Bayerische Rechtswirklichkeit 2002

Ein Vater fordert von dem Gericht:
"Hängen Sie das Kreuz ab !"

Das Münchner Oberlandesgericht erfüllt den Wunsch

 

Jedermann weiß, in bayerischen Klassenzimmern und bayerischen Gerichtssälen hängen Kreuze! Der Grund: "Mit dem Anbringen von Kreuzen in staatl. Räumen bekundet der Staat seine Verbundenheit mit dem christlichen Glauben" (1 BvR 1087/91).

Die physische und materielle Zerstörung seiner Familie durch die bayerische Justiz während einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung (seit 1990), veranlassen einen Vater die Verfahrensweisen der bayer. Behörden an den Vorgaben des Katholischen Katechismus zu messen, dem in Bayern eine besondere Bedeutung zukommt.
Der Vater ist vom Oberlandesgericht München zu einer gerichtl. Anhörung geladen.
Er belegt, daß sich die bayerische Justiz in gravierender Weise gegen die Zehn Gebote versündigt hat und stellt Antrag auf Entfernung des Kreuzes.
Der Grund: Der Vater sieht seine verfassungsrechtlich geschützte Glaubensfreiheit verletzt: "durch die NICHT-Identifikation der erkennenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter mit den Grundwerten des christlichen Glaubens".

Der 26. Senat des Oberlandesgerichts München entspricht dem Antrag und beschließt am 7. Juni 2002: "Ein Kreuz wird sich im Sitzungssaal nicht befinden".

Die Verwerflichkeit der Vorgehensweisen der Justizbehörden in der "Familiensache Adler", die Gottferne bei der "Rechtssuche" durch bayer. Gerichte in dieser Angelegenheit werden dadurch von einem hohen bayerischen Gericht bestätigt und anerkannt.
Das "Kruzifixurteil" des Bundesverfassungsgerichtes findet hiermit seine wohl erstmalige Anwendung in der deutschen Familiengerichtsbarkeit.

Die Details erfahren Sie hier: kruzifix.htm

Wer erinnert sich nicht, welch ungeheure Wogen das sog. "Kruzifixurteil" des Bundesverfassungsgerichtes gerade in Bayern geschlagen hat. In München kam es zu Kundgebungen, der bayer. Landtag reagierte mit einem neuen Gesetz. Ministerpräsident Stoiber machte sich besonders vehement zum Fürsprecher für eine Bewahrung der Kruzifixe in Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden. Und die CSU führt das Wort "christlich" sogar in ihrem Namen.

Herr Dr. Stoiber hat völlig recht! Die Kruzifixe müssen bleiben. In Bayern!
Aber nur wenn seine Behörden auch die Grundwerte des christlichen Glaubens beachten. Wenn sie es nicht tun, müssen sie weg! Denn auch für bayerische Justizangehörige gilt:
"Mit dem Anbringen von Kreuzen in staatl. Räumen bekundet der Staat seine Verbundenheit mit dem christlichen Glauben" (1 BvR 1087/91).

Wie sich Herr Ministerpräsident Stoiber, wie sich sein Justizminister Herr Weiss und sein Innenminister Herr Beckstein zu diesen Vorgängen äußern, erfahren sie hier: reaction.htm

Des weiteren stellte der Vater am 30.5.02 Antrag auf Schadenersatzzahlung wegen entgangenen Umgangs mit seiner Tochter seit dreieinhalb Jahren - entgegen einer rechtskräftigen Umgangsanordnung des OLG München (strafrechtlich = Kindesentzug).
Dies unter Berufung auf fünf gleichlautende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verletzung von Art 8 EMRK, gültiger Schadenersatzanspruch für immateriell erlittenen Schaden).
Seit kurzem wissen wir auch von einer Entscheidung des BGH, der einen Schadenersatzanspruch bei Umgangsentzug ebenfalls bestätigt hat.(Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00, siehe
http://www.bundesgerichtshof.de/PressemitteilungenBGH/PM2002/PM_062_2002.htm)

Der 26. Senat des OLG München ist freilich anderer Auffassung:
"Für eine Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch der geltend gemachten Art im Rahmen der gegenständlichen Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage."
Da irrt der Senat - wie schon öfters! Sonst ließe sich in der Summe nicht sogar die Abhängung des Kreuzes fordern.

Details erfahren Sie hier: kruzifix.htm

Der dritte Teil des Antrages befaßt sich mit der beantragten Aberkennung des Sorgerechts der bislang alleinsorgebrechtigten Kindesmutter.
Über diesen Teil des Antrages wurde noch nicht entschieden.
 

Verantwortlicher Autor Dr. Ch. Adler, Stand 27.6.02