Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
zu den Themen "Umgangsboykott", "Kindesentziehung"
und zum Falschvorwurf "sexueller Mißbrauch"



DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

Herrn
Dr. Christian Adler
xxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx

11011 Berlin, 02.12.1999
Platz der Republik 1
Fernruf (0228) 16-22767 oder
(030) 227-22767
Telefax (0228,) 16-26027 oder
(030) 227-26027
Pet. 4-14-07-40326-008428
Begleitschreiben:
Sehr geehrter Herr Dr. Adler,
Ihre Petition ist abschließend bearbeitet worden.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 02.12.1999 nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses - Sammelübersicht 14/98 (Drucksache 14/2193) - folgendes beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Die Begründung zur Beschlussempfehlung ist beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen (Heidemarie Lüth)

 


Beschlußempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind durch eine Verschärfung des Strafrechts zu verbessern. Dies sei erforderlich, um das Umgangsrecht von Vätern mit ihren Kindern im Falle der Trennung der Eltern ausreichend zu schützen.
Die im Tatbestand: Entziehung Minderjähriger in § 235 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)aufgeführten Tathandlungen ,,Drohung/List/Gewalt" seien dafür nicht ausreichend.
Es müßten auch sonstige Verhinderungen und Vereitlungen des Umgangsrechts angemessen strafrechtlich verfolgt werden.

Bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht griffen Elternteile insbesondere darauf zurück, den , anderen Elternteil des sexuellen Kindesmißbrauchs zu verdächtigen. Eine derartige falsche Verdächtigung habe erhebliche Folgen, so daß hierfür ein gesonderter Straftatbestand der ,,Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs" vom Gesetzgeber zu schaffen sei.
Zur Änderung der §§ 235 und 164 StGB werden konkrete Vorschläge gemacht.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuß weitere Petitionen vor, die in die Beratung einbezogen werden. Der Petitionsausschuß hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hat. zu folgenden Ergebnissen geführt:

Eine Ausdehnung des § 235 StGB auf weitere als die dort beschriebenen Tathandlungen würde dazu führen, daß die Anwendung des Strafrechts bei zutiefst familieninternen Konflikten verstärkt würde. Strafvorschriften sollen jedoch als ,,ultima ratio" der Rechtsordnung nur dann eingesetzt werden, wenn weniger einschneidende Mittel des Rechtssystems (wie z.B. die des Zivilrechts) nicht ausreichen. Grundsätzlich reichen hierzu die zivilrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts zu Konfliktlösungen aus.

Mit der Einrichtung von Familiengerichten und der besonderen Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens in den §§ 606 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO) hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die besonderen Konfliktlagen bei derartigen Streitigkeiten in einem angemessenen, und vor allem am Wohl des Kindes orientierten Verfahren, gelöst werden können.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 620 ZPO, wonach die Familiengerichte einstweilige Anordnungen auch bezüglich des Umgangsrechtes treffen können und damit der Eilbedürftigkeit solcher Entscheidungen Rechnung getragen wird.
Im Gegensatz dazu soll die Strafvorschrift des § 235 StGB nur solche Fälle der Behinderung des Umgangsrechtes erfassen, die als besonders gravierend einzustufen sind. Die in § 235 Abs. 1 StGB aufgezählten Tathandlungen reichen aus, um diese besonders eklatanten Verletzungen des Umgangsrechts zu erfassen.

Soweit die Schaffung eines Straftatbestandes ,,Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs" gefordert wird, ist folgendes auszuführen:
Tatbestandlich fällt eine derartige Falschverdächtigung in den Anwendungsbereich des § 164 StGB (falsche Verdächtigung). Der dort eröffnete Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erscheint angemessen, um dem Unrechtsgehalt einer Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs gerecht werden.

Hinzuweisen ist hierbei auf § 46 Abs. 2 StGB, nach dem die Auswirkungen der Tat bei der konkreten Entscheidung über die Höhe der Strafe ein wichtiges Kriterium sind. Soweit sich die von einem Elternteil erhobene falsche Verdächtigung in erheblichem Ausmaß auf das Leben des betroffenen anderen Elternteils auswirkt, ist dies daher bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 164 StGB von den Strafgerichten zu berücksichtigen.

§ 164 StGB ist im übrigen nicht die einzige Strafvorschrift, die im Zusammenhang von Falschverdächtigungen des sexuellen Kindesmißbrauchs relevant wird. Hinzuweisen ist insbesondere auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 145 d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und auf den Straftatbestand des § 187 StGB (Verleumdung). Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des §164 StGB nicht erfüllt sind, ist eine Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs nicht zwangsläufig straffrei.

Dem Bedürfnis, vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, geschützt zu werden, wird durch diese strafrechtlichen Tatbestände hinreichend Rechnung getragen.

Der Petitionsausschuß hält daher gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne des Anliegens für nicht angezeigt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.