| Beschwerde
(Auszug)
Ihr Aktenzeichen:
22 Js 14668199
,,Ermittlungsverfahren gegen Frau Z. P. und andere"
Sehr geehrte
Frau Reißler,
.... (Formales)
Wir (124 Anzeigeerstatter)
müssen uns der Beschwerdebegründung von Herrn Dr. Adler vollumfänglich
anschließen. Ergänzend darf ich Sie auf folgende Gegebenheiten
hinweisen: Ihrer Einstellungsverfügung vom 30.12.1999 war keine Beschwerdebelehrung
beigefügt. ·
Ihre Einstellungsvertügung stellt nur und ausschließlich auf
eine ,,Frau Pxxxxxxxx" ab, die mir (uns) unbekannt ist.
Anzeige wurde gegen ,,Unbekannt" gestellt; weitere potentielle Täter
werden in Ihrer Einstellungsverfügung nicht genannt ...
Schon insofern ist die Verfügung rechtsfehlerhaft, siehe insbesondere
die Ausführungen von Herrn Dr. Adler betreffend
die in den gesamten Verlauf eingebundenen Rechtsanwältin.
- Insbesondere
können Ihre Ausführungen so verstanden werden, dass der wissentliche
Falschvorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs als ,,Wahrnehmung berechtigter
Interessen" verstanden werden kann.
Hier ist eine Klarstellung Ihrer Ausführungen dann doch eher empfehlenswert.
- Sie unterstellen
Herrn Dr. Adler ,,massive Beeinflussungen" seiner Tochter, bleiben
dafür aber jeglichen Hinweis schuldig.
- Sie klagen
Herrn Dr. Adler an, dass dieser sich einer Körperverletzung an seiner
Mutter schuldig gemacht habe (,,durch wiederholte Intervention").
Einen Nachweis bleiben Sie schuldig.
- Sie führen
zur weiteren Begründung ansonsten die Einstellungsverfügung vom
05.11.1997 an, ohne mir (uns) als Anzeigeerstatter zumindest eine anonymisierte
Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Auch aus diesem Grund ist Ihre
Begründung nicht im Ansatz nachvollziehbar.
- Ihre Ausführungen
zu § 235 StGB sind nicht nachvollziehbar, da eine Begründung
nicht enthalten ist.
Wir bitten um Überprüfung dieser und der im Schreiben von Herrn
Dr. Adler vom 08.03.2000 genannten Aspekte.
Freundliche Grüße
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