134. Am 13.4.2000
stellt der Rechtsvertreter des BF (Beschwerdeführers) beim Starnberger
Amtsgericht Antrag auf Einstweilige Anordnung zur Realisierung eines Osterumganges,
für den Geburtstag des Vaters und für die Sommerferien. Er verweist
auf die bestehende, rechtskräftige Umgangsanordnung des OLG aus 96,
die seit Januar 1999 von der Kindesmutter mißachtet wird und begründet
den Antrag mit der gültigen Rechtslage.
135. Am 8.5.2000
bekräftigt der Anwalt den Eilantrag und verweist das Gericht u.a.
auf die bis dato noch nicht verbeschiedene Eilanträge aus den Jahren
1998 und 1999. Er fordert von dem Gericht das "destruktive Blockadeverhalten"
der Kindesmutter zu beenden und zu entscheiden.
136. Am 12.5.
moniert der Anwalt, daß das Gericht keinen Verfahrenspfleger einschaltete
und stellt sich der mündl. erfahrenen Absicht des Richters, das Kind
zum 23. Mal anzuhören entgegen - wieder begründet durch die einschlägige
Rechtsprechung. Er verweist auch darauf, daß das von der Justiz gepeinigte
Kind bereits Selbstmordgedanken geäußert hat. Nochmals fordert
er das Gericht auf, alle Eilanträge seit Juli 98 zu verbescheiden.
137. Der nunmehr
zuständige Amtsgerichtsdirektor Engel, nach mehreren Richterwechseln
inzwischen der sechste Richter in diesem (Umgangs-)Verfahren (seit 1998)
ordnet am 18.5.00 eine Anhörung an, auch die Anhörung des Kindes.
138. Mit Schriftsatz
vom 29.5.2000 fordert der BF unter Auflistung aller bisherigen 22 Kindesvernehmungen
das Gericht auf, an Stelle des Kindes Zeugen zu vernehmen, darunter den
gerichtl. bestellten Gutachter Prof. Fthenakis - um das Kind zu entlasten.
Dem dringlichen Antrag wird nicht entsprochen.
139. Das Kind
wird am 5.6.2000 von dem Gericht angehört. Das Kind äußert
den Wunsch, den Vater zu sehen.
140. Im Termin
vom 6.6.2000 stellt die Anwältin der Kindesmutter Traudl Bxxxxx den
Antrag "den Beschluß des OLG dahingehend abzuändern, daß
überhaupt kein Umgang mehr stattfindet".
141. Am 7.6.2000
schickt die Tochter dem Vater ein Fax, daß sie ihn während der
Pfingstferien sehen möchte und benennt die Tage.
142. Am 13.6.2000
werden die Eilanträge des BF auf Gewährung von Umgang während
der Pfingst-, Sommerferien und zum Geburtstag des Vaters zurückgewiesen.
Die weiteren (älteren) Eilanträge werden nicht verbeschieden.
143. Am 14.6.2000,
ergänzt durch einen Nachtrag vom 25.7.00 stellt der Rechtsvertreter
des BF Antrag auf Ablehnung des Richters. Er begründet dies u.a. mit
Verletzungen der EMRK, des GG und Entscheidungen des BVerfG (BVerfG 47,189,
54,46; BVerfG 47,190; BVerfG NJW RR 93,383). Er rügt die Mißachtung
rechtlichen Gehörs ("konsequentes Ignorieren jeglichen Sachvortrags"),
die Untätigkeit des Gerichtes, die Mißachtung eines rechtskräftigen
OLG-Umgangsbeschlusses durch das Gericht und die willkürliche Benachteiligung
seines Mandanten.
144. Am 14.7.2000
legt der Rechtsvertreter des BF Beschwerde
und Untätigkeitsbeschwerde
(Außerordentliche Beschwerde) beim Oberlandesgericht ein, um den
andauernden Umgangsentzug zu beenden und der Untätigkeit des Gerichtes
angesichts der voranschreitenden Elternentfremdung zu begegnen. Auch dieser
Antrag wird in allen Punkten sorgfältig durch die rechtswissenschaftliche
Literatur begründet. Auf die "gravierenden Folgen", die
dem Kind angesichts seiner Kindheit bevorstehen, wird deutlich hingewiesen.
Wieder stellt der Anwalt Eilantrag, um den Umgang des Kindes mit seinem
Vater während der Sommerferien zu ermöglichen und um Fortgang
im Verfahren zu erreichen.
145. Kurz vor
Ablauf der Sommerferien beschließt der 26. Senat am OLG München
am 11. September die andere Partei anzuhören und setzt dazu eine Frist
von drei Wochen.
146. Am 3.8.2000
legt der Amtsgerichtsdirektor eine dienstl. Äußerung zu seiner
Ablehnung vor. Unter Verweis auf die ZPO und das Deutsche Richtergesetz
weist der Rechtsvertreter des BF dem Richter u.a. die Verletzung der Wahrheitspflicht
und anderer richterlichen Pflichten nach, dessen "mangelhafte Stellungnahme"
nimmt er zum Anlaß, um weitere Ablehnungsgründe vorzutragen.
147. Nebenschauplatz:
Am 15.9.2000 erstattet die Kindesmutter Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer
wegen "übler Nachrede", am 18.10. informiert ihre Rechtsvertreterin
gleichfalls das Oberlandesgericht, der Vater habe am Ort der Mutter öffentlich
Plakate geklebt, die die Kindesmutter als eine "schlechte Mutter"
diffamieren, die ihrem Kinde den Vater entzieht ("üble Nachrede").
Außerdem habe der Vater am 24.9.00 an einer Fernsehsendung teilgenommen
und über seinen Fall berichtet.
Weder das eine noch das andere war jedoch nachweislich der Fall.
Das Oberlandesgericht prüft diese Anschuldigungen nicht, es ignoriert
auch, daß in diesem Schritsatz geschildert wird, wie das Kind von
der Mutter gegen den Vater beeinflußt wird.
Das Amtsgericht Starnberg veranlaßt in der Strafsache später
eine Hausdurchsuchung
(am 17.1.2001) Nachdem die polizeilichen Ermittlungen nichts ergaben, was
für eine Schuld des BF spräche, wird das Strafverfahren gegen
ihn eingestellt (15.2.01). Dem BF wird später für die temporäre
Konfiszierung seiner Computer Schadenersatz angeboten. Aber nur ein geringer
Betrag des insgesamt entstandenen Schadens (inklusive Anwaltskosten) wird
schließlich bezahlt (Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom
5.7.02).
148. Am 28.10.2000
teilt der BF dem Oberlandesgericht mit, daß die Beeinflussung des
Kindes durch seinen Mutter erfolgreich ist und belegt dies mit einem Fax
der Tochter, in dem sie ihren Haß gegenüber dem Vater zum Ausdruck
bringt. Auf Anrufbeantworter sprach sie ihm bereits zuvor: "Du bist
der meistgehaßte Mensch in meinem Leben".
149. Am 6.11.2000
werden die Beschwerde und Außerordentliche
Beschwerde vom 26. Senat zurückgewiesen : " ...hat sich durch
den Zeitablauf erledigt." (Zur Verfassungswidrigkeit dieser Entscheidung,
siehe http://www.pappa.com/recht/urt/bvg01211.htm
150. Als "unbegründet"
zurückgewiesen wird am 6.11.2000 gleichfalls die Ablehnung des Richters.
151. Mit
SS vom 20.11.00 erhält das Starnberger Amtsgericht eine ganze Reihe
von Unterlagen: die Elsholz-Entscheidung des EGMR (Der Amtsvormund 8/00),
eine Veröffentlichung zur Strafbarkeit der Elternentfremdung gemäß
§§ 13, 223 StGB, Exzerpte der psychoanalytischen Literatur mit
Hinweisen auf die langfristigen Folgen von PAS. Bereits zuvor vorgelegt
wurden: eine Grundsatzentscheidung des BGH zum § 235 StGB (Kindesentziehung),
eine Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags sowie
eine Empfehlung des Sachverständigen Prof. Klenner zum vorliegenden
Fall, ferner zahlreiche Aufsätze über die erzwungene Elternentfremdung
und die zerstörerischen Auswirkungen für betroffene Kinder. Das
Gericht soll sich bei seinen Entscheidungen nicht auf Unwissenheit berufen
können.
152. Am 19.03.2001
stellen der BF und sein Anwalt erneut eine Untätigkeitsbeschwerde
sowie Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Oberlandesgericht. Zu diesem
Zeitpunkt wird das Kind dem Vater bereits mehr als zwei Jahre rechtswidrig
entzogen.
153. Am 11.4.2001
wird das Amtsgericht Starnberg zur Entscheidung bezgl. der Eilanträge
aus 7/98 und 1/99 aufgefordert. Der Schriftsatz enthält eine Sachstandsbeschreibung
("Erzielte Fortschritte bei der bewußten Zerstörung des
Kindes"), dazu zahlreiche Hinweise/Zitate aus Entscheidungen hoher
Gerichte bei analoger Sachlage. Auch dies um das Gericht zur rechtskonformen
Entscheidungsfindung anzuhalten.
154. Am 20.4.2001
entschuldigt sich der RiOLG Gutdeutsch, die Untätigkeitsbeschwerde
und der Eilantrag seien bei ihm liegengeblieben.
155. Am 24.4.2001
teilt der Vorsitzende Richter des 26. Senates Dr. Müller dem BF mit,
wenn er die Beschwerde nicht zurücknähme, wäre dies Ursache
für eine "weitere Verfahrensverzögerung". Daraufhin
zieht sie der BF zurück.
156. Am 4.5.2001
kommt es zu einer Anhörung am Amtsgericht Starnberg.
157. Am 25.5.2001
beschließt das Gericht durch Amtsgrichtsdirektor Engel: "Der
Umgang des nichtsorgeberechtigten Antragsstellers mit der Tochter wird
ausgeschlossen". Der Antrag des Antragsstellers auf Übertragung
der elterl. Sorge wird abgewiesen. Dieser Beschluß ist beigefügt
in Anlage XXXX
158. Am 28.5.2001
beschließt das Gericht den Antrag des BF wegen Prozeßkostenhilfe
vom 15.01.99 zurückzuweisen. Über den diesem Antrag zugrundeliegenden
Eilantrag auf Einstweilige Anordnung vom 15.1.99 wurde nicht entschieden.
Sowie über weitere Anträge zurückreichend bis Juli 1998.
159. Am 28.6.2001
legt der Rechtsvertreter des BF's beim Oberlandesgericht Beschwerde ein.
Mit Begründung vom 27.7.2001 beantragt er die Aufhebung des Beschlusses
des AG Starnberg vom 25.5.2001, die elterl. Sorge für den BF hilfsweise
ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er rügt, daß die Hauptelemente
des Falles "Umgangsentzug" und "Elternentfremdung"
in keinster Weise gewürdigt wurden, die Einseitigkeit des Richters
in der Darstellung der Fakten und die konsequente Verletzung rechtl. Gehörs.
Er rügt die Verletzung des Art 6 I EMRK (vgl. Elsholzentscheidung
des EGMR), des Art 103 GG, sowie Verstöße gegen § 12, 15
FGG, da sich die Entscheidung auf kein Sachverständigengutachten stützen
kann. Er rügt die Beweiserhebung des Richters, zum einen anhand der
Vorgaben von Keidel/Kunze/Winkler (Kommentars zur ZPO), zum anderen weil
sich der Richter in der Entscheidung auf Beweismittel beruft, die weder
Gegenstand der mündl. Verhandlung waren, noch sonst irgendwann vorgetragen
wurden, so daß sich der BF dazu hätte äußern können.
Auch hat der Richter keinen Verfahrenspfleger bestellt, wie es nach §
50 FGG erforderlich gewesen wäre. Er hat keine Begründung für
die Nichtbestellung abgegeben, wie es seine Pflicht gewesen wäre.
Sehr ausführlich rügt der Anwalt weitere Verletzungen materiellen
Rechts, er legt dar, weshalb die rechtskonforme Gesetzesanwendung zu einem
Entzug des Sorgerechts für die Kindesmutter hätte führen
müssen. Er führt weiter aus, daß und warum es auch keinerlei
Rechtsgrundlage gab, einen totalen Umgangsausschluß des Kindes von
seinem Vater anzuordnen. Die Beschwerde und ihre Begründung sind beigefügt
in Anlage XXXX
160. Am 4.9.2001
nimmt das Jugendamt Starnberg dazu Stellung und teilt unter anderem mit,
daß das Kind keinen Kontakt mehr zum Vater wünsche.
161. Am 4.10.2001
wird per Beschluß des 26. Senates am OLG München die Rechtsanwältin
Hattensperger-Faust, München, zur Verfahrenspflegerin bestellt.
162. Am 12.11.2001
kommt es am Nachmittag zu einem Gespräch des BF mit der Verfahrenspflegerin.
Dabei ebenfalls anwesend ist eine Zeugin.
163. Am gleichen
Tage (!!!) 12.11.2001 legt die Verfahrenspflegerin bereits dem Gericht
ihre Stellungnahme vor. Ihr Fazit: "Im Interesse des Kindes ist derzeit
von einer Umgangsregelung abzuraten." Begründung: Das Kind lehne
den Vater mittlerweile ab.
Aus dieser Vorgehensweise der Verfahrenspflegerin ist zu schließen,
daß die Anhörung des Kindesvaters nur noch als eine reine Formalie
betrachtet und entsprechend erledigt wurde.
164. Nebenschauplatz:
Nach dem Tode der Mutter des BF am 6.4.00, meldete sich am 27.4.00 die
Rechtsvertreterin der Kindesmutter Traudl B. und verlangte Auskunft über
deren Erbe. Darauf hat die Kindesmutter aber keinerlei Anspruch. Vor dem
Ableben des Sohnes auch nicht die Enkelin.
Ungeachtet eines bestehenden Unterhaltstitels und laufender Unterhaltszahlungen
wird dem BF jedoch am 24.1.01 eine Unterhaltsklage des Kindes gegen den
Vater zugestellt. In einem Termin am 5.7.01 erklärt sich der BF bereit
seiner Auskunftpflicht über sein Einkommen im gesetzlichen Rahmen
nachzukommen. Richter Bruckmann überrumpelt jedoch den ohne Verteidiger
zu einemTermin erschienenen Vater und beschließt - entgegen gültiger
Rechtssprechung - der Beklagte habe nicht für drei Jahre, sondern
für vier Jahre Auskunft zu erteilen. Der völlig geschockte Vater
reicht unmittelbar danach am 5.7.01 per Fax eine Richterablehnung ein.
Der Beschluß wird dennoch am 17.7.01 ausgestellt und am 19.7.01 zugestellt.
Der 26. Senat des OLG weist die Richterablehnung am 2.8.01 zurück.
Am 3.9.01 ergeht Beschwerde gegen den Beschluß vom 17.7.01, und:
Angesichts eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht
durch den Richter in dessen dienstl. Äußerung vom 17.7.01 wird
am 1.10.01 eine 2. Richterablehnung nachgereicht. Ohne auf den sachgegenständlichen
Vortrag einzugehen, werden aber sowohl die Beschwerde als auch die 2. Richterablehnung
vom 24. Senat zurückgewiesen (am 24.10.01).
165. 7.1.2002:
Diese Vorgehensweisen des Senates, in der Retrospektive auch die Zurückweisung
der Beschwerde und Außerordentlichen Beschwerde des Rechtsvertreters
in der Sorgerechts- und Umgangssache vom November 2000, veranlassen einen
sich dem ‚Rechtsstaat' verbunden fühlenden anderen Anwalt spontan
zu einer Ablehnung des 26. Senates. Er beruft sich auf die nicht nachvollziehbare
Willkür, auf gravierende Verfassungsverstöße ( Art. 1 Abs
1, Art. 101 Abs.1, Art. 103, Abs.1) und Verstöße gegen die EMRK
(Art 6.1, Art. 8), sowie auf die gravierende Verletzung anderer rechtsstaatlicher
Prinzipien durch diese Richter. Die Richterablehnung ist in der Anlage
XXXX beigefügt.
166. Nach Abgabe
der Dienstlichen Äußerungen der Richter des 24. Senates am 6.3.02
bekräftigt der Anwalt am 2.4.02 nochmals seine Richterablehnung. Er
schreibt: "Die dienstlichen Äußerungen bestätigen
die vorgebrachten Ablehnungsgründe. Sie sind undifferenziert und befassen
sich nicht mit den Kernaussagen der vorgebrachten Ablehnungsgründe".
Er verweist ferner auf eine Veröffentlichung eines Richters dieses
Senates in der FamRZ 1988, S 1488), worin Richter Gutdeutsch schreibt:
".. Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes stellt einen, freilich
sanktionslosen, Rechtsbruch dar. Sie verletzt das Sorgerecht des anderen
Elternteils, aber auch das Recht des Kindes auf ein Zusammensein mit diesem
Elternteil". Der Anwalt konkludiert: "Das Festhalten an einer
Rechtspraxis, die er selbst (Anm: Gutdeutsch) für rechtswidrig hält,
macht den Richter befangen, weil er nicht mehr seinem Gewissen folgend
entscheidet, sondern entsprechend der "deutschen Rechtspraxis"".
167. Am 20.4.2002
wird die Richterablehnung von dem abgelehnten Senat selbst zurückgewiesen.
168. Nachdem
kein Vergehen vorliegt, wird am 22.4.2002 durch die 7. Strafkammer des
Landgerichts München II (Berufungsinstanz) das Verfahren gegen den
BF wegen "Unterhaltspflichtsverletzung" "mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft" eingestellt. Damit aufgehoben wird das frühere
Urteil der Richterin Krautloher (AG Starnberg): ein Jahr Gefängnis
mit Bewährung (s. Punkt 130). Es ist dies die dritte Einstellung nach
vorheriger Falschbeschuldigung des BF durch die Kindesmutter und ihre Anwältin
(sex. Mißbrauch, Üble Nachrede, Unterhaltspflichtsverletzung),
sowie nach intensiver Verfolgung des BF durch die Justizbehörden in
drei Strafverfahren (2 Hausdurchsuchungen, Datenkonfiszierung, Computerbeschlagnahmung,
Kindesverhöre)
169. Am 30.5.2002
stellt der BF folgenden Antrag:
I. Unter Verweis auf die Erkenntnisse der Kindespsychiatrie hinsichtlich
der Folgen erzwungener Elternentfremdung und der notwendigen Maßnahmen
zur Folgenverhütung wird nochmals ausdrücklich beantragt, der
Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen.
II. Unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
1BvR 1087/91 und BVerfGE 35, 366 [375] sowie ein Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshof
vom Januar 2002 wird beantragt bei dem anstehenden Anhörungstermin
am 19.06.02 das Kruzifix im Gerichtssaal abzuhängen
und zu entfernen. Begründung: "NICHT-Identifikation der
erkennenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter mit den Grundwerten
des christlichen Glaubens".
III. Unter Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in den Verfahren Elsholz/BRD, Sahin/BRD, Sommerfeld/BRD
und Hoffmann/BRD ist dem Antragssteller für den immateriell erlittenen
Schaden wegen rechtswidrig entzogenen Umgangs mit seiner Tochter seit Januar
1999 Schadenersatz in angemessener Höhe zu zahlen. Gesamtschuldner
sind die seit Juli 1998 mit der vorgenannten Familiensache Adler befaßten
10 Richter... Dieser Antrag ist beigefügt als Anlage XXXX
170. Am 11.6.2002
erläßt der 26. Senat folgenden Beschluß:
1. Der Antrag auf Schadenersatz gemäß EGMR-Entscheidungen wird
vom Senat nicht behandelt. Begründung,: nach nationalem Recht fehle
dafür die gesetzliche Grundlage
2. Ein Kreuz wird sich im Sitzungssaal nicht befinden.
171. Am 19.6.2002
kommt es zu einem Anhörungstermin am Oberlandesgericht München,
der von dem sachbearbeitenden Richter Zischka geleitet wird. Der BF legt
dem Gericht u.a. eine schriftliche Zeugenaussage vor, die bestätigt,
daß die Verfahrenspflegerin Hattenperger-Faust das Gericht bewußt
getäuscht hat, um zu ihrer Empfehlung "Umgangsausschluß"
zu gelangen. Der BF wirft ihr uneidliche Falschaussage und versuchten Prozeßbetrug
vor.
Er legt den Palandt auf den Tisch (Kommentar zum BGB) und fordert die Verfahrenspflegerin
auf, dem Gericht die Stelle zu zeigen, mit der sie den völligen Umgangsausschluß
des Kindes von seinem Vater begründen möchte. Dieser Aufforderung
kommt sie nicht nach, auch nicht die Anwältin der Kindesmutter.
Die Kindesmutter erhebt bei ihrer Anhörung schwerste Vorwürfe
gegen den BF. Zum achten Mal beschuldigt sie ihn vor dem Richter ganz massiv
des sexuellen Mißbrauchs. Im Unterschied zu ihren früheren Äußerungen
in den Jahren 1993-1996 in denen sie stets nur verlauten ließ "das
Kind hat gesagt, der Vater hat dies und das gemacht..." erklärt
sie nun aber dem Richter: "Ich war dabei!" Sie wiederholt weitere
Anschuldigungen, die infolge ihrer Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft
bereits gründlich geprüft und allesamt eingestellt wurden (siehe
oben), weil sie jeglicher Grundlage entbehren.
172. Am 28.6.2002
geht das Protokoll des Gerichtes ein. Während die Äußerungen
des BF sogar abgeheftet wurden, geht das Protokoll nur mit zwei knappen
Sätzen auf die Äußerungen der Kindesmutter ein. Das wesentliche
Geschehen während dieser Anhörung wird von Richter Zischka verschwiegen.
173. Am 4.7.2002
stellt der BF Antrag auf Protokollberichtigung Gleichfalls stellt er Antrag
auf Hinzuziehung eines Sachverständigen, hier des SV, der in gerichtl.
Auftrag bereits die sexuellen Mißbrauchsvorwürfe der Kindesmutter
untersucht hat und auch bereits ein sorgerechtliches Gutachten erstellte
(Prof. Dr. Dr. Dr. Fthenakis). Angesichts der Schwere der Vorwürfe,
wird ferner beantragt, den SV Prof.Undeutsch als wiss. Zeugen zu vernehmen,
da er ebenfalls wegen sexuellen Mißbrauchs eingeschaltet war.
Erneut wird eine Schadenersatzzahlung für entgangenen Umgang seit
Januar 1999 nebst Kostenerstattung beantragt, diesmal unter Verweis auf
die nationale Rechtsprechung gemäß eines Urteils des BGH vom
19.6.2002.
174. Am 1.8.
2002 entscheidet der Senat
Die bisherige Umgangsregelung des OLG München vom 10.6.96, die bis
zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Jahre und sechs Monate durchgängig von
der Kindesmutter gebrochen wurde (Kindesentzug), wird aufgehoben. Der bis
dahin noch bestehende Beschluß der wenigtens vierzehntägigen
Umgang und eine hälftige Ferienregelung vorsah, wird weiter verkürzt.
Ein betreuter Umgang des Kindes mit seinem Vater alle 14 Tage für
3 Stunden wird angeordnet. Dazu wird ein Therapeut benannt, der den Umgang
begleiten soll. Die Parteien werden verpflichtet sich innerhalb von 3 Wochen
mit dem Therapeuten in Verbindung zu setzen. In allen ürigen Punkten
werden die Anträge des BF zurückgewiesen. Der BF hat zudem alle
Gerichtskosten zu tragen. Der Beschluß ist in Anlage XXXX beigefügt.
175. Am 9.9.2002
reicht der BF eine Verfassungsbeschwerde ein (1BvR 1690/02) Die Verfassungsbeschwerde
ist in Anlage XXXX beigefügt.
176. Die Mutter
setzt sich danach einmal mit dem Jugendamt in Verbindung. Sie wird darauf
hingewiesen, daß die Kosten des begleiteten Umgangs von der Jugendhilfe
übernommen würden (s. Schreiben des Jugendamtes an das Amtsgericht
vom 13.1.03) Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Der Antrag
wurde bisher aber nicht gestellt."
177. Der BF
bemühte sich bei dem Therapeuten mehrfach um einen Umgang mit seiner
Tochter. Dieser verwies ihn an das Amtsgericht
178. Der BF
wandte sich mit Schreiben vom 18.12.02 an das Oberlandesgericht, mit der
Frage, wie es denn seine Anordnung umzusetzen gedenke.
179. Bezugnehmend
darauf antwortet am 9.1.03 das Amtsgericht Starnberg mit der Mitteilung
eines neuen Aktenzeichens.
180. Am 14.1.03
erkundigt sich der BF beim Amtsgericht wie es den Beschluß des OLG
umzusetzen gedenke.
181. Am 17.1.03
antwortet das Amtsgericht, daß es nach Einholung von Stellungnahmen
eine Sachentscheidung treffen werde.
182. Am 21.01.03
schreibt der Therapeut dem Amtsgericht, ein Auszug: "Da ich zu keiner
Zeit Einblick in den gerichtlichen Stand der Dinge bekommen habe, kann
ich keine Aussagen über Möglichkeit und Chancen einer Umgangsbegleitung
machen".
183. Ende Januar
2003 unterrichtet der Rechtsvertreter das Bundesverfassungsgericht von
diesen Vorgängen.
184. In einer
Verfügung vom 18.3.2003 unterstellt Richter Ramsauer (AG Starnberg)
dem BF, der begleitete Umgang sei bisher nur daran gescheitert, weil er
sich nicht zur Übernahme der Kosten bereiterklärt hätte.
Der BF erklärt dem Richter (25.3.03), daß er gemäß
BGH-Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 dazu nicht verpflichtet sei,
daß sich bisher aber auch keinerlei Notwendigkeit dafür ergab,
siehe die dem Richter bekannte Stellungnahme des Jugendamtes, worin es
hieß: "... Ihr (Anm: der Kindesmutter) wurde mitgeteilt, daß
die Kosten eines begleiteten Umgangs erst auf Antrag im Rahmen der Jugendhilfe
übernommen werden könnten. Sie erhielt von mir einen Jugendhilfeantrag
ausgehändigt mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzugeben.
Ein Jugendhilfeantrag wurde von Frau Pxxxxxxxxx aber bisher hier nicht
gestellt."
185. Daraufhin
erhält die Kindesmutter am 4.4.2003 eine gerichtliche Verfügung,
sie möge erklären, weshalb sie bisher keinen Antrag gestellt
hätte.
---------------
Die Geschichte
geht weiter, immer weiter. Ein Kontakt des Kindes mit seinem Vater ist
nicht in Sicht. Der rechtswidrige Umgangsentzug, eine "Dauerstraftat"
gemäß § 235 StGB und BGH 4 Str 594/98 vom 14.2.99 dauert
inzwischen seit viereinhalb Jahren.
Damit ist nicht
nur der Sorgerechtsentzug, sondern ist auch der "totale Umgangsausschluß"
des Kindes von seinem Vater, sind also die Prozeßziele, die die Kindesmutter
seit 1990 konsequent anstrebte, mit Hilfe der deutschen Justiz endgültig
realisiert. Daß die Kindesmutter gerichtliche Anordnungen nie beachtete,
sie wiederholt zu Falschanschuldigungen, selbst zum Falschvorwurf sexueller
Mißbrauch gegriffen hat, um ihre Ziele zu realisieren, daß
sie dauerhaft und entgegen aller Umgangsbeschlüsse der Gerichte, dem
Kind den Vater vorenthielt und -hält, das Kind gegen seinen Vater
beeinflußte, damit es ihn für einen "Kinderschänder"
hält und sich von ihm abwendete, obwohl es doch zuvor jahrelang schrie
"ich will bei meinem Papa leben" - dies sind die den umfassenden
Gerichtsakten seit 1990 unzweifelhaft zu entnehmenden, belegbaren Fakten.
Daß auf
diesem langen Wege durch die Justiz jegliche Wertordnung auf der Strecke
blieb, die christl. Ethik, das BGB, das Grundgesetz, die Europäische
Menschenrechtskonvention und die UN-Konvention zum Schutze des Kindes ist
heute ebenfalls ein Faktum und wurde nachgewiesen.
Auch daß
sich in dieser langen Zeit zahlreiche Verbrechen ereignet haben, Verbrechen
vor allem gegen die Menschlichkeit, die freilich ungesühnt bleiben
werden, weil die Täter vor Verfolgung geschützt sind, weil Täter
und Verfolger Teil des gleichen unmenschlichen Systems sind, das (von der
Öffentlichkeit weitestgehend unbeachtet) Menschen zerstört.
Das Kind wurde
gefoltert, weil es deutschen Richtern nützlich erschien, einem ehelichen
Vater partout einen sex. Mißbrauch anzuhängen, damit man ihm
das Sorgerecht entziehen konnte. Weil sie ihn auch partout in anderen Verfahren
zum Straftäter abstempeln wollten, um irgendetwas gegen ihn in der
Hand zu haben, womit sie ihr verbrecherisches Vorgehen hätten legitimieren
können.
Dies ist ihnen nicht gelungen.
Die Existenz des Beschwerdeführers, sein privates und berufliches
Leben wurden indes ruiniert - nur weil er sich verantwortlich gegenüber
seinem Kind verhielt und sich angesichts seines Leides gegen diese unmenschliche
Justiz stellte.
Die Gesundheit
völlig Unbeteiligter wurde zerstört.
Ein Toter ist zu beklagen: Die Großmutter erlitt durch das Justiztrauma
ein schweres, jahrelang anhaltendes psychosomatisches Schmerztrauma, an
dessen Folgen sie schließlich verstarb. Nach Maßgabe des Kathol.
Katechismus (s.2269, 2277, siehe hier Punkt 169) war dies ein klarer "Mord".
Das Kind wurde immer wieder auf das Schrecklichste gepeinigt. Es geht angesichts
dieser Kindheit einer sehr ungewissen Zukunft entgegen mit lebenslangen
psychischen Schäden.
Die deutsche
Justiz hat einmal mehr ihre Macht gezeigt.
Worum ging es ihr?
Nicht um das "Kindeswohl", die "Familie", um Moral,
Recht oder Gesetz, ... nur um die Durchsetzung von Macht.
Um die Aufrechterhaltung ihrer, unserer "deutschen Rechtspraxis"
wie wir sie heute in vielen hunderten, vielen tausenden analogen Fällen
in diesem Lande beobachten!