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An
das
B u n d e s v e r f a s s u n g s g e r ic h t
Karlsuhe
VERFASSUNGSBESCHWERDE
des Herrn Dr. Christian Adler
Verf.bev.: der Unterzeichner
wegen
- Beschluß des
Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00, Az. Gs 258/00 (Anlage Bf 1)
- Beschluß des Landgerichts
München II v. 4.9.01, Az. 1 Qs 68/01; Az der Staatsanw. M II 32 Js 32935/00
(Anlage Bf 2)
Für den Beschwerdeführer
erhebe ich mit beiliegender Original-Vollmacht (Anlage Bf 3) Verfassungsbeschwerde
gegen
- Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00, Az. Gs 258/00,
Anordnung der Wohnungsdurchsuchung u. a. (Anlage Bf 1)
- Beschluß des Landgerichts München II v. 4.9.01, Az. 1 Qs 68/01; Az
der Staatsanw. M II 32 Js 32935/00 (Verwerfung der Beschwerde) (Anlage
Bf 2).
Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte aus Art. 13, Art. 12, Art. 2
1 sowie des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 1
GG sowie gegen das Prozeßgrundrecht des Art. 19 IV GG.
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B E G R Ü
N D U N G:
- Sachverhalt
Gegen den Beschwerdeführer ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
wegen übler Nachrede eingeleitet worden, das nach § 170 II StPO eingestellt
worden ist.
Beweis: Schreiben der Staatsanwaltschaft München II v.
28. 2. 01 (Anlage Bf 4)
Im Rahmen dessen ist der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11.
00, Az. Gs 258/00, ergangen. Er ordnete ohne vorherige Anhörung an,
die Wohnung mit Nebenräumen und die Person des Bf zu durchsuchen sowie
die darin näher gekennzeichneten Beweismittel zu beschlagnahmen, wenn
sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Der Inhalt des gesamten Beschlusses
wird zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht.
Beweis: Anlage Bf 1
Diese Anordnungen wurden am 17. 1. 01 durchgeführt.
Beweis: Anlage Bf 2 S. 3
Gegen diesen Beschluß hat der Bf durch seinen Verfahrensbev.am 3. 2.01
mit SS. v. 2.2.01 Beschwerde eingelegt. Sein Inhalt wird zum Gegenstand
des Sachvortrags gemacht.
Beweis: Anlage Bf 2 -1 + Anlage Bf 3
Die beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Bf am 6. 2. 01 ausgehändigt.
Beweis: wie zuvor
Die Beschwerde wurde mit Beschluß v. 4. 9. 01, eingegangen am 10. 9.
01, als unbegründet verworfen.
Beweis: Anlage Bf 2
- Rechtsausführungen
- 2a. Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig.
a) Der Rechtsweg ist erschöpft, weil der Beschluß des Landgerichts München
II nicht anfechtbar ist, § 310 1 u. II StPO.
b) Das Nachverfahren über § 33a StPO scheidet aufgrund des eindeutigen
Wortlautes für die Rüge des Art. 103 GG aus. Nach ihm ist Voraussetzung,
daß Tatsachen u. a. verwertet worden sind, zu denen der Beschuldigte
nicht gehört worden ist. Davon ist der Fall nicht erfaßt, daß wesentliches
Vorbringen des Bf nicht verwertet worden ist. Eine Ausweitung
des § 33 a StPO in diesem Sinne wäre jedoch sinnvoll, die evtl. sogar
das BVerfG mit der inter-omnes-Wirkung des § 31 BVerfGG aussprechen
kann (Analogie mit Bindung über § 31).
c) Ein Rechtsschutzinteresse
ist auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe geboten, in denen
die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher
der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG B v. 3. 2. 9 2 BvR 804/97
(1. Kammer) = Strafverteidiger 99, 296 r. Sp.). Dies ist für Anordnungen
der Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme vom BVerfG nun anerkannt.
- 2b. Die Verfassungsbeschwerde
ist begründet; die Annahmevor. dürften erfüllt sein.
a) Art. 13 GG setzt vor einem schwerwiegenden Eingriff in die
ungestörte Wohnung eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter
voraus: einmal Gewalt gegen die Person und gegen die Sache (Wohnung),
zum andern der Verdacht einer üblen Nachrede. Dabei muß auch der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Erforderlichkeit des Mittels
gewahrt sein. Aus der formelhaften Begründung im angefochtenen Beschluß
des AG StA (,,Die Beschlagnahme steht in angemessenen Verhältnis
zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die
Ermittlungen notwendig“) folgt, daß für die Wohnungsdurchsuchung
selbst jede Abwägung fehlt (sog. Abwägungsausfall). Der Beschluß des
LM II stellt formelhaft fest ,,Nachdem das zuständige Gericht gehandelt
und den Beschluss ausreichend begründet hat, waren die getroffenen Anordnungen
rechtmäßig.“
Beweis: Anlage Bf 2 S. 5 1. Abs.
b) Art. 12 GG ist verletzt, weil dem Bf als Autor die Geräte
dazu weggenommen worden sind, um diesen Beruf ausüben zu können. Dies
ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit des Mittels,
weil eine Uberspielung der Daten von seinen Computer-Festplatten und
seiner CDs auf ein mitgebrachtes Gerät ebenso zum Ermittlungsziel geführt
hätten. Damit sich der Bf um selbständige Arbeit bewerben kann als Unterhaltspflichtiger
für ein Kind, war er angewiesen auf die Adressen der Stellen. Diese
waren jedoch auf den beschlagnahmten Festplatten und den CDs gespeichert.
Auf die Ausführungen zur Verletzung des Art. 12 GG im Beschwede- SS.
v. 2. 2. 01 5. 2 u. 3 wird ergänzend Bezug genommen, zumal auch die
Tauglichkeit des Mittels angezweifelt wird.
c) Art. 19 IV GG ist verletzt, wenn keine ausreichende Begründung
vorliegt. Dazu werden die Ausführungen im Beschwerde-SS. 5. 4 hier zum
Gegenstand gemacht.
d) Art. 103 GG Dieses Recht ist verletzt, weil im Beschluß des
LG nicht erkennbar ist, daß wesentliches Vorbringen in der Entscheidung
verarbeitet worden ist. Keines der Themen, die in Ziffer I, IIa. , II
b. IV, V, und VI im Beschwerde-SS. ausführlich abgehandelt worden sind,
ist im Beschluß des LG überhaupt berührt. Berührt worden ist nur das
Thema der fehlenden Begründung, wobei offen bleiben kann, ob diese Berührung
überhaupt intendiert war.
Der formelhafte und inhaltslose Satz ,,den Beschluss ausreichend
begründet hat“ im LG-Beschluß ist als Textbaustein in jedem Bechluß
über Beschwerden verwendbar, ohne daß erkennbar wird, wieso die Begründung
ausreichend ist und ob überhaupt die Rügen der fehlenden Begründung
wirklich zur Kenntnis genommen worden sind. Ohne argumentative Auseinandersetzung
und/oder ohne konkreten Bezug zur Beschwerdebegr. wird eine Verarbeitung
im Beschluß wohl nicht erkennbar werden. Dabei möchte der BF in Erinnerung
bringen, daß das BVerfG selbst meint, eine Begründung würde wegen des
Rechtsstaat“prinzips und des Menschenwürde- prinzips erforderlich sein
(Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000 Art. 103 Rz 1).
(Reiner Lang)
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