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Bayerische Rechtswirklichkeit 2002
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Antrag auf
Mit Beschluß
vom 7.6.02 hat der 26. Senat am Oberlandesgericht München Punkt
2 dieses Antrages entsprochen. Darin heißt es: "Ein Kreuz
wird sich im Sitzungssaal nicht befinden". Was die Kirche und unsere Politiker dazu zu sagen haben: Stellungnahmen |
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Dr.
Christian Adler Diplomphysiker, Humanethologe, Verfahrenspfleger (‚Anwalt
des Kindes') xxxxx
xxxxxxx xx
A N T R A G: I. Unter Verweis auf die Erkenntnisse der Kindespsychiatrie hinsichtlich der Folgen erzwungener Elternentfremdung und der notwendigen Maßnahmen zur Folgenverhütung wird nochmals ausdrücklich beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen. II. Unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes 1BvR 1087/91 und BVerfGE 35, 366 [375] sowie ein Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshof vom Januar 2002 wird beantragt bei dem anstehenden Anhörungstermin am 19.06.02 das Kruzifix im Gerichtssaal abzuhängen und zu entfernen. III. Unter Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Verfahren Elsholz/BRD, Sahin/BRD, Sommerfeld/BRD und Hoffmann/BRD ist dem Antragssteller für den immateriell erlittenen Schaden wegen rechtswidrig entzogenen Umgangs mit seiner Tochter seit Januar 1999 Schadenersatz in angemessener Höhe zu zahlen. Gesamtschuldner sind die seit Juli 1998 mit der vorgenannten Familiensache Adler befaßten 10 Richter: RiAG Dr. Müller, Schötter, Dr. Hummel, Krautloher, Bruckmann, Engel, (Amtsgericht Starnberg, Otto Gaßner Str. 2) RiOLG Dr. Müller, Zischka, David, Gutdeutsch. (OLG München, Prielmayerstr. 5). Dem Antragssteller sind ferner die entstandenen Auslagen für anwaltliche Vertretung in zu belegender Höhe sowie die Gerichtskosten zu erstatten.
Zu
I. In der Vergangenheit wiederholt hingewiesen wurde darauf, daß bei der sequentiellen Traumatisierung dieses Kindes zwei verschiedene Komplexe zu unterscheiden sind:
Die erkennenden Richter können sich nicht darauf berufen,
Immer wieder wurde gewarnt, daß die Falschbeschuldigung sexueller Mißbrauch hinsichtlich der Auswirkungen bei einem Kind zu den gleichen Folgeschäden führt wie der reale sexuelle Mißbrauch, auch auf die Folgen und Spätschäden, bedingt durch eine bewußte Zerschlagung gewachsener Bindungen (Kindesentzug, PAS) wurde eingegangen. Dem 26. Senat sind diese Folgen durchaus bekannt, wie er selbst durch 26 UF 1502/98 + 26 UF 1659/98 oder in 26 UF 1464/89 dokumentierte. Die Inhalte dieser Schriftsätze nebst Literaturhinweisen wurden von den erkennenden Richtern, auch den Richtern des 26. Senates, bisher jedoch allesamt ignoriert. Statt dessen befanden die Richter stets, am Sorgerecht der Mutter sei nichts zu ändern, zuletzt sogar: der Umgang des Kindes mit seinem Vater sei gänzlich auszuschließen
Frühjahr
1993: das letzte Wochenende mit der Tochter ehe die Kindesmutter Ein
Sachverhalt, den der Europ. Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in analogem Fall (Details siehe Punkt III) wie folgt rekapituliert: Zu
widerlegen ist hier die in deutschen Jugendämtern und bei Gerichten allgemein
verbreitete Auffassung, wie sie im konkreten Fall auch von der Verfahrenspflegerin
wiedergegeben wird. Sie schreibt: "Ein Umgang zwischen C. und ihrem
Vater sollte derzeit wegen der klaren Ablehnung nicht mit Zwang durchgesetzt
werden" (Stellungnahme vom 12.11.01) Diesbezüglich sei darauf verwiesen, daß bei der Tochter des Antragsstellers bis Oktober 1998 sogar eine massive Ablehnungshaltung gegenüber einem Umgangswechsel vom Vater zur Mutter bestand und sie jahrelang den dauerhaften Verbleib bei ihrem Vater einforderte. Festzuhalten ist, daß Jugendamt und Gerichte diese Ablehnung aber völlig ignorierten und dieses Kind von 1992 bis 1998 regelmäßig gezwungen wurde, den Umgangswechsel mitzumachen, obwohl es sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen wehrte - einschließlich einer Flucht von der Mutter zum Vater (als Siebenjährige) unter Zurücklegung einer 7 km langen Wegstrecke (s. unten). Kein
Richter, kein Jugendamt, kein Verfahrenspfleger nahm damals den authentischen,
weil durch Bindung, nicht durch Gehirnwäsche (PAS) entstandenen Kindeswillen
zur Kenntnis. Im Gegenteil, vom 2. Senat am OLG München (RiOLG Schönfeld)
wurde sogar eine Protokollverfälschung versucht (vgl. Endnote
*5), um den Kindeswillen in das Gegenteil zu verdrehen.
Daraus folgt: Die Behauptung jener, die vermeintlich Kindesinteressen vertreten und äußern, man könne ein Kind "nicht zwingen" zum Vater zu gehen, ist nur vorgeschoben. Ihnen ist völlig gleichgültig, wenn ein Kind gezwungen und jahrelang auf brutale Weise psychisch vergewaltigt wird. Worum es ihnen in Wahrheit geht, ist heute nur das Argument, mit dem man dem Kind den Vater entziehen kann - weil sich andere Argumente, wie sie etwa § 1666 BGB vorsieht, in diesem Fall nicht anbieten. In einem kürzlich erschienenen Buch: "Das elterliche Entfremdungssyndrom - Anregungen für gerichtl. Sorge- und Umgangsregelungen" geht der amerikanische Kindespsychiater Prof. Gardner genau auf diese Fragestellung ein, die Kernfrage nämlich: "Soll man auf PAS-Kinder Zwang ausüben?" Dabei beruft sich der Professor auf seine Erkenntnisse, gewonnen aus einer Verlaufsstudie und seine Praxis als Kindespsychiater und forensischer Gutachter. (Nebenbei sei hier vermerkt, daß sich weder die Verfahrenspflegerin Hattensperger-Faust noch das Starnberger Jugendamt oder Familiengericht auf solche Quellen berufen können. Deren Empfehlungen/Entscheidungen sind durch nichts zu begründen, sie werden folglich in den Stellungnahmen/Entscheidungen auch nicht näher begründet, stammen halt aus dem Bauch) Prof.
Gardner untersuchte 99 Fälle. In 22 Fällen hartnäckiger Umgangsverweigerung
wurde von den Gerichten gemäß seiner Empfehlung dem Sorgeberechtigten
das Sorgerecht entzogen und sogar eine Kontakteinschränkung angeordnet.
In all diesen Fällen konnte Gardner feststellen, daß sich die PAS-Symptome
gegenüber dem zuvor ausgegrenzten Elternteil zurückbildeten und völlig
verschwanden. Damit auch die Gefahr irreversibler Persönlichkeitsschäden
für die betroffenen Kinder. Haß auf einen Elternteil zu entwickeln ist kein erstrebenswertes ‚Erziehungsziel', das von der Gesellschaft anerkannt wäre, es sind jedoch Ziele, die die Familienjustiz im vorliegenden Falle noch stets gefördert hat. Gardner
verweist auf eine weitere Studie von Clawar und Rivlin, worin es heißt:
Durch
diese Arbeiten widerlegt wird zugleich die bestenfalls als naiv zu bezeichnende
Auffassung vieler Jugendämter, Richter und anderer psychologisch Ungebildeter,
der "betreute Umgang" mit dem ausgegrenzten Elternteil könne etwas
an der Ablehnungshaltung der Kinder verändern. Daß "betreuter Umgang"
nichts bewirkt, darauf hat bereits Prof. Jopt (Universität Bielefeld)
hingewiesen. Prof. Gardner bestätigt dies. Im vorliegenden "Fall Adler" hat einer der renommiertesten Kindespsychologen, die wir in Deutschland haben, Herr Prof. Klenner bereits 1999 der Justiz eine Sorgerechtsänderung nahegelegt (dem Gericht vorgelegt am 27.9.99). Folgender Sachverhalt kennzeichnet damit objektiv die derzeitige Situation, der sich nun auch der 26. Senat gegenübersieht: Im
Juli 1998 stellte der Antragssteller am AG Starnberg ein Sorgerechtsänderungsantrag,
dessen Absichten und Inhalte bisher zu keinem Zeitpunkt behandelt,
geschweige denn verhandelt wurden (s.a. unten).
Eine Berufungsinstanz ist kraft Gesetzes gehalten, den Rechtsstreit von neuem zu verhandeln. Dieser Rechtsstreit beginnt - dies muß offensichtlich ebenfalls betont werden - mit dem Sorgerechtsänderungsantrag und dessen sorgfältig erarbeiteten Inhalten, die sich mit der vor Juli 98 stattfindenden Viktimisierung des Kindes befassen . Auf diese und die daraufhin folgenden zusätzlichen Traumatisierungen des Kindes gingen die erkennenden Richter bis heute in keinster Weise ein. Bezeichnend ist, daß selbst eine psychische Vergewaltigung dieses Mädchens am 23.12.98, respektive ein Antrag, der dessenthalben gestellt werden mußte, nicht einmal verbeschieden wurde (Antrag auf EA vom 15.1.99) Die
Fähigkeit zur Selbstkorrektur und zur diskursiven Verständigung sind Grundmerkmale
einer psychisch gesunden, integren Persönlichkeit. Wenn alles bisher durch
den Antragssteller und seinen Rechtsvertreter Vorgetragene von den Richtern
des 26. Senates folglich weiter ignoriert und der "totale Umgangsausschluß",
für den es weder moralisch, juristisch, noch aufgrund der Erkenntnisse
der Kindespsychiatrie eine Rechtfertigung gibt, weiterbetrieben und beschlossen
wird, resultiert daraus die Folgerung: Die
erwähnte Arbeit Prof. Gardners ist diesem Antrag beigefügt. Ganz neu ist
eine Untersuchung der American Psychological Association ähnlichen Inhalts
*6.
Es
gilt: "Das Schulgeschehen ist darauf angelegt, ihre Persönlichkeitsentwicklung (Anmerkung: der Kinder) umfassend zu fördern und insbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang gewinnt das Kreuz im Klassenzimmer seine Bedeutung. Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind" (vgl. BVerfGE 52, 223 [249]). Der
"appellative Charakter" des Kreuzes bewirkte bei den erkennenden Richtern,
die bisher mit dem Fall Adler beschäftigt waren, nichts! Weder wurden
die "symbolisierten Glaubensinhalte" vorbildhaft noch als befolgungswürdig
gesehen. Zu zeigen ist also hier, daß die Wertvorstellungen des Glaubens, dem auch der Antragssteller angehört, nach deren Normen er erzogen wurde und nach denen er lebt, gravierend gebrochen wurden und werden. Daraus ist zu folgern, daß eine Fortsetzung dieser familiengerichtl. Angelegenheit "unter dem Kreuze" dem Antragssteller nicht mehr zuzumuten ist. Dies
folgt auch aus: Analog
zu Art. 8 EMRK und Art. 6 GG schützt dieses Gebot die Familie, "die
Freiheit Kinder zu haben und sie gemäß eigenen moralischen und religiösen
Überzeugungen zu erziehen" (2211) Es
verlangt , "den älteren Verwandten Ehre, Liebe und Dank zu erweisen"
(2199). Mit
stillschweigender Billigung und Unterstützung der Richter wird das Kind
aber genau antichristlich erzogen, so daß es seinem Vater schriftlich
erklärte "Du bist der meistgehaßte Mensch in meinem Leben". Das
Gebot schützt die "Urzelle des gesellschaftlichen Lebens, die Gemeinschaft
von Vater und Mutter, in der man von Kindauf lernen kann, die sittlichen
Werte zu achten und die Freiheit richtig zu gebrauchen" Die
Mißachtung dieses Gebotes, so steht es im Kathol. Katechismus "zieht
schwere Nachteile für menschliche Gemeinschaften und Einzelpersonen nach
sich" *8 Das
achte Gebot: "Du sollst nicht falsch gegen Deinen Nächsten aussagen".
Gravierende Verstöße gegen dieses Gebot durchziehen die gesamte Verfahrensgeschichte seit mittlerweile zwölf Jahren. Durch vielfachen Prozeßbetrug wurde mit aktiver Hilfe der Justiz sukzessive zunächst ein Sorgerechtsentzug, dann die Reduzierung des Umgangs auf Minimalumgang, schließlich der "totale Umgangsausschluß" des Kindes von seinem Vater erzwungen. Im Vordergrund stand dabei jahrelang (1993-1998) der siebenfach vorgetragene Falschvorwurf "sexueller Mißbrauch", standen Strafanzeigen gegen den Antragssteller, wegen Unterhaltspflichtsverletzung, wegen übler Nachrede, Beleidigung usw., die von den Gerichten stets mit größter Vehemenz verfolgt wurden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung der Computer, Datenkonfiszierung), wohingegen im Gegenzug keinerlei Ermittlungen gegen die Falschbeschuldiger geführt wurden, nachdem sich die Vorwürfe als "Verleumdung" erwiesen. Besonders schwerwiegend hier: nie wurden durch Maßnahmen von seiten der Behörden die mit den Falschanschuldigungen verbundenen schweren Traumatisierungen des Kindes gewürdigt, noch wurden durch Eingreifen staatlichererseits Kindesmißhandlungen verhindert, zu denen die Falschbeschuldiger durch das Gewährenlassen der Justiz geradezu ermuntert wurden. "Wer"
- wie hier geschehen- "seine Befugnisse so gebraucht, daß sie zum Bösen
verleiten, macht sich des Ärgernisses schuldig und ist für das Böse, das
er direkt oder indirekt begünstigt, verantwortlich." (2287). Das seit Herbst 1998 angestrebte Ziel "totaler Umgangsausschluß" wird als Dauerstraftat bereits seit Januar 1999 praktiziert und von der Justiz seither als eine Selbstverständlichkeit hingenommen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, daß der 26. Senat diesem Prozeßbetrug (Details geschildert und belegt in "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis", Teil 2, Adler 1999) nicht auch noch zu einem Erfolg verhelfen würde. Die Strategien und Vorgehensweisen, derer sich deutsche Juristen bedienten, um die Wahrheit zu verfälschen und eine Pseudorealität zu konstruieren, die dann als Grundlage für ihre Entscheidungen dient, wurde ebenfalls bereits ausführlich beschrieben und belegt: siehe die Endnoten *1, *12, siehe auch *9 . Beliebte Strategie zur Sachverhaltsverfälschung, bzw. zur Erzwingung vollendeter Tatsachen ist wie erwähnt das systematische Ignorieren tatsächlicher Fakten nebst ihres Zustandekommens, ist die Nichtbeachtung von jeglichem Sachvortrag, der das vorab festliegende Prozeßziel gefährden könnte. Dies betrifft vor allem auch Hinweise auf die nationale Gesetzgebung oder völkerrechtliche Normen, die Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung in analogen Fällen usw. Die verfassungswidrige Mißachtung rechtlichen Gehörs war kennzeichnendes Merkmal der Verfahren vor dem Amtsgericht Starnberg, zeigte sich auch wieder am Oberlandesgericht München, beispielsweise nach wohlbegründeter Untätigkeitsbeschwerde vom 14.7.00 (26 WF 1040/00). Zur Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise des 26. Senates, siehe 1BvR 661/00, s.*10. Besonders
gravierend zeigten sich diese Muster auch durch das vollständige Totschweigen
eines gerichtl. Antrages auf Einstweilige Anordnung nach psychischer Vergewaltigung
des Kindes und seiner Selbstmordandrohung (vom 15.1.99,
siehe oben), oder durch völliges Totschweigen der Gründe, die überhaupt
Anlaß zu diesem Verfahren gaben (Nichtbehandlung der ursprünglichen Klage
vom Juli 1998) nebst allen Folgeereignissen nach Klageerhebung, darunter
vor allem der gewaltsamen Zerschlagung der Bindung des Kindes an seinen
Vater. Dazu
liest man im Katechismus (2485): "Die Lüge ist ihrer Natur nach verwerflich.
Sie ist eine Profanierung des Wortes, das dazu bestimmt ist, die Wahrheit,
die man kennt, anderen mitzuteilen. Die bewußte Absicht, durch wahrheitswidrige
Aussagen den Nächsten zu täuschen, verstößt gegen die Gerechtigkeit. Die
Schuld ist noch größer, wenn Gefahr besteht, daß die Täuschungsabsicht
für die Getäuschten schlimme Folgen hat". Das
Fünfte Gebot lautet: "Niemand darf sich, unter keinen Umständen,
das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören"
(2259) 12
Jahre gerichtl. Auseinandersetzungen aufgrund der Verteidigung eines naturgegebenen
Rechtes auf Sorge und Umgang zu den eigenen Kindern/Enkeln auch nach Trennung
und Scheidung, gingen nicht spurlos an dieser Familie vorüber. Am
schwersten getroffen wurde die Großmutter, die durch die jahrelangen gerichtl.
Auseinandersetzungen, die Sorge um ihren Sohn und die Anteilnahme am schrecklichen
Leiden der Enkelin ein schweres psychosomatisches Schmerztrauma erlitt,
in chronisches Siechtum gestürzt wurde, jahrelang schwerste Opiate einnehmen
mußte, bis ihr Immunsystem schließlich zusammenbrach und sie nur noch
der Tod von ihrem schrecklichen Leiden erlöste. "Das fünfte Verbot untersagt, etwas mit der Absicht zu tun, den Tod eines Menschen indirekt herbeizuführen. Das sittliche Gesetz verbietet, jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Gefahr auszusetzen, sowie einem Menschen in Lebensgefahr die Hilfe zu verweigern" (2269) Dieser Frau wurde die Hilfe von der Justiz verweigert! Der dringliche Appell eines Chefarztes an das Oberlandesgericht mit der Aufforderung das Trauma zu beenden (Dez.1994), verpuffte völlig wirkungslos. Anstatt ein rasches Ende herbeizuführen und endlich Rechtsfrieden herzustellen, wurden die Verfahren von den Richtern weiter verschleppt - bis heute. Die Staatsanwaltschaft stellte wohl eine "Körperverletzung" der alten Dame fest (Staatsanwältin Reißler), aber sie verzichtete, nicht anders die Generalstaatsanwaltschaft auf Ermittlungen gegen die Verursacher. Wer sich davon überzeugen möchte, kann dies ohne weiteres tun, siehe *12. Der 26. Senat erhielt davon mit SS vom 28.10.00 Kenntnis.
Die Starnberger Richterin Krautloher verweigerte der Großmutter vor ihrem Tode per Beschluß nochmals mit der geliebten Enkelin Weihnachten zu verbringen. Eine Nonne ermöglichte diesen Kontakt aus Menschlichkeit - entgegen dem richterlichen Beschluß (1999). Der
Starnberger Amtsgerichtsdirektor Engel erwiderte: "das soll keine Rolle
spielen" als er ein paar Monate später gebeten wurde, dem letzten
Wunsch der sterbenden Großmutter zu entsprechen und zum Abschied noch
einen Besuch der Enkelin zu ermöglichen. Die Großmutter starb, obwohl sie noch handschriftlich an die Verantwortlichen appelliert hatte. "Lassen Sie mich meine Enkelin doch nochmals in die Arme nehmen, als freies Kind. Lassen Sie mich wenigstens in Frieden sterben, mit dem Bewußtsein, daß mein langes Leiden nicht ganz umsonst gewesen ist". Sie bat vergeblich! Auch dieser Appell findet sich in der Gerichtsakte, veröffentlicht unter *13. Diese Handlungsweisen zeugen von einer ungeheuren Grausamkeit, die unschuldige Menschen zerstört. Mit den christlichen Pflichten zur Barmherzigkeit oder Gnade haben diese Verhaltensweisen nichts gemeinsam. Stattdessen findet sich im Kathol. Katechismus dazu die Stelle: "Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebenden Gott, dem Schöpfer schuldet" (2277). Genauso
schwer getroffen wurde das Kind. Mit Persönlichkeitsstörungen während
seines gesamten Lebens ist angesichts der in der Kindheit erlittenen Traumata
zu rechnen. Auf die Nennung der Einzelheiten kann hier verzichtet werden,
sie füllen die Gerichtsakten (s. a. oben und Endnote *1). Gesundheitlich getroffen wurde auch der Antragssteller. Bereits Mitte der neunziger Jahre legten Ärzte Atteste vor, die auf Erkrankungen und einen raschen Alterungsprozeß als Folge der gerichtl. Auseinandersetzungen hinwiesen. Das letzte Attest stammt vom 9.11.01 und schildert den psychischen Zusammenbruch nach einer Hausdurchsuchung. (s. unten). Gesundheitlich nicht zu verkraften ist für einen Menschen vor allem, wenn er ohnmächtig mitansehen muß, und dies über viel Jahre hinweg, wie die eigene Mutter gesundheitlich zugrundegerichtet wird und wie das eigene Kind zerstört wird. Wenn er das Leiden jeden Tag sieht und miterleben muß! Besonders schwer wiegt der Verlust des eigenen Kindes durch Kindesraub. Dies bewirkt einen seelischen Tod, ist eine Trauer, ein Schmerz und eine Verzweiflung, dauerhafter und gravierender, als wenn das Kind bei einem Unfall real ums Leben gekommen wäre. Die Folgen der psychischen Traumatisierung sind psychosomatische Erkrankungen.
Gesundheitlich nicht zu verkraften ist auf Dauer auch der Zwang zwölf Jahre in einem kriminellen Milieu leben und sich darin behaupten, sich ihm widersetzen zu müssen: mit vielen Hunderten von Seiten. Der Zwang gegen die Gewalt ankämpfen zu müssen, gegen das Unrecht und die Arroganz der Macht. Gegen eine Justiz, gegen Richter, die mit ungeheurer Grausamkeit gegen diese Familie vorgingen und bisher noch alle Machenschaften der Aggressoren unterstützten. Weitere Beispiele: Das fünfjährige Kind lag schreiend unter dem Richtertisch, um sich dem Verhör seiner Peiniger zu entziehen, die eine Aussage aus ihm herauspressen wollten. Es wurde zuvor von der Kripo (FFB) auf das Vulgärste verhört, weil man seinem Vater partout einen sexuellen Mißbrauch anhängen wollte. All dies, obwohl sechs renommierte Gutachter längst attestiert hatten, daß ein sex. Mißbrauch nie stattgefunden hat, auch nicht durch den Vater! Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft erhoben keinerlei Anklage: weder gegen den Antragssteller noch gegen die Kindesquäler! Die Kindesmutter drang nach der Flucht des Kindes (von der Mutter zum Vater) mit zwei Hilfspolizisten in die Wohnung des Vaters ein und zerrte das schreiende Kind gegen dessen heftigsten physischen Widerstand aus der Wohnung (s. Photos).
Die Großmutter brach nach einer Hausdurchsuchung blutüberströmt zusammen, mußte zum wiederholten Male ins Krankenhaus gebracht werden, als man dem Vater partout eine Unterhaltspflichtsverletzung anhängen wollte. In Starnberg wurde er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Aber die Strafkammer am Landgericht München hob dieses Urteil auf und stellte das Verfahren "mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft" ein. Wie
kurz erwähnt brach der Antragssteller nach einer weiteren Hausdurchsuchung
(wegen vermeintlicher Beleidigung) psychisch zusammen (siehe: "Halt's
Maul Adler, oder wir machen Dich fertig" *14 ). Die
erlittenen Traumata und ihre gesundheitlichen Folgen bleiben !! "Wer seelische Gewalt anwendet, um Opponenten Angst einzujagen oder Haß zu befriedigen, widerspricht der Achtung vor der Person und der Menschenwürde"(2297) "Das Ärgernis ist eine Haltung, das den anderen zum Bösen verleitet. Wer Ärgernis gibt, wird zum Versucher seines Nächsten; er kann seinen Bruder in den seelischen Tod treiben. Besonders schlimm ist das Ärgernis, wenn es von Respektspersonen gegeben wird oder wenn Schwache dadurch gefährdet werden. Deshalb wirft Jesus den Schriftgelehrten und den Pharisäern vor, sie seien Wölfe im Schafspelz" (2284). Das siebte Gebot lautet: "Du sollst nicht stehlen" Was
gibt es im Leben eines jeden Menschen Wichtigeres als die eigenen Kinder.
Umso schwerer wiegt der Diebstahl, wie ihn die Justiz hier nach und nach
sehr folgenreich praktizierte. Das siebte Gebot verbietet auch, "fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen". Faktum ist, daß durch die Verfahrensweisen der Justiz während der vergangenen Jahre das Familienvermögen der Familie Adler vernichtet wurde. Bereits Mitte der neunziger Jahre waren Beruf und Vermögen des Antragsstellers zerstört, mußte er die Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In der Folge wurden gezwungenermaßen durch die gerichtl. Auseinandersetzungen auch die Ersparnisse der Großmutter verbraucht. Trotz Bedürftigkeit verweigerte die Justiz dem Antragssteller aber die Prozeßkostenhilfe, der materielle Schaden, der dem Antragssteller allein durch den 26. Senat seit Juli 2000 zugefügt wurde, ist bereits fünfstellig ( für Gerichtskosten, notwendig gewordene anwaltliche Tätigkeiten). Eine
ethisch nicht minder schwere Verfehlung ist das Bestreben der Kindesmutter
nach dem Tode der Großmutter auch noch an die zuletzt verbliebene Eigentumswohnung
zu gelangen. Auf dem subtilen Umwege einer Unterhaltsklage, zu der sie
das unmündige Kind instrumentalisiert. Angesichts der Tatsache, daß die Großmutter auf die geschilderte schreckliche Weise in den Tod getrieben wurde und die Kindesmutter unmittelbar nach ihrem Tode sofort Ansprüche auf ihr Erbe anmeldete, sieht der Antragssteller darin eine besonders schwere Form versuchten Diebstahls: ‚Leichenfledderei'. Das zehnte Gebot lautet: "Du sollst nicht das Haus Deines Nächsten begehren, ....., nichts was Deinem Nächsten gehört.""Es verbietet die Gier und das maßlose Verlangen nach irdischen Gütern. Es untersagt auch das Verlangen, eine Ungerechtigkeit zu begehen, die den irdischen Besitz eines anderen schädigen würde (2536). Eine Hauptsünde begeht, wer maßlos danach verlangt, sich eines anderen Gut selbst auf ungerechte Weise anzueignen"(2539). Wieder ist es die Justiz, die bei diesem Ansinnen willig Unterstützung leistet und vermutlich unter Aushebelung des Erbrechtes auch diesem Begehren Folge leisten wird. Entgegen dem beurkundeten letzten Willen der Verstorbenen, die mit ihrem Testament genau diesen Fall zu verhindern suchte. Pikanterweise
ist mit dem Fall Richter Bruckmann, Starnberg betraut, der sich als früherer
Oberstaatsanwalt weigerte Ermittlungen aufzunehmen, u.a. wegen der Verletzungen
der Großmutter und des Kindes, ein Mensch, der sich als Amtsrichter ebenfalls
seiner Verantwortung gegenüber dem Kind entzog. Ihm war aufgetragen worden,
die Familiensache zu übernehmen: er entzog sich dem Verfahren durch ‚Selbstablehnung'.
Die
daraufhin erfolgte zweifache Ablehnung dieses Richters wurde vom 26. Senat
zurückgewiesen. Was wiederum einen Anwalt zur Ablehnung des 26. Senates
veranlaßte, dem er gravierende Verfassungsverstöße, u.a. die "Willkür"
vorwarf. Daß die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsmittel nichts taugen, um sich richterlicher Gewalt und Willkür zu erwehren, hat der Antragssteller dem 26. Senat bereits in einem Aufsatz vom 8.1.01 dargelegt *15. Aber dennnoch sind diese Ablehnungen sinnvoll, belegen sie doch den Zustand der gegenwärtigen Rechtskultur in Deutschland! Laut FGG ist der 26. Senat den Parteien eine Anhörung schuldig und diese Formalie will er nun wahrnehmen. Gerne wird sich der Antragssteller in diesem Termin äußern und er wird nur ein weiteres Mal verteidigen, was er seit jeher vertreten hat: das naturgegebene Elternrecht und das Recht eines Kindes auf beide Eltern (siehe der erste Absatz zu Punkt III). Aus diesem Anlaß muß er aber in einem Gerichtssaal mit Menschen zusammentreffen, die sich schwere Verfehlungen gegen christliche Maximen zu Schulden kommen ließen und durch ihr Handeln bereits bewiesen haben, daß ihnen keinerlei Ethik heilig ist. Mögen
die Richter tun, was Sie meinen tun zu müssen, den "totalen Umgangsausschluß"
zementieren und dadurch einer Straftat (Kindesentzug) zur Legalität verhelfen.
Aber mögen Sie in Anwesenheit des Antragsstellers nicht mehr unter einem Symbol verhandeln, das dem Antragssteller sehr viel bedeutet, weil es eine ganz andere Wertordnung repräsentiert. Hängen Sie das Kreuz ab!
Zu
III. Dies
ist auch in den Verfahren im "Fall Adler" der Fall, beginnend 1990 in
Manila, seit 1991 anhängig in Starnberg und München. Die
deutsche Regierung trug in Straßburg vor, daß bei deutschen Gerichten
das ‚Kindeswohl' oberstes Leitprinzip sei. Daher sei auch die Verweigerung
eines Umgangsrechtes, das nur unter Zwang hätte umgesetzt werden können,
verhältnismäßig zum verfolgten Zweck. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann dieser Einschätzung
nicht folgen. Der
Gerichtshof merkt in den jeweiligen Fällen an, wie lange ausgegrenzte
Elternteile mit ihren Kindern Kontakt hatten (dies war ja auch hier von
der Geburt des Kindes 1988 bis Januar 1999 der Fall). Er vermerkt dazu,
daß die "nachfolgenden Entscheidungen", "die den Beschwerdeführern
den Umgang" mit den Kindern "verweigerten" "einen Eingriff
in die Ausübung ihres Rechtes auf Schutz des Familienlebens darstellten,
wie er von Abs. 1 des Art.8 EMRK garantiert wird" Der Europ. Gerichtshof bemängelt darüber hinaus, daß sich die deutschen Gerichte bei ihren Entscheidungen zugunsten von Umgangsausschluß auf kein, bzw. nur auf unqualifizierte Sachverständigengutachten berufen konnten und sieht angesichts dieser mangelhaften Beweisaufnahme eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK , siehe *18. Auch in dem vorliegenden Fall erachteten es weder das Amtsgericht Starnberg noch der 26. Senat bisher für erforderlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies wäre bereits ex officio aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich gewesen, bevor eine Entscheidung dieser Tragweite getroffen wird, denn der dauerhafte Umgangsentzug darf gemäß Rechtslage und gängiger Rechtssprechung nur in Fällen schwerer und schuldhafter Kindeswohlgefährdung ausgesprochen werden. Eine solche konnte dem Antragssteller bis heute nicht nachgewiesen werden, sie wird von den Gerichten auch nicht behauptet. Wiederholte Anträge des Antragsstellers auf Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers und qualifizierten Sachverständigen (s. *19), vorgeschlagen wurde u.a. Herr Prof. Dr. Dr. Dr. Fthenakis wurden nur dahingehend berücksichtigt, daß der 26. Senat wenigstens einen Verfahrenspfleger beauftragte. Nach Maßgabe des EGMR ist dies nicht ausreichend. Aufgrund dieser Sachlage, die nicht nur im Amtsvormund (August 2000, Nr.8, dem Amtsgericht mit Datum 20.11.00 ausgehändigt AZ 001F0326/98) belegt wird, sondern auch im engl. Originaltext auf den Internetseiten des EGMR nachzulesen ist, dürfte der Anspruch auf Entschädigung ausreichend begründet sein. Der
Präsident des EGMR Herr Luzius Wildhaber verweist zusätzlich auf Folgendes:
Der Antragssteller hält es für wahrscheinlich, daß die Richter des 26. Senates den berechtigten Anspruch auf unmittelbare Schadenersatzzahlung dennoch zurückweisen werden. Möglicherweise unter der Maßgabe, der Antragssteller habe den Freistaat Bayern bzw. am Landgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz zu verklagen. Der Antragssteller sieht dazu keinerlei Veranlassung, denn eine solche Klage würde sich gegen völlig unbeteiligte Dritte, nämlich gegen den Steuerzahler richten. Gemäß allgemeiner Auffassung in der Gesellschaft haftet jeder Mensch für die Folgen seines Handelns. Das gilt in allen Korruptionsverfahren auch für Persönlichkeiten, die öffentliche Ämter bekleiden. Entsprechend muß das für Richter gelten, konkret für die seit Juli 1998 per Geschäftsverteilungsplan mit der "Familiensache Adler" beauftragten zehn Richter, die den rechtswidrigen Umgangsentzug durch ihr Handeln/Nichthandeln ermöglicht und allein zu verantworten haben. Dies sind: RiAG Dr. Müller, Schötter, Dr. Hummel, Krautloher, Bruckmann, Engel, RiOLG Dr. Müller, Zischka, David, Gutdeutsch. Den Richtern war allesamt genügend Gelegenheit gegeben, die geschehenen Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Es wurden sogar immer wieder Anträge gestellt, gemäß § 1684 BGB, d.h. die Richter waren immer wieder dazu aufgerufen, eine Straftat zu beenden. Dies ist bis heute nicht geschehen!
Dr. rer. nat. Christian Adler
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