| Diesem Beschluß voraus ging eine Beschwerde bezgl. der Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung | ||||||
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Beschw.REg. 1 Qs 68/01 LG München II 32Js 32935/00 SLA München
II Ermittlungsverfahren gegen Dr. Christian Adler wegen übler Nachrede Verteidiger: Rechtsanwalt Reiner Lang, München, hier: Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung BESCHLUSS der 1. Strafkammer des Landgerichts München II vom 04.09.2001 Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 07.11.2000 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. |
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| GRÜNDE: 1. In der Nacht vom 10.09.2000 auf den 11.09.2000 wurden in Gauting und Starnberg eine Vielzahl von gelben Aufklebern im Format DIN A4 an und in Gebäuden angebracht. So waren etwa am Gebäude des Amtsgerichts Starnberg insgesamt 11 derartige Aufkleber angebracht worden. Der Inhalt dieser Aufkleber, der im angefochtenen Beschluss vollständig wiedergegeben ist, wies einen offensichtlichen Bezug zu dem vor dem Amtsgericht Starnberg geführten Familienrechtsverfahren - Az: 1 F 326/98 - auf, in dem sich der Beschuldigte und seine geschiedene Frau Z. P. als Parteien gegenüberstanden. Letztere war als Verfasserin des Aufklebers darauf angegeben. Der Inhalt des Aufklebers war geeignet, Z. P. zu verunglimpfen und verächtlich zu machen. Der Verdacht, diesen Aufkleber entworfen, inhaltlich verfasst und seine Verbreitung veranlasst zu haben, richtete sich gegen den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Sorgerechts für die eheliche Tochter C. unterlegen war, aber weiterhin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Starnberg mit rechtlichen Mitteln und mittels Veröffentlichungen im Internet vorging. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Vernehmung am 27.09.2000 angegeben, bis zum 14.09.2000 in Nordgrönland gewesen zu sein und hatte entsprechende Flugtickets vorgelegt. Nachdem Zeugen oder andere Beweismittel zunächst nicht beigebracht werden konnten, hat das Amtsgericht Starnberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 07.11.2000 die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten nach einer Computeranlage samt Zubehör, weiteren Klebezetteln und anderen Beweismitteln, die auf dieTäterschaft des Beschuldigten schließen lassen könnten, angeordnet. Die Durchsuchung erfolgte am 17.01.2001. Dabei wurden u.a. zwei Computer und fünf sonstige Datenträger beschlagnahmt. Nach ihrer Auswertung wurden diese Gegenstände am 06.02.2001 dem Beschuldigten wieder ausgehändigt. Tatrelevante Beweismittel erbrachte die Durchsuchung und die Auswertung nicht, das Verfahren wurde anschließend gem. §170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit am 03.02.2001 eingegangenem Schreiben hat der Verteidiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 07.11.2000 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, von den beschlagnahmten Datenträgern Sicherungskopien anzulegen und bei einem Notar zu hinterlegen. Das Amtsgericht Starnberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Die zulässige Beschwerde war unbegründet. Hinsichtlich der Anordnung der Durchsuchung war die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung prozessual überholt, nachdem die Durchsuchung bereits erfolgt war. (Anmerkung: Kann man denn Beschwerde erheben, gegen eine überraschende Hausdurchsuchung, so diese noch gar nicht erfolgt ist?) Hinsichtlich
der Beschlagnahme der Gegenstände ist die Beschwerde mit deren Herausgabe
gegenstandslos geworden. Dennoch wird
in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe, wie dies bei Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmeanordnungen
in der Regel der Fall ist (vgl. BVerfGE 96,27 und BVerfGE NJW 99,
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| Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift. München, den 07.09.2001 Gechäftsstelle des Landgerichts München II Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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