Kindesmißbrauch und Gewalt 
in der familiengerichtlichen Praxis
- Ein Fall wie viele in Deutschland -

Brief an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts - Februar 1999

Dr. Christian Adler, Diplomphysiker, Humanethologe
e-Mail: 100111.215@compuserve.com

2. Februar 1999
An das
Bundesverfassungsgericht
Frau Prof. Dr. Jutta Limbach
- persönlich-
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

Betr. Aktenzeichen 1 BvR 1640/96

Verfassungsbeschwerde vom 21.7.96
Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 23.3.98
Telefonate mit Frau M. (1.Senat) am 25.6.98 und 26.6.98

Sehr verehrte Frau Präsidentin,

eine erneut aufgetretene ungeheure Eskalation in einem seit neun Jahren andauernden Elternkonflikt sind der Anlaß dieses Schreibens: an meinem Kind verübte Gewalthandlungen und die nunmehr absehbare Zerstörung seiner Persönlichkeit in wenigen Jahren; andauernde gravierende Verletzungen seiner Grundrechte, auch die Verletzung der Grundrechte anderer, wie sie sich aus den Artikeln 1, 2, 6 und 19 GG ergeben.

Davon erlaube ich mir, Sie zu informieren, deshalb erlaube ich mir, Sie zu ersuchen, daß Sie veranlassen, daß dieser Fall so rasch als möglich geprüft und die Beschwerde im Interesse des Kindes behandelt wird. Ich stelle

Antrag auf beschleunigte Verbescheidung der Verfassungsbeschwerde

Begründung:

Der Konflikt steht seit sechs Jahren unter dem Zeichen eines Falschvorwurfs sexuellen Mißbrauchs. Dieser Vorwurf wurde am 5.5.93 erstmals, in der Folge wiederholt und nun am 23.12.98 erneut vorgetragen.

Vom Kind selbst, das den Vater zuletzt in Gegenwart eines Starnberger Amtsrichters auf das Schwerste beschuldigte. Das heute zehneinhalbjährige Kind bezog sich dabei auf eine Tathandlung, die vor Mai 1993 geschehen sein soll. Der Grund: es ging darum, einen Weihnachtsumgang des Kindes mit seinem Vater zu verhindern! Das Gericht ging nicht darauf ein: es ordnete sogar eine Woche "Skiurlaub" mit dem Vater an! Im übrigen ist das Verhalten des Gerichtes jedoch in keiner Weise nachvollziehbar.

1. Hintergrund

Es wird auf ein Telefonat verwiesen, das ich am 26.6.98 mit der Geschäftsstelle des Ersten Senates führte, mit Frau M., bei der ich mich erkundigte, wann mit einer Entscheidung über meine Verfassungsbeschwerde zu rechnen sei. Frau M. antwortete mir:

"Ist es denn dringlich?"

Sie sagte, sie werde sich bei dem zuständigen Richter erkundigen und teilte am 26.6.98 mit, die Verbescheidung würde "nicht vor November 1998" erfolgen. Bis heute ist keine Entscheidung ergangen.

Die Ungewißheit bzgl. Dauer und Ausgang der höchstrichterlichen Entscheidung ließ es angesichts der Lebenssituation des Kindes als "sehr dringlich" erscheinen, auch noch auf anderem Wege eine Veränderung seiner Situation zu suchen: durch ein neues Verfahren nach § 1696 (1) BGB, unter Berücksichtigung der sich seit der Kindschaftsrechtsreform ergebenden neuen Rechtslage.

Dieses ist am 26.7.1998 geschehen, der Antrag ist beigefügt als Anlage 1.

Daß dieses Verfahren in Gang gesetzt werden mußte, ist somit direkte Folge der bedauerlichen Tatsache, daß von den Gerichten in diesem Konfliktfall bis heute kein Rechtsfrieden geschaffen wurde, keine Lösung, die nicht nur den Rechten und Pflichten der Eltern, sondern vor allem den Grundrechten des Kindes gerecht werden würde.

Keine Lösung auch, durch die weitere Verletzungen des Kindes ausgeschlossen wären. Im Gegenteil: der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes war weder früher noch ist er heute gewährleistet.

Deshalb ersuche ich darum, das auch hier Vorgetragene sachgegenständlich der Verfassungs-beschwerde hinzuzufügen. Denn auch dieses Geschehen ist wiederum nur eine Folge der beanstandeten früheren Urteile.

Zu Ihrer Orientierung nochmals ganz kurz eine Zusammenfassung der Verfahrensgeschichte:

Der Scheidungskonflikt begann 1990. In der Verfassungsbeschwerde (ebenso im Antrag vom 13.3.98) wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Kindesmutter seit neun Jahren mit allen nur erdenklichen Mitteln versucht, dem Kind den Umgang zum Vater zu entziehen.

Im Mai 1993 beabsichtigte der Richter am Amtsgericht Starnberg, Herr Dr. M., dem Vater die "Alleinsorge" zu übertragen, nachdem die Mutter seinem dreimaligen Angebot einer "gemeinsamen Sorge" widersprochen hatte. Diese Entscheidung wollte der Richter damals gemäß einer Empfehlung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herrn Prof. Dr. F. treffen.

Während er diese Entscheidung in sein Diktiergerät sprach, äußerte die Kindesmutter erstmals einen Vorwurf sex. Mißbrauchs gegen den Vater. Der Beschwerdeführer wurde schon kurz darauf von Prof. Dr. F., später von insgesamt sechs weiteren Sachverständigen entlastet und auch vom Oberlandesgericht München rehabilitiert.

Dessen ungeachtet, erteilte der Richter der Mutter das Sorgerecht, wobei er sich in seinem Endurteil im wesentlichen auf zwei Gründe stützte:

  1. Den von ihm nach wie vor aufrecht erhaltenen Verdacht des sex. Mißbrauchs gegen den Vater,
  2. das sorgerechtl. Gutachten einer Sachverständigen, das von Herrn Prof. K., Oerlinghausen, einem Experten für die Sicherung von Qualitätsstandards forensischer Gutachten, untersucht, beurteilt, als "nicht brauchbar" sowie "gerichtlich nicht verwertbar" befunden wurde.
Dies nochmals zu belegen erscheint hier nicht notwendig (die Unterlagen liegen Ihrer Behörde bereits vor).

Damit soll hier auch nur das Folgende unterstrichen werden: daß derselbe Richter heute klar das Gegenteil zu erkennen gegeben hat, nämlich, daß er heute nicht davon ausgeht, daß je ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat.

Entgegen eines nunmehr erneut vorgetragenen Vorwurfs des sex. Mißbrauchs (am 23.12.98) entschied er, das Kind habe einen Weihnachtsfeiertag und sechs Tage Skiurlaub mit dem Vater zu verbringen. Er äußerte in einer Kindesanhörung am 23.12.98 auch: "Es ist doch augenfällig, daß dieser Vorwurf immer dann kommt, wenn es um Umgang geht".

Daß dieser Vorwurf erneut auftrat, daran ist er mitbeteiligt, weil er sich zunächst rechtskonform verhielt und sich zuvor für eine Aufrechterhaltung von Umgang des Kindes mit seinem Vater einsetzte. Und nicht nur er: auch das Jugendamt Starnberg.

Aber wie damals im März 1993, als der Richter dem Vater eine "Alleinsorge" geben wollte, löste auch diesmal sein Widerstand gegen die Wünsche der Kindesmutter, einen sexuellen Mißbrauchsvorwurf aus – zum sechsten Mal!

2. Was vor Weihnachten 1998 geschah

Hier nun die Schilderung, wie es zu den neuerlichen Gewalthandlungen gegen meine Tochter gekommen ist, welcher Art diese sind.

Ebenso nur eine Zusammenfassung, die ausführliche Darstellung ist einem Antrag auf Einstweilige Anordnung an das Familiengericht zu entnehmen, beigefügt als Anlage 2

Aufgrund der ständigen Umgangsvereitelungen der Kindesmutter, wandte sich der Vater Anfang November 1998 an das Jugendamt und ersuchte es, mit der Kindesmutter eine Weihnachts-(umgangs)regelung zu vereinbaren. Weil selbst die OLG-richterlich angeordnete Umgangsregelung von der Mutter nicht beachtet wird und das Kind gerne mit seinem Vater Ski fährt.

Mitte November verreiste der Vater beruflich für drei Wochen nach Australien.

Das Jugendamt kümmerte sich um das Gesuch und suchte zwischenzeitlich mit der Mutter eine Einigung zu erzielen.

Die Abwesenheit des Vaters nutzend, wandte sich die Anwältin der Kindesmutter an das Gericht und beantragte eine "Kindesanhörung". Der Richter setzte sie an. Das Kind wurde angehört und beschuldigte den Vater in dessen Abwesenheit mit Behauptungen unterhalb der Gürtellinie – zunächst noch harmlos. Dabei erklärte es, es wolle seinen Vater nicht mehr sehen.

Die Kindesmutter und ihre Anwältin suchten damit Umgangsausschluß zu bewirken.

Der Richter ging nicht darauf ein.

Der Vater kehrte von seiner Reise zurück und wurde völlig überfahren von diesem Geschehen. Bis zuletzt hatte er einen sehr herzlichen Kontakt mit seinem Kind.

Der Richter wollte, daß ein Weihnachtsumgang zustande kam und setzte sich persönlich dafür ein. Auch das Jugendamt setzte sich dafür ein und vereinbarte mit dem Kind neuerlich einen Umgang. Das Kind rief seinen Vater an und erklärte ihm sein Einverständnis. Zwei Tage später wurde diese Vereinbarung von der Mutter widerrufen.

Der Richter wurde informiert und setzte wegen der Eiligkeit einen neuen Anhörungstermin am 23.12.98 an. Wieder sollte das Kind angehört werden, denn, so ließ er den Vater wissen, "offenbar steht ein neuer Mißbrauchsvorwurf bevor".

An diesem 23.12.98 erschien ein völlig verstörtes Kind im Starnberger Gericht. Es erschienen auch fünf Zeugen, die das Kind und seinen Vater noch bis zuletzt, vor seiner Abreise beobachten konnten. Sie waren gekommen, um anhand ihrer eigenen Beobachtungen, die enge Beziehung dieses Kindes zu seinem Vater zu bestätigen. Sie waren nun entsetzt über die Verfassung des Kindes.

Das Kind saß dann im Richterzimmer dem Vater gegenüber und beschuldigte ihn vor dem Richter mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs, angeblich begangen vor mehr als fünf Jahren. Es erzählte den Tathergang, wie er sich in einer Badewanne vollzogen haben soll, in einer Detailliertheit, wie es das Kind damals, als es immer wieder von den Gutachtern untersucht wurde, nicht geben konnte. Der Vater las dem Kind die Kernaussage seiner damaligen Äußerungen vor, die es vor Sachverständigen und Zeugen abgegeben hatte, die seiner heutigen Aussage völlig widersprechen. Denn damals hatte es die Anschuldigung stets als "Lüge" bezeichnet, dabei wiederholt und stets schlüssig vor den Zeugen erklärt, wie es von der Mutter gezwungen wurde den Vater zu beschuldigen und daß es diesem Zwang nicht entrinnen konnte - als Fünfjährige noch nicht wissend was sexueller Mißbrauch bedeutet.

Diesbezgl. wird auf die Anlage 2 verwiesen, ebenso auf das Gerichtsprotokoll, beigefügt als Anlage 3.

Heute ist das Kind in einem Alter, in dem es weiß was sexueller Mißbrauch bedeutet, wird es abermals gezwungen, den eigenen geliebten Vater mit einem schweren Verbrechen zu beschuldigen – um einen Weihnachtsumgang zu verhindern, letztlich nur, weil man sich über den Willen eines Richters und eines Jugendamtes hinwegsetzen wollte.

Dies ist wohl der schlimmste nur vorstellbare Loyalitätskonflikt, in den man ein Kind überhaupt nur zwingen kann und schwerster Kindesmißbrauch, zugleich eine barbarische Vergewaltigung seiner Seele.

Der Richter ging auf die Äußerungen des Kindes, es wolle deshalb den Vater nicht mehr sehen, nicht ein. Wie erwähnt, ordnete er an, das Kind habe den 2. Weihnachtsfeiertag beim Vater und mit ihm auch eine Woche Skiurlaub vom 1.1.-6.1.99 zu verbringen.

Er verzichtete auf die Anhörung der fünf Zeugen, er sagte, es sei auch sein Eindruck, den er bei der Anhörung gewonnen habe (ein Familienalbum aus 98 und noch in den Herbstferien gemeinsam mit dem Vater gebastelte ‚Weihnachtsgeschenke‘ wurden vorgelegt), daß das Kind eine gute Beziehung zum Vater habe.

Der Vater sprach während des Skiurlaubs mit seinem Kind, erklärte ihm, daß es sich an diese Zeit, aus der es dem Richter erzählte, nicht mehr erinnern könne. Er brachte Beispiele, nannte gemeinsame Erlebnisse. Die Tochter konnte sich nicht mehr daran erinnern.

Er erklärte ihr, daß man keinen Menschen, schon gar nicht einen Vater oder eine Mutter eines schweren Verbrechens beschuldigen dürfe, so man sich an ein Geschehen nicht erinnern könne und man sich nicht wirklich hundertprozentig sicher sei.

Darauf C.: "Ich muß doch meiner Mama glauben, denn ich lebe ja bei ihr."

Der Vater: "Wenn das der Richter noch glauben würde, wenn irgend jemand daran glauben würde, dann säße ich heute nicht mit dir am Tisch, sondern im Gefängnis."

Darauf C.: "Nein, denn meine Mama hat es mir versprochen, sie wird es so machen, daß Du nicht ins Gefängnis kommen wirst."

Der Vater: "Das kann sie doch gar nicht beeinflussen, das ist doch Sache der Justiz."

Darauf C.: "Meine Mama kann das, sie hat Macht, und sie hat es mir versprochen."

Der Vater: "Und wie kann sie das?"

C.: "Das weiß ich nicht."

(Daß diese Äußerungen so gefallen sind, erkläre ich hiermit an Eides Statt.)

Was das Kind sonst noch erzählte, wie man es sonst noch vorbereitete, um die Falschanschuldigung gegen den Vater vorzubringen, daß die Zehneinhalbjährige bereits heute den Selbstmord als Alternative sieht, um diesem schrecklichen Konflikt zu entkommen, entnehmen Sie der Anlage 2.

Seit diesem 6.1.99 hat der Vater sein Kind nicht mehr gesehen. Der nächste OLG-richterlich angeordnete Umgang wurde vereitelt. Wie, schildert die Anlage 2. Daß das Kind, das von klein auf eine sehr enge Bindung zu seinem Vater hatte, jahrelang forderte, es wolle bei seinem Vater leben, ein Wunsch, der ihm aber nie erfüllt wurde, dies ist eine allseits bekannte, auch in der Beschwerde vorgetragene Tatsache.

Daß diese Bindung nun zerstört werden soll und dieses Kind nun sogar zu einem PAS-Fall werden soll, ist der Mutter aufgrund der Intervention des Amtsrichters während der letzten Weihnachtsferien noch nicht gelungen. Auch dies wurde wieder von Zeugen beobachtet, die herzliche Beziehung, das fröhliche Verhältnis zum Vater wurde eidesstattlich erklärt.

Die Gehirnwäsche der Mutter zeigte sich aber bereits am zweiten darauffolgenden Wochenende, am 22.1.99. Nun heißt es: "das Kind will nicht zum Vater" . Damit wird dem Kind der angeordnete Umgang entzogen. Und die Tochter sagt es auch, was bleibt ihr denn anderes übrig.

Kein Kind kann dieser Gewalt eines ‚sorge‘berechtigten Elternteils standhalten. Auch davon in der Anlage 2.

Der Kindesvater zog vor der Kindesanhörung am 23.12.98 einen Sachverständigen zu Rate (am 21.12.98), der diesen Fall sehr gut kennt. Der Professor prognostizierte den Ablauf der Anhörung, wie er dann auch eingetroffen ist: Das Kind werde sich in der Anhörung auf die Seite des Elternteiles stellen, bei dem es lebt, um angesichts des ihm zugemuteten, ungeheuren Loyalitätskonfliktes überhaupt noch vor sich selbst bestehen zu können. Er sagte: "Rechnen Sie mit dem Schlimmsten."

Er prognostizierte weitere "schwere Kindesschädigungen", wenn nunmehr falsch vorgegangen werde und (bei gleichbleibender Lebenssituation) irreversible Persönlichkeitsstörungen für dieses Kind nach Ablauf von weiteren vier Jahren.

Die verheerenden Konsequenzen dieses Kindesmißbrauchs, der erzwungenen Entfremdung des Kindes von einem Elternteil durch den anderen Elternteil, die Folgen der Instrumentalisierung eines Kindes, vor allem durch einen Falschvorwurf sex. Mißbrauchs und dgl., all dies findet sich in der Literatur bestens beschrieben: siehe die Arbeiten von

usw. usf.

Und es gibt auch Urteile zahlreicher Gerichte, die dem Wächteramt des Staates gerecht wurden. Ein Beispiel aus einer Urteilsbegründung des AG Würzburg zum Sorgerechtsentzug:

"Aufgrund all dieser Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würde.

Zunächst wäre zu befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten hat, aber aufgrund ihrer hohen Qualität noch erhalten ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin vernichtet würde.

Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe."
Amtsgericht Würzburg AZ VII 1105 /95. Dieses Urteil wurde vom OLG Nürnberg bestätigt.

All dies wurde dem Starnberger Gericht vorgetragen. Aber erneut will das Gericht auch diesem Kindesmißbrauch nicht begegnen. So wenig, wie es die Mutter in Jahren 93/94 von ihren Kindesmißhandlungen abgehalten hat, obwohl der Richter heute selbst erklärt, daß damals nichts dran war an diesem Vorwurf (s. a. meine dem BVerfG bereits vorgelegte, Arbeit aus 96: "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtl. Praxis").

Stattdessen forderte der Amtsrichter den Vater kurz vor der Anhörung sogar auf: "Wenn Sie bei den Gerichten Ihr vermeintliches Recht nicht finden, werden Sie kapitulieren müssen".

Er erklärte am 23.12.98, er wolle am Sorgerecht der Mutter nicht rütteln (s. Beschluß zur ProzKoHi, Anlage 3).

Er sieht auch angesichts dieses Geschehens keinerlei Anlaß einzugreifen (nach § 1666 BGB).

Daß das Kind den Vater vor ihm mit einem sex. Mißbrauchsvorwurf belastete, ist für ihn eine Bagatelle, auszugleichen mit einer Anordnung zu einem ‚sechstägigen Skiurlaub‘. Und damit erledigt.

Wohl äußert er, das Kind habe eine gute Beziehung zum Vater, aber es interessiert nicht, warum das Kind trotzdem sagt: "Ich will nicht zum Vater". Die Respektierung von § 1684 BGB ist in seinem Verfahren kein Thema.

Er soll sich "bewahrend und fördernd vor das Leben stellen und einen effektiven Lebensschutz gewährleisten. Er soll jeden Bürger vor Verletzungen des Körpers, seiner Psyche, auch vor solchen Beeinträchtigungen schützen, die der Zufügung von Schmerzen entsprechen und daher körperlichen Eingriffen gleichzusetzen sind..."

"Er soll darüber wachen, daß Eltern von ihren Rechten nur zum Wohle des Kindes Gebrauch machen, denn das Grundgesetz, das die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt, räumt niemandem an einer anderen Person Rechte ein, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Würde des anderen respektieren."

(zitiert aus einem Kommentar zum GG unter Verwendung von: BVerfGE 24, 119, 144; 59 360 376)

Es interessiert diesen Richter nicht, in welch gravierender Weise hier erneut die Menschenwürde des Kindes verletzt wurde und weiterhin verletzt wird ..."

Er ordnete per Beschluß nur eine "Therapie" an:

"Zur Vorbereitung eines praktikablen und auch von C. akzeptierten Umgangsrechts."
Siehe Beschluß vom 23.12.98 Anlage 3.

Mit dem Werteverständnis des gesetzestreuen Staatsbürgers und mit naturwissenschaftlicher Logik ist dies nicht nachzuvollziehen.

Nicht der Ursache will er nachgehen und daraus Konsequenzen ziehen, an den Wirkungen will er herumdoktern. An einem Beispiel ausgedrückt: er will nicht den notorischen Rotlichtübertreter ermitteln, der auf einer Kreuzung immer wieder Körperverletzungen verursacht, ihn gar aufhalten. Er will die Straßen umbauen lassen, damit die Übertretungen weiterhin geschehen können, bei vielleicht geringeren Schäden.

Er fragt nicht, weshalb dieses Kind ohne erkennbaren Anlaß (der aus der Vater-Kind Beziehung resultieren könnte) diesen Vater sogar auf das Schwerste belastet. Ohne die Verstörtheit des Kindes wenigstens wahrzunehmen, die weiteren Konsequenzen für seine Persönlichkeitsentwicklung und damit seine Zukunft.

Er ordnet eine Therapie an, ohne daß eine Diagnose getroffen worden wäre.

Nur die Symptome sollen behandelt werden, zu einer neuerlichen Festlegung von "Umgang".

Mit dieser Methode lassen sich freilich auch Symptome von Patienten behandeln, bei denen der Krebs nicht erkannt wurde. Vorübergehend bringt diese Behandlung auch ihnen Erleichterung. Aber die Krankheit dehnt sich weiter aus, erzeugt immer neue Metastasen, Symptome, die den Patienten schließlich umbringen.

So verhält es sich hier. Dies ist der Grund, weshalb dieser Konflikt nun schon neun Jahre andauert und die Prognose für die Zukunft des Kindes heute fatal ausfallen muß.

Juristisch gesagt: weil bisher kein Rechtsfrieden geschaffen wurde, kein effektiver Rechtsschutz für das Kind und seine Familie vorhanden ist, zur Verhinderung dieser und ähnlicher Gewalthandlungen, die ja bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind.

Weil eine Gewährleistung seiner Grundrechte, auch seiner Rechte resultierend aus dem BGB bis heute nicht erfüllt wurden.

"Absehbar ist", auch dies sagte der Sachverständige, "daß das heute zehneinhalbjährige Kind durch seine kognitive Entwicklung mit 14, 15 Jahren in Konflikt mit seiner Mutter geraten wird". (Anm. weil es dann begreifen wird, was in seiner Kindheit geschah). Möglicherweise werde das Kind dann zum Vater zurückkehren wollen, aber dann sagte er "dann ist es zu spät, wird das Kind bereits irreversible Schäden davongetragen haben - lebenslang!"

Die Leidensgeschichte meines Kindes in den vergangenen neun Jahren, seit sechs Jahren auch als Folge eines Falschvorwurfs ‚sexueller Mißbrauch‘, das dadurch ausgelöste Martyrium meiner Mutter, wurde durchgängig dokumentiert, mit Mitteln, wie sie in der Verhaltensforschung heute üblich sind. Dieses Material könnte in der nächsten Generation für die gegenwärtige Epoche noch den gleichen Symbolcharakter erlangen, wie heute das Tagebuch der Anne Frank. Auch die Kinder in den KZs haben gewiß nicht anders geschrieen, als meine Tochter auf den vom Vater aufgezeichneten Bändern. Das jahrelange Schmerztrauma einer alten Frau ist trotz der Bemühungen vieler Ärzte durchaus dem Leiden der KZ-Häftlinge gleichzustellen. So sieht sie heute auch aus! Kommen Sie, überzeugen Sie sich!

Die deutsche Bürokratie hat eine lange Erfahrung mit der Vernichtung von Menschen. Nur die Methoden sind heute viel subtiler geworden.

Erlauben Sie, wenn ich Ihnen daher zuletzt noch die Frage der Frau M. aus der Geschäftsstelle des Ersten Senates beantworte:

"Ist es denn dringend?"

Es kommt auf den Blickwinkel an:

Sofern man das im Grundgesetz verankerte Wertesystem auch zum Maßstab des eigenen Handelns macht, lautet die Antwort: Ja!

Muß es auch Wege geben, ein Kind trotz einer Flut von Verfassungsbeschwerden vor seiner Zerstörung zu bewahren. Und mit ihm noch viele andere Kinder, denn es gibt ja noch viele andere verzweifelte Eltern, die in einer Verfassungsbeschwerde den "letzten Strohhalm" sehen.

Ein Rechtsmittel freilich, das keine Wirkung entfaltet, bevor die Kinder kaputt sind, ist sinnlos.

Sofern man mit einem fatalen Zeitgeist schwimmt, der sich auch in der derzeitigen deutschen Familiengerichtspraxis spiegelt, der die willkürliche Ausgrenzung einzelner Elternteile (meist sind es Väter) zum Schaden ihrer Kinder unterstützt, der die Diskriminierung des "Nichtsorgeberechtigten" ermöglicht (nichts anderes als eine neue Form von Rassismus) und die allmähliche Zerstörung der wohl ältesten menschlichen Institution, der (Kern-)Familie zugunsten "coolerer" Ersatzgruppierungen ("Partnerschaft auf Zeit", "Patchwork-Families" usw.) begünstigt, wer diesem "Trend" folgt, zum Schaden unserer Kinder, zum Schaden auch der gesamten Gesellschaft, für den lautet die Antwort: Nein!

Haben Sie bitte Verständnis, wenn ich diesen Brief veröffentliche. Denn gerade weil viele, die damals über das Unrecht Bescheid wußten, geschwiegen haben und aus Feigheit zum Mitläufer wurden, war das damalige System so erfolgreich. Ich würde mich mitschuldig fühlen, wenn ich mein Wissen über eine menschenverachtende Praxis dieser Zeit nicht weitergeben würde. Weil ich auch fürchte, daß auch dieser Antrag wieder nur "in den Wind geschrieben" sein wird, wie alle anderen Appelle an die Justiz zuvor. Albert Einstein hat gesagt:

"Was der Einzelne tun kann ist nur ein sauberes Beispiel geben und den Mut zu haben, ethische Überzeugungen in der Gesellschaft von Zynikern ernsthaft zu vertreten."
(Albert Einstein in einem Brief an Max Born vom 7.9.1944)

Ich bin selbst Physiker, promovierter Verhaltensforscher, habe an zwei Fakultäten der "Geschwister-Scholl"-Universität studiert, ich bin der Sohn eines Juden, infolgedessen ohne Verwandtschaft, lebe nur mit einer schwerstkranken Mutter im Haus und bin der Vater eines bald kaputten Kindes - ich kann nicht schweigen. Eine Begründung äußerte vor kurzem der Herr Bundespräsident im Deutschen Bundestag. Er sagte:

"Für mich wäre das Vergessen des Leides dieser Zeit nur ein Ausdruck intellektueller Feigheit. Feigheit ist das Letzte, was ich von meinem Volk erwarte".

Ich danke Ihnen, wenn Sie sich um die Sache bemühen wollen.

Hochachtungsvoll

Dr. Christian Adler

PS: Ich will Sie nicht mit zu viel Papier behelligen. Daher sende ich die Anlagen, versehen mit einer Kopie dieses Schreibens an die Geschäftsstelle des 1. Senates.

Anlagen


Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis
Ein Fall wie viele in Deutschland