An die Staatsanwaltschaft
beim Oberlandesgericht München
Prielmayerstr. 5
80097 München

Betreff: Geschäftsnummer V Zs 3208/99

Dr. Christian Adler,
Diplomphysiker, Ethologe

08.03.00

Strafanzeige gegen
Frau Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx vom 30.6.99,
Einstellungsbescheid vom 11.11.99
Beschwerde vom 15.11.99


Beschwerdebegründung:

Im Einstellungsbescheid vom 11.11.99 schreibt die Staatsanwältin:
"Es handelt sich hier um eine familienrechtliche Angelegenheit, in der es um das Umgangsrecht des gemeinsamen Kindes geht. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Entscheidungen von Gerichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen".

Diese Erwiderung ist unrichtig und legt nur den Schluß nahe, daß die Staatsanwältin die Anklage gar nicht oder nur oberflächlich gelesen hat.

Die Strafanzeige zeigt einen strafwürdigen Gesamtplan auf, wie über Jahre hinweg, mit List und durch wiederholte Täuschung der Gerichte sukzessive ein totaler Umgangsentzug realisiert wurde.
Dies im Widerspruch zu den Vorgaben des BGB, der §§ 1626, 1684, 1631.
Und mit Mitteln, die den dringenden Tatverdacht einer Verletzung verschiedener Paragraphen des StGB nahelegen. Z. B. Prozeßbetrug, Anstiftung, Beihilfe, Körperverletzung, Mißbrauch Schutzbefohlener, Kindesentziehung, üble Nachrede, Verleumdung.

Dies wurde aufgezeigt, anhand der Geschehnisse seit 98 erneut belegt, von der Staatsanwältin aber in keiner Weise gewürdigt. Die Rolle der Rechtsanwältin bei der Realisierung dieses Planes wurde dabei in der Strafanzeige in den Vordergrund gerückt. Aus folgendem Grund:

Nach Schönke-Schröder § 25ff Rz 76 ist "mittelbarer Täter", wer die Tat "durch einen anderen" begeht. Die mittelbare Täterschaft setzt voraus, daß der Täter das Verhalten seines Tatmittlers - des Werkzeugs- steuert oder sonst als der entscheidende Veranlasser der Tat Verantwortung für das Gesamtgeschehen hat" .

Dieses ist hier der Fall! Dies wurde in der Strafanzeige detailliert ausgeführt, dahingehend wurde aber nicht ermittelt.

"Worauf die beherrschende Stellung des Hintermannes beruht, ob auf überlegenem Wissen, auf dem dominierenden Willen oder sonstigen Faktoren, ist eine sekundäre Frage. Diese Steuerung beruht in erster Linie auf der objektiven Übermacht des Täters über sein Werkzeug."

Zu konstatieren war der dringende Verdacht, daß die Instrumentalisierung auf zwei Ebenen erfolgte:

1. die Anwältin "steuert" die Kindesmutter, macht sie zu ihrem "Werkzeug".
2. die Kindesmutter instrumentalisiert wiederholt das Kind, macht es zu ihrem "Werkzeug".

"Die mittelbare Täterschaft beruht auf einem (vertikalen) Zurechnungsprinzip, daß für die Tatbestandserfüllung haftet, wer einen anderen durch Täuschung oder auf andere Weise veranlaßt, die zur Tatbestandserfüllung notwendigen Handlungen als Teil des von ihm verfolgten Gesamtplanes für ihn vorzunehmen".
(Schönke-Schröder § 25ff, Rz 6a)

Wie dabei vorgegangen wurde, wurde in der Strafanzeige ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Dies wäre sorgfältig zu prüfen gewesen. Darauf geht die Staatsanwältin aber überhaupt nicht ein. Sie schreibt nur: "Aus den vorgelegten Anlagen und der Strafanzeige ergeben sich keine konkreten Tatsachen dafür, daß die beschuldigte Rechtsanwältin B. in Kenntnis, daß die Angaben und Informationen, die ihr die Mandantin gegeben hat, nicht der Richtigkeit entsprochen haben und diese dennoch bei Gericht unterstützt."

Diese Äußerung ist unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall.
Es kann hier nicht die Aufgabe sein, nochmals alle Sachverhalte darzustellen. Hier sollen nur nochmals auszugsweise kurze Verweise auf strafwürdige Ereignisse eingefügt sein. Etwa auf die Vorkommnisse am 23.12.98, als die Kindesmutter das Kind in das Amtsgericht Starnberg brachte, damit es den Vater vor dem Richter eines sexuellen Mißbrauchs beschuldigte.

Die Anwältin kennt die zahlreichen Gutachten, die alle zu dem Ergebnis kamen, ein sexueller Mißbrauch habe nie stattgefunden. Wie die Kindesmutter, so muß auch sie den wissenschaftlichen Untersuchungen, ihren Ergebnissen und den Beweiswürdigungen der Gerichte Gewicht einräumen.

Als Rechtsvertreterin der Kindesmutter (seit 1993) wußte sie, daß der Kindesvater auch vom OLG München rehabilitiert wurde. Sie hat all dies zu berücksichtigen, ehe sie die Mandantin mit "Rat und Tat" unterstützt, neuerlich einen Antrag auf Kindesanhörung stellt, aufgrund bereits widerlegter Ereignisse in der Vergangenheit und mit dem klaren Ziel, das Gericht neuerlich zu täuschen, es durch diese Kindesäußerungen zum Umgangsentzug zu veranlassen.

Auf die Gefahren und die schwerwiegenden psychischen Folgen für ein Kind, das mit solch einem schweren Vorwurf konfrontiert wird, selbst dann, wenn nur ein Verdacht sexuellen Mißbrauchs vorliegt (Sekundärstigmatisierung), wurde bereits 1993 durch den gerichtl. bestellten Sachverständigen Prof. Fthenakis hingewiesen.
Auch das ist der Anwältin bekannt, auch das hätte sie in Betracht ziehen müssen, ehe man das Kind erneut einer solch extrem schädlichen Anhörung aussetzt.

Die Anwältin aber stellte den Antrag zu dieser Kindesanhörung, anstatt die Kindesmutter von ihren Absichten abzuhalten. Sie erscheint persönlich bei Gericht und unterstützt die Mutter bei diesen Vorhaben. Zur strafrechtlichen Einschätzung dieses Verhaltens gibt es eine Fülle von Vorgaben im StGB: Z.B. im § 27 StGB:
"Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat".
"Beihilfe erfordert eine Handlung, welche die Rechtsgutsverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert".
(Schönke Schröder § 27, Rz 8)
"Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung einer fremden, vorsätzlich begangenen und rechtswidrigen Tat. Das Gesetz spricht von "Hilfeleistung", ohne die Mittel der Beihilfe, die bisher mit "Rat und Tat" umschrieben waren näher zu kennzeichnen".
(Schönke Schröder § 27, Rz 3)

"Nach wie vor ist zwischen psychischer oder intellektueller und physischer Beihilfe zu unterscheiden. Die frühere Nennung der Beihilfemittel "Rat und Tat" hat auch jetzt noch Bedeutung. Rat bedeutet jede geistige Unterstützung. Auch in der Stärkung des Entschlusses kann eine Beihilfe liegen".
(Schönke Schröder § 27, Rz 12)
Dieses ist der Anwältin durch ihr Verhalten anzulasten.
"Die Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, daß eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand. Es muß dabei festgestellt werden, durch welche konkrete Handlung eine Tat hätte verhindert werden können, ob gerade dieses Verhalten zumutbar war"
(Schönke Schröder § 27, Rz 15)
Es wäre der Anwältin durchaus zumutbar gewesen, die Mutter von ihrem Entschluß zu einer Straftat abzubringen, ihr die Unterstützung bei diesem Vorhaben zu verweigern, nötigenfalls durch Androhung der Mandatsaufkündigung. Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand durch die Pflicht zur Vermeidung einer neuerlichen Falschanschuldigung, auch einer neuerlichen Körperverletzung des Kindes:
"Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Dies müssen mit dem Täterhandeln als solchem verknüpft sein".
"Auch seelische Mißhandlung ist ein Quälen. Verursachung häufiger oder länger dauernder Erregungs- und Angstzustände bei einem Kind"
(Schönke Schröder § 223b, Rz 12)

Das Kind wurde schon wiederholt als "Werkzeug" eingesetzt, "gequält", um einen sexuellen Mißbrauch plausibel zu machen. Dies wurde bereits vielfach vorgetragen und ist durch die Gerichtsakte bestens belegt.
Die Zeugen, die das Kind zuletzt auch am 23.12.98 in schrecklicher Verstörtheit erlebt haben, wurden benannt, aber bisher nicht von der Staatsanwaltschaft vernommen.

Es ist gemäß dem Kommentar des StGB nicht einmal erforderlich, daß die seelische Mißhandlung auch eine unmittelbare Gesundheitsschädigung zur Folge hat: Als Gesundheitsbeschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflichten wird bereits definiert:
"Getroffen wird hier z.B: die Gesundheitsbeeinträchtigung bei Kindern durch Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung. Der verwerfliche Beweggrund braucht sich als solcher nicht gegen den "Schutzbefohlenen" zu richten.; es genügt, daß der Sorgepflichtige sein "Ich" in den Vordergrund stellt".
(Schönke Schröder § 223b, Rz 14)

Dieses ist hier geschehen, wurde doch deutlich, daß der Vorwurf nur deshalb vorgetragen wurde, um einen vom Jugendamt und dem Richter persönlich unterstützten Weihnachts-umgang des Kindes mit seinem Vater nach dem Willen der Kindesmutter doch noch zu verhindern.

Der "Gehilfe" wäre somit verpflichtet und "durch seine Tätigkeit in der Lage gewesen die Vollendung der Tat durch seine Tätigkeit zu erschweren". Oder unmöglich zu machen. Dieses ist aber nicht geschehen.

Zu beachten ist dabei auch der § 145d StGB "Der subjektive Tatbestand erfordert eine Täuschungshandlung wider besseres Wissen. Der Täter muß wissen, daß die behauptete rechtswidrige Tat nicht begangen worden ist, ihre Verwirklichung nicht bevorsteht oder die Angabe über die Person eines Tatbeteiligten nicht der Wahrheit entspricht".
(Schönke Schröder § 145b, Rz 21)

Wie erwähnt wußte die Anwältin, daß die Tat nie begangen wurde, siehe oben. Deshalb trifft auch zu, was der Kommentar zum StGB nach § 27 Rz 19 postuliert:
"Für die Beihilfe ist Vorsatz erforderlich. Bedingter Vorsatz genügt...
Der Gehilfe muß wissen, daß er eine bestimmte fremde Tat unterstützt und daß es mit Hilfe seines Beitrages zur Vollendung des Delikts kommen wird
".
(Schönke Schröder § 27, Rz 19)

Die "fremde Tat" ist hier die Vorführung des Kindes, das dem Richter einen sexuellen Mißbrauch des Vaters schildern soll, das Delikt ist hier die vorsätzliche Täuschung des Gerichtes zur Erzielung des mit dieser List angestrebten Umgangsentzuges.
Das Ziel war es ein falsche Beweislage zu schaffen.

"Eine Verdächtigung liegt vor, wenn der Täter, ohne selbst mit einer Behauptung hervorzutreten, lediglich eine falsche, einen anderen verdächtigende Beweislage schafft".
(Schönke-Schröder § 164 Rz 8)

Ein gutes Beispiel für den dadurch erstrebten Betrug findet sich bei Schönke-Schröder § 27 Rz 17. Übertragen auf das vorliegende Geschehen lautet der dortige Vergleich wie folgt:
"Läßt sich der Täter durch Täuschung vom Richter eine Umgangsverweigerung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch dieser Entscheidung geschädigt; (Anmerkung: Opfer sind nach §§ 1626, 1684 BGB vorrangig das Kind und der Vater)
Löst der Gehilfe dieses Ansinnen ein und verschafft er dem Täter den Umgangsentzug, so bewirkt er zunächst, daß die beabsichtigte Umgangsverhinderung sich in einem endgültigen Schaden realisiert. Er bewirkt, daß dem Täter der Vorteil der Tat zukommt. Er hilft insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist aber Beihilfe zum Betrug."

Das Kind war der Zeuge, mit seinem Vortrag "sexuellen Mißbrauchs" sollte das Gericht getäuscht werden. Der Eindruck sollte erweckt werden, das Kind lehne aus diesem Grund den Umgang mit dem Vater kategorisch ab.
Nach Maßgabe eines BGH-Beschlusses vom (25.11.97 5StR 526/96, §263 StGB) ist der Prozeßbetrüger zwar die Mutter, die Rechtsanwältin mindestens aber ihr Gehilfe. Und möglicherweise der Anstifter (s.u.) In diesem Beschluß heißt es:

"Die möglichen Tathandlungen eines Prozeßbetrügers erschöpfen sich nicht seinem schriftlichen und mündlichen täuschenden Vorbringen. Auch in Beweisantritt und Beweisführung - insbesondere durch Zeugenbeweis- kann eine Täuschung des Richters liegen. Deshalb ist - unter den Gesichtspunkten der Konkurrenzen - die Falschaussage des hierzu vom Prozeßbetrüger angestifteten Zeugen auch eine Tatausführungshandlung des Prozeßbetrügers. Die Falschaussage ist das Mittel mit dem der Prozeßbetrüger den Prozeßbetrug begeht. Daß nicht er selbst diesen Handlungsbeitrag erbringt, ist unbeachtlich.... ...Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird die vom Haupttäter begangene Tat dem Anstifter zugerechnet."
Der Leitsatz dieser BGH-Entscheidung lautet:;
"Anstifter können z.B. auch Anwälte/innen und jede/r indirekte Verursacher/in einer Prozeßlüge sein, der/die damit den Richter/in in einen Irrtum versetzt."

Die Staatsanwaltschaft hat bisher nicht geprüft, auf wessen "Mist" die Idee gewachsen ist, den Falschvorwurf sexueller Mißbrauch vor Weihnachten 98 zum siebten Mal dem Gericht über das "Werkzeug" Kind vorzutragen.

Im vorliegenden Fall verfehlten die Anwältin als "Gehilfe" und die Mutter als "Täter" ihr Ziel. Dies, da der Richter sich nicht auf den angestrebten Umgangsentzug an Weihnachten 98 eingelassen hat. Folglich ist hier zumindest ein "versuchter (Prozeß-)Betrug" zu postulieren.

Offenkundig werden die "Prozeßlügen" der Anwältin aber vor allem in ihren Schriftsätzen. In früheren Jahren dadurch, daß sie selbst den Kindesvater immer wieder unter dem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs hielt - entgegen aller gutachtlichen Entlastungen - und das Gericht immer wieder in den Irrtum versetzte, es habe ein solcher stattgefunden.

"Es reicht für die täuschende Partei aus, ein Vorstellungsbild zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch die Täuschungshandlung veranlaßt ist, kommt ein Betrug in Betracht Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, läßt der Richter sich hier durch die vom Täter veranlaßte irrige Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren."
(Schönke-Schröder § 263 Rz 51)

Genau das war der Fall.
Die Anwältin hatte damit Erfolg: Der Richter ließ sich im Scheidungsverfahren tatsächlich von der suggerierten Realität eines "sexuellen Mißbrauchs" täuschen und verfügte eine Alleinsorge zugunsten der Mutter - weil er davon ausging, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich.
Dieses Urteil wurde erst 1996 rechtskräftig und beruht somit ursächlich auf einem gelungenen Prozeßbetrug.

Dieser ist bis heute nicht verjährt.

Der Richter ließ sich 1998 hingegen nicht mehr täuschen: Weder durch den neuerlichen Vortrag sexuellen Mißbrauchs am 23.12.98, noch durch den Vortrag, im besonderen wieder der Anwältin, das Kind lehne seinen Vater und den Umgang mit ihm ab. Dies zur Vorbereitung der von ihr beantragten Anhörungstermine im Dezember 98; dies als Erwiderung des Bemühens des Jugendamtes und des Richters zur Realisierung eines Weihnachtsumganges mit dem Vater gegen den Widerstand der Mutter.

Der Richter verfügte am 23.12.98 trotz sexuellen Mißbrauchsvorwurfs den (unbegleiteten) Umgang des Kindes mit dem Vater während der Weihnachtsferien. Er äußerte, es sei auch sein Eindruck gewesen, das Kind habe eine gute Beziehung zu seinem Vater.

Zeugen, die das Kind danach mit seinem Vater beobachten konnten und dasselbe attestieren können, wurden von der Staatsanwaltschaft bisher nicht vernommen, die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen wurden nicht gewürdigt. Ansonsten müßte die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 22.12.81 Ws472/81 berücksichtigen. Ihr Leitsatz:
"Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann wenn vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht werden und vom Richter zur Kenntnis genommen werden"
(NStZ 82,6,247-249)

Diese Schriftsätze der Rechtsanwältin liegen der Staatsanwaltschaft vor, die Staatsanwältin hat sie nicht gewürdigt.

Die Behauptung das Kind wolle nicht mehr zum Vater, wurde auch danach aufrechterhalten, sie wurde 1999 von der Anwältin, auch der Kindesmutter gegenüber Jugendamt und Therapeutin dahingehend ergänzt, das Kind wolle nur noch "betreuten Umgang" zum Vater.
Auch diese Behauptung ist wahrheitswidrig, sie wird listig vorgeschoben,

1. um die seit dem 6.1.99 anhaltende Kindesentziehung und völlige Isolierung des Kindes von seinem Vater entgegen einer rechtskräftigen Umgangsanordnung des OLG München zu rechtfertigen.
2. auch damit soll wieder eine falsche Beweislage geschaffen werden, soll das Gericht doch durch Täuschung zu einer Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen (Kind, Vater) veranlaßt werden. Gemäß Schönke-Schröder § 263 Rz 51 wird auch hier wieder der versuchte Prozeßbetrug offenkundig.

Die Wahrheitswidrigkeit der vorgetragenen Behauptungen zeigte sich vor Weihnachten 99, als auf Vermittlung einer Nonne (der stellvertretenden Direktorin des xxxxxx-Gymnasiums, an die sich der Vater gewandt hatte) das Kind am Heiligabend den Vater anrief, ihm seinen Besuch ankündigte, mit ihm und der Großmutter am 2. Weihnachtsfeiertag einen sehr herzlichen Nachmittag verbrachte - "wie früher".

Im Neuen Jahr wollte das Kind nach eigenem Bekunden den Kontakt zum Vater weiterhin aufrechterhalten und mit ihm zum Skifahren gehen (dafür gibt es einen Zeugen). Dieses ist ihm aber nicht gelungen.
Ein weiterer Kontakt und die Erfüllung der Umgangsanordnung des Oberlandesgerichts wurden fürderhin wieder verhindert.
"Eine Entziehung liegt vor, wenn die Ausübung des Elternrechts in seinem wesentlichen Inhalt beeinträchtigt wird. Da dies auch bei Vereitelung einzelner Erziehungsmaßnahmen der Fall sein kann, ist zur Tatbestandseinschränkung zu fordern, daß die Beeinträchtigung durch räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten erfolgt."
(Schönke-Schröder, §235, Rz5)

Dieses ist hier der Fall!

"Es ist ohne Bedeutung, ob die Initiative zur Tat vom Täter oder vom Kind ausgegangen ist".
(Schönke-Schröder, §235, Rz5)
Ergo ist auch die Behauptung, das Kind wolle nur noch "betreuten Umgang" nicht stichhaltig, selbst wenn sie denn zutreffen würde.
Die Umgangsanordnung des OLG ist einzuhalten, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert wird.

Auf die Bedeutung des § 235 StGB geht insbesondere der BGH in einer Entscheidung vom 11.2.99 Az 4StR594/98 näher ein:
"Auch bei der Neufassung des §235 StGB durch das 6. StrRG hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden kann, sofern dieser Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach §1684 BGB hat.
Es ist gerade nicht so, daß familienrechtliche Sanktionen ausreichten und die elterlichen Auseinandersetzungen von einem unangebrachten und ineffizienten strafrechtlichen Druck befreit werden müßten. Nur bei einer entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet § 235 StGB die generalpräventive Wirkung einen Elternteil davon abzuhalten vollendete Tatsachen zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten faktische Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls - eigene Interessen durchzusetzen
".

Damit vertritt der BGH eine völlig andere, vor allem maßgeblichere Auffassung als die Staatsanwältin, wenn sie in dem Einstellungsbescheid schreibt:
"Es handelt sich hier um eine familienrechtliche Angelegenheit, in der es um das Umgangsrecht des gemeinsamen Kindes geht. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Entscheidungen von Gerichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen".

Nebenbei sei angemerkt: die Entscheidung der "Gerichte" lautete bisher stets auf Umgang. Beachtlich ist, wie der BGH seine Auffassung begründet:
"Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher und seelischer Entwicklung"
(vgl BTDrucks. 13/8587 S.23; BGHSt 39,239,242)

"Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere nur das Umgangsrecht aus § 1684 BGB ausübt. Das Umgangsrecht wird heute aus dem durch Art.6 Abs.2 S.1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BverfG Urteil vom 29.10.98, 2BvR 1206/98). Der Zweck des elterlichen Umgangsrechtes gebietet es, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen."

Der BGH zur Strafbarkeit der Kindesentziehung am Ende:
"Bei § 235 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflußmöglichkeit beendet ist".

Die seit dem 6.1.99 anhaltende, am 30.6.99 zur Anzeige gebrachte Kindesentziehung ist nach wie vor unbeendet. Mit Hinsicht auf die Auswirkungen für das Kind hinsichtlich seiner "seelischen Entwicklung" ist darauf hinzuweisen, daß die Anwältin die PAS-Literatur (Parental Alienation Syndrom) nach eigenem Bekunden kennt. Zumindest die Auswirkungen, wie sie in dem Aufsatz von Kodjoe/Koeppel (Amtsvormund 11, 1998) warnend erwähnt wurden.

Am 20.6.99 während einer von der Rechtsanwältin eigenmächtig erzwungenen "betreuten" Kindergeburtstagsfeier beim Vater, zeigten sich bei dem Kind durch die von der Mutter applizierte "Gehirnwäsche" (PAS) bereits erste Auswirkungen. Dafür gibt es einen Schriftverkehr und Zeugen.

Faktum ist, daß dieses Kind angesichts der zahlreichen Traumata, die ihm in den vergangenen zehn Jahren zugemutet wurden, im Bemühen den Umgang zu seinem Vater mit wechselnden Mitteln zu verhindern, daß dieses Kind eine mindestens 60%-ige, wahrscheinlich aber höhere Wahrscheinlichkeit dafür hat, in seinem späteren Leben an einer irreversiblen Persönlichkeitsstörung zu erkranken.
(Prof. Franz Petermann, Klin.Kindespsychologie 2000; Prof. Klaus Grawe, Psycholog. Therapie, 1998; Prof. Horst Petri, Das Drama der Vaterentbehrung, 1999)

Gemäß Schönke-Schröder § 223 b Rz 12, 14 steht ein Verhalten, das solch eine Gefährdung hervorruft unter Strafe, um so mehr als die seelische Mißhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die dauerhafte Gesundheitsschädigung des Kindes zur Folge haben wird.

Es ist zu konstatieren, daß die Kindesmutter in der Vergangenheit schon gezeigt hat, daß man sich mit ihr im Interesse des Kindes durchaus verständigen könnte. Offenkundig wurde dabei jedoch, daß die Anwältin dies verhinderte. Offenkundig ist ferner, daß die Kindesmutter ohne die "Gehilfin" die geschehenen Konflikteskalationen kaum gewagt hätte. Aus der gesamten Verfahrensgeschichte wird sehr deutlich, daß die Mutter augenscheinlich stets das tut, was die Anwältin von ihr verlangt. Sie ‚tanzt', so scheint es, wie die ‚Marionette' der Anwältin. Sie ist ihr "Werkzeug"!
Und die Anwältin bezieht daraus seit sieben Jahren ein festes Einkommen.

Als Mittel der Anstiftung nach § 26 StGB kommen auch "konkludente Aufforderungen in Form von Anregungen in Betracht. Die Abgrenzung zur Beihilfe besteht in der Mitverantwortlichkeit des Anstifters für den vom Täter gefaßten Tatentschluß." (Schönke-Schröder, § 26, Rz 1,5)

Die erwähnten Tathandlungen unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ist nicht die Aufgabe eines Anzeigeerstatters, der nur nur einen begründeten Anfangsverdacht vortragen kann, sondern die Aufgabe der sorgfältig vorgehenden, sich dem Legalitätsgrundsatz verhaftet fühlenden Ermittlungsbehörde.

Zuletzt sei noch darauf verwiesen, daß der Unterzeichnende via Petition beim Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages nachfragte, ob der Gesetzgeber angesichts der hier vorliegenden tatbestandlichen Fakten und der bestehenden Gesetzgebung genügenden Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen Klage sieht. Beziehungsweise, ob der Gesetzgeber vielleicht eine Notwendigkeit erkennt, das StGB zu erweitern und zu verschärfen.

Erwartungsgemäß ist das letztere nicht der Fall. Nach Rückfrage im Bundesministerium der Justiz gelangte der Petitionsausschuß zu der Auffassung, das bestehende Strafrecht sei zur Behandlung der vorliegenden tatbestandlichen Fakten völlig ausreichend. Durch folgende Feststellungen:
In Bezug auf §235 StGB: "S 203 "Mit der Einrichtung von Familiengerichten und der Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die besonderen Konfliktlagen bei derartigen Streitigkeiten in einem angemessenen, und vor allem am Wohl des Kindes orientierten Verfahren gelöst werden können. Zu verweisen ist insbesondere auf § 620 ZPO wonach die Familiengerichte einstweilige Anordnungen auch bezgl. des Umgangsrechtes treffen können und damit der Eilbedürftigkeit solcher Entscheidungen Rechnung getragen wird."

Leider, dem wurde im vorliegenden Fall aber bisher nicht Rechnung getragen, obwohl am Amtsgericht Starnberg seit Juli 1998 schon sechs Richter mit dem Fall befaßt waren. (Dr. Müller, Dr. Schrötter, Herr Bruckmann, Frau Krautloher, Dr. Hummel, Herr Engel) "

Im Gegensatz dazu, "soll die Strafvorschrift des § 235 StGB nur solche Fälle der Behinderung des Umgangs erfassen, die als besonders gravierend einzustufen sind." Im vorliegenden Fall ist die Umgangsverhinderung seit mehr als zehn Jahren ein die Familiengerichte beschäftigendes Thema, die totale Abkapselung des Kindes entgegen einer gültigen Umgangsanordnung dauert nun schon 14 Monate.

Zur Falschverdächtigung sexueller Mißbrauch schreibt der Petitionsausschuß: "Tatbestandlich fällt eine derartige Falschverdächtigung in den Anwendungsbereich des § 164 StGB. Der dort eröffnete Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erscheint angemessen, um dem Unrechtsgehalt einer Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs gerecht zu werden."

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, daß dieser Falschvorwurf von der Rechtsanwältin und der Kindesmutter bis heute sieben Mal (!) vorgetragen wurde, ohne daß der § 164 StGB jedoch bisher zum Zuge gekommen wäre.

"Hinzuweisen ist hierbei auf § 46 Abs. 2 StGB, nach dem die Auswirkungen der Tat bei der konkreten Entscheidung über die Höhe der Strafe ein wichtiges Kriterium sind. Soweit sich die von einem Elternteil erhobene falsche Verdächtigung in erheblichem Ausmaß auf das Leben des betroffenen anderen Elternteils auswirkt, ist dies daher bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 164 StGB zu berücksichtigen".
Die Auswirkungen "auf das Leben des anderen betroffenen Elternteils" (Berufs-, Vermögensverlust usw.) sind vielleicht noch relevant im Sinne des § 263 StGB, erscheinen angesichts des gravierenden Ausmaßes der Auswirkungen insbesondere auf das betroffene Kind, das bereits seinen Selbstmord in Erwägung gezogen hat und auf seine Großmutter, die durch das jahrelange Trauma an einem schweren Schmerzsyndrom erkrankte, ein schreckliches Martyrium erlebt und gerade seit Weihnachten 98 wieder als Folge dieses Geschehens mehrmals zusammengebrochen ist, als völlig nachrangig.

"§ 164 StGB ist im übrigen nicht die einzige Strafvorschrift, die im Zusammenhang mit Falschverdächtigungen des sexuellen Mißbrauchs relevant wird. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine mögliche Strafbarkeit nach §145 StGB (Vortäuschen einer Straftat) und auf den Straftatbestand des § 187 StGB (Verleumdung) Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des §164 nicht erfüllt sind, ist eine Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs nicht zwangsläufig straffrei."

Die Antwort des Petitionsausschusses ist als Anlage beigefügt.

Dr. Christian Adler