Dr. Christian Adler, Diplomphysiker, Ethologe
e-Mail: 100111.215@compuserve.com
Gilching, 26. Juli 1998
Amtsgericht Starnberg
-Familiengericht -
Otto Gaßnerstr. 2
82319 Starnberg
Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach § 1696 Abs1. BGB
des Herrn Dr. Christian Adler
-Antragsteller-
gegen
Frau Zxxxxxx X
-Antragsgegnerin-
wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht
Es wird beantragt, der nach Elternscheidung anhaltend unbefriedigenden Lebenssituation des Kindes C Rechnung zu tragen dadurch, daß die elterliche Verantwortung auch auf den bisher davon ausgeschlossenen Elternteil übertragen wird.
1. Im Zuge der seit dem 1.7.98 gültigen Rechtslage wird beantragt, beiden Eltern ein "gemeinsames Sorgerecht" auszusprechen. Sollte sich die Kindesmutter einer "gemeinsamen Sorge" verweigern, so wird beantragt, dem Kindesvater die Alleinsorge zu übertragen.
2. Der Antragsteller fordert freien Umgang des Kindes mit beiden Eltern. Es wird somit beantragt, die seit Jahren bestehende, kontinuierliche Verletzung der Grundrechte dieses Kindes gemäß Art.1 (1), Art. 2 (1) GG zu beenden, seine Ansprüche und Rechte zu respektieren, mit dem aus den im neuen Kindschaftsrecht verankerten Grundgedanken, die auch auf die Rechte des Kindes eingehen und nun für die Gerichte verbindlich geworden sind (vgl. Luxburg, Das neue Kindschaftsrecht, München 1998, s.a. BVerfGE 72, 155, 172, FamRZ 1986, 769).
3. Es wird beantragt die Ansprüche und Rechte eines Kindes, wie sie sich zudem aus den bestehenden Entscheidungsgrundsätzen des Familienrechts (Bindung, Förderung, Kontinuität) ergeben, die diesem Kinde in seiner bisherigen Kindheit aber nicht zugute gekommen sind, endlich Wirklichkeit werden zu lassen.
4. Zur Gewährleistung der Punkte 1-3 wird unter Bezugnahme auf den §§ 1631, 1666, 1684, 1626 Absatz 1 BGB, mit besonderer Betonung von § 1626 Absatz 2 beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge auf den Kindesvater zu übertragen.
5. Für das gesamte Verfahren wird Öffentlichkeit beantragt.
6. Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Die Formblätter sind diesem Antrag beigegeben.
Begründung:
Die materiellen Voraussetzungen zu einer Abänderung einer Erstentscheidung nach § 1696 BGB sind "triftige Gründe". Triftige Gründe sind – soweit hier maßgeblich - (vgl. Ehring, Die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und die Wünsche des Kindes, München 1996) nach Maßgabe von 41 hier ausgewerteten Abänderungsverfahren:
1. Gründe zugunsten des Nichtsorgeberechtigten (Antragsteller):
2. Gründe zu Ungunsten des Sorgeberechtigten (Antragsgegnerin):
3. Sonstige Gründe:
- Zulässigkeit gemeinsamer Sorge
Vor der Erörterung dieser Punkte eine kurze Zusammenfassung früheren Geschehens:
Die Antragsgegnerin reichte 1990 erstmals in Manila gerichtl. ein Trennungsverfahren gegen den Antragsteller ein. 1991 stellte sie Scheidungsantrag beim AG Starnberg. Das Scheidungsverfahren wurde u.a. durch den von der Kindesmutter gegen den Antragsteller erhobenen Falschvorwurf sexuellen Mißbrauchs über viele Jahre in die Länge gezogen, schließlich zugunsten der Kindesmutter entschieden und in 2. Instanz, durch Entscheidung des OLG München vom 10.6.96, rechtskräftig (AZ 2 UF 1323/94).
I. Bindung
Die enge Bindung des Kindes an seinen Vater wurde während des Scheidungsverfahrens nie bestritten.
Ein Sachverhalt, dem das Amtsgericht Starnberg durch wiederholte Anordnungen hälftigen Umgangs Rechnung getragen hat (Entscheidungskriterium: "Kindeswohl"), obwohl es gegen den Kindesvater den schwerwiegenden Falschvorwurf sexuellen Mißbrauchs aufrechterhielt und selbst in seinem Endurteil nicht ausgeräumt hat. Auch in diesem Urteil wurde jedoch im Interesse des Kindes hälftiger Umgang angeordnet.
Wohl einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte: der 2. Zivilsenat am OLG München rehabilitierte den Antragsteller, im gleichen Zuge (gleiches Datum) entzog er jedoch dem Kind den Vater und reduzierte das Umgangsrecht des Kindes drastisch auf ein Wochenende alle vierzehn Tage.
Diese Entscheidung ist angesichts der weiteren Entwicklungen seit Juni 1996, aufgrund der nach wie vor sehr engen Bindung dieses Kindes an seinen Vater, nicht mehr aufrecht zu erhalten, so man – wie das Gesetz es in Sorgerechtssachen vorsieht - nicht die Interessen Dritter, sondern die Kindesinteressen zum alleinigen Maßstab rechtlichen Handelns nimmt. Nach wie vor besteht ein beharrlicher Wunsch des Kindes zu einem zwangfreien Umgang mit seinem Vater, mindestens auf der Basis eines hälftigen Umgangs.
I.1 Bindungstoleranz
Die geringe Bindungstoleranz der sorgeberechtigten Kindesmutter dürfte dem Starnberger Amtsgericht noch in guter Erinnerung sein. Die vielen Kindesentzüge, die Nichtbeachtung richterlicher Herausgabeanordnungen, ihre immer neuen Versuche, den Vater bei der Erziehung des Kindes auszugrenzen. ... Daran hat sich seit Beendigung des Scheidungsverfahrens wenig geändert.
Die Kindesmutter hat auch in den vergangenen Jahren keine Gelegenheit ausgelassen, um den Zugang des Kindes zu seinem Vater zu behindern bzw. soweit sie es durchsetzen konnte, auf ein Minimum zu reduzieren. Die Anordnungen des OLG wurden und werden übertreten, ob es sich nun um das Telefonieren des Kindes mit dem Vater, um Ferienregelungen oder um den Geburtstag des Vaters handelt.
Die Antragsgegnerin handelt somit weiterhin konsequent gegen die Interessen des Kindes, das den Zugang zu beiden Eltern braucht; sie stellt weiterhin konsequent ihre eigenen Interessen über die des Kindes.
Dies ist an sich nichts Neues, daher wird hier auch nur auf die Schilderung einer kleinen Auswahl derartiger Vorkommnisse in der Anlage verwiesen:
Anlage 1
Faktum ist: durch die anhaltende, durch nichts zu rechtfertigende Ausgrenzung des Vaters bei der Erziehung seines Kindes, zum einen durch OLG-richterlichen Beschluß, zum anderen durch das anhaltend restriktive Verhalten seiner Mutter, wird dem Kind seit Beendigung des Scheidungs-verfahrens sein natürliches Recht auf freien Zugang zu beiden Eltern, vor allem zu dem Elternteil verwehrt, bei dem es gemäß jahrelangen eigenen Bekundens lieber leben möchte.
"Kinder haben das Recht auf Eltern und elterliche Fürsorge." Dies ist ein naturgegebenes Recht, begründet durch biologische Elternschaft, das seinen entsprechenden Ausdruck nicht nur als Leitsatz der UN-Kinderrechtskonvention findet, sondern auch in jeder Verfassung weltweit (s.a.. Art. 6 Abs. 3 S.1 GG). D.h. Kinder haben ein Recht auf Mutter und Vater.
Nirgendwo steht, daß ein Kind seinen Vater nur alle vierzehn Tage sehen darf , wenn es den häufigeren Umgang wünscht, nur weil dies ein Richter persönlich für "angemessen" hält, und der Mutter der totale Umgangsausschluß des Kindes mit seinem Vater wohl noch lieber wäre. ...
"Seit ca. 15 Jahren ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, daß das Kind für seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung auf zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen angewiesen ist. Die Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern - nicht Besucher, findet derzeit zu wenig Berücksichtigung auf der juristischen Ebene. Das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt nur die Besuchsbeziehung des Kindes, nicht aber die Elternfunktion des zweiten Elternteils. Diese zuzulassen fällt ins Ermessen des Alleinsorgeberechtigten. Dies führt letztendlich dazu, daß der außerhalb lebende Elternteil mit der Zeit seine Funktion als Vater/Mutter verliert. Richtern, Sozialarbeitern und Psychologen fällt aber - gehen sie davon aus, daß das Kind weiterhin auf beide Eltern angewiesen ist - die wichtige Aufgabe zu, den zweiten Elternteil darin zu unterstützen in der Elternverantwortung zu bleiben, anstatt dessen Ausgrenzung zu tolerieren." (ZfJ 1997, 235-249)
Einziges gesetzliches Entscheidungskriterium ist das Kindesinteresse.
Dies wird häufig bei der Bestimmung von Beziehungspflege mit dem 2. Elternteil übergangen. Übersehen wird: man mutet Kindern etwas zu, wozu die meisten Erwachsenen nicht in der Lage sind. Die wenigsten Erwachsenen können auf der Basis eines so eingeschränkten Kontakts auf Dauer eine intensive, von emotionaler Nähe geprägte Partnerschaft aufrecht erhalten.
Folglich schließt auch die Rechtsprechung:
Derartige Maximen (Anm: Ausgrenzung eines Elternteils) dienen nicht dem
Kindeswohl, sondern allein der eigensüchtigen Durchsetzung eigener
Rechtspositionen ...
Das Verhalten eines Elternteils bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil – die sog. Bindungstoleranz - ist eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung besser aufgehoben ist. Denn das Umgangsrecht ist ein Ausschnitt aus dem natürlichen, durch Art. 6 GG geschützten Elternrecht" (OLG Celle, 25-10-93 - 19 UF 208/93).
Der BGH ergänzt:
"Der Wille eines durch konkrete Erfahrungen und nachvollziehbare Überlegungen motivierten Kindes ist Ausdruck seiner ihm ob seines Persönlichkeitsrechtes zustehenden Selbstbestimmung. Jedes Brechen seines Willens, jede Entmündigung zu einem ohne Rücksicht auf seine eigenen Wünsche und Vorstellungen und gegen seinen Willen fremdbestimmten und verwalteten Objekt, ist daher höchst bedenklich ( BGH 1992-10-14, XII ZB 18/92, NJW 1993, 848).
Und Kodjoe/Koeppel fordern:
"Anstelle des Kontinuitätsprinzips sollte
die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die Bindung des Kindes an
den anderen Elternteil zu respektieren, zum wichtigsten Kriterium (...)
werden (...). Bindungstoleranz kann als der - wahrscheinlich entscheidende
- Teil des Förderprinzips gesehen werden. Denn mit Bindungstoleranz
fördert ein Elternteil die psychische (seelische) Gesundheit seines
Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden) Elternteil respektiert.
Der Kontakt zu beiden Elternteilen nach Trennung/Scheidung und die Förderung
durch beide Elternteile sind für das Wohl des Kindes nach heute wissenschaftlich
nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur kurzfristig, sondern vielmehr
langfristig bzw. lebenslang bedeutend."
(PAS,
Parental Alienation Syndrom, DAVorm 1998, Seite
11)
"Die Vorenthaltung geliebter Personen verursacht
nicht nur aktuelles Leid, sondern kann auch für spätere Störungen
im psychosozialen Bereich verantwortlich sein".
(Lempp, Jugendpsychiatrie, S 95)
In welcher Weise die Kindesmutter selbst davon Betroffene ist, s. Seite 13 ff.
Darüber gibt auch ein erschütterndes Tonbandprotokoll näheren Aufschluß. Dieses Protokoll wird hier nicht beigefügt, da dem Kind erneut Repressalien drohen könnten, sofern es in die Hände der Kindesmutter gerät. Man rufe sich ins Gedächtnis, was diese Frau ihrem Kind zumutete, als sie versuchte, dem Ehepartner einen sexuellen Mißbrauch anzuhängen, was dieses Kind in seiner bisherigen Kindheit bereits Schreckliches durchlitten hat.
Das Protokoll wird indessen zusammen mit einer Kopie dieses Antrages zur Kenntnisnahme des Herrn Justizministers gebracht werden. Das Protokoll ist zugleich ein erschütternder Beleg für eine Handlungsnotwendigkeit resultierend aus § 1626 (2) BGB, sowie der seit Jahren bestehenden Forderung des Antragstellers nach einer Berücksichtigung des Kindeswillens:
"Er dient kindlicher Selbstbestimmung und der
ihm eingeräumte Stellenwert ist damit Ausdruck derAchtung von Persönlichkeit
und Menschenwürde des Kindes."
(BVerfG, FamRZ 1968, 578, 580; Lempp Jugendpsychiatrie,
S.110).
Das Justizministerium ist sicherlich eine geeignete Institution, um diesen Teil des Vortrags zu prüfen und die Richter das Ergebnis wissen zu lassen, ohne daß derlei "Beweise" in die Akte gelangen.
Die Kindesmutter verkennt bis heute die Pflichtgebundenheit der elterlichen Sorge. So konnte sie sich bislang auch nicht zur Annahme gebotener Hilfestellung bereit finden, welche sie dabei unterstützen würde, dem gemeinsamen Kind den Kontakt zum Vater auf der Basis gegenseitiger Akzeptanz zu ermöglichen. Obwohl der Antragsteller seit 1990 vielfach Versuche unternommen hat, die Kindesmutter zur Stabilisierung der Situation im Interesse des gemeinsamen Kindes zu einer Mediation zu bewegen, obwohl die "Elternberatung" auch schon vor Jahren vom AG Starnberg initiiert wurde, ist eine solche bis heute de facto nicht zustande gekommen.
I.2 Mediation
Die vom 2. Zivilsenat des OLG in seiner Scheidungsbegründung dargelegte Annahme, daß eine Sorgerechtsentscheidung zugunsten der Kindesmutter in dieser die Bereitschaft zu einer Mediation bzw. Elterntherapie wecken würde, hat sich in keiner Weise bewahrheitet.
Der Senat glaubte, Mediation sei erst nach seiner Endentscheidung sinnvoll:
"Solange die Grundsatzentscheidung noch in der Schwebe ist, wird jedes Gespräch der Eltern beim Mediator zwangsläufig davon geprägt, daß zunächst der ‚Sieg‘ im Kampf um das Sorgerecht erreicht werden muß" (Beschluß vom 10.6.96, S. 20)
Nun, die Kindesmutter hat "ihren Sieg" davongetragen, der formale "Verlierer" ist der Vater, aber der reale Verlierer ist bis heute primär das Kind geblieben.
Obwohl der Antragsteller die Kosten für die Mediation übernahm, kam es am 26.6.96 nur zu einer einzigen Stunde. Danach erklärte auch die Mediatorin den Versuch als gescheitert. Wer den "Sieg" schon mal errungen hat und die Scheidung dabei selbst auch so sieht, als einen Machtkampf nämlich, wäre doch töricht, sich danach noch mit dem verhaßten Partner wegen eines Kindes zu einigen, würde er dabei doch die gerade erlangte Macht über das Kind und den Partner (solange sich dieser seinem Kind gegenüber loyal verhält) gefährden.
Es genügt leider nicht, nur verbal einer Mediation zuzusagen, um sich dadurch bei Gericht oder vor einem Gutachter Vorteile zu verschaffen, man muß ihren Sinn auch begreifen. Daß solche Einsicht hier nicht zu erwarten ist, wird auf S. 14 unten mit einem Zitat aus der psychiatrischen Literatur begründet.
Zusammenfassend: Die Kindesmutter ist bis heute zu keiner Beratung oder Mediation bereit und hinsichtlich der Ausübung des väterlichen Umgangsrechtes ergeben sich immer wieder aufs Neue Schwierigkeiten. Die bereits gegenüber dem Senat geäußerten Befürchtungen des Antragstellers hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter nach Erlangung der Alleinsorge haben sich vollumfänglich bewahrheitet.
Diese Entwicklung war durchaus vohersehbar, wurde doch gerade dem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, der zur Eliminierung des Vater-Kind-Kontaktes nachgewiesenermaßen nicht einmal vor dem willkürlichen und nachgewiesen unberechtigten Vorwurf des sexuellen Mißbrauches zurückgeschreckt ist. Eine Änderung dieser Situation zum Besseren ist angesichts der obstinaten Haltung der Kindesmutter auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Dazu das BVerfG:
"Das in Art. 6 II S.1 GG gewährleistete Elternrecht ist durch eine Verknüpfung von Rechten und Pflichten geprägt. Die Ausgestaltung des elterl. Sorgerechts im BGB wird der Stellung des Kindes als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit nur dann gerecht, wenn die elterl. Sorge nicht als Machtanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 72, 155, 172 FamRZ 1986, 769). Das wird mit dem Begriff "elterl. Sorge" in den §§ 1626 ff klargestellt" (vgl. BT-Drucks. 7/2060, S 14; 8/2788, S. 32 und 36).
Das Familienrecht kennt auch den Ausdruck: "Erziehungsunfähigkeit durch unverschuldetes Versagen", bzw. durch "unverschuldeten Starrsinn".
II. Kontinuität
"Fürsorge" bedeutet, daß sich Eltern auch "fürsorglich" im Kindesinteresse verhalten, gemessen vor allem an dem sehr wichtigen Grundbedürfnis eines Kindes nach ‚Sicherheit‘. Sicherheit durch Stabilität und Kontinuität in den Lebensbedingungen.
II. 1 Stabil instabil - Die Biographie der Kindesmutter
Das Kind erlebt seit nunmehr neun Jahren extreme Diskontinuität: und zwar allein durch das Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils. Sie erfährt in diesem Zusammenhang auch keinerlei Förderung wie es der Gesetzgeber nach § 1626 Abs. 2 für notwendig erachtet. Die Mutter selbst gibt durch ihre eigene Biographie unzweifelhaft zu erkennen, daß sie orientierungslos durch das Leben treibt. Wohl ist es jedermann selbst überlassen, wie er sein Leben gestaltet. Jedoch:
Diese Frau führt ihr unstetes Leben - nur das ist hier maßgeblich - vor allem auf Kosten unseres gemeinsamen Kindes, das weder in einem philippinischen Slum, noch nicht in der Armut der deutschen ‚Alleinerziehenden‘, wohl lieber im ehelichen Bungalow und in einer intakten Familie groß geworden wäre.
Faktum ist:
Die Kindesmutter hat seit 1990 12 Mal den Wohnsitz gewechselt, sie hatte seit 1990 11 Arbeitgeber.
Anlage 2
Sie hatte vielfach Gelegenheit einen Beruf zu erlernen, bis heute hat sie jedoch keinerlei Berufsausbildung.
Zuletzt gründete sie - nachdem sie in früheren Jahren schon mit ‚Muschel-Accessoires‘ gehandelt hatte, sogar schon mit ‚Schweinen‘, ‚Moskitonetzen‘ - im August 96 ein Geschäft, die Fa. "xxx", sie führte es jedoch wieder nur eineinhalb Jahre, im Februar 98 löste sie die Geschäftsräume auf.
Seit ihrer Trennung vom Antragsteller hatte sie mehrere Partnerschaften, die Liaison mit einem Arzt, eine weitere mit einem Manager, den sie sogar dem Oberlandesgericht als künftigen "Ersatzvater" von C. vorführte. Sie zog zu ihm nach Dingolfing, das OLG ordnete die Verbringung des Kindes dorthin an (als "Weichenstellung"), aber bereits wenige Tage später zog sie wieder nach G zurück. Ein halbes Jahr später ging die Partnerschaft in die Brüche ...
Weil attraktiv, gelingt es ihr immer wieder Männer anzuziehen, die gewiß kein schlechter Ersatz für den von ihr gehaßten, geschiedenen Ehepartner wären, wahrscheinlich hatte sie noch eine ganze Reihe Partnerschaften mehr.
Derzeit unterhält die Kindesmutter eine Partnerschaft mit einem jüngeren Mann, wobei auch hier die Trennung gewissermaßen schon vorprogrammiert ist – und dies nicht nur laut Statistik (s.S.14). Man lebt in getrennten Wohnungen.
Gemeinsam mit diesem Partner wurde ein weiteres Kind geboren, das unehelich am 3.März dieses Jahres zur Welt gekommen ist.
Dieses Verhalten hat unmittelbare Auswirkung auf die Interessen des Kindes: "Seine Bedürfnisse nach Harmonie und Stabilität seine Eingliederungsmöglichkeit in die Gesellschaft, auf die es später angewiesen ist, wird gestört. In der Literatur vertreten ist die Ansicht, daß dadurch falsche Vorstellungen über die Bedeutung von Ehe und Familie vermittelt werden, als Konsequenz wird die Erziehungseignung des betreffenden Elternteils bezweifelt". (Ehring, S.111).
Faktum ist: jede der bisherigen Partnerschaften der Kindesmutter ist gescheitert, alles was sie beginnt, löst sie bald wieder auf: die Wohnung, das Arbeitsverhältnis, die Partnerschaft, das Geschäft.
Im Leben dieser Frau gibt es nur eine einzige Konstante: die stabile Instabilität, oder: die Diskontinuität.
Der Grund ist, darauf weist die Literatur eindeutig hin,
eine zwar unauffällige aber doch gravierende psychische Erkrankung
aufgrund eigener Erziehungserfahrungen. Die Folgen für das Kind: "Es
kommt bei diesen Menschen zu unberechenbaren Stimmungsschwankungen, auch
zu Aggressionshandlungen, die eine kontinuierliche Erziehung kaum noch
erwarten lassen"
(Lempp, Jugendpsychiatrie, S. 122. s. auch hier: S.
13 ff).
Jedem Partnerwechsel gehen natürlich auch Streitereien voraus, jeder Wohnungswechsel bedeutet auch einen Wechsel der Umgebung.
Die Tochter, war und ist dabei stets die primär Leidtragende.
Denn begleitet mit dem Scheitern einer jeden neuen Beziehung der Mutter ist auch ein Schaden für das Kind verbunden, verliert es doch auch in den wechselnden Partnern der Mutter eine Bezugsperson.
Die Bedeutung stetiger Erziehungsverhältnisse indessen wird in der familienrechtlichen Literatur überall betont und die Rechtsauffassungen dazu sind eindeutig.
"Zwischen nichtjuristischen Wissenschaftlern und
Familienrechtlern besteht aufgrund gesicherter Erfahrungen Übereinstimmung,
daß ein Kind bis zum 12. Lebensjahr um seiner harmonischen Entwicklung
willen einer kontinuierlichen und klaren Führung bedarf ".
(Lempp, NJW 1963, 1659, 1662)
"Das bedeutet, daß die elterliche Sorge
im Regelfalle dem Elternteil zu übertragen ist, bei dem ... auch das
soziale Umfeld des Kindes erhalten bleibt"
(OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 261, 262)
"Die frühere Annahme, daß ein Kind
sich um so leichter und schneller an eine neue Umgebung gewöhne, je
jünger es sei oder daß die durch den Wechsel bedingten seelischen
Erschütterungen unbeachtlich seien, wird heute nicht mehr vertreten.
(Staudinger 11. Aufl., §1671 Rdnr. 144)
Und schließlich:
"Im Kernbereich des Kindesinteresses besteht Einigkeit darüber was dem Kindeswohl dient; so können über das körperliche Wohl, den Wert höherer Bildung und das Aufwachsen in harmonischer Umgebung sichere Aussagen gemacht werden." (Ehring, München 1996).
Hier ist noch einzufügen, daß das Kind auch ständig der Streitlust seiner Mutter ausgesetzt ist, es kann ihr aber nicht entweichen, wie ihre Partner.
"Ungewisse unüberschaubare Verhältnisse" konstatierte bereits das BayObLG, weil eine Mutter nach vierjähriger Beziehung sich nicht über eine Heirat mit dem Freund sicher wahr und entschied gegen sie (FamRZ 1980, 482).
Einigkeit herrscht auch darüber, daß bereits
bei der Erstentscheidung vorhandene, aber übersehene Umstände,
die zu einer anderen Beurteilung führen ebenfalls für eine positive
Entscheidung im Sinne einer Sorgerechtsänderung ausreichen.
(vgl. BayObLG, DAVorm 1984, 1048, 1053; MK-Hinz §
1696 Rdnr. 1)
II.2 Betreuung des Kindes
II.2.1 Versorgung des Kindes
Die Fähigkeit der Eltern, ihr Kind zu versorgen und zu betreuen, ist Voraussetzung für die Ausübung der elterlichen Sorge (Ehring, München 1996, S. 97). Laut Veröffentlichung der Zeitungen kostet das Großziehen eines Kindes heute DM 250.000,- . Diese Summe steht der Antragsgegnerin aber nicht zur Verfügung.
Es wird nicht bestritten, daß die Antragsgegnerin bisher vor allem mit Hilfe der staatl. Zuwendungen in der Lage war, die existentiellen Grundbedürfnisse unserer Tochter zu befriedigen. Sie bemühte sich um ordentliche Kleidung, das Kind wird ordentlich verpflegt usw.
Aber dabei bleibt es ja nicht. Da ist z.B. nur ein Kindergeburtstag auszurichten, weil ein OLG anordnete, daß dieser im Wechsel beim Vater und bei der Mutter gefeiert werden muß. Dafür hat die Mutter kein Geld, also fällt er bei ihr aus (1997). Die Benachteiligte, der man solches schwer begreiflich machen kann, ist die Tochter. Sie freut sich darauf, sie rechnet damit. Weil der Vater doch stets Feste veranstaltete, so auch 1998, die allen Klassenkameraden in bester Erinnerung sind.
Die Kindesmutter kann mit dem Kind nichts unternehmen, keine Reise, keinen Sport treiben, es nicht fördern, auch dafür fehlt ihr das Geld. Sie kann weder die Kosten für die Leihgeige, den Sportverein, noch nicht einmal die Sportschuhe der Tochter bezahlen.
Sie wandte sich in ihrer Not immer wieder an den Antragsteller etwa mit folgendem Begehren, protokolliert am 6.2.97. Zeuge dieses Gesprächs wurde als zufällig anwesender Besucher Herr Klaus Rumpp (Beweis: seine Einvernahme).
Sie will, daß ich die Leihgeige für C bezahle,
monatl. nur DM 26,- und äußert:
"Ich hab keine anderen Möglichkeiten mehr. Ich bin wirklich
am Ende mit diesen finanziellen Sachen" ... "und dann schickst
du das Geld zu denen zurück (Anm: sie meint: denen zu).
Denn wie gesagt ich habe wirklich nicht sehr, sehr viel. Ich weiß
es nicht, wie ich das übers Wasser halten kann, aber ich probiere
es mindestens."
(aufgezeichnet nach Tonbandprotokoll)
Oder sie faxt am 12.5 98:
"hiermit möchte ich dir bitten, den Geigenunterrichtgebühr für C zu übernehmen..."
Anlage 3
Oder sie ruft am 3.7.98 kurz vor dem Besuchswochenende des Kindes beim Vater an, gibt vor die Schuhnummergröße der Tochter nicht zu wissen, das Kind brauche aber Schuhe. Sie benennt ein Sportgeschäft, Vater und Tochter gehen später dorthin, und die Schuhe liegen zu beider Erstaunen bereits ausgesucht – auch in der passenden Größe - neben der Kasse. Ihr Preis: 89,95 DM.
Zum Vergleich sei hier eingefügt:
Der Familie standen 1990 DM 7.800,- zur Verfügung, gemessen nach der damaligen Kaufkraft der deutschen Mark auf den Philippinen fast DM 60.000 monatlich. Die Antragsgegnerin lebte in einem Bungalow, hatte durch die Tätigkeit des Ehemannes die Möglichkeit zu sozialen Kontakten innerhalb der philippinischen Oberschicht. Extraausgaben, etwa für 2 Hausangestellte, spielten keinerlei Rolle. Für Cs Geburtstagskleid zum 1. Geburtstag ließ die Mutter eigens einen Coutourier ins Haus kommen. Das war ihr sehr wichtig. Sie lebte im Überfluß.
Heute lebt die Antragsgegnerin in einer Sozialwohnung, ihre Freunde sind vorwiegend Filipinas, die aus dem Rotlicht-Milieu nach Deutschland kamen oder durch Agenturen an ehewillige Deutsche vermittelt wurden, die sich dadurch aus ihrer heimatlichen Armut befreiten. Zu ihren Bekannten zählen nur wenige Deutsche.
Zwar kann sie für sich als Erfolg verbuchen, am verhaßten Ehepartner erfolgreich Rache genommen, ihm dem Beruf genommen, ihn sogar in die Sozialhilfe gezwungen und ihr egoistisches Ziel das "alleinige Sorgerecht" am Ende erstritten zu haben.
Faktum ist aber auch: die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten in den vergangenen 9 Jahren keinerlei persönlichen Vorteil erlangt, nur sich selbst, ihrem Kind und anderen gewaltigen Schaden zugefügt. Analogien zum Märchen vom "Fischer und seiner Frau" drängen sich auf, führt sie doch heute mit zwei Kindern ein mehr oder minder parasitäres Leben auf Kosten der deutschen Gesellschaft. Und lebt trotzdem in Armut, sagt sie doch selbst: "Ich weiß es nicht, wie ich das übers Wasser halten kann, aber ich probiere es mindestens."
Es sei hier nochmals betont: sie führt dieses instabile Leben primär auf Kosten unseres Kindes, dem die Armut besser erspart worden wäre. Wege dazu bietet auch die deutsche Rechtsordnung, z.B. das Familienrecht an.
Es ist nicht die Aufgabe eines Staates und seiner Exekutivorgane, solches Handeln eines Elternteils zu fördern; kraft seines Wächteramtes und seiner Fürsorgepflicht ist er sogar verpflichtet, dies zu verhindern.
Anzumerken ist schließlich noch, daß der Antragsteller nach mittlerweile neun Jahren Konflikt ebenfalls nichts mehr besitzt, womit er noch die ‚Sportschuhe‘ oder die ‚Leihgeige‘ bezahlen könnte, die Zerstörung seiner Existenz war durchaus erfolgreich. Aber durch seine Familie, auch durch einen nichtverwandten ‚Opa‘ wurde glücklicherweise Vorsorge getroffen, wäre Cs Kindheit materiell durchaus zu sichern. Über dieses Vermögen wurde freilich so verfügt, daß die Kindesmutter niemals legalen Zugriff darauf haben wird, auch nicht über das Kind oder ein ihr wohlgesonnenes Gericht.
II.2.2 Personensorge, mangelhafte Betreuung des Kindes
Das OLG schrieb am 8.9.95, Seite 14 : "Die Mutter hat in nachvollziehbarer Weise und glaubhaft dargestellt, daß sie ihre eigene Berufstätigkeit im Falle der Aufrechterhaltung des Endurteils den Bedürfnissen des Kindes anpassen, bzw. auch ganz einstellen könne."
Die Realität belegt genau das Gegenteil: Wie erwähnt eröffnete die Kindesmutter nur zwei Monate nach Beendigung des Scheidungsverfahrens ein Kleidergeschäft, in eigens dazu angemieteten Räumen in G. Wer solch ein Geschäft betreibt, muß sich an die übliche Geschäftszeiten halten, ist tagsüber abwesend. Wer ein Geschäft eröffnet, hat noch sehr viel mehr zu tun, als der, der nur als Verkäufer im Laden steht. Da bleibt kaum mehr Zeit für ein Kind.
Den besten Beweis dafür lieferte die Kindesmutter selbst, indem sie den Laden wieder schloß, als sie eine weiteres Kind gebar. Ein Neugeborenes kann man nicht so leicht abstellen, wie ein älteres Kind.
Wohin also nach Scheidungsende 1996 und der Geschäftseröffnung mit der achtjährigen C?
Die Kindesmutter wußte, daß der Kindesvater zu Hause arbeitet, ganztägig dem Kind zur Verfügung stehen und es versorgen könnte, sie weiß auch, daß das Kind nichts lieber will, als beim Vater zu leben.
"Neben dem Kindeswohl sind auch die tatsächlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten zu berücksichtigen" So steht es zwar in der Rechtsliteratur (vgl. Luxburg S.21). Dies freilich galt es – gemessen an den Interessen der Kindesmutter - gerade zu verhindern.
Folglich gab sie C weg, zu Freunden, zu Bekannten, zu einer gewissen "Suli", zu Nachbarn etwa der "Yvonne". Oder die Mutter überließ C sich selbst, allein in der Wohnung, wie das Kind manchmal weinend berichtete, nur bei seinen Katzen.
Faktum ist: C wuchs in den vergangenen zwei Jahren weitgehend fremdbetreut auf, d.h. ohne Vater und ohne die Pflege der sorgeberechtigten Mutter.
Die Antragsgegnerin ist sich nicht bewußt, daß sie nach § 1626 (1) BGB sogar dazu verpflichtet ist, sich primär um die Bedürfnisse ihres Kindes zu kümmern, und nicht um die eigenen Interessen, sei es als "Gepäckkontrolleurin" oder im "Kleiderladen". Die Rechtsmeinung dazu:
"Die persönliche Betreuung gilt allgemein
als förderlicher als die Drittbetreuung"
(BVerfG, FamRZ, 1981, 749)
"Die kontinuierliche Anwesenheit der Bezugspersonen
und deren interessierte und engagierte Anteilnahme am Leben des Kindes
sowie eine gleichmäßige Erziehung sind Voraussetzung einer ungestörten
Entwicklung"
(OLG Köln FamRZ 1982, 1232 ff)
Im Schrifttum ist unzureichende Betreuung infolge Berufstätigkeit beim Sorgeberechtigten als Grund für einen Wechsel der Personensorge anerkannt:
(Arntzen, S.49; Dölle II, S.310 Fn.136; Palandt § 1696 Anm.2b bb; Staudinger 11. Aufl., § 1671, Rdnr. 154)
"Beschränkte Betreuungsmöglichkeit durch Berufstätigkeit kann dem Kind keine Geborgenheit, Vertrautheit oder emotionale Stabilität vermitteln" (Ehring, S. 108)
Was sich derzeit wiederholt ist mit der Situation 1990 identisch, die ursprünglich zum Konflikt mit dem Antragsteller führte. Die Mutter kümmerte sich schon damals nicht um unser Kleinkind, sie überließ die gerade einjährige C einem Kindermädchen, verschwand frühmorgens und ging bis abends arbeiten, ohne daß es damals irgendeine materielle Notwendigkeit dafür gegeben hätte.
1991, inzwischen in Deutschland, zwang sie den Antragsteller, seine hoch dotierte Tätigkeit aufzugeben, sich beurlauben zu lassen, weil sie auch hier einen 800,- DM Job als Gepäckkontrolleurin am Flughafen Riem angenommen hatte.
Die Familie mußte auf das Gehalt des Antragstellers fortan verzichten, weil ansonsten auch keiner mehr da war, der sich noch um das Kind gekümmert hätte.
(Beweis: die in Anlage 2 genannten Arbeitsverträge, Beurlaubungsmitteilung des Arbeitgebers auf Anfrage).
Also sprang von Anbeginn der Vater ein, sofern das Kind Zuwendung suchte, der Grund übrigens, weshalb C eine solch enge Bindung zu ihrem Vater entwickelt hat. In der Ethologie spricht man von "Prägung" und die gibt es in ähnlicher Weise auch beim Menschen, nicht nur bei den Lorenz’schen Graugänsen. Deshalb litt C auch so schrecklich, leidet sie bis heute, weil man ihr die primäre Bezugsperson weggenommen hat.
Wie C kürzlich einer Freundin berichtete, muß sie bereits das neue Baby betreuen, ist sie das neue ‚Kindermädchen‘ der Halbschwester geworden. Sie empfindet dies aber nicht nur als ein Vergnügen, sondern auch als eine Belastung (so gehört am 5.7.98).
Welchem Kind ist geholfen, wenn es bereits mit zehn Jahren, nun auch schon die Folgelasten des Lebenswandels der eigenen Mutter mitzutragen hat?
Auch dieses Verhalten der Antragsgegnerin ist wohl ein Ergebnis eigener Erziehungserfahrungen. Sie wiederholt das selbst in ihrer Kindheit Erlebte, sogar bis auf den i-Punkt genau: deshalb soll die Tochter nun ab September 98 auf die "Nonnenschule" in Münchens Stadtmitte, ungeachtet der Tatsache, daß sie dem Kind dadurch jeden Tag drei Stunden Schulweg zumutet und andere Gymnasien viel näher liegen (s. Antrag auf Einstweilige Anordnung, hier beigefügt).
III. Förderung
Ein Kind hat auch ein Recht auf Förderung seiner geistigen Fähigkeiten.
Faktum ist: daß sich das Kind mit seiner eigenen Mutter in keiner Muttersprache unterhalten kann. C spricht kein Tagalog, die Mutter spricht nur sehr fehlerhaft deutsch und englisch (s.o.).
All die feinen sprachlichen Nuancen, mit denen Mütter normalerweise einem Kind ihre Liebe zu verstehen geben, hat C aufgrund der Sprachbarriere niemals von ihrer Mutter vernommen.
C spricht schon seit mehreren Jahren hervorragendes Deutsch. Sie verblüfft immer wieder durch ihren Wortschatz, ihre Aufsätze und die Fähigkeit, sich Gedichte einzuprägen und ihr spielerisches Talent. Zuletzt erstaunte sie die Zuschauer einer Theateraufführung.
"Von nichts", so heißt es, "kommt nichts". Auch kein Talent! Von klein auf wurde Cs Sprachentwicklung von ihrem Vater spielerisch stimuliert, nicht nur durch endloses Märchenvorlesen oder Kasperltheater; es gab Phasen, in denen sich Vater und Tochter nur in Reimen unterhielten, nebenbei, um sich die Langeweile beim Autofahren zu vertreiben. Was man dabei primär lernt, ist nicht das Dichten, sondern Wortschatz und ein Gefühl für sprachlichen Ausdruck.
Die Mutter kann hier nicht mithalten, in Mathematik kann sie der Tochter nicht mehr helfen, seit C das Einmaleins beherrscht. Genauso ist es mit anderen Fächern.
C will Klavierspielen lernen, sie übt beim Vater begeistert die ‚Elise‘. Die Mutter hat kein Klavier, kann es auch nicht spielen. Der Vater spielte früher Beethoven-Sonaten.
Faktum ist: C hat mit ihrer Mutter bisher nur wenig unternommen. Nicht nur aus materiellen Gründen. Die Mutter treibt keinen Sport: zum Skifahren, Reiten, Bergsteigen, Schwimmen brachte sie der Vater. Und zum Austoben auf unzählige Spielplätze. Wenn das Kind dagegen erzählt, was es am Wohnsitz der Mutter unternommen hat, daß es auf einem Spielplatz oder vielleicht im Trimini-Schwimmbad war, dann berichtet es meist, daß die Mutter nicht dabei war. C fuhr mit den Bekannten der Mutter oder Klassenkameraden.
Die Verdienste der Mutter sollen hier keineswegs geschmälert werden, sie sollen nur in Relation zu den Bemühungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils gesetzt werden. Die Mutter brachte das Kind beispielsweise zum Ballett oder mangels Klavier in den Geigenunterricht.
Ebenso ist Faktum, daß die Mutter mit dem Kind noch keine Reise unternommen hat, um der Tochter auch zu Ferienerlebnissen zu verhelfen, ihre Kenntnisse und ihren Horizont zu erweitern.
Mit dem Vater war C dagegen schon mehrmals in Italien, an den oberitalienischen Seen, in Venedig, der Toskana bis südlich nach Rom. Dazu mehrmals in Dänemark, Schweden, sie besuchte 1997 sogar vier Wochen lang die Eskimos in Nordgrönland, das bisher eindrucksstärkste Erlebnis für sie, nach der "Aida", dem Besuch der Arena von Verona.
Dem Gericht ist wohlbekannt, daß die Mutter diese Reisen während des Scheidungsverfahrens stets per Antrag auf Einstweilige Anordnung zu verhindern versuchte und damit demonstriert hat, daß sie gegen die Förderung ihres Kindes votiert und stets nur ihre eigenen Interessen sieht.
Wenn C die Ferien bei der Mutter verbringt, hat sie keinerlei vergleichbare Alternative, saß sie bisher noch immer zuhause, spielte mit Nachbarskindern oder kümmerte sich nach eigenem Bekunden um ihre Katzen – so auch während der letzten Pfingstferien.
Förderung erfährt ein Kind bereits dadurch, daß man ihm mit ihm Spiele macht, Geschichten vorliest. C berichtet, daß sie bei der Mutter selbst lesen müsse. Sie genießt es dagegen noch als Zehnjährige, wenn ihr der Vater vorliest. Das Lesen ist ihr dabei gar nicht wichtig, was sie genießt ist nur das Nebeneinander, die Zuwendung ist ihr wichtig, der Moment der Geborgenheit.
In der Literatur ist anerkannt, daß fehlende Eignung oder Möglichkeit zur Erziehung und Betreuung einen Wechsel zum anderen Elternteil rechtfertigen kann (vgl. Palandt § 1696 Anm. 2b,bb; Soergl –Strütz, § 1696 Rdnr 12).
IV. Neues vom "Sex. Missbrauch"
Dem Starnberger Amtsgericht ist gewiß noch in guter Erinnerung, daß die Kindesmutter gegen den Antragsteller die Beschuldigung sexuellen Mißbrauchs erhoben hat – und zwar in dem Augenblick , als der Richter Herr Dr. Mxxxxx dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht übertragen wollte. Dies nachdem er der Kindesmutter dreimal das gemeinsame Sorgerecht angeboten, und diese das Angebot ebenso oft abgelehnt hatte.
Wie das Starnberger Gericht ebenfalls weiß, wurde dieser Vorwurf bis zum Exzeß vorangetrieben, mit äußerst schwerwiegenden Folgen für das Kind, auf die der Richter selbst in seinem Protokoll vom 31.3.94 hingewiesen hat: "offensichtlich ist es total verwirrt, wegen der bereits in der Vergangenheit erfolgten Anhörungen." ...
Der Kindesmutter ist es gelungen, sich durch diesen Schachzug das Sorgerecht zu sichern. Immer wieder erneuerte sie den Vorwurf, sogar nachdem sie ihn zwischendurch schon einmal zurückgezogen hatte.
Entscheidend dabei ist, daß die Kindesmutter seit Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihre Person, diesen Vorwurf kein einziges weiteres Mal mehr erhoben hat. Sie hat nichts mehr dagegen einzuwenden, wenn das Kind nun beim Vater schläft, mit ihm verreist. ...
Die Gerichte, auch die Staatsanwaltschaft, haben ihr bisher keine Böswilligkeit oder vorsätzliche Prozeßtaktik unterstellt, man hielt es für wahrscheinlich, daß eine Mutter Angst um ihr Kind hat und aus dieser Angst heraus handelte.
Die Mutter belegt jedoch durch ihr Verhalten seit Ende des Scheidungsverfahrens genau das Gegenteil: die mütterliche Sorge, ein Kind könnte sexuell mißbraucht worden sein, ist nicht an die Dauer eines Sorgerechtsverfahrens und dessen Ausgang gebunden. So sie wirklich vorhanden ist (ich wiederhole: die Sorge um das Kind!), besteht sie beständig, d.h.
Eine Mutter, die aus Sorge um ihr Kind diesen schweren Tatverdacht befürchtet , muß sich angesichts dieser Entscheidung weiter außerordentlich belastet fühlen und wird diese Angst auch immer wieder zum Ausdruck bringen, so wie sie es während des Scheidungsverfahrens tat.
Genauso, wie ein besorgter Vater diesen Antrag schreibt, weil er seit vielen Jahren aufmerksam das Geschehen beobachtet und realen Grund zu der Annahme hat, seine Tochter könne aufgrund ihrer zerstörten Kindheit die selben psychischen Schäden davontragen wie ihre Mutter durch ihre eigenen Kindheitserfahrungen; ein Vater, der sich aufgrund dieser Furcht im Interesse seines Kindes immer wieder zu Worte melden wird, um diese Entwicklung aufzuhalten (zur Borderline-Symptomatik weiter unten).
Die Angst der Mutter um ihr Kind wegen eines Vergehens von sexuellem Mißbrauch beschränkte sich aber nur auf die Zeit, in der das "alleinige mütterliche Sorgerecht" verhandelt wurde und für sie in Frage stand.
Damit beweist diese Mutter klar, daß sie nicht von "mütterlicher Sorge" getrieben wurde, sondern stets nur skrupellos die Durchsetzung persönlicher Zielsetzungen verfolgte, gewiß nicht die Interessen ihres in schrecklichster Weise instrumentalisierten Kindes.
Diese Frau hat nach diesseitiger Auffassung durch ihr Verhalten seit Ende des Scheidungsverfahrens unzweifelhaft bewiesen, daß sie den schweren Falschvorwurf "sexueller Mißbrauch" nur als eine Prozeßtaktik nutzte.
Angesichts der verheerenden Auswirkungen, der schweren psychischen und physischen Gesundheitsbeschädigungen, die dieser Vorwurf für das Kind, den Antragsteller und eine weitere Angehörige, die Großmutter, nach sich zog, angesichts auch des Wortlauts der Anm.1 zum § 174 StGB (sex. Mißbrauch von Schutzbefohlenen, s. Schönke Schröder S. 1103) über das zu schützende Rechtsgut: "... ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern" ), wie der weiteren Vorgaben des Schönke-Schröder zu den §§ 223 und 223 b StGB ist dies nicht nur als eine schwere Straftat , vor allem gegen das Kind, sondern auch als eine äußerst schwere erzieherische Verfehlung zu sehen.
"Wer immer dies im Scheidungskrieg als Waffe gegen
den anderen einsetzt, hat sich damit selbst die Qualifizierung abgesprochen,
Kinder zu verantwortungsbewußten Erwachsenen heranzubilden. Und wenn
einer derartigen Verleumdung schon keine rechtliche Konsequenzen folgen,
so sollte dem/der Verleumder/in doch niemals das Sorgerecht und damit das
Erziehungs- und Fürsorgerecht für Kinder zugesprochen werden."
(Jäckel,
Karin, dtv 1996, S. 214)
"Aus Straftaten, die Bedeutung für
die Erziehungstauglichkeit haben, haben wir auf eine fehlende Erziehungseignung
geschlossen."
(OLG Hamm FamRZ 1967, 412-414)
V. Psychische Schäden in Serie und § 1626 II BGB
Nach der Neuregelung des § 1666 Abs.1 BGB ist das Familiengericht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen , wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch, mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung oder unverschuldetes Versagen der Eltern oder eines Elternteiles gefährdet ist, wenn der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden.
Dieses ist hier der Fall und soll nachstehend noch deutlicher herausgearbeitet sowie in Bezug zu den Vorschriften des § 1626 II (2) gesetzt werden.
Faktum ist:
"Bei vielen sog. Scheidungskindern bestehen Störungen
im seelischen Bereich. Heiliger nennt 55% Störungen bei Kindern alleinerziehender
Eltern."
(Heiliger, FamRZ 1992, S.1005-1007)
"Die Folgen einer Scheidung für das Kind
sind weitreichend und vielfältig. Sehr häufig wirkt sich dies
auf die Entwicklung des kindlichen Selbstwertgefühls aus."
(Arntzen, München 1994, S.28)
"Auch wird die Elternehe für das Kind zum
unbewußten Ur- und Vorbild der eigenen Ehe: Psychologen gehen davon
aus, daß Kinder ohne gesunde Elternbeziehung selbst schlechte Eltern
werden".
(Goldstein, Freud, Solnit, Jenseits, S16, zitiert nach
Ehring S. 97)
Hier sind ein paar Anmerkungen zur Kindheit der Antragsgegnerin einzufügen, die ihr Verhalten, ihren bisherigen Lebenslauf und damit auch ihre psychische Befindlichkeit erklärbar machen.
Sie ist erlebte die dramatische Trennung ihrer Eltern. Eine Scheidung - dies muß man wissen - gibt es auf den Philippinen nicht, auch Trennungen waren dort bis vor einigen Jahren (als wenigstens die elterl. Trennung legalisiert wurde) sehr selten. Der Vorgang war für dortige Verhältnisse schon damals sehr ungewöhnlich.
Die Antragsgegnerin wuchs bei ihrer "alleinerziehenden" Mutter in sehr ärmlichen Verhältnissen auf. Diese Frau bemühte sich mit großem Einsatz, ihren drei Kindern und einem weiteren unehelichen Kind des Vaters der Antragsgegnerin, das sie in Pflege genommen hatte, ein Auskommen zu verschaffen. Sie hatte aufgrund der überaus harten Bedingungen in Manila keine Zeit sich noch um ihre Kinder zu kümmern, weshalb die Kinder von anderen Leuten, Nachbarn oder Verwandten beaufsichtigt wurden. Diese Kinder haben nie eine Familie kennengelernt, sie haben nie Zuwendung und Liebe verspürt, die Geborgenheit zwischen den Eltern. Sie hatten stets nur zu erfüllen, was man von ihnen erwartete, zu gehorchen und wuchsen dabei halt irgendwie auf.
Wie die Antragsgegnerin selbst berichtete, habe sie durch die Schwiegermutter (die heute durch das Scheidungstrauma schwerkranke Mutter des Antragstellers) nach ihr Ankunft in Deutschland mehr Liebe erfahren als durch die eigene Mutter, was dieser angesichts der sehr schwierigen existentiellen Bedingungen in Manila gar nicht mal anzulasten ist. Sie arbeitete sogar mit großen Entbehrungen darauf hin, der Antragsgegnerin als einzigem Kind dieser Familie eine Schulbildung bis hin zum College-Abschluß zu ermöglichen.
Zu ihrem Vater hatte die Antragsgegnerin kaum Kontakt. Offenbar wurde ihr der Vater vorenthalten.
Den Vaterverlust erlebte die Antragsgegnerin indessen traumatisch. Als ein besonderes Trauma schilderte sie auch, daß ihr Vater ausgerechnet an ihrem 18. Geburtstag verstarb. Der Mann war noch sehr jung, sein Leben, soweit es berichtet wurde, chaotisch. Aber die erwachsene Tochter hatte ein Bild von ihm in ihrem Gepäck, als sie in Deutschland ankam.
Damit ist auch die geringe Bindungstoleranz der Antragsgegnerin erklärbar: sie erträgt es nicht, daß ihr eigenes Kind heute seinen Vater liebt, den Kontakt zu ihm wünscht. Sie selbst hat ihren Vater auch geliebt, aber sie hatte keinen. Daher rührt wohl das Telefonverbot für die eigene Tochter, daher das Bemühen um Ausgrenzung auch des Vaters ihres Kindes. Daher rührt der Zwang, dem auch ihre Tochter ständig ausgesetzt wird.
Eine Kindheit wie die der Antragsgegnerin ist der Boden, auf dem sich schwere Persönlichkeitsstörungen entwickeln, z.B. die als Borderline-Syndrom bezeichnete Persönlichkeitsspaltung. Darüber ist sich das psychiatrische Schrifttum einig.
Die Phänomene, die seit 9 Jahren diesen Familienkonflikt begleiten und auch das weitere Verhalten der Kindesmutter nach dem Scheidungsausspruch bestimmen, werden durch die Borderline-Symptomatik bestens beschrieben.
Was ist Borderline? Das Gericht möge sich anhand der beigegeben Anlage (Kurzbeschreibung) und den angegeben weiteren Literaturhinweisen selbst informieren.
Anlage 4
Charakteristisch für diese Krankheit ist auch die Weitergabe an die eigenen Kinder, vortrefflich beschrieben etwa in dem Buch von Alice Miller "Am Anfang war Erziehung" (Frankfurt 1986). Nachzulesen auch bei Seebald/Krauth. Diese Autoren sprechen von einer "Neurose in Serie", wobei der Artikel zu einem Zeitpunkt erschien (1984), als die Borderline-Symptomatik selbst Psychologen und Psychiatern noch kaum bekannt war, was bis heute mitunter zu begrifflicher Verwirrung führt.
Seebald/Krauth nennen es einen "Circulus vitiosus", der sich von Generation zu Generation fortsetzt, so er nicht unterbrochen wird. Und bei den amerikanischen Psychiatern Kreisman/Straus liest man:
"Die Borderline-Persönlichkeit wird durch die Eltern-Kind-Interaktion weitergegeben und nicht auf genetischem Weg. Die Faktoren, die zum Borderline Syndrom führen, erstrecken sich über Generationen. Man beobachtet, daß Borderline-Patienten oft Mütter mit derselben Störung haben, deren Mütter wiederum unter demselben Syndrom gelitten haben".
"... Die Borderline-Persönlichkeit ist im Kern bíndungsunfähig, sie bemüht sich an einem Tag verzweifelt um einen Mann (Frau), um ihn am nächsten Tag abzuservieren. Längere Bindungen – die meistens in Wochen oder Monaten gemessen werden, statt in Jahren – sind meistens turbulent und von Zorn, Verwunderung und Erregung erfüllt."
"... Zwischen ihren Stimmungsschwankungen führen diese Menschen ein relativ normales, unauffälliges Leben." (Kreisman Straus, München 1992)
Borderline–Patienten empfinden daher auch keinen Leidensdruck, halten sich selbst für völlig normal.
"Von diesem "neurotischen" Elternteil, sind daher auch keine Einsichten zu erwarten, und keine Änderung ihres Verhaltens.
Die Bewegkräfte dieser Prozesse – die Lenkversuche der Mutter und die Herausbildung der Haltung des Kindes eingeschlossen - liegen größtenteils auf unbewußter Ebene. ... Immer wieder wird eine solche Mutter, nicht nur sehr erstaunt sein, sondern es niemals für wahrhaben, wenn man ihr nachweist, daß ihre Art der Erziehung schwere seelische Schäden bei ihrem Kind auslöst. Sie wird vielmehr ihr eigenes Werk, ihr Kind, vorführen, das einen schier unerschütterlichen Gehorsam zeigt, um ihren Erziehungsstil zu verteidigen. Sie wird voller Stolz berichten, daß der Junge gut in der Schule ist, ansonsten keinerlei Schwierigkeiten macht und seine Mutter über alles in der Welt "liebt". Es wird sehr schwierig sein, solch eine Mutter zu überzeugen, daß die krankhaften Folgen ihrer bedingten Liebe als Erziehungsmaßnahmen sich erst im späteren Leben bei ihrem Kinde zeigen werden. Da diese Fehlanlagen im Elternteil nicht kognitiver, sondern emotionaler Natur sind, ist die rationale Einsichtsvermittlung verfehlt: Einem Menschen, der unter dem Primat emotionaler Ansprüche steht, kann man auf der Ebene der Emotionalität begegnen – vielleicht auch überzeugen. Niemals über Logik." (Seebald/ Krauth, München 1984, S.94)
Weiter Kreisman/Straus:
"Für den Borderline-Kranken ist ein großer Teil des Lebens eine unbarmherzige, emotionale Achterbahnfahrt ohne offensichtliches Ziel...."
Die "Achterbahnfahrt" der Antragsgegnerin ist bereits der Anlage 2 zu entnehmen.
Diesen Teufelskreis zu unterbrechen ist das Bemühen des Antragstellers, seinem Kind den vorhersehbaren psychischen Schaden zu ersparen, die Wiederholung eines Lebens, wie es derzeit seine Mutter vorführt, diese bereits in Wiederholung ihrer eigenen Kindheit.
Es besteht auch akuter Anlaß zu dieser Befürchtung: Nachdem dem Kind C 1995 der Vater genommen wurde, verschwand auch sein erzieherischer Einfluß. An ein paar "Besuchswochenenden" läßt sich kein Kind mehr erziehen. Die Tochter erlernte in der Zwischenzeit, die Konfliktstrategien der Mutter, sie streitet mittlerweile wie ihre Mutter. Diese Muster sind höchst destruktiv und führen auf Dauer zur Beziehungsunfähigkeit. Ein Beispiel ist der ‚Streit ohne Anlaß‘.
Es gibt Zeugen dafür, denn diese Muster treten selten auf, wenn das Kind allein mit dem Vater verweilt. Sie treten dann auf, wenn andere anwesend sind und die Aufmerksamkeit des Vaters auf sich ziehen - weil dann das bereits beschädigte Selbstwertgefühl des Kindes in Gefahr gerät und sich das Kind durch den "vom Zaun gebrochenen" Streit wieder selbst in den Vordergrund zu stellen versucht.
Weil die Mutter selbst ja auch nichts anderes in ihrer Kindheit erfahren hat, gibt sie den nur auf Befehl und Gehorsam beruhenden Erziehungsstil an ihr Kind weiter. Das Kind gehorcht, es kuscht. Ihm bleibt ja nichts anderes übrig. Sonst gibt es ständig Streit. Der Beweis liegt als eindrucksvolles Dokument dem Justizministerium vor.
Durch diesen Erziehungsstil und die Streitlust der Mutter wird das Selbstwertgefühl des Kindes jedoch immer mehr beschädigt. Daß das Selbstwertgefühl des Kindes in der Zeitspanne in der es nun dem primären erzieherischen Einfluß der Mutter überlassen ist, bereits deutlich abgenommen hat, ist daran zu erkennen, daß C immer weniger Mut zeigt und sich heute viel weniger zutraut als früher. Sie liebte beispielsweise Pferde, war mit sieben Jahren begeisterte Reiterin, inzwischen hat sie Angst vor dem Reiten.
Es sei hier folglich nochmals betont:
Der Antragsteller beobachtet diese Entwicklungen mit großer Sorge. Er ist seinem Kind als Vater sein Leben lang zur Fürsorge und Verantwortung verpflichtet und daher gehalten, sich auch stets für sein Kind einzusetzen, wenn Umstände erkennen lassen, daß dem Kind potentieller Schaden entsteht.
Eine nach Art der Mutter geartete Biographie dieses Kindes in der dritten Generation zu verhindern, ist sein primäres Motiv auch für diesen Antrag. Und § 1626 II BGB ist nicht nur die geeignete Rechtsgrundlage, um Abhilfe zu fordern, sondern auch um endlich eine Abhilfe zu schaffen.
Vaterlos!
Die Literatur bestätigt das soeben Geschilderte:
"Die Folgen unzureichender oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben" (Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, Spalten 9-28).
"Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen. Wir wissen, daß mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation führen kann. Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und Drogenproblemen bilden. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen." (Wera Fischer, ZfJ 1997, 235-249)
Ergebnis der (Familien-)Entwicklungspsychologie ist, daß der Vater eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat wie die Mutter und daß es deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche Entwicklung gibt.
"Aus diesen Gründen ist jedes dieses Grundbedürfnis nach Kontakt (zum anderen Elternteil) mißachtende Verhalten des Sorgeberechtigten kindeswohlschädlich, mögen die Vorbehalte noch so verständlich sein. Die Fähigkeit, die Elterneigenschaft des anderen über die Scheidung hinaus anzuerkennen und danach zu handeln, ist Teil der besonderen Erziehungseignung, die für jede sorgerechtliche Entscheidung von Bedeutung ist und die auch die Wohlverhaltensklausel verlangt" (Ehring, S. 97).
"Von Bedeutung sind alle Arten von Aggressionen gegen das Kind, die der Sorgeberechtigte abzustellen nicht in der Lage ist" (Arntzen S. 49)
Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in der Gesetzesbegründung zu § 1626 II BGB expressis verbis das Erziehungs-Ziel und den Erziehungs-Stil eines Kindes wie folgt bestimmt:
"Wichtigstes Ziel jeder Erziehung ist die Entwicklung
des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Soll dieses
Ziel beim Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erreicht sein, ist
es notwendig, das Kind rechtzeitg darauf vorzubereiten. Eltern-Kind-Beziehungen,
die bis zur Volljährigkeit des Kindes vorherrschend von Befehl und
Gehorsam geprägt sind, sind zur Bewältigung dieser Aufgabe kaum
geeignet... die Neufassung von § 1626 Abs. 2 BGB soll dazu beitragen,
daß dieser Grundsatz allgemein verstanden wird. ..."
(Auszug aus der Gesetzesbegründung des
Bundestagsrechtsausschusses)
Beitzke, FamRZ 1979, 8, 10, spricht vom "Leitbild der partnerschaftlichen Familie: sie nimmt Rücksicht auf die Psyche und die Würde des Kindes. Ein auf Befehl und Unterordnung aufbauender Erziehungsstil ist mit der Pflicht der Eltern zur Beachtung von Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung unvereinbar".
Wer in Elternschaft also nicht auch dasLeitbild der partnerschaftlichen Familie sieht, Sorgerecht nicht auch als Sorgepflicht versteht, sondern durch ein Ausleben persönlicher Machtansprüche Bestätigung für ein defizitäres Selbstwertgefühl sucht, dem sich die Restfamilie, Kind und Vater nach dem Befehl - Gehorsam – Prinzip zu unterwerfen haben wie "Marionetten", der verspielt gemäß dieser Maxime sein Anrecht auf Kindeserziehung.
VI. Zusammenfassung:
Wie aufgezeigt, lebt C aufgrund des Scheidungsurteils und der geringen Bindungstoleranz des derzeit Sorgeberechtigten in widernatürlichem ständigem Zwang. Wie ebenfalls ausgeführt, ist die Entwicklungsmöglichkeit des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit bei der Antragsgegnerin nur eingeschränkt vorhanden. Unterlegen ist sie dem Antragsteller auch hinsichtlich der Förderungs- und Betreuungsmöglichkeiten.
Nach alledem, was hier dargelegt wurde, stehen die erzieherischen Verhaltensmuster der Kindesmutter in exorbitantem Gegensatz zu den objektiven und auch legislativ normierten erzieherischen Anforderungen hinsichtlich des Erziehungs-Ziels und des zugehörigen Erziehungs-Stils.
Wenn es bis zur Volljährigkeit bei dem gegenwärtigen Status bleibt, ist absehbar mit psychischen Schäden und daher sehr schwerwiegenden Konsequenzen für das spätere Leben des Kindes zu rechnen.
Ziel jeder Sorgerechtsregelung ist es, schädliche Folgen einer Trennung der Eltern von den Kindern so gering wie nur möglich zu halten. Für sorgerechtliche Entscheidungen ist daher der legislativ vorgegebene Beurteilungsmaßstab Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil schon aus Gründen der richterlichen Bindung an das Gesetz unerläßlich.
Dem Antrag ist daher in der beantragten Form stattzugeben.
VII. BILANZ
Zieht man objektiv eine Bilanz zu den bisherigen Folgen im "Fall Adler", so läßt sich konstatieren:
Man muß sich dabei gleichzeitig vor Augen halten, daß in Landsberg oder Straubing Menschen einsitzen, rechtskräftig verurteilt zu jahrelangen Haftstrafen, obwohl der durch sie ausgelöste Schaden, die ihnen anzulastende Körperverletzung ein(e) viel geringere(r) war.
Man muß sich weiter vor Augen halten: durch die Vielzahl dieser Fälle - Gebhard Glück CSU hat bereits vor zehn Jahren als Sozialminister darauf hingewiesen (dpa Meldung vom 24.7.88) - summieren sich allein die Soziallasten aus Scheidungsfolgekosten in der BRD heute auf 300 Milliarden jährlich (ZfJ 6/98, 247).
Daraus resultiert verheerender volkswirtschaftlicher Schaden, der dem Gemeinwesen entsteht solange bei Sorgerechtsentscheidungen außer Acht bleibt, was Köppel und Kodjoe anhand der Manifestationen des PAS (Parental Alienation Syndrom) im DAVmund aufgezeigt haben:
Wenn zugleich außer Acht bleibt
- daß es infolge psychischer Fehlentwicklungen, durch "unverschuldeten Starrsinn", durch "Egoismen" immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt;
und der Staat dabei als ein Wächter versagt (vgl. Art 6 II S.2 GG).
Jährlich produziert die deutsche Gesellschaft 150.000 Scheidungskinder, Justiz und Jugendämter eine ungeheure Zahl an Scheidungswaisen und zerstörten Familien. Tendenz steigend!
Nach einer noch zurückgehaltenen Untersuchung des Familienministeriums leben heute 962.000 Kinder von der Sozialhilfe, 1980 waren es nur 300.000 (Tagesthemen vom 16.7.98).
Kinder Alleinerziehender werden laut einer neuseeländischen Studie wesentlich häufiger kriminell und sind drogengefährdeter als Kinder, die in Haushalten mit Vater UND Mutter aufwachsen. Die krasse Forderung der Autoren der Studie: Alleinerziehende sollten ihr Kind besser adoptieren lassen (Berliner Morgenpost 28.6.98).
Obwohl es aus Deutschland keine vergleichbaren Forschungsergebnisse gibt, schlagen auch hier die Experten Alarm. Der Grund: die explodierende Kriminalität unter Kindern und Jugendlichen.
Amerikanische Soziologen haben diese Phänomene bereits untersucht und gelangten in ihrer Studie zu dem Ergebnis, daß in den USA folgende Klientel aus vaterlosen Familien stammt:
63 Prozent der jugendlichen Selbstmörder
71 Prozent der schwangeren Teenager
90 Prozent aller Ausreißer und obdachlosen Kinder
79 Prozent der Jugendlichen in staatl. Einrichtungen
85 Prozent aller jugendlichen Häftlinge
71 Prozent aller Schulabbrecher
75 Prozent aller Heranwachsenden in Drogenberatungszentren
(Child Welfare: Rates of Homicide, Suicide and Firearm-Related Death Among Children. Centers for Disease Control, February 1997 , http://acfc.org/study/cdc-0297.pdf)
Es gibt im weltweiten Kulturenvergleich keine Gesellschaft, die in Friedenszeiten je eine solch zerstörerische Verschwendung ihrer Human- und materiellen Ressourcen gekennzeichnet hätte.
Es gibt im Vergleich keine Gesellschaft, die die Kernfamilie, die Entwicklung ihrer Kinder und damit die Existenzprämissen aller lebensfähigen biologischen Systeme so nachhaltig gefährdet.
Es reicht!
Es ist Zeit, es ist höchste Zeit für einen Paradigmenwechsel. Auch für den deutschen Rechtsanwender!
Dr. Christian Adler
Abschriften an: Herrn Hermann Leeb, Bayer. Justizminister; Jugendamt Starnberg
Literatur
Arntzen, Friedrich: Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern. Ein Grundriß der forensischen Familienpsychologie. 2., durchges. Aufl,. Beck, 1994. 3-406-37134-5
Ehring, Antonia: Die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und die Wünsche des Kindes. Eine auslesefreie Untersuchung von Familiengerichtsverfahren in der veröffentlichten Rechtsprechung der letzten 15 Jahre. Schriftenreihe Familie und Recht Bd.14., Luchterhand 1996, 3-472-02708-8
Fischer, W.: Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht - Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1997, 235-249)
O.-Kodjoe, U., Koeppel P.: PAS, Parental Alienation Syndrom, DAVorm (Der Amtsvormund) 1998, Spalten 9-28
Kopatsch, Hans: Konsequenzen der Rechtspraxis im Sorgerechtsbereich, ZfJ 1998, 246- 250
Jäckel, Karin: Der gebrauchte Mann. Abgeliebt und abgezockt, Väter nach der Trennung. dtv 1996, 3-423-15103-X
Lempp, Reinhart G. E.: Gerichtliche Kinderpsychiatrie und Jugendpsychiatrie. Ein Lehrbuch für Ärzte, Psychologen und Juristen. Huber 1983, 3-456-81239-6
Luxburg, Harro Graf von: Das neue Kindschaftsrecht, Jehle, 1998. 3-8073-1322-2
Matussek, Matthias: Die vaterlose Gesellschaft. Überfällige Anmerkungen zum Geschlechterkampf. rororo 1998, 3-499-60597-X
Seebald, Krauth: Fehlentwicklung durch Mutteregoismus, München 1984
Zitiert nach Kreisman/Straus: "Ich hasse dich, verlaß mich nicht. Die schwarz-weiße Welt der Borderlinepersönlichkeit" Kösel, 1992
Der Name verführt zur Annahme, bei diesem Syndrom handle es sich um eine harmlose psychische Erkrankung, gewissermaßen an der "Grenzlinie" zu den ernsteren Geisteskrankheiten wie Paranoia, Schizophrenie usw. Diese Annahme ist unrichtig.
Borderline bezeichnet eine schwere, destruktive verlaufende Persönlichkeitsspaltung mit vielfältigen Erscheinungsbildern, die ein Arzt oft nur sehr unzureichend erkennt, dem betroffenen Patienten zumeist noch unzureichender erklären kann.
Bei 15-25 % der Patienten, die sich in psychiatr. Behandlung begeben, wird heute diese Störung diagnostiziert. Damit handelt es sich bei weitem um die häufigste aller Persönlichkeitsstörungen. Ein Grund warum so wenig darüber bekannt ist, ist die Neuheit der Diagnose. Wohl wurde erkannt, daß diese Krankheit, die sich nur schwer behandeln läßt, sehr bösartig ist. Oftmals als ‚Psychopathie‘ bezeichnet (Anm: z.B. von dem Schweizer Psychiater Arno Gruen), mitunter auch als ein Phänomen der ‚Paranoia‘ oder ‚Neurose‘ beschrieben, beobachtete man indessen, daß diese Patienten viel kränker waren als die Neurotiker. Erst 1980, nochmals verbessert 1987 wurde von der American Psychiatric Association ein Kriterienkatalog erstellt, das sog. DSM III-R (Diagnostic and Statistical Manual ), anhand dessen sich die Borderline-Persönlichkeit heute ziemlich eindeutig diagnostizieren läßt.
Acht Kriterein wurden aufgestellt und ausführlich beschrieben. Von denen fünf vorhanden sein müssen, um eine definitive Diagnose zu treffen.
Ein fehlendes Selbstwertgefühl ist ein primäres Charakteristikum der Borderline Symptomatik. Borderline, damit verwandt ist auch die narzißtische Persönlichkeitsstörung, kennzeichnet u.a. affektive Instabilität, mangelnde Impulskontrolle, intensive emotionale Beziehungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Betroffenen haben, interpersonale Kontakte aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.
Den Borderliner kennzeichnen unerwartet auftretende Stimmungsschwankungen, unkontrollierte Zornesausbrüche, unbeständige und unangemessen intensive zwischenmenschliche Beziehungen, häufige Wechsel der sozialen Umgebung. So geben Borderline-Patienten beispielsweise die Arbeitsstelle plötzlich auf oder sabotieren ihre Stellung, suchen sich eine neue Arbeitsstätte.
Zu den vielfältigen Symptomen, die auf eine Borderline-Erkrankung hinweisen, zählt neben narzißtischem Verhalten auch die Magersucht, die Bulimie, und andere potentiell selbstschädigende Verhaltensweisen wie Drogen-, Alkoholmißbrauch, Ladendiebstahl, rücksichtloses Fahren, übermäßiges Essen, wiederkehrende Selbstmorddrohungen oder -versuche, Selbstverstümmelungen.
Von großer Bedeutung beim Borderline-Symptom ist das Fehlen einer grundlegenden Selbstidentität. Längere Zeiten von Zufriedenheit, Harmonie sind dem Betroffenen fremd. Er wird von chronischer Leere zerfressen. Wenn ihn ein Stimmungstief im Griff hat, ist er mitunter äußerst destruktiv gegen andere, sieht sich dabei aber selbst stets als ein Opfer. Er empfindet Selbstmitleid aber kein Mitleid für andere.
Die Welt der Borderline-Persönlichkeit ist wie die Welt eines Kindes in Helden und Bösewichte aufgeteilt. Der Betroffene ist emotional gesehen ein Kind und kann menschliche Widersprüche und Ambivalenzen nicht wahrnehmen oder tolerieren.
Wenn ein idealisierter Mensch zur Enttäuschung wird (was früher oder später immer geschieht), muß die Borderline Persönlichkeit ihr eindimensionales Denken drastisch umstrukturieren. Aus dem Idol wird der gehaßte Feind. Diese Art von Verhalten, die man als "Spaltung" bezeichnet, ist der primäre Verteidigungsmechanismus, den die Borderline-Persönlichkeit anwendet.
Normale Menschen dagegen besitzen die Befähigung zur ’Ambivalenz‘, sie können zwei sich widersprechende Gefühlszustände auf einmal erfahren.
Für die Borderline-Persönlichkeit ist es hingegen charakteristisch, sich hin und her zu bewegen, wobei sie einen Gefühlszustand völlig vergißt, wenn sie sich in einem anderen befindet.
Der Borderline-Kranke repräsentiert zwei parallel existerende Persönlichkeiten, kann von einer zur anderen und wieder zurück wechseln. Er tut es unvermutet, von einem Moment zum anderen. In einer Stunde von Zorn erfüllt, in der nächsten von Ruhe, hat der Kranke meistens keine Ahnung, warum er zu solchem Zorn getrieben wurde. Er kann es in seiner ‚weißen‘ Rolle nicht wahrhaben, daß er in der ‚schwarzen‘ etwa einen Ladendiebstahl beging. Aber in einem Moment, in dem er damit konfrontiert wird, ist er sich seiner Aktion und der Verwerflichkeit seines Handelns durchaus bewußt.
Die Unfähigkeit die Ursachen dafür zu erkennen, kann zu immer größerem Selbsthaß führen. Diesen Haß projiziert der Kranke auf andere.
Die Borderline-Persönlichkeit wird durch die Eltern-Kind-Interaktion weitergegeben und nicht auf genetischem Weg. Die Faktoren, die zum Borderline Syndrom führen, erstrecken sich über Generationen. Man beobachtet, daß Borderline-Patienten oft Mütter mit derselben Störung haben, deren Mütter wiederum unter demselben Syndrom gelitten haben.
Oft war die Borderline-Kindheit ein wüstes Schlachtfeld, gekennzeichnet durch Trennung und Scheidung der Eltern, die Trümmer gleichgültiger, abweisender oder fehlender Eltern, durch emotionale Deprivation und chronische Ausbeutung.
Psychiater und Fachleute für Entwicklungsfragen sind sich einig, daß Kinder, die mit familiärer Unruhe, Instabilität aufwachsen ein viel größeres Risiko laufen, in der Jugend oder im Erwachsenenalter unter emotionalen oder psychischen Problemen zu leiden. Zudem sind die Kinder unter derartigen Umständen in Gefahr Streß, Schuldgefühle oder ein niedriges Selbstwertgefühl zu entwickeln, alles Merkmale, die mit Borderline Persönlichkeitsstörungen in Verbindung stehen.
Diese instabilen Beziehungen werden in die Pubertät und das Erwachsenenalter übertragen, so daß Bindungen später meist ebenfalls nur von kurzer Dauer sind. Es fällt dem Borderline-Kranken äußerst schwer, die optimale psychische Distanz zu anderen Menschen abzumessen. Als Ausgleich wechselt das Verhalten von klammernder Abhängigkeit zu zorniger Manipulation, von Dankbarkeitsergüssen zu irrationalem Haß. Die Borderline-Persönlichkeit sehnt sich nach Intimität und hat gleichzeitig schreckliche Angst vor ihr. Sie stößt jene ab, zu denen sie am meisten Verbindung sucht.
Die Borderline-Persönlichkeit ist im Kern bíndungsunfähig, sie bemüht sich an einem Tag verzweifelt um einen Mann (Frau), um ihn am nächsten Tag abzuservieren. Längere Bindungen – die meistens in Wochen oder Monaten gemessen werden, statt in Jahren – sind meistens turbulent und von Zorn, Verwunderung und Erregung erfüllt.
Zwischen ihren Stimmungsschwankungen führen diese Menschen ein relativ normales, unauffälliges Leben. Für den Borderline-Kranken ist jedoch ein großer Teil des Lebens eine unbarmherzige, emotionale Achterbahnfahrt ohne offensichtliches Ziel. Für jene, die mit der Borderline-Persönlichkeit zusammenleben, einen von der Störung betroffenen Menschen lieben oder ihn als Arzt behandeln, kann die Reise genauso hoffnungslos und frustrierend sein.
Weiterführende Literatur:
Gruen, A.: Der Wahnsinn der Normalität; Eine grundlegende Theorie zur menschlichen Destruktivität, dtv 1993
Gruen, A.: Der Verrat am Selbst, dtv 1993
Kreisman/Straus: Ich hasse dich - verlaß mich nicht, Die schwarzweiße Welt der Borderline-Persönlichkeit, Kösel, München 1992
Rohde-Dachser Ch.: Das Borderline-Syndrom, Verlag Hans Huber, Bern 1995
Stauss K.: Neue Konzepte zum Borderline-Syndrom, Stationäre Behandlung nach den Methoden der Transaktionsanalyse, Junferman, Paderborn 1994
Wardetzki B.: Weiblicher Narzißmus, Kösel, München 1994
Salzgeber, FamRZ 1995 S. 1313 ff.
Vgl. auch: