paPPa.com bleibt die Spucke weg:

Kindesinstrumentalisierung bis zum Exzeß:
"Ich kann ja auch Selbstmord machen, dann ist das endlich vorbei."


Dr. Christian Adler, Diplomphysiker, Ethologe
eMmail: 100111.215@compuserve.com

15.01.99
Amtsgericht Starnberg
- Familiengericht -
Otto Gaßnerstr. 2
82319 Starnberg

EILT Bitte sofort übergeben
Stellungnahme, Antrag auf Einstweilige Anordnung

In Sachen
Dr. Christian Adler
gegen
ZPx

wegen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
AZ 1F xxx/98

wird nachfolgend eine Stellungnahme abgegeben zu dem Protokoll über eine richterliche Kindesanhörung am 10.12.1998,
wird gleichfalls eine Stellungnahme abgegeben zu den danach folgenden Geschehnissen,
wird aufgrund dessen

im Wege der sofortigen

Einstweiligen Anordnung beantragt:
  1. Der Antragsgegnerin wird mit sofortiger Wirkung das Sorgerecht für die Tochter Cx entzogen.

  2. Das Sorgerecht wird auf den Antragsteller, hilfsweise auf das Jugendamt übertragen.
  3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird auf den Antragsteller übertragen.
  4. Zur Verhinderung weiterer schwerer Schädigungen des Kindes durch seine Mutter wird begleiteter Umgang des Kindes mit seiner Mutter angeordnet, bis die am 23.12.98 angeordnete ‚Therapie‘ erkennbar werden läßt, daß gegen das Kind gerichtete Gewalthandlungen von seiten der Mutter nicht mehr zu erwarten sind.
  5. Wird Prozeßkostenhilfe beantragt und die Beiordnung von Herrn RA Lx als Rechtsvertreter.
Begründung:

Die Themen:

I. Die geplante Vergewaltigung der Seele eines Kindes

II. Das Taktieren der beiden Frauen: Kindes-Instrumentalisierung bis zum Exzeß

II.1 Wie man ein Kind auf eine Falschaussage vorbereitet
II.2 Selbstmord – für die Zehnjährige bereits heute eine Alternative
III. Die absehbare Zerstörung des Kindes, Beispiele wie andere Gerichte dem entgegengetreten sind

IV. Kapitulation vor der Gewalt?

V. Anhang: Was es sonst noch vom 23.12.98 und danach über die Anwältin und die Kindesmutter zu berichten gibt: "Ich will ja nur den Frieden", der Richter ein "Frauenhasser", "das fremde Erbe", "die verschwundenen Kindesersparnisse!", "die Perlenkette der Großmutter", "die Strafanzeige der Anwältin"

Zentraler Punkt dieser Begründung ist die während der Anhörung am 23.12.1998 vor dem Richter durch das Kind erfolgte Beschuldigung seines Vaters mit einem schweren Verbrechen, ist die Entstehungsgeschichte dieser Äußerungen.

Das Kind sagte (vgl. Protokoll vom 23.12.98, dem Gericht bereits am 27.12.98 zugeleitet):

Das zehneinhalbjährige Kind bezieht sich dabei auf ein Geschehen, das vor fünf Jahren (vor März 1993) stattgefunden haben soll.

Die Entstehung dieses Vorwurfs in chronologischer Darstellung:

I. Die geplante Vergewaltigung der Seele eines Kindes

    Der Vater kündigt dem Jugendamt an, er werde aus beruflichen Gründen die beiden nächsten Umgangswochenenden nicht wahrnehmen können und bittet um einen Ausgleich während der Weihnachtsferien, da seine Tochter sehr gerne Ski fährt.

    Dieses Schreiben ist nochmals beigefügt als

    Anlage 1

    2. Der Vater verreist daraufhin für drei Wochen nach Australien.

    3. Der Mutter ist die Abwesenheit des Vaters bekannt, ihre Anwältin nutzt sie, um eilig wegen Umgangs eine Kindesanhörung zu beantragen. Wie sie bereits mit Schreiben vom 19.11.98 ankündigt, soll die Anhörung dazu dienen, dem Gericht plausibel zu machen, daß das Kind keinen weiteren Umgang mehr zum Vater wünscht und somit auch keinen mehr hat: "Es ist sinnlos ein 10jähriges Kind zum Umgang mit dem Vater zu zwingen", schreibt die Anwältin.

    Anlage 2

    4. Dem Richter ist nicht bewußt, daß der Vater im Ausland weilt, er setzt die Anhörung an, sie findet am 10.12., vier Tage vor der Rückkehr des Vaters statt.

    In dieser Anhörung äußert sich das Kind sehr negativ über den Vater (s.u.), erklärt, daß es ihm "besser gehe und es keine Alpträume mehr habe, seitdem es sich entschlossen habe, nicht mehr zum Vater zu gehen" (Zitat: Gerichtsprotokoll über die Anhörung).

    Nur ein paar Wochen zuvor, im Oktober 98, hatte das Kind der Jugendamtsmitarbeiterin Frau Sx genau das Gegenteil erklärt: "Sie möchte den Vater spontaner sehen, ... sie möchte den Vater anrufen können, mit ihm etwas unternehmen. Dies traue es sich aber nicht der Mutter zu sagen, ob sie den Vater außer der Reihe sehen könne usw.
    (Stellungnahme des Jugendamtes vom 8.10.98, S. 5)

    Die Kindesmutter bestätigt das gute Verhältnis der Tochter zum Vater auf Seite 3: "Cx habe ein gutes Verhältnis zum Vater und sehe diesen auch gerne."

    Am 23.12.98 (zu der nächsten Kindesanhörung) erscheinen fünf Zeugen, die das Kind und seinen Vater seit Jahren kennen und bis zuletzt, d.h. auch noch während der Herbstferien das enge Verhältnis zwischen Vater und Tochter beobachten konnten. Der Richter verzichtet auf ihre Anhörung, denn auch er erklärt, es sei auch sein Eindruck, daß das Kind eine gute Beziehung zu seinem Vater habe.

    Es gibt keinerlei äußeren Grund, weshalb das Kind seine Meinung über den Vater während dessen Abwesenheit in Australien hätte ändern sollen. Es sei denn, es wurde in massiver Weise beeinflußt, zum Zwecke einer Verhinderung weiteren Umgangs nach der Rückkehr des Vaters.

    Die Anwältin der Kindesmutter bereitet den Richter praktischerweise gleich auf die geplante Anhörung am 10.12. vor und liefert ihm eine Anleitung, wie er sich dabei zu verhalten hat. Er soll möglichst schweigen, keine Fragen stellen, damit das Kind seine Schallplatte auch ungestört abspulen kann. Sie schreibt

    "Wenn Cx vom Richter angehört wird, so soll sie ihm alles erzählen, was ihm an ihrem Vater nicht paßt. Je weniger Sie mit ihr darüber sprechen, um so besser, da sie dann nur ihre eigenen Worte und Gedanken verwendet und sich nicht "erwachsen" ausdrückt."
    (2. Schreiben der Anwältin vom 19.11.98, vgl.)

    Anlage 3

    Zunächst begnügt sich das Kind in dieser Anhörung vom 10. 12. noch mit relativ harmlosen Behauptungen unterhalb der Gürtellinie: es "ekle" sich vor dem Vater, er sei "unrein" und "schmutzig", es "müsse in seinem Bett schlafen", der Vater würde "dauernd mit ihm streiten" usw. Was an diesen Vorwürfen wirklich wahr ist, wurde dann gutenteils in der Kindesanhörung am 23.12. besprochen. Dabei wies der Richter das Kind aber u.a. sogar darauf hin, daß es die Pflicht eines Vaters sei, es bei Ungezogenheiten (Nichtgrüßen der Großmutter) zurechtzuweisen. Die einzig weitere Spannung, die man gar nicht mal als Streit bezeichnen kann, ereignete sich deshalb (auch das wurde besprochen), weil die Mutter das Kind veranlaßt hatte, den Umgang während der Herbstferien bereits am einem Samstag (vor dem angeordneten Montag) abzubrechen. Dem Vater blieb nichts anderes übrig, als auf diesen Wunsch des Kindes einzugehen und es zur Mutter zu bringen, nachdem es geäußert hatte: "bitte zwing mich nicht hierzubleiben, ich muß es doch ausbaden". Er will nicht, daß sein Kind Gewalt erfährt.

    Vorgeworfen wurde dem Antragsteller auch, er habe erklärt, er könne nur Brötchen essen, um die Wochenenden mit der Tochter zu finanzieren (s. Anlage 2).

    Darauf hat der Vater die Tochter während des angeordneten Skiurlaubes angesprochen. Sie wisse, antwortete sie, daß er die Brötchen nur esse, weil ihm das Kochen allein als ein unnötiger Aufwand erscheint: "weil du zu faul bist" , die Frau Bx habe sie gefragt und sie habe ihr das auch gesagt, "daß das falsch ist".

    Der SPIEGEL-Artikel:

    Nicht besprochen während der Anhörung wurde die SPIEGEL-Geschichte: "Man stelle sich vor, was passiert wäre, wenn Mitschülerinnen oder Freundinnen diesen Artikel gelesen hätten, wie sie dann dastünde," sagt Cx in der Anhörung (Zitat Gerichtsprotokoll vom 10.12.98)

    Was hätten sie erfahren?

    Daß das Kind von seiner Mutter und einer skrupellosen Anwältin einem es schwer schädigenden, siebenjährigen Scheidungsverfahren ausgesetzt wurde, in dem der Falschvorwurf sex. Mißbrauch nicht nur vorgetragen , sondern von den beiden Frauen bis zum Exzeß immer wieder gepuscht wurde, ein Verfahren, das der SPIEGEL als "Hexenprozess" betitelte.

    Beispielsweise, weil die Mutter im Gerichtstermin vom 8.9.93 dem AG Starnberg eine Zeichnung der Tochter vorgelegt hat, angeblich eine Penisdarstellung. Der Richter wandte sich damals an den Sachverständigen: Prof. Fx sagte, er bleibe dabei; auch diese Zeichnung weise nicht auf einen sexuellen Mißbrauch hin.

    Weil die Mutter danach einen fragwürdigen Gutachter, sehr wahrscheinlich vermittelt durch ihre Anwältin aufsuchte. Und warum: weil der gerichtlich bestellte Gutachter nach gründlicher Untersuchung bereits zwei umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt und darin belegt hatte, daß ein sex. Mißbrauchs nie stattgefunden hat. Deshalb legte sie auch dem neuen Gutachter zwei Zeichnungen vor, wobei dieser "eindeutig einen Phallus erkannte" – endlich!

    Der Rechtsvertreter des Kindesvaters legte dem Kind im Dezember 93 ebenfalls drei Zeichnungen vor, zwei Fremdzeichnungen aus dem Kindergarten Spielkiste und die angebliche ‚Phallus‘-zeichnung. Cx identifizierte sofort die ihre und erklärte dem Anwalt sie habe ein "Mädchen mit Schleier" und eine "Rose" gezeichnet.

      Beweis: Einvernahme des Herrn RB Sx
    Genauso hat es der SPIEGEL abgedruckt – die Wahrheit also – und nicht die Behauptung der Mutter.

    Beachtlich ist hier, wie sich ein Gericht in analogem Fall äußert:

    "Kritisch gesehen werden muß sicher, daß der Antragsgegner eine Presseveröffentlichung initiierteund eine Zeitungsannonce veröffentlichte, die nicht zur Befriedung des Konfliktes beitrugen. Doch darf nicht übersehen werden, daß diese Provokationen des Antragsgegners nicht unmittelbar an das Kind herangetragen wurden und seine Reaktion nachvollziehbar - wenn auch nicht billigenswert – ist, angesichts des unbegründeten Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter durch ihn".
    (Amtsgericht Kelheim – 002F 0125 /95)

    Wie das Gerichtsprotokoll des AG Starnberg ausweist, wurde dem Gericht dieser SPIEGEL-Artikel am 10.12.98 durch die Kindesmutter ausgehändigt. Das Kind berichtete dem Vater, die Mutter habe ihm diesen SPIEGEL-Artikel vor kurzem gezeigt, es habe ihn dann auch gelesen. Mehr als ein Jahr nach seiner Veröffentlichung. Die Anwältin der Mutter teilt dem Gericht am 19.11.98 als Begründung für ihren Antrag auf Kindesanhörung mit:

    "Cx ist in der gegenwärtigen Situation sehr unglücklich. Sie hat den Eindruck, daß der Vater sie viel zu sehr in die Auseinandersetzung der Eltern einbezieht".

    Wie konnte er, er war doch längst in Australien !

    Offenkundig ist folglich, wer das Kind "sehr unglücklich" macht, wer dem Kind das Bild über den anderen Elternteil zu zerstören sucht, z.B. durch die Aushändigung eines SPIEGEL-Artikels.

    Offenkundig ist auch der damit beabsichtigte Zweck: Umgangsentzug.

    5. Auf den 10.12.98 datiert ist der Bericht des Jugendamtes, das sich in der Abwesenheit des Vaters im Kontakt mit der Kindesmutter um eine Weihnachtsregelung bemühte. Man habe Beratungsgespräche angeboten, aber die Mutter, so schreibt die Beamtin, sehe keinen Beratungsbedarf, sie erhoffe sich eine Entscheidung durch das Gericht.

    Nochmals: die von der Kindesmutter erwünschte gerichtliche Entscheidung avisiert den totalen Umgangsausschluß des Kindes zum Vater. Der Richter aber erklärt dem Kind, der Mutter und ihrer Anwältin, daß er mit einem Umgangsentzug nicht einverstanden sei.
    (Vgl. Gerichtsprotokoll S. 2, das Schreiben des Jugendamtes ist hier nochmals beigefügt als)

    Anlage 4

    6. Am 14.12. kehrt der Antragsteller von seiner Reise zurück und wird völlig überfahren durch das inzwischen erfolgte Geschehen. Fernmündlich kann er den Richter am 15.12. erreichen und sich etwas informieren. Der Richter bekräftigt, daß auch er für eine Fortsetzung des Umgangs sei und erklärt, er wolle sich wegen einer Weihnachtsregelung nochmals mit der Kindesmutter in Verbindung setzen.

    Am gleichen 15.12. informiert das Jugendamt den Vater, daß es ebenfalls nochmals eine Vorstoß bei der Kindesmutter unternommen habe, um den Weihnachtsumgang zu realisieren.

    7. Am 16.12. kommt daraufhin ein Gespräch mit Mutter und Kind zustande, wird neuerlich eine Weihnachtsregelung und ein Skiurlaub mit dem Jugendamt vereinbart. Am gleichen Abend ruft die Tochter den Vater an und bestätigt ihm ihr Einverständnis.

    8. Am 18.12. widerruft die Kindesmutter diese Regelung : "Cx wolle absolut nicht zum Vater. Daher könne Frau Px einer Umgangsregelung auf gar keinen Fall zustimmen."
    (Vgl. Sachstandsmitteilung des Jugendamtes vom 18.12.98)

    Anlage 5

    Wer sich nun über die Vermittlungsbemühungen eines Richters und eines Jugendamtes hinwegsetzen und die angebliche Verweigerungshaltung des Kindes zu diesem Zeitpunkt noch irgendwie glaubwürdig begründen will, der muß eine noch stärkere Trumpfkarte ausspielen. Sehr bewährt hatte sich in der Vergangenheit stets die sex. Mißbrauchskarte. Nicht zu Unrecht stellt denn auch der Richter in der Anhörung am 23.12. 98 selbst fest:

    "Es ist doch augenfällig, daß dieser Vorwurf immer dann vorgebracht wird, wenn es um Umgang geht."

    9. Die Anwältin der Kindesmutter teilt dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.12. mit: "Nachdem Frau Sx vom Jugendamt bei ihr war und mit ihr gesprochen hat, ist Cx zusammengebrochen und hat ihre Gründe, die ihnen ja bekannt sind, offenbart. Danach ist es Cx nicht mehr zuzumuten, sie zu besuchen" (Dieses Schreiben ist beigefügt als:)

    Anlage 6

    Am 21.12. ruft der Richter den Antragsteller an und teilt ihm mit, er habe für den 23.12.98 kurzfristig einen Anhörungstermin angesetzt. Ebenfalls teilt er ihm mit, daß offenbar wieder ein sex. Mißbrauchsvorwurf bevorstehe.

    Die Großmutter des Kindes, sie lebt als Pflegefall in der Wohnung des Antragstellers hält diesen, vor ihr nicht zu verheimlichenden, Ereignissen nicht mehr stand und muß vom Sohn in die Notaufnahme des Starnberger Krankenhauses gebracht werden.

    Auf die Gründe ihres Leidens und das schreckliche Schmerztrauma, mit dem sie seit Jahren leben muß, hat bereits ein Chefarzt vor Weihnachten 1994 in einem dringlichen Appell hingewiesen und die Justiz sehr nachdrücklich aufgefordert, die dazu führende Ursache, das Scheidungstrauma zu beenden. (Dieses Schreiben ist beigefügt als:)

    Anlage 7

    Am gleichen Tag führt der Vater noch ein Gespräch mit einem Professor für Kindespsychologie und läßt sich von ihm beraten. Der Professor trifft einige Prognosen. bzgl. des zu erwartenden weiteren Geschehens, vor allem zu den nunmehr erwartbaren irreversiblen Persönlichkeitsschäden des Kindes. Was er für die Anhörung prognostiziert, trifft hinterher ein. Das Gericht wird mit Schreiben vom 22.12.98 über die Aussagen des Professors informiert.

    10. Am 23.12. findet der Anhörungstermin statt, kommt es zu einer Gegenüberstellung des Kindes mit seinem Vater vor dem Richter, beschuldigt das Kind den Vater in der anfangs erwähnten Weise mit einem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs.

    Das noch am gleichen Tag angefertigte Erinnerungsprotokoll wird dem Gericht am 27.12. 98 zugeleitet. Es ist hier nochmals beigefügt als

    Anlage 8

    Seinen Äußerungen zufolge, geht der Richter heute nicht mehr davon aus, daß vor fünf Jahren ein sex. Mißbrauch stattgefunden hat. Er war damals ja selbst mit der Untersuchung des Vorwurfs beauftragt. Und der Vorwurf wurde, auch darauf weist er hin, damals sehr gründlich untersucht. U.a. verweist er das Kind darauf, der Vater habe bei Prof. Ux einen Lügendetektortest gemacht und damit seine Unschuld bewiesen. Außerdem, erklärt er dem Kind, sei ja auch nach seiner Aussage zwischenzeitlich kein Mißbrauch mehr vorgekommen. Somit ordnet er den Umgang an Weihnachten und einen Skiurlaub mit dem Vater schließlich an.

    Das Kind gibt mit seiner den Vater belastenden Äußerung, die es zweimal vorgetragen hat, das zweite Mal wortwörtlich wie die erste Fassung (Schallplatte) eine Darstellung von einer Detailliertheit, die es 1993, als der Vorwurf erstmals durch die Mutter vorgetragen wurde, nicht geben konnte. Obwohl die Erinnerung des Kindes damals frisch war und das Kind von verschiedenen Sachverständigen untersucht wurde.

    Daraus ist zu folgern, daß dem Kind diese detaillierte Darstellung vor dem Gerichtstermin erzählt wurde.

    Der Vater konfrontiert seine Tochter vor dem Richter im Anschluß an ihre Vorwürfe mit der Kernaussage ihrer eigenen damaligen Äußerungen, die sie vor verschiedenen Zeugen abgegeben hat, darunter auch vor der Sachverständigen Frau Scx.

    Cx erklärt daraufhin, daß sie sich an diese Aussagen nicht mehr erinnern könne.

    Dies ist eine wahrheitsgemäße Äußerung, denn die Zehneinhalbjährige kann sich heute nicht mehr daran erinnern, ob, gegebenenfalls wann, sie mit fünf Jahren mit dem Vater im Bad gesessen hat und was sie dabei erlebte. Kein Erwachsener ist dazu imstande.

    Selbst einmal angenommen, der Vorfall wäre wirklich so geschehen, wie es heute geschildert wird, so wäre das Kind auch dann nicht in der Lage sich an den Vorfall als ein traumatisches Erlebnis zu erinnern. Prof. Dr. Dr. Dr. Fx wies bereits am 22.10.1993 in einem Schreiben an das Gericht darauf hin, daß das damals fünfjährige Kind kognitiv nicht imstande sei, den Komplex "sexueller Mißbrauch" zu begreifen. Weder wußte das Kind damals, daß es mit seiner (damaligen) Aussage auf dem Tonband der Frau Hx den Vater schwer belasten würde, (der einzigen Äußerung, mit der es den Vater je beschuldigte), noch hätte es zu diesem Zeitpunkt Handlungen in einer Badewanne, die das Kind heute sehr detailliert schildert als "sex. Mißbrauch" empfunden. Die Erinnerung an ein möglicherweise traumatisches Erlebnis ist somit ebenfalls völlig auszuschließen.

    Wieder ergibt sich daraus nur eine Schlußfolgerung:
    Das Kind wurde vor der Anhörung instruiert, was es zu äußern hat.

    Darauf hinzuweisen ist hier auch, was das Kind damals tatsächlich über diese Vorgänge äußerte: Vor den verschiedensten Zeugen bestätigte das Kind immer wieder, der Vorwurf sei eine "Lüge", es beschuldigte - wiederholt und stets schlüssig – die Mutter der Anstiftung zum Falschvorwurf, es erklärte die Gründe, weshalb es das gesagt hatte und wie es dazu gezwungen wurde.

    Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft haben diese Äußerungen indessen bis heute nie gewürdigt. Aus aktuellem Anlaß wird eine Zusammenstellung dieser Angaben nebst aller Quellen hier nochmals beigefügt:

    Anlage 9

    Bleibt als nächstes bzgl. der derzeit vorliegenden Beschuldigung die Frage nach dem Täter und seinem Motiv.

    Das eine ergibt sich wechselseitig aus dem anderen. Nur die Mutter konnte dem Kind heute wieder eine solch detaillierte Darstellung liefern. Ihr Motiv ist auch klar, denn sie zog diese Karte erst, als sie bemerkte, daß beide, Richter und Jugendamt ihren Widerstand gegen eine Weihnachtsregelung diesmal nicht hinnahmen, weil sich Richter und Jugendamt aktiv für das Umgangsrecht des Kindes, auch des Vaters eingesetzt haben.

    Zur Durchsetzung ihrer persönlichen Interessenzwingt die Mutter das Kind durch diese Anhörung in den schwersten, nur vorstellbaren Loyalitätskonflikt.

    Ein Kind dazu anzustiften, daß es vor einem Richter erscheint und in völliger Verstörung den eigenen geliebten Vater mit einem Vorwurf sex. Mißbrauchs bezichtigt, in seinem Alter bereits wissend was sex. Mißbrauch bedeutet,

    Der Richter möge sich in diesem Zusammenhang daran erinnern, was in den Jahren 1993 und 1994 vor seinen eigenen Augen geschehen ist. Wie der Falschvorwurf erstmals geäußert wurde. Als "Notbremse", in dem Augenblick, als er dem Vater ein "alleiniges Sorgerecht" aussprechen wollte.

    Er möge sich erinnern, daß diese Frauen in der Folge keine Gewalt ausgelassen haben, um ihren Falschvorwurf sex. Mißbrauchs mit allen Mitteln durchzusetzen. Er möge sich an die vielen Kindesentzüge erinnern, wie seine Herausgabeanordnungen stets mißachtet wurden, er möge sich vor allem daran erinnern, daß der von ihm selbst beauftragte Herr Ex sich immer wieder bei ihm meldete, ihm das schreckliche Leid des Kindes schilderte, wie es in seiner Wohnung geschrien hat, wie verstört es war, als auch er es nach Lx Kindesentzug durch die Mutter wiedersah. ... Er möge sich an die Tonbänder erinnern, auf denen das schreckliche Schreien des Kindes zu hören ist, wie das Kind flehte, doch beim Vater leben zu dürfen - Tonbänder, die ihm damals ausgehändigt wurden. Er möge sich an die Proteste der Nachbarn, deren eidesstattlichen Versicherungen erinnern und die stets vergeblichen Schriftsätze des Herrn RB Sx, die alle auf die beobachtete Gewalt und das schreckliche Elend dieses Kindes hingewiesen haben – ohne daß der Richter dem Kind damals beigestanden wäre, es wenigstens einmal angehört hätte.

    Er hat nur immer wieder versucht den Umgang herzustellen.

    Der Richter möge sich ferner daran erinnern, daß er selbst zugegen war, als das Kind auf Veranlassung seiner Mutter dann auch noch nach der dritten Entlastung des Vaters durch die SV Scx vor einem Strafrichter von einer Kripobeamtin gepeinigt wurde. Er hat ja selbst über seine Verstörtheit geschrieben und ist heute ja auch selbst der Auffassung, daß ein Mißbrauch nie stattgefunden hat.

    Dennoch hat er damals den Falschvorwurf weiterhin gelten lassen und der Kindesmutter in seinem Endurteil damit sogar das Sorgerecht gesichert. Er ist den Wünschen der beiden Frauen damals stets nachgekommen. Dafür verspottet ihn die Anwältin Bx aber heute (am 23.12.98, s. Anhang) auf dem Gerichtsflur als "Frauenhasser", während er sich die Zeit nimmt, um in seinem Zimmer zwischen einem völlig verstörten Kind und seinem entsetzten Vater im Interesse einer Weihnachtsregelung einen Mißbrauchsvorwurf auszuräumen und dem Kind den Umgang zum Vater zu ermöglichen sucht - wohlgemerkt in einem Termin, den wieder die Mandantin auslöste.

    Der Richter hat stets geäußert, daß er die physische Gewaltanwendung gegen ein Kind ablehnt.

    Die Durchsetzung seiner Herausgabeanordnungen per Gerichtsvollzieher 1993 durch den Vater, hätte er als sehr negativ empfunden. Der Vater hat jedoch ebenfalls stets die Gewaltanwendung abgelehnt.

    Der Richter möge somit von den Geschehnissen am 18.10.95 erfahren, davon, daß die Kindesmutter auch ohne Herausgabeanordnung (oder irgendeine andere Rechtsgrundlage) nicht einmal vor der schlimmsten physischen Gewaltanwendung gegen ihr Kind zurückschreckte.

    Das Kind war am 18.10.95 von der Mutter zum Vater geflohen, hatte dabei eine 7 km lange Strecke zurückgelegt. Am gleichen Abend drang die Mutter mit zwei Zivilpolizisten in die Wohnung des Vaters ein. Das Kind erklärte den Polizisten, daß es freiwillig zum Vater gekommen sei und schrie unentwegt "ich will bei meinem Papa bleiben", "zum Donnerwetter, versteht ihr denn nicht, daß ich bei meinem Papa bleiben will". Der Vater saß an seinem Schreibtisch und konnte sich nicht rühren, das Kind klammerte sich an seinen Hals und wehrte die Mutter ab, es schrie sie an, "Laß mich los, ich will bei meinem Papa bleiben" als sie das Kind wegziehen wollte. Die zwei Polizisten hatten zunächst beschwichtigend auf die Mutter eingeredet: "Sie sehen doch, daß das Kind beim Vater bleiben will, gehen Sie doch" Nach einer halben Stunde fürchterlichen Schreiens hielten die Polizisten dem psychischen Streß nicht mehr stand, drehten sie dem Vater die Arme auf den Rücken, zerrte die Kindesmutter gegen den heftigsten Widerstand des Kindes das Kind vom Hals des Vaters. Im Hausgang konnte sich das Kind befreien und nochmals auf den Arm eines Nachbarn fliehen, aber auch das half ihm nicht. Die Mutter zerrte es den Hausgang hinunter und gellend schreiend über den nächtlichen Hof in ein Auto. Sie kehrte zurück, suchte den Vater nochmals zu attackieren, ein Polizist hielt sie jedoch davon ab.

    Die nachfolgenden Bilder sind erschütternde Dokumente für die ungeheure Gewaltbereitschaft dieser Frau bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Kein psychisch gesunder Mensch sieht so aus, würde so handeln.

    Das vor dem Eintreten der Mutter angeschaltete Tonband, auf dem das gellend schreiende, mit aller Kraft sich gegen seine gewalttätige Mutter wehrende Kind zu hören ist, kann nachgeliefert werden. Eine genauere Beschreibung der Vorgänge, die Zeugen usw. sind in der Anlage wiedergegeben. Auch der Hinweis auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes, das in analogem Fall auf die sofortige Aberkennung des Sorgerechts erkannte.

    Anlage 10

II. Das Taktieren der beiden Frauen: Kindes-Instrumentalisierung bis zum Exzeß Kein Kind, das solch Schreckliches in seiner Kindheit erleben muß, kann diese Kindheit unbeschadet überleben. Das freilich kümmert diese beiden Frauen nicht. Sie interessierten sich stets nur für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen.

Die Anlage 8 sollte dem Gericht nochmals in Erinnerung rufen, wie diese beiden Frauen 1993 vorgegangen sind, um einen Mißbrauchsvorwurf vorzutragen. Damals wie heute hieß es stets: "Das Kind hat gesagt...., das Kind sagt....usw." Ein juristischer Trick, um eine falsche Anschuldigung vorzutragen, ohne sich dabei der eigenen Strafverfolgung auszusetzen; zugleich die gewissenlose, äußerst skrupellose Instrumentalisierung des Kindes.

Man lese es, man nehme wenigstens einmal zur Kenntnis, was das gepeinigte Kind damals alles geäußert hat, z.B.: "Weil die Mama gesagt hat, daß ich das erzählen muß, weil ich nicht aus dem Fenster der S-Bahn springen konnte, weil mich die Mama betrügen wollte ..."

Cx hat es während des zurückliegenden Skiurlaubs bestätigt, daß sie sich auch heute zu der Aussage gezwungen fühlte, mit der sie nun den Vater am 23.12.98 belastete.

Natürlich kam es während dieses Weihnachtsurlaubs zu einem ernsten Gespräch zwischen Vater und Tochter. Der Vater hat sie nochmals darauf hingewiesen, daß sie sich an diese Zeit aus der sie nun vor dem Richter erzählte gar nicht mehr erinnern könne, ihr Beispiele gebracht, z.B. gemeinsame Erlebnisse und Reisen erwähnt. Sie konnte sich an nichts mehr erinnern.

Er erklärte ihr, daß man keinen Menschen, schon gar nicht einen Vater oder eine Mutter eines schweren Verbrechens beschuldigen darf, so man sich nicht einmal daran erinnern könne und sich nicht wirklich hundertprozentig sicher sei.

Darauf Cx: "Ich muß doch meiner Mama glauben, denn ich lebe ja bei ihr."

Der Vater: "Wenn das der Richter noch glauben würde, wenn irgend jemand daran glauben würde, dann säße ich heute nicht mit dir am Tisch, sondern im Gefängnis."

Darauf Cx: "Nein, denn meine Mama hat es mir versprochen, sie wird es so machen, daß Du nicht ins Gefängnis kommen wirst."

Der Vater: "Das kann sie doch gar nicht beeinflussen, das ist doch Sache der Justiz."

Darauf Cx: "Meine Mama kann das, sie hat Macht, und sie hat es mir versprochen."

Der Vater: "Und wie kann sie das?"

Cx: "Das weiß ich nicht."

Der Vater : "Du hast vorhin gesagt, sie habe eine "hervorragende Anwältin", die ist wohl der Grund".

Eine Anmerkung:

Die Strategie der Anwältin, die sie hier verfolgte, um einen Weihnachtsumgang zu verhindern, ist nicht neu. Sie nutzte die Abwesenheit des Kindesvaters, um rasch eine Kindesanhörung zu beantragen, die in Abwesenheit des Vater stattfinden sollte. Das Kind wurde dafür präpariert, den Vater zu beschuldigen (s.o.).

Nach gleichem Strickmuster, die Abwesenheit des Vaters nutzend, ist es ihr sogar unter Einkalkulierung eines Kindesentzuges nach dessen Rückkehr im Sommer 1995 gelungen, die bis dahin gültige hälftige Umgangsregelung zu kippen und die Wochenendumgangslösung herbeizuführen. Beschrieben wurde dies in einem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft München vom 13.1.98 unter der Überschrift "Das Komplott". Dieser Auszug ist beigefügt als

Anlage 11
Weitere Details liegen der Staatsanwaltschaft vor.

Positiv zu vermerken ist freilich, daß die Strategie der Anwältin diesmal nicht zum Erfolg führte und der versuchte Umgangsausschluß an Weihnachten diesmal am Richter scheiterte.

II.1 Wie man ein Kind auf eine Falschaussage vorbereitet: Die Kindesmutter hat der Tochter sogar erklärt, wie man eine Falschanschuldigung gegen den Vater vor sich selbst rechtfertigen kann.

Cx zum Vater: "Meine Mama hat mir gesagt, wenn man gestohlen hat und man sich oft genug selbst vorsagt, man hat es nicht getan, dann glaubt man es auch selber."

Darauf der Vater: "Das stimmt!"

Man glaubt auch einen sex. Mißbrauch, wenn man es nur oft genug vorsagt, bis man sich das wirklich einbildet.

Dies ist auch das Ergebnis einer Studie von Prof. Elizabeth Loftus (University of Washington) über das sie in einem Aufsatz über "Falsche Erinnerungen" berichtet:

"Durch Suggestion lassen sich dem Gedächtnis Reminiszenzen von Ereignissen einpflanzen, die nicht so oder überhaupt nie stattgefunden haben. Das Erzeugen einer falschen Erinnerung funktioniert, wenn jemand anderer, meist ist es ein Familienmitglied behauptet, das Ereignis habe wirklich stattgefunden." (Spektrum der Wissenschaften, Januar 98)

II.2 Selbstmord – für die Zehnjährige bereits heute eine Alternative Cx sagte: "Ich hab meine Mama lieb und meinen Papa lieb. Aber ich weiß nicht, wem ich glauben soll. Du sagst so, und meine Mama sagt so. Ich kann Dir nicht glauben, weil ich bei meiner Mama lebe. Warum sollte ich Dir glauben? Wie soll ich wissen, wem ich glauben soll? Kein Mensch kann mir sagen, wem ich glauben soll, kein Mensch kann mir diese Frage beantworten ...
Ich kann ja auch Selbstmord machen, dann ist das endlich vorbei".

Der Vater: "Um Gottes willen, tu das nicht".

Cx: "Nein, ich möchte ja auch gerne leben. Aber kein Mensch kann mir die Frage beantworten, wem ich glauben soll, kein Mensch!"

Cx weinte dabei still vor sich hin.

Aber sie hat auch starke Zweifel bzgl. dessen, was die Mutter ihr beibringt, weil die eigenen Erfahrungen, die sie mit ihrem Vater macht andere sind, ihre Beobachtungen dem widersprechen, was ihr die Mutter zu vermitteln sucht: z.B. über die ‚Gewalttätigkeit‘ des Vaters.

In diesem Zusammenhang über die Ereignisse in Manila vor neun Jahren.

Cx war damals zwei Jahre alt, jetzt spricht sie den Vater im Skiurlaub daraufhin an. Und der weigert sich darauf überhaupt nur einzugehen.

Oder hätte er seinem Kind vielleicht erzählen sollen, daß er immer noch einen handgeschriebenen Zettel der Mutter aufbewahrt, auf dem sie Ausgaben auflistet bzgl. DM 5.000,- , die sie bei einem Einbruch erbeutete?

Hätte er erzählen sollen, daß er in Manila drei Tage verfolgt wurde, vermutlich ermordet werden sollte, die einfachste Art die Sorgerechtsfrage zu klären, daß es genügend Indizien gibt, die darauf hinweisen, daß dies im Auftrag der Kindesmutter geschah, finanziert mit des Vaters Unterhaltszahlungen?

Hätte er dem Kind sagen sollen, daß dies weder die Familiengerichte noch die deutsche Staatsanwaltschaft je interessierte ... !?

Somit erzählte er ihr nur, daß er sie zum Gärtner brachte, als ihre Mutter in Manila völlig ausrastete und daß er sie sogar das Auto steuern ließ, um sie aufzuheitern, als sie flohen.

Cx hat auch noch aus anderen Gründen Zweifel. Ihre verschwundenen Ersparnisse geben ihr zu denken, die jahrelang unberührt beim Vater gelegen haben, kaum aber bei der Mutter, nicht mehr vorhanden sind. Und auch die ‚Perlenkette‘ der Großmutter, die ihre Mutter gerne haben möchte, gibt ihr zu denken (s. Anhang).

Jedenfalls hat sie den Vater nach diesem Gespräch umarmt und geküßt, sie hat auch die Oma im Krankenhaus besucht, sie lange umarmt und geküßt, obwohl sie dem Richter doch erzählte "ich mag die Oma nicht." Und sie wollte trotz besten Wetters am 5.1. und 6.1.99 gar nicht mehr zum Skifahren, obwohl sie so gerne fährt. Sie wollte den ganzen Tag nur mit dem Vater verbringen und mit ihm spielen. Weil sie nicht einmal beim Scrabble in Konkurrenz (Gegnerschaft) mit dem Vater treten wollte, sagte sie: "Komm Papa, wir raten die Worte gemeinsam" und erfand neue Wortratespiele. Ein Muster in

Anlage 12

Es wurden zwei sehr schöne Tage. Und sie war sehr traurig, als diese Tage vorbei waren.

III. Die absehbare Zerstörung des Kindes, Beispiele wie andere Gerichte dem entgegengetreten sind Der Richter hat wohl am 23.12.98 einer "Familientherapie" zugestimmt, aber er ließ auch erkennen, daß er am Sorgerecht nicht rütteln will. Nach seinem Willen wird das Kind daher auch in Zukunft dem Machteinfluß jenes Elternteils unterworfen bleiben, der seine Macht über das Kind in der Vergangenheit - und dies seit neun Jahren- wiederholt auf die grausamste Weise mißbrauchte. Sollte sich daran nichts ändert, wird auch die nächste "Therapie" scheitern, wie jede der Beratungen bisher.

Der zu Rate gezogene Professor für Kindespsychologie sprach am 21.12.98 davon, daß eventuelle Untersuchungen zum Mißbrauchsvorwurf (dies gilt wohl auch für eine beabsichtigte Familientherapie) beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Mädchens zu weit schwerwiegenderen Konsequenzen führen werden als vor fünf Jahren.

Man müsse das Gericht auf die "sekundäre Stigmatisierung" aufmerksam machen und daß das Gericht/Sachverständige (Anm. oder Therapeut) in vollem Maße die Verantwortung trage, für die weiteren nun möglicherweise entstehenden schweren Kindesschädigungen.

Er prognostizierte für die Tochter (Anm.: bei gleichbleibender Lebenssituation) irreversible Persönlichkeitsstörungen nach Ablauf von weiteren vier Jahren.

Was nun sehr wahrscheinlich weiterhin geschehen wird, die Konsequenzen, die sich daraus für das Kind ergeben, wird auch in den Aufsätzen von Kodjoe/Koeppel, sowie von Leitner/Schoeler im Amtsvormund beschrieben. Diese Arbeiten wurden dem Gericht bereits vorgelegt.

Das Gericht ist verpflichtet, diese Warnungen nicht zu ignorieren und sich gegebenenfalls selbst durch Einbeziehung eines hochqualifizierten Sachverständigen Klarheit zu verschaffen.

Wie früher erwähnt, kommt dafür in Deutschland überhaupt nur eine kleine Zahl von Experten in Frage. Diese sind:

Prof. L., Stuttgart; Prof. K., Oerlinghausen; Prof. F., München; Prof. S., Dortmund; Prof. U., Köln; Prof. J., Bielefeld; Prof. S., Berlin; Frau K., Freiburg.

Als Vater kann ich darüber hinaus hier nur versuchen, meine Sorge durch ein paar Zitate glaubwürdig zu machen. Durch die Entscheidungen anderer Gerichte, die bei ähnlicher Sachlage der Zerstörung betroffener Kinder noch rechtzeitig entgegengetreten sind. Drei Beispiele hierzu:

  1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg AZ VII 1105 /95
Die Mutter trug Analoges vor, was auch die Mutter in diesem Fall vorträgt, sie verhielt sich genauso, wenn nicht sogar weniger aggressiv, denn ein sex. Mißbrauch wurde hier nicht vorgebracht, aber auch sie suchte dem Kind ständig den Umgang zum Vater zu verwehren. Auszüge aus dem Urteil:

Das Sorgerecht wird der Mutter entzogen, der uneheliche Vater zum Vormund bestimmt.

Ein Umgangsausschluß des Vaters kam nicht in Frage, eine solche Konsequenz wäre eine nicht hinnehmbare Belohnung des Verhaltens der Mutter gewesen.

Der Richter ist sich bewußt, daß die Mutter die allgemeinen Sorgeleistungen für M. in der Vergangenheit fürsorglich erbracht hat und daß sie ihr Kind sehr liebt. Dies allein reicht aber nicht für die Entwicklung des Kindes aus. Zur Förderung des seelischen Wohles gehört auch – wie dargestellt - die Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. Weil die Mutter hierzu nicht in der Lage ist, mußte die vorliegende Entscheidung ergehen.

Dieses Urteil ist in seiner Gesamtheit sehr lesenswert und wird beigefügt als

Anlage 13
2. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Kelheim AZ- 002 F 0125/95

Auch dieser Fall ist dem hier vorliegenden äußerst ähnlich. Nach immer wiederkehrenden Vorwürfen, der Vater mißbrauche die Tochter, überträgt das Amtsgericht nach 3 1/3 Jahren die elterliche Sorge auf den Vater.

Auszüge aus diesem Urteil:

"Die Antragstellerin ist nicht bereit, Umgangskontakte mit dem Vater zu akzeptieren und zu deren Gelingen beizutragen.

Das Gericht ist davon überzeugt, daß K einen Umgang mit ihrem Vater problemlos, glücklich und für sie gewinnbringend erleben könnte, wenn die Antragstellerin sich darauf einlassen und dies akzeptieren würde.

Statt dessen interpretiert die Kindesmutter alle Verhaltensauffälligkeiten Ks als deren Reaktion auf den ihrer Ansicht nach stattgefundenen sexuellen Mißbrauchs durch den Vater. Sie verschließt völlig die Augen vor der naheliegenden und zutreffenden Tatsache, daß K unter den Konflikten ihrer Eltern und dem durch die Antragstellerin gestörten Verhältnis zu ihrem Vater schwer leidet. Die Antragstellerin ist auch nicht willens oder in der Lage ihr Verhalten zu ändern.

Die zum Teil massiven Verhaltensauffälligkeiten von K. lassen sich zwanglos und naheliegend mit den erheblichen Konflikten in der Elternebene und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt Ks gegenüber der sie betreuenden Mutter erklären (vgl. auch Beschluß des Amtsgerichts vom ...04.1997, Seite 9 = Bl. 244 UH Umgang).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat das Gericht keine begründeten Zweifel mehr daran, daß es zu keinem sexuellen Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner gekommen ist. Diese Sicherheit besteht in gleichem Grade wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre.

Der Antragsgegner ist besser geeignet, die Entwicklung Ks zu einer eigenständigen, gesunden, selbstbewußten und sozial kompetenten Persönlichkeit zu fördern. Der Antragsgegner ist in der Lage, Eltern- und Kindesebene zu trennen und seine eigenen Bedürfnisse nicht über die des Kindes zu stellen. Insbesondere wäre es widersinnig, ihm vorzuwerfen, daß er im Sorge- und Umgangsstreitverfahren nicht bereit ist, dem Verlangen der Antragstellerin nach Ausschluß eines Umgangsrechtes für eine längere Zeit nachzugeben. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen ist der Kontakt zum Vater für eine gesunde Entwicklung des Kindes unerläßlich.

Hier besteht noch die Besonderheit, daß die Beziehung zwischen K und dem Antragsgegner besonders eng und gut ist und war. Die Bemühungen des Vaters dienen daher dem Kindeswohl.

Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingeschränkt. Denn sie ist nicht in der Lage, die bestehende gute Bindung Ks zu ihrem Vater zu akzeptieren und einen Umgang zu tolerieren. Als Rechtfertigung hierfür hält sie uneingeschränkt an ihrer Einschätzung fest, daß es zumindest sehr wahrscheinlich ist, daß der Antragsgegner K sexuell mißbraucht hat. Dabei verschließt sie die Augen vor allen unter Ziffer 1 erwähnten Umständen, die diesen Verdacht widerlegen. So erschwert sie seit nunmehr fast 2 Jahren in dem Kinde gegenüber unverantwortlicher Weise den Umgang zwischen K und ihrem Vater und hat K dadurch bereits schweren Schaden zugefügt.

Das Gericht schließt sich der Auffassung an der Einschätzung der Gutachterin an, daß eine Traumatisierung Ks in Bezug auf den Vater durch die Mutter bereits veranlaßt wurde. Das Gericht hält aus diesen Gründen auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den sexuellen Mißbrauch zur Wahrheitsfindung weder für erforderlich noch geeignet, noch dem Kinde zumutbar. Aus denselben Gründen hat das Gericht auch davon abgesehen, K persönlich anzuhören.

Aufgrund all dieser Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würde.

Zunächst wäre zu befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten hat, aber aufgrund ihrer hohen Qualität noch erhalten ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin vernichtet würde.

Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies um so mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe."

Dieses Urteil ist beigefügt als

Anlage 14

3. Das Urteil fand Bestätigung durch das Endurteil des OLG Nürnberg Az. 10 UF 441 / 98 - vom 15.Juni 1998

Auszüge:

Es entspricht dem Wohl des am 00.11.1993 geborenen Kindes der Parteien K S am besten, wenn der Antragsgegner die elterliche Sorge allein übertragen erhält (§ 1671 Abs. 1 u. 2 BGB).

Der Senat ist der Überzeugung, daß das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigt hat, daß sie zur Zeit nicht oder nur erheblich eingeschränkt geeignet ist, die elterliche Sorge für K zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zur Eignung der Übernahme einer elterlichen Sorge auch gehört, daß der betreuende Elternteil den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind nicht ausschließt.

Nachdem der Antragstellerin im Termin vom ... August 1997 klargemacht wurde, daß das Gericht beabsichtigt, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, begann die Antragstellerin durch Anfragen bei mehr oder minder kompetenten Stellen gegen den Antragsgegner einen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes auszusprechen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem durch verschiedene Gutachten bereits klargelegt war, daß ein derartiger Mißbrauch mit einer Sicherheit nicht stattgefunden hat, "wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur

Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre" (vgl. Seite 11 des angefochtenen Urteils).

Erst zu diesem Zeitpunkt sah sich die Antragstellerin offenbar veranlaßt diesen Vorwurf Personen mitzuteilen, bei denen sie davon ausgehen mußte, daß ihre Mitteilung zumindest zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner führen würde.

Es ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß K, soweit dies noch nicht geschehen ist, sich beim Vater sehr schnell einleben wird und auch dort Kontakte finden wird.

Dieses Urteil ist beigefügt als

Anlage 15

IV. Kapitulation vor der Gewalt? Der Satz des Kindes: "Nein, denn meine Mama hat es mir versprochen, sie wird es so machen, daß Du nicht ins Gefängnis kommen wirst" stimmt äußerst nachdenklich.

Er spiegelt ja nur, was auch die Mutter glaubt: "Sie hat Macht".

Und man muß es sogar zugeben: de facto trifft dies völlig zu.

Sie hat eine schreckliche Macht, mehr als irgendein deutscher Staatsbürger.

Sie legt der Zulassungsstelle Kempten einen gefälschten Führerschein vor, erhält dafür einen echten deutschen, die Staatsanwaltschaft erfährt später davon, aber nichts geschieht. Sie organisiert Einbrüche, die Staatsanwaltschaft weiß es, aber nichts geschieht.

Sie läßt in Manila das Haus eines Deutschen mit Bewaffneten umstellen, sucht gewaltsam in dieses Haus einzudringen, phil. Behörden alarmieren sogar das Militär, zwei hohe Regierungsvertreter (die Chefs des Vaters ) und ein Polizeioffizier erscheinen sofort am Ort, um das Schlimmste abzuwenden - und die deutsche Staatsanwaltschaft sagt, sie habe nichts Unrechtes getan.

Sie schafft es, dem Mann, der ihr das Aufenthaltsrecht in Deutschland ermöglichte, Beruf und Existenz zu ruinieren, sie schafft es, seiner auch im Alter noch sehr sportlichen Mutter die Gesundheit zu zerstören, sie in ein Schmerztrauma zu stürzen, jene Frau, die alles für sie tat, als sie mittellos und als ein Slumkind in Deutschland erschien.

Sie schafft es, sich mit dem Falschvorwurf eines Verbrechens ein Sorgerecht für das Kind zu erschleichen, sie schafft es, die Gutachten des gerichtlich bestellten international renommierten Sachverständigen auszuhebeln, den Mann auszuschalten, sie mißachtet jede gerichtliche Anordnung, begeht vielfachen Kindesentzug und wird dafür sogar noch belohnt. Sie dringt in Gilching in ein Haus ein, sie schafft es, daß zwei Zivilpolizisten dem Vater die Arme umdrehen, damit sie das schreiende, sich am Vater festklammernde Kind von seinem Hals reißen kann, sie wird auch dafür von einem Oberlandesgericht mit einer Bestätigung ihres Sorgerechtes belohnt.

Sie schafft es, dem Kind immer wieder die schrecklichsten Schmerzen zuzufügen, es mehrmals psychisch zu vergewaltigen, es bleibt folgenlos für sie, sie schafft es dabei den Umgang des Kindes zum Vater auch immer weiter zu reduzieren.

Sie begeht jede nur vorstellbare Straftat, aber für sie bleibt all dies stets folgenlos.

Man stelle sich vergleichsweise nur vor, was dem gewöhnlichen Bürger passiert, wenn er nur einen gefälschten Führerschein vorlegt.

Sie hat es in der Hand, daß die Großmutter nun vor Weihnachten wieder in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht werden muß, sie schafft es, daß sogar das Jugendamt Starnberg vor ihr kapituliert und die junge Beamtin hilflos erklärt: "Das Amt für Jugend und Sport sieht im Falle dieser Weihnachtsregelung leider keine Vermittlungsmöglichkeit mehr." (vgl. Anlage 5)

Der Richter setzt sich wohl über ihren Willen hinweg, aber er scheint dabei nicht zu bemerken, welche Triumphe sie bereits wieder davongetragen hat. Ohne weiteres kann sie doch für eine Woche Skiurlaub auf die Tochter verzichten - was solls!.

Wichtiger ist doch, daß sie die ursprünglich avisierte Weihnachtsregelung wieder zum Kippen brachte, auch ein Umgangswochenende fiel aus, also hat sie sich mit ihrer Absicht doch zumindest teilweise durchgesetzt.

Wohl konnte sie das Jugendamt diesmal nicht zum Komplizen machen wie früher, im Gegenteil, aber das Jugendamt hat vor ihrer Aggression das Handtuch geworfen, aufgegeben. Welch ein Triumph für sie!

Entscheidend für sie ist vor allem, daß der Richter ja bereits erklärt hat, er wolle ihr ungeachtet der neuerlichen Kindesmißhandlung weiterhin die Macht über das Kind lassen.

Also bleibt auch diese Handlung wieder folgenlos für sie. Sie kann weitermachen wie bisher.

Das ist ihr wichtig.

Sie agiert seit neun Jahren außerhalb von jeglichem Recht und jeglicher Moral. Nicht zu Unrecht muß sie sich selbst mächtiger als der "liebe Gott" fühlen, denn der hat sich wenigstens an die "christlichen Werte" zu halten, die ihre Anwältin doch so gerne erwähnt. Sie muß es nicht!

Sie spielt mit dem Schicksal anderer, sie beeinflußt, sie steuert und zerstört das Leben anderer. Nebenbei hält sie die Justiz auf Trab.

Und man läßt sie gewähren.

Sie ist mächtiger als die deutsche Justiz, denn die Familienrichter und die Staatsanwälte verschlossen bisher stets ihre Augen und Ohren vor ihrer Gewalt, nahmen ihr Handeln nicht nur stillschweigend hin und verfügten Einstellungsbescheide, sie reichten ihr sogar noch das Handtuch, ließen sich zu ihrem Handlanger machen und leisteten Beihilfe -

- ohne sie je in ihre Schranken verwiesen zu haben.

Deshalb fühlt sich diese Frau auch nicht einmal zu Unrecht in der Lage, darüber bestimmen zu können, ob der Vater nun ins Gefängnis kommt oder nicht, kann sie dem Kind ein solches Versprechen geben. Sie war doch mit Hilfe ihrer "hervorragenden Anwältin" bisher stets Herr über das Geschehen.

Und wie man in der psychiatrischen Literatur erfahren kann, braucht sie dieses "Allmachtsgefühl" zu einer ständigen Selbstbestätigung, braucht sie diese Handlungen und Erfolgserlebnisse, um damit ständig neu ein Selbstwertgefühl aufzubauen, ihr gespaltenes EGO zu befriedigen. Durch eine Projektion ihrer Gewaltbereitschaft auf andere, vermag sie auch vor sich selbst zu bestehen.

Dies, und eben ihre exzessive Destruktivität sind aber typische Merkmale der schweren Persönlichkeitsspaltung, einer schweren Borderline- Erkrankung.

Sehr beklagenswert dabei ist nur, daß die Justiz dies nicht einmal zur Kenntnis nehmen will, auch davor ihre Augen verschließt und lieber zusieht, wie über Jahre hinweg eine Familie und ein Kind völlig zerstört werden. Während eine Zeugin nur am 23.12.98 erscheint, nur beobachtet was auf dem Gerichtsflur geschieht und dann mit ihrem gewöhnlichen, gesunden Menschenverstand zu dem Urteil gelangt: "Diese Frau hat zwei Gesichter" (s. Anhang).

Solange die Tochter jedenfalls sagen kann: "Meine Mama hat es mir versprochen, sie wird es so machen, daß du nicht ins Gefängnis kommst" wird sich auch künftig nichts an der Gewalttätigkeit dieser Frau ändern.

Der Richter hat den Vater am 15.12.98 aufgefordert zu kapitulieren. Er sagte:

"Wenn Sie bei den Gerichten Ihr vermeintliches Recht nicht finden, dann werden Sie letztlich kapitulieren müssen."

Wenn die Mutter das liest, hat sie neuen Grund zu triumphieren, wird dies für sie sogar ein Ansporn sein, das fortzuführen, was sie bereits begonnen hat: die Zerstörung der Bindung des Kindes zum Vater, nach dem Muster und mit all den schrecklichen Folgen, wie sie von Kodjoe/Koeppel in ihrem Aufsatz über das Parental Alienation Syndrom beschrieben werden.

Dazu erkläre ich als Vater dem Gericht: Wenn meine Tochter über eine Brücke in einen reißenden Fluß fällt, werde ich ihr ohne Zögern nachspringen und ihr nachschwimmen, bis ich sie fassen und ans Ufer retten kann. Auch auf die Gefahr hin, daß ich dabei irgendwann selbst ertrinke.

Das Gericht möge zur Kenntnis nehmen: ich schwimme bereits seit neun Jahren in diesem Fluß, ich werde mich der Gewalt und dem Verbrechen niemals beugen, auch wenn ich von der deutschen Justiz noch so oft unter Wasser gedrückt werde. Ich werde weiterschwimmen, ich liebe mein Kind und werde daher weiterhin mit gewaltlosen Mitteln versuchen, meinem Kind zu helfen.

Es mag wohl sein, daß mich manche dafür für verrückt erklären, Altruismus ist in unserer egoistischen Gesellschaft nicht mehr sehr zeitgemäß, Verantwortung gilt nicht mehr viel. Aber der Richter möge doch auch einmal darüber nachdenken, wie er denken/handeln würde, wenn er ein Betroffener wäre, wenn seiner Tochter, seiner Enkelin dasselbe widerfahren würde, wie meiner Tochter. Er hat es doch selbst miterlebt!

Auf die früheren Ausführungen des Antragstellers, die durch das momentane Geschehen ja nur noch bestätigt wurden, wird nochmals verwiesen.

Das Gericht möge im Interesse und zum Schutze des Kindes antragsgemäß und wegen der Eile ohne Anhörung der Gegenseite, deren Sichtweise dem Gericht ja bekannt ist, sofort entscheiden.

Dr. Christian Adler


V. Anhang

Was es sonst noch vom 23.12.98 und danach über die Anwältin und die Kindesmutter zu berichten gibt:

"Ich will ja nur den Frieden", der Richter ein "Frauenhasser", "das fremde Erbe", "die verschwundenen Kindesersparnisse!", "die Perlenkette der Großmutter", "die Strafanzeige der Frau Bx"

Wie erwähnt erschienen zum Termin am 23.12.98 auch fünf Zeugen, die Cx alle sehr gut kennen. Sie erklärten nachträglich, sie hätten das Kind noch nie so verstört erlebt, es sei schrecklich gewesen.

Die Zeugin Frau LSchx ist eigens aus Kempten angereist. Sie wiegt das zweite Baby der Kindesmutter auf dem Arm und fragt sie, ob das, was sie nun tun würde, denn wirklich sein müsse, und ausgerechnet auch noch vor Weihnachten. Die Kindesmutter antwortet:

"Ich will ja nur den Frieden".

Frau Schx äußert angesichts des Vorgefallenen anschließend:

"Diese Frau hat zwei Gesichter"

Der "Frauenhasser": Frau Schx hört der Anwältin Frau Bx zu. Diese sagt auf dem Gerichtsflur: "Der Richter ist ein Frauenhasser. Bei dem können wir nicht viel herausholen, aber er geht ja Mitte Februar in Pension".

Beweis: Einvernahme der Zeugin, Frau LSchx (Adresse)

Das fremde Erbe: Frau Schx ist eine nahe Verwandte des verstorbenen langjährigen Lebenspartners der Mutter des Antragstellers. Für Cx war er der geliebte Opa.

Frau Bx erkundigt sich bei Rechtsanwalt Lx:

"Da ist doch jemand in der Familie gestorben. Gibt es da nicht was zu erben?"

Sie erkundigt sich nach dem Erbe der Frau Schx und erhofft sich auch daraus einen Vorteil.

Beweis: Einvernahme von Herrn RA Lx

Die Strafanzeige: Frau Bx erklärt dem Richter während der Anhörung beide Elternteile hätten ja kein Geld, sucht ihn damit zu überreden, doch einer Familientherapie auf Staatskosten zuzustimmen. Die Mandantin erhält jeden Monat Kindesunterhalt vom Jugendamt. Weil dieses an die Stelle des zahlungsunfähigen Vaters treten mußte. Daß sie selbst die Zerstörung der Existenz des Kindesvaters verursacht und ihn in die Sozialhilfe gezwungen haben, wissen diese Frauen. Dennoch verlangen sie am Ende der Anhörung noch, daß das Unterhaltsthema auf den Tisch käme, und vom Anwalt des Antragstellers auf dem Gerichtsflur, der Vater möge doch wenigstens 100 DM monatlich überweisen.

Noch dazu erstatten die beiden Frauen wissentlich als Falschanschuldigung eine Strafanzeige gegen den Antragsteller "wegen Verletzung der Unterhaltspflicht"

Beweis: Einvernahme von Herrn RA Lx, Strafantrag der Anwältin Bx

Anlage 16

Die Perlenkette: Cx sprach den Vater während des Weihnachtsurlaubes daraufhin an, daß die Oma doch eine Perlenkette besitze, die gehöre der Mama und die wolle ihre Mama zurück haben. Die Mutter wolle die Kette ja nur für sie, für Cx. Die Oma, so erklärte ihr der Vater, habe die Kette ihrer Mutter früher zum Tragen geliehen, ihr Schmuck sei aber ohnehin für sie bestimmt, wenn sie einmal erwachsen sein wird. Ihre Mutter brauche sich der Kette wegen, im Interesse der Tochter also keine Gedanken zu machen, wir würden sie sehr sorgfältig aufbewahren.

Die verschwundenen Ersparnisse: die Großmutter stellte fest, daß am Ende der Herbstferien Cxs Ersparnisse aus ihrem Zimmer verschwanden. Die hatte sie über all die Jahre in einer Kasse aufbewahrt und nie angerührt. Durch Geschenke, durch Belohnungen für gute Noten etc. waren ca. 300-400 DM zusammengekommen. Nun erhielt Cx wieder 50 DM zu Weihnachten. Vom Vater am Ende der Ferien aufgefordert, auch dieses Geld mit zur Mutter zu nehmen, lehnte sie ab und bat ihn, es für sie aufzubewahren. Darauf fragte er sie: Hast Du denn Deine anderen Ersparnisse noch? "Nein", antwortete sie und fügte bitter hinzu: "die Mama hat sie genommen, ich hab sie nicht mehr".

 Dr. Christian Adler, Diplomphysiker, Ethologe


e-Mail: 100111.215@compuserve.com
17.01.99
Amtsgericht Starnberg
- Familiengericht -
Otto Gaßnerstr. 2
82319 Starnberg - vorab als Fax

EILT Bitte sofort übergeben

Nachtrag
zum Antrag auf Einstweilige Anordnung
vom 15.1.99

In Sachen
Dr. Christian Adler
gegen
ZPx

wegen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
AZ : 1F xxx/98

Dem Gericht und Jugendamt wird Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Nach dem Wochenende vom 8.-10.1.99, das das Kind Cx bei der Mutter verbrachte, hätte das Kind turnusmäßig das Wochenende vom 15.-17.1.99 beim Vater verbringen sollen.

Der Vater versuchte die Tochter am Donnerstag, den 14.1. telefonisch zu erreichen, um ihr mitzuteilen, daß er sie nach der Schule von der S-Bahn abholen würde. Die Mutter nahm den Hörer ab und legte wieder auf.

Herr RA Lx erkundigte sich daraufhin in der Kanzlei Bx nach dem Umgang und erfuhr von einer Kanzleisekretärin, die mit der Mutter Kontakt aufnahm (wegen Urlaubsabwesenheit der Anwältin), daß die Mutter das Kind nicht herausgeben werde, da Cx nicht zum Vater zu gehen wünsche.

Am 15.1. fuhr der Vater in Begleitung eines Zeugen nach Gauting, um seine Tochter wie immer an diesen Wochenenden von der S-Bahn abzuholen. Entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit wartete dort bereits die Kindesmutter. Trotz Hinweises auf den gerichtlich angeordneten Umgang, verweigerte sie, daß der Vater seinen Umgang in Anspruch nimmt.

Daraufhin ging der Vater mit dem Zeugen durch die Unterführung, um sein Kind auf dem Bahnsteig in Empfang zu nehmen. Die Mutter war durch einen Kinderwagen behindert, ihm zu folgen. Aber sie ließ sich den Wagen über die Treppen tragen und erschien bald darauf ebenfalls auf diesem Bahnsteig.

Daraufhin hat der Vater sofort den Bahnsteig verlassen, um sein Kind nicht neuerlich in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen und die absehbare Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig zu vermeiden. Der Vater hat auf seinen Umgang verzichtet.

Die Vorgänge am Bahnhof werden noch detaillierter geschildert und belegt durch die eidesstattl. Versicherung des Zeugen, Herrn Dr. Rx.

Des weiteren wird hier beigefügt eine Eidesstattliche Versicherung der Frau CSx, die Vater und Tochter während des vergangenen Skiurlaubes erlebte und erneut das gute Verhältnis zwischen Vater und Tochter beobachten konnte.

Die erneute Herausgabeverweigerung der Mutter, der erneute Bruch gerichtlich angeordneten Umgangs und die Tatsache, daß die Mutter ganz offensichtlich das Kind weiterhin massiv gegen den Vater beeinflußt, unterstreicht nochmals die Notwendigkeit zu einer sofortigen Entscheidung im Sinne des Antrages - sofern das Kindeswohl Maßstab für eine gerichtliche Entscheidung sein soll und nicht das Interesse der Mutter.

Dr. Christian Adler

Anlagen: 2 eidesstattl. Versicherungen


Name, Adresse

In Kenntnis der Strafbarkeit einer falscheidlichen Aussage

erkläre ich hiermit, an Eides statt:

Ich bin heute, am 15. Januar 1999, von Herrn Dr. Christian Adler gegen 12:00 telephonisch gebeten worden, ihn als Zeuge bei der Abholung seiner Tochter von der S-Bahn zu begleiten.

Ich bin von ihm gegen 13:00 abgeholt worden. Gegen 13:15 trafen wir am S-Bahnhof Gauting ein. Am Bahnhof trafen wir auf seine Ex-Frau, der ich heute zum ersten Male begegnete. Sie wartete dort mit einem Kleinkind im Kinderwagen.

Die Unterredung zwischen den Beteiligten dauerte nur kurz (weniger als 5 Minuten). Es sprach fast ausschließlich nur die Frau zu Herrn Adler und kaum umgekehrt. Sie war sehr erregt (mir fiel ihr Zittern auf) und war für mich gelegentlich schwer zu verstehen. Ihre Hauptaussage schien mir zu sein, daß

a) seine Tochter den Vater nicht sehen wolle,
b) sie sich über Herrn Adler beschwerte, daß er bei einem früheren Besuch gegenüber seiner Tochter andeutete, daß deren Aussagen ihn "ins Gefängnis bringen könnten",
c) sie beschwerte sich heftigst, daß er sein Besuchsrecht wahrnehme, anstatt sich fernzuhalten.

Herrn Adlers Hinweis auf den heutigen gerichtlich geregelten Abholtermin hat sie mit sehr erregten und mir phonetisch unverständlichen Worten übergangen. Den Besuch hat sie Herrn Adler strittig gemacht.

Herr Adler ist dann mit mir zusammen durch die Unterführung zum Bahnsteig hinübergegangen, um sein Kind zu treffen, wenn es aus der S-Bahn aussteigt. Kurz danach traf auch seine Exfrau mit Kinderwagen auf diesem Bahnsteig ein; sie ließ sich dabei von jemandem helfen, den Kinderwagen über die Treppen der Unterführung zu tragen. Daraufhin verließ Herr Adler (mit mir) wortlos den Bahnsteig (vor Eintreffen der S-Bahn).

Beim Verlassen des Bahnhofs (gegen 13:20) sagte er mir zweimal, daß er das Kind nicht dem Konflikt zwischen den Eltern durch gleichzeitige beiderseitige Anwesenheit am Bahnsteig aussetzen möchte und daß er die Grausamkeit seiner Exfrau nicht verstehe. Er hat ganz klar um des Kindes willen auf sein heutiges Umgangsrecht verzichtet. Er hatte auch die Selbstmordabsichten seiner Tochter mir gegenüber erwähnt. Er machte einen ziemlich verzweifelten Eindruck auf mich.

Ich hatte bei der Begegnung der beiden selber keine Ursache, mich irgendwie zu äußern.

Unterschrift, Dr. R.


EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Hiermit versichere ich an Eides statt, daß Herr Dr. Christian Adler u. seine Tochter Cx am 5. Januar 1999 den Nachmittag in unserem Hause verbracht haben. Dabei konnten meine Schwester u. ich feststellen, daß Cx u. ihr Vater fröhlich und unbeschwert waren und daß Cx sich seit ihrem letzten Aufenthalt in unserem Hause in keinster Weise verändert hat.

Wir kennen sie seit der Zeit, als sie noch ein Baby war und haben sie seitdem immer wieder an Feiertagen wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten bei uns zu Gast gehabt. Auch zwischendurch, sooft sich die Gelegenheit ergab.

An diesem 5. Januar hat sie den größten Teil des Nachmittags damit verbracht, mit Hingabe den Floh-Walzer auf unserem Klavier zu lernen, bis sie ihn letztendlich stolz ihrem Vater und uns in ganzer Länge vorspielen konnte.

Tags darauf wollte sie lieber einen Spiele-Nachmittag, als zum Skilaufen zu gehen. Herr Dr. Adler wollte dazu auch meine Schwester u. mich in die Wohnung seiner Mutter nach Kempten einladen — leider hatten wir schon eine andere Verabredung u. könnten dieser Einladung nicht folgen

Cx war dasselbe fröhliche, lebhafte, lernbegierige, anhängliche u. liebevolle Mädchen wie immer u. ihr Verhalten ihrem Vater gegenüber war ebenfalls völlig unverändert.

Dies kann ich mit bestem Wissen u. Gewissen bestätigen.

Unterschrift

x, den 15.01.1999

Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis
- Ein Fall wie viele in Deutschland -