Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München München, den 5. Mai 2000
Geschäftszeichen. XVI Zs 119/2000
Bitte stets angeben
 
Herrn
Hxxxxxx Pxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxx
Ermittlungsverfahren gegen Z. Pxxxxxxxx wegen falscher Verdächtigung

hier: Aufsichtsbeschwerde des Antragstellers Hxxxxxx Pxxxxxxxx, xxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxx, vomn 16. Januar 2000 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 29. Dezember 1999, Gz.: 22 Js 14668/99

Bescheid

Der Aufsichtsbeschwerde vorn 16. Januar 2000 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 29. Dezember 1999 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München II, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, der Sach- und Rechtslage entspricht.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft München II führte hierzu bei Vorlage der Akten folgendes aus:

aa) Eine Beschwerdebelehrung wurde zu Recht nicht beigefügt, weil der Beschwerdeführer nicht Verletzter ist und daher kein förmliches Beschwerderecht hat.

bb) Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Rechtsanwältin der Beschuldigten, die Vertreter des Jugendamtes und den Familienrichter (vgl. Bl. .10, 129, jeweils unten) fehlt jeglicher konkrete Anfangsverdacht § 152 Abs. 2 StPO. Ermittlungshandlungen insoweit verbieten sich sogar.

cc) Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kommt beim Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht in Betracht. Im Ergebnis ist aber die Beweiswürdigung durch die Sachbearbeiterin zutreffend.

dd) "Massive Beeinflussungen" der Tochter durch Dr. Adler werden diesem nicht zur Last ge-legt und müssen daher nicht bewiesen werden, sondern sind zu Gunsten der Beschuldigten nicht ausschließbar.

ee) Dr. Adler wird keine Körperverletzung seiner Mutter vorgeworfen; dies wirft Dr. Adler vielmehr der Beschuldigten vor. Offensichtlich wurde die Formulierung in der Einstel-lungsverfügung missverstanden.

ff) Eine Ausfertigung der früheren Ermittlungsverfügung kann dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt werden, da er nicht zu dem Personenkreis gehört, dem Akteneinsicht gewährt werden darf (Nr. 185 Abs. 4 RiStBV).

gg) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kindesentziehung entsprechen der Rechtsla-ge.

Dem wird beigetreten.

Daher muß es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 29. Dezember 1999 sein Bewenden haben.

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Im Auftrag

Antor

Oberstaatsanwalt

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