"Hängen Sie das Kreuz ab !"

Bayerische Rechtswirklichkeit 2002

 

Antrag auf

  • Aberkennung des mütterlichen Sorgerechts wegen absehbarer Persönlichkeitszerstörung des Kindes.
  • Beseitigung des Kreuzes im Gerichtssaal wegen gravierender Mißachtung der Zehn Gebote durch die bayerische Justiz
  • Schadenersatzzahlung wegen entgangenen Umgangs

Mit Beschluß vom 7.6.02 hat der 26. Senat am Oberlandesgericht München Punkt 2 dieses Antrages entsprochen. Darin heißt es: "Ein Kreuz wird sich im Sitzungssaal nicht befinden".
Die Verwerflichkeit und Gottferne der Vorgehensweisen der Justiz in der Familiensache Adler werden dadurch anerkannt, das "Kruzifixurteil" des Bundesverfassungsgerichtes fand seine wohl erstmalige und einmalige Anwendung in der deutschen Familiengerichtsbarkeit.

Was die Kirche und unsere Politiker dazu zu sagen haben: Stellungnahmen

Dr. Christian Adler Diplomphysiker, Humanethologe, Verfahrenspfleger (‚Anwalt des Kindes')

xxxxx xxxxxxx xx
xxxx xxxxxxx
Tel/Fax ++49-xxxx-xxxxx
e-Mail: 100111.215@compuserve.com
30.5.02


Oberlandesgericht München
26. Senat
Prielmayerstr. 5
80355 München

Betr.:26 UF 1194/01
1 F 326/98 AG Starnberg

In dem Verfahren
Dr. Christian Adler, Proz.bev.: RA Reiner Lxxx
gegen
Frau Zenaida Pxxxxxxxx ,Proz.bev.: Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx

wegen elterlicher Sorge u. a. stelle ich

A N T R A G:

I. Unter Verweis auf die Erkenntnisse der Kindespsychiatrie hinsichtlich der Folgen erzwungener Elternentfremdung und der notwendigen Maßnahmen zur Folgenverhütung wird nochmals ausdrücklich beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen.

II. Unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes 1BvR 1087/91 und BVerfGE 35, 366 [375] sowie ein Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshof vom Januar 2002 wird beantragt bei dem anstehenden Anhörungstermin am 19.06.02

das Kruzifix im Gerichtssaal abzuhängen und zu entfernen.

III. Unter Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Verfahren Elsholz/BRD, Sahin/BRD, Sommerfeld/BRD und Hoffmann/BRD ist dem Antragssteller für den immateriell erlittenen Schaden wegen rechtswidrig entzogenen Umgangs mit seiner Tochter seit Januar 1999

Schadenersatz

in angemessener Höhe zu zahlen. Gesamtschuldner sind die seit Juli 1998 mit der vorgenannten Familiensache Adler befaßten 10 Richter: RiAG Dr. Müller, Schötter, Dr. Hummel, Krautloher, Bruckmann, Engel, (Amtsgericht Starnberg, Otto Gaßner Str. 2) RiOLG Dr. Müller, Zischka, David, Gutdeutsch. (OLG München, Prielmayerstr. 5). Dem Antragssteller sind ferner die entstandenen Auslagen für anwaltliche Vertretung in zu belegender Höhe sowie die Gerichtskosten zu erstatten.


Begründung

Zu I.
Es gibt wohl nur sehr wenige vergleichbare Fälle in der Bundesrepublik, in denen über mehr als ein Jahrzehnt hinweg so intensiv mit der gesamten Palette rechtswidriger Mittel versucht worden wäre, einem Kind den Vater zu entziehen (u.a: siebenfache Falschbeschuldigung sexuellen Mißbrauchs, zweifache Vergewaltigung des Kindes zur Falschaussage gegen den eigenen Vater, vielfache Kindesentzüge, physische Gewaltanwendung gegen das Kind, Applizierung von PAS und damit Zerschlagung der Bindung zum Vater, Erzielung von 24 Befragungen und Verhören des Kindes usw. usf..)
Es gibt wohl kaum einen Fall, in dem ein Kind auf derart schreckliche Weise zum Objekt und zugleich Opfer von Gerichtsverfahren gemacht worden wäre. Beschrieben und belegt wurde dies in *1.

In der Vergangenheit wiederholt hingewiesen wurde darauf, daß bei der sequentiellen Traumatisierung dieses Kindes zwei verschiedene Komplexe zu unterscheiden sind:

  • die Auswirkungen eines Falschvorwurfs sexueller Mißbrauch auf ein Kind, in den letzten drei Jahren darüber hinaus die Tatsache, daß das Kind des Antragsstellers offenbar in dem Glauben erzogen wird, sein Vater sei ein Kinderschänder, siehe *2.
  • die Viktimisierung des Kindes durch die Auswirkungen erzwungener Elternentfremdung, genannt Parental Alienation Syndrome.

Die erkennenden Richter können sich nicht darauf berufen,

  • daß sie nicht eingehend auf die Ursachen und Folgen dieser Viktimisierungen hingewiesen worden wären. Durch vielfachen Verweis auf stattfindende Geschehnisse, auf die Erkenntnisse der Kindespsychologie und Psychiatrie.
  • Sie können sich nicht darauf berufen, daß Ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung in analogen Fällen nicht bekannt gemacht worden wäre. Beispiele dazu siehe *3.

Immer wieder wurde gewarnt, daß die Falschbeschuldigung sexueller Mißbrauch hinsichtlich der Auswirkungen bei einem Kind zu den gleichen Folgeschäden führt wie der reale sexuelle Mißbrauch, auch auf die Folgen und Spätschäden, bedingt durch eine bewußte Zerschlagung gewachsener Bindungen (Kindesentzug, PAS) wurde eingegangen. Dem 26. Senat sind diese Folgen durchaus bekannt, wie er selbst durch 26 UF 1502/98 + 26 UF 1659/98 oder in 26 UF 1464/89 dokumentierte.

Die Inhalte dieser Schriftsätze nebst Literaturhinweisen wurden von den erkennenden Richtern, auch den Richtern des 26. Senates, bisher jedoch allesamt ignoriert. Statt dessen befanden die Richter stets, am Sorgerecht der Mutter sei nichts zu ändern, zuletzt sogar: der Umgang des Kindes mit seinem Vater sei gänzlich auszuschließen

Tochter u Vater

Frühjahr 1993: das letzte Wochenende mit der Tochter ehe die Kindesmutter
den Vorwurf sex. Mißbrauchs erhob und sie dem Vater entzog.

Ein Sachverhalt, den der Europ. Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in analogem Fall (Details siehe Punkt III) wie folgt rekapituliert:
"The courts took into account the strained relations between the parents and found that any further contact would negatively affect the child".
Darauf antwortet der EGMR (Fall Hofmann):
"44. The Court does not doubt that these reasons were relevant. However, it must be determined whether, having regard to the particular circumstances of the case and notably the importance of the decisions to be taken, the applicant has been involved in the decision-making process, seen as a whole, to a degree sufficient to provide him with the requisite protection of his interests (see the W. v. the United Kingdom judgment of 8 July 1987, Series A no. 121, p. 29, § 64; the above-mentioned Elsholz judgment, § 52)".
Dies ist nicht geschehen!

Zu widerlegen ist hier die in deutschen Jugendämtern und bei Gerichten allgemein verbreitete Auffassung, wie sie im konkreten Fall auch von der Verfahrenspflegerin wiedergegeben wird. Sie schreibt: "Ein Umgang zwischen C. und ihrem Vater sollte derzeit wegen der klaren Ablehnung nicht mit Zwang durchgesetzt werden" (Stellungnahme vom 12.11.01)

Hier sei angemerkt, daß Verfahrenspflegerin und Jugendamt genauso argumentieren müßten, wenn das Kind etwa den Gang zur Schule verweigern würde. Daß einem Kind aber die staatl. Schulpflicht erspart bleibt, weil man es "nicht zwingen" kann zur Schule zu gehen, würde gewiß niemand fordern. Der allgemein als ein Naturrecht angesehene Kontakt eines Kindes zu beiden Eltern, d.h. auch zu seinem leiblichen Vater gilt diesen Meinungsvertretern somit geringerwertiger, als ein Schulzwang. Die Abnormalität solcher Auffassungen muß nicht eigens betont werden.

Diesbezüglich sei darauf verwiesen, daß bei der Tochter des Antragsstellers bis Oktober 1998 sogar eine massive Ablehnungshaltung gegenüber einem Umgangswechsel vom Vater zur Mutter bestand und sie jahrelang den dauerhaften Verbleib bei ihrem Vater einforderte. Festzuhalten ist, daß Jugendamt und Gerichte diese Ablehnung aber völlig ignorierten und dieses Kind von 1992 bis 1998 regelmäßig gezwungen wurde, den Umgangswechsel mitzumachen, obwohl es sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen wehrte - einschließlich einer Flucht von der Mutter zum Vater (als Siebenjährige) unter Zurücklegung einer 7 km langen Wegstrecke (s. unten).

Kein Richter, kein Jugendamt, kein Verfahrenspfleger nahm damals den authentischen, weil durch Bindung, nicht durch Gehirnwäsche (PAS) entstandenen Kindeswillen zur Kenntnis. Im Gegenteil, vom 2. Senat am OLG München (RiOLG Schönfeld) wurde sogar eine Protokollverfälschung versucht (vgl. Endnote *5), um den Kindeswillen in das Gegenteil zu verdrehen.

Beweise für diesen Zwang, dem die Tochter des Antragsstellers jahrelang ausgesetzt war füllen die Gerichtsakten! (s.a. Endnote 5 unten)

Daraus folgt: Die Behauptung jener, die vermeintlich Kindesinteressen vertreten und äußern, man könne ein Kind "nicht zwingen" zum Vater zu gehen, ist nur vorgeschoben. Ihnen ist völlig gleichgültig, wenn ein Kind gezwungen und jahrelang auf brutale Weise psychisch vergewaltigt wird. Worum es ihnen in Wahrheit geht, ist heute nur das Argument, mit dem man dem Kind den Vater entziehen kann - weil sich andere Argumente, wie sie etwa § 1666 BGB vorsieht, in diesem Fall nicht anbieten.

In einem kürzlich erschienenen Buch: "Das elterliche Entfremdungssyndrom - Anregungen für gerichtl. Sorge- und Umgangsregelungen" geht der amerikanische Kindespsychiater Prof. Gardner genau auf diese Fragestellung ein, die Kernfrage nämlich: "Soll man auf PAS-Kinder Zwang ausüben?" Dabei beruft sich der Professor auf seine Erkenntnisse, gewonnen aus einer Verlaufsstudie und seine Praxis als Kindespsychiater und forensischer Gutachter.

(Nebenbei sei hier vermerkt, daß sich weder die Verfahrenspflegerin Hattensperger-Faust noch das Starnberger Jugendamt oder Familiengericht auf solche Quellen berufen können. Deren Empfehlungen/Entscheidungen sind durch nichts zu begründen, sie werden folglich in den Stellungnahmen/Entscheidungen auch nicht näher begründet, stammen halt aus dem Bauch)

Prof. Gardner untersuchte 99 Fälle. In 22 Fällen hartnäckiger Umgangsverweigerung wurde von den Gerichten gemäß seiner Empfehlung dem Sorgeberechtigten das Sorgerecht entzogen und sogar eine Kontakteinschränkung angeordnet. In all diesen Fällen konnte Gardner feststellen, daß sich die PAS-Symptome gegenüber dem zuvor ausgegrenzten Elternteil zurückbildeten und völlig verschwanden. Damit auch die Gefahr irreversibler Persönlichkeitsschäden für die betroffenen Kinder.

In 77 Fällen wurde das Sorgerecht nicht geändert, der Kontakt mit dem Entfremder nicht eingeschränkt. In 70 Fällen, d.h. in 90,9 % trat die PAS-Symptomatik nach diesen Gerichtsentscheidungen sogar noch verstärkt auf.
Nur in 7 Fällen (9,1%) konnte er Besserung oder ein Verschwinden der PAS-Symptomatik verzeichnen, weil die Kinder heranwuchsen und im frühen Erwachsenenalter selbst erkannten, welcher Gehirnwäsche sie anheimgefallen waren.
Während sie zunächst Haß gegenüber dem ausgegrenzten Elternteil empfanden, kippte dann der Haß vielfach um und richtete sich auf den Entfremder.

Haß auf einen Elternteil zu entwickeln ist kein erstrebenswertes ‚Erziehungsziel', das von der Gesellschaft anerkannt wäre, es sind jedoch Ziele, die die Familienjustiz im vorliegenden Falle noch stets gefördert hat.

Gardner verweist auf eine weitere Studie von Clawar und Rivlin, worin es heißt:
"Unserer Meinung nach sind Androhung und Durchführung von Umgebungswechseln die wichtigste Handhabe der Gerichte. Bei etwa 400 Fällen, die wir beobachtet haben, konnten wir feststellen, daß es dort, wo das Gericht den Kontakt mit dem abgelehnten Elternteil intensivierte, bei 90% der Beziehungen zwischen Kind und entfremdetem Elternteil zu einer positiven Veränderung kam, bis hin zum völligen Verschwinden oder zumindest zur Besserung von vielen sozialpsychologischen, erzieherischen und körperlichen Problemen, die das Kind vor dem Wechsel gezeigt hatte." siehe *4

Durch diese Arbeiten widerlegt wird zugleich die bestenfalls als naiv zu bezeichnende Auffassung vieler Jugendämter, Richter und anderer psychologisch Ungebildeter, der "betreute Umgang" mit dem ausgegrenzten Elternteil könne etwas an der Ablehnungshaltung der Kinder verändern. Daß "betreuter Umgang" nichts bewirkt, darauf hat bereits Prof. Jopt (Universität Bielefeld) hingewiesen. Prof. Gardner bestätigt dies.
Einmal ganz abgesehen von der Verfassungswidrigkeit dieser beliebten Vorgehensweise, auf die der Antragssteller den Amtsgerichtsdirektor Engel, Starnberg, während einer Anhörung deutlich aufmerksam machte.

Im vorliegenden "Fall Adler" hat einer der renommiertesten Kindespsychologen, die wir in Deutschland haben, Herr Prof. Klenner bereits 1999 der Justiz eine Sorgerechtsänderung nahegelegt (dem Gericht vorgelegt am 27.9.99).

Folgender Sachverhalt kennzeichnet damit objektiv die derzeitige Situation, der sich nun auch der 26. Senat gegenübersieht:

Im Juli 1998 stellte der Antragssteller am AG Starnberg ein Sorgerechtsänderungsantrag, dessen Absichten und Inhalte bisher zu keinem Zeitpunkt behandelt, geschweige denn verhandelt wurden (s.a. unten).
Behandelt und verbeschieden wurde bisher allein das in der Folge eintretende rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin (Kindesentzug) bei gleichzeitiger Entwicklung von PAS-Symptomen (bei dem gemeinsamen Kind), ein Sachverhalt, den nicht nur die Kindesmutter, sondern vor allem die zehn Richter (!), die seit Juli 1998 mit diesem Fall beauftragt waren, durch Zurückweisung von Umgangsanträgen und dauerhafte Verfahrensverschleppung bewirkt haben!
Diese Kausalität soll hier besonders hervorgehoben werden.

Eine Berufungsinstanz ist kraft Gesetzes gehalten, den Rechtsstreit von neuem zu verhandeln. Dieser Rechtsstreit beginnt - dies muß offensichtlich ebenfalls betont werden - mit dem Sorgerechtsänderungsantrag und dessen sorgfältig erarbeiteten Inhalten, die sich mit der vor Juli 98 stattfindenden Viktimisierung des Kindes befassen . Auf diese und die daraufhin folgenden zusätzlichen Traumatisierungen des Kindes gingen die erkennenden Richter bis heute in keinster Weise ein. Bezeichnend ist, daß selbst eine psychische Vergewaltigung dieses Mädchens am 23.12.98, respektive ein Antrag, der dessenthalben gestellt werden mußte, nicht einmal verbeschieden wurde (Antrag auf EA vom 15.1.99)

Die Fähigkeit zur Selbstkorrektur und zur diskursiven Verständigung sind Grundmerkmale einer psychisch gesunden, integren Persönlichkeit. Wenn alles bisher durch den Antragssteller und seinen Rechtsvertreter Vorgetragene von den Richtern des 26. Senates folglich weiter ignoriert und der "totale Umgangsausschluß", für den es weder moralisch, juristisch, noch aufgrund der Erkenntnisse der Kindespsychiatrie eine Rechtfertigung gibt, weiterbetrieben und beschlossen wird, resultiert daraus die Folgerung:
die Persönlichkeitszerstörung des Kindes C. Adler geschieht nicht nur wissentlich, sie ist von den erkennenden Richtern des 26. Senates gewollt.
Desgleichen die weitere Verletzung der EMRK und der nationalen Rechtsnormen. Mit Hinblick auf noch zu erwartende Entwicklungen geht es bei diesem Antragspunkt folglich um die Feststellung/Nichtfeststellung von "Vorsatz" gemäß § 15 StGB.

Die erwähnte Arbeit Prof. Gardners ist diesem Antrag beigefügt. Ganz neu ist eine Untersuchung der American Psychological Association ähnlichen Inhalts *6.
Die Richter können sich anhand der genannten Ausführungen selbst kundig machen.


Zu II.

Es gilt:
"Mit dem Anbringen von Kreuzen in staatl. Räumen bekundet der Staat seine Verbundenheit mit dem christlichen Glauben. Ein staatliches Bekenntnis zu diesen Glaubensinhalten, dem auch Dritte bei Kontakten mit dem Staat ausgesetzt werden, berührt die Religionsfreiheit" (1BvR 1087/91).
Die Freiheit ein Leben in "Religionsfreiheit" und gemäß seinem Bekenntnis zu den Normen des christl. Glauben zu führen, steht auch dem Antragssteller zu.

"Das Schulgeschehen ist darauf angelegt, ihre Persönlichkeitsentwicklung (Anmerkung: der Kinder) umfassend zu fördern und insbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang gewinnt das Kreuz im Klassenzimmer seine Bedeutung. Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind" (vgl. BVerfGE 52, 223 [249]).

Der "appellative Charakter" des Kreuzes bewirkte bei den erkennenden Richtern, die bisher mit dem Fall Adler beschäftigt waren, nichts! Weder wurden die "symbolisierten Glaubensinhalte" vorbildhaft noch als befolgungswürdig gesehen.
Die Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes, sein Sozialverhalten wurde nicht gefördert, sondern wird sukzessive zerstört. Daß Kinder, die "in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind", "daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind", wurde den erkennenden Richtern, die sich stets darüber hinwegsetzten, vielfach vorgetragen (s. oben und Punkt III ).

Zu zeigen ist also hier, daß die Wertvorstellungen des Glaubens, dem auch der Antragssteller angehört, nach deren Normen er erzogen wurde und nach denen er lebt, gravierend gebrochen wurden und werden. Daraus ist zu folgern, daß eine Fortsetzung dieser familiengerichtl. Angelegenheit "unter dem Kreuze" dem Antragssteller nicht mehr zuzumuten ist.

Dies folgt auch aus:
"In dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz zu führen, hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Eingriff in die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozeßbeteiligten gesehen, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickte" (vgl. BVerfGE 35, 366 [375]).

Der Antragssteller erblickt den Eingriff in seine Glaubensfreiheit in der NICHT-Identifikation der erkennenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter mit den Grundwerten des christl. Glaubens.

Im Detail:
Das Vierte Gebot (Ehre Deinen Vater und Deine Mutter...) wendet sich an die Kinder, "im weiteren Sinne schließt dieses Gebot aber auch die Pflichten von Eltern,..., Behörden und Regierenden mit ein, all jener also, die über andere Menschen Autorität ausüben"
Es gilt selbstverständlich auch für die Richter, die in diesem Verfahren bisher tätig wurden.

Analog zu Art. 8 EMRK und Art. 6 GG schützt dieses Gebot die Familie, "die Freiheit Kinder zu haben und sie gemäß eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen" (2211)

Diese Freiheit hat der Antragssteller nicht, er darf sein Kind nicht einmal sehen.
Obwohl das Gebot gebietet: "Das Grundrecht und die Grundpflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen sind unveräußerlich!" (2221)

Es verlangt , "den älteren Verwandten Ehre, Liebe und Dank zu erweisen" (2199).
"Auch wenn sie größer werden, sollen die Kinder ihre Eltern weiterhin achten. Die Kinder schulden den Eltern für immer Achtung."

Mit stillschweigender Billigung und Unterstützung der Richter wird das Kind aber genau antichristlich erzogen, so daß es seinem Vater schriftlich erklärte "Du bist der meistgehaßte Mensch in meinem Leben".
Mit Billigung der Richter wurde das Kind sogar dazu gebracht, daß es keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben will, ja es hält ihn sogar für einen ‚Kinderschänder'.

Für das Kind ist dies - angesichts seines vorherigen jahrelangen Traumas - die einzig noch mögliche Überlebensstrategie, ergo ist der schreckliche Bruch dieses Gebotes nicht dem Kind, sondern dem erziehenden Elternteil, vor allem den Behörden (Richtern) anzulasten, die solche Erziehung unterstützen und ermöglicht haben.

Das Gebot schützt die "Urzelle des gesellschaftlichen Lebens, die Gemeinschaft von Vater und Mutter, in der man von Kindauf lernen kann, die sittlichen Werte zu achten und die Freiheit richtig zu gebrauchen"

Welche sittlichen Werte soll ein Kind lernen, wenn es gezwungen wird, den eigenen Vater zu mißachten, wenn es sogar gezwungen wird, den Vater vor einem Richter mit einem schweren Verbrechen (sex. Mißbrauch) zu belasten. Welche Freiheit hat ein Kind, wenn ihm Jugendamt und Richter durch ihre Stellungnahmen und Beschlüsse immer wieder mitteilen, dort wo Du all diese Dinge lernst, bist Du bestens aufgehoben. Du brauchst Deinen Vater nicht ehren, wir wollen ihn Dir nehmen.

Die Mißachtung dieses Gebotes, so steht es im Kathol. Katechismus "zieht schwere Nachteile für menschliche Gemeinschaften und Einzelpersonen nach sich" *8
Darauf wurde in vergangenen Schriftsätzen des Antragsstellers und seines Rechtsvertreters vielfach hingewiesen, siehe auch in diesem.

Das achte Gebot: "Du sollst nicht falsch gegen Deinen Nächsten aussagen".
"Das achte Gebot verbietet in den Beziehungen zu anderen die Wahrheit zu verdrehen. In Worten und Taten gegen die Wahrheit zu verstoßen, bedeutet eine Weigerung, sich zur moralischen Redlichkeit zu verpflichten." (2464)

Gravierende Verstöße gegen dieses Gebot durchziehen die gesamte Verfahrensgeschichte seit mittlerweile zwölf Jahren. Durch vielfachen Prozeßbetrug wurde mit aktiver Hilfe der Justiz sukzessive zunächst ein Sorgerechtsentzug, dann die Reduzierung des Umgangs auf Minimalumgang, schließlich der "totale Umgangsausschluß" des Kindes von seinem Vater erzwungen.

Im Vordergrund stand dabei jahrelang (1993-1998) der siebenfach vorgetragene Falschvorwurf "sexueller Mißbrauch", standen Strafanzeigen gegen den Antragssteller, wegen Unterhaltspflichtsverletzung, wegen übler Nachrede, Beleidigung usw., die von den Gerichten stets mit größter Vehemenz verfolgt wurden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung der Computer, Datenkonfiszierung), wohingegen im Gegenzug keinerlei Ermittlungen gegen die Falschbeschuldiger geführt wurden, nachdem sich die Vorwürfe als "Verleumdung" erwiesen.

Besonders schwerwiegend hier: nie wurden durch Maßnahmen von seiten der Behörden die mit den Falschanschuldigungen verbundenen schweren Traumatisierungen des Kindes gewürdigt, noch wurden durch Eingreifen staatlichererseits Kindesmißhandlungen verhindert, zu denen die Falschbeschuldiger durch das Gewährenlassen der Justiz geradezu ermuntert wurden.

"Wer" - wie hier geschehen- "seine Befugnisse so gebraucht, daß sie zum Bösen verleiten, macht sich des Ärgernisses schuldig und ist für das Böse, das er direkt oder indirekt begünstigt, verantwortlich." (2287).
Dies gilt auch für Richter!
Wie die Gerichtsakten zeigen, war es stets das Bestreben der Justiz den Falschbeschuldigern entgegenzukommen, ihre Vergehen wurden unter den Teppich gekehrt und verschwiegen. Auch ein Verschweigen realen Geschehens ist ein Verstoß gegen die "Wahrheit", der sich gerade Richter verpflichtet fühlen sollten, ermöglicht den Prozeßbetrug.

Das seit Herbst 1998 angestrebte Ziel "totaler Umgangsausschluß" wird als Dauerstraftat bereits seit Januar 1999 praktiziert und von der Justiz seither als eine Selbstverständlichkeit hingenommen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, daß der 26. Senat diesem Prozeßbetrug (Details geschildert und belegt in "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis", Teil 2, Adler 1999) nicht auch noch zu einem Erfolg verhelfen würde.

Die Strategien und Vorgehensweisen, derer sich deutsche Juristen bedienten, um die Wahrheit zu verfälschen und eine Pseudorealität zu konstruieren, die dann als Grundlage für ihre Entscheidungen dient, wurde ebenfalls bereits ausführlich beschrieben und belegt: siehe die Endnoten *1, *12, siehe auch *9 .

Beliebte Strategie zur Sachverhaltsverfälschung, bzw. zur Erzwingung vollendeter Tatsachen ist wie erwähnt das systematische Ignorieren tatsächlicher Fakten nebst ihres Zustandekommens, ist die Nichtbeachtung von jeglichem Sachvortrag, der das vorab festliegende Prozeßziel gefährden könnte. Dies betrifft vor allem auch Hinweise auf die nationale Gesetzgebung oder völkerrechtliche Normen, die Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung in analogen Fällen usw.

Die verfassungswidrige Mißachtung rechtlichen Gehörs war kennzeichnendes Merkmal der Verfahren vor dem Amtsgericht Starnberg, zeigte sich auch wieder am Oberlandesgericht München, beispielsweise nach wohlbegründeter Untätigkeitsbeschwerde vom 14.7.00 (26 WF 1040/00). Zur Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise des 26. Senates, siehe 1BvR 661/00, s.*10.

Besonders gravierend zeigten sich diese Muster auch durch das vollständige Totschweigen eines gerichtl. Antrages auf Einstweilige Anordnung nach psychischer Vergewaltigung des Kindes und seiner Selbstmordandrohung (vom 15.1.99, siehe oben), oder durch völliges Totschweigen der Gründe, die überhaupt Anlaß zu diesem Verfahren gaben (Nichtbehandlung der ursprünglichen Klage vom Juli 1998) nebst allen Folgeereignissen nach Klageerhebung, darunter vor allem der gewaltsamen Zerschlagung der Bindung des Kindes an seinen Vater.
Sachgerechte Beweiserhebungen fanden und finden in diesen Verfahren nicht statt, weil dies zwangsläufig zu Wertungen führen müßte, die - wie erwähnt - dem avisierten Prozeßziel entgegenstünden.

Dazu liest man im Katechismus (2485): "Die Lüge ist ihrer Natur nach verwerflich. Sie ist eine Profanierung des Wortes, das dazu bestimmt ist, die Wahrheit, die man kennt, anderen mitzuteilen. Die bewußte Absicht, durch wahrheitswidrige Aussagen den Nächsten zu täuschen, verstößt gegen die Gerechtigkeit. Die Schuld ist noch größer, wenn Gefahr besteht, daß die Täuschungsabsicht für die Getäuschten schlimme Folgen hat".
Vor allem das Letztere ist hier gravierend der Fall:

Das Fünfte Gebot lautet: "Niemand darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören" (2259)
Die Starnberger und Münchner Justiz maßen sich dieses Recht an! Und praktizieren es geradezu beispielhaft an der Familie Adler.

12 Jahre gerichtl. Auseinandersetzungen aufgrund der Verteidigung eines naturgegebenen Rechtes auf Sorge und Umgang zu den eigenen Kindern/Enkeln auch nach Trennung und Scheidung, gingen nicht spurlos an dieser Familie vorüber.
Objektive Fakten sind, daß alle Mitglieder dieser Familie von den Vorgehensweisen der Justiz schwer getroffen wurden, in ihrer Gesundheit schweren Schaden genommen haben und noch nehmen werden.

Am schwersten getroffen wurde die Großmutter, die durch die jahrelangen gerichtl. Auseinandersetzungen, die Sorge um ihren Sohn und die Anteilnahme am schrecklichen Leiden der Enkelin ein schweres psychosomatisches Schmerztrauma erlitt, in chronisches Siechtum gestürzt wurde, jahrelang schwerste Opiate einnehmen mußte, bis ihr Immunsystem schließlich zusammenbrach und sie nur noch der Tod von ihrem schrecklichen Leiden erlöste.
Bereits beschrieben und belegt in *11.

"Das fünfte Verbot untersagt, etwas mit der Absicht zu tun, den Tod eines Menschen indirekt herbeizuführen. Das sittliche Gesetz verbietet, jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Gefahr auszusetzen, sowie einem Menschen in Lebensgefahr die Hilfe zu verweigern" (2269)

Dieser Frau wurde die Hilfe von der Justiz verweigert!

Der dringliche Appell eines Chefarztes an das Oberlandesgericht mit der Aufforderung das Trauma zu beenden (Dez.1994), verpuffte völlig wirkungslos. Anstatt ein rasches Ende herbeizuführen und endlich Rechtsfrieden herzustellen, wurden die Verfahren von den Richtern weiter verschleppt - bis heute.

Die Staatsanwaltschaft stellte wohl eine "Körperverletzung" der alten Dame fest (Staatsanwältin Reißler), aber sie verzichtete, nicht anders die Generalstaatsanwaltschaft auf Ermittlungen gegen die Verursacher. Wer sich davon überzeugen möchte, kann dies ohne weiteres tun, siehe *12. Der 26. Senat erhielt davon mit SS vom 28.10.00 Kenntnis.


1989: eine glückliche Großmutter


nach zehn Jahren gerichtlicher Auseinandersetzung: vom Tode gezeichnet (Weihnachten 1999)

Die Starnberger Richterin Krautloher verweigerte der Großmutter vor ihrem Tode per Beschluß nochmals mit der geliebten Enkelin Weihnachten zu verbringen. Eine Nonne ermöglichte diesen Kontakt aus Menschlichkeit - entgegen dem richterlichen Beschluß (1999).

Der Starnberger Amtsgerichtsdirektor Engel erwiderte: "das soll keine Rolle spielen" als er ein paar Monate später gebeten wurde, dem letzten Wunsch der sterbenden Großmutter zu entsprechen und zum Abschied noch einen Besuch der Enkelin zu ermöglichen.
Er ließ die Akte liegen und erkannte nach der zweiten Untätigkeitsbeschwerde schließlich auf "totalen Umgangsausschluß".
Der 26. Senat am OLG wiederum sah keinerlei Anlaß den Amtsgerichtsdirektor nach der ersten Untätigkeitsbeschwerde zu gesetzlichem Handeln zu veranlassen, noch gegen den bis heute anhaltenden Kindesentzug zu intervenieren.

Die Großmutter starb, obwohl sie noch handschriftlich an die Verantwortlichen appelliert hatte. "Lassen Sie mich meine Enkelin doch nochmals in die Arme nehmen, als freies Kind. Lassen Sie mich wenigstens in Frieden sterben, mit dem Bewußtsein, daß mein langes Leiden nicht ganz umsonst gewesen ist". Sie bat vergeblich! Auch dieser Appell findet sich in der Gerichtsakte, veröffentlicht unter *13.

Diese Handlungsweisen zeugen von einer ungeheuren Grausamkeit, die unschuldige Menschen zerstört.

Mit den christlichen Pflichten zur Barmherzigkeit oder Gnade haben diese Verhaltensweisen nichts gemeinsam. Stattdessen findet sich im Kathol. Katechismus dazu die Stelle:

"Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebenden Gott, dem Schöpfer schuldet" (2277).

Genauso schwer getroffen wurde das Kind. Mit Persönlichkeitsstörungen während seines gesamten Lebens ist angesichts der in der Kindheit erlittenen Traumata zu rechnen. Auf die Nennung der Einzelheiten kann hier verzichtet werden, sie füllen die Gerichtsakten (s. a. oben und Endnote *1).
Zu wiederholen ist aber nochmals die ethische Verpflichtung, der auch die Mitglieder des 26. Senates unterworfen sind: "Niemand darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören" (2259).

Gesundheitlich getroffen wurde auch der Antragssteller. Bereits Mitte der neunziger Jahre legten Ärzte Atteste vor, die auf Erkrankungen und einen raschen Alterungsprozeß als Folge der gerichtl. Auseinandersetzungen hinwiesen. Das letzte Attest stammt vom 9.11.01 und schildert den psychischen Zusammenbruch nach einer Hausdurchsuchung. (s. unten).

Gesundheitlich nicht zu verkraften ist für einen Menschen vor allem, wenn er ohnmächtig mitansehen muß, und dies über viel Jahre hinweg, wie die eigene Mutter gesundheitlich zugrundegerichtet wird und wie das eigene Kind zerstört wird. Wenn er das Leiden jeden Tag sieht und miterleben muß!

Besonders schwer wiegt der Verlust des eigenen Kindes durch Kindesraub. Dies bewirkt einen seelischen Tod, ist eine Trauer, ein Schmerz und eine Verzweiflung, dauerhafter und gravierender, als wenn das Kind bei einem Unfall real ums Leben gekommen wäre. Die Folgen der psychischen Traumatisierung sind psychosomatische Erkrankungen.


1989: als Experte des Bundesministeriums für wirtschaftl. Zusammenarbeit und Berater des phil. Tourismusministers in Manila

2001: als Sozialhilfeempfänger in Berlin, für die Tochter demonstrierend

Gesundheitlich nicht zu verkraften ist auf Dauer auch der Zwang zwölf Jahre in einem kriminellen Milieu leben und sich darin behaupten, sich ihm widersetzen zu müssen: mit vielen Hunderten von Seiten. Der Zwang gegen die Gewalt ankämpfen zu müssen, gegen das Unrecht und die Arroganz der Macht.

Gegen eine Justiz, gegen Richter, die mit ungeheurer Grausamkeit gegen diese Familie vorgingen und bisher noch alle Machenschaften der Aggressoren unterstützten.

Weitere Beispiele: Das fünfjährige Kind lag schreiend unter dem Richtertisch, um sich dem Verhör seiner Peiniger zu entziehen, die eine Aussage aus ihm herauspressen wollten. Es wurde zuvor von der Kripo (FFB) auf das Vulgärste verhört, weil man seinem Vater partout einen sexuellen Mißbrauch anhängen wollte. All dies, obwohl sechs renommierte Gutachter längst attestiert hatten, daß ein sex. Mißbrauch nie stattgefunden hat, auch nicht durch den Vater! Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft erhoben keinerlei Anklage: weder gegen den Antragssteller noch gegen die Kindesquäler!

Die Kindesmutter drang nach der Flucht des Kindes (von der Mutter zum Vater) mit zwei Hilfspolizisten in die Wohnung des Vaters ein und zerrte das schreiende Kind gegen dessen heftigsten physischen Widerstand aus der Wohnung (s. Photos).




Die Mutter dringt am Abend in die Wohnung des Vaters ein.Das Kind klammert sich verzweifelt schreiend an seinen Vater.

18.10.95: Nach der Fluchtdes Kindes von der Mutter zum Vater
Dem Vater werden von Zivilpolizisten ohne rechtliche Grundlage die Arme umgedreht, die Mutter reißt das sich heftig wehrende Kind mit Gewalt an sich


Das Kind flieht im Hausgang auf den Arm eines Nachbarn, wird auch von dort weggezerrt und schreiend über den Hof in ein Auto geschleppt.

Die Großmutter brach nach einer Hausdurchsuchung blutüberströmt zusammen, mußte zum wiederholten Male ins Krankenhaus gebracht werden, als man dem Vater partout eine Unterhaltspflichtsverletzung anhängen wollte. In Starnberg wurde er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Aber die Strafkammer am Landgericht München hob dieses Urteil auf und stellte das Verfahren "mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft" ein.

Wie kurz erwähnt brach der Antragssteller nach einer weiteren Hausdurchsuchung (wegen vermeintlicher Beleidigung) psychisch zusammen (siehe: "Halt's Maul Adler, oder wir machen Dich fertig" *14 ).
Und wieder stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein, weil sich keinerlei Hinweise für eine strafbare Handlung ergaben. Für die temporäre Konfiszierung der Computer wurde sogar Schadenersatz angeboten.

Die erlittenen Traumata und ihre gesundheitlichen Folgen bleiben !!
Seit geraumer Zeit befindet sich der Antragssteller in dauerhafter ärztl. Behandlung.

"Wer seelische Gewalt anwendet, um Opponenten Angst einzujagen oder Haß zu befriedigen, widerspricht der Achtung vor der Person und der Menschenwürde"(2297) "Das Ärgernis ist eine Haltung, das den anderen zum Bösen verleitet. Wer Ärgernis gibt, wird zum Versucher seines Nächsten; er kann seinen Bruder in den seelischen Tod treiben. Besonders schlimm ist das Ärgernis, wenn es von Respektspersonen gegeben wird oder wenn Schwache dadurch gefährdet werden. Deshalb wirft Jesus den Schriftgelehrten und den Pharisäern vor, sie seien Wölfe im Schafspelz" (2284).

Das siebte Gebot lautet: "Du sollst nicht stehlen"

Was gibt es im Leben eines jeden Menschen Wichtigeres als die eigenen Kinder. Umso schwerer wiegt der Diebstahl, wie ihn die Justiz hier nach und nach sehr folgenreich praktizierte.
Der Kindesraub verstößt in besonders schrecklicher Weise gegen die Grundwerte des christlichen Glaubens.

Das siebte Gebot verbietet auch, "fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen".

Faktum ist, daß durch die Verfahrensweisen der Justiz während der vergangenen Jahre das Familienvermögen der Familie Adler vernichtet wurde. Bereits Mitte der neunziger Jahre waren Beruf und Vermögen des Antragsstellers zerstört, mußte er die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In der Folge wurden gezwungenermaßen durch die gerichtl. Auseinandersetzungen auch die Ersparnisse der Großmutter verbraucht.

Trotz Bedürftigkeit verweigerte die Justiz dem Antragssteller aber die Prozeßkostenhilfe, der materielle Schaden, der dem Antragssteller allein durch den 26. Senat seit Juli 2000 zugefügt wurde, ist bereits fünfstellig ( für Gerichtskosten, notwendig gewordene anwaltliche Tätigkeiten).

Eine ethisch nicht minder schwere Verfehlung ist das Bestreben der Kindesmutter nach dem Tode der Großmutter auch noch an die zuletzt verbliebene Eigentumswohnung zu gelangen. Auf dem subtilen Umwege einer Unterhaltsklage, zu der sie das unmündige Kind instrumentalisiert.
Die Zwölfjährige erhob Klage gegen den eigenen Vater. Obwohl der Vater Unterhalt bezahlt und sie herumerzählt, der Vater lebe von der Sozialhilfe.

Angesichts der Tatsache, daß die Großmutter auf die geschilderte schreckliche Weise in den Tod getrieben wurde und die Kindesmutter unmittelbar nach ihrem Tode sofort Ansprüche auf ihr Erbe anmeldete, sieht der Antragssteller darin eine besonders schwere Form versuchten Diebstahls: ‚Leichenfledderei'.

Das zehnte Gebot lautet: "Du sollst nicht das Haus Deines Nächsten begehren, ....., nichts was Deinem Nächsten gehört.""Es verbietet die Gier und das maßlose Verlangen nach irdischen Gütern. Es untersagt auch das Verlangen, eine Ungerechtigkeit zu begehen, die den irdischen Besitz eines anderen schädigen würde (2536). Eine Hauptsünde begeht, wer maßlos danach verlangt, sich eines anderen Gut selbst auf ungerechte Weise anzueignen"(2539).

Wieder ist es die Justiz, die bei diesem Ansinnen willig Unterstützung leistet und vermutlich unter Aushebelung des Erbrechtes auch diesem Begehren Folge leisten wird. Entgegen dem beurkundeten letzten Willen der Verstorbenen, die mit ihrem Testament genau diesen Fall zu verhindern suchte.

Pikanterweise ist mit dem Fall Richter Bruckmann, Starnberg betraut, der sich als früherer Oberstaatsanwalt weigerte Ermittlungen aufzunehmen, u.a. wegen der Verletzungen der Großmutter und des Kindes, ein Mensch, der sich als Amtsrichter ebenfalls seiner Verantwortung gegenüber dem Kind entzog. Ihm war aufgetragen worden, die Familiensache zu übernehmen: er entzog sich dem Verfahren durch ‚Selbstablehnung'.
Die weiteren Vorgehensweisen des Richter Bruckmann in der Unterhaltssache lassen sich vermuten, nachdem er im Vorfeld der Stufenklage bereits eine Protokollverfälschung beging und darüber hinaus eine rechtswidrige Entscheidung verkündete.

Die daraufhin erfolgte zweifache Ablehnung dieses Richters wurde vom 26. Senat zurückgewiesen. Was wiederum einen Anwalt zur Ablehnung des 26. Senates veranlaßte, dem er gravierende Verfassungsverstöße, u.a. die "Willkür" vorwarf.
Die Richterablehnung wurde ebenfalls - wie erwartet - zurückgewiesen.

Daß die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsmittel nichts taugen, um sich richterlicher Gewalt und Willkür zu erwehren, hat der Antragssteller dem 26. Senat bereits in einem Aufsatz vom 8.1.01 dargelegt *15. Aber dennnoch sind diese Ablehnungen sinnvoll, belegen sie doch den Zustand der gegenwärtigen Rechtskultur in Deutschland!

Laut FGG ist der 26. Senat den Parteien eine Anhörung schuldig und diese Formalie will er nun wahrnehmen. Gerne wird sich der Antragssteller in diesem Termin äußern und er wird nur ein weiteres Mal verteidigen, was er seit jeher vertreten hat: das naturgegebene Elternrecht und das Recht eines Kindes auf beide Eltern (siehe der erste Absatz zu Punkt III).

Aus diesem Anlaß muß er aber in einem Gerichtssaal mit Menschen zusammentreffen, die sich schwere Verfehlungen gegen christliche Maximen zu Schulden kommen ließen und durch ihr Handeln bereits bewiesen haben, daß ihnen keinerlei Ethik heilig ist.

Mögen die Richter tun, was Sie meinen tun zu müssen, den "totalen Umgangsausschluß" zementieren und dadurch einer Straftat (Kindesentzug) zur Legalität verhelfen.
Mögen die Richter damit den in der Vergangenheit geschehenen Verbrechen am Ende zu ihrem endgültigen Erfolge verhelfen.

Aber mögen Sie in Anwesenheit des Antragsstellers nicht mehr unter einem Symbol verhandeln, das dem Antragssteller sehr viel bedeutet, weil es eine ganz andere Wertordnung repräsentiert.

Hängen Sie das Kreuz ab!

 

Zu III.
In allen auf der Titelseite genannten Fällen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte, steht Umgangsentzug im Mittelpunkt.

Dies ist auch in den Verfahren im "Fall Adler" der Fall, beginnend 1990 in Manila, seit 1991 anhängig in Starnberg und München.

Das letzte Sorgerechts- und Umgangsverfahren begann im Juli 1998, mit der Forderung des Antragsstellers nach einer gesetzlichen Regelung von Umgangs- und Sorgerecht.
Beantragt wurde ein "gemeinsames Sorgerecht, freier Zugang des Kindes zu beiden Eltern auch nach Trennung und Scheidung, die Abwehr der ‚seit Jahren bestehenden, kontinuierlichen Verletzungen der Grundrechte dieses Kindes gemäß Art.1(1), Art. 2(1) GG', die Respektierung der nationalen Gesetzgebung seit der Kindschaftsrechtsreform sowie der Menschenrechte."

Diesen Forderungen kamen die Gerichte bis heute nicht nach, ganz im Gegenteil!
Die Folge war stattdessen
-wie bekannt- ein bis heute andauernder totaler Umgangsentzug (seit Jan 1999), entgegen einer seit 1996 bestehenden Umgangsanordnung des OLG München, sowie ein noch nicht rechtskräftig gewordener Beschluß des AG Starnberg vom Juli 2001, in dem unbefristeter "totaler Umgangsausschluß" des Kindes mit seinem Vater verfügt wurde.

Die deutsche Regierung trug in Straßburg vor, daß bei deutschen Gerichten das ‚Kindeswohl' oberstes Leitprinzip sei. Daher sei auch die Verweigerung eines Umgangsrechtes, das nur unter Zwang hätte umgesetzt werden können, verhältnismäßig zum verfolgten Zweck.
Ganz analog argumentiert das Starnberger Amtsgericht, wahrscheinlich entspricht dies auch der Auffassung des 26. Senates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann dieser Einschätzung nicht folgen.
Er stellte in den genannten Verfahren fest, daß die rechtswidrige Versagung eines Umgangsrechtes mit dem eigenen Kind einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslöst. Des weiteren wurde den Beschwerdeführern Ersatz für ihre gerichtlichen Auslagen zugesprochen.
Der Europ. Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang, "daß die gegenseitige Freude von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein fundamentales Element des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung der Eltern gescheitert ist und Verhältnisse, die eine solche Freude verhindern, einem Eingriff in die von Art. 8 (EMRK) geschützten Rechte gleichkommen" .

Der Gerichtshof merkt in den jeweiligen Fällen an, wie lange ausgegrenzte Elternteile mit ihren Kindern Kontakt hatten (dies war ja auch hier von der Geburt des Kindes 1988 bis Januar 1999 der Fall). Er vermerkt dazu, daß die "nachfolgenden Entscheidungen", "die den Beschwerdeführern den Umgang" mit den Kindern "verweigerten" "einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechtes auf Schutz des Familienlebens darstellten, wie er von Abs. 1 des Art.8 EMRK garantiert wird"
(Anmerkung: auch durch Art 6 GG).

Der Europ. Gerichtshof bemängelt darüber hinaus, daß sich die deutschen Gerichte bei ihren Entscheidungen zugunsten von Umgangsausschluß auf kein, bzw. nur auf unqualifizierte Sachverständigengutachten berufen konnten und sieht angesichts dieser mangelhaften Beweisaufnahme eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK , siehe *18.

Auch in dem vorliegenden Fall erachteten es weder das Amtsgericht Starnberg noch der 26. Senat bisher für erforderlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies wäre bereits ex officio aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich gewesen, bevor eine Entscheidung dieser Tragweite getroffen wird, denn der dauerhafte Umgangsentzug darf gemäß Rechtslage und gängiger Rechtssprechung nur in Fällen schwerer und schuldhafter Kindeswohlgefährdung ausgesprochen werden. Eine solche konnte dem Antragssteller bis heute nicht nachgewiesen werden, sie wird von den Gerichten auch nicht behauptet.

Wiederholte Anträge des Antragsstellers auf Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers und qualifizierten Sachverständigen (s. *19), vorgeschlagen wurde u.a. Herr Prof. Dr. Dr. Dr. Fthenakis wurden nur dahingehend berücksichtigt, daß der 26. Senat wenigstens einen Verfahrenspfleger beauftragte. Nach Maßgabe des EGMR ist dies nicht ausreichend.

Aufgrund dieser Sachlage, die nicht nur im Amtsvormund (August 2000, Nr.8, dem Amtsgericht mit Datum 20.11.00 ausgehändigt AZ 001F0326/98) belegt wird, sondern auch im engl. Originaltext auf den Internetseiten des EGMR nachzulesen ist, dürfte der Anspruch auf Entschädigung ausreichend begründet sein.

Der Präsident des EGMR Herr Luzius Wildhaber verweist zusätzlich auf Folgendes:
"Die innerstaatlichen Gerichte müssen die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anwenden, so dass schließlich nur Fragen, die in Straßburg noch nicht unter dem Gesichtspunkt des Konventionsrechts behandelt worden sind, zu uns kommen."

Der Antragssteller hält es für wahrscheinlich, daß die Richter des 26. Senates den berechtigten Anspruch auf unmittelbare Schadenersatzzahlung dennoch zurückweisen werden. Möglicherweise unter der Maßgabe, der Antragssteller habe den Freistaat Bayern bzw. am Landgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz zu verklagen.

Der Antragssteller sieht dazu keinerlei Veranlassung, denn eine solche Klage würde sich gegen völlig unbeteiligte Dritte, nämlich gegen den Steuerzahler richten. Gemäß allgemeiner Auffassung in der Gesellschaft haftet jeder Mensch für die Folgen seines Handelns. Das gilt in allen Korruptionsverfahren auch für Persönlichkeiten, die öffentliche Ämter bekleiden. Entsprechend muß das für Richter gelten, konkret für die seit Juli 1998 per Geschäftsverteilungsplan mit der "Familiensache Adler" beauftragten zehn Richter, die den rechtswidrigen Umgangsentzug durch ihr Handeln/Nichthandeln ermöglicht und allein zu verantworten haben.

Dies sind: RiAG Dr. Müller, Schötter, Dr. Hummel, Krautloher, Bruckmann, Engel, RiOLG Dr. Müller, Zischka, David, Gutdeutsch.

Den Richtern war allesamt genügend Gelegenheit gegeben, die geschehenen Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Es wurden sogar immer wieder Anträge gestellt, gemäß § 1684 BGB, d.h. die Richter waren immer wieder dazu aufgerufen, eine Straftat zu beenden.

Dies ist bis heute nicht geschehen!

 

Dr. rer. nat. Christian Adler

 

  1. "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis", Adler 1996, 1999; Teil 1 und Teil 2 http://www.pappa.com/mmdm/adler/kindmiss.htm
  2. siehe die Äußerungen des Kindes laut richterlichen Protokoll vom 23.12.98, Protokollergänzung des ASt vom 23.12.98, darin enthalten die Äußerungen des RiAG Dr. Müller am 23.12.98, vom Richter bestätigt am 12.1.99 (001F 0326/98), des weiteren: siehe die Äußerungen des Kindes in einem Schreiben an den Vater, dem 26. Senat mitgeteilt und belegt im SS des ASt vom 28.10.00, Seite 3.
  3. - Sorgerechtsänderungsantrag vom 26.7.98 mit Literaturhinweisen auf die höchstrichterl Rechtsprechung und auf die Erkenntnisse der Psychiatrie
    - Antrag auf E.A. vom 15.1.99 mit zahlreichen Zitaten und Literaturhinweisen auf die höchstrichterliche Rechtssprechung in analogen Fällen (Falschvorwurf sex. Mißbrauch)
    - Strafanzeige vom 31.6.99 mit umfassenden Literaturangaben, Zitaten zu PAS und zur höchstrichterl. Rechtsprechung in analogen Fällen, dem Amtsgericht zugestellt
    - Außerordentl. Beschwerde vom 14.7.00 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsliteratur
    - Schriftsatz des Ast vom 20.11.00 an AG Starnberg mit zahlreichen Literaturbeigaben
    - Schriftsatz des Ast vom 11.4.01 mit umfassenden Literaturangaben zu den Folgen erzwungener Elternentfremdung wie des Falschvorwurfs sex. Mißbrauch, zur höchstrichterl. Rechtsprechung in analogen Fällen
    - Schriftsatz des Ast an OLG vom 8.1.01
    - 2. Untätigkeitsbeschwerde vom 19.3.01
    - Berufungsbegründung vom 27.7.01
  4. Siehe Zentralblatt für Jugendrecht 6/98, S 237 ff
  5. siehe dazu auch "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis", Adler 1996, http://www.pappa.com/mmdm/adler/kindmiss.htm
  6. Journal of Family Psychology (Vol 16, No. 1, März 2002) http://www.apa.org/journals/fam/press_releases/march_2002/fam16191.html
  7. (Katechismus der Katholischen Kirche, 2199)
  8. (Katechismus der Katholischen Kirche, 2304)
  9. Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 8.3.00, Az: V Zs 3208/99 http://www. pappa.com/mmdm/adler/ Besch_A.htm
  10. http://www.pappa.com/recht/urt/bvg01211.htm
  11. Zwei Mütter, die deutsche Justiz und die Verantwortung, die jeder Mensch auch für den anderen trägt. Warum eine Mutter aus Sorge um ihr Kind ein schreckliches Martyrium erlitt und durch den Schmerz schließlich umgebracht wurde. Der "Fall Adler": Zusammenfassung der Verfahrensgeschichte 1990 - 2000 http://www.pappa.com/mmdm/adler/summary.htm
  12. http://www.pappa.com/mmdm/adler/Einstellung.htm
  13. Parental Cleansing Der verzweifelte Brief einer Großmutter, Mai 99: http://www.pappa.com/mmdm/adler/oma1.htm
  14. http://www.pappa.com/mmdm/adler/Hausd.htm
  15. Es kommt doch nichts Besseres nach Über die Sinnlosigkeit von Richterablehnungen Ein Beispiel aus unserer Rechtswirklichkeit http://www.pappa.com/mmdm/adler/ RiAblehn.htm
  16. (s. Application no. 25735/94) 13 July 2000 (siehe u.a. das Urteil Johansen gegen Norwegen vom 7. August 1996, Bericht der Urteile und Entscheidungen 1996-III, Seiten 1001-1002, § 52, und das Urteil von Bronda aus Italien vom 9. Juni 1998, Berichte 1998-IV, Seite 1489, § 51).
  17. 35. The Court notes that the applicant lived with his daughter from her birth in August 1985 until spring 1987 (hier: bis Januar 1999). In court proceedings in July 1987, he obtained a right of access (hier: Juni 1996 per OLG Beschluß). The subsequent decisions refusing the applicant access to his daughter therefore interfered with the exercise of his right to respect for his family life as guaranteed by paragraph 1 of Article 8 of the Convention (Auszug: Fall Hofmann).
  18. Der Gerichtshof erwägt, dass die Gründe, die das Amtsgericht anführte, unzureichend sind, um zu erklären, warum unter den besonderen Umständen des Falles, fachmännischer Rat als nicht notwendig betrachtet wurde, wie vom Erkrather Jugendamt empfohlen. Vielmehr, wenn man die Wichtigkeit der verhandelten Sache, nämlich die Beziehungen zwischen einem Vater und seinem Kind betrachtet, konnte das Landgericht nicht damit zufrieden sein, sich unter diesen Umständen auf die Akte und die Vorlage der schriftlichen Berufung zu verlassen, ohne zu seiner Entlastung die Aussage eines psychologischen Sachverständigen einzuholen, mit dem Auftrag, die Aussagen des Kindes zu bewerten Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Antragsteller in seiner Berufung die Erkenntnisse des Amtsgerichts in Frage stellt und beantragt, dass ein Sachverständigengutachten angefertigt werden sollte, um die wahren Wünsche seines Kindes zu erforschen und die Frage des Umganges demzufolge zu lösen, und dass das Amtsgericht alle Macht hatte, alle Aspekte zu prüfen, die zu der Begehren nach Umgang geführt haben. 53. Die Kombination der Verweigerung, einen unabhängigen psychologischen Bericht anzuordnen und die Abwesenheit einer Anhörung vor dem Landgericht zeigt, nach Meinung des Gerichtshofs, eine ungenügende Beteiligung des Antragstellers in den Prozess der Entscheidungsfindung. Der Gerichtshof schließt daher, dass die nationalen Ämter ihren Ermessensspielraum überschritten hatten und dementsprechend die Rechte des Antragstellers nach Artikel 8 der Konvention verletzten. 70. ... Während der Antragsteller das Opfer von Prozessfehlern wurde, waren sie alle eng verbunden mit der Störung eines der fundamentalsten Rechte, nämlich, das auf Achtung des Familienlebens. 71. Der Gerichtshof schliesst deshalb, dass der Antragsteller immateriellen Schaden erlitten hat, der nicht zufriedenstellend entschädigt wurde durch die Feststellung einer Verletzung der Konvention. Zumindest jedoch hätte das Gericht einen kompetenten Familienexperten mit der speziellen Psychodynamik der Familienbeziehungen beauftragen können. (aus: Urteilsbegründung des EGMR zum Fall Elsholz)
  19. erstmals mit Antrag vom 15.1.99, S.14.

 

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