Dieser Beschwerde voraus ging ein Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichtes Starnberg und eine Hausdurchsuchung

 

REINER LANG
Rechtsanwalt

Amtsgericht Starnberg
- Strafgericht -
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg


Az. des Gerichts Gs 258/00 Az. der Staatsanw. M II: 32 Js 32935/00

In der Strafsache
gegen
Herrn Dr. Christian A D L E R
lege ich als Verteidiger des Betroffenen

BESCHWERDE


gegen den Beschluß des Amtsgerichts Starnberg - Strafgericht - v. 7. 11. 2000
ein mit dem

A N T R A G:

  1. Der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00 wird insgesamt aufgehoben.
  2. Hilfsweise: Die Festplatten des Computers Pentium II der Fa. Axxxx, und des Computers ,,PC Specialist Pentium III“ sowie die 6 CDs (Backups) werden in Gegenwart des Verteidigers und eines von ihm mitgebrachten EDV-Sachverständigen, Axxxxxx Rxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxstr, überspielt und zugleich Sicherungskassetten angelegt, die beim nächsten Notar zusammen mit dem Verteidiger in Starnberg hinterlegt werden.

B E G R Ü N D U N G:

Der am 17.1.01 vollzogene Beschluß verstößt gegen das Grundgesetz, inbesondere gegen Artikel 12 GG und die grundlegenden Elemente des Rechtsstaatsprinzips, eines der höchsten Verfassungsprinzipien.

  1. Der Beschluß verstößt gegen Art. 12 1 GG.

    1a. Der Schutzbereich des Art. 12 1 GG ist berührt.
    Vorschriften ohne berufsregelnde Zielrichtung können aufgrund ihrer mittelbaren oder tasächlichen Auswirkungen den Schutzbereich beeinträchtigen (BVerfGE 13, 181, 185 f. zitiert nach Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. A. 2000, Art. 12 Rz 12).

    Mit der Beschlagnahme der Geräte und der CDs ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, seine berufliche Tätigkeit als Autor und Wissenschaftler fortzuführen. Er ist für diese Tätigkeiten auf den Zugang zu den Informationen auf den Festplatten und auf den CDs angewiesen.
    Der Beschwerdeführer ist promovierter Diplom-Physiker, Ethnologe und Ethologe.
    Alle wichtigen Daten sind allein auf den Festplatten und auf den vom Beschluß betroffenen CDs gespeichert.

    Er ist als Vater verpflichtet, auch für den Unterhalt seiner 12-jährigen Tochter aufzukommen. Insofern obliegt ihm eine gesteigerte Erwerbspflicht, die er nicht mehr erfüllen kann.

    Mit der Gesellschaft für xxxxxxx xxxxxxxxxxxxt stand der Beschwerdeführer auch am 17. 1. 01 in Kontakt wegen einer Beratungstätigkeit, mit einer Filmproduktionsfirma ebenfalls.
    Alle Informationen, die er für diese Kontakte benötigt, sind allein auf den Festplatten bzw. den Backups. Der Zugang wird ihm mit der Beschlagnahme verwehrt.

    Der Beschwerdeführer ist Reiseleiter. Er führt mindestens einmal im Jahr eine Grönland-Reise durch. Alle Informationen zur Vorbereitung dieser Reise sind allein auf den Festplatten und den CDs. Damit ist eine Vorbereitung auf die Sommerreise in diesem Jahr praktisch ausgeschlossen.


    1b). Als objektive Berufswahlbeschränkung wäre dies nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (Jarass/Pieroth, GG,5. A. 200, Art. 12 Rz 35 mit Nw des BVerfGE). Allein am Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes fehlt es bereits offensichtlich, weil die Ehre eines einzelnen darunter nicht fällt.
    Damit ist der Schutzbereich verfassungswidrig berührt und verletzt Art. 12 1 GG.

  2. 2a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Tauglichkeit des Mittels (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 20 Rz 84) liegt vor.

    Fest steht bereits, daß der Beschwerdefrüher zur Tatzeit in Grönland war, wo er als Reiseleiter eine Gruppe begleitete (vgl. Ziffer 1).

    Selbst wenn auf der Festplatte der gesuchte fragliche Text gefunden werden würde, wäre dies kein geeignetes Beweismittel für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Die Ausführung der Tat kann damit nicht bewiesen werden.

    Zudem gibt es verschiedenste Möglichkeiten, wie ein Text auf eine Festplatte kommt: er könnte z. B. uber E-Mail (d. h. elektronische Datenübermittlung) von einem anderen übermittelt und auf die Festplatte dann gespeichert worden sein. Und zwar nach der Tat.

    Auch ist gerichtsbekannt, daß von einem tragbaren Computer wie Laptop oder Notebook eines anderen dessen hergestellter Text auf die Festplatte des Betroffenen gelangt.

    Damit gäbe es bereits zwei lebensnahe Möglichkeiten, die eine Herstellung des Textes durch den Betroffenen ausschließen, zumal mit dem Sorgerechtstreit vor dem Amtsgericht Starnberg zahlreiche Väter und Mütter bundesweit vertraut sind.

    Selbst wenn der Betroffene seine eigenen Gedanken geäußert und auf Festplatte festgehalten hätte, ohne daß er einen vorsätzlichen Beitrag zur Verbreitung des Textes unternommen hätte, läge keine strafbare Handlung vor. Nach Art. 4 GG sind Gedanken frei!

    Diese hier aufgestellten Möglichkeiten heben die Tauglichkeit auf, ein Beweismittel zu finden, die auf die Täterschaft des Betroffenen schließen lassen: Gedanken sind keine Taten! Erst recht, wenn sie von anderen stammen.


    2b) Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit
    (Jarass/Pieroth, GG, 5. A. 2000, Art. 20 Rz 85 mit Nw des BVerfG).

    Dieser Grundsatz wird auch als Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs genannt: der Grundsatz ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme (Schaffung eines Beweismittels) durch ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt (aao BVerfGE 53, 135/145 f. z.B.).

    Die Verletzung liegt vor, weil ein Überspielen der Daten von der Festplatte auf ein von der Polizei mitgebrachtes Notebook oder anderes transportierbares Datenaufnahmegerät möglich gewesen wäre.


  3. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt weiter, daß der Beschluß begründet werden muß, damit der Betroffene sein formelles Grundrecht nach Art. 19 IV auf einen effektiven Rechtsschutz wahrnehmen kann; die Begründung muß so konzipiert werden, damit eine Selbstkontrolle (des den Beschluß fällenden Gerichts) und eine Fremdkontrolle (durch den Betroffenen und das Rechtmittelgericht) gewährleistet ist (z.B. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung,..44. Aufl. 1999, § 34 Rz 1 m Nw).

    Dieses Erfordernis der Begründung ist hier nicht gewährleistet, § 34 StPO.

    Der vorletzte Absatz ist reine Wiederholung des Gesetzestextes nach § 111 b Abs. 1 StPO, ohne daß ein konkreter Sachverhalt damit in Beziehung gesetzt wird. Damit ist gerade die Überprüfungsmöglichkeit durch andere und die Selbstkontrolle nicht gewährleistet, so daß
    dies nicht dem Begründungserfordernis genügt (Kleinknecht/Meyer Goßner aaC Rz 4 mit weiteren Nachweisen). Ebensowenig genügen allgemeine und formelhafte Wendungen aus demselben Grunde wie im vorletzten Absatz oder im letzten Satz. Diese können jedem Beschluß beigefügt werden, ohne daß ein individueller Bezug zum konkreten Fall damit deutlich wird.

    Hinzu kommt, daß bei § 111 b Abs. 1 StPO ein Ermessen vorliegt, ohne daß in dieser allgemeingehaltenen formelhaften Begründung in den beiden letzten dafür entscheidungserheblichen Absätzen erkennbar wird, daß dem Gericht das Bewußtsein dieses Ermessens deutlich geworden ist, so daß Zweifel darüber bestehen (Kleinkecht/Meyer-Goßner § 34 Rz 5 mit Nw des BGH). Welche Gesamterwägungen bezogen auf die künftige Strafe unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
    vorgenommen worden sind (BGH NJW 83,2711; StV 84, 453; 86, 58; 93, 71), ist ebensowenig erkennbar.

    Daß die fehlende Begründung allein schon einen Zurückweisungsgrund gibt, damit der Betroffene keine Instanz verliert, ist in der Rechtsprechung weit anerkannt (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPo,24. Aufl, 1984, § 34 Rz 10 Mit Nw des BayObLGSt 1953, 167 = NJW 1954, 123; OLG Oldenburg NJW 1971, 1068; LG Kleve AnwBl 1978, 356 z.B.). Damit wäre auch das formelle Hauptgrundrecht nach Art. 19 IV GG gewahrt.


  4. Die Voraussetzungen des Verfalls liegen überhaupt nicht vor, weil für eine Flugblattaktion (sog. Tat) normalerweise ein Computer nicht angeschafft wird, sondern diesen die Mutter erworben hat.
    Beweis: beiliegende Fotokopie der Rechnung über den Computer

    Nur bei grober Betrachtung der Verfallsvoraussetzungen hätten diese nicht bejaht werden dürfen. Dies hätte bei konkreter Subsumtion des Sachverhalts unter die Voraussetzungen dieses Gesetzes (§ 73 StGB) vermieden werden können. Dabei wäre auch aufgefallen, daß ein Computer nicht durch die Tat erlangt worden sein kann. wenn ein Flugblatt mit ihm hergestellt werden würde. Damit lagen die Voraussetzungen des Verfalls gar nicht vor bzw. konnten nicht angenommen werden, § 111 b StPO.


  5. Auch die Voraussetzungen für eine Einziehung sind nicht erfüllt, § 74 StGB.
    Bereits auf der Rechtsfolgeseite wäre nach § 74 b StGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, was nicht geschehen ist. Mit keinem Wort werden verschiedene Wege gegenübergestellt. Das Ziel der Einziehung bleibt im Dunkeln, obwohl es der Orientierungspunkt gewesen wäre, anhand dessen die Verhältnismäßigkeit überhaupt erst beurteilt werden kann. Gerade wegen § 74 b Abs. II (,,Zweck der Einziehung“) ist die Angabe besonders relevant. Ohne Angabe dieses Zweckes steht nur fest, daß eine Abwägung verschiedener Wege nicht erfolgt ist, was ein weiterer Begründungsfehler ist.

    Es ist nicht dargelegt, wieso ein Verbot, mit dem Computer in einer bestimmten Weise umzugehen (§ 74 b Abs. 2 5.2 Nr. 3 StGB) nicht fruchten würde oder warum hier nicht der Vorbehalt der Einziehung allein genügen würde. Dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entsprechend müßte für die Bannung der Wiederholungsgefahr bereits eine Unterlassungserklärung mit der Erklärung einer Vertragsstrafe normalerweise ausreichen. Aber dies kann alles nicht beurteilt werden, weil im Beschluß nichts vom Zweck der Einziehung dargestellt ist. Auch deswegen ist die Einziehung hier nicht verhältnis-mäßig § 74 b StGB.

  6. Der Wahrheitsbeweis nach § 192 StGB ist nicht vorgenommen
    worden.


    Im Beschluß werden die Behauptungen im Flugblatt als ,,schlechte Mutter“ gewertet, obwohl diese Behauptung nicht im Flugblatt enthalten ist.

    Was die Mutter in diesem Flugbaltt angeblich schlecht macht, ist trotz des rechtstaatlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebots nicht transparent gemacht.Dies ist ein weiterer Begründungsmangel.

    Der Wahrheitsbeweis nach § 192 StGB ist nicht vorgenommen worden, obwohl dieser erhoben werden muß, wenn der Inhalt ehrkränkend sein soll.

    Aus der Akte beim Amtsgericht Starnberg -Familiengericht1 F 326/98 ergibt sich, daß die im Flugblatt genannte Mutter dem Vater das Kind entfremdet hat, wie bereits eine Psychologin (Frau Dr. Wxxxxxx) 1999 feststellte. Zudem ergibt sich aus dieser Akte, daß die Mutter es duldet, daß das gemeinsame Kind zu seinem Schaden, den Schriftwechsel zwischen Vater und Mutter bzw. deren anwaltlicher Begleiterin vor dem Familiengericht lesen kann, weil es zum Faxgerät der Mutter im Geschäft Zugang hat und die Anwältin der Mutter ihre Ansichten schriftlich und die SS. des Vaters mitteilt. Dem Jugendamt Starnberg, aber auch dem Amtsgerichtsdirektor sind so verständlich verdächtige juristische Formulierungen des 12-jährigen Kindes 2000 aufgefallen wie ,,ich lasse mich nicht erschreiben“.

    Daß die Mutter immer wieder den Vater des sexuellen Mißbrauchs beschuldigt und dieses Thema aufwärmte, um den Vater-Kind-Kontakt zu sabotieren, ist bereits dem nun pensionierten Dr. Müller als Familienrichter vor Weihnachten z. B. 1998 aufgefallen. Er wußte wie in der Akte vor dem Familiengericht dokumentiert, daß ein Mißbrauch nicht stattgefunden hat und das Kind von der Mutter beeinflußt worden ist, damit sie und nicht der Vater das Sorgerecht erhält, was Herr Dr. Müller signalisierte und dann die Mutter kurz vor der Ubertragung den Vorwurf zum ersten Mal erhob.

    Wenn die Mutter dem Kind über einen Spiegel-Artikel v. 1998 erzählt, in dem der Vater seine Erfahrungen berichtete, mit denen er sich für eine gelebte Beziehung zwischen Vater und Kind einsetzt, dann wird dies kein Kind froh stimmen, wenn die Mutter mehr oder weniger bewußt dem Kind zu verstehen gibt, daß es den Vater und den Vater-Kind-Kontakt ablehnt.

    Wenn die Mutter den Umgangsrechtsbeschluß des OLG München mißachtet, sogar eigenmächtig mit dem Kind in die Philippinen fährt (während der gesamten Sommerferien), obwohl die Hälfte der Ferien der Vater mit dem Kind verbringen sollte, dann ist das Kindesentzug. Daß dies ein strafrechtlicher Tatbestand ist, dürfte gerichtsbekannt sein.
    Genauso wie der Tatbestand, daß das Kind dem Vater und der Vater dem Kind unter Mißachtung dieses OLG-Beschlusses seit mehr als 2 Jahren grundsätzlich entzogen wird.
    Dies alles ist in der Akte beim Familiengericht Starnberg 1 F 326/98 ausreichend dokumentiert.

    Das Flugblatt informiert zusätzlich lediglich, daß sich die Mutter um die drei Kinder, davon zwei Kleinkinder, tagsüber nicht kümmern kann, was angesichts ihrer Führung eines Geschäftes in der Natur der Sache liegt.

    Für den Beweis dieser Tatsachen stelle ich den Antrag, die Akte beim Familiengericht Starnberg 1 F 326/98 beizuziehen, um sich ein Bild vom jahrelangen Boykott des Vater-Kind-Kontakts zu machen, der nun in schwerste Entfremdungserscheinungen für das gemeinsame Kind führt.

    Damit ist nicht nur die Täterschaft höchst zweifelhaft, sondern auch die Tat der Ehrenkränkung. Auf diese stützt sich aber der Beschluß ((arg. ,,schlechte Mutter“).


    (Reiner Lang)

    (Es geht weiter mit der Zurückweisung dieser Beschwerde durch die 1. Strafkammer am Landgericht München II und einer Verfassungsbeschwerde)

 

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