| Ermittlungsverfahren
gegen Z. P. wegen falscher Verdächtigung
Sehr geehrter
Herr xxxxxxx,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 29.12.1999 gemäß
§ 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.
Gründe
Auszüge:
Der Beschuldigten lag zur Last, im Dezember 1998, wie bereits bei verschiedenen
Gelegenheiten zuvor, diesmal im Verfahren 1 F 0326/98 2. EA wegen elterlicher
Sorge vor dem Amtsgericht Starnberg gegen Dr. Christian Adler den Vorwurf
des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Tochter C. erhoben zu
haben, der, wie sie wußte, nicht den Tatsachen entsprach. Darüberhinaus
lag der Beschuldigten zur Last, ihre Tochter C. dazu veranlaßt zu
haben, in der Anhörung vor dem Amtsgericht Starnberg im genannten
Verfahren am 23.12.98 wider besseren Wissens vorzutragen, ihr Vater, Dr.
Christian Adler, habe ihr als sie 4-5 Jahre alt gewesen sei mit der Hand
an der Scheide gefaßt. Schließlich lag der Beschuldigten zur
Last, durch jahrelang anhaltende Infiltration und Manipulation des Kindes
C. dieses mißhandelt und gesundheitlich geschädigt zu haben
sowie die Mutter von Dr. Christian Adler durch die langanhaltenden Streitigkeiten
im Zusammenhang mit Ehescheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht körperlich
geschädigt zu haben.
Der Nachweis einer
strafbaren Handlung konnte nicht mit der für eine Anklageerhebung
erforderlichen Sicherheit geführt werden. Bereits im Verfahren 27
Js 31408/96 waren die genannten Vorwürfe gegen die Beschuldigte strafrechtlich
überprüft worden. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom
05.11.97 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nunmehr hat die
Beschuldigte den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen Dr. Christian
Adler im Dezember 1998 erneut gegenüber dem Amtsgericht Starnberg
erhoben. Der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen Dr. Christian
Adler war im Verfahren 22 Js 25399/93 der Staatsanwaltschaft München
II in strafrechtlicher Hinsicht überprüft worden. Das genannte
Verfahren war mit Verfügung vom 16.06.94 gern. § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden.
Hierbei hatte die Tochter C. letztlich gegenüber
der Glaubwürdigkeitsgutachterin angegeben, sie habe auf Druck ihrer
Mutter gelogen.
Wie bereits in der Verfügung
vom 05.11.97 ausgeführt, kann aus diesem Umstand jedoch nicht mit
der erforderlichen Sicherheit auf ein Erheben des Vorwurfes wider besseren
Wissens geschlossen werden.
....
Das Vorbringen des Arguments
(Anmerkung:
Falschbeschuldigung sexueller Mißbrauch !!!!!!!)
im
Rahmen der Festlegung eines Umgangsrechtes von C. mit ihrem Vater ist als
Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen.
Wie letztendlich die Aussage des Kindes am 23.12.98 zustande kam, konnte
nicht äufgeklärt werden. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, daß hier eine gezielte massive wahrheitswidrige Beeinflußung
durch die Beschuldigte stattgefunden hat, ergeben sich auch nicht aus einer
sorgfältigen Auswertung des Akteninhalts der beigezogenen familiengerichtlichen
Akten.
Da nach
den bisherigen Ausführungen die Beschuldigte
zumindest nicht ausschließbar, wenn auch ggf. aufgrund
von Fehlinterpretationen und Mißverständnissen, im Rahmen
ihrer Fürsorgepflicht handelte,(Anmerkung:
zur Erzielung eines Umgangsentzugs)
kann auch der Tatnachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung
zum Nachteil der Mutter von Dr. Adler nicht geführt werden.
Soweit diese Körperverletzung auf die tatsächlich un-gewöhnlich
lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, ist diese nicht allein
durch die Beschuldigte, sondern auch durch die wiederholte Intervention
des Kindesvaters (Anmerkung:
wegen Umgangs) zurückzuführen.
...
Soweit in den Schriftsätzen von Dr. Christian Adler wiederholt von
Kindesentziehung nach § 235 StGB die Rede ist, erfüllt eine,
im übrigen nach den bisherigen Ausführungen nicht nachweisbare
Infiltration des Kindes durch die Kindesmutter nicht das Tatbestandsmerkmal
der List im Sinne dieser Vorschrift.
Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar.
Hochachtungsvoll
Reißler
Staatsanwältin
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