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Es
kommt doch nichts Besseres nach Der Vorsitzende Richter des 26. Senates am Oberlandesgericht München wurde gebeten bei einer Veröffentlichung dieses Aufsatzes der Nennung seines Namens zuzustimmen. Er hat dies schriftlich abgelehnt. Seinem Wunsche bzgl. Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes ist zu entsprechen. |
Dr. Christian Adler Diplomphysiker, Humanethologe, Verfahrenspfleger (‚Anwalt des Kindes') xxxxxxx
Oberlandesgericht
München 26. Senat
Sehr geehrter Herr Dr. X, sehr geehrter Herr G., Sie haben mich aufgefordert, zur Stellungnahme des Richters am Amtsgericht B. eine Erwiderung zu schreiben. Erlauben Sie, wenn ich diese Anfrage mit einem kleinen Essay beantworte: Herr RiAG B. hat sich im Juni 99 selbst für befangen erklärt und sich dadurch dem Sorgerechtsverfahren, das zu übernehmen gemäß Geschäftsverteilungsplan seine Aufgabe gewesen wäre, entzogen. Sie haben seinem Befangenheitsantrag im August 99 zugestimmt. Begründet
hat der Richter seine Befangenheit mit seiner früheren Tätigkeit
als Oberstaatsanwalt im 'Fall Adler'. Er schrieb: Seine Äußerungen haben mich sehr überrascht:
Der Bescheid bezieht sich auf einen Offenen Brief vom 17.11.97, gerichtet an Herrn Staatsminister Leeb, deklariert als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft. Erwartet wurde demzufolge eine Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz. Diese ging am 30.7.98 ein. Mehr wurde nicht erwartet. Jedenfalls kein weiterer Einstellungsbescheid. Der ganze Vorgang ist von ungeheurer Peinlichkeit, unterstreicht er doch nochmals die unsorgfältige, oberflächliche Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft München, die bereits in der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt wurde. Leider nahm Herr B. nun als Richter diesen Vorgang im Juni 99 zum Anlaß, sich dem Sorgerechtsverfahren zu verweigern. Zur Stellungnahme aufgefordert und von ihm über seine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt informiert, habe ich ihn trotzdem nicht als Richter abgelehnt, ganz bewußt, um eine weitere Prozeßverschleppung zu verhindern. Zum
damaligen Zeitpunkt war anderes viel vordringlicher: Inzwischen waren fünf Monate verstrichen und nichts war geschehen. Bis der 26. Senat den Befangenheitsantrag annahm, vergingen nochmals drei Monate. Kein dem Schutz des Kindeswohls verpflichteter Jurist eilte diesem Kind zu Hilfe - bis heute nicht! Leider ist das die Rechtswirklichkeit! Meines Erachtens hätte Herr Richter B. eingedenk des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und seiner Fürsorgepflicht, eingedenk des geleisteten Richtereides oder nur schlicht aufgrund der allgemein menschlichen Pflicht zur Hilfeleistung damals sofort als Familienrichter aktiv werden müssen. Welches
Vertrauen würden Sie einem Menschen noch schenken, der in dieser Situation
nicht an das Kind, sondern nur an sich selbst dachte.
Bei
einer vergleichsweise belanglosen Unterhaltsklage will der Richter jetzt
aber aktiv werden, stellt er keinen Selbstbefangenheitsantrag. Mit der
Begründung: Doch,
dies hat sehr wohl Bezug: Einmal ist ohne weiteres verständlich, daß
in einem seit bald elf Jahre andauernden Drama (Anmerkung: im Kern
ging und geht es dabei stets nur um eines, um den "Umgang" des
Kindes zu seinem Vater) die Spielfiguren wechseln wie in einer Seifenoper:
Seit
Juli 1998 waren allein am Amtsgericht Starnberg 6 Richter mit dem ‚Fall
Adler' beauftragt, seit 1990 19 Richter, 12 Anwälte, 11 Sachverständige,
ca. 10 Staatsanwälte. Was
sich im Verlauf seiner verschiedenen Akte nicht änderte, sind die
Hauptfiguren, sind deren Charaktere und Vorgehensweisen, ist auch das Verhalten
der Juristen. Allesamt Muster, Strategien, die bereits in vergangenen Strafanzeigen analysiert und geltendem Recht gegenübergestellt wurden. Die Mühlen der Justiz sind durchschaubar, sie mahlen hier nur im Kreis. Derzeit klagt nun die zwölfjährige Tochter gegen den eigenen Vater wegen des Erbes der Großmutter, dazu mißbraucht und instrumentalisiert wieder von denselben Menschen, die das Kind schon wiederholt zur Falschaussage gegen den Vater gezwungen haben, dem Kind und seiner Familie damit schwerstes Leid zufügten. Wie Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft damit umgehen, haben sie in der Vergangenheit durch nichtssagende Einstellungsbescheide kundgetan. Frau
Staatsanwältin Rxxxxx hat ihre persönlichen Auffassungen wenigstens
etwas illustriert. Sie hat auf den Punkt gebracht, was die Rechtswirklichkeit
in Deutschland allzu häufig bestimmt: Die
Staatsanwältin benennt sogar die Hauptzeugin und durch deren Aussage
den Täter: "gegenüber der Glaubwürdigkeitsgutachterin
habe das Kind angegeben, es habe auf Druck der Mutter gelogen"
Das Amtsgericht Starnberg und der 2. Senat am OLG München honorierten diese Untaten mit einem "alleinigen Sorgerecht". Interessant ist ebenfalls wie Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ungeachtet der vorgelegten ärztl. Atteste mit den zur Kenntnis gebrachten Körperverletzungen umgehen: solche wurden bei den "Ermittlungen" nicht festgestellt. Sonst könnte man ja die Strafverfahren nicht einstellen. Einzig
Staatsanwältin Rxxxxx stellt wieder ein, obwohl sie den Tatbestand
erkennt: Die
Körperverletzung als solche wird also nicht bestritten, was fehlt
ist/sind nur die Täter. Herr
B. stellt sich selbst in Frage, weil er als Oberstaatsanwalt mitverantwortlich
zeichnete für den Bescheid vom 3.8.98. Darin steht: Unerheblich
ist, ob er hier nur einen Offenen Brief an Herrn Leeb behandelte (die Peinlichkeit):
angesichts dieses Satzes bekennt sich der Oberstaatsanwalt gewiß
zu den Äußerungen der Kollegin Rxxxxx. Ich
ließ Herrn B. daher am 20.11.00 wissen: "Ich gehe davon aus,
daß Sie sich wieder selbst als befangen erklären werden. Sie
haben ja völlig recht, wenn Sie dem OLG geschrieben haben, es gälte
für einen Richter sogar schon den "Anschein eines Verdachts
der Parteilichkeit zu vermeiden." Hat
er nun sein Gesicht verloren der Richter, oder nicht? Ich
will Herrn B. mit diesen Ausführungen nicht persönlich treffen,
aber es muß doch gestattet sein, einmal Klarheit darüber zu
schaffen - anhand der mir vorliegenden Papiere - was tatsächlich Sache
war. Die Klage der Kindesmutter, zu der sie wieder unser Kind mißbraucht, um auch noch an das Geld der Großmutter zu gelangen, richtet sich somit gegen den Falschen. Trotzdem lohnt es sich an dieser Stelle die weitere Frage zu stellen: welche Alternative gäbe es denn nach einer Ablehnung des Herrn B. noch in Starnberg? Z.B.
den Richter Schxxxxxxx. Da hat er sich leider geirrt. Es wurden 5820 Dateien zurückreichend nicht bis 1996, sondern bis 1985 kopiert. Die Dateien wurden alle gesichtet. Der Auswertungsbericht der Kripo ergab nichts, was sich für eine Anklage gegen mich wegen Unterhaltspflichtsverletzung verwenden ließ. Der
Richter folgte durch diese Anordnung wieder der Beschuldigung von Menschen,
die bekannterweise in den vergangenen Jahren schon vielfach die verbrecherischsten
Anschuldigungen gegen mich erhoben haben. Der
Richter ordnete die Durchsuchung "ohne Anhörung" an, obwohl
ihm die Polizei meine Auskunftsbereitschaft mitgeteilt hatte. Seit Jahren
ist der Starnberger Justiz wohlbekannt, daß ich nicht davonlaufe,
mich vor keinem Juristen verstecke. Die
Folgen der Willküraktion waren verheerend. Nicht nur, weil eine ganze
Latte rechtsstaatlicher Grundsätze gebrochen wurde, Artikel des GG
und völkerrechtliche Konventionen, von der EMRK bis hin zum UN-Zivilpakt:
Steht das vielleicht noch in einem "angemessenen Verhältnis" zur Schwere der vermuteten Straftat und zum Erfolg der brutalen Aktion? Derlei erlebt man oft in totalitären Systemen, weil wir offensichtlich in Starnberg keine bessere Justiz haben, auch in Bayern. Gründe genug, diesen Richter abzulehnen Herr G., Herr Dr. X, oder sollte ich den Mann vielleicht noch akzeptieren, ihn respektieren? Die
nächste Alternative in Starnberg: Richterin Kxxxxxxxxx. Interessant
war es, dieser Verhandlung beizuwohnen. Denn es war von vornherein klar,
daß sie nur mit einer Verurteilung enden konnte. Was für ein Spiel! Es ist unsere Wirklichkeit - Rechtswirklichkeit! (Ergänzung
vom 3.3.01: Gelitten
hat dadurch zuvorderst wieder das Ansehen der deutschen Justiz: durch die
gravierende Mißachtung elementarster Grundsätze des Rechtsstaates
und völkerrechtlicher Konventionen. Durch einen Richter! Was
für ein Spiel! Es ist Wirklichkeit in Deutschland - es ist unsere
Rechtswirklichkeit!
Welche
Alternative gibt es denn noch am AG Starnberg: den Amtsgerichtsdirektor
Exxxx! Ganz das Gegenteil! Als
die sterbende Großmutter wenigstens noch einmal die Enkelin sehen
wollte und der Richter darum gebeten wurde, dies zu ermöglichen, tönte
es lapidar: Nach wie vor gilt freilich die Umgangsanordnung des OLG, er hat sie nicht aufgehoben, noch durch einen Beschluß gemäß Antrag der Kindesmutter auf totalen Umgangsauschluß ersetzt. Gezeigt hat sich nur, daß eine Umgangsanordnung des Oberlandesgerichts wertlos ist. Was
sich seither änderte, ist freilich die Befindlichkeit des Kindes.
Beispiele
dazu: Vor Weihnachten 99 gelang es der stellvertr. Direktorin des Gymnasiums der Tochter, einer Ordensschwester, den Umgang des Kindes mit seinem Vater und der Großmutter wenigstens noch an einem der Festtage zu ermöglichen, entgegen dem Beschluß der Richterin Kxxxxxxxxx. Im April 00 gelang es der Schuldirektorin zu bewirken, daß das Kind an der Beisetzung der Großmutter teilnehmen konnte. Das Kind erzählte den Beerdigungsgästen, es wolle mit dem Vater in die Ferien fahren. Im September 00 erklärt das Kind den Vater zum "meistgehaßten Menschen in meinem Leben". Vor Weihnachten 00 ist die Schuldirektorin mit ihrem Bemühen dem Kind noch zu helfen gescheitert. Auch als Ordensschwester ist sie jetzt keine Autoritätsperson mehr, kann sie sich mit ihren Werten nicht mehr durchsetzen. Sie schrieb mir: "Ich wollte versuchen ihr verständlich zu machen, daß sie mit ihrem Haß nur sich selbst schadet, habe damit aber nur totale Ablehnung und einen empörten Anruf der Mutter am Nachmittag ausgelöst". Welche Wendung in diesem Drama! Was für eine Wirklichkeit! Diese Entwicklung war von Anbeginn vorhersehbar, ist in der Literatur bestens beschrieben. Ebenso beschrieben werden die destruktiven Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentfaltung betroffener Kinder und die erwartbaren langfristigen Schäden. Diesen Prozeß aufzuhalten, war Ziel meiner Strafanzeige gegen die treibende Kraft in dieser Tragödie, die Anwältin der Kindesmutter, in der ich ihre verbrecherischen Vorgehensweisen genauestens analysierte. (vgl. Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtl. Praxis, Teil 2, Adler 00) Dies
war der Grund, weshalb ich die Familienjustiz immer wieder mit meinen Umgangsanträgen
behelligte und viele Veröffentlichungen aus Fachzeitschriften zur
Verfügung stellte. Wie
gehabt: ohne Erfolg. Die Richterablehnung wurde vom 26. Senat zurückgewiesen.
Was bleibt denn noch, so man sich um die Persönlichkeitsveränderungen seines Kindes sorgt, dessen Wohl doch für jeden Familienrichter oberste Richtschnur sein sollte: die nächsthöhere Instanz. Deshalb stellte mein Rechtsvertreter eine nicht minder sorgfältig begründete "Außerordentliche Beschwerde" beim 26. Zivilsenat am OLG München. Erstaunt
stellt man zunächst fest, daß dieser Spruchkörper offenbar
aus vier Mitgliedern besteht, die mal in der einen, mal in der anderen
Zusammensetzung zeichnen. Von
diesem 26. Zivilsenat Herr G., Herr Dr. X erwartet man sich als Rechtssuchender
andere Entscheidungsfindungen als jene, die den ‚Fall Adler' in den vergangenen
elf Jahren zur Tragödie gemacht haben. Dafür haben Sie selbst
gesorgt.
Sie
offenbaren in diesem Aufsatz die "innerstaatliche" Rechtsbruchsystematik,
die einem Kindeswohlbegriff, den Sie ja ebenfalls an gemeinsamer Elternschaft
festmachen, völlig zuwiderläuft. So wurde dies im vorliegenden Fall bisher stets gehandhabt, mit dieser Strategie war die Anwältin der Kindesmutter außerordentlich erfolgreich und es wurde bereits sehr deutlich, daß das AG Starnberg auch unter neuer Leitung wieder diesem Schema folgen wird. Ein wichtiger Grund, sich daher vergangenes Jahr mit einer Eingabe an den 26. Senat zu wenden. Um so
mehr ist man dann überrascht, wenn dieser Senat angesichts der besonderen
Dringlichkeit nicht interveniert und die Außerordentliche
Beschwerde zur Gänze abschlägig verbescheidet. §1666 BGB und § 620 ZPO wären die gesetzlichen Mittel für einen Richter, dem das Kindeswohl oberste Richtschnur ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte erst kürzlich wieder fest, daß jeder Bürger einen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer hat und Umgangs- und Sorgerechtsachen schnell zu entscheiden seien (1 BvR 661/00). Aber der Senat nimmt statt dessen eine Fortsetzung des systematischen Rechtsbruchs, des Kindesentzuges und eine weitere Schädigung des Kindes, inzwischen ist es ja vom leichten zum schweren PAS-Fall geworden, billigend in Kauf. Eine Bezugnahme findet sich in diesem Bescheid allein bzgl. meines konsequenten Bemühens um die Wiederherstellung der "gelebten Beziehung" zu meinem Kind. D.h. einer "positiven Beziehung zu beiden Eltern" (s.o.), im mindesten gemäß der - man kann es nicht oft genug wiederholen - noch rechtskräftigen früheren Umgangsanordnung des OLG. Dieses nach § 1684 BGB doch gesetzlich sogar vorgeschriebene Handeln sieht der Senat aber als Grund dafür "daß sich das gegenständliche Verfahren bereits überdurchschnittlich lange hinzieht", er macht mir einen Vorhalt daraus. Der
Bock wird zum Gärtner gemacht. Das Faustrecht, der Kindesentzug (§
235 StGB) wird damit indirekt legitimiert, genauso wie Frau Staatsanwältin
Rxxxxx die Falschverdächtigung, Verleumdung, die üble Nachrede
(§§ 164, 186, 187 StGB) und die Körperverletzung (§
223 StGB) zu legitimieren sucht. Eine
Werteumkehr, völlig inkongruent mit den veröffentlichten Äußerungen
dieses 26. Senates oder seiner Mitglieder - nicht nachvollziehbar.
Nun, was bleibt denn noch, wenn vielleicht in ein paar Jahren der Rechtsweg im ‚Fall Adler' zum zweiten Male ausgeschöpft sein wird, nach vielleicht 12 oder 13 Jahren Verfahrensdauer: das Bundesverfassungsgericht. Im vorliegenden Fall wäre es wie gesagt bereits der zweite Gang. Derzeit gehen in Karlsruhe jährlich mehr als 5.000 Verfassungsbeschwerden ein. Eine Schande für einen Rechtsstaat, weil diese Ziffer nicht die besondere Streitlust seiner Bürger aufzeigt, sie ist eher Maß für das Unrecht und das Versagen der Justiz bei der Konfliktlösung. Man muß sich dabei insbesondere vor Augen halten, wie wenige überhaupt das BVerfG erreichen, weil die meisten Bürger längst früher von den Verfahren abspringen. Weil sie dem Trauma ständiger gerichtl. Auseinandersetzungen über Jahre hinweg psychisch nicht gewachsen sind oder materiell nicht mehr standhalten. Wenn sie es dennoch schaffen, scheitern viele wiederum an den eingangs gesetzten Hürden. Nur 2,57%. aller Verfassungsbeschwerden sind erfolgreich. Die meisten familienrechtlichen Beschwerden werden gar nicht zur Entscheidung angenommen. Zuvor läßt man sie in Karlsruhe jahrelang liegen, obwohl es dabei um Kinder, um die Schicksale ganzer Familien geht. Obwohl das BVerfG schon mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen überlanger Verfahrensdauer, Mißachtung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Verstoß gegen Art 6 EMRK) gerügt und an seiner Stelle die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde (Fall Süssmann versus Bundesrepublik Deutschland, dito Fall Probstmeier, Fall v. Pammel), scheint Frau Prof. Limbach aus den Ohrfeigen, die ihr das höchste europäische Gericht verpaßt, nichts lernen zu wollen. Das
Vertrauen des Bürgers in die Verfassungsgerichtsbarkeit sinkt angesichts
dieser Wirklichkeit. Noch mehr, wenn man selbst eine kleine Tochter und
eine Beschwerde eingereicht hat, Jahre wartet und nebenbei BVerfG-Entscheidungen
liest, die sich nur mit dem Platzangebot von Legehühnern befassen.
Was bleibt zuletzt übrig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Der
hat kürzlich entschieden, daß das Umgangsrecht ein "Menschenrecht"
ist und die deutsche Justiz zu Schadenersatz an einen Vater wegen entgangenen
Umgangs verurteilt. Als könne man Elternschaft und eine unglückliche
Kindheit mit Geld aufwiegen. Trotzdem ist diese Entscheidung versus die
deutsche Rechtspraxis ein sehr bedeutsamer Erfolg. Daß sie auf das
"innerstaatliche Rechtssystem" Wirkung haben wird, daran zweifle
ich. Herr
RA Dr. K. hatte halt mal Glück im Fall Elsholz. Gemäß BVerfG, 1 BvR 2006/98 vom 22.8.2000, ist die Trennung eines Kindes von einem leiblichen Elternteil der "stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht" und unterliegt daher dem besonderen Schutz des Art. 6 Grundgesetz. Bisher haben die Starnberger und Münchner Justiz nichts angeboten, womit sich diese "stärkste" Grundrechtsverletzung im konkreten ‚Fall Adler' nachvollziehbar rechtfertigen ließe. De facto unterstützten Sie den Kindesraub, Sie unterstützen die stattfindende seelische Verstümmelung des Kindes durch Muttermanipulation und Vaterentbehrung. Fazit:. Das Kind C. Adler hat bei dieser Konstellation keine Chance dem noch zu entkommen. Das "innerstaatliche Rechtssystem" ist geschlossen und rundum zementiert. Wozu sollte man folglich Richter noch ablehnen. Nach RiOLG i.R. Egon Schneider (mündl. Mitteilung), er schrieb ein bemerkenswertes Buch über die ‚Richterablehnung im Zivilprozeß', werden von 10 wohlbegründeten Ablehnungen ohnehin neun zurückgewiesen. Nur wenn man das Glück hat, wenn eintritt, was mir ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht vor langer Zeit sagte: "Herr Adler, Sie müssen weitermachen, bis Sie auf Juristen stoßen, denen die Rechtsordnung nicht gleichgültig ist." Oder
um es mit RiOLG Harald Schütz Bamberg zu sagen "denen
das Kindeswohl oberste Richtschnur" ist.
Die von einem renommierten, in der Forensik wohl bekannten Professor vor Weihnachten 98 für mein Kind prognostizierten "irreversiblen Persönlichkeitsstörungen nach Ablauf von weiteren vier Jahren" sind also wahrscheinlich erstmals für das Jahr 2002 zu erwarten. Schon
in naher Zukunft werden wir wissen, wie sie sich manifestieren, ob das
Kind zum Borderliner werden wird und gewalttätig wie seine Mutter,
die ja über eine ähnliche Kindheitsgeschichte verfügt, zur
Bulimikerin, magersüchtig, drogen- oder alkoholabhängig, depressiv
oder kriminell. Welche Krankheitsbilder im Einzelnen auftreten werden, kann man nicht vorhersagen, aber die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Erkrankung ist nach der Literatur zu beziffern: sie ist größer/gleich 60 Prozent. Wir werden dann genau wissen, wie es dazu kam und wer für die Zerstörung dieses Lebens verantwortlich ist. Das weiterhin aufzuzeichnen, anzuprangern, anzuklagen, ist die einzige mir als Vater noch verbliebene Aufgabe. Herr Dr. X, Herr G., ich lebe mit der ständigen Sorge um die Zukunft, um die Gesundheit meiner Tochter. Von dieser Sorge kann man nicht "loslassen", denn Elternschaft ist nicht aufkündbar, elterliche Verantwortung dauert ein Leben lang. Bleiben wird auch meine Trauer mein geliebtes Kind verloren zu haben, wenn ich daran denke, wie glücklich wir einmal waren. Laut
EGMR ist jedes Verfahren das länger als sechs Jahre dauert eine "Menschenrechtsverletzung".
Dr. rer. nat. Christian Adler
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| Verehrter
Leser. Was dieser Aufsatz zehn Tage nach seiner Absendung an das Oberlandesgericht
München auslöste, lesen Sie unter
Halt's
Maul Adler, oder wir machen Dich fertig.... |