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B E G R Ü
N D U N G:
Der am 17.1.01 vollzogene Beschluß verstößt
gegen das Grundgesetz, inbesondere gegen Artikel 12 GG und die grundlegenden
Elemente des Rechtsstaatsprinzips, eines der höchsten Verfassungsprinzipien.
- Der Beschluß
verstößt gegen Art. 12 1 GG.
1a. Der Schutzbereich des Art. 12 1 GG ist berührt.
Vorschriften ohne berufsregelnde Zielrichtung können aufgrund ihrer
mittelbaren oder tasächlichen Auswirkungen den Schutzbereich beeinträchtigen
(BVerfGE 13, 181, 185 f. zitiert nach Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5.
A. 2000, Art. 12 Rz 12).
Mit der Beschlagnahme der Geräte und der CDs ist dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit genommen, seine berufliche Tätigkeit als Autor
und Wissenschaftler fortzuführen. Er ist für diese Tätigkeiten
auf den Zugang zu den Informationen auf den Festplatten und auf den
CDs angewiesen.
Der Beschwerdeführer ist promovierter Diplom-Physiker, Ethnologe
und Ethologe.
Alle wichtigen Daten sind allein auf den Festplatten und auf den vom
Beschluß betroffenen CDs gespeichert.
Er ist als Vater verpflichtet, auch für den Unterhalt seiner 12-jährigen
Tochter aufzukommen. Insofern obliegt ihm eine gesteigerte Erwerbspflicht,
die er nicht mehr erfüllen kann.
Mit der Gesellschaft für xxxxxxx xxxxxxxxxxxxt stand der Beschwerdeführer
auch am 17. 1. 01 in Kontakt wegen einer Beratungstätigkeit, mit
einer Filmproduktionsfirma ebenfalls.
Alle Informationen, die er für diese Kontakte benötigt, sind
allein auf den Festplatten bzw. den Backups. Der Zugang wird ihm mit
der Beschlagnahme verwehrt.
Der Beschwerdeführer ist Reiseleiter. Er führt mindestens
einmal im Jahr eine Grönland-Reise durch. Alle Informationen zur
Vorbereitung dieser Reise sind allein auf den Festplatten und den CDs.
Damit ist eine Vorbereitung auf die Sommerreise in diesem Jahr praktisch
ausgeschlossen.
1b). Als objektive Berufswahlbeschränkung wäre dies nur zum
Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft
(Jarass/Pieroth, GG,5. A. 200, Art. 12 Rz 35 mit Nw des BVerfGE). Allein
am Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes fehlt es bereits
offensichtlich, weil die Ehre eines einzelnen darunter nicht fällt.
Damit ist der Schutzbereich verfassungswidrig berührt und verletzt
Art. 12 1 GG.
- 2a) Ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Tauglichkeit des Mittels (Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 20 Rz 84) liegt vor.
Fest steht bereits, daß der Beschwerdefrüher zur Tatzeit
in Grönland war, wo er als Reiseleiter eine Gruppe begleitete (vgl.
Ziffer 1).
Selbst wenn auf der Festplatte der gesuchte
fragliche Text gefunden werden würde, wäre dies kein geeignetes
Beweismittel für die Täterschaft des Beschwerdeführers.
Die Ausführung der Tat kann damit nicht bewiesen werden.
Zudem gibt es verschiedenste Möglichkeiten, wie ein Text auf eine
Festplatte kommt: er könnte z. B. uber E-Mail (d. h. elektronische
Datenübermittlung) von einem anderen übermittelt und auf die
Festplatte dann gespeichert worden sein. Und zwar nach der Tat.
Auch ist gerichtsbekannt, daß von einem tragbaren Computer wie
Laptop oder Notebook eines anderen dessen hergestellter Text auf die
Festplatte des Betroffenen gelangt.
Damit gäbe es bereits zwei lebensnahe Möglichkeiten, die eine
Herstellung des Textes durch den Betroffenen ausschließen, zumal
mit dem Sorgerechtstreit vor dem Amtsgericht Starnberg zahlreiche Väter
und Mütter bundesweit vertraut sind.
Selbst wenn der Betroffene seine eigenen Gedanken geäußert
und auf Festplatte festgehalten hätte, ohne daß er einen
vorsätzlichen Beitrag zur Verbreitung des Textes unternommen hätte,
läge keine strafbare Handlung vor. Nach
Art. 4 GG sind Gedanken frei!
Diese hier aufgestellten Möglichkeiten
heben die Tauglichkeit auf, ein Beweismittel zu finden, die auf die
Täterschaft des Betroffenen schließen lassen: Gedanken sind
keine Taten! Erst recht, wenn sie von anderen stammen.
2b) Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit
(Jarass/Pieroth, GG, 5. A. 2000, Art. 20 Rz 85 mit Nw des BVerfG).
Dieser Grundsatz wird auch als Grundsatz des geringstmöglichen
Eingriffs genannt: der Grundsatz ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen
Maßnahme (Schaffung eines Beweismittels) durch ein anderes gleich
wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht
nicht oder weniger fühlbar einschränkt (aao BVerfGE 53, 135/145
f. z.B.).
Die Verletzung liegt vor, weil ein Überspielen
der Daten von der Festplatte auf ein von der Polizei mitgebrachtes Notebook
oder anderes transportierbares Datenaufnahmegerät möglich
gewesen wäre.
- Aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgt weiter, daß der Beschluß begründet
werden muß, damit der Betroffene sein formelles
Grundrecht nach Art. 19 IV auf einen effektiven Rechtsschutz wahrnehmen
kann; die Begründung muß so konzipiert werden, damit eine
Selbstkontrolle (des den Beschluß fällenden Gerichts) und
eine Fremdkontrolle (durch den Betroffenen und das Rechtmittelgericht)
gewährleistet ist (z.B. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung,..44.
Aufl. 1999, § 34 Rz 1 m Nw).
Dieses Erfordernis der Begründung ist
hier nicht gewährleistet, § 34 StPO.
Der vorletzte Absatz ist reine Wiederholung des Gesetzestextes nach
§ 111 b Abs. 1 StPO, ohne daß ein konkreter Sachverhalt damit
in Beziehung gesetzt wird. Damit ist gerade die Überprüfungsmöglichkeit
durch andere und die Selbstkontrolle nicht gewährleistet, so daß
dies nicht
dem Begründungserfordernis genügt (Kleinknecht/Meyer Goßner
aaC Rz 4 mit weiteren Nachweisen). Ebensowenig genügen allgemeine
und formelhafte Wendungen aus demselben Grunde wie im vorletzten Absatz
oder im letzten Satz. Diese können jedem Beschluß beigefügt
werden, ohne daß ein individueller Bezug zum konkreten Fall damit
deutlich wird.
Hinzu kommt, daß bei § 111 b Abs. 1 StPO ein Ermessen vorliegt,
ohne daß in dieser allgemeingehaltenen formelhaften Begründung
in den beiden letzten dafür entscheidungserheblichen Absätzen
erkennbar wird, daß dem Gericht das Bewußtsein dieses Ermessens
deutlich geworden ist, so daß Zweifel darüber bestehen (Kleinkecht/Meyer-Goßner
§ 34 Rz 5 mit Nw des BGH). Welche Gesamterwägungen bezogen auf
die künftige Strafe unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
vorgenommen worden sind (BGH NJW 83,2711; StV 84, 453; 86, 58; 93, 71),
ist ebensowenig erkennbar.
Daß die fehlende Begründung allein schon einen Zurückweisungsgrund
gibt, damit der Betroffene keine Instanz verliert, ist in der Rechtsprechung
weit anerkannt (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPo,24. Aufl, 1984, §
34 Rz 10 Mit Nw des BayObLGSt 1953, 167 = NJW 1954, 123; OLG Oldenburg
NJW 1971, 1068; LG Kleve AnwBl 1978, 356 z.B.). Damit wäre auch
das formelle Hauptgrundrecht nach Art. 19 IV GG gewahrt.
- Die Voraussetzungen
des Verfalls liegen überhaupt nicht vor,
weil für eine Flugblattaktion (sog. Tat) normalerweise ein Computer
nicht angeschafft wird, sondern diesen die Mutter erworben hat.
Beweis: beiliegende Fotokopie der Rechnung über den Computer
Nur bei grober Betrachtung der Verfallsvoraussetzungen hätten diese
nicht bejaht werden dürfen. Dies hätte bei konkreter Subsumtion
des Sachverhalts unter die Voraussetzungen dieses Gesetzes (§ 73 StGB)
vermieden werden können. Dabei wäre auch aufgefallen, daß
ein Computer nicht durch die Tat erlangt worden sein kann. wenn ein
Flugblatt mit ihm hergestellt werden würde. Damit
lagen die Voraussetzungen des Verfalls gar nicht vor bzw. konnten nicht
angenommen werden, § 111 b StPO.
- Auch die Voraussetzungen
für eine Einziehung sind nicht erfüllt, § 74 StGB.
Bereits auf der Rechtsfolgeseite wäre
nach § 74 b StGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu berücksichtigen, was nicht geschehen ist. Mit keinem
Wort werden verschiedene Wege gegenübergestellt. Das
Ziel der Einziehung bleibt im Dunkeln, obwohl es der Orientierungspunkt
gewesen wäre, anhand dessen die Verhältnismäßigkeit
überhaupt erst beurteilt werden kann. Gerade wegen § 74 b Abs.
II (,,Zweck der Einziehung“) ist die Angabe besonders relevant. Ohne
Angabe dieses Zweckes steht nur fest, daß eine Abwägung verschiedener
Wege nicht erfolgt ist, was ein weiterer Begründungsfehler ist.
Es ist nicht dargelegt, wieso ein Verbot, mit dem Computer in einer
bestimmten Weise umzugehen (§ 74 b Abs. 2 5.2 Nr. 3 StGB) nicht fruchten
würde oder warum hier nicht der Vorbehalt der Einziehung allein
genügen würde. Dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs
entsprechend müßte für die Bannung der Wiederholungsgefahr
bereits eine Unterlassungserklärung mit der Erklärung einer
Vertragsstrafe normalerweise ausreichen. Aber dies kann alles nicht
beurteilt werden, weil im Beschluß nichts vom Zweck der Einziehung
dargestellt ist. Auch deswegen ist die Einziehung
hier nicht verhältnis-mäßig § 74 b StGB.
- Der
Wahrheitsbeweis nach § 192 StGB ist nicht vorgenommen
worden.
Im Beschluß werden die Behauptungen im Flugblatt als ,,schlechte
Mutter“ gewertet, obwohl diese Behauptung nicht im Flugblatt enthalten
ist.
Was die Mutter in diesem Flugbaltt angeblich schlecht macht, ist trotz
des rechtstaatlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebots nicht
transparent gemacht.Dies ist ein weiterer Begründungsmangel.
Der Wahrheitsbeweis nach § 192 StGB ist nicht
vorgenommen worden, obwohl dieser erhoben werden muß, wenn der
Inhalt ehrkränkend sein soll.
Aus der Akte beim Amtsgericht Starnberg -Familiengericht1 F 326/98 ergibt
sich, daß die im Flugblatt genannte Mutter dem Vater das Kind
entfremdet hat, wie bereits eine Psychologin (Frau Dr. Wxxxxxx) 1999
feststellte. Zudem ergibt sich aus dieser Akte, daß die Mutter
es duldet, daß das gemeinsame Kind zu seinem Schaden, den Schriftwechsel
zwischen Vater und Mutter bzw. deren anwaltlicher Begleiterin vor dem
Familiengericht lesen kann, weil es zum Faxgerät der Mutter im
Geschäft Zugang hat und die Anwältin der Mutter ihre Ansichten
schriftlich und die SS. des Vaters mitteilt. Dem Jugendamt Starnberg,
aber auch dem Amtsgerichtsdirektor sind so verständlich verdächtige
juristische Formulierungen des 12-jährigen Kindes 2000 aufgefallen
wie ,,ich lasse mich nicht erschreiben“.
Daß die Mutter immer wieder den Vater des sexuellen Mißbrauchs
beschuldigt und dieses Thema aufwärmte, um den Vater-Kind-Kontakt
zu sabotieren, ist bereits dem nun pensionierten Dr. Müller als
Familienrichter vor Weihnachten z. B. 1998 aufgefallen. Er wußte
wie in der Akte vor dem Familiengericht dokumentiert, daß ein
Mißbrauch nicht stattgefunden hat und das Kind von der Mutter
beeinflußt worden ist, damit sie und nicht der Vater das Sorgerecht
erhält, was Herr Dr. Müller signalisierte und dann die Mutter
kurz vor der Ubertragung den Vorwurf zum ersten Mal erhob.
Wenn die Mutter dem Kind über einen Spiegel-Artikel v. 1998 erzählt,
in dem der Vater seine Erfahrungen berichtete, mit denen er sich für
eine gelebte Beziehung zwischen Vater und Kind einsetzt, dann wird dies
kein Kind froh stimmen, wenn die Mutter mehr oder weniger bewußt
dem Kind zu verstehen gibt, daß es den Vater und den Vater-Kind-Kontakt
ablehnt.
Wenn die Mutter den Umgangsrechtsbeschluß des OLG München
mißachtet, sogar eigenmächtig mit dem Kind in die Philippinen
fährt (während der gesamten Sommerferien), obwohl die Hälfte
der Ferien der Vater mit dem Kind verbringen sollte, dann
ist das Kindesentzug. Daß
dies ein strafrechtlicher Tatbestand ist, dürfte gerichtsbekannt
sein.
Genauso wie der Tatbestand, daß das Kind
dem Vater und der Vater dem Kind unter Mißachtung dieses OLG-Beschlusses
seit mehr als 2 Jahren grundsätzlich entzogen wird.
Dies alles ist in der Akte beim Familiengericht Starnberg 1 F 326/98
ausreichend dokumentiert.
Das Flugblatt informiert zusätzlich lediglich, daß sich die
Mutter um die drei Kinder, davon zwei Kleinkinder, tagsüber nicht
kümmern kann, was angesichts ihrer Führung eines Geschäftes
in der Natur der Sache liegt.
Für den Beweis dieser Tatsachen stelle
ich den Antrag, die Akte beim Familiengericht Starnberg 1 F 326/98 beizuziehen,
um sich ein Bild vom jahrelangen Boykott des Vater-Kind-Kontakts zu
machen, der nun in schwerste Entfremdungserscheinungen für das
gemeinsame Kind führt.
Damit ist nicht nur die Täterschaft
höchst zweifelhaft, sondern auch die Tat der Ehrenkränkung.
Auf diese stützt sich aber der Beschluß ((arg. ,,schlechte
Mutter“).
(Reiner Lang)
(Es
geht weiter mit der Zurückweisung dieser
Beschwerde durch die 1. Strafkammer am Landgericht München II und
einer Verfassungsbeschwerde)
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