Es empfiehlt sich zuvor die Übersicht zum "Fall Adler" zu lesen

Geschäftsnummer: 124 Js 11455/96 Ke
Strafanzeigen des Dr. Christian Adler gegen Schöxxxxx u.a.
wegen Rechtsbeugung u.a.
Anzeigen vom 02.08.1996 u.a.
München, 26.08.1997
Den Anzeigen wird gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung keine Folge gegeben.
Gründe:
Mit Schreiben vom 02.08.1996 sowie 11.08.1996 erstattete Dr. Christian Adler Strafanzeige unter anderem gegen die Richter am Oberlandesgericht München Schxxxxxx, Exxxxxxxx sowie Prof. Dr. Schxxxx und die Anwältin seiner geschiedenen Ehefrau, Traudl Bxxxxx. Er bezog sich dabei insbesondere auf Verfahren vor dem Amtsgericht Starnberg mit dem Geschäftszeichen 1 F 200/91 sowie vor dem Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 2 UF 1323/94, welche erholt wurden. Frau Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx bezichtigt er der Anstiftung zum Kindesentzug, der Beihilfe zum Kindesentzug entgegen rechtsgültigen Gerichtsbeschlüssen, der Beihilfe zur Vor-täuschung einer Straftat, nämlich eines angeblichen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes durch ihn, der fortgesetzten Mißhandlung und schweren Körperverletzung seines Kindes C, der falschen Anschuldigung und uneidlichen Falschaussage sowie der
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schweren Körperverletzung der Mutter des Anzeigeerstatters sowie des Anzeigeerstatters selbst sowie der üblen Nachrede. Die Richter beschuldigte er der Rechtsbeugung, des Unterlassens von Diensthandlungen, der Beihilfe zu vorsätzlichen rechtswidrigem Handeln, der Begünstigung strafbaren Handelns sowie der fortgesetzten Körperverletzung im Amt.
Entgegen den Ausführungen von Herrn Dr. Adler ist jedoch kein Anhaltspunkt gegeben, daß sich die Richter und die Rechtsanwältin der von ihm angegebenen oder sonstiger Straftaten schuldig gemacht hätten. Gegenstand der Vorwürfe ist die Tätigkeit der Beschuldigten unter anderem in den genannten Verfahren. Frau Traudl Bxxxxx vertrat die zwischenzeitlich von Herrn Dr. Adler geschiedene Z. Pxxxxxxxxx als Rechtsanwältin bereits im Verfahren 1 F 319/91 vor dem Amtsgericht Starnberg. Dort wurde mit Urteil vom 07.09.1994 die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für das Kind C der Mutter übertragen. Frau Bxxxxx vertrat Frau Pxxxxxxxxx auch im Berufungsverfahren. Die beschuldigten Richter verwarfen mit Beschluß vom 10.06.1996 die Berufung des nunmehrigen Anzeigeerstatters gegen das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 07.09.1994 mit dem Geschäftszeichen 1 F 319/91, welches ebenfalls erholt wurde, als unzulässig und wiesen die Beschwerde von Dr. Adler gegen die Sorgerechtsentscheidung in Ziffer II des Endurteils betreffend seine Tochter C als unbegründet zurück. Im übrigen enthält der Beschluß in Ziffer IV eine ausführliche Umgangsregelung hinsichtlich C.
Während des Verfahrens kam es zu Vorwürfen gegen Herrn Dr. Adler, dieser würde an C sexuelle Handlungen vornehmen. Ein solcher konnte, wie auf Seite 12 des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt wurde, nicht (positiv)festgestellt werden. Dr. Christian Adler ist nunmehr der Ansicht, die
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Beschuldigten hätten als Organe des Staates schuldhaft seine Familie zerstört und zudem sei er als Unschuldiger im Hinblick auf den Mißbrauchsvorwurf unter dem Verdacht eines schweren Verbrechens gehalten worden. Die Richter seien nur dem Kindeswohl verpflichtet, wobei sie diese Verpflichtung verletzt hätten. Sie hätten im Beschluß vom 20.06.1996 (richtig: 10.06.1996) ihm schuldhaft die Verantwortung für die Auseinandersetzung um die Flucht des Kindes am 18.10.1995 und die Rückholung zugeschoben. Herr Dr. Adler vergleicht das Handeln der staatlichen Organe mit der staatlichen Gewalt, die das Naziregime gegen Judenkinder ausgeübt hat in Bezug auf die Rückholung der Tochter am 18.10.1995. Bei der Sorgerechtsentscheidung hätten sich die Richter entgegen Gutachterempfehlungen entschlossen, zugunsten der Mutter zu entscheiden und nicht zugunsten des Kindes.
Der Anwältin legt Dr. Adler zur Last, sie habe ihrer Mandantin Z. Pxxxxxxxxx geraten, dem Vater das Kind zu entziehen. Als Organ der Rechtspflege hätte sie nach Meinung des Anzeigeerstatters die Mutter von kindesschädlichem Verhalten abhalten müssen. Zudem sei ihr bewußt gewesen, däß sich ein sexueller Mißbrauchsvorwurf auf Dauer nicht würde halten lassen und habe trotzdem Antrag auf Umgangsentzug bzw. Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters gestellt. Bei der Falschbeschuldigung durch die Kindsmutter habe sie vorsätzlich Beihilfe und Initiative geleistet trotz des Wissens, daß es sich um eine vorgetäuschte Straftat handeln würde.
Ausweislich der beigezogenen Verfahrensunterlagen sind die Vorwürfe von Herrn Dr. Adler weder gegen die beschuldigten Richter noch gegen die beschuldigte Rechtsanwältin haltbar. Zum Schuldvorwurf der Rechtsbeugung ist festzustellen, daß diese nur dann vorliegt, wenn Entscheidungen nicht vertretbar
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erscheinen und in dem Bewußtsein gefällt wurden, sie seien von der Rechtsordnung nicht getragen. Anhaltspunkte hierfür fehlen gänzlich. Im Gegenteil ist festzustellen, daß während des gesamten Verfahrens die damit befaßten Richter entgegen der Ansicht von Herrn Dr. Adler dieses streng nach den gesetzlichen Regeln durchführten und keinerlei einseitige Parteinahme im Hinblick auf die Betroffenen vorliegt. Aus sämtlichen Unterlagen ist zu ersehen, daß ausschließlich im Rahmen der Entscheidungsfindung darauf hingewirkt wurde, dem Kindeswohl von C entsprechend den Sachverhalt aufzuklären und nach den gewonnenen Erkenntnissen zugunsten des Kindeswohis zu entscheiden. Hierbei wurden sämtliche Erkenntnisquellen, insbesondere auch die Gutachten, rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die Erwägungen zur Sorgerechtsentscheidung sind von dem offensichtlichen Bemühen geprägt, alle maßgeblichen und entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei und dem Wohl von C entsprechend zu würdigen und zu der Entscheidung zu gelangen, die dem Wohl der Tochter am besten entspricht. Auf die Ausführungen in den entsprechenden Verfahrensunterlagen wird hierbei Bezug genommen. Der Anzeigeerstatter geht fehl, das Zerbrechen seiner Familie und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die damit im Zusammenhang stehen mögen, den Beschuldigten anzulasten. Sie haben keinerlei Schuld an der Zerrüttung der Familie von Herrn Dr. Adler und an den Folgen im psychischen und körperlichen Bereich der unmittelbar und mittelbar (Mutter des Anzeigeerstatters) Betroffenen. Aufrund dessen geht auch der Vorwurf der Körperverletzung im Amt ins Leere. Nachdem die Richter ausweislich der Verfahrensakten alles getan haben, was getan werden konnte, um zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung zu kommen, ist auch der Vorwurf des Unterlassens von Diensthandlungen nicht haltbar. Dies gilt auch bezüglich der angeblichen Beihilfe zu vorsätzlich
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rechtswidrigen und der Begünstigung von strafbarem Handeln. Im Gegenteil ist ersichtlich, daß die Richter mit einem ausgeprägtem Engagement alles getan haben, was im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten eine Basis schafft füreine tragfähige Entscheidung.
Auch die Vorwürfe gegen die beschuldigte Rechtsanwältin sind nicht berechtigt. Herr Dr. Adler verkennt völlig die Rolle eines anwaltschaftlichen Beistands, was sich aus seinen Ausführungen ergibt. Rechtsanwältin Bxxxxx hatte, wie das bei jeder Mandatserteilung an einen Rechtsanwalt der Fall ist, mit dem ihr von der Mandantin gelieferten Material und sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Interessen von Frau Pxxxxxxxxx zu vertreten, was gleichzeitig beinhaltete, daß sie die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hatte. Das tat sie ausihrer Sicht im gesamten Verfahren. Sie hatte ihrer Mandatin zur Seite zu stehen, auch wenn dies den Interessen des Anzeigeerstatters zuwider lief, was ihre Pflicht aus dem Anwalts-vertrag ist. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt, daß sie darüberhinaus wissentlich falsche Beschuldigungen gegen Dr. Christian Adler erhob. Sie war auf die ihr zugänglichen Erkenntnisquellen angewiesen und hat diese bei ihrer Tätigkeit auch ausgeschöpft. Hinsichtlich des angesprochenen sexuellen Mißbrauchs fehlt es an jedem Verdacht dafür, sie hätte gewußt, daß den Anzeigeerstatter diesbezüglich keine Schuld trifft. Der Mißbrauchsvorwurf kam ausweislich der beigezogenen Unterlagen nicht von ihr, sondern dieser Verdacht wurde ihr von ihrer Mandatin mitgeteilt. Mit diesem Verdacht mußte sie das weitere anwaltschaftliche Vorgehen abstimmen. Es ist hier keinerlei Anhaltspunkt für eine Ehrkränkungsabsicht erkennbar in Bezug auf Dr. Adler, sondern allenfalls Interessenvertretung der Prozeßgegnerin des Anzeigeerstatters. Aufgrund dessen
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geht auch der Schuldvorwurf der üblen Nachrede ins Leere. Gleiches gilt für die Vorwürfe der Körperverletzung zu Lasten der Großmutter von C und zu Lasten des Anzeigeerstatters, wobei hier auf die Ausführungen im Hinblick auf die Richter Bezug genommen wird. Daß sie eine Mißhandlung und Körperverletzung der Tochter der streitigen Parteien zu verantworten hat, ist ebenso ein haltloser Schuld-vorwurf. Gleiches gilt zu dem Vorwurf des Kindsentzugs. Es existierten gerichtliche Beschlüsse, an die sich die Parteien zu halten hatten. Der Anwältin die Verantwortung zuzuschreiben für den Umgang der Parteien mit diesen Beschlüssen entbehrt jeglicher sachlicher Grundlage.
Nachdem es an jeglichem Anhaltspunkt für Straftaten der hier Beschuldigten fehlt, war der Strafanzeige keine Folge zu geben. Unberührt bleibt die Strafverfolgung im Hinblick auf Richter Dr. Mxxxxxx om Amtsgericht Starnberg sowie Frau Pxxxxxxxxx. Diese wurden abgegeben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II.
Die beigefügte Beschwerdebelehrung bezieht sich nicht auf Delikte, die im Weg der Privatklage verfolgt werden können.
Pxxxx
Staatsanwältin