Es kommt doch nichts Besseres nach
Über die Sinnlosigkeit von Richterablehnungen
Ein Beispiel aus unserer Rechtswirklichkeit

Der Vorsitzende Richter des 26. Senates am Oberlandesgericht München wurde gebeten bei einer Veröffentlichung dieses Aufsatzes der Nennung seines Namens zuzustimmen. Er hat dies schriftlich abgelehnt. Seinem Wunsche bzgl. Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes ist zu entsprechen.


Dr. Christian Adler Diplomphysiker, Humanethologe, Verfahrenspfleger (‚Anwalt des Kindes')

xxxxxxx
e-Mail: 100111.215@compuserve.com
xxxxxx , 08.01.01

Oberlandesgericht München 26. Senat
Prielmayerstr. 5
80355 München


Betr.: Aktenzeichen 26 AR 86/00, Richterablehnung

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. X, sehr geehrter Herr G.,

Sie haben mich aufgefordert, zur Stellungnahme des Richters am Amtsgericht B. eine Erwiderung zu schreiben. Erlauben Sie, wenn ich diese Anfrage mit einem kleinen Essay beantworte:

Herr RiAG B. hat sich im Juni 99 selbst für befangen erklärt und sich dadurch dem Sorgerechtsverfahren, das zu übernehmen gemäß Geschäftsverteilungsplan seine Aufgabe gewesen wäre, entzogen. Sie haben seinem Befangenheitsantrag im August 99 zugestimmt.

Begründet hat der Richter seine Befangenheit mit seiner früheren Tätigkeit als Oberstaatsanwalt im 'Fall Adler'. Er schrieb:
"Wie der Antragsteller weiß, habe ich mit Bescheid vom 3.8.98 im Auftrag des Herrn Generalstaatsanwalts einer Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellung staatsanwaltl. Ermittlungen gegen RiAG Dr. M. wegen Rechtsbeugung, sowie gegen Z. P. wegen falscher Verdächtigung keine Folge gegeben."

Seine Äußerungen haben mich sehr überrascht:

  1. wurde der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 3.8.98 von Oberstaatsanwältin Boxxx unterzeichnet, wußte ich zuvor nichts von einer Urheberschaft oder einer Mitwirkung des Herrn B..
  2. gab es für diesen Bescheid überhaupt keinen Anlaß, denn: eine Beschwerde im Ermittlungsverfahren gegen RiAG N. M. und Z. P. (Gz: 27 Js 31408/96) hat es nie gegeben.

Der Bescheid bezieht sich auf einen Offenen Brief vom 17.11.97, gerichtet an Herrn Staatsminister Leeb, deklariert als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft.

Erwartet wurde demzufolge eine Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz. Diese ging am 30.7.98 ein. Mehr wurde nicht erwartet. Jedenfalls kein weiterer Einstellungsbescheid.

Der ganze Vorgang ist von ungeheurer Peinlichkeit, unterstreicht er doch nochmals die unsorgfältige, oberflächliche Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft München, die bereits in der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt wurde.

Leider nahm Herr B. nun als Richter diesen Vorgang im Juni 99 zum Anlaß, sich dem Sorgerechtsverfahren zu verweigern. Zur Stellungnahme aufgefordert und von ihm über seine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt informiert, habe ich ihn trotzdem nicht als Richter abgelehnt, ganz bewußt, um eine weitere Prozeßverschleppung zu verhindern.

Zum damaligen Zeitpunkt war anderes viel vordringlicher:
Meine Tochter war zuvor wieder einmal dazu vergewaltigt worden, den Vater bei Gericht als Kinderschänder zu beschuldigen. Das traumatisierte Kind hatte kurz danach seinen Selbstmord in Erwägung gezogen, der rechtskräftig angeordnete Umgang wurde seit Januar 99 aktiv vereitelt und meine Tochter erkennbar gehirngewaschen, wobei die gesamte PAS-Literatur sehr deutlich macht, daß Jugendämter und Gerichte dann sofort eingreifen müssen. (PAS = Parental Alienation Syndrom)

Inzwischen waren fünf Monate verstrichen und nichts war geschehen. Bis der 26. Senat den Befangenheitsantrag annahm, vergingen nochmals drei Monate.

Kein dem Schutz des Kindeswohls verpflichteter Jurist eilte diesem Kind zu Hilfe - bis heute nicht!

Leider ist das die Rechtswirklichkeit!

Meines Erachtens hätte Herr Richter B. eingedenk des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und seiner Fürsorgepflicht, eingedenk des geleisteten Richtereides oder nur schlicht aufgrund der allgemein menschlichen Pflicht zur Hilfeleistung damals sofort als Familienrichter aktiv werden müssen.

Welches Vertrauen würden Sie einem Menschen noch schenken, der in dieser Situation nicht an das Kind, sondern nur an sich selbst dachte.
Ist das vielleicht kein Ablehnungsgrund?

Bei einer vergleichsweise belanglosen Unterhaltsklage will der Richter jetzt aber aktiv werden, stellt er keinen Selbstbefangenheitsantrag. Mit der Begründung:
"Die Besorgnis der Befangenheit (seine Besorgnis) bezieht sich meines Erachtens nicht auf alle Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Parteien. Am vorliegenden Verfahren hat RiAG Dr. M. nicht mitgewirkt und es besteht auch kein Bezug zu der Strafanzeige des Beklagten gegen die gesetzliche Vertreterin der Klägerin. Die Entscheidung zur Unterhaltspflicht des Beklagten hat meines Erachtens - anders als das Verfahren wegen elterlicher Sorge- keinen Bezug zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die mit der Beschuldigung des Beklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ihren Anfang nahmen."

Doch, dies hat sehr wohl Bezug: Einmal ist ohne weiteres verständlich, daß in einem seit bald elf Jahre andauernden Drama (Anmerkung: im Kern ging und geht es dabei stets nur um eines, um den "Umgang" des Kindes zu seinem Vater) die Spielfiguren wechseln wie in einer Seifenoper:
2 Richter gingen in Pension, wurden durch neue ersetzt, Anwälte und Staatsanwälte wechselten, eine Nebenrollenfigur, die Großmutter starb im April 2000. Nach jahrelangem Trauma wurde sie endlich von ihren Schmerzen erlöst.

Seit Juli 1998 waren allein am Amtsgericht Starnberg 6 Richter mit dem ‚Fall Adler' beauftragt, seit 1990 19 Richter, 12 Anwälte, 11 Sachverständige, ca. 10 Staatsanwälte.
7 Ärzte haben sich bisher zu den Folgen des Schauspiels geäußert.

Was sich im Verlauf seiner verschiedenen Akte nicht änderte, sind die Hauptfiguren, sind deren Charaktere und Vorgehensweisen, ist auch das Verhalten der Juristen.

Allesamt Muster, Strategien, die bereits in vergangenen Strafanzeigen analysiert und geltendem Recht gegenübergestellt wurden. Die Mühlen der Justiz sind durchschaubar, sie mahlen hier nur im Kreis.

Derzeit klagt nun die zwölfjährige Tochter gegen den eigenen Vater wegen des Erbes der Großmutter, dazu mißbraucht und instrumentalisiert wieder von denselben Menschen, die das Kind schon wiederholt zur Falschaussage gegen den Vater gezwungen haben, dem Kind und seiner Familie damit schwerstes Leid zufügten.

Wie Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft damit umgehen, haben sie in der Vergangenheit durch nichtssagende Einstellungsbescheide kundgetan.

Frau Staatsanwältin Rxxxxx hat ihre persönlichen Auffassungen wenigstens etwas illustriert. Sie hat auf den Punkt gebracht, was die Rechtswirklichkeit in Deutschland allzu häufig bestimmt:
Wer sein Kind dazu bringt, den anderen Elternteil fälschlich mit einem Verbrechen zu belasten, ihm dadurch psychische Verletzungen beifügt, die Rahmenbedingungen für seine gesunde seelische Entwicklung zerstört, genießt den Schutz der Münchner Staatsanwaltschaft.
Denn wer so handelt, handelt "
im Rahmen seiner Fürsorgepflicht". Wer dies tut, um mit dem Falschvorwurf eines schweren Verbrechens dem anderen Elternteil den Umgang zu seinem Kind zu entziehen, handelt in "berechtigtem Interesse".

Die Staatsanwältin benennt sogar die Hauptzeugin und durch deren Aussage den Täter: "gegenüber der Glaubwürdigkeitsgutachterin habe das Kind angegeben, es habe auf Druck der Mutter gelogen"
Druck zur Lüge ist Gewalt, ist Anstiftung zur Falschaussage.
(Originaltext, s. SS an OLG vom 28.10.00).

Das Amtsgericht Starnberg und der 2. Senat am OLG München honorierten diese Untaten mit einem "alleinigen Sorgerecht".

Interessant ist ebenfalls wie Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ungeachtet der vorgelegten ärztl. Atteste mit den zur Kenntnis gebrachten Körperverletzungen umgehen: solche wurden bei den "Ermittlungen" nicht festgestellt. Sonst könnte man ja die Strafverfahren nicht einstellen.

Einzig Staatsanwältin Rxxxxx stellt wieder ein, obwohl sie den Tatbestand erkennt:
"
Soweit diese Körperverletzung (Anm.: der Großmutter) auf die tatsächlich ungewöhnlich lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, ist diese nicht allein durch die Beschuldigte, sondern auch durch die wiederholte Intervention des Kindesvaters (Anmerkung: wegen Umgangs) zurückzuführen".
Die Generalstaatsanwaltschaft korrigierte daraufhin:
"
Eine Körperverletzung begangen an seiner Mutter, wird Herrn Dr. Adler nicht vorgeworfen."

Die Körperverletzung als solche wird also nicht bestritten, was fehlt ist/sind nur die Täter.
Ist die dem Legalitätsgrundsatz sich verbunden fühlende Staatsanwaltschaft.

Herr B. stellt sich selbst in Frage, weil er als Oberstaatsanwalt mitverantwortlich zeichnete für den Bescheid vom 3.8.98. Darin steht:
"die einschlägigen Vorgänge wurden von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München II das Verfahren gemäß §170 Abs.2 StPO einzustellen der Sach- und Rechtslage entspricht".

Unerheblich ist, ob er hier nur einen Offenen Brief an Herrn Leeb behandelte (die Peinlichkeit): angesichts dieses Satzes bekennt sich der Oberstaatsanwalt gewiß zu den Äußerungen der Kollegin Rxxxxx.
Er machte sich durch sein Outing selbst zur Spielfigur in einem seit bald elf Jahre andauernden Krimi, und wir sind noch mittendrin.

Ich ließ Herrn B. daher am 20.11.00 wissen: "Ich gehe davon aus, daß Sie sich wieder selbst als befangen erklären werden. Sie haben ja völlig recht, wenn Sie dem OLG geschrieben haben, es gälte für einen Richter sogar schon den "Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden."
Wenn Sie sich diesmal nicht selbst ablehnen, verlieren Sie das Gesicht und Ihre Glaubwürdigkeit als ein nur dem Gesetz sich verbunden fühlender Richter. Dann muß ich Sie ablehnen."

Hat er nun sein Gesicht verloren der Richter, oder nicht?
Herr G., Herr Dr. X, mögen Sie diese Frage für sich selbst beantworten.

Ich will Herrn B. mit diesen Ausführungen nicht persönlich treffen, aber es muß doch gestattet sein, einmal Klarheit darüber zu schaffen - anhand der mir vorliegenden Papiere - was tatsächlich Sache war.
Ich will Herrn B. auch nicht ablehnen und werde das bevorstehende Verfahren nicht verzögern.
Denn jeder Monat schlägt derzeit mit 600,- DM zu Buche, jede weitere Mark, die dieser und künftige Prozesse noch verschlingen werden, geht vom Erbe der Großmutter ab. Das ist nicht sehr groß. Wir sind nicht die Beckers, wir waren nur eine kleine Lehrerfamilie.
Dadurch geschädigt werde auch nicht ich, der Geschädigte ist wieder die Tochter, sie ist die Haupterbin.

Die Klage der Kindesmutter, zu der sie wieder unser Kind mißbraucht, um auch noch an das Geld der Großmutter zu gelangen, richtet sich somit gegen den Falschen.

Trotzdem lohnt es sich an dieser Stelle die weitere Frage zu stellen: welche Alternative gäbe es denn nach einer Ablehnung des Herrn B. noch in Starnberg?

Z.B. den Richter Schxxxxxxx.
Am 21.6.99 ordnete dieser Richter ohne Anhörung die Durchsuchung meiner Wohnung an, in der auch meine schwerkranke Mutter lebte. Die "Beschlagnahmung sämtlicher Unterlagen -auch EDV-mäßig gespeichert - welche Aufschluß über die Einkommen- und Vermögenssituation des Beschuldigten in der Zeit von 1.1.96 bis heute geben".
Er schrieb weiter:
"Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig." "Es ist zu vermuten, daß die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird."

Da hat er sich leider geirrt. Es wurden 5820 Dateien zurückreichend nicht bis 1996, sondern bis 1985 kopiert. Die Dateien wurden alle gesichtet. Der Auswertungsbericht der Kripo ergab nichts, was sich für eine Anklage gegen mich wegen Unterhaltspflichtsverletzung verwenden ließ.

Der Richter folgte durch diese Anordnung wieder der Beschuldigung von Menschen, die bekannterweise in den vergangenen Jahren schon vielfach die verbrecherischsten Anschuldigungen gegen mich erhoben haben.
Anschuldigungen die freilich den zahlreichen Nachprüfungen durch Sachverständige und die Justiz nie standhielten.

Der Richter ordnete die Durchsuchung "ohne Anhörung" an, obwohl ihm die Polizei meine Auskunftsbereitschaft mitgeteilt hatte. Seit Jahren ist der Starnberger Justiz wohlbekannt, daß ich nicht davonlaufe, mich vor keinem Juristen verstecke.
Ich hätte bei den Ermittlungen ohne weiteres bekanntgegeben, was ich als ordentlicher Bürger zuvor schon dem Sozialamt und dem Finanzamt mitteilte.

Die Folgen der Willküraktion waren verheerend. Nicht nur, weil eine ganze Latte rechtsstaatlicher Grundsätze gebrochen wurde, Artikel des GG und völkerrechtliche Konventionen, von der EMRK bis hin zum UN-Zivilpakt:
betroffen war insbesondere eine gänzlich Unbeteiligte, meine alte Mutter. Es war ihr Computer, der geplündert wurde, es waren auch ihre Briefe, die "beschlagnahmt" wurden und noch schlimmer: die schwerkranke alte Dame brach als Folge des erlittenen Traumas blutüberströmt zusammen.

Steht das vielleicht noch in einem "angemessenen Verhältnis" zur Schwere der vermuteten Straftat und zum Erfolg der brutalen Aktion? Derlei erlebt man oft in totalitären Systemen, weil wir offensichtlich in Starnberg keine bessere Justiz haben, auch in Bayern.

Gründe genug, diesen Richter abzulehnen Herr G., Herr Dr. X, oder sollte ich den Mann vielleicht noch akzeptieren, ihn respektieren?

Die nächste Alternative in Starnberg: Richterin Kxxxxxxxxx.
Sie bot geradezu
Hilights der Rechtsbeugung.

Sie mißachtete als Nachfolgerin des Herrn RiAG Dr. M. dessen Beweiserhebung,
dessen letzte Entscheidung pro Umgang,
die bis heute rechtskräftige Umgangsanordnung des Oberlandesgerichts,
sie mißachtete die Vorgaben des § 1684 (1,4) BGB.
Auch ihr muß das Kindeswohl oberste Richtschnur sein, trotz allem entschied sie im März 99 gegen Ferienumgang des Kindes mit seinem Vater, mit dem Argument: "weil sich die Mutter widersetzt".
Sie wurde am 27.9.99 folgerichtig abgelehnt, aber ein Ablehnungsverfahren wurde nicht in Gang gesetzt.
Nie hat diese Richterin eine ‚dienstl. Stellungnahme'‚ abgegeben,
aber sie entschied trotz ihrer Ablehnung munter weiter.
Auch an Weihnachten 99 verhinderte sie per Beschluß wieder den Umgang (23.12.99),
ohne hinreichende Kenntnis der Akte, worauf sie selbst in einer Verfügung vom 27.12.99 hinwies.

Sie nahm ihre Tätigkeit im Sorgerechtsverfahren und ihre Ablehnung nicht zum Anlaß,
sich analog wie Herr RiAG B. in einem anderen, einem Strafverfahren selbst für befangen zu erklären, weil der Richter ja bereits den "Anschein von Parteilichkeit" zu vermeiden habe.
Als Strafrichterin verurteilte sie mich im Februar 00 zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
Der Verteidiger hatte Freispruch gefordert, weil Sozialhilfeempfänger per Gesetz nicht unterhaltspflichtig sind.

Interessant war es, dieser Verhandlung beizuwohnen. Denn es war von vornherein klar, daß sie nur mit einer Verurteilung enden konnte.
Eine besondere Rolle fiel dabei den geladenen Zeugen, Mitarbeitern des Sozial- und Jugendamtes zu:
sie vermochten es, den Angeklagten vollständig zu entlasten, obwohl sich die Richterin alle Mühe gab, dem Angeklagten auch noch einen Sozialbetrug nachzuweisen....
Jetzt liegt die Sache seit einem Jahr beim Berufungsgericht. Im September soll erneut verhandelt werden.

Was für ein Spiel! Es ist unsere Wirklichkeit - Rechtswirklichkeit!

(Ergänzung vom 3.3.01:
Richterin Kxxxxxxxxx ordnete aufgrund einer Beleidigungsklage der Kindesmutter eine Hausdurchsuchung bei mir an. Diese wurde zehn Tage nach Versenden dieses Aufsatzes an das Oberlandesgericht am 17.1.01 durchgeführt. Beschlagnahmt wurden zwei Computer und sämtliche meiner Backups. Der "Verfall" dieser Gegenstände, dh. ihre Einziehung wurde ebenfalls angeordnet. Dies alles nur wegen eines Flugblattes, bei dessen Verteilung ich mich nachweislich nicht einmal im Lande aufhielt, dessen Verbreitung mir aber in die Schuhe geschoben wurde.

Die mit der Willküraktion verbundene Absicht, war wohl der erneute Versuch mich zu kriminalisieren. Für eine Schuld ergaben sich freilich bei den Ermittlungen, auch nach Sichtung aller Dateien meiner Computer keinerlei Hinweise, die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen mich am 28.02.01 ein.
Die Folgen dieser brutalen Aktion: ich erlitt einen Schock und mußte mich 10 Tage in ärztl. Behandlung begeben. Üblicherweise nennt man das Körperverletzung.

Durch den Ausgang des Ermittlungsverfahrens ergeben sich weitere neue Straftatbestände. In München findet sich aber wohl kaum ein Staatsanwalt, der dem nachgehen würde.

Gelitten hat dadurch zuvorderst wieder das Ansehen der deutschen Justiz: durch die gravierende Mißachtung elementarster Grundsätze des Rechtsstaates und völkerrechtlicher Konventionen. Durch einen Richter!
Des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der per Verfassung geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung, des Briefgeheimnisses, des Datenschutzes usw. Siehe die Stellungnahme meines Rechtsvertreters.

Nicht zuletzt auch der Menschenwürde. Für die Starnberger Justiz bin ich nunmehr ein "gläserner Mensch". Sie gewann durch diese Aktion Zugang zu all meinen Daten, zu meinen persönlichen Briefen genauso wie privatesten Tagebuchaufzeichnungen - kafkaeske Verhältnisse.
Ende der Ergänzung)

Was für ein Spiel! Es ist Wirklichkeit in Deutschland - es ist unsere Rechtswirklichkeit!
Trotzdem: wir leben in einer Demokratie, nicht in einem totalitären Staat.


Welche Alternative gibt es denn noch am AG Starnberg: den Amtsgerichtsdirektor Exxxx!
Seit er das Sorgerechtsverfahren übernahm, hat sich für die Familie, die ja noch aus Großmutter, Vater und Tochter bestand, nichts geändert, die "gelebte Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen" oder zur Großmutter (wie sie das BGB vorsieht) wurde nicht wiederhergestellt.

Ganz das Gegenteil!

Als die sterbende Großmutter wenigstens noch einmal die Enkelin sehen wollte und der Richter darum gebeten wurde, dies zu ermöglichen, tönte es lapidar:
"das soll keine Rolle spielen".

Nach wie vor gilt freilich die Umgangsanordnung des OLG, er hat sie nicht aufgehoben, noch durch einen Beschluß gemäß Antrag der Kindesmutter auf totalen Umgangsauschluß ersetzt.

Gezeigt hat sich nur, daß eine Umgangsanordnung des Oberlandesgerichts wertlos ist.

Was sich seither änderte, ist freilich die Befindlichkeit des Kindes.
Aus dem Kind, das bis Ende 98 eine sehr enge Bindung zu seinem Vater hatte, zuvor jahrelang schrie, "ich will bei meinem Papa leben", ein Wunsch, der ihm nie erfüllt wurde, wurde ein leichter, dann ein mittelschwerer, ist jetzt ein schwerer PAS-Fall geworden.

Beispiele dazu:
Vor Weihnachten 98 erklärte RiAG Dr. M., er habe den Eindruck, das Kind habe ein sehr gute Beziehung zu seinem Vater. Und dies, obwohl das Kind den Vater vor ihm gerade massiv mit einem sex. Mißbrauchsvorwurf belastet hatte.
Er ordnete letztmals einen Weihnachtsferienumgang an. Das Kind durfte mit dem Vater zum Skifahren.

Vor Weihnachten 99 gelang es der stellvertr. Direktorin des Gymnasiums der Tochter, einer Ordensschwester, den Umgang des Kindes mit seinem Vater und der Großmutter wenigstens noch an einem der Festtage zu ermöglichen, entgegen dem Beschluß der Richterin Kxxxxxxxxx.

Im April 00 gelang es der Schuldirektorin zu bewirken, daß das Kind an der Beisetzung der Großmutter teilnehmen konnte. Das Kind erzählte den Beerdigungsgästen, es wolle mit dem Vater in die Ferien fahren.

Im September 00 erklärt das Kind den Vater zum "meistgehaßten Menschen in meinem Leben".

Vor Weihnachten 00 ist die Schuldirektorin mit ihrem Bemühen dem Kind noch zu helfen gescheitert. Auch als Ordensschwester ist sie jetzt keine Autoritätsperson mehr, kann sie sich mit ihren Werten nicht mehr durchsetzen.

Sie schrieb mir: "Ich wollte versuchen ihr verständlich zu machen, daß sie mit ihrem Haß nur sich selbst schadet, habe damit aber nur totale Ablehnung und einen empörten Anruf der Mutter am Nachmittag ausgelöst".

Welche Wendung in diesem Drama! Was für eine Wirklichkeit!

Diese Entwicklung war von Anbeginn vorhersehbar, ist in der Literatur bestens beschrieben. Ebenso beschrieben werden die destruktiven Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentfaltung betroffener Kinder und die erwartbaren langfristigen Schäden.

Diesen Prozeß aufzuhalten, war Ziel meiner Strafanzeige gegen die treibende Kraft in dieser Tragödie, die Anwältin der Kindesmutter, in der ich ihre verbrecherischen Vorgehensweisen genauestens analysierte. (vgl. Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtl. Praxis, Teil 2, Adler 00)

Dies war der Grund, weshalb ich die Familienjustiz immer wieder mit meinen Umgangsanträgen behelligte und viele Veröffentlichungen aus Fachzeitschriften zur Verfügung stellte.

Diesen Prozeß aufzuhalten, war auch das Ziel meines Rechtsvertreters. Deshalb stellte er einen sorgfältig erarbeiteten Ablehnungsantrag gegen den Amtsgerichtsdirektor, dem er evident mangelnde Sorgfalt, Ignoranz verfassungsrechtlicher Prinzipien, Akzeptanz eines bis dahin eineinhalbjährigen Kindesentzugs, Untätigkeit und noch vieles mehr vorwarf.

Wie gehabt: ohne Erfolg. Die Richterablehnung wurde vom 26. Senat zurückgewiesen.

Ich habe daraufhin den Amtsgerichtsdirektor gebeten, dem Beispiel seines Kollegen RiAG B. zu folgen und sich selbst abzulehnen. Grund könnte sein, daß er den Parteien im Termin vom 6.6.00 zu erkennen gab, daß er im Familienrecht nicht sehr bewandert ist. Er sagte, er sei nicht im Hauptamt Familienrichter, habe zuvor Straßenverkehrsrecht gemacht.

Was bleibt denn noch, so man sich um die Persönlichkeitsveränderungen seines Kindes sorgt, dessen Wohl doch für jeden Familienrichter oberste Richtschnur sein sollte: die nächsthöhere Instanz.

Deshalb stellte mein Rechtsvertreter eine nicht minder sorgfältig begründete "Außerordentliche Beschwerde" beim 26. Zivilsenat am OLG München.

Erstaunt stellt man zunächst fest, daß dieser Spruchkörper offenbar aus vier Mitgliedern besteht, die mal in der einen, mal in der anderen Zusammensetzung zeichnen.
Ein Verstoß gegen § 122 GVG ist zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG.
Der Verfassungsverstoß ist ein Ablehnungsgrund.

Von diesem 26. Zivilsenat Herr G., Herr Dr. X erwartet man sich als Rechtssuchender andere Entscheidungsfindungen als jene, die den ‚Fall Adler' in den vergangenen elf Jahren zur Tragödie gemacht haben. Dafür haben Sie selbst gesorgt.
Beispielsweise durch 26 UF 1502/98 + 26 UF 1659/98. Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:

"Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur die positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kinde erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält."
(vgl. Johannsen/Heinrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., RdNr. 34 zu § 1671).

Beispielsweise durch Gutdeutsch., FamRZ 1998, 1488. Ich zitiere:
"Die deutsche Rechtspraxis prüft nicht, ob ein Elternteil das Mitsorgerecht des anderen durch Mitnahme des gemeinsamen Kindes verletzt hat, sondern steigt in diesen Fällen sofort in die Kindeswohlprüfung ein, wobei eigenmächtig geschaffene Verhältnisse erst einmal anerkannt werden. Diese Praxis erschwert die Umsetzung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung."

Sie offenbaren in diesem Aufsatz die "innerstaatliche" Rechtsbruchsystematik, die einem Kindeswohlbegriff, den Sie ja ebenfalls an gemeinsamer Elternschaft festmachen, völlig zuwiderläuft.
Anstelle der rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben hinsichtlich Erziehungsziel und partnerschaftlichem Erziehungsstil (vgl. dazu § 1626 (2)BGB) gilt - sie bestätigen es - in Deutschland das Faustrecht. Der Faustrechtsakt werde, so schreiben Sie in diesem Artikel, von der Justiz nicht nur geduldet, er werde sogar erwartet. Das Familiengericht legitimiert dann nur noch den vollendeten Faustrechtsakt.

So wurde dies im vorliegenden Fall bisher stets gehandhabt, mit dieser Strategie war die Anwältin der Kindesmutter außerordentlich erfolgreich und es wurde bereits sehr deutlich, daß das AG Starnberg auch unter neuer Leitung wieder diesem Schema folgen wird.

Ein wichtiger Grund, sich daher vergangenes Jahr mit einer Eingabe an den 26. Senat zu wenden.

Um so mehr ist man dann überrascht, wenn dieser Senat angesichts der besonderen Dringlichkeit nicht interveniert und die Außerordentliche Beschwerde zur Gänze abschlägig verbescheidet.
Ohne im geringsten auf den Sachvortrag des Anwaltes einzugehen - ein Ablehnungsgrund - der insbesondere die voranschreitende Kindesschädigung betonte und dringlich eine Änderung der Rahmenbedingungen einforderte, in denen das Kind leben muß.

§1666 BGB und § 620 ZPO wären die gesetzlichen Mittel für einen Richter, dem das Kindeswohl oberste Richtschnur ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte erst kürzlich wieder fest, daß jeder Bürger einen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer hat und Umgangs- und Sorgerechtsachen schnell zu entscheiden seien (1 BvR 661/00).

Aber der Senat nimmt statt dessen eine Fortsetzung des systematischen Rechtsbruchs, des Kindesentzuges und eine weitere Schädigung des Kindes, inzwischen ist es ja vom leichten zum schweren PAS-Fall geworden, billigend in Kauf.

Eine Bezugnahme findet sich in diesem Bescheid allein bzgl. meines konsequenten Bemühens um die Wiederherstellung der "gelebten Beziehung" zu meinem Kind. D.h. einer "positiven Beziehung zu beiden Eltern" (s.o.), im mindesten gemäß der - man kann es nicht oft genug wiederholen - noch rechtskräftigen früheren Umgangsanordnung des OLG.

Dieses nach § 1684 BGB doch gesetzlich sogar vorgeschriebene Handeln sieht der Senat aber als Grund dafür "daß sich das gegenständliche Verfahren bereits überdurchschnittlich lange hinzieht", er macht mir einen Vorhalt daraus.

Der Bock wird zum Gärtner gemacht. Das Faustrecht, der Kindesentzug (§ 235 StGB) wird damit indirekt legitimiert, genauso wie Frau Staatsanwältin Rxxxxx die Falschverdächtigung, Verleumdung, die üble Nachrede (§§ 164, 186, 187 StGB) und die Körperverletzung (§ 223 StGB) zu legitimieren sucht.
Nicht derjenige, der die Straftat begeht, sondern derjenige, der den Rechtsbruch zu beenden sucht, wird zum Beschuldigten und muß gemäß Ihrem Beschluß sogar die hälftigen außergerichtl. Kosten tragen.

Eine Werteumkehr, völlig inkongruent mit den veröffentlichten Äußerungen dieses 26. Senates oder seiner Mitglieder - nicht nachvollziehbar.
Damit macht sich der Senat selbst unglaubwürdig, weil seine öffentlich kundgegebenen Wertvorstellungen ersichtlich keine Kontinuität zeigen und somit nicht wirklich repräsentativ sind - ein Ablehnungsgrund!


Nun, was bleibt denn noch, wenn vielleicht in ein paar Jahren der Rechtsweg im ‚Fall Adler' zum zweiten Male ausgeschöpft sein wird, nach vielleicht 12 oder 13 Jahren Verfahrensdauer:

das Bundesverfassungsgericht. Im vorliegenden Fall wäre es wie gesagt bereits der zweite Gang.

Derzeit gehen in Karlsruhe jährlich mehr als 5.000 Verfassungsbeschwerden ein. Eine Schande für einen Rechtsstaat, weil diese Ziffer nicht die besondere Streitlust seiner Bürger aufzeigt, sie ist eher Maß für das Unrecht und das Versagen der Justiz bei der Konfliktlösung.

Man muß sich dabei insbesondere vor Augen halten, wie wenige überhaupt das BVerfG erreichen, weil die meisten Bürger längst früher von den Verfahren abspringen. Weil sie dem Trauma ständiger gerichtl. Auseinandersetzungen über Jahre hinweg psychisch nicht gewachsen sind oder materiell nicht mehr standhalten. Wenn sie es dennoch schaffen, scheitern viele wiederum an den eingangs gesetzten Hürden.

Nur 2,57%. aller Verfassungsbeschwerden sind erfolgreich. Die meisten familienrechtlichen Beschwerden werden gar nicht zur Entscheidung angenommen. Zuvor läßt man sie in Karlsruhe jahrelang liegen, obwohl es dabei um Kinder, um die Schicksale ganzer Familien geht.

Obwohl das BVerfG schon mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen überlanger Verfahrensdauer, Mißachtung des Rechtes auf ein faires Verfahren (Verstoß gegen Art 6 EMRK) gerügt und an seiner Stelle die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde (Fall Süssmann versus Bundesrepublik Deutschland, dito Fall Probstmeier, Fall v. Pammel), scheint Frau Prof. Limbach aus den Ohrfeigen, die ihr das höchste europäische Gericht verpaßt, nichts lernen zu wollen.

Das Vertrauen des Bürgers in die Verfassungsgerichtsbarkeit sinkt angesichts dieser Wirklichkeit. Noch mehr, wenn man selbst eine kleine Tochter und eine Beschwerde eingereicht hat, Jahre wartet und nebenbei BVerfG-Entscheidungen liest, die sich nur mit dem Platzangebot von Legehühnern befassen.
Sie wissen ja nicht, welches Leid wir schon durchgemacht haben, welches Leid auch viele tausend andere Familien angesichts dieser Wirklichkeit durchmachen müssen.


Was bleibt zuletzt übrig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Der hat kürzlich entschieden, daß das Umgangsrecht ein "Menschenrecht" ist und die deutsche Justiz zu Schadenersatz an einen Vater wegen entgangenen Umgangs verurteilt. Als könne man Elternschaft und eine unglückliche Kindheit mit Geld aufwiegen. Trotzdem ist diese Entscheidung versus die deutsche Rechtspraxis ein sehr bedeutsamer Erfolg. Daß sie auf das "innerstaatliche Rechtssystem" Wirkung haben wird, daran zweifle ich.
Welche Wirkung hatte denn schon die Kindschaftsrechtsreform?

Herr RA Dr. K. hatte halt mal Glück im Fall Elsholz.
Sechs Jahre hat diese Entscheidung gedauert. Viel zu spät käme sie für meine Tochter, bis dahin ist sie längst volljährig. Viel zu spät käme sie für Tausende anderer Kinder, denn täglich werden 100 deutsche Kinder verschleppt, zumeist von ihren Müttern, 70 Prozent der Trennungskinder verlieren nach drei Jahren den Vater (DIE WELT, August 00).

Gemäß BVerfG, 1 BvR 2006/98 vom 22.8.2000, ist die Trennung eines Kindes von einem leiblichen Elternteil der "stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht" und unterliegt daher dem besonderen Schutz des Art. 6 Grundgesetz.

Bisher haben die Starnberger und Münchner Justiz nichts angeboten, womit sich diese "stärkste" Grundrechtsverletzung im konkreten ‚Fall Adler' nachvollziehbar rechtfertigen ließe.

De facto unterstützten Sie den Kindesraub, Sie unterstützen die stattfindende seelische Verstümmelung des Kindes durch Muttermanipulation und Vaterentbehrung.

Fazit:. Das Kind C. Adler hat bei dieser Konstellation keine Chance dem noch zu entkommen. Das "innerstaatliche Rechtssystem" ist geschlossen und rundum zementiert.

Wozu sollte man folglich Richter noch ablehnen.

Nach RiOLG i.R. Egon Schneider (mündl. Mitteilung), er schrieb ein bemerkenswertes Buch über die ‚Richterablehnung im Zivilprozeß', werden von 10 wohlbegründeten Ablehnungen ohnehin neun zurückgewiesen.

Nur wenn man das Glück hat, wenn eintritt, was mir ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht vor langer Zeit sagte: "Herr Adler, Sie müssen weitermachen, bis Sie auf Juristen stoßen, denen die Rechtsordnung nicht gleichgültig ist."

Oder um es mit RiOLG Harald Schütz Bamberg zu sagen "denen das Kindeswohl oberste Richtschnur" ist.
Diese Juristen gibt es natürlich auch.

Die von einem renommierten, in der Forensik wohl bekannten Professor vor Weihnachten 98 für mein Kind prognostizierten "irreversiblen Persönlichkeitsstörungen nach Ablauf von weiteren vier Jahren" sind also wahrscheinlich erstmals für das Jahr 2002 zu erwarten.

Schon in naher Zukunft werden wir wissen, wie sie sich manifestieren, ob das Kind zum Borderliner werden wird und gewalttätig wie seine Mutter, die ja über eine ähnliche Kindheitsgeschichte verfügt, zur Bulimikerin, magersüchtig, drogen- oder alkoholabhängig, depressiv oder kriminell.
Noch später können sich Bindungsunfähigkeit, weitere Folgen eines fehlenden Selbstwertgefühls einstellen und anderes mehr.

Welche Krankheitsbilder im Einzelnen auftreten werden, kann man nicht vorhersagen, aber die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Erkrankung ist nach der Literatur zu beziffern: sie ist größer/gleich 60 Prozent.

Wir werden dann genau wissen, wie es dazu kam und wer für die Zerstörung dieses Lebens verantwortlich ist. Das weiterhin aufzuzeichnen, anzuprangern, anzuklagen, ist die einzige mir als Vater noch verbliebene Aufgabe.

Herr Dr. X, Herr G., ich lebe mit der ständigen Sorge um die Zukunft, um die Gesundheit meiner Tochter. Von dieser Sorge kann man nicht "loslassen", denn Elternschaft ist nicht aufkündbar, elterliche Verantwortung dauert ein Leben lang.

Bleiben wird auch meine Trauer mein geliebtes Kind verloren zu haben, wenn ich daran denke, wie glücklich wir einmal waren.

Laut EGMR ist jedes Verfahren das länger als sechs Jahre dauert eine "Menschenrechtsverletzung".

Ich habe nun bald 11 Jahre ausgehalten, damit meine Tochter nicht den Vater verliert.
Auch die nächsten sechs Jahre bis zu ihrer Volljährigkeit und darüber hinaus werde ich
- so meine Gesundheit angesichts dieses Dauertraumas nicht zusammenbricht -
noch durchhalten und immer für sie da sein.

 

Dr. rer. nat. Christian Adler

 

Verehrter Leser. Was dieser Aufsatz zehn Tage nach seiner Absendung an das Oberlandesgericht München auslöste, lesen Sie unter

Halt's Maul Adler, oder wir machen Dich fertig....
Wenn Recht und Vernunft versagen, kommt nur noch die Keule!
Die zweite Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung der Computer
http://www.pappa.com/mmdm/adler/Hausd.htm