Strafanzeige gegen
Frau Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx vom 30.6.99,
Einstellungsbescheid vom 11.11.99
Beschwerde vom 15.11.99
Beschwerdebegründung:
Im Einstellungsbescheid vom 11.11.99 schreibt die Staatsanwältin:
"Es handelt sich hier um eine familienrechtliche Angelegenheit,
in der es um das Umgangsrecht des gemeinsamen Kindes geht. Es ist jedoch
nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Entscheidungen von Gerichten auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen".
Diese Erwiderung ist unrichtig und legt nur den Schluß nahe, daß
die Staatsanwältin die Anklage gar nicht oder nur oberflächlich
gelesen hat.
Die Strafanzeige
zeigt einen strafwürdigen Gesamtplan auf, wie über Jahre hinweg,
mit List und durch wiederholte Täuschung der Gerichte sukzessive ein
totaler Umgangsentzug realisiert wurde.
Dies im Widerspruch zu den Vorgaben des BGB, der §§ 1626, 1684,
1631.
Und mit Mitteln, die den dringenden Tatverdacht einer Verletzung verschiedener
Paragraphen des StGB nahelegen. Z. B. Prozeßbetrug, Anstiftung, Beihilfe,
Körperverletzung, Mißbrauch Schutzbefohlener, Kindesentziehung,
üble Nachrede, Verleumdung.
Dies wurde
aufgezeigt, anhand der Geschehnisse seit 98 erneut belegt, von der Staatsanwältin
aber in keiner Weise gewürdigt. Die Rolle der Rechtsanwältin
bei der Realisierung dieses Planes wurde dabei in der Strafanzeige in den
Vordergrund gerückt. Aus folgendem Grund:
Nach Schönke-Schröder § 25ff Rz 76 ist "mittelbarer
Täter", wer die Tat "durch einen anderen"
begeht. Die mittelbare Täterschaft setzt voraus, daß der Täter
das Verhalten seines Tatmittlers - des Werkzeugs- steuert oder sonst als
der entscheidende Veranlasser der Tat Verantwortung für das Gesamtgeschehen
hat" .
Dieses ist hier der Fall! Dies wurde in der Strafanzeige detailliert
ausgeführt, dahingehend wurde aber nicht ermittelt.
"Worauf die beherrschende Stellung des Hintermannes beruht,
ob auf überlegenem Wissen, auf dem dominierenden Willen oder sonstigen
Faktoren, ist eine sekundäre Frage. Diese Steuerung beruht in erster
Linie auf der objektiven Übermacht des Täters über sein
Werkzeug."
Zu konstatieren war der dringende Verdacht, daß die Instrumentalisierung
auf zwei Ebenen erfolgte:
1. die Anwältin "steuert" die Kindesmutter, macht sie
zu ihrem "Werkzeug".
2. die Kindesmutter instrumentalisiert wiederholt das Kind, macht es zu
ihrem "Werkzeug".
"Die mittelbare Täterschaft beruht auf einem (vertikalen)
Zurechnungsprinzip, daß für die Tatbestandserfüllung haftet,
wer einen anderen durch Täuschung oder auf andere Weise veranlaßt,
die zur Tatbestandserfüllung notwendigen Handlungen als Teil des von
ihm verfolgten Gesamtplanes für ihn vorzunehmen".
(Schönke-Schröder § 25ff, Rz 6a)
Wie dabei vorgegangen wurde, wurde in der Strafanzeige ausführlich
und nachvollziehbar dargestellt. Dies wäre sorgfältig zu prüfen
gewesen. Darauf geht die Staatsanwältin aber überhaupt nicht
ein. Sie schreibt nur: "Aus den vorgelegten Anlagen und der
Strafanzeige ergeben sich keine konkreten Tatsachen dafür, daß
die beschuldigte Rechtsanwältin B. in Kenntnis, daß die Angaben
und Informationen, die ihr die Mandantin gegeben hat, nicht der Richtigkeit
entsprochen haben und diese dennoch bei Gericht unterstützt."
Diese Äußerung
ist unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall.
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, nochmals alle Sachverhalte darzustellen.
Hier sollen nur nochmals auszugsweise kurze Verweise auf strafwürdige
Ereignisse eingefügt sein. Etwa auf die Vorkommnisse am 23.12.98,
als die Kindesmutter das Kind in das Amtsgericht Starnberg brachte, damit
es den Vater vor dem Richter eines sexuellen Mißbrauchs beschuldigte.
Die Anwältin kennt die zahlreichen Gutachten, die alle zu dem Ergebnis
kamen, ein sexueller Mißbrauch habe nie stattgefunden. Wie die Kindesmutter,
so muß auch sie den wissenschaftlichen Untersuchungen, ihren Ergebnissen
und den Beweiswürdigungen der Gerichte Gewicht einräumen.
Als Rechtsvertreterin der Kindesmutter (seit 1993) wußte sie,
daß der Kindesvater auch vom OLG München rehabilitiert wurde.
Sie hat all dies zu berücksichtigen, ehe sie die Mandantin
mit "Rat und Tat" unterstützt, neuerlich einen
Antrag auf Kindesanhörung stellt, aufgrund bereits widerlegter
Ereignisse in der Vergangenheit und mit dem klaren Ziel, das Gericht
neuerlich zu täuschen, es durch diese Kindesäußerungen
zum Umgangsentzug zu veranlassen.
Auf die Gefahren und die schwerwiegenden psychischen Folgen für ein
Kind, das mit solch einem schweren Vorwurf konfrontiert wird, selbst dann,
wenn nur ein Verdacht sexuellen Mißbrauchs vorliegt (Sekundärstigmatisierung),
wurde bereits 1993 durch den gerichtl. bestellten Sachverständigen
Prof. Fthenakis hingewiesen.
Auch das ist der Anwältin bekannt, auch das hätte sie in Betracht
ziehen müssen, ehe man das Kind erneut einer solch extrem schädlichen
Anhörung aussetzt.
Die Anwältin aber stellte den Antrag zu dieser Kindesanhörung,
anstatt die Kindesmutter von ihren Absichten abzuhalten. Sie erscheint
persönlich bei Gericht und unterstützt die Mutter bei diesen
Vorhaben. Zur strafrechtlichen Einschätzung dieses Verhaltens gibt
es eine Fülle von Vorgaben im StGB: Z.B. im § 27 StGB:
"Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen
zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet
hat".
"Beihilfe erfordert eine Handlung, welche die Rechtsgutsverletzung
des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung
erleichtert".
(Schönke Schröder § 27, Rz 8)
"Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung einer fremden,
vorsätzlich begangenen und rechtswidrigen Tat. Das Gesetz spricht
von "Hilfeleistung", ohne die Mittel der Beihilfe, die bisher
mit "Rat und Tat" umschrieben waren näher zu kennzeichnen".
(Schönke Schröder § 27, Rz 3)
"Nach wie vor ist zwischen psychischer oder intellektueller und
physischer Beihilfe zu unterscheiden. Die frühere Nennung der Beihilfemittel
"Rat und Tat" hat auch jetzt noch Bedeutung. Rat bedeutet jede
geistige Unterstützung. Auch in der Stärkung des Entschlusses
kann eine Beihilfe liegen".
(Schönke Schröder § 27, Rz 12)
Dieses ist der Anwältin durch ihr Verhalten anzulasten.
"Die Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, daß eine Rechtspflicht
zum Tätigwerden bestand. Es muß dabei festgestellt werden, durch
welche konkrete Handlung eine Tat hätte verhindert werden können,
ob gerade dieses Verhalten zumutbar war"
(Schönke Schröder § 27, Rz 15)
Es wäre der Anwältin durchaus zumutbar gewesen, die Mutter
von ihrem Entschluß zu einer Straftat abzubringen, ihr die Unterstützung
bei diesem Vorhaben zu verweigern, nötigenfalls durch Androhung der
Mandatsaufkündigung. Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand
durch die Pflicht zur Vermeidung einer neuerlichen Falschanschuldigung,
auch einer neuerlichen Körperverletzung des Kindes:
"Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder
sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Dies müssen
mit dem Täterhandeln als solchem verknüpft sein".
"Auch seelische Mißhandlung ist ein Quälen. Verursachung
häufiger oder länger dauernder Erregungs- und Angstzustände
bei einem Kind"
(Schönke Schröder § 223b, Rz 12)
Das Kind wurde schon wiederholt als "Werkzeug" eingesetzt,
"gequält", um einen sexuellen Mißbrauch plausibel
zu machen. Dies wurde bereits vielfach vorgetragen und ist durch die Gerichtsakte
bestens belegt.
Die Zeugen, die das Kind zuletzt auch am 23.12.98 in schrecklicher
Verstörtheit erlebt haben, wurden benannt, aber bisher nicht von der
Staatsanwaltschaft vernommen.
Es ist gemäß
dem Kommentar des StGB nicht einmal erforderlich, daß die seelische
Mißhandlung auch eine unmittelbare Gesundheitsschädigung zur
Folge hat: Als Gesundheitsbeschädigung durch böswillige Vernachlässigung
der Sorgepflichten wird bereits definiert:
"Getroffen wird hier z.B: die Gesundheitsbeeinträchtigung
bei Kindern durch Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung. Der verwerfliche
Beweggrund braucht sich als solcher nicht gegen den "Schutzbefohlenen"
zu richten.; es genügt, daß der Sorgepflichtige sein "Ich"
in den Vordergrund stellt".
(Schönke Schröder § 223b, Rz 14)
Dieses ist hier geschehen, wurde doch deutlich, daß der Vorwurf nur
deshalb vorgetragen wurde, um einen vom Jugendamt und dem Richter persönlich
unterstützten Weihnachts-umgang des Kindes mit seinem Vater nach dem
Willen der Kindesmutter doch noch zu verhindern.
Der "Gehilfe" wäre somit verpflichtet und "durch
seine Tätigkeit in der Lage gewesen die Vollendung der Tat durch seine
Tätigkeit zu erschweren". Oder unmöglich zu machen.
Dieses ist aber nicht geschehen.
Zu beachten
ist dabei auch der § 145d StGB "Der subjektive Tatbestand
erfordert eine Täuschungshandlung wider besseres Wissen. Der Täter
muß wissen, daß die behauptete rechtswidrige Tat nicht begangen
worden ist, ihre Verwirklichung nicht bevorsteht oder die Angabe über
die Person eines Tatbeteiligten nicht der Wahrheit entspricht".
(Schönke Schröder § 145b, Rz 21)
Wie erwähnt wußte die Anwältin, daß die Tat nie begangen
wurde, siehe oben. Deshalb trifft auch zu, was der Kommentar zum StGB nach
§ 27 Rz 19 postuliert:
"Für die Beihilfe ist Vorsatz erforderlich. Bedingter Vorsatz
genügt...
Der Gehilfe muß wissen, daß er eine bestimmte fremde Tat unterstützt
und daß es mit Hilfe seines Beitrages zur Vollendung des Delikts
kommen wird".
(Schönke Schröder § 27, Rz 19)
Die "fremde
Tat" ist hier die Vorführung des Kindes, das dem Richter
einen sexuellen Mißbrauch des Vaters schildern soll, das Delikt ist
hier die vorsätzliche Täuschung des Gerichtes zur Erzielung des
mit dieser List angestrebten Umgangsentzuges.
Das Ziel war es ein falsche Beweislage zu schaffen.
"Eine Verdächtigung liegt vor, wenn der Täter, ohne
selbst mit einer Behauptung hervorzutreten, lediglich eine falsche, einen
anderen verdächtigende Beweislage schafft".
(Schönke-Schröder § 164 Rz 8)
Ein gutes Beispiel
für den dadurch erstrebten Betrug findet sich bei Schönke-Schröder
§ 27 Rz 17. Übertragen auf das vorliegende Geschehen lautet der
dortige Vergleich wie folgt:
"Läßt sich der Täter durch Täuschung vom
Richter eine Umgangsverweigerung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch
dieser Entscheidung geschädigt; (Anmerkung: Opfer sind nach
§§ 1626, 1684 BGB vorrangig das Kind und der Vater)
Löst der Gehilfe dieses Ansinnen ein und verschafft er dem Täter
den Umgangsentzug, so bewirkt er zunächst, daß die beabsichtigte
Umgangsverhinderung sich in einem endgültigen Schaden realisiert.
Er bewirkt, daß dem Täter der Vorteil der Tat zukommt. Er hilft
insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist
aber Beihilfe zum Betrug."
Das Kind war
der Zeuge, mit seinem Vortrag "sexuellen Mißbrauchs" sollte
das Gericht getäuscht werden. Der Eindruck sollte erweckt werden,
das Kind lehne aus diesem Grund den Umgang mit dem Vater kategorisch ab.
Nach Maßgabe eines BGH-Beschlusses vom (25.11.97 5StR 526/96, §263
StGB) ist der Prozeßbetrüger zwar die Mutter, die Rechtsanwältin
mindestens aber ihr Gehilfe. Und möglicherweise der Anstifter (s.u.)
In diesem Beschluß heißt es:
"Die möglichen Tathandlungen eines Prozeßbetrügers
erschöpfen sich nicht seinem schriftlichen und mündlichen täuschenden
Vorbringen. Auch in Beweisantritt und Beweisführung - insbesondere
durch Zeugenbeweis- kann eine Täuschung des Richters liegen. Deshalb
ist - unter den Gesichtspunkten der Konkurrenzen - die Falschaussage des
hierzu vom Prozeßbetrüger angestifteten Zeugen auch eine Tatausführungshandlung
des Prozeßbetrügers. Die Falschaussage ist das Mittel mit dem
der Prozeßbetrüger den Prozeßbetrug begeht. Daß
nicht er selbst diesen Handlungsbeitrag erbringt, ist unbeachtlich....
...Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird die vom Haupttäter
begangene Tat dem Anstifter zugerechnet."
Der Leitsatz dieser BGH-Entscheidung lautet:;
"Anstifter können z.B. auch Anwälte/innen und jede/r
indirekte Verursacher/in einer Prozeßlüge sein, der/die damit
den Richter/in in einen Irrtum versetzt."
Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht geprüft, auf wessen "Mist"
die Idee gewachsen ist, den Falschvorwurf sexueller Mißbrauch vor
Weihnachten 98 zum siebten Mal dem Gericht über das "Werkzeug"
Kind vorzutragen.
Im vorliegenden
Fall verfehlten die Anwältin als "Gehilfe" und die Mutter
als "Täter" ihr Ziel. Dies, da der Richter sich nicht auf
den angestrebten Umgangsentzug an Weihnachten 98 eingelassen hat. Folglich
ist hier zumindest ein "versuchter (Prozeß-)Betrug" zu
postulieren.
Offenkundig
werden die "Prozeßlügen" der Anwältin aber vor
allem in ihren Schriftsätzen. In früheren Jahren dadurch, daß
sie selbst den Kindesvater immer wieder unter dem Verdacht des sexuellen
Mißbrauchs hielt - entgegen aller gutachtlichen Entlastungen - und
das Gericht immer wieder in den Irrtum versetzte, es habe ein solcher stattgefunden.
"Es reicht für die täuschende Partei aus, ein Vorstellungsbild
zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung
sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch
die Täuschungshandlung veranlaßt ist, kommt ein Betrug in Betracht
Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, läßt
der Richter sich hier durch die vom Täter veranlaßte irrige
Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren."
(Schönke-Schröder § 263 Rz 51)
Genau das war der Fall.
Die Anwältin hatte damit Erfolg: Der Richter ließ sich im Scheidungsverfahren
tatsächlich von der suggerierten Realität eines "sexuellen
Mißbrauchs" täuschen und verfügte eine Alleinsorge
zugunsten der Mutter - weil er davon ausging, eine weitere Aufklärung
sei nicht mehr möglich.
Dieses Urteil wurde erst 1996 rechtskräftig und beruht somit ursächlich
auf einem gelungenen Prozeßbetrug.
Dieser ist bis heute nicht verjährt.
Der Richter
ließ sich 1998 hingegen nicht mehr täuschen: Weder durch den
neuerlichen Vortrag sexuellen Mißbrauchs am 23.12.98, noch durch
den Vortrag, im besonderen wieder der Anwältin, das Kind lehne seinen
Vater und den Umgang mit ihm ab. Dies zur Vorbereitung der von ihr beantragten
Anhörungstermine im Dezember 98; dies als Erwiderung des Bemühens
des Jugendamtes und des Richters zur Realisierung eines Weihnachtsumganges
mit dem Vater gegen den Widerstand der Mutter.
Der Richter
verfügte am 23.12.98 trotz sexuellen Mißbrauchsvorwurfs den
(unbegleiteten) Umgang des Kindes mit dem Vater während der Weihnachtsferien.
Er äußerte, es sei auch sein Eindruck gewesen, das Kind habe
eine gute Beziehung zu seinem Vater.
Zeugen, die
das Kind danach mit seinem Vater beobachten konnten und dasselbe attestieren
können, wurden von der Staatsanwaltschaft bisher nicht vernommen,
die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen wurden nicht gewürdigt.
Ansonsten müßte die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des
OLG Bamberg vom 22.12.81 Ws472/81 berücksichtigen. Ihr Leitsatz:
"Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits
dann wenn vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben
bei Gericht eingereicht werden und vom Richter zur Kenntnis genommen werden"
(NStZ 82,6,247-249)
Diese Schriftsätze
der Rechtsanwältin liegen der Staatsanwaltschaft vor, die Staatsanwältin
hat sie nicht gewürdigt.
Die Behauptung
das Kind wolle nicht mehr zum Vater, wurde auch danach aufrechterhalten,
sie wurde 1999 von der Anwältin, auch der Kindesmutter gegenüber
Jugendamt und Therapeutin dahingehend ergänzt, das Kind wolle nur
noch "betreuten Umgang" zum Vater.
Auch diese Behauptung ist wahrheitswidrig, sie wird listig vorgeschoben,
1. um die seit dem 6.1.99 anhaltende Kindesentziehung und völlige
Isolierung des Kindes von seinem Vater entgegen einer rechtskräftigen
Umgangsanordnung des OLG München zu rechtfertigen.
2. auch damit soll wieder eine falsche Beweislage geschaffen werden, soll
das Gericht doch durch Täuschung zu einer Entscheidung zum Nachteil
der Betroffenen (Kind, Vater) veranlaßt werden. Gemäß
Schönke-Schröder § 263 Rz 51 wird auch hier wieder der versuchte
Prozeßbetrug offenkundig.
Die Wahrheitswidrigkeit
der vorgetragenen Behauptungen zeigte sich vor Weihnachten 99, als auf
Vermittlung einer Nonne (der stellvertretenden Direktorin des xxxxxx-Gymnasiums,
an die sich der Vater gewandt hatte) das Kind am Heiligabend den Vater
anrief, ihm seinen Besuch ankündigte, mit ihm und der Großmutter
am 2. Weihnachtsfeiertag einen sehr herzlichen Nachmittag verbrachte -
"wie früher".
Im Neuen Jahr
wollte das Kind nach eigenem Bekunden den Kontakt zum Vater weiterhin aufrechterhalten
und mit ihm zum Skifahren gehen (dafür gibt es einen Zeugen). Dieses
ist ihm aber nicht gelungen.
Ein weiterer Kontakt und die Erfüllung der Umgangsanordnung des Oberlandesgerichts
wurden fürderhin wieder verhindert.
"Eine Entziehung liegt vor, wenn die Ausübung des Elternrechts
in seinem wesentlichen Inhalt beeinträchtigt wird. Da dies auch bei
Vereitelung einzelner Erziehungsmaßnahmen der Fall sein kann, ist
zur Tatbestandseinschränkung zu fordern, daß die Beeinträchtigung
durch räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten
erfolgt."
(Schönke-Schröder, §235, Rz5)
Dieses ist hier der Fall!
"Es ist ohne Bedeutung, ob die Initiative zur Tat vom Täter
oder vom Kind ausgegangen ist".
(Schönke-Schröder, §235, Rz5)
Ergo ist auch die Behauptung, das Kind wolle nur noch "betreuten Umgang"
nicht stichhaltig, selbst wenn sie denn zutreffen würde.
Die Umgangsanordnung des OLG ist einzuhalten, solange sie nicht rechtskräftig
aufgehoben oder abgeändert wird.
Auf die Bedeutung
des § 235 StGB geht insbesondere der BGH in einer Entscheidung vom
11.2.99 Az 4StR594/98 näher ein:
"Auch bei der Neufassung des §235 StGB durch das 6. StrRG
hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten
mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie
bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden
kann, sofern dieser Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen
Umgang mit dem Kind nach §1684 BGB hat.
Es ist gerade nicht so, daß familienrechtliche Sanktionen ausreichten
und die elterlichen Auseinandersetzungen von einem unangebrachten und ineffizienten
strafrechtlichen Druck befreit werden müßten. Nur bei einer
entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet § 235 StGB
die generalpräventive Wirkung einen Elternteil davon abzuhalten vollendete
Tatsachen zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten
faktische Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls - eigene
Interessen durchzusetzen".
Damit vertritt
der BGH eine völlig andere, vor allem maßgeblichere Auffassung
als die Staatsanwältin, wenn sie in dem Einstellungsbescheid schreibt:
"Es handelt sich hier um eine familienrechtliche Angelegenheit,
in der es um das Umgangsrecht des gemeinsamen Kindes geht. Es ist jedoch
nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Entscheidungen von Gerichten auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen".
Nebenbei sei
angemerkt: die Entscheidung der "Gerichte" lautete bisher stets
auf Umgang. Beachtlich ist, wie der BGH seine Auffassung begründet:
"Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das
Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und
das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar
dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher
und seelischer Entwicklung"
(vgl BTDrucks. 13/8587 S.23; BGHSt 39,239,242)
"Grundsätzlich
kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber
dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht
zumindest teilweise zusteht. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier
- einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere
nur das Umgangsrecht aus § 1684 BGB ausübt. Das Umgangsrecht
wird heute aus dem durch Art.6 Abs.2 S.1 GG geschützten natürlichen
Elternrecht hergeleitet (vgl. BverfG Urteil vom 29.10.98, 2BvR 1206/98).
Der Zweck des elterlichen Umgangsrechtes gebietet es, dieses in den Schutzbereich
des § 235 StGB einzubeziehen."
Der BGH zur
Strafbarkeit der Kindesentziehung am Ende:
"Bei § 235 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das
zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch erst mit der Wiederherstellung
der elterlichen Einflußmöglichkeit beendet ist".
Die seit dem
6.1.99 anhaltende, am 30.6.99 zur Anzeige gebrachte Kindesentziehung ist
nach wie vor unbeendet. Mit Hinsicht auf die Auswirkungen für das
Kind hinsichtlich seiner "seelischen Entwicklung" ist darauf
hinzuweisen, daß die Anwältin die PAS-Literatur (Parental Alienation
Syndrom) nach eigenem Bekunden kennt. Zumindest die Auswirkungen, wie sie
in dem Aufsatz von Kodjoe/Koeppel (Amtsvormund 11, 1998) warnend erwähnt
wurden.
Am 20.6.99
während einer von der Rechtsanwältin eigenmächtig erzwungenen
"betreuten" Kindergeburtstagsfeier beim Vater, zeigten sich bei
dem Kind durch die von der Mutter applizierte "Gehirnwäsche"
(PAS) bereits erste Auswirkungen. Dafür gibt es einen Schriftverkehr
und Zeugen.
Faktum ist,
daß dieses Kind angesichts der zahlreichen Traumata, die ihm in den
vergangenen zehn Jahren zugemutet wurden, im Bemühen den Umgang zu
seinem Vater mit wechselnden Mitteln zu verhindern, daß dieses Kind
eine mindestens 60%-ige, wahrscheinlich aber höhere Wahrscheinlichkeit
dafür hat, in seinem späteren Leben an einer irreversiblen Persönlichkeitsstörung
zu erkranken.
(Prof. Franz Petermann, Klin.Kindespsychologie 2000; Prof. Klaus Grawe,
Psycholog. Therapie, 1998; Prof. Horst Petri, Das Drama der Vaterentbehrung,
1999)
Gemäß
Schönke-Schröder § 223 b Rz 12, 14 steht ein Verhalten,
das solch eine Gefährdung hervorruft unter Strafe, um so mehr als
die seelische Mißhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die dauerhafte
Gesundheitsschädigung des Kindes zur Folge haben wird.
Es ist zu konstatieren,
daß die Kindesmutter in der Vergangenheit schon gezeigt hat, daß
man sich mit ihr im Interesse des Kindes durchaus verständigen könnte.
Offenkundig wurde dabei jedoch, daß die Anwältin dies verhinderte.
Offenkundig ist ferner, daß die Kindesmutter ohne die "Gehilfin"
die geschehenen Konflikteskalationen kaum gewagt hätte. Aus der gesamten
Verfahrensgeschichte wird sehr deutlich, daß die Mutter augenscheinlich
stets das tut, was die Anwältin von ihr verlangt. Sie ‚tanzt', so
scheint es, wie die ‚Marionette' der Anwältin. Sie ist ihr "Werkzeug"!
Und die Anwältin bezieht daraus seit sieben Jahren ein festes Einkommen.
Als Mittel
der Anstiftung nach § 26 StGB kommen auch "konkludente Aufforderungen
in Form von Anregungen in Betracht. Die Abgrenzung zur Beihilfe besteht
in der Mitverantwortlichkeit des Anstifters für den vom Täter
gefaßten Tatentschluß." (Schönke-Schröder,
§ 26, Rz 1,5)
Die erwähnten
Tathandlungen unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ist nicht die
Aufgabe eines Anzeigeerstatters, der nur nur einen begründeten Anfangsverdacht
vortragen kann, sondern die Aufgabe der sorgfältig vorgehenden, sich
dem Legalitätsgrundsatz verhaftet fühlenden Ermittlungsbehörde.
Zuletzt sei
noch darauf verwiesen, daß der Unterzeichnende via Petition
beim Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages nachfragte, ob
der Gesetzgeber angesichts der hier vorliegenden tatbestandlichen Fakten
und der bestehenden Gesetzgebung genügenden Anlaß zur Erhebung
einer öffentlichen Klage sieht. Beziehungsweise, ob der Gesetzgeber
vielleicht eine Notwendigkeit erkennt, das StGB zu erweitern und zu verschärfen.
Erwartungsgemäß
ist das letztere nicht der Fall. Nach Rückfrage im Bundesministerium
der Justiz gelangte der Petitionsausschuß zu der Auffassung, das
bestehende Strafrecht sei zur Behandlung der vorliegenden tatbestandlichen
Fakten völlig ausreichend. Durch folgende Feststellungen:
In Bezug auf §235 StGB: "S 203 "Mit der Einrichtung von
Familiengerichten und der Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens
hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die besonderen Konfliktlagen
bei derartigen Streitigkeiten in einem angemessenen, und vor allem am Wohl
des Kindes orientierten Verfahren gelöst werden können. Zu verweisen
ist insbesondere auf § 620 ZPO wonach die Familiengerichte einstweilige
Anordnungen auch bezgl. des Umgangsrechtes treffen können und damit
der Eilbedürftigkeit solcher Entscheidungen Rechnung getragen wird."
Leider, dem
wurde im vorliegenden Fall aber bisher nicht Rechnung getragen, obwohl
am Amtsgericht Starnberg seit Juli 1998 schon sechs Richter mit dem Fall
befaßt waren. (Dr. Müller, Dr. Schrötter, Herr Bruckmann,
Frau Krautloher, Dr. Hummel, Herr Engel) "
Im Gegensatz
dazu, "soll die Strafvorschrift des § 235 StGB nur solche
Fälle der Behinderung des Umgangs erfassen, die als besonders gravierend
einzustufen sind." Im vorliegenden Fall ist die Umgangsverhinderung
seit mehr als zehn Jahren ein die Familiengerichte beschäftigendes
Thema, die totale Abkapselung des Kindes entgegen einer gültigen Umgangsanordnung
dauert nun schon 14 Monate.
Zur Falschverdächtigung
sexueller Mißbrauch schreibt der Petitionsausschuß: "Tatbestandlich
fällt eine derartige Falschverdächtigung in den Anwendungsbereich
des § 164 StGB. Der dort eröffnete Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren erscheint angemessen, um dem Unrechtsgehalt einer Falschverdächtigung
des sexuellen Kindesmißbrauchs gerecht zu werden."
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, daß dieser Falschvorwurf
von der Rechtsanwältin und der Kindesmutter bis heute sieben Mal (!)
vorgetragen wurde, ohne daß der § 164 StGB jedoch bisher
zum Zuge gekommen wäre.
"Hinzuweisen ist hierbei auf § 46 Abs. 2 StGB, nach dem die
Auswirkungen der Tat bei der konkreten Entscheidung über die Höhe
der Strafe ein wichtiges Kriterium sind. Soweit sich die von einem Elternteil
erhobene falsche Verdächtigung in erheblichem Ausmaß auf das
Leben des betroffenen anderen Elternteils auswirkt, ist dies daher bei
der Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 164 StGB zu berücksichtigen".
Die Auswirkungen "auf das Leben des anderen betroffenen Elternteils"
(Berufs-, Vermögensverlust usw.) sind vielleicht noch relevant im
Sinne des § 263 StGB, erscheinen angesichts des gravierenden Ausmaßes
der Auswirkungen insbesondere auf das betroffene Kind, das bereits seinen
Selbstmord in Erwägung gezogen hat und auf seine Großmutter,
die durch das jahrelange Trauma an einem schweren Schmerzsyndrom erkrankte,
ein schreckliches Martyrium erlebt und gerade seit Weihnachten 98 wieder
als Folge dieses Geschehens mehrmals zusammengebrochen ist, als völlig
nachrangig.
"§
164 StGB ist im übrigen nicht die einzige Strafvorschrift, die im
Zusammenhang mit Falschverdächtigungen des sexuellen Mißbrauchs
relevant wird. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine mögliche Strafbarkeit
nach §145 StGB (Vortäuschen einer Straftat) und auf den Straftatbestand
des § 187 StGB (Verleumdung) Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen
des §164 nicht erfüllt sind, ist eine Falschverdächtigung
des sexuellen Kindesmißbrauchs nicht zwangsläufig straffrei."
Die Antwort
des Petitionsausschusses ist als Anlage beigefügt.
Dr. Christian
Adler
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