Der Verfassungsbeschwerde ging ein Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichtes Starnberg, eine Hausdurchsuchung eine Beschwerde beim Landgericht München II und eine Zurückweisung der Beschwerde durch die 1. Strafkammer voraus

 

REINER LANG
Rechtsanwalt

An das
B u n d e s v e r f a s s u n g s g e r ic h t
Karlsuhe

 

VERFASSUNGSBESCHWERDE
des Herrn Dr. Christian Adler

Verf.bev.: der Unterzeichner
wegen

  1. Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00, Az. Gs 258/00 (Anlage Bf 1)
  2. Beschluß des Landgerichts München II v. 4.9.01, Az. 1 Qs 68/01; Az der Staatsanw. M II 32 Js 32935/00 (Anlage Bf 2)
Für den Beschwerdeführer erhebe ich mit beiliegender Original-Vollmacht (Anlage Bf 3) Verfassungsbeschwerde gegen
  1. Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00, Az. Gs 258/00, Anordnung der Wohnungsdurchsuchung u. a. (Anlage Bf 1)
  2. Beschluß des Landgerichts München II v. 4.9.01, Az. 1 Qs 68/01; Az der Staatsanw. M II 32 Js 32935/00 (Verwerfung der Beschwerde) (Anlage Bf 2).

Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte aus Art. 13, Art. 12, Art. 2 1 sowie des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 1 GG sowie gegen das Prozeßgrundrecht des Art. 19 IV GG.

B E G R Ü N D U N G:

  1. Sachverhalt
    Gegen den Beschwerdeführer ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede eingeleitet worden, das nach § 170 II StPO eingestellt worden ist.
    Beweis: Schreiben der Staatsanwaltschaft München II v. 28. 2. 01 (Anlage Bf 4)

    Im Rahmen dessen ist der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg v. 7. 11. 00, Az. Gs 258/00, ergangen. Er ordnete ohne vorherige Anhörung an, die Wohnung mit Nebenräumen und die Person des Bf zu durchsuchen sowie die darin näher gekennzeichneten Beweismittel zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Der Inhalt des gesamten Beschlusses wird zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht.
    Beweis: Anlage Bf 1

    Diese Anordnungen wurden am 17. 1. 01 durchgeführt.
    Beweis: Anlage Bf 2 S. 3

    Gegen diesen Beschluß hat der Bf durch seinen Verfahrensbev.am 3. 2.01 mit SS. v. 2.2.01 Beschwerde eingelegt. Sein Inhalt wird zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht.
    Beweis: Anlage Bf 2 -1 + Anlage Bf 3

    Die beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Bf am 6. 2. 01 ausgehändigt.
    Beweis: wie zuvor

    Die Beschwerde wurde mit Beschluß v. 4. 9. 01, eingegangen am 10. 9. 01, als unbegründet verworfen.
    Beweis: Anlage Bf 2

  2. Rechtsausführungen
  • 2a. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

    a) Der Rechtsweg ist erschöpft, weil der Beschluß des Landgerichts München II nicht anfechtbar ist, § 310 1 u. II StPO.

    b) Das Nachverfahren über § 33a StPO scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlautes für die Rüge des Art. 103 GG aus. Nach ihm ist Voraussetzung, daß Tatsachen u. a. verwertet worden sind, zu denen der Beschuldigte nicht gehört worden ist. Davon ist der Fall nicht erfaßt, daß wesentliches Vorbringen des Bf nicht verwertet worden ist. Eine Ausweitung des § 33 a StPO in diesem Sinne wäre jedoch sinnvoll, die evtl. sogar das BVerfG mit der inter-omnes-Wirkung des § 31 BVerfGG aussprechen kann (Analogie mit Bindung über § 31).
    c) Ein Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe geboten, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG B v. 3. 2. 9 2 BvR 804/97 (1. Kammer) = Strafverteidiger 99, 296 r. Sp.). Dies ist für Anordnungen der Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme vom BVerfG nun anerkannt.

  • 2b. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet; die Annahmevor. dürften erfüllt sein.

    a) Art. 13 GG setzt vor einem schwerwiegenden Eingriff in die ungestörte Wohnung eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter voraus: einmal Gewalt gegen die Person und gegen die Sache (Wohnung), zum andern der Verdacht einer üblen Nachrede. Dabei muß auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Erforderlichkeit des Mittels gewahrt sein. Aus der formelhaften Begründung im angefochtenen Beschluß des AG StA (,,Die Beschlagnahme steht in angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig“) folgt, daß für die Wohnungsdurchsuchung selbst jede Abwägung fehlt (sog. Abwägungsausfall). Der Beschluß des LM II stellt formelhaft fest ,,Nachdem das zuständige Gericht gehandelt und den Beschluss ausreichend begründet hat, waren die getroffenen Anordnungen rechtmäßig.“
    Beweis: Anlage Bf 2 S. 5 1. Abs.

    b) Art. 12 GG ist verletzt, weil dem Bf als Autor die Geräte dazu weggenommen worden sind, um diesen Beruf ausüben zu können. Dies ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit des Mittels, weil eine Uberspielung der Daten von seinen Computer-Festplatten und seiner CDs auf ein mitgebrachtes Gerät ebenso zum Ermittlungsziel geführt hätten. Damit sich der Bf um selbständige Arbeit bewerben kann als Unterhaltspflichtiger für ein Kind, war er angewiesen auf die Adressen der Stellen. Diese waren jedoch auf den beschlagnahmten Festplatten und den CDs gespeichert.
    Auf die Ausführungen zur Verletzung des Art. 12 GG im Beschwede- SS. v. 2. 2. 01 5. 2 u. 3 wird ergänzend Bezug genommen, zumal auch die Tauglichkeit des Mittels angezweifelt wird.

    c) Art. 19 IV GG ist verletzt, wenn keine ausreichende Begründung vorliegt. Dazu werden die Ausführungen im Beschwerde-SS. 5. 4 hier zum Gegenstand gemacht.

    d) Art. 103 GG Dieses Recht ist verletzt, weil im Beschluß des LG nicht erkennbar ist, daß wesentliches Vorbringen in der Entscheidung verarbeitet worden ist. Keines der Themen, die in Ziffer I, IIa. , II b. IV, V, und VI im Beschwerde-SS. ausführlich abgehandelt worden sind, ist im Beschluß des LG überhaupt berührt. Berührt worden ist nur das Thema der fehlenden Begründung, wobei offen bleiben kann, ob diese Berührung überhaupt intendiert war.
    Der formelhafte und inhaltslose Satz ,,den Beschluss ausreichend begründet hat“ im LG-Beschluß ist als Textbaustein in jedem Bechluß über Beschwerden verwendbar, ohne daß erkennbar wird, wieso die Begründung ausreichend ist und ob überhaupt die Rügen der fehlenden Begründung wirklich zur Kenntnis genommen worden sind. Ohne argumentative Auseinandersetzung und/oder ohne konkreten Bezug zur Beschwerdebegr. wird eine Verarbeitung im Beschluß wohl nicht erkennbar werden. Dabei möchte der BF in Erinnerung bringen, daß das BVerfG selbst meint, eine Begründung würde wegen des Rechtsstaat“prinzips und des Menschenwürde- prinzips erforderlich sein (Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000 Art. 103 Rz 1).

    (Reiner Lang)

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