"Alptraum Justizwirklichkeit!"

Wenn die Vernunft auf der Strecke bleibt ...
... wenn nur noch die Willkür herrscht.

Anlage zur EGMR Beschwerde Nr. 59188/00, Dr. Christian Adler versus Deutschland  

 Fortsetzung des Protokolles zum Verfahrensverlauf in der Familiensache "Adler" (gerichtsanhängig seit 1990):

134. Am 13.4.2000 stellt der Rechtsvertreter des BF (Beschwerdeführers) beim Starnberger Amtsgericht Antrag auf Einstweilige Anordnung zur Realisierung eines Osterumganges, für den Geburtstag des Vaters und für die Sommerferien. Er verweist auf die bestehende, rechtskräftige Umgangsanordnung des OLG aus 96, die seit Januar 1999 von der Kindesmutter mißachtet wird und begründet den Antrag mit der gültigen Rechtslage.

135. Am 8.5.2000 bekräftigt der Anwalt den Eilantrag und verweist das Gericht u.a. auf die bis dato noch nicht verbeschiedene Eilanträge aus den Jahren 1998 und 1999. Er fordert von dem Gericht das "destruktive Blockadeverhalten" der Kindesmutter zu beenden und zu entscheiden.

136. Am 12.5. moniert der Anwalt, daß das Gericht keinen Verfahrenspfleger einschaltete und stellt sich der mündl. erfahrenen Absicht des Richters, das Kind zum 23. Mal anzuhören entgegen - wieder begründet durch die einschlägige Rechtsprechung. Er verweist auch darauf, daß das von der Justiz gepeinigte Kind bereits Selbstmordgedanken geäußert hat. Nochmals fordert er das Gericht auf, alle Eilanträge seit Juli 98 zu verbescheiden.

137. Der nunmehr zuständige Amtsgerichtsdirektor Engel, nach mehreren Richterwechseln inzwischen der sechste Richter in diesem (Umgangs-)Verfahren (seit 1998) ordnet am 18.5.00 eine Anhörung an, auch die Anhörung des Kindes.

138. Mit Schriftsatz vom 29.5.2000 fordert der BF unter Auflistung aller bisherigen 22 Kindesvernehmungen das Gericht auf, an Stelle des Kindes Zeugen zu vernehmen, darunter den gerichtl. bestellten Gutachter Prof. Fthenakis - um das Kind zu entlasten. Dem dringlichen Antrag wird nicht entsprochen.

139. Das Kind wird am 5.6.2000 von dem Gericht angehört. Das Kind äußert den Wunsch, den Vater zu sehen.

140. Im Termin vom 6.6.2000 stellt die Anwältin der Kindesmutter Traudl Bxxxxx den Antrag "den Beschluß des OLG dahingehend abzuändern, daß überhaupt kein Umgang mehr stattfindet".

141. Am 7.6.2000 schickt die Tochter dem Vater ein Fax, daß sie ihn während der Pfingstferien sehen möchte und benennt die Tage.

142. Am 13.6.2000 werden die Eilanträge des BF auf Gewährung von Umgang während der Pfingst-, Sommerferien und zum Geburtstag des Vaters zurückgewiesen. Die weiteren (älteren) Eilanträge werden nicht verbeschieden.

143. Am 14.6.2000, ergänzt durch einen Nachtrag vom 25.7.00 stellt der Rechtsvertreter des BF Antrag auf Ablehnung des Richters. Er begründet dies u.a. mit Verletzungen der EMRK, des GG und Entscheidungen des BVerfG (BVerfG 47,189, 54,46; BVerfG 47,190; BVerfG NJW RR 93,383). Er rügt die Mißachtung rechtlichen Gehörs ("konsequentes Ignorieren jeglichen Sachvortrags"), die Untätigkeit des Gerichtes, die Mißachtung eines rechtskräftigen OLG-Umgangsbeschlusses durch das Gericht und die willkürliche Benachteiligung seines Mandanten.

144. Am 14.7.2000 legt der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und Untätigkeitsbeschwerde (Außerordentliche Beschwerde) beim Oberlandesgericht ein, um den andauernden Umgangsentzug zu beenden und der Untätigkeit des Gerichtes angesichts der voranschreitenden Elternentfremdung zu begegnen. Auch dieser Antrag wird in allen Punkten sorgfältig durch die rechtswissenschaftliche Literatur begründet. Auf die "gravierenden Folgen", die dem Kind angesichts seiner Kindheit bevorstehen, wird deutlich hingewiesen. Wieder stellt der Anwalt Eilantrag, um den Umgang des Kindes mit seinem Vater während der Sommerferien zu ermöglichen und um Fortgang im Verfahren zu erreichen.

145. Kurz vor Ablauf der Sommerferien beschließt der 26. Senat am OLG München am 11. September die andere Partei anzuhören und setzt dazu eine Frist von drei Wochen.

146. Am 3.8.2000 legt der Amtsgerichtsdirektor eine dienstl. Äußerung zu seiner Ablehnung vor. Unter Verweis auf die ZPO und das Deutsche Richtergesetz weist der Rechtsvertreter des BF dem Richter u.a. die Verletzung der Wahrheitspflicht und anderer richterlichen Pflichten nach, dessen "mangelhafte Stellungnahme" nimmt er zum Anlaß, um weitere Ablehnungsgründe vorzutragen.

147. Nebenschauplatz: Am 15.9.2000 erstattet die Kindesmutter Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen "übler Nachrede", am 18.10. informiert ihre Rechtsvertreterin gleichfalls das Oberlandesgericht, der Vater habe am Ort der Mutter öffentlich Plakate geklebt, die die Kindesmutter als eine "schlechte Mutter" diffamieren, die ihrem Kinde den Vater entzieht ("üble Nachrede"). Außerdem habe der Vater am 24.9.00 an einer Fernsehsendung teilgenommen und über seinen Fall berichtet.
Weder das eine noch das andere war jedoch nachweislich der Fall.
Das Oberlandesgericht prüft diese Anschuldigungen nicht, es ignoriert auch, daß in diesem Schritsatz geschildert wird, wie das Kind von der Mutter gegen den Vater beeinflußt wird.

Das Amtsgericht Starnberg veranlaßt in der Strafsache später eine Hausdurchsuchung (am 17.1.2001) Nachdem die polizeilichen Ermittlungen nichts ergaben, was für eine Schuld des BF spräche, wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt (15.2.01). Dem BF wird später für die temporäre Konfiszierung seiner Computer Schadenersatz angeboten. Aber nur ein geringer Betrag des insgesamt entstandenen Schadens (inklusive Anwaltskosten) wird schließlich bezahlt (Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 5.7.02).

148. Am 28.10.2000 teilt der BF dem Oberlandesgericht mit, daß die Beeinflussung des Kindes durch seinen Mutter erfolgreich ist und belegt dies mit einem Fax der Tochter, in dem sie ihren Haß gegenüber dem Vater zum Ausdruck bringt. Auf Anrufbeantworter sprach sie ihm bereits zuvor: "Du bist der meistgehaßte Mensch in meinem Leben".

149. Am 6.11.2000 werden die Beschwerde und Außerordentliche Beschwerde vom 26. Senat zurückgewiesen : " ...hat sich durch den Zeitablauf erledigt." (Zur Verfassungswidrigkeit dieser Entscheidung, siehe http://www.pappa.com/recht/urt/bvg01211.htm

150. Als "unbegründet" zurückgewiesen wird am 6.11.2000 gleichfalls die Ablehnung des Richters.

151. Mit SS vom 20.11.00 erhält das Starnberger Amtsgericht eine ganze Reihe von Unterlagen: die Elsholz-Entscheidung des EGMR (Der Amtsvormund 8/00), eine Veröffentlichung zur Strafbarkeit der Elternentfremdung gemäß §§ 13, 223 StGB, Exzerpte der psychoanalytischen Literatur mit Hinweisen auf die langfristigen Folgen von PAS. Bereits zuvor vorgelegt wurden: eine Grundsatzentscheidung des BGH zum § 235 StGB (Kindesentziehung), eine Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags sowie eine Empfehlung des Sachverständigen Prof. Klenner zum vorliegenden Fall, ferner zahlreiche Aufsätze über die erzwungene Elternentfremdung und die zerstörerischen Auswirkungen für betroffene Kinder. Das Gericht soll sich bei seinen Entscheidungen nicht auf Unwissenheit berufen können.

152. Am 19.03.2001 stellen der BF und sein Anwalt erneut eine Untätigkeitsbeschwerde sowie Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Oberlandesgericht. Zu diesem Zeitpunkt wird das Kind dem Vater bereits mehr als zwei Jahre rechtswidrig entzogen.

153. Am 11.4.2001 wird das Amtsgericht Starnberg zur Entscheidung bezgl. der Eilanträge aus 7/98 und 1/99 aufgefordert. Der Schriftsatz enthält eine Sachstandsbeschreibung ("Erzielte Fortschritte bei der bewußten Zerstörung des Kindes"), dazu zahlreiche Hinweise/Zitate aus Entscheidungen hoher Gerichte bei analoger Sachlage. Auch dies um das Gericht zur rechtskonformen Entscheidungsfindung anzuhalten.

154. Am 20.4.2001 entschuldigt sich der RiOLG Gutdeutsch, die Untätigkeitsbeschwerde und der Eilantrag seien bei ihm liegengeblieben.

155. Am 24.4.2001 teilt der Vorsitzende Richter des 26. Senates Dr. Müller dem BF mit, wenn er die Beschwerde nicht zurücknähme, wäre dies Ursache für eine "weitere Verfahrensverzögerung". Daraufhin zieht sie der BF zurück.

156. Am 4.5.2001 kommt es zu einer Anhörung am Amtsgericht Starnberg.

157. Am 25.5.2001 beschließt das Gericht durch Amtsgrichtsdirektor Engel: "Der Umgang des nichtsorgeberechtigten Antragsstellers mit der Tochter wird ausgeschlossen". Der Antrag des Antragsstellers auf Übertragung der elterl. Sorge wird abgewiesen. Dieser Beschluß ist beigefügt in Anlage XXXX

158. Am 28.5.2001 beschließt das Gericht den Antrag des BF wegen Prozeßkostenhilfe vom 15.01.99 zurückzuweisen. Über den diesem Antrag zugrundeliegenden Eilantrag auf Einstweilige Anordnung vom 15.1.99 wurde nicht entschieden. Sowie über weitere Anträge zurückreichend bis Juli 1998.

159. Am 28.6.2001 legt der Rechtsvertreter des BF's beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Mit Begründung vom 27.7.2001 beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des AG Starnberg vom 25.5.2001, die elterl. Sorge für den BF hilfsweise ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er rügt, daß die Hauptelemente des Falles "Umgangsentzug" und "Elternentfremdung" in keinster Weise gewürdigt wurden, die Einseitigkeit des Richters in der Darstellung der Fakten und die konsequente Verletzung rechtl. Gehörs. Er rügt die Verletzung des Art 6 I EMRK (vgl. Elsholzentscheidung des EGMR), des Art 103 GG, sowie Verstöße gegen § 12, 15 FGG, da sich die Entscheidung auf kein Sachverständigengutachten stützen kann. Er rügt die Beweiserhebung des Richters, zum einen anhand der Vorgaben von Keidel/Kunze/Winkler (Kommentars zur ZPO), zum anderen weil sich der Richter in der Entscheidung auf Beweismittel beruft, die weder Gegenstand der mündl. Verhandlung waren, noch sonst irgendwann vorgetragen wurden, so daß sich der BF dazu hätte äußern können. Auch hat der Richter keinen Verfahrenspfleger bestellt, wie es nach § 50 FGG erforderlich gewesen wäre. Er hat keine Begründung für die Nichtbestellung abgegeben, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Sehr ausführlich rügt der Anwalt weitere Verletzungen materiellen Rechts, er legt dar, weshalb die rechtskonforme Gesetzesanwendung zu einem Entzug des Sorgerechts für die Kindesmutter hätte führen müssen. Er führt weiter aus, daß und warum es auch keinerlei Rechtsgrundlage gab, einen totalen Umgangsausschluß des Kindes von seinem Vater anzuordnen. Die Beschwerde und ihre Begründung sind beigefügt in Anlage XXXX

160. Am 4.9.2001 nimmt das Jugendamt Starnberg dazu Stellung und teilt unter anderem mit, daß das Kind keinen Kontakt mehr zum Vater wünsche.

161. Am 4.10.2001 wird per Beschluß des 26. Senates am OLG München die Rechtsanwältin Hattensperger-Faust, München, zur Verfahrenspflegerin bestellt.

162. Am 12.11.2001 kommt es am Nachmittag zu einem Gespräch des BF mit der Verfahrenspflegerin. Dabei ebenfalls anwesend ist eine Zeugin.

163. Am gleichen Tage (!!!) 12.11.2001 legt die Verfahrenspflegerin bereits dem Gericht ihre Stellungnahme vor. Ihr Fazit: "Im Interesse des Kindes ist derzeit von einer Umgangsregelung abzuraten." Begründung: Das Kind lehne den Vater mittlerweile ab.
Aus dieser Vorgehensweise der Verfahrenspflegerin ist zu schließen, daß die Anhörung des Kindesvaters nur noch als eine reine Formalie betrachtet und entsprechend erledigt wurde.

164. Nebenschauplatz: Nach dem Tode der Mutter des BF am 6.4.00, meldete sich am 27.4.00 die Rechtsvertreterin der Kindesmutter Traudl B. und verlangte Auskunft über deren Erbe. Darauf hat die Kindesmutter aber keinerlei Anspruch. Vor dem Ableben des Sohnes auch nicht die Enkelin.
Ungeachtet eines bestehenden Unterhaltstitels und laufender Unterhaltszahlungen wird dem BF jedoch am 24.1.01 eine Unterhaltsklage des Kindes gegen den Vater zugestellt. In einem Termin am 5.7.01 erklärt sich der BF bereit seiner Auskunftpflicht über sein Einkommen im gesetzlichen Rahmen nachzukommen. Richter Bruckmann überrumpelt jedoch den ohne Verteidiger zu einemTermin erschienenen Vater und beschließt - entgegen gültiger Rechtssprechung - der Beklagte habe nicht für drei Jahre, sondern für vier Jahre Auskunft zu erteilen. Der völlig geschockte Vater reicht unmittelbar danach am 5.7.01 per Fax eine Richterablehnung ein. Der Beschluß wird dennoch am 17.7.01 ausgestellt und am 19.7.01 zugestellt.
Der 26. Senat des OLG weist die Richterablehnung am 2.8.01 zurück. Am 3.9.01 ergeht Beschwerde gegen den Beschluß vom 17.7.01, und: Angesichts eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht durch den Richter in dessen dienstl. Äußerung vom 17.7.01 wird am 1.10.01 eine 2. Richterablehnung nachgereicht. Ohne auf den sachgegenständlichen Vortrag einzugehen, werden aber sowohl die Beschwerde als auch die 2. Richterablehnung vom 24. Senat zurückgewiesen (am 24.10.01).

165. 7.1.2002: Diese Vorgehensweisen des Senates, in der Retrospektive auch die Zurückweisung der Beschwerde und Außerordentlichen Beschwerde des Rechtsvertreters in der Sorgerechts- und Umgangssache vom November 2000, veranlassen einen sich dem ‚Rechtsstaat' verbunden fühlenden anderen Anwalt spontan zu einer Ablehnung des 26. Senates. Er beruft sich auf die nicht nachvollziehbare Willkür, auf gravierende Verfassungsverstöße ( Art. 1 Abs 1, Art. 101 Abs.1, Art. 103, Abs.1) und Verstöße gegen die EMRK (Art 6.1, Art. 8), sowie auf die gravierende Verletzung anderer rechtsstaatlicher Prinzipien durch diese Richter. Die Richterablehnung ist in der Anlage XXXX beigefügt.

166. Nach Abgabe der Dienstlichen Äußerungen der Richter des 24. Senates am 6.3.02 bekräftigt der Anwalt am 2.4.02 nochmals seine Richterablehnung. Er schreibt: "Die dienstlichen Äußerungen bestätigen die vorgebrachten Ablehnungsgründe. Sie sind undifferenziert und befassen sich nicht mit den Kernaussagen der vorgebrachten Ablehnungsgründe". Er verweist ferner auf eine Veröffentlichung eines Richters dieses Senates in der FamRZ 1988, S 1488), worin Richter Gutdeutsch schreibt: ".. Die eigenmächtige Mitnahme des Kindes stellt einen, freilich sanktionslosen, Rechtsbruch dar. Sie verletzt das Sorgerecht des anderen Elternteils, aber auch das Recht des Kindes auf ein Zusammensein mit diesem Elternteil". Der Anwalt konkludiert: "Das Festhalten an einer Rechtspraxis, die er selbst (Anm: Gutdeutsch) für rechtswidrig hält, macht den Richter befangen, weil er nicht mehr seinem Gewissen folgend entscheidet, sondern entsprechend der "deutschen Rechtspraxis"".

167. Am 20.4.2002 wird die Richterablehnung von dem abgelehnten Senat selbst zurückgewiesen.

168. Nachdem kein Vergehen vorliegt, wird am 22.4.2002 durch die 7. Strafkammer des Landgerichts München II (Berufungsinstanz) das Verfahren gegen den BF wegen "Unterhaltspflichtsverletzung" "mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft" eingestellt. Damit aufgehoben wird das frühere Urteil der Richterin Krautloher (AG Starnberg): ein Jahr Gefängnis mit Bewährung (s. Punkt 130). Es ist dies die dritte Einstellung nach vorheriger Falschbeschuldigung des BF durch die Kindesmutter und ihre Anwältin (sex. Mißbrauch, Üble Nachrede, Unterhaltspflichtsverletzung), sowie nach intensiver Verfolgung des BF durch die Justizbehörden in drei Strafverfahren (2 Hausdurchsuchungen, Datenkonfiszierung, Computerbeschlagnahmung, Kindesverhöre)

169. Am 30.5.2002 stellt der BF folgenden Antrag:
I. Unter Verweis auf die Erkenntnisse der Kindespsychiatrie hinsichtlich der Folgen erzwungener Elternentfremdung und der notwendigen Maßnahmen zur Folgenverhütung wird nochmals ausdrücklich beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen.
II. Unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes 1BvR 1087/91 und BVerfGE 35, 366 [375] sowie ein Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshof vom Januar 2002 wird beantragt bei dem anstehenden Anhörungstermin am 19.06.02 das Kruzifix im Gerichtssaal abzuhängen und zu entfernen. Begründung: "NICHT-Identifikation der erkennenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter mit den Grundwerten des christlichen Glaubens".
III. Unter Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Verfahren Elsholz/BRD, Sahin/BRD, Sommerfeld/BRD und Hoffmann/BRD ist dem Antragssteller für den immateriell erlittenen Schaden wegen rechtswidrig entzogenen Umgangs mit seiner Tochter seit Januar 1999 Schadenersatz in angemessener Höhe zu zahlen. Gesamtschuldner sind die seit Juli 1998 mit der vorgenannten Familiensache Adler befaßten 10 Richter... Dieser Antrag ist beigefügt als Anlage XXXX

170. Am 11.6.2002 erläßt der 26. Senat folgenden Beschluß:
1. Der Antrag auf Schadenersatz gemäß EGMR-Entscheidungen wird vom Senat nicht behandelt. Begründung,: nach nationalem Recht fehle dafür die gesetzliche Grundlage
2. Ein Kreuz wird sich im Sitzungssaal nicht befinden.

171. Am 19.6.2002 kommt es zu einem Anhörungstermin am Oberlandesgericht München, der von dem sachbearbeitenden Richter Zischka geleitet wird. Der BF legt dem Gericht u.a. eine schriftliche Zeugenaussage vor, die bestätigt, daß die Verfahrenspflegerin Hattenperger-Faust das Gericht bewußt getäuscht hat, um zu ihrer Empfehlung "Umgangsausschluß" zu gelangen. Der BF wirft ihr uneidliche Falschaussage und versuchten Prozeßbetrug vor.
Er legt den Palandt auf den Tisch (Kommentar zum BGB) und fordert die Verfahrenspflegerin auf, dem Gericht die Stelle zu zeigen, mit der sie den völligen Umgangsausschluß des Kindes von seinem Vater begründen möchte. Dieser Aufforderung kommt sie nicht nach, auch nicht die Anwältin der Kindesmutter.

Die Kindesmutter erhebt bei ihrer Anhörung schwerste Vorwürfe gegen den BF. Zum achten Mal beschuldigt sie ihn vor dem Richter ganz massiv des sexuellen Mißbrauchs. Im Unterschied zu ihren früheren Äußerungen in den Jahren 1993-1996 in denen sie stets nur verlauten ließ "das Kind hat gesagt, der Vater hat dies und das gemacht..." erklärt sie nun aber dem Richter: "Ich war dabei!" Sie wiederholt weitere Anschuldigungen, die infolge ihrer Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft bereits gründlich geprüft und allesamt eingestellt wurden (siehe oben), weil sie jeglicher Grundlage entbehren.

172. Am 28.6.2002 geht das Protokoll des Gerichtes ein. Während die Äußerungen des BF sogar abgeheftet wurden, geht das Protokoll nur mit zwei knappen Sätzen auf die Äußerungen der Kindesmutter ein. Das wesentliche Geschehen während dieser Anhörung wird von Richter Zischka verschwiegen.

173. Am 4.7.2002 stellt der BF Antrag auf Protokollberichtigung Gleichfalls stellt er Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen, hier des SV, der in gerichtl. Auftrag bereits die sexuellen Mißbrauchsvorwürfe der Kindesmutter untersucht hat und auch bereits ein sorgerechtliches Gutachten erstellte (Prof. Dr. Dr. Dr. Fthenakis). Angesichts der Schwere der Vorwürfe, wird ferner beantragt, den SV Prof.Undeutsch als wiss. Zeugen zu vernehmen, da er ebenfalls wegen sexuellen Mißbrauchs eingeschaltet war.
Erneut wird eine Schadenersatzzahlung für entgangenen Umgang seit Januar 1999 nebst Kostenerstattung beantragt, diesmal unter Verweis auf die nationale Rechtsprechung gemäß eines Urteils des BGH vom 19.6.2002.

174. Am 1.8. 2002 entscheidet der Senat
Die bisherige Umgangsregelung des OLG München vom 10.6.96, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Jahre und sechs Monate durchgängig von der Kindesmutter gebrochen wurde (Kindesentzug), wird aufgehoben. Der bis dahin noch bestehende Beschluß der wenigtens vierzehntägigen Umgang und eine hälftige Ferienregelung vorsah, wird weiter verkürzt. Ein betreuter Umgang des Kindes mit seinem Vater alle 14 Tage für 3 Stunden wird angeordnet. Dazu wird ein Therapeut benannt, der den Umgang begleiten soll. Die Parteien werden verpflichtet sich innerhalb von 3 Wochen mit dem Therapeuten in Verbindung zu setzen. In allen ürigen Punkten werden die Anträge des BF zurückgewiesen. Der BF hat zudem alle Gerichtskosten zu tragen. Der Beschluß ist in Anlage XXXX beigefügt.

175. Am 9.9.2002 reicht der BF eine Verfassungsbeschwerde ein (1BvR 1690/02) Die Verfassungsbeschwerde ist in Anlage XXXX beigefügt.

176. Die Mutter setzt sich danach einmal mit dem Jugendamt in Verbindung. Sie wird darauf hingewiesen, daß die Kosten des begleiteten Umgangs von der Jugendhilfe übernommen würden (s. Schreiben des Jugendamtes an das Amtsgericht vom 13.1.03) Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Der Antrag wurde bisher aber nicht gestellt."

177. Der BF bemühte sich bei dem Therapeuten mehrfach um einen Umgang mit seiner Tochter. Dieser verwies ihn an das Amtsgericht

178. Der BF wandte sich mit Schreiben vom 18.12.02 an das Oberlandesgericht, mit der Frage, wie es denn seine Anordnung umzusetzen gedenke.

179. Bezugnehmend darauf antwortet am 9.1.03 das Amtsgericht Starnberg mit der Mitteilung eines neuen Aktenzeichens.

180. Am 14.1.03 erkundigt sich der BF beim Amtsgericht wie es den Beschluß des OLG umzusetzen gedenke.

181. Am 17.1.03 antwortet das Amtsgericht, daß es nach Einholung von Stellungnahmen eine Sachentscheidung treffen werde.

182. Am 21.01.03 schreibt der Therapeut dem Amtsgericht, ein Auszug: "Da ich zu keiner Zeit Einblick in den gerichtlichen Stand der Dinge bekommen habe, kann ich keine Aussagen über Möglichkeit und Chancen einer Umgangsbegleitung machen".

183. Ende Januar 2003 unterrichtet der Rechtsvertreter das Bundesverfassungsgericht von diesen Vorgängen.

184. In einer Verfügung vom 18.3.2003 unterstellt Richter Ramsauer (AG Starnberg) dem BF, der begleitete Umgang sei bisher nur daran gescheitert, weil er sich nicht zur Übernahme der Kosten bereiterklärt hätte. Der BF erklärt dem Richter (25.3.03), daß er gemäß BGH-Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 dazu nicht verpflichtet sei, daß sich bisher aber auch keinerlei Notwendigkeit dafür ergab, siehe die dem Richter bekannte Stellungnahme des Jugendamtes, worin es hieß: "... Ihr (Anm: der Kindesmutter) wurde mitgeteilt, daß die Kosten eines begleiteten Umgangs erst auf Antrag im Rahmen der Jugendhilfe übernommen werden könnten. Sie erhielt von mir einen Jugendhilfeantrag ausgehändigt mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzugeben. Ein Jugendhilfeantrag wurde von Frau Pxxxxxxxxx aber bisher hier nicht gestellt."

185. Daraufhin erhält die Kindesmutter am 4.4.2003 eine gerichtliche Verfügung, sie möge erklären, weshalb sie bisher keinen Antrag gestellt hätte.

---------------

Die Geschichte geht weiter, immer weiter. Ein Kontakt des Kindes mit seinem Vater ist nicht in Sicht. Der rechtswidrige Umgangsentzug, eine "Dauerstraftat" gemäß § 235 StGB und BGH 4 Str 594/98 vom 14.2.99 dauert inzwischen seit viereinhalb Jahren.

Damit ist nicht nur der Sorgerechtsentzug, sondern ist auch der "totale Umgangsausschluß" des Kindes von seinem Vater, sind also die Prozeßziele, die die Kindesmutter seit 1990 konsequent anstrebte, mit Hilfe der deutschen Justiz endgültig realisiert. Daß die Kindesmutter gerichtliche Anordnungen nie beachtete, sie wiederholt zu Falschanschuldigungen, selbst zum Falschvorwurf sexueller Mißbrauch gegriffen hat, um ihre Ziele zu realisieren, daß sie dauerhaft und entgegen aller Umgangsbeschlüsse der Gerichte, dem Kind den Vater vorenthielt und -hält, das Kind gegen seinen Vater beeinflußte, damit es ihn für einen "Kinderschänder" hält und sich von ihm abwendete, obwohl es doch zuvor jahrelang schrie "ich will bei meinem Papa leben" - dies sind die den umfassenden Gerichtsakten seit 1990 unzweifelhaft zu entnehmenden, belegbaren Fakten.

Daß auf diesem langen Wege durch die Justiz jegliche Wertordnung auf der Strecke blieb, die christl. Ethik, das BGB, das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Konvention zum Schutze des Kindes ist heute ebenfalls ein Faktum und wurde nachgewiesen.

Auch daß sich in dieser langen Zeit zahlreiche Verbrechen ereignet haben, Verbrechen vor allem gegen die Menschlichkeit, die freilich ungesühnt bleiben werden, weil die Täter vor Verfolgung geschützt sind, weil Täter und Verfolger Teil des gleichen unmenschlichen Systems sind, das (von der Öffentlichkeit weitestgehend unbeachtet) Menschen zerstört.

Das Kind wurde gefoltert, weil es deutschen Richtern nützlich erschien, einem ehelichen Vater partout einen sex. Mißbrauch anzuhängen, damit man ihm das Sorgerecht entziehen konnte. Weil sie ihn auch partout in anderen Verfahren zum Straftäter abstempeln wollten, um irgendetwas gegen ihn in der Hand zu haben, womit sie ihr verbrecherisches Vorgehen hätten legitimieren können.
Dies ist ihnen nicht gelungen.
Die Existenz des Beschwerdeführers, sein privates und berufliches Leben wurden indes ruiniert - nur weil er sich verantwortlich gegenüber seinem Kind verhielt und sich angesichts seines Leides gegen diese unmenschliche Justiz stellte.

Die Gesundheit völlig Unbeteiligter wurde zerstört.
Ein Toter ist zu beklagen: Die Großmutter erlitt durch das Justiztrauma ein schweres, jahrelang anhaltendes psychosomatisches Schmerztrauma, an dessen Folgen sie schließlich verstarb. Nach Maßgabe des Kathol. Katechismus (s.2269, 2277, siehe hier Punkt 169) war dies ein klarer "Mord".

Das Kind wurde immer wieder auf das Schrecklichste gepeinigt. Es geht angesichts dieser Kindheit einer sehr ungewissen Zukunft entgegen mit lebenslangen psychischen Schäden.

Die deutsche Justiz hat einmal mehr ihre Macht gezeigt.
Worum ging es ihr?
Nicht um das "Kindeswohl", die "Familie", um Moral, Recht oder Gesetz, ... nur um die Durchsetzung von Macht.
Um die Aufrechterhaltung ihrer, unserer "deutschen Rechtspraxis" wie wir sie heute in vielen hunderten, vielen tausenden analogen Fällen in diesem Lande beobachten!

 

Verantwortlicher Autor Dr. Ch. Adler, Stand Mai 2003

zur Leitseite 'Fall Adler'