2. August, 1996

    E I N S C H R E I B E N


    An den Leitenden Oberstaatsanwalt
    beim Landgericht München I
    Herrn Oberstaatsanwalt D. Exxxxx
    Justizgebäude Linprunstr. 25
    80335 München



    S T R A F A N Z E I G E



    Aufgrund der nachfolgend geschilderten Sachverhalte stelle ich
    Strafanzeige

    gegen

    den Richter am Amtsgericht Starnberg, Herrn A. xxxxx
    die Richter des 2. Zivilsenates am Oberlandesgericht München
    Herrn RiOLG Bxxxxx, RiOLG Cxxxxxxxx, RiOLG Dxxxxxx
    die Anwältin Frau Rxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxx
    Frau Zxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxstr. xx, xxxxx xxxxxxx

    und andere Beteiligte in der Scheidungssache Pxxxxxxxxx-Adler/Dr. Adler, (gerichtsanhängig auf Antrag der Kindesmutter Z. P. von Januar 1990 bis Januar 1992 in Manila, als Scheidungsantrag der Kindesmutter vom 3.9.91 bis 7.9.94 beim Amtsgericht Starnberg (AZ 1 F 200/91) und als Berufungsverfahren auf Antrag des Vaters beim OLG München vom 28.11.94 - 20.6.96 (AZ 2 UF 1323/94),

    wegen des Verdachtes

    der Vortäuschung einer Straftat, falscher Verdächtigung, übler Nachrede, fortgesetzter Körperverletzung und Mißhandlung einer minderjährigen Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung der Großmutter und Körperverletzung des Vaters des Kindes; wegen Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, Kindesentzug, Rechtsbeugung, Unterlassung, Körperverletzung im Amt und alternativ jeglicher weiterer in Frage kommender Aspekte des StGB, die sich im Verlaufe eines familiengerichtl. Verfahrens als Folge einer schweren Falschanschuldigung, hier: ein Vater habe sein Kind sexuell mißbraucht, ergeben haben.

    Die Zuordnung der angezeigten Straftaten auf die genannten Personen, ergibt sich aus der noch folgenden Zusammenfassung des Verfahrensgeschehens und den spezifizierten Anzeigeerstattungen. Als Beweismittel wird neben anderem auf die gesamte Gerichtsakte verwiesen.

    Zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit (der Nicht-Leichtfertigkeit) dieser Strafanzeige verweise ich auf Folgendes:
    Der Antragssteller ist sich bewußt, daß diese Strafanzeige sehr ungewöhnlich ist. Einem Außenstehenden mag sich der spontane Eindruck bieten, daß hier ein vom Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens Enttäuschter seinem Frust durch einen »Rundumschlag« gegen die Familienjustiz Luft zu verschaffen versucht. Man könnte geneigt sein zu folgern, der Antragssteller sei »Querulant«, ein »Fanatiker« oder »Michael Kohlhaas«, der durch eine querulatorische Persönlichkeitsstörung streitbar wurde. Dieser Eindruck wäre unzutreffend.
    Aber: der Antragssteller liebt sein Kind, er ist Vater.

    »Wie alles staatliche Recht, findet auch das Strafrecht sein Fundament und seinen Rahmen in der im Grundgesetz verkörperten 'objektiven Wertordnung'« (BVerfGE 7 1988 ff). Es geht mir bei dieser Strafanzeige daher um eine Klärung von grundsätzlichen Fragestellungen, die sich aus dem von mir erlebten Gerichtsverfahren im Vergleich mit unserer Rechtsordnung ergeben haben, wohl auch um eine Klärung von weiteren Fragen, die über einzelne familiengerichtliche Entscheidungen hinausreichen.

    Aus folgendem Grund:
    Meine Familie hat in der Generation meiner Eltern 2 Angehörige durch die Gestapo verloren. Sie wurden in den Freitod gezwungen, damit sie Auschwitz entgingen. In dieser, meiner Generation widerfährt meiner Familie erneut vergleichbares Unglück, obgleich wir heute in einer Demokratie leben, in einem Staate, der sich neben seiner freiheitlichen Verfassung auch auf seine Grundsätze von »Rechtsstaatlichkeit« beruft.

    Wider die rechtsstaatliche Vorgabe, daß gegen Unschuldige vor allem gegen gänzlich Verfahrensunbeteiligte eines Prozesses keine Maßnahmen verhängt werden dürfen, die einer Strafe gleichkommen, wider die Vorgabe, daß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein sehr hoher Rang zuzumessen ist, der Staat eine Fürsorgepflicht und Wächterämter zu erfüllen hat, wurde meine Familie, nur noch bestehend aus Großmutter, Vater und Tochter unverschuldet sieben Jahre in einen Scheidungskonflikt gezwungen, der das Leben dieser Familie katastrophal verändert hat.

    Wieder sind es Organe des Staates, die meine Familie zerstörten: meine Tochter wurde um ihre frühe Kindheit gebracht, ihr wurden Verletzungen zugefügt, die weitreichende Folgen für die seelisch psychische Entfaltung ihrer Persönlichkeit erwarten lassen, meiner Mutter wurde das Alter und in dramatischer Weise die Gesundheit zerstört; mir selbst mein Berufsleben, meine berufliche Zukunft, in geringerem Maße ebenfalls die Gesundheit.

    Von Mai 1993 bis September 1995 wurde ich als Unschuldiger unter dem Verdacht eines schweren Verbrechens gehalten, erfuhr ich eine entsprechende Behandlung als vermeintlicher »Kinderschänder«, die meine Würde, die Freiheit meiner persönlichen Entfaltung, meine Elternrechte und weitere grundgesetzlich verbürgte Rechte auf das Schwerste verletzten.

    Verletzt wurden vor allem die Grundrechte meines Kindes: dadurch daß meine Tochter während der siebenjährigen Konfliktdauer vielfach schweren Traumata ausgesetzt wurde, darunter 18 Befragungen und Untersuchungen, sowie 10 Wohnungswechseln mit der Mutter. Man muß vielleicht Nicht-Jurist sein, um ermessen zu können, auf welch gravierende Weise allein dadurch gegen das Wohl des Kindes gehandelt wurde, welche psychischen Verletzungen dieses Kind als Verfahrensunbeteiligte durch diesen Konflikt hinzunehmen hatte, obgleich für familienrechtliche Verfahren gilt, daß etwa Richter nur einem, nämlich dem Kindeswohl verpflichtet sind.

    Im Oktober vergangenen Jahres mußte ich als Abkömmling einer jüdischen Familie zuletzt auch noch miterleben, was ich als Nachkriegsgeborener bis dahin nur aus den Schilderungen meiner Eltern, den Medien oder aus der Literatur, wie etwa dem Tagebuch der Anne Frank kannte. Vergleichbar mit der staatl. Gewalt, die das Naziregime gegen Judenkinder ausübte, wurde meine siebenjährige Tochter am Abend des 18.10.95 ohne eine Rechtsgrundlage oder sonstige ethische Rechtfertigung gegen ihren heftigsten physischen Widerstand mit brachialer Gewalt aus meiner Wohnung gezerrt, schreiend durch einen Hausgang und über einen Hof geschleppt - nachdem das kleine Kind an diesem Tag zuvor überraschend von seiner Mutter zum Vater geflohen war, um sich den zuvor olg-richterlich verfügten Umgangsbeschränkungen zu entziehen, und es eine 7 Kilometer messende Wegstecke zurückgelegt hatte.

    Auch diese Handlungen geschahen mit der nachträglichen Billigung eines deutschen Oberlandesgerichts, das den agent provocateur dieses, wie vielfacher anderer Handlungen während des Verfahrens (z.B. 7maliger Kindesentzug), die sich stets gravierend gegen das Kind gerichtet und ausgewirkt haben, in Schutz nahm, ihm sogar noch ein Sorgerecht erteilten und dem Sohn des Juden die Verantwortung für dieses brutale Vorgehen zuschoben (s. Beschluß vom 20.6.96, S. 15,16). Solches ist für mich nicht nachvollziehbar, vermag ich auch nicht hinzunehmen.

    Die Schmerzenschreie, die meine Tochter in den vergangenen Jahren als das primäre Opfer dieses gerichtl. Verfahrens abgegeben hat, sind in meinem Gedächtnis so unauslöschlich, wie die Eindrücke, die die Angehörigen meiner Familie in der Nazizeit sammelten. Ebenso verhält es sich mit meiner Beobachtung des schrecklichen Martyriums, das meine Mutter bis heute täglich durchlebt; weil sie als psychosomatische Folge dieses gerichtl. Verfahrens sehr schwer erkrankte und sich von diesem Trauma vor ihrem dadurch gewiß beschleunigten Tode mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr wird erholen können.

    Was sich in dem Zeitraum seit dem 5.5.93 an Geschehen abspielte, erscheint den Richtern des 2. Familiensenates am OLG München nur als ein »Unglück«. Ich verweise auf S.11 des Beschlusses vom 8.9.95, wo es heißt:
    »Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien um das Sorgerecht wurde unglücklicherweise seit Mai 1993 ganz erheblich von der Thematik des des behaupteten sexuellen Mißbrauchs durch den Vater beherrscht und auch in die Länge gezogen.«

    »Unglücke« haben die Eigenschaft, daß es Geschädigte gibt, die sich des »Unglücks«, das ohne ein eigenes Zutun oder Verschulden über sie hereinbricht, nicht entziehen und seiner Folgen nicht erwehren können. Aber auch Schädiger, die fahrlässig oder vorsätzlich handeln. So ist es bei jedem Verkehrsunfall, aber auch bei einer schweren Falschanschuldigung wie etwa Mord, oder dem nicht minder gravierenden Vorwurf des »sexuellen Mißbrauchs«.

    Zuvorderst stelle ich hier also die Frage nach dem/den »Unglücks«-Verursacher(n), nach dessen/deren Motivationen und dessen/deren Verschulden gemäß den §§ 223 und § 340 StGB.

    Daran knüpfe ich die Frage, woran es liegen kann, wenn sich eine Scheidung zu einem exzessiv geführten 'Kampf ums Kind' auswächst, wie er hier vorliegt. Mit Ursachen und Konsequenzen, wie sie bereits angedeutet und bei den anstehenden Ermittlungen noch in ihrer Gesamtheit an die Oberfläche zu fördern sind.

    Liegt es an den »beschissenen Eltern, die sich nicht einigen können«? (Zitat: RiOLG Engelhard über seine Klientel, während einer rechtswissenschaftlichen Tagung der Evang. Akademie Tutzing, im Febr. 96)? Oder liegt es an den Rechtsanwendern, die kraft ihres vom Gesetzgeber erteilten Auftrages gehalten sind, Konflikteskalationen zu verhindern, und auf der Grundlage unserer Rechtsordnung, zuvorderst des Grundgesetzes und der rechtsstaatlichen Normen Entscheidungen herbeizuführen?

    Diese Frage habe ich mir persönlich in den vergangenen Jahren sehr oft und immer wieder auch selbst gestellt: Wie muß ich mich als ein dem Grundgesetz verbundener Staatsbürger und verantwortlich denkender Vater verhalten, um im Interesse meines Kindes zu handeln, um zugleich einer Justiz, wie ich sie erlebte, zu entkommen, um das Verfahren zu beenden und dadurch meine Tochter, meine Mutter und mich selbst als Opfer zu entlasten?

    Darauf gab es wechselnde Antworten:

    Anfang 1990 hätte ich die Familientragödie verhindern können, wenn ich der Absicht der Ehefrau - sie ist eine in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsene Filipina - unser Kind allein und ohne Vater in einem philippinischen Slum großzuziehen, zugestimmt hätte (Beweis: Trennungspetition des Makati Regional Court, Manila vom Januar 1990, Herausgabebeschluß des Kemptener Amtsgerichts vom 18.4.1990).

    Nachdem die Frau nach endlosen Beschwichtigungs- und Versöhnungsversuchen mit unserem Kind Mitte 1990 doch noch nach Deutschland kam, wenigstens um hier mit unserem Kind einen Urlaub zu verbringen, hätte ich die Tragödie weiter verhindern können, wenn ich mich dann ihrem Willen und ihren Absichten mit dem Kind nach Manila in dieselben Verhältnisse zurückzukehren, das Kind möglicherweise sogar aus Deutschland zu entführen, nicht widersetzt hätte.

    In der Folge hätte ich bis zum 5.5.93 weitere, bis dahin bereits vorliegende und erkennbare Verletzungen des Kindes und seiner Großmutter verhindern können, wenn ich nicht den Vorschlägen des gerichtl. bestellten Sachverständigen hinsichtlich eines »gemeinsamen Sorgerechtes« gefolgt wäre, sondern mich nur wieder dem Willen der Kindesmutter unterworfen hätte, die für sich ein »alleiniges Sorgerecht« und - für mich erkennbar - die Ausgrenzung des Vaters bei der Erziehung unseres gemeinsamen Kindes beanspruchte.

    Nachdem der Vorwurf des sex. Mißbrauchs gegen mich erhoben worden war, gab es nur noch eine Möglichkeit. Zu beenden war das Leid meiner Familie dann nur noch durch den freiwilligen Verzicht auf mein in der Verfassung garantiertes Elternrecht, auch meine darin festgeschriebene Verpflichtung Verantwortung für mein Kind zu tragen.

    Damit hätte ich mich aber gegen mein Kind selbst stellen müssen, das in den Jahren seit 1991 vor Zeugen, vor Gutachtern, auch vor dem Oberlandesgericht, am häufigsten vor mir selbst - und zwar durchgängig - ein Leben und einen dauerhaften Verbleib nicht bei der Mutter, sondern bei seinem Vater einforderte.

    In all diesen Fällen wäre wohl das Ergebnis immer dasselbe gewesen, hätte dies doch stets den Verlust des Beziehungserhaltes und die völlige Aufgabe des Kindes als Vater bedeutet.
    Dem konnte und wollte ich nicht nachkommen.

    Ich bin der Auffassung, daß Elternverantwortung vor der Zeugung beginnt und daß sie nicht auflösbar ist. Daß man davon von keiner Gerichtsbarkeit entbunden werden kann, auch nicht der deutschen.

    Eine andere Wahl hatte ich folglich nicht, nachdem auch mit allen Mitteln (s. ausführl. Begründung) versucht wurde, mir partout einen sex. Mißbrauch anzuhängen, um der Mutter ein Sorgerecht zusprechen zu können, und - nachdem dies nicht gelungen ist - versucht wurde, einen anderen Weg aufzutun, um - sich über Gutachterempfehlungen und Kindeswillen hinwegsetzend - auf Biegen und Brechen zu einer Sorgerechtsentscheidung nach dem Klischee eines Art. 3 GG verletzenden Mutterprimates in Sorgerechtsentscheidungen zu gelangen. Was den Richtern am Ende ja auch gelungen ist.

    Analog wie ich denken viele andere Väter in diesem Lande, die genauso Betroffene dieser Verfahren sind und samt ihren Familien für ihre Loyalität zu ihren Kindern teuer bezahlen, die für ihre Bereitschaft Verantwortung für ihre Kinder tragen zu wollen, die gravierendsten Verluste hinnehmen müssen. Die aus ihren beruflichen Tätigkeitsfeldern und einem erfolgreichen Leben katapuliert, in den materiellen Ruin gezwungen werden und am Ende bei der Sozialhilfe landen wie ich. Die darüber hinaus nebst ihren Angehörigen auch noch die Beschädigung ihrer Gesundheit in Kauf nehmen müssen.

    So lese ich etwa, daß der Autor des Buches »Mißbrauch mit dem Mißbrauch« seine Mutter durch Selbstmord verloren hat, als eine Folge des Traumas, daß auch ihr Sohn zu Unrecht als Kinderschänder verfolgt wurde. Ich höre, daß Thomas Alteck (Pseudonym) das Land inzwischen verlassen hat, weil er den Gerichtsverfahren psychisch nicht mehr standhielt. Ich habe von weiteren Fällen erfahren, von Vätern, Müttern, Großeltern, die ins Krankenhaus kamen, die sich umgebracht haben, weil sie dem »rechtsstaatlichen« Scheidungsverfahren nicht mehr gewachsen waren. Ich selbst mußte mich bereits einmal aufgrund psychischer Erschöpfung ins Krankenhaus begeben, nachdem ich 1991 eine beabsichtigte Kindesentführung der Kindesmutter verhindert hatte. Seither mußte ich mich immer wieder in ärztl. Behandlung begeben, sei es, daß ich durch das mir zugemutete Trauma Herzschmerzen bekam, wegen reaktiver Depression, oder wegen eines psychosomatisch bedingten, häufig wiederkehrenden Ohrenleidens.

    Sind diese Menschen, auf die ich hier verweise und zu denen ich mich ebenso zähle, wirklich »beschissene Eltern«, wie Herr RiOLG Engelhard meint? Welche Rolle spielt bei diesen Familientragödien das Helfersystem, welche Rolle spielt der Rechtsanwender? Zur Klärung dieser gesellschaftlich wichtigen Frage möge diese Strafanzeige beitragen.

    Jeder Verletzte, jeder Tote, jeder Mensch, der unter Beteiligung von Amtsträgern in einem Scheidungsverfahren zu Schaden gelangt, ist meines Erachtens einer zu viel. Deshalb kann ich mich auch nicht mit den Auffassungen der vorgenannten Richter, ihren Vorgehensweisen und Entscheidungen in meinem Verfahren identifizieren.

    Mit ihrem Endurteil vom 7.9.94 und seiner Bestätigung durch den 2. Familiensenat des OLG München am 20.6.96, haben die vorgenannten Richter unter dem Strich jeder Frau einen Freibrief ausgestellt, den Ehepartner unbehelligt des sex. Mißbrauchs zu beschuldigen, diese Taktik als letzte, wenngleich am Ende erfolgversprechende Notbremse zu ziehen, so man in letzter Minute verhindern will, daß ein Amtsrichter einem Vater ein Sorgerecht ausspricht.

    Die Richter dieses Verfahrens haben zusammenfassend gezeigt, daß sich solch eine Frau selbst gegen die Auffassungen hochkarätiger Wissenschaftler, in diesem speziellen Falle sogar gegen die Creme deutscher Sachverständigen durchsetzen kann: Prof Dr. Dr. Dr. Fxxxxxxxx, München; Prof. Dr. Sxxxxxx, Berlin; Prof. Dr. B. Schxxx, Dortmund; Prof. Dr U. Uxxxxxxxx, Köln; Prof. Dr. Kxxxxxx Oerlinghausen; Dipl. Psych. Schxxx, GWG München, Dipl. Psych. Dr Sxxxxxx, Kreidekreis München - die sich in diesem Verfahren geäußert haben.

    Die Richter haben gezeigt, daß unabhängige, unparteiliche Sachverständige, die erkennbar nur für ein Kind eintreten, wie es eigentlich auch eines jeden Familienrichters Pflicht wäre, erfolgreich auszuschalten sind, daß sich ein nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes entscheidungserheblicher Kindeswille beliebig aushebeln läßt, selbst dann, wenn - wie bereits erwähnt - ein Kind jahrelang mit allen ihm zu Verfügung stehenden Mitteln immer wieder fordert: »ich will bei meinem Papa leben«.

    Die Richter haben gezeigt, daß man sich auch noch in der zweiten Instanz auf ein Gutachten stützen kann, das nach diesseitiger Wertung unter Begehung erheblicher Rechtsverletzungen zustande kam - obwohl auch die Qualität dieses Gutachtens von einem Experten gerade für die Sicherung von Qualitätsstandards familienpsychologischer Gutachten, Herrn Prof. Kxxxxxx, aufgrund seiner erheblichen Mängel für ungenügend und das Gutachten somit für gerichtlich nicht verwertbar erklärt wurde.

    Wohingegen andere, wissenschaftlich kaum angreifbare Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen, auf dessen Arbeiten sich die Justiz sogar selbst in ihren Kommentaren beruft, von den Richtern hier fast völlig außer Acht gelassen wurden, weil die darin enthaltenen sorgerechtlichen Empfehlungen offensichtlich nicht dem von den Richtern erstrebten Prozessresultat entsprachen.

    Die Richter haben in diesem Verfahren ferner gezeigt, daß man durch Unterstellungen und willkürliche Behauptungen, bei einer gleichzeitig unterlassenen sorgfältigen Beweiserhebung im Sinne einer Wahrheitsfindung auch eine Suggestivrealität erzeugen kann, um dadurch zu einer erwünschten Entscheidungsgrundlage zu gelangen - die sich zwar nicht an einer Sachlage, dafür aber vermutlich an sachfremden Erwägungen, hier an einem offenbar bereits vorab festliegenden, von den Richtern bestimmten Prozeßergebnis orientiert und somit willkürlich erzwungen wird.

    Jeder Anwalt, der die Prozeßtaktiken nutzt, die die Anwältin der Kindesmutter in diesem Fall als prozeßerfahrene ehemalige Familienrichterin gegen mich und dadurch indirekt - wegen der Auswirkungen - auch gegen das Kind und meine Mutter 'gefahren' hat, um die egoistischen Ziele der Mandantin durchzusetzen (»alleiniges Sorgerecht«), ist damit ein Freibrief für eben dieses Vorgehen erteilt - ungeachtet der vielfältigen Konsequenzen für die Betroffenen, die zu den Verletzungen und dem Elend führten, das ich in meiner Familie erlebe.

    Auch damit kann ich mich nicht abfinden. Der frühere Bundespräsident Herr Dr. R. von Weizäcker hat ausgesprochen, weshalb:
    »Wir wollen nicht wegsehen, wenn Unmenschliches im eigenen Gesichtskreis geschieht. Wer sich wegduckt, akzeptiert am Ende die Herrschaft und Gewalt von anderen auch über sich selbst. Wer sich nicht traut, für seine Freiheit einzutreten, wird zum Schwarzfahrer unserer freiheitlichen Demokratie. Er höhlt sie aus.
    Für uns muß die Würde eines jeden Menschen unantastbar sein. Das ist der Kern unserer eigenen Freiheit. Zu ihrem Schutz lohnt sich jede zivile Courage. Sie ist die größte Tugend der demokratischen Gesellschaft«.

    (Bundespräsident R. v. Weizäcker, Abschiedsrede)

    Der gegenwärtige Bundespräsident und ehemalige höchste Verfassungsrichter Herr Roman Herzog ergänzt diese Gedanken im gleichen Sinne:
    »Das kann man von uns verlangen: daß wir aus der Geschichte des Volkes, in das wir hineingeboren sind, lernen, daß wir uns engagiert damit auseindersetzen und daß wir mit vollem Einsatz dagegen antreten, wenn sich in diesem Land wieder totalitäre und menschenverächterische Tendenzen zeigen«.
    »Mit allem Ernst« ruft der Bundespräsident jeden Mitbürger zur »Zivilcourage« auf, zur »beherzten Nothilfe«. Denn:
    »Heute sind es die Ausländer (ich darf hier aufgrund eigener Erfahrung einfügen: 'die vom »Mißbrauch mit dem Mißbrauch« betroffenen Väter', morgen sind es dann wieder die Juden (sic), dann die Behinderten, die Katholiken, ...«.
    (Bundespräsident Roman Herzog, Antrittsrede)

    Damit ist auch gesagt, weshalb ich diese Strafanzeige stelle.

    Ich hoffe die Staatsanwaltschaft denkt ebenso wie unsere höchsten und angesehendsten Repräsentanten des Staates. Dies würde sie bei ihren Ermittlungen, die ich hiermit anrege, beflügeln.

    Wegen der bald ablaufenden Antragsfrist, auch um eine Verjährung der Ereignisse vom August 1993 zu unterbrechen, stelle ich diese Strafanzeige bereits heute, ohne aus zeitlichen Gründen eine ausführliche Begründung beifügen zu können. Ich werde dies baldmöglichst nachholen.

    Dr. Christian Adler


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