DIN-A 4 große Klebezettel anbrachte mit folgendem Inhalt:
"Ich habe es geschafft
mit Hilfe meiner Anwältin Traudl Bxxxx und der Starnberger Richter
meiner ehelichen Tochter C. den Vater auf Dauer zu entziehen und zu entfremden.
Ich habe erreicht was ich wollte. Jetzt bin ich stolz und glücklich.
Mütter in Starnberg und Gauting, macht es mir nach.
Warum noch Famlie und Väter?
Ich sehe gut aus, habe noch zwei Kinder (unehelich), einen jüngeren
Lover und kaum Zeit mich um die drei Kinder zu kümmern. Tagsüber
erreichen Sie mich als Geschäftsfrau im B. Feinkostladen. in der Sxxxxxxxxx
Strasse, xxxxxxxxx xxxxxx, Fax xxxxxxxx abends dann als Mutter xx xxxxxxxxxxx
30, xxxxxxxxxxx, Telefon xxxxxxxxxxxxxxx
Z. Pxxxxxxxxx
V.i.S.d.P.J. Mayr I - 39020 Parcines“
Hierdurch
wollte der Beschuldigte seine von ihm geschiedene Ehefrau Z. Pxxx als schlechte
Mutter in aller Öffentlichkeit bloßstellen, um sie in ihrer
Ehre herabzuwürdigen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht
gestellt.
Strafbar als Beleidigung gemäß §§ 185, 194 I StGB.
Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung
sein.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen
sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen
für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen
oder nur wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen.
Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis
zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und
ist für die Ermittlungen notwendig.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände.
führen wird.
gez. Krautloher
Richterin am Amtsgericht
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