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Beschlußempfehlung
Das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition
wird gefordert, das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind durch
eine Verschärfung des Strafrechts zu verbessern. Dies sei erforderlich,
um das Umgangsrecht von Vätern mit ihren Kindern im Falle der Trennung
der Eltern ausreichend zu schützen.
Die im Tatbestand: Entziehung Minderjähriger in § 235 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch
(StGB)aufgeführten Tathandlungen ,,Drohung/List/Gewalt" seien dafür nicht
ausreichend.
Es müßten auch sonstige Verhinderungen und Vereitlungen des Umgangsrechts
angemessen strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht griffen Elternteile insbesondere
darauf zurück, den , anderen Elternteil des sexuellen Kindesmißbrauchs
zu verdächtigen. Eine derartige falsche Verdächtigung habe erhebliche
Folgen, so daß hierfür ein gesonderter Straftatbestand der ,,Falschverdächtigung
des sexuellen Kindesmißbrauchs" vom Gesetzgeber zu schaffen sei.
Zur Änderung der §§ 235 und 164 StGB werden konkrete Vorschläge gemacht.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuß weitere Petitionen vor,
die in die Beratung einbezogen werden. Der Petitionsausschuß hat zu dem
Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt.
Die parlamentarische Prüfung hat. zu folgenden Ergebnissen geführt:
Eine Ausdehnung des § 235 StGB auf weitere als die dort beschriebenen
Tathandlungen würde dazu führen, daß die Anwendung des Strafrechts bei
zutiefst familieninternen Konflikten verstärkt würde. Strafvorschriften
sollen jedoch als ,,ultima ratio" der Rechtsordnung nur dann eingesetzt
werden, wenn weniger einschneidende Mittel des Rechtssystems (wie z.B.
die des Zivilrechts) nicht ausreichen. Grundsätzlich reichen hierzu die
zivilrechtlichen Regelungen des Kindschaftsrechts zu Konfliktlösungen
aus.
Mit der Einrichtung von Familiengerichten und der besonderen Ausgestaltung
des familiengerichtlichen Verfahrens in den §§ 606 ff. Zivilprozeßordnung
(ZPO) hat der Gesetzgeber sichergestellt, daß die besonderen Konfliktlagen
bei derartigen Streitigkeiten in einem angemessenen, und vor allem am
Wohl des Kindes orientierten Verfahren, gelöst werden können.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 620 ZPO, wonach
die Familiengerichte einstweilige Anordnungen auch bezüglich des Umgangsrechtes
treffen können und damit der Eilbedürftigkeit solcher Entscheidungen Rechnung
getragen wird.
Im Gegensatz dazu soll die Strafvorschrift des § 235 StGB nur solche Fälle
der Behinderung des Umgangsrechtes erfassen, die als besonders gravierend
einzustufen sind. Die in § 235 Abs. 1 StGB aufgezählten Tathandlungen
reichen aus, um diese besonders eklatanten Verletzungen des Umgangsrechts
zu erfassen.
Soweit die Schaffung eines Straftatbestandes ,,Falschverdächtigung des
sexuellen Kindesmißbrauchs" gefordert wird, ist folgendes auszuführen:
Tatbestandlich fällt eine derartige Falschverdächtigung in den Anwendungsbereich
des § 164 StGB (falsche Verdächtigung). Der dort eröffnete Strafrahmen
von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren erscheint angemessen, um dem
Unrechtsgehalt einer Falschverdächtigung des sexuellen Kindesmißbrauchs
gerecht werden.
Hinzuweisen ist hierbei auf § 46 Abs. 2 StGB, nach dem die Auswirkungen
der Tat bei der konkreten Entscheidung über die Höhe der Strafe ein wichtiges
Kriterium sind. Soweit sich die von einem Elternteil erhobene falsche
Verdächtigung in erheblichem Ausmaß auf das Leben des betroffenen anderen
Elternteils auswirkt, ist dies daher bei der Festsetzung der Strafe im
Rahmen des § 164 StGB von den Strafgerichten zu berücksichtigen.
§ 164 StGB ist im übrigen nicht die einzige Strafvorschrift, die im Zusammenhang
von Falschverdächtigungen des sexuellen Kindesmißbrauchs relevant wird.
Hinzuweisen ist insbesondere auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 145
d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und auf den Straftatbestand des §
187 StGB (Verleumdung). Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des
§164 StGB nicht erfüllt sind, ist eine Falschverdächtigung des sexuellen
Kindesmißbrauchs nicht zwangsläufig straffrei.
Dem Bedürfnis, vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind,
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, geschützt zu werden, wird
durch diese strafrechtlichen Tatbestände hinreichend Rechnung getragen.
Der Petitionsausschuß hält daher gesetzgeberischen Handlungsbedarf im
Sinne des Anliegens für nicht angezeigt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
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