Diesem Beschluß voraus ging eine Beschwerde bezgl. der Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung
Gz.: Beschw.REg. 1 Qs 68/01 LG München II 32Js 32935/00 SLA München II

Ermittlungsverfahren gegen Dr. Christian Adler wegen übler Nachrede
Verteidiger: Rechtsanwalt Reiner Lang, München,
hier: Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung

BESCHLUSS
der 1. Strafkammer des Landgerichts München II
vom 04.09.2001


Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Starnberg vom 07.11.2000 wird kostenfällig als
unbegründet verworfen.

GRÜNDE:


1. In der Nacht vom 10.09.2000 auf den 11.09.2000 wurden in Gauting und Starnberg eine Vielzahl von gelben Aufklebern im Format DIN A4 an und in Gebäuden angebracht. So waren etwa am Gebäude des Amtsgerichts Starnberg insgesamt 11 derartige Aufkleber angebracht worden. Der Inhalt dieser Aufkleber, der im angefochtenen Beschluss vollständig wiedergegeben ist, wies einen offensichtlichen Bezug zu dem vor dem Amtsgericht Starnberg geführten Familienrechtsverfahren - Az: 1 F 326/98 - auf, in dem sich der Beschuldigte und seine geschiedene Frau Z. P. als Parteien gegenüberstanden. Letztere war als Verfasserin des Aufklebers darauf angegeben.
Der Inhalt des Aufklebers war geeignet, Z. P. zu verunglimpfen und verächtlich zu machen. Der Verdacht, diesen Aufkleber entworfen, inhaltlich verfasst und seine Verbreitung veranlasst zu haben, richtete sich gegen den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des
Sorgerechts für die eheliche Tochter C. unterlegen war, aber weiterhin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Starnberg mit rechtlichen Mitteln und mittels Veröffentlichungen im Internet vorging.

Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Vernehmung am 27.09.2000 angegeben, bis zum 14.09.2000 in Nordgrönland gewesen zu sein und hatte entsprechende Flugtickets vorgelegt.
Nachdem Zeugen oder andere Beweismittel zunächst nicht beigebracht werden konnten, hat das Amtsgericht Starnberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 07.11.2000 die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten nach einer Computeranlage samt Zubehör, weiteren Klebezetteln und anderen Beweismitteln, die auf dieTäterschaft des Beschuldigten schließen lassen könnten, angeordnet. Die Durchsuchung erfolgte am 17.01.2001. Dabei wurden u.a. zwei Computer und fünf sonstige Datenträger beschlagnahmt. Nach ihrer Auswertung wurden diese Gegenstände am 06.02.2001 dem Beschuldigten wieder ausgehändigt. Tatrelevante Beweismittel erbrachte die Durchsuchung und die Auswertung nicht, das Verfahren wurde anschließend gem. §170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit am 03.02.2001 eingegangenem Schreiben hat der Verteidiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 07.11.2000 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den
Beschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, von den beschlagnahmten Datenträgern Sicherungskopien anzulegen und bei einem Notar zu hinterlegen. Das Amtsgericht Starnberg
hat der Beschwerde nicht abgeholfen.


2. Die zulässige Beschwerde war unbegründet.
Hinsichtlich der Anordnung der Durchsuchung war die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung prozessual überholt, nachdem die Durchsuchung bereits erfolgt war.
(Anmerkung: Kann man denn Beschwerde erheben, gegen eine überraschende Hausdurchsuchung, so diese noch gar nicht erfolgt ist?)

Hinsichtlich der Beschlagnahme der Gegenstände ist die Beschwerde mit deren Herausgabe gegenstandslos geworden.
(Anmerkung: In der Beschwerde geht es nicht allein um die Gegenstände, sondern um die Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise!)

Dennoch wird in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wie dies bei Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmeanordnungen in der Regel der Fall ist (vgl. BVerfGE 96,27 und BVerfGE NJW 99,
273; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdziff. 18 a vor § 296), die Beschwerde weiterhin als zulässig angesehen. Auf die Beschwerde ist dann die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme zu überprüfen.
(Na also!)

Die mit Beschluss vom 07.11.2000 getroffenen Anordnungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Voraussetzung einer nach § 102 StPO angeordneten Durchsuchung sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat und die aufgrund kriminalistischer Erfahrung bestehende Vermutung, dass der Zweck der Durchsuchung, hier das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
(Ach ja?)
Nach seinem Inhalt und den Orten seiner Verbreitung richtete sich der Aufkleber missbilligend gegen die geschiedene Ehefrau des Beschuldigten und deren Verhalten in seinerzeit noch anhängigen Familien- und Sorgerechtsstreit.
(Nein, der Aufkleber stellt nur einen Sachverhalt fest...)
Ziel des Aufklebers war es augenscheinlich, Z. P. zu verunglimpfen, weil sie ,,es geschafft habe, mit Hilfe der Anwältin Traudl Bxxxxx und der Starnberger Richter der ehelichen Tochter C. den Vater auf Dauer zu entziehen und zu entfremden“.
(...und schildert unzweifelhaft bestehende Fakten)

Da sich keinerlei Hinweise auf dritte Personen mit einem derartigen Interesse am Ausgang des Sorgerechtsstreits fanden,(warum nicht? Es gibt doch auch andere Menschen, denen die willkürliche Ausgrenzung von Elternteilen nicht gleichgültig ist) hat das Amtsgericht zu Recht den erforderlichen Verdacht gegen den Beschuldigten als gegeben angenommen.
Dem stand nicht entgegen, dass der Beschuldigte nach den vorgelegten Flugtickets am 11.09.2000 nicht in Deutschland war. Insoweit kam, wie gleichfalls vom Amtsgericht angenommen, ohne weiteres in Betracht, dass der Beschuldigte den Aufkleber gestaltet und dessen Verbreitung veranlasst hat.
(Aber er kann nicht geklebt haben!! Er scheidet als unmittelbarer Täter folglich definitiv aus. Selbst wenn das Flugblatt als Entwurf auf dem Computer gefunden worden wäre, wäre dies kein "Beweismittel" für eine Mittäterschaft, denn: die Gedanken sind frei.)
Aus damaliger Sicht war es deshalb zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden weiterer Aufkleber oder entsprechender Entwürfe auf den Datenträgern führen würde. Der vom Beschuldigten nachträglich geäußerte Verdacht, dass seine geschiedene Ehefrau selbst die Verbreitung der Aufkleber veranlasst hätte, um ihn weiter in Misskredit zu bringen, lag hingegen damals nicht nahe.
(Warum nicht? Immerhin ist erwiesen, daß die "Ehefrau" bereits siebenfach den Falschvorwurf sexueller Mißbrauch gegen ihren "Ehemann" erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten auch einmal zugunsten eines Beschuldigten zu ermitteln und nicht nur Falschbeschuldigern willfährig zu Diensten zu sein.)

Dass derartige Ermittlungen unterlassen wurden, würde im übrigen im Beschluss vom 07.11.2000 nicht rechtswidrig machen. Nachdem das zuständige Gericht gehandelt und den Beschluss ausreichend begründet hat, waren die getroffenen Anordnungen rechtmäßig.
(Wenn dies in der Tat zuträfe, wäre dies ein Freibrief für die 'Verfolgung Unschuldiger'. Das ist neues Denunziantentum!! Es liegt auf der Hand, diese Auffassung durch eine Verfassungsbeschwerde prüfen zu lassen. )

Aus den gleichen Gründen ist auch die vorübergehende Beschlagnahme und Auswertung der Datenträger nicht zu beanstanden. Die Auswertung beschränkte sich ausweislich des Auswertungsberichts vom 02.02.2001 jeweils auf eine bloße Suche nach gespeicherten Daten, die in Zusammenhang mit dem Inhalt des Aufklebers hätten stehen können. Eine Speicherung von Daten ist demnach nicht erfolgt. Auch der mit der Beschwerde gestellte Hilfsantrag ist daher unbegründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gem. § 473 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer zu tragen.

 

Rebhan Baumann Ramspeck
Vorsitzender Richter am Landgericht Richter
am Landgericht
Richter
am Landgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift.

München, den 07.09.2001
Gechäftsstelle des Landgerichts München II
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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