Hausdurchsuchungsbeschluß

Amtsgericht Starnberg

Geschäftsnummer: Gs 258/00

Staatsanwaltschaft München II
Aktenzeichen: 32 Js 32935/00
Starnberg 7. November 2000


Ermittlungsverfahren
gegen Christian Herbert Adler
wegen übler Nachrede

Beschluß


Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozeßordnung wird gemäß §, 33 Abs. 4 Strafprozeßordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person und der Wohnung mit Nebenräumen des Beschuldigten Christian Herbert Adler, geboren am
25.07.1946 in Kxxxxxx, deutscher Staatsangehöriger, Familienstand: geschieden,
Beruf: Physiker


nach folgenden Gegenständen:

Computeranlage samt Zubehör, weitere Klebezettel mit beleidigendem Inhalt und andere Beweismittel, die auf die Täterschaft de Beschuldigten schließen lassen, sowie deren Beschlagnahme nach §§ 94, 98, 111 b, 111 c, 111 e StPO angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden.


Gründe:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zwischen dem 10.09.00., 20.00 Uhr und dem 11.09.00, 10.00 Uhr an mehreren Stellen in Gauting entweder selbst oder durch von ihm beauftragte Mittäter DIN-A 4 große Klebezettel anbrachte mit folgendem Inhalt:

"Ich habe es geschafft mit Hilfe meiner Anwältin Traudl Bxxxx und der Starnberger Richter meiner ehelichen Tochter C. den Vater auf Dauer zu entziehen und zu entfremden.
Ich habe erreicht was ich wollte. Jetzt bin ich stolz und glücklich.
Mütter in Starnberg und Gauting, macht es mir nach.
Warum noch Famlie und Väter?

Ich sehe gut aus, habe noch zwei Kinder (unehelich), einen jüngeren Lover und kaum Zeit mich um die drei Kinder zu kümmern. Tagsüber erreichen Sie mich als Geschäftsfrau im B. Feinkostladen. in der Sxxxxxxxxx Strasse, xxxxxxxxx xxxxxx, Fax xxxxxxxx abends dann als Mutter xx xxxxxxxxxxx 30, xxxxxxxxxxx, Telefon xxxxxxxxxxxxxxx

Z. Pxxxxxxxxx
V.i.S.d.P.J. Mayr I - 39020 Parcines“

Hierdurch wollte der Beschuldigte seine von ihm geschiedene Ehefrau Z. Pxxx als schlechte Mutter in aller Öffentlichkeit bloßstellen, um sie in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Strafbar als Beleidigung gemäß §§ 185, 194 I StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen oder nur wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen.

Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände. führen wird.


gez. Krautloher
Richterin am Amtsgericht

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"Fall Adler"