Der Generalstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgericht München

Geschäftszeichen: V Zs 3005/97 /
(Bitte stets angeben!)

München, den 30.Oktober 1997
Telefon: (089)5597-4529

Staatsanwaltschaft bei dem OLG München - 80097 München

Herrn
Dr. Christian Adler
xxxxxxxxxxxxxxxx

 

Ermittlungsverfahren gegen Schöxxxxx u. 3 a. wegen Rechtsbeugung u.a.

hier: Beschwerde des Antragstellers Dr. Christian Adler, vom 12. September 1997
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 1 vom 26. August 1997,
Gz. : 124 Js 11455/96

Bescheid

Der Beschwerde vom 12. September 1997 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 1 vom 26. August 1997 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 1, der Anzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genömmen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere

_-2-

Beurteilung.

Es enthält im wesentlichen eine Wiederholung des von der Staatsanwaltschaft bereits zutreffend gewürdigten Sachverhalts.

Daher muß es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München 1 vom 26. August 1997 sein Bewenden haben.

Im Auftrag

Bxxxx

Oberstaatsanwältin

Beglaubigt

~Ichel

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