2. August, 1996
E I N S C H R E I B E N
An den Leitenden Oberstaatsanwalt
beim Landgericht München I
Herrn Oberstaatsanwalt D. Exxxxx
Justizgebäude Linprunstr. 25
80335 München
S T R A F A N Z E I G E
Aufgrund der nachfolgend geschilderten Sachverhalte stelle ich
Strafanzeige
gegen
den Richter am Amtsgericht Starnberg, Herrn A. xxxxx
die Richter des 2. Zivilsenates am Oberlandesgericht München
Herrn RiOLG Bxxxxx, RiOLG Cxxxxxxxx, RiOLG Dxxxxxx
die Anwältin Frau Rxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxx
Frau Zxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxstr. xx, xxxxx xxxxxxx
und andere Beteiligte in der Scheidungssache Pxxxxxxxxx-Adler/Dr. Adler,
(gerichtsanhängig auf Antrag der Kindesmutter Z. P. von Januar 1990
bis Januar 1992 in Manila, als Scheidungsantrag der Kindesmutter vom 3.9.91
bis 7.9.94 beim Amtsgericht Starnberg (AZ 1 F 200/91) und als Berufungsverfahren
auf Antrag des Vaters beim OLG München vom 28.11.94 - 20.6.96 (AZ
2 UF 1323/94),
wegen des Verdachtes
der Vortäuschung einer Straftat, falscher Verdächtigung,
übler Nachrede, fortgesetzter Körperverletzung und Mißhandlung
einer minderjährigen Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung
der Großmutter und Körperverletzung des Vaters des Kindes; wegen
Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, Kindesentzug, Rechtsbeugung, Unterlassung,
Körperverletzung im Amt und alternativ jeglicher weiterer in Frage
kommender Aspekte des StGB, die sich im Verlaufe eines familiengerichtl.
Verfahrens als Folge einer schweren Falschanschuldigung, hier: ein Vater
habe sein Kind sexuell mißbraucht, ergeben haben.
Die Zuordnung der angezeigten Straftaten auf die genannten Personen, ergibt
sich aus der noch folgenden Zusammenfassung des Verfahrensgeschehens und
den spezifizierten Anzeigeerstattungen. Als Beweismittel wird neben anderem
auf die gesamte Gerichtsakte verwiesen.
Zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit (der Nicht-Leichtfertigkeit) dieser
Strafanzeige verweise ich auf Folgendes:
Der Antragssteller ist sich bewußt, daß diese Strafanzeige
sehr ungewöhnlich ist. Einem Außenstehenden mag sich der spontane
Eindruck bieten, daß hier ein vom Ausgang eines familiengerichtlichen
Verfahrens Enttäuschter seinem Frust durch einen »Rundumschlag«
gegen die Familienjustiz Luft zu verschaffen versucht. Man könnte
geneigt sein zu folgern, der Antragssteller sei »Querulant«,
ein »Fanatiker« oder »Michael Kohlhaas«, der durch
eine querulatorische Persönlichkeitsstörung streitbar wurde.
Dieser Eindruck wäre unzutreffend.
Aber: der Antragssteller liebt sein Kind, er ist Vater.
»Wie alles staatliche Recht, findet auch das Strafrecht sein Fundament
und seinen Rahmen in der im Grundgesetz verkörperten 'objektiven Wertordnung'«
(BVerfGE 7 1988 ff). Es geht mir bei dieser Strafanzeige daher um eine
Klärung von grundsätzlichen Fragestellungen, die sich aus dem
von mir erlebten Gerichtsverfahren im Vergleich mit unserer Rechtsordnung
ergeben haben, wohl auch um eine Klärung von weiteren Fragen, die
über einzelne familiengerichtliche Entscheidungen hinausreichen.
Aus folgendem Grund:
Meine Familie hat in der Generation meiner Eltern 2 Angehörige durch
die Gestapo verloren. Sie wurden in den Freitod gezwungen, damit sie Auschwitz
entgingen. In dieser, meiner Generation widerfährt meiner Familie
erneut vergleichbares Unglück, obgleich wir heute in einer Demokratie
leben, in einem Staate, der sich neben seiner freiheitlichen Verfassung
auch auf seine Grundsätze von »Rechtsstaatlichkeit« beruft.
Wider die rechtsstaatliche Vorgabe, daß gegen Unschuldige vor allem
gegen gänzlich Verfahrensunbeteiligte eines Prozesses keine Maßnahmen
verhängt werden dürfen, die einer Strafe gleichkommen, wider
die Vorgabe, daß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ein sehr hoher Rang zuzumessen ist, der Staat eine Fürsorgepflicht
und Wächterämter zu erfüllen hat, wurde meine Familie, nur
noch bestehend aus Großmutter, Vater und Tochter unverschuldet sieben
Jahre in einen Scheidungskonflikt gezwungen, der das Leben dieser Familie
katastrophal verändert hat.
Wieder sind es Organe des Staates, die meine Familie zerstörten: meine
Tochter wurde um ihre frühe Kindheit gebracht, ihr wurden Verletzungen
zugefügt, die weitreichende Folgen für die seelisch psychische
Entfaltung ihrer Persönlichkeit erwarten lassen, meiner Mutter wurde
das Alter und in dramatischer Weise die Gesundheit zerstört; mir selbst
mein Berufsleben, meine berufliche Zukunft, in geringerem Maße ebenfalls
die Gesundheit.
Von Mai 1993 bis September 1995 wurde ich als Unschuldiger unter dem Verdacht
eines schweren Verbrechens gehalten, erfuhr ich eine entsprechende Behandlung
als vermeintlicher »Kinderschänder«, die meine Würde,
die Freiheit meiner persönlichen Entfaltung, meine Elternrechte und
weitere grundgesetzlich verbürgte Rechte auf das Schwerste verletzten.
Verletzt wurden vor allem die Grundrechte meines Kindes: dadurch daß
meine Tochter während der siebenjährigen Konfliktdauer vielfach
schweren Traumata ausgesetzt wurde, darunter 18 Befragungen und Untersuchungen,
sowie 10 Wohnungswechseln mit der Mutter. Man muß vielleicht Nicht-Jurist
sein, um ermessen zu können, auf welch gravierende Weise allein dadurch
gegen das Wohl des Kindes gehandelt wurde, welche psychischen Verletzungen
dieses Kind als Verfahrensunbeteiligte durch diesen Konflikt hinzunehmen
hatte, obgleich für familienrechtliche Verfahren gilt, daß etwa
Richter nur einem, nämlich dem Kindeswohl verpflichtet sind.
Im Oktober vergangenen Jahres mußte ich als Abkömmling einer
jüdischen Familie zuletzt auch noch miterleben, was ich als Nachkriegsgeborener
bis dahin nur aus den Schilderungen meiner Eltern, den Medien oder aus
der Literatur, wie etwa dem Tagebuch der Anne Frank kannte. Vergleichbar
mit der staatl. Gewalt, die das Naziregime gegen Judenkinder ausübte,
wurde meine siebenjährige Tochter am Abend des 18.10.95 ohne eine
Rechtsgrundlage oder sonstige ethische Rechtfertigung gegen ihren heftigsten
physischen Widerstand mit brachialer Gewalt aus meiner Wohnung gezerrt,
schreiend durch einen Hausgang und über einen Hof geschleppt - nachdem
das kleine Kind an diesem Tag zuvor überraschend von seiner Mutter
zum Vater geflohen war, um sich den zuvor olg-richterlich verfügten
Umgangsbeschränkungen zu entziehen, und es eine 7 Kilometer messende
Wegstecke zurückgelegt hatte.
Auch diese Handlungen geschahen mit der nachträglichen Billigung eines
deutschen Oberlandesgerichts, das den agent provocateur dieses, wie vielfacher
anderer Handlungen während des Verfahrens (z.B. 7maliger Kindesentzug),
die sich stets gravierend gegen das Kind gerichtet und ausgewirkt haben,
in Schutz nahm, ihm sogar noch ein Sorgerecht erteilten und dem Sohn des
Juden die Verantwortung für dieses brutale Vorgehen zuschoben (s.
Beschluß vom 20.6.96, S. 15,16). Solches ist für mich nicht
nachvollziehbar, vermag ich auch nicht hinzunehmen.
Die Schmerzenschreie, die meine Tochter in den vergangenen Jahren als das
primäre Opfer dieses gerichtl. Verfahrens abgegeben hat, sind in meinem
Gedächtnis so unauslöschlich, wie die Eindrücke, die die
Angehörigen meiner Familie in der Nazizeit sammelten. Ebenso verhält
es sich mit meiner Beobachtung des schrecklichen Martyriums, das meine
Mutter bis heute täglich durchlebt; weil sie als psychosomatische
Folge dieses gerichtl. Verfahrens sehr schwer erkrankte und sich von diesem
Trauma vor ihrem dadurch gewiß beschleunigten Tode mit größter
Wahrscheinlichkeit nicht mehr wird erholen können.
Was sich in dem Zeitraum seit dem 5.5.93 an Geschehen abspielte, erscheint
den Richtern des 2. Familiensenates am OLG München nur als ein »Unglück«.
Ich verweise auf S.11 des Beschlusses vom 8.9.95, wo es heißt:
»Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien um das Sorgerecht
wurde unglücklicherweise seit Mai 1993 ganz erheblich von der
Thematik des des behaupteten sexuellen Mißbrauchs durch den Vater
beherrscht und auch in die Länge gezogen.«
»Unglücke« haben die Eigenschaft, daß es Geschädigte
gibt, die sich des »Unglücks«, das ohne ein eigenes Zutun
oder Verschulden über sie hereinbricht, nicht entziehen und seiner
Folgen nicht erwehren können. Aber auch Schädiger, die fahrlässig
oder vorsätzlich handeln. So ist es bei jedem Verkehrsunfall, aber
auch bei einer schweren Falschanschuldigung wie etwa Mord, oder dem nicht
minder gravierenden Vorwurf des »sexuellen Mißbrauchs«.
Zuvorderst stelle ich hier also die Frage nach dem/den »Unglücks«-Verursacher(n),
nach dessen/deren Motivationen und dessen/deren Verschulden gemäß
den §§ 223 und § 340 StGB.
Daran knüpfe ich die Frage, woran es liegen kann, wenn sich eine Scheidung
zu einem exzessiv geführten 'Kampf ums Kind' auswächst, wie er
hier vorliegt. Mit Ursachen und Konsequenzen, wie sie bereits angedeutet
und bei den anstehenden Ermittlungen noch in ihrer Gesamtheit an die Oberfläche
zu fördern sind.
Liegt es an den »beschissenen Eltern, die sich nicht einigen können«?
(Zitat: RiOLG Engelhard über seine Klientel, während einer rechtswissenschaftlichen
Tagung der Evang. Akademie Tutzing, im Febr. 96)? Oder liegt es an den
Rechtsanwendern, die kraft ihres vom Gesetzgeber erteilten Auftrages gehalten
sind, Konflikteskalationen zu verhindern, und auf der Grundlage unserer
Rechtsordnung, zuvorderst des Grundgesetzes und der rechtsstaatlichen Normen
Entscheidungen herbeizuführen?
Diese Frage habe ich mir persönlich in den vergangenen Jahren sehr
oft und immer wieder auch selbst gestellt: Wie muß ich mich als ein
dem Grundgesetz verbundener Staatsbürger und verantwortlich denkender
Vater verhalten, um im Interesse meines Kindes zu handeln, um zugleich
einer Justiz, wie ich sie erlebte, zu entkommen, um das Verfahren zu beenden
und dadurch meine Tochter, meine Mutter und mich selbst als Opfer zu entlasten?
Darauf gab es wechselnde Antworten:
Anfang 1990 hätte ich die Familientragödie verhindern
können, wenn ich der Absicht der Ehefrau - sie ist eine in sehr ärmlichen
Verhältnissen aufgewachsene Filipina - unser Kind allein und ohne
Vater in einem philippinischen Slum großzuziehen, zugestimmt hätte
(Beweis: Trennungspetition des Makati Regional Court, Manila vom Januar
1990, Herausgabebeschluß des Kemptener Amtsgerichts vom 18.4.1990).
Nachdem die Frau nach endlosen Beschwichtigungs- und Versöhnungsversuchen
mit unserem Kind Mitte 1990 doch noch nach Deutschland kam, wenigstens
um hier mit unserem Kind einen Urlaub zu verbringen, hätte ich die
Tragödie weiter verhindern können, wenn ich mich dann ihrem Willen
und ihren Absichten mit dem Kind nach Manila in dieselben Verhältnisse
zurückzukehren, das Kind möglicherweise sogar aus Deutschland
zu entführen, nicht widersetzt hätte.
In der Folge hätte ich bis zum 5.5.93 weitere, bis dahin bereits vorliegende
und erkennbare Verletzungen des Kindes und seiner Großmutter verhindern
können, wenn ich nicht den Vorschlägen des gerichtl. bestellten
Sachverständigen hinsichtlich eines »gemeinsamen Sorgerechtes«
gefolgt wäre, sondern mich nur wieder dem Willen der Kindesmutter
unterworfen hätte, die für sich ein »alleiniges Sorgerecht«
und - für mich erkennbar - die Ausgrenzung des Vaters bei der Erziehung
unseres gemeinsamen Kindes beanspruchte.
Nachdem der Vorwurf des sex. Mißbrauchs gegen mich erhoben worden
war, gab es nur noch eine Möglichkeit. Zu beenden war das Leid meiner
Familie dann nur noch durch den freiwilligen Verzicht auf mein in der Verfassung
garantiertes Elternrecht, auch meine darin festgeschriebene Verpflichtung
Verantwortung für mein Kind zu tragen.
Damit hätte ich mich aber gegen mein Kind selbst
stellen müssen, das in den Jahren seit 1991 vor Zeugen, vor Gutachtern,
auch vor dem Oberlandesgericht, am häufigsten vor mir selbst - und
zwar durchgängig - ein Leben und einen dauerhaften Verbleib nicht
bei der Mutter, sondern bei seinem Vater einforderte.
In all diesen Fällen wäre wohl das Ergebnis immer dasselbe gewesen,
hätte dies doch stets den Verlust des Beziehungserhaltes und die völlige
Aufgabe des Kindes als Vater bedeutet.
Dem konnte und wollte ich nicht nachkommen.
Ich bin der Auffassung, daß Elternverantwortung vor der Zeugung beginnt
und daß sie nicht auflösbar ist. Daß man davon von keiner
Gerichtsbarkeit entbunden werden kann, auch nicht der deutschen.
Eine andere Wahl hatte ich folglich nicht, nachdem auch mit allen Mitteln
(s. ausführl. Begründung) versucht wurde, mir partout einen sex.
Mißbrauch anzuhängen, um der Mutter ein Sorgerecht zusprechen
zu können, und - nachdem dies nicht gelungen ist - versucht wurde,
einen anderen Weg aufzutun, um - sich über Gutachterempfehlungen und
Kindeswillen hinwegsetzend - auf Biegen und Brechen zu einer Sorgerechtsentscheidung
nach dem Klischee eines Art. 3 GG verletzenden Mutterprimates in Sorgerechtsentscheidungen
zu gelangen. Was den Richtern am Ende ja auch gelungen ist.
Analog wie ich denken viele andere Väter in diesem Lande, die genauso
Betroffene dieser Verfahren sind und samt ihren Familien für ihre
Loyalität zu ihren Kindern teuer bezahlen, die für ihre Bereitschaft
Verantwortung für ihre Kinder tragen zu wollen, die gravierendsten
Verluste hinnehmen müssen. Die aus ihren beruflichen Tätigkeitsfeldern
und einem erfolgreichen Leben katapuliert, in den materiellen Ruin gezwungen
werden und am Ende bei der Sozialhilfe landen wie ich. Die darüber
hinaus nebst ihren Angehörigen auch noch die Beschädigung ihrer
Gesundheit in Kauf nehmen müssen.
So lese ich etwa, daß der Autor des Buches »Mißbrauch
mit dem Mißbrauch« seine Mutter durch Selbstmord verloren hat,
als eine Folge des Traumas, daß auch ihr Sohn zu Unrecht als Kinderschänder
verfolgt wurde. Ich höre, daß Thomas Alteck (Pseudonym) das
Land inzwischen verlassen hat, weil er den Gerichtsverfahren psychisch
nicht mehr standhielt. Ich habe von weiteren Fällen erfahren, von
Vätern, Müttern, Großeltern, die ins Krankenhaus kamen,
die sich umgebracht haben, weil sie dem »rechtsstaatlichen«
Scheidungsverfahren nicht mehr gewachsen waren. Ich selbst mußte
mich bereits einmal aufgrund psychischer Erschöpfung ins Krankenhaus
begeben, nachdem ich 1991 eine beabsichtigte Kindesentführung der
Kindesmutter verhindert hatte. Seither mußte ich mich immer wieder
in ärztl. Behandlung begeben, sei es, daß ich durch das mir
zugemutete Trauma Herzschmerzen bekam, wegen reaktiver Depression, oder
wegen eines psychosomatisch bedingten, häufig wiederkehrenden Ohrenleidens.
Sind diese Menschen, auf die ich hier verweise und zu denen ich mich ebenso
zähle, wirklich »beschissene Eltern«, wie Herr
RiOLG Engelhard meint? Welche Rolle spielt bei diesen Familientragödien
das Helfersystem, welche Rolle spielt der Rechtsanwender? Zur Klärung
dieser gesellschaftlich wichtigen Frage möge diese Strafanzeige beitragen.
Jeder Verletzte, jeder Tote, jeder Mensch, der unter Beteiligung von Amtsträgern
in einem Scheidungsverfahren zu Schaden gelangt, ist meines Erachtens einer
zu viel. Deshalb kann ich mich auch nicht mit den Auffassungen der vorgenannten
Richter, ihren Vorgehensweisen und Entscheidungen in meinem Verfahren identifizieren.
Mit ihrem Endurteil vom 7.9.94 und seiner Bestätigung durch den 2.
Familiensenat des OLG München am 20.6.96, haben die vorgenannten Richter
unter dem Strich jeder Frau einen Freibrief ausgestellt, den Ehepartner
unbehelligt des sex. Mißbrauchs zu beschuldigen, diese Taktik als
letzte, wenngleich am Ende erfolgversprechende Notbremse zu ziehen, so
man in letzter Minute verhindern will, daß ein Amtsrichter einem
Vater ein Sorgerecht ausspricht.
Die Richter dieses Verfahrens haben zusammenfassend gezeigt, daß
sich solch eine Frau selbst gegen die Auffassungen hochkarätiger Wissenschaftler,
in diesem speziellen Falle sogar gegen die Creme deutscher Sachverständigen
durchsetzen kann: Prof Dr. Dr. Dr. Fxxxxxxxx, München; Prof. Dr. Sxxxxxx,
Berlin; Prof. Dr. B. Schxxx, Dortmund; Prof. Dr U. Uxxxxxxxx, Köln;
Prof. Dr. Kxxxxxx Oerlinghausen; Dipl. Psych. Schxxx, GWG München,
Dipl. Psych. Dr Sxxxxxx, Kreidekreis München - die sich in diesem
Verfahren geäußert haben.
Die Richter haben gezeigt, daß unabhängige, unparteiliche Sachverständige,
die erkennbar nur für ein Kind eintreten, wie es eigentlich auch eines
jeden Familienrichters Pflicht wäre, erfolgreich auszuschalten sind,
daß sich ein nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes entscheidungserheblicher
Kindeswille beliebig aushebeln läßt, selbst dann, wenn - wie
bereits erwähnt - ein Kind jahrelang mit allen ihm zu Verfügung
stehenden Mitteln immer wieder fordert: »ich will bei meinem Papa
leben«.
Die Richter haben gezeigt, daß man sich auch noch in der zweiten
Instanz auf ein Gutachten stützen kann, das nach diesseitiger Wertung
unter Begehung erheblicher Rechtsverletzungen zustande kam - obwohl auch
die Qualität dieses Gutachtens von einem Experten gerade für
die Sicherung von Qualitätsstandards familienpsychologischer Gutachten,
Herrn Prof. Kxxxxxx, aufgrund seiner erheblichen Mängel für ungenügend
und das Gutachten somit für gerichtlich nicht verwertbar erklärt
wurde.
Wohingegen andere, wissenschaftlich kaum angreifbare Gutachten
eines hochqualifizierten Sachverständigen, auf dessen Arbeiten sich
die Justiz sogar selbst in ihren Kommentaren beruft, von den Richtern hier
fast völlig außer Acht gelassen wurden, weil die darin enthaltenen
sorgerechtlichen Empfehlungen offensichtlich nicht dem von den Richtern
erstrebten Prozessresultat entsprachen.
Die Richter haben in diesem Verfahren ferner gezeigt, daß man durch
Unterstellungen und willkürliche Behauptungen, bei einer gleichzeitig
unterlassenen sorgfältigen Beweiserhebung im Sinne einer Wahrheitsfindung
auch eine Suggestivrealität erzeugen kann, um dadurch zu einer erwünschten
Entscheidungsgrundlage zu gelangen - die sich zwar nicht an einer Sachlage,
dafür aber vermutlich an sachfremden Erwägungen, hier an einem
offenbar bereits vorab festliegenden, von den Richtern bestimmten Prozeßergebnis
orientiert und somit willkürlich erzwungen wird.
Jeder Anwalt, der die Prozeßtaktiken nutzt, die die Anwältin
der Kindesmutter in diesem Fall als prozeßerfahrene ehemalige Familienrichterin
gegen mich und dadurch indirekt - wegen der Auswirkungen - auch gegen das
Kind und meine Mutter 'gefahren' hat, um die egoistischen Ziele der Mandantin
durchzusetzen (»alleiniges Sorgerecht«), ist damit ein Freibrief
für eben dieses Vorgehen erteilt - ungeachtet der vielfältigen
Konsequenzen für die Betroffenen, die zu den Verletzungen und dem
Elend führten, das ich in meiner Familie erlebe.
Auch damit kann ich mich nicht abfinden. Der frühere Bundespräsident
Herr Dr. R. von Weizäcker hat ausgesprochen, weshalb:
»Wir wollen nicht wegsehen, wenn Unmenschliches im eigenen Gesichtskreis
geschieht. Wer sich wegduckt, akzeptiert am Ende die Herrschaft und Gewalt
von anderen auch über sich selbst. Wer sich nicht traut, für
seine Freiheit einzutreten, wird zum Schwarzfahrer unserer freiheitlichen
Demokratie. Er höhlt sie aus.
Für uns muß die Würde eines jeden Menschen unantastbar
sein. Das ist der Kern unserer eigenen Freiheit. Zu ihrem Schutz lohnt
sich jede zivile Courage. Sie ist die größte Tugend der demokratischen
Gesellschaft«.
(Bundespräsident R. v. Weizäcker, Abschiedsrede)
Der gegenwärtige Bundespräsident und ehemalige höchste Verfassungsrichter
Herr Roman Herzog ergänzt diese Gedanken im gleichen Sinne:
»Das kann man von uns verlangen: daß wir aus der Geschichte
des Volkes, in das wir hineingeboren sind, lernen, daß wir uns engagiert
damit auseindersetzen und daß wir mit vollem Einsatz dagegen antreten,
wenn sich in diesem Land wieder totalitäre und menschenverächterische
Tendenzen zeigen«.
»Mit allem Ernst« ruft der Bundespräsident jeden Mitbürger
zur »Zivilcourage« auf, zur »beherzten Nothilfe«.
Denn:
»Heute sind es die Ausländer (ich darf hier aufgrund
eigener Erfahrung einfügen: 'die vom »Mißbrauch mit dem
Mißbrauch« betroffenen Väter', morgen sind es dann
wieder die Juden (sic), dann die Behinderten, die Katholiken, ...«.
(Bundespräsident Roman Herzog, Antrittsrede)
Damit ist auch gesagt, weshalb ich diese Strafanzeige stelle.
Ich hoffe die Staatsanwaltschaft denkt ebenso wie unsere höchsten
und angesehendsten Repräsentanten des Staates. Dies würde sie
bei ihren Ermittlungen, die ich hiermit anrege, beflügeln.
Wegen der bald ablaufenden Antragsfrist, auch um eine Verjährung der
Ereignisse vom August 1993 zu unterbrechen, stelle ich diese Strafanzeige
bereits heute, ohne aus zeitlichen Gründen eine ausführliche
Begründung beifügen zu können. Ich werde dies baldmöglichst
nachholen.
Dr. Christian Adler