Staatsanwaltschaft
München II
 

Aktenzeichen: 22 Js 14668/99
(bitte stets angeben)

Telefon-Nr.: 089/5597-05. Telefax-Nr.: 089-5597-1840 Durchwahl-Nr.: 089/55972963 Sachbearbeiter: Frau StAin Reißler
Ermittlungsverfahren gegen Z. P. wegen falscher Verdächtigung

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 29.12.1999 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozeßordnung eingestellt.

Gründe

Auszüge:
Der Beschuldigten lag zur Last, im Dezember 1998, wie bereits bei verschiedenen Gelegenheiten zuvor, diesmal im Verfahren 1 F 0326/98 2. EA wegen elterlicher Sorge vor dem Amtsgericht Starnberg gegen Dr. Christian Adler den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Tochter C. erhoben zu haben, der, wie sie wußte, nicht den Tatsachen entsprach. Darüberhinaus lag der Beschuldigten zur Last, ihre Tochter C. dazu veranlaßt zu haben, in der Anhörung vor dem Amtsgericht Starnberg im genannten Verfahren am 23.12.98 wider besseren Wissens vorzutragen, ihr Vater, Dr. Christian Adler, habe ihr als sie 4-5 Jahre alt gewesen sei mit der Hand an der Scheide gefaßt. Schließlich lag der Beschuldigten zur Last, durch jahrelang anhaltende Infiltration und Manipulation des Kindes C. dieses mißhandelt und gesundheitlich geschädigt zu haben sowie die Mutter von Dr. Christian Adler durch die langanhaltenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ehescheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht körperlich geschädigt zu haben.

Der Nachweis einer strafbaren Handlung konnte nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden. Bereits im Verfahren 27 Js 31408/96 waren die genannten Vorwürfe gegen die Beschuldigte strafrechtlich überprüft worden. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 05.11.97 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nunmehr hat die Beschuldigte den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen Dr. Christian Adler im Dezember 1998 erneut gegenüber dem Amtsgericht Starnberg erhoben. Der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen Dr. Christian Adler war im Verfahren 22 Js 25399/93 der Staatsanwaltschaft München II in strafrechtlicher Hinsicht überprüft worden. Das genannte Verfahren war mit Verfügung vom 16.06.94 gern. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Hierbei hatte die Tochter C. letztlich gegenüber der Glaubwürdigkeitsgutachterin angegeben, sie habe auf Druck ihrer Mutter gelogen.

Wie bereits in der Verfügung vom 05.11.97 ausgeführt, kann aus diesem Umstand jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf ein Erheben des Vorwurfes wider besseren Wissens geschlossen werden.
....
Das Vorbringen des Arguments
(Anmerkung: Falschbeschuldigung sexueller Mißbrauch !!!!!!!)
im Rahmen der Festlegung eines Umgangsrechtes von C. mit ihrem Vater ist als Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen.



Wie letztendlich die Aussage des Kindes am 23.12.98 zustande kam, konnte nicht äufgeklärt werden. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß hier eine gezielte massive wahrheitswidrige Beeinflußung durch die Beschuldigte stattgefunden hat, ergeben sich auch nicht aus einer sorgfältigen Auswertung des Akteninhalts der beigezogenen familiengerichtlichen Akten.

Da nach den bisherigen Ausführungen die Beschuldigte zumindest nicht ausschließbar, wenn auch ggf. aufgrund von Fehlinterpretationen und Mißverständnissen, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht handelte,
(Anmerkung: zur Erzielung eines Umgangsentzugs) kann auch der Tatnachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Mutter von Dr. Adler nicht geführt werden.

Soweit diese Körperverletzung auf die tatsächlich un-gewöhnlich lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, ist diese nicht allein durch die Beschuldigte, sondern auch durch die wiederholte Intervention des Kindesvaters
(Anmerkung: wegen Umgangs) zurückzuführen.
...

Soweit in den Schriftsätzen von Dr. Christian Adler wiederholt von Kindesentziehung nach § 235 StGB die Rede ist, erfüllt eine, im übrigen nach den bisherigen Ausführungen nicht nachweisbare Infiltration des Kindes durch die Kindesmutter nicht das Tatbestandsmerkmal der List im Sinne dieser Vorschrift.

Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar.

Hochachtungsvoll

Reißler

Staatsanwältin