Beschwerde (Auszug)

Ihr Aktenzeichen: 22 Js 14668199
,,Ermittlungsverfahren gegen Frau Z. P. und andere"

Sehr geehrte Frau Reißler,

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(Formales)

Wir (124 Anzeigeerstatter) müssen uns der Beschwerdebegründung von Herrn Dr. Adler vollumfänglich anschließen. Ergänzend darf ich Sie auf folgende Gegebenheiten hinweisen: Ihrer Einstellungsverfügung vom 30.12.1999 war keine Beschwerdebelehrung beigefügt. ·
Ihre Einstellungsvertügung stellt nur und ausschließlich auf eine ,,Frau Pxxxxxxxx" ab, die mir (uns) unbekannt ist.

Anzeige wurde gegen ,,Unbekannt" gestellt; weitere potentielle Täter werden in Ihrer Einstellungsverfügung nicht genannt ...
Schon insofern ist die Verfügung rechtsfehlerhaft, siehe insbesondere die Ausführungen von Herrn Dr. Adler betreffend die in den gesamten Verlauf eingebundenen Rechtsanwältin.

  1. Insbesondere können Ihre Ausführungen so verstanden werden, dass der wissentliche Falschvorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs als ,,Wahrnehmung berechtigter Interessen" verstanden werden kann.
    Hier ist eine Klarstellung Ihrer Ausführungen dann doch eher empfehlenswert.


  2. Sie unterstellen Herrn Dr. Adler ,,massive Beeinflussungen" seiner Tochter, bleiben dafür aber jeglichen Hinweis schuldig.

  3. Sie klagen Herrn Dr. Adler an, dass dieser sich einer Körperverletzung an seiner Mutter schuldig gemacht habe (,,durch wiederholte Intervention"). Einen Nachweis bleiben Sie schuldig.

  4. Sie führen zur weiteren Begründung ansonsten die Einstellungsverfügung vom 05.11.1997 an, ohne mir (uns) als Anzeigeerstatter zumindest eine anonymisierte Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Auch aus diesem Grund ist Ihre Begründung nicht im Ansatz nachvollziehbar.

  5. Ihre Ausführungen zu § 235 StGB sind nicht nachvollziehbar, da eine Begründung nicht enthalten ist.

    Wir bitten um Überprüfung dieser und der im Schreiben von Herrn Dr. Adler vom 08.03.2000 genannten Aspekte.

    Freundliche Grüße

Antwort der Generalstaatsanwaltschaft