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STAATSANWALTSCHAFT
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München, den 05.11.1997
Aktenzeichen: 27 Js 31408/96 /Ra
B e s c h e i d
Ermittlungsverfahren gegen Pxxxxxxxxxx Zxxxxxx
wegen falsche Verdächtigung u.a.
Das Verfahren wird nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gründe:
Der Beschuldigten lag zur Last, im Rahmen der familienrechtlichen Verfahren 1 F 319/91 und 1 F 200/92 des Amtsgerichts Starnberg sowie gegenüber dem Strafverfolgungsbehörden den nicht zutreffenden Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs der gemeinsamen Tochter Cxxxxxxx Axxxx, geb. 20.06.88 durch den Anzeigeerstatter erhoben sowie im Zusammenhang mit den familienrechtlichen Verfahren weitere Straftatbestände erfüllt zu haben.
Der Tatnachweis strafbarer Handlungen gegen die Beschuldigte konnte nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden.
1. Die Beschuldigte hat erstmals im Termin vom 06.05.93 vor dem Amtsgericht Starnberg den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen den Anzeigeerstatters erhoben und ihn bis zum Abschluß des Verfahrens im Jahr 1996 wiederholt geäußert.
Dieser Vorwurf wurde im Verfahren 22 Js 25399/93 der Staatsanwaitschaft München II bereits im strafrechtlichen Hinsicht überprüft. Mit Verfügung vom 16.06.94 wurde das Verfahren mangels Tatnachweise gem. § 170 II StPO eingestellt, zumal
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die Geschädigte Cxxxxxx Axxxx letztlich gegenüber der Gutachterin der GWG, die ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen sollte, angab, sie habe gelogen, weil ihre Mutter, die Beschuldigte, dies gewollt habe.
Hieraus kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, daß der Vorwurf der Beschuldigten von Beginn an wider besseren Wissens erfolgte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschuldigte aufgrund des von ihr im Termine vom 06.05.93 geschilderten Vorfalls möglicherweise im Rahmen einer Fehlinterpretation und Überreaktion zu der Überzeugung gelangte, es habe ein sexueller Mißbrauch stattgefunden und in der Folgezeit das gutgläubige ein Aussage-verhalten in Richtung eines Verhörproduktes" beinflußte. Auch das den wiederholten Äußerungen des Kindes, die Mutter habe es hören wollen, die Mutter habe gesagt, sie müssen alles erzählen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine bewußte Manipulation und Vorgabe der Schilderung geschlossen werden. Die Äußerungen können nicht ausschließbar im Sinne einer bloßen Nachfrage und Aufforderung, zu erzählen, was sich ereignet hat, auf Zögern des Kindes verstanden werden.
Hinsichtlich der Äußerungen des Kindes, sie habe gelogen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das nach allen gutachterlichen Stellungnahmen unter starken moralsichen Druck stehende, in einem ernsthaften Loyaltitätskonflikt befindliche Kind auch angesichts der erlebten Konsequenzen die gegenläufigen Erwartungs-haltungen zu erfüllen und aus nachvollziebaren Gründen, insbesondere zum Selbstschutz, die Schuld auf die Beschuldigte zu schieben suchte.
Der Umstand, daß sich die Beschuldigte im Verlaufe des zunehmend emotionalisierten Verfahrens möglicherweise in ihre Vorwürfe hineingesteigert" hat und angesichts der
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daraus resulierenden verfestigenden Überzeugung trotz der gutachterlichen Stellungnahmen der Vorwurf wiederholte, erfüllt den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nicht, zumal darauf hinzuweisen ist, daß auch zumindest der Gutachterin Bettina Gxxxxxx-Nxxxxxx-Mxxxxxxx ausführte, die mangelnden Hinweise bedeuten nicht zwangsläufig, daß ein sexueller Mißbrauch nicht stattgefunden habe (B1. 574 BMA).
Soweit ein Vergehen der Verleumdung gem. § 187 StGB und des Vortäuschens einer Straftat nach § 145 d StGB in Betracht kommt könnte ein Handen wider besseren Wissens nicht nachgewiesen werden. Diesbezüglich wird auf obige Ausführen Bezug genommen.
Hinsichtlich eines möglichen Vergehens der üblichen Nachrede gem. § 186 StGB kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschuldigte als Mutter im Rahmen berechtigter Interessen tätig wurde, so daß eine Strafbarkeit nicht gegeben ist. Auch insoweit wird auf obige Ausführen entsprechend Bezug genommen. Soweit der Beschuldigten im Vergehen der Falschaussage zur Last lag, konnte unabhängig davon daß die Beschuldigte ihre Angaben als Partei, nicht als Zeuge machte, ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Fahrlässigkeit ist insoweit strafrechtlich nicht sanktioniert.
2. Soweit der Anzeigeerstatter des Vorwurfes an dritte Personen außerhalb des Verfahrens erhob, ist der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt. Der Anzeigeerstatter hatte nach eingener Einlassung bereits 1993 Kenntnis von der Verbreitung der Äußerung (Bl. 24). Strafan- trag wurde nicht innerhalb der 3 Monatsfrist gestellt.
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3. Soweit der Beschuldigten zur Last lag, Cxxxxxxx Axxxx zum Vortäuschen einer Straftat und zur Falschaussage angestiftet sowie genötigt zu haben, konnte der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns nicht geführt werden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen Punkt 1 Bezug genommen. Soweit Nötigung in Betracht kommt, ist die Beschuldigte nicht ausschließbar durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
4. Soweit der Beschluldigten zur Last lag, ihre Tochter, den Anzeigeerstatter und dessen Mutter gesundheitlich durch Ausübung von Druck , Erhebung falscher Beschuldigungen und Ausdehnung des Verfahrens geschädigt zu haben, konnte der Nachweis eines strafrechtliche relevanten Verhaltens ebenfalls nicht geführt werden. Wie bereits dargelegt handelte die Beschuldigte nicht ausschließbar im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, wobei zeitliche Verzögerungen zwangsläufig auftreten.
5. Soweit der Beschuldigten zur Last lag, den Anzeigeerstatter im Zeitraum August bis Oktober 1993 wiederholt die Tochter entzogen zu haben kann dahingestellt bleiben, ob damit der Tatbestand des §235 StGB erfüllt ist, da der nach§ 238 StGB erforderliche Strafantrag erst im August 1996 und damit nicht innerhalb der 3 Monatsfrist gestellt wurde.
6. Schließlich lagen nach entsprechender Überprüfung keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt am 16.08.93 (Bl. 271/273 BMA) durch die Beschuldigte oder für einen Betrug zu Lasten der Krankenkasse vor.
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Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Beschwerdebelehrung liegt bei. Sie bezieht sich jedoch nicht auf die Einstellung wegen Verleumdung, übler Nachrede, vorsätzliche Körperverletzung.
für Rxxxxxx Staatsanwältin
gez. Bxxxxxxxxx Staatsanwalt
STAATSANWALTSCHAFT
bei dem Landgericht München IIMünchen,den 05.11.1997
Aktenzeichen: 27 Js 31408/96 /Ra
Bescheid
Ermittlungsverfahren gegen N. Mxxxxx
wegen Rechtsbeugung u.a.
Das Verfahren wird nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gründe:
Dem Beschuldigten lag zur Last, als entscheidender Richter im Sorgerechtsverfahren 1 F 200/92 des Amts-gerichts Starnberg bewußt nachteilig zum Nachteil des Anzeigeerstatters als damaligen Antragsgegner entgegen rechtlichen Vorschriften gehandelt sowie die Gesundheit des Anzeigeerstatters, seiner Mutter und seiner Tochter durch die Prozeßführung geschädigt zu haben.
Der Tatnachweis einer strafbaren Handlung konnte nicht geführt werden.
1. Eine entsprechende Überprüfung der Akten 1 F 319/91 und 1 F 200/92 des Amtsgerichts Starnberg ergab keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beschuldigten veranlaßten Maßnahmen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkte als vertretbar erscheinen und in dem Bewußtstein gefällt wurden, daß die Entscheidung von der Rechtsordnung nicht getragen ist.
Insbesondere kann eine solche Handlungsweise nicht daraus abgeleitet werden, daß in der 1. Instanz die persönliche Anhörung des Kindes unterblieb. Angesichts der vorliegenden fünf gutachterlichen Stellungnahmen, der ihrerseits Äuße
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rung der damals fünf bzw. sechs Jahre alten Tochter des Anzeigeerstatters enthaltenen, sowie der übrigen vorhandenen Aussagen und Stellungnahmen ist insbesonders unter der Berücksichtigung der auch vom Anzeigeerstatter selbst vorgetragenen Belastung des Kindes bei Anhöhrung die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Die Behandlung des Ablehnungsantrages bezüglich des Sachverständigen Dr. Dr. Dr. W. W. Fxxxxxxxx im Termin vom 08.09.93 (Bl. 325/328 BMA) sowie mit Beschluß vom 26.10.93 (Bl. 414, 417 BMA> entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Da angesichts der Ablehnung eine erfolgende Durchführung der ursprünglich beabsichtigten Anhöhrungen nicht möglich war, ist auf diese verzichtet worden. Schließlich bietet auch das Endurteil vom 07.09.94 (B1. 43/55 BMA) keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche falsche Rechtsanwendung oder ein vorsätzliche Verfälschung des Sachverhalts, der der Rechtsanwendung zugrunde gelegt wird.
2. Soweit dem Anzeigeerstatter, seiner Mutter und seiner Tochter aus dem Verfahren hinsichtlich Dauer und damit verbundener Belastung gesundheitliche Nachteile erwachsen sind, besteht keine strafrechtliche relevante Verantwortung des Beschudligten, der als Entscheidungsträger gerade angesichts der im Verfahren hinsichtliche Dauer und damit verbundener Belastung gesundheitliche Nachteile erwachsen sind, besteht keine strafrechtliche relevante Verantwortung des Beschuldigten, der als Entscheidungsträger gerade angesichts der im Verfahren erhobenen Vorwürfe und der nachhaltigen Vertretung der Positionen durch die Parteien gerade im Interesse des Kindeswohl zu einer sorgfältigen und gründlichen Behandlung berufen ist, aus der sich zwangsläufig zeitliche Verzögerungen ergeben.
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Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Beschwerdebelehrung liegt bei. Sie bezieht sich jedoch nicht auf die Einstellung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
für Rxxxxxx
Staatsanwältin
gez. Bxxxxxxxxx
Staatsanwalt